Obsah (10)
§ 35Art. 133§ 22a§ 76§ 46a§ 77Art. 130§ 8a§ 52§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlG306 2130323-2 Spruch, G306 2130323-2/12E Schriftliche Ausfertigung des am 15.03.2024 mündlich verkündeten Erkenn
§ 35Vw
GVG dem Bund (Bundesministerium für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesministerium für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung der Kosten im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,- wird stattgegeben.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung der Kosten im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,- wird stattgegeben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte bereits am XXXX .2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am XXXX .2014 rechtskräftig negativ beschieden.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte bereits am römisch 40 .2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am römisch 40 .2014 rechtskräftig negativ beschieden.
- In Folge wurde der BF im Bundesgebiet erstmalig straffällig und vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , am XXXX .2015, nach dem Suchtmittelgesetz, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs sogleich in Rechtskraft
- In Folge wurde der BF im Bundesgebiet erstmalig straffällig und vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , am römisch 40 .2015, nach dem Suchtmittelgesetz, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs sogleich in Rechtskraft Der BF wurde ein zweites Mal am XXXX .2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahl, Urkundenunterdrückung u.a. zu einer 11-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wobei der Teil von 8 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde ein zweites Mal am römisch 40 .2015 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Diebstahl, Urkundenunterdrückung u.a. zu einer 11-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wobei der Teil von 8 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
- Das BFA erließ aufgrund der Verurteilungen ein 5-jähriges Einreiseverbot und sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien aus. Der BF erhob dagegen ein Rechtsmittel und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 13.07.2015, Zahl I405 2106871-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Das Einreiseverbot erwuchs am 20.07.2017 in Rechtskraft. Das BFA erließ mit Bescheid vom 15.09.2017, Zahl XXXX , bezüglich der Abweisung des dritten unbegründeten Asylantrages ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren. Dieser Bescheid wurde im Rechtsmittelweg am 15.12.2017 rechtskräftig. Das BFA erließ mit Bescheid vom 15.09.2017, Zahl römisch 40 , bezüglich der Abweisung des dritten unbegründeten Asylantrages ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren. Dieser Bescheid wurde im Rechtsmittelweg am 15.12.2017 rechtskräftig.
- Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: 01) LG.F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2015 RK XXXX .201501) LG.F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 02) LG.F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2015 RK XXXX .201502) LG.F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 03) LG.F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2015 RK XXXX .201503) LG.F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 04) LG.F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2016 RK XXXX .201604) LG.F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2016 RK römisch 40 .2016 05) LG. XXXX vom XXXX .2018 RK XXXX .201805) LG. römisch 40 vom römisch 40 .2018 RK römisch 40 .2018 06) BG XXXX vom XXXX .2022 RK XXXX .202206) BG römisch 40 vom römisch 40 .2022 RK römisch 40 .2022 07) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2022 RK XXXX .202307) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2022 RK römisch 40 .2023
- Der BF stellte im Bundesgebiet folgende unbegründete Anträge auf internationalen Schutz: 1) XXXX 2014 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 02.12.20141) römisch 40 2014 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 02.12.2014 2) XXXX .2016 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 06.02.20172) römisch 40 .2016 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 06.02.2017 3) XXXX .2017 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 15.12.20173) römisch 40 .2017 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 15.12.2017 4) XXXX .2018 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 12.02.20194) römisch 40 .2018 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 12.02.2019 5) XXXX .2020 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 05.11.20205) römisch 40 .2020 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 05.11.2020 6) 17.06.2021 brachte der BF einen Asylantrag in Belgien ein und wurde gem. Dublin VO am 14.07.2022 nach Österreich rücküberstellt. Rechtskraft der negativen Entscheidung am 07.11.
- Der BF befand sich aufgrund seiner 7 strafrechtlichen Verurteilungen in der Zeit von 2015 – 2024 insgesamt 6 ½ Jahre in Strafhaft.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft ein. Der BF hat gegen den Schubhaftbescheid kein Rechtsmittel ergriffen sodass dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft ein. Der BF hat gegen den Schubhaftbescheid kein Rechtsmittel ergriffen sodass dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der BF wurde am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen und in Folge in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit dieser Zeit im Anhaltezentrum XXXX .
- Der BF wurde am römisch 40 .2024 aus der Strafhaft entlassen und in Folge in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit dieser Zeit im Anhaltezentrum römisch 40 .
- Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: XXXX , 18.04.2024 - laufend Hauptwohnsitz römisch 40 , 18.04.2024 - laufend Hauptwohnsitz XXXX , 07.03.2024 – 17.04.2024 Hauptwohnsitz römisch 40 , 07.03.2024 – 17.04.2024 Hauptwohnsitz XXXX , 12.10.2023 – 07.03.2024 Hauptwohnsitz römisch 40 , 12.10.2023 – 07.03.2024 Hauptwohnsitz XXXX , 09.09.2022 – 12.10.2023 Hauptwohnsitz römisch 40 , 09.09.2022 – 12.10.2023 Hauptwohnsitz XXXX , 27.08.2022 – 09.09.2022 Hauptwohnsitz römisch 40 , 27.08.2022 – 09.09.2022 Hauptwohnsitz XXXX , 22.07.2022 – 27.08.2022 Hauptwohnsitz römisch 40 , 22.07.2022 – 27.08.2022 Hauptwohnsitz XXXX , 10.10.2018 – 03.07.2020 Hauptwohnsitz römisch 40 , 10.10.2018 – 03.07.2020 Hauptwohnsitz XXXX , 14.06.2018 – 10.10.2018 Hauptwohnsitz römisch 40 , 14.06.2018 – 10.10.2018 Hauptwohnsitz XXXX , 24.01.2017 – 25.05.2018 Hauptwohnsitz römisch 40 , 24.01.2017 – 25.05.2018 Hauptwohnsitz XXXX , 30.10.2016 – 24.01.2017 Hauptwohnsitz römisch 40 , 30.10.2016 – 24.01.2017 Hauptwohnsitz XXXX , 20.10.2016 – 24.01.2017 Hauptwohnsitz römisch 40 , 20.10.2016 – 24.01.2017 Hauptwohnsitz XXXX , 07.07.2015 – 19.05.2016 Hauptwohnsitz römisch 40 , 07.07.2015 – 19.05.2016 Hauptwohnsitz XXXX , 09.04.2015 – 07.07.2015 Hauptwohnsitz römisch 40 , 09.04.2015 – 07.07.2015 Hauptwohnsitz XXXX , 16.12.2014 – 15.01.2015 Hauptwohnsitz römisch 40 , 16.12.2014 – 15.01.2015 Hauptwohnsitz XXXX , 22.10.2014 – 25.11.2014 Hauptwohnsitz römisch 40 , 22.10.2014 – 25.11.2014 Hauptwohnsitz XXXX , 25.05.2018 – 31.05.2018 Nebenwohnsitz römisch 40 , 25.05.2018 – 31.05.2018 Nebenwohnsitz XXXX , 12.01.2015 – 16.03.2015 Nebenwohnsitz römisch 40 , 12.01.2015 – 16.03.2015 Nebenwohnsitz XXXX , 03.11.2014 – 05.11.2014 Nebenwohnsitz römisch 40 , 03.11.2014 – 05.11.2014 Nebenwohnsitz
- Der BF hat sich in den Jahren 2020 und 2021 in den Niederlanden und Belgien aufgehalten. In Belgien hat er am 17.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Der BF beantragte im Stande der Strafhaft eine Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde vom BFA abgewiesen. Der BF erhob dagegen Beschwerde und gab das BVwG mit Erkenntnis vom 21.08.2023, Zahl I406 2106871-6/3E der Beschwerde statt und erteilte dem BF eine Karte für Geduldete für ein Jahr.
- Gegen die Inschubhaftnahme und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft brachte der BF eine Beschwerde beim BVwG ein. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt; aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2024 in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß zu gewähren in eventu bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF auszukommen hat, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind.
- Gegen die Inschubhaftnahme und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft brachte der BF eine Beschwerde beim BVwG ein. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt; aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 .2024 in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß zu gewähren in eventu bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF auszukommen hat, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind.
- Am 15.03.2024 fand an der Außenstelle des BVwG in Graz eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine Rechtsvertretung sowie Vertreter der Behörde teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung wurde das im Spruch angeführte Erkenntnis mündlich verkündet.
- Am 27.03.2024 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des oben im Spruch angeführten Erkenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Schubhaftbescheid, Zahl XXXX , vom XXXX .2023, wurde dem BF im Stande der Strafhaft am selben Tag zugestellt. Der Schubhaftbescheid wurde vom BF nicht bekämpft sodass dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung war. Der Schubhaftbescheid, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, wurde dem BF im Stande der Strafhaft am selben Tag zugestellt. Der Schubhaftbescheid wurde vom BF nicht bekämpft sodass dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung war. In der Beschwerdeeingabe wird fälschlicherweise von einem Mandatsbescheid gesprochen, es handelt sich beim gegenständlichen Schubhaftbescheid jedoch um einen ordentlichen Bescheid. Es war daher die Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem XXXX .2024 zu prüfen sowie des Weiteren festzustellen, ob die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen. Es war daher die Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem römisch 40 .2024 zu prüfen sowie des Weiteren festzustellen, ob die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und gibt an Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Er besitzt kein gültiges Reisedokument. Der BF wurde von den Niederlanden im SIS-System unter der ID: XXXX ausgeschrieben. Die niederländischen Behörden haben dazu eine bestätigte Identität erfasst, lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien. Es ist daher davon auszugehen, dass die niederländischen Behörden über Kopien von etwaigen Reise- und Identitätsdokumenten verfügen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich eine Anfrage an die Niederlande gestellt, deren Antwort am Tag der Verhandlung noch nicht eingelangt ist. Der BF wurde von den Niederlanden im SIS-System unter der ID: römisch 40 ausgeschrieben. Die niederländischen Behörden haben dazu eine bestätigte Identität erfasst, lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien. Es ist daher davon auszugehen, dass die niederländischen Behörden über Kopien von etwaigen Reise- und Identitätsdokumenten verfügen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich eine Anfrage an die Niederlande gestellt, deren Antwort am Tag der Verhandlung noch nicht eingelangt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF unterschiedliche Identitäten verwendet. Der BF reiste im Jahr 2014 illegal ins Bundesgebiet ein, wo er im Anschluss einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hält sich seit 2014 – mit Unterbrechungen, durch illegale Weiterreise nach Belgien und die Niederlande – im Bundesgebiet auf. Er wurde in dieser Zeit insgesamt 7 Mal strafrechtlich verurteilt und befand sich insgesamt 6 ½ Jahre in Strafhaft. Der BF stellte in dieser Zeit 6 unbegründete Asylanträge. Der BF ist weder im Besitz eines zum Aufenthalt und/oder zum Nachgehen einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Der BF ist im Besitz einer Karte für Geduldete. Der BF verfügt weder über berufliche noch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und ist nicht im Besitz ausreichender Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF ist nicht bereit in seinen Herkunftsstaat auszureisen, sondern hat er sich bereits einmal nach Belgien und Niederlande abgesetzt. Der BF hat die letzten 24 Jahre seines Lebens sämtliche europäischen Länder durchquert von Norden Schwedens bis Spanien. Es ist zu befürchten, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und/oder wieder in andere Länder weiterreisen wird. Die Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet wurde seitens des BFA zum frühestmöglichen Zeitpunkt geplant und wurde ein Verfahren zur HRZ Erlangung eingeleitet. Der BF wurde bereits am XXXX .2023 von der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Hier sei angemerkt, dass sich der BF bis zur gegenständlichen Inschubhaftnahme am XXXX .2024, in Strafhaft befand. Das BFA hat mittlerweile 4 Urgenzen an die algerische Botschaft gerichtet. Letztmalig am 15.02.2024.Die Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet wurde seitens des BFA zum frühestmöglichen Zeitpunkt geplant und wurde ein Verfahren zur HRZ Erlangung eingeleitet. Der BF wurde bereits am römisch 40 .2023 von der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Hier sei angemerkt, dass sich der BF bis zur gegenständlichen Inschubhaftnahme am römisch 40 .2024, in Strafhaft befand. Das BFA hat mittlerweile 4 Urgenzen an die algerische Botschaft gerichtet. Letztmalig am 15.02.
- Aktuell kam zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am XXXX .2024 hinzu, dass die niederländischen Behörden den BF im SIS System mit einer bestätigten Identität ausgeschrieben haben und diese Identität auf XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, lautet. Aktuell kam zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am römisch 40 .2024 hinzu, dass die niederländischen Behörden den BF im SIS System mit einer bestätigten Identität ausgeschrieben haben und diese Identität auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, lautet. Diese bestätigte Identität wurde nunmehr vom BFA von den niederländischen Behörden angefordert. Nach Übermittlung werden diese Identitätsdaten der algerischen Botschaft übermittelt. Aktuell werden wieder HRZ durch die algerische Botschaft ausgestellt. Die letzte Ausstellung eines HRZ erfolgte am 07.03.2024 und fand am selben Tag eine Abschiebung nach Algerien statt. Es ist daher davon auszugehen – aufgrund der neu hinzugekommene Identität des BF, welche er in den Niederlanden verwendete – dass nach deren Vorlage bei der algerischen Botschaft, mit einer Ausstellung eines HRZ in absehbarer Zeit zu rechnen sein wird. Der BF verweigerte die Vorführung zur algerischen Botschaft am XXXX .2024 und wirkte daher gezielt nicht an der Erlangung eines HRZ mit. Der BF verweigerte die Vorführung zur algerischen Botschaft am römisch 40 .2024 und wirkte daher gezielt nicht an der Erlangung eines HRZ mit. Es wird festgestellt, dass sich der BF erst eine Woche in Schubhaft befindet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und erfolgten niederschriftlichen Befragung des BF am XXXX .2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und darauf fußenden durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und erfolgten niederschriftlichen Befragung des BF am römisch 40 .2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und darauf fußenden durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit des BF, beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt. Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er diese Identität, die Korrektheit derselben in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2024 des BVwG. Die Identität des BF welche er in den Niederlanden geführt hat, bestätigte der BF in der selbigen Verhandlung nicht, sondern redete sich allgemein auf Dolmetscher aus. Die Aufenthaltszeiten des BF in Österreich sowie die letzte Einreise desselben samt ungemeldeter Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet, die Weiterreise nach Belgien und den Niederlanden, beruhen einerseits auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie den Angaben des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, niederschriftlichen Befragung vom XXXX .2022 sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Einem Sozialversicherungsauszug können die Erwerbs- sowie die Bezugslosigkeit des BF in Österreich entnommen werden. Die 6 unbegründeten gestellten Asylanträge, die Rückkehrentscheidungen samt 10-järhigem Einreiseverbot bzw. 5-jährigem Einreiseverbot, kann aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister entnommen werden. Ebenfalls ist aus dem Fremdenregister zu entnehmen, dass dem BF eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde. Die Aufenthaltszeiten des BF in Österreich sowie die letzte Einreise desselben samt ungemeldeter Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet, die Weiterreise nach Belgien und den Niederlanden, beruhen einerseits auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie den Angaben des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, niederschriftlichen Befragung vom römisch 40 .2022 sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Einem Sozialversicherungsauszug können die Erwerbs- sowie die Bezugslosigkeit des BF in Österreich entnommen werden. Die 6 unbegründeten gestellten Asylanträge, die Rückkehrentscheidungen samt 10-järhigem Einreiseverbot bzw. 5-jährigem Einreiseverbot, kann aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister entnommen werden. Ebenfalls ist aus dem Fremdenregister zu entnehmen, dass dem BF eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde. Dem österreichischen Strafregister lassen sich die 7 strafgerichtliche Verurteilungen des BF entnehmen und konnten vom BF keine näheren Angaben zum Bestehen berücksichtigungswürdiger sozialer Kontakte in Österreich gemacht werden. Die bloße Behauptung über solche zu verfügen genügt zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der BF hat es letztlich unterlassen nähere Angaben, insbesondere konkrete – verifizierbare – Identitätsdaten und Wohnadressen vermeintlicher Freunde zu nennen. Die Mittellosigkeit des BF wurde durch das vom BF in Vorlage gebrachte Vermögensbekenntnis bekräftigt. In der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ist zu entnehmen, dass der BF im Besitz eines verfügbaren Betrages in der Höhe von € 96,- ist. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und auch den von ihm gemachten Angaben, ist der Schluss zu ziehen, dass der BF nicht gewillt ist in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er 24 Jahre lang quer durch alle europäischen Länder gereist sei und er in Belgien einer Arbeit nachgegangen sei. Dass er ohne jegliche Reisedokumente reisen kann, begründete der BF damit, dass (gemeint wohl die europäischen Länder) diese Länder Gottesland seien. Des Weiteren gab er in der mündlichen Verhandlung konkret an, dass er nicht nach Algerien zurückkehren werde und er bei einer Freilassung sich ein anderes Land suchen werde, ganz egal welches, um dort einer Arbeit nachgehen zu können. Die Anhaltung des BF in Schubhaft kann der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI entnommen werden und scheint diese zudem im Zentralen Melderegister auf. Das der BF die Vorführung zum Botschaftstermin am XXXX .2024 verweigerte, ergibt sich aus einem vorliegenden Aktenvermerk der Justizanstalt vom XXXX .2024, welcher sich im Verwaltungsakt befindet. Aus dem Aktenvermerk geht hervor, dass der BF die Vorführung zur Botschaft verweigere und dieser als Grund angab, am Verfahren nicht mitwirken zu wollen. Das der BF die Vorführung zum Botschaftstermin am römisch 40 .2024 verweigerte, ergibt sich aus einem vorliegenden Aktenvermerk der Justizanstalt vom römisch 40 .2024, welcher sich im Verwaltungsakt befindet. Aus dem Aktenvermerk geht hervor, dass der BF die Vorführung zur Botschaft verweigere und dieser als Grund angab, am Verfahren nicht mitwirken zu wollen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
§ 76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder Z2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder Z2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066)„In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. etwa VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche etwa VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN). Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Schubhaft seit dem XXXX .2024, 07:45 Uhr, als rechtmäßig und war die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Rückrührung/Abschiebung des BF nach Algerien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Schubhaft seit dem römisch 40 .2024, 07:45 Uhr, als rechtmäßig und war die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Rückrührung/Abschiebung des BF nach Algerien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde über den BF
§76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft ein. Der BF wurde am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen und befindet sich dieser Zeit in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde über den BF
§76
Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft ein. Der BF wurde am römisch 40 .2024 aus der Strafhaft entlassen und befindet sich dieser Zeit in Schubhaft. Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (in der seit
- September 2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist und sich kein gelinderes Mittel zur Erreichung desselben Zweckes als geeignet erweist. Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (in der seit
- September 2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist und sich kein gelinderes Mittel zur Erreichung desselben Zweckes als geeignet erweist. Wie die belangte Behörde im Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, hat sich der BF in den bisherigen Verfahren nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nicht kooperativ. Der BF hat durch seine illegale Reise ins Bundesgebiet die darauffolgende Weiterreise nach Belgien und den Niederlanden, der Rücküberstellung aus Belgien ins Bundesgebiet gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung auch gerne und großzügig darüber Auskunft (fast angeberisch) dass er die letzten 24 Jahre quer durch Europa gereist sei und dafür keine Dokumente bräuchte, da diese Länder „Gottesland“ seien. Der BF besitzt kein gültiges Reisedokument oder gültigen Aufenthaltstitels (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG) und war dadurch weder zur Einreise noch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der BF verfügt zwar aktuell noch über eine Karte für Geduldete, diese bewirkt jedoch keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern hält sich der BF aktuell illegal im Bundesgebiet auf. Zudem kommt noch hinzu, dass der BF in den Niederlanden eine andere Identität benutzte die von den niederländischen Behörden im SIS Fahndungskataster auch als bestätigt eingegeben wurde sodass davon auszugehen ist, dass der BF sich mehrere Identitäten bediente, jedoch die niederländischen Behörden offensichtlich eine bestätigte haben. Der BF wirkte somit nicht an der Erlangung eines HRZ mit, gab er offensichtlich doch im Verfahren eine falsche Identität an. Des Weiteren verweigerte er die Vorführung zur algerischen Botschaft mit dem Hinweis, dass er an der Beschaffung eines HRZ nicht mitwirken werde, sodass hier die Voraussetzungen einer Karte für Geduldete
§ 46aAbs.
1 Z 3 FPG nicht mehr vorliegen. Der BF verfügt zudem über keine finanziellen Mittel im hinreichenden Maße und hat im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Der BF suchte hier 6 Mal !!!!!! „unbegründet“ um Asyl an, reiste illegal nach Belgien und den Niederlanden weiter. Der BF weist im Bundesgebiet 7 strafrechtliche Verurteilungen auf und hat seit 2015 insgesamt 6 ½ Jahre in Justizanstalten verbracht. Bei seiner niederschriftlichen Befragung vom XXXX .2022 gab er darüber hinaus an, dass er nach Italien weiterreise wollte, da er nicht in einem so rassistischen Land wie Österreich leben möchte. Auch in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung gab sich der BF äußerst zynisch, arrogant und absolut unwillig zu kooperieren was die Erlangung eines HRZ anbelangt. Der BF ist fest entschlossen, sich nach einer eventuellen Freilassung, ins Ausland abzusetzen. Der BF ist keinesfalls vertrauenswürdig, ist äußerst kriminell und hat null Interesse mit den Behörden oder dem Gericht zu kooperieren. Die Beschaffung eines HRZ will er mit der Verweigerung zur Vorführung zur Algerischen Botschaft sowie durch Verwendung falscher Daten, verhindern. Wie die belangte Behörde im Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, hat sich der BF in den bisherigen Verfahren nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nicht kooperativ. Der BF hat durch seine illegale Reise ins Bundesgebiet die darauffolgende Weiterreise nach Belgien und den Niederlanden, der Rücküberstellung aus Belgien ins Bundesgebiet gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung auch gerne und großzügig darüber Auskunft (fast angeberisch) dass er die letzten 24 Jahre quer durch Europa gereist sei und dafür keine Dokumente bräuchte, da diese Länder „Gottesland“ seien. Der BF besitzt kein gültiges Reisedokument oder gültigen Aufenthaltstitels vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) und war dadurch weder zur Einreise noch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der BF verfügt zwar aktuell noch über eine Karte für Geduldete, diese bewirkt jedoch keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sondern hält sich der BF aktuell illegal im Bundesgebiet auf. Zudem kommt noch hinzu, dass der BF in den Niederlanden eine andere Identität benutzte die von den niederländischen Behörden im SIS Fahndungskataster auch als bestätigt eingegeben wurde sodass davon auszugehen ist, dass der BF sich mehrere Identitäten bediente, jedoch die niederländischen Behörden offensichtlich eine bestätigte haben. Der BF wirkte somit nicht an der Erlangung eines HRZ mit, gab er offensichtlich doch im Verfahren eine falsche Identität an. Des Weiteren verweigerte er die Vorführung zur algerischen Botschaft mit dem Hinweis, dass er an der Beschaffung eines HRZ nicht mitwirken werde, sodass hier die Voraussetzungen einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht mehr vorliegen. Der BF verfügt zudem über keine finanziellen Mittel im hinreichenden Maße und hat im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Der BF suchte hier 6 Mal !!!!!! „unbegründet“ um Asyl an, reiste illegal nach Belgien und den Niederlanden weiter. Der BF weist im Bundesgebiet 7 strafrechtliche Verurteilungen auf und hat seit 2015 insgesamt 6 ½ Jahre in Justizanstalten verbracht. Bei seiner niederschriftlichen Befragung vom römisch 40 .2022 gab er darüber hinaus an, dass er nach Italien weiterreise wollte, da er nicht in einem so rassistischen Land wie Österreich leben möchte. Auch in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung gab sich der BF äußerst zynisch, arrogant und absolut unwillig zu kooperieren was die Erlangung eines HRZ anbelangt. Der BF ist fest entschlossen, sich nach einer eventuellen Freilassung, ins Ausland abzusetzen. Der BF ist keinesfalls vertrauenswürdig, ist äußerst kriminell und hat null Interesse mit den Behörden oder dem Gericht zu kooperieren. Die Beschaffung eines HRZ will er mit der Verweigerung zur Vorführung zur Algerischen Botschaft sowie durch Verwendung falscher Daten, verhindern. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF nach Haftentlassung der Rückführung nach Algerien entziehen könnte und er seine Reise in andere Länder - antreten werde –, was der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch angab. Konkret verneinte er wiederholt seine Bereitschaft nach Algerien zu reisen. Seine Entschlossenheit dazu bewies der BF bereits durch sein beharrliches unkooperativen Verhalten vor dem BFA und im Zuge der Anhaltung in Schubhaft, wo er auch bereits in Hungerstreik getreten ist. Den oben dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens – sowie, dass der BF offensichtlich sich in den Niederlanden einer anderen Identität bediente und der BF mit dieser Identität (eine bestätigte Identität, laut SIS Ausschreibung der Niederländischen Behörden), von den algerischen Behörde identifiziert werden kann und es in Folge zu einer Ausstellung eines HRZ kommen wird. Der BF war in der mündlichen Verhandlung absolut unglaubwürdig, was die Angaben seines Aufenthaltes in Belgien und Niederlande anbelangte und wird die Behauptung, dass die Dolmetscher immer nur das sagen würden was ihnen passt, als Ablenkung und Schutzbehauptung gewertet. Der BF ist fest entschlossen, sollte er aus der Schubhaft entlassen werden, sich ins Ausland abzusetzen. Der BF würde sich keinem Verfahren zur Außerlandesbringung bereithalten, sondern würde untertauchen. Hinzu kommt noch, dass der BF einschlägige Vorstrafen aufweist, langjährige Haftstrafe bereits verbüßte und trotz Verspüren des Haftübels immer wieder – noch in offenen Probezeiten – straffällig wurde. Nachdem der BF mittellos ist, ist davon auszugehen, dass dieser wieder in sein von Straftaten gepflasterten Verhalten, zurückkehren wird. Die Anordnung eines gelinderen Mittels
§ 77
FPG - erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr – als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG - erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr – als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
§ 22aAbs.
1 BFA-VG die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: „
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“ Da die Beschwerde gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist die belangte Behörde
§ 35Abs. 3 Vw
GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegene Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
§ 52
BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren
Art. 130Abs.
1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG- EGebV. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Befreiung der Gerichtsgebühren im Umfang der Eingabegebühr wird stattgegeben, da der BF – durch die Vorlage eines Vermögenbekenntnisses belegt – die Eingabegebühr von € 30,- nicht bezahlen kann, zumal er aktuell mittellos ist sodass die Bezahlung von der Eingabegebühr einen beträchtlichen Einschnitt in seine finanzielle Lage herbeiführen würde. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2130323.2.00