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{'item': 'G307 2283053-1'}

Obsah (17)§ 70Art. 133§ 67§ 18§§ 114§ 2§ 52§ 61§ 66§ 53§§ 51§ 54§ 8§ 31Art. 8§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlG307 2283053-1 Spruch, G307 2283053-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat eingeräumt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird aufgehoben (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat eingeräumt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 aus Anlass seiner Festnahme wegen Verdachts der Schlepperei von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA), zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 aus Anlass seiner Festnahme wegen Verdachts der Schlepperei von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA), zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.
  3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 13.11.2023, wurde gegen diesen

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 13.11.2023, wurde gegen diesen

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)

  1. Mit per E-Mail am 05.12.2023 beim BFA durch seinen Rechtsvertreter (RV) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per E-Mail am 05.12.2023 beim BFA durch seinen Rechtsvertreter Regierungsvorlage eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhalts – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – ersatzlos aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 14.12.2023 vorgelegt, und langten dort am 20.12.2023 ein.
  4. Am 15.03.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen, eine Dolmetscherin der Sprache Rumänisch beigezogen wurde sowie die Frau des BF, seine Schwägerin und Schwiegermutter als Zeuginnen vernommen wurden.
  5. Am 03.04.2024 und 23.04.2024 langten beim erkennenden Gericht die in der Verhandlung angeforderten Unterlagen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, seit XXXX mit der am XXXX geborenen rumänischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder, nämlich die am XXXX in Österreich geborene XXXX sowie die am XXXX ebenso im Bundesgebiet geborene XXXX . Der BF lebt mit diesen beiden, seiner Frau sowie dem am XXXX in Rumänien geborenen, aus einer vorangehenden Beziehung der Frau stammenden XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Alle Mitglieder der Kernfamilie sind rumänische Staatsbürger. 1.
  8. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, seit römisch 40 mit der am römisch 40 geborenen rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder, nämlich die am römisch 40 in Österreich geborene römisch 40 sowie die am römisch 40 ebenso im Bundesgebiet geborene römisch 40 . Der BF lebt mit diesen beiden, seiner Frau sowie dem am römisch 40 in Rumänien geborenen, aus einer vorangehenden Beziehung der Frau stammenden römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Alle Mitglieder der Kernfamilie sind rumänische Staatsbürger. Im selben Haus auf Tür 7 leben die am XXXX geborene Schwägerin des BF, XXXX sowie die am XXXX geborene Schwiegermutter, XXXX . Das Verhältnis zu beiden ist als gut zu bezeichnen und hat sich durch die unten geschilderte Strafbarkeit des BF nicht ins Negative gewendet. Im selben Haus auf Tür 7 leben die am römisch 40 geborene Schwägerin des BF, römisch 40 sowie die am römisch 40 geborene Schwiegermutter, römisch 40 . Das Verhältnis zu beiden ist als gut zu bezeichnen und hat sich durch die unten geschilderte Strafbarkeit des BF nicht ins Negative gewendet. Der Stiefsohn des BF, XXXX , leidet an einem bronchopulmonalen Infekt und wurde diesbezüglich therapiert. Derzeit benötigt er keine weiteren Behandlungen und hat sich sein Zustand stabilisiert. Der Stiefsohn des BF, römisch 40 , leidet an einem bronchopulmonalen Infekt und wurde diesbezüglich therapiert. Derzeit benötigt er keine weiteren Behandlungen und hat sich sein Zustand stabilisiert. 1.
  9. Der BF besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grundschule, danach 4 Jahre das Gymnasium und schloss daran ein Studium der Informationstechnologie. Ende 2019 reiste er nach Österreich, wo er sich seitdem durchgehend aufhält. Seit 16.01.2020 sind der BF und seine Frau in XXXX gemeldet. Die beiden lernten einander vor zumindest 6 Jahren in Rumänien im Betrieb des BF kennen, in welchem er unter anderem Mobiltelefone reparierte. 1.
  10. Der BF besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grundschule, danach 4 Jahre das Gymnasium und schloss daran ein Studium der Informationstechnologie. Ende 2019 reiste er nach Österreich, wo er sich seitdem durchgehend aufhält. Seit 16.01.2020 sind der BF und seine Frau in römisch 40 gemeldet. Die beiden lernten einander vor zumindest 6 Jahren in Rumänien im Betrieb des BF kennen, in welchem er unter anderem Mobiltelefone reparierte. 1.
  11. Der BF war vom 03.11.2020 bis 05.09.2022 bei der XXXX in der XXXX XXXX und von 08.02.2023 bis 11.08.2023 bei der XXXX in der XXXX jeweils im Arbeiterverhältnis vollzeitbeschäftigt. In der Zeit von 14.01.2023 bis 07.02.2023 und 07.09.2022 bis 11.01.2023 bezog er Arbeitslosenunterstützung. Aktuell ist der BF Freigänger, darf die Justizanstalt an Werktagen von 08:30 bis 22:30 Uhr verlassen, die Wochenenden bei seiner Familie verbringen und ist seit 04.03.2024 wieder beim zweitgenannten Unternehmen beschäftigt. Dort könnte er ihm zufolge auch nach dem Ende seiner Strafhaft weiter erwerbstätig sein.1.
  12. Der BF war vom 03.11.2020 bis 05.09.2022 bei der römisch 40 in der römisch 40 römisch 40 und von 08.02.2023 bis 11.08.2023 bei der römisch 40 in der römisch 40 jeweils im Arbeiterverhältnis vollzeitbeschäftigt. In der Zeit von 14.01.2023 bis 07.02.2023 und 07.09.2022 bis 11.01.2023 bezog er Arbeitslosenunterstützung. Aktuell ist der BF Freigänger, darf die Justizanstalt an Werktagen von 08:30 bis 22:30 Uhr verlassen, die Wochenenden bei seiner Familie verbringen und ist seit 04.03.2024 wieder beim zweitgenannten Unternehmen beschäftigt. Dort könnte er ihm zufolge auch nach dem Ende seiner Strafhaft weiter erwerbstätig sein. 1.
  13. Der BF hat Schulden in der Höhe von rund € 13.600,
  14. Davon entfallen entsprechend seinen eigenen Angaben € 300,00 auf Außenstände beim Finanzamt in Rumänien, € 331,21 auf eine Inkassoforderung, € 3.500,00 auf eine solche seitens der Santander Bank, € 300,00 auf eine Kfz-Reparatur und die restliche Summe auf Privatdarlehen. Das auf den Namen des BF lautende Girokonto weist einen Sollstand (Minus) von € 2.080,35 aus. Die Höhe der dem BF zur Last liegenden Steuerschulden von € 300,00 konnte nicht nachgewiesen werden. Daneben ist die Ehefrau des BF einem Steuerrückstand in der Höhe von rund € 800,00 ausgesetzt. 1.
  15. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wegen Schlepperei

§§ 114Abs.

1, 114 Abs. 3 Z 2 und 114 Abs. 4,

  1. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. 1.
  2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wegen Schlepperei

Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer 2 und 114 Absatz 4, eins, Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, er habe in XXXX und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gemeinsam mit unbekannten Auftraggebern sowie einem unbekannten Fahrzeug, Fußschleppern und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente verfügen und zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, und zwar Ungarn und Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes bzw. in Aussicht gestelltes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er sich jeweils mit seinem Fahrzeug, einem Opel Zafira, mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX (A), zu dem bekannt gegebenen Abholort begab, dort Fremde in sein Fahrzeug aufnahm und verbrachte,Dem BF wurde darin angelastet, er habe in römisch 40 und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gemeinsam mit unbekannten Auftraggebern sowie einem unbekannten Fahrzeug, Fußschleppern und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente verfügen und zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, und zwar Ungarn und Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes bzw. in Aussicht gestelltes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er sich jeweils mit seinem Fahrzeug, einem Opel Zafira, mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 (A), zu dem bekannt gegebenen Abholort begab, dort Fremde in sein Fahrzeug aufnahm und verbrachte, über Auftrag des unbekannten Auftraggebers alias „ XXXX “ sich jeweils zur serbisch-ungarischen Grenze nahe Szeged begab, wobei er die Route durch den Auftraggeber durch laufende Übermittlung von Standorten vorgegeben erhielt und dort die Illegalen von Fußschleppern übernahm,über Auftrag des unbekannten Auftraggebers alias „ römisch 40 “ sich jeweils zur serbisch-ungarischen Grenze nahe Szeged begab, wobei er die Route durch den Auftraggeber durch laufende Übermittlung von Standorten vorgegeben erhielt und dort die Illegalen von Fußschleppern übernahm, A) am XXXX .2023 9 Fremde, welche er bis nach XXXX verbrachte und dort aussteigen ließ, gegen ein versprochenes Entgelt von € 1.000,00, wovon er € 750,00 bereits erhalten hat,A) am römisch 40 .2023 9 Fremde, welche er bis nach römisch 40 verbrachte und dort aussteigen ließ, gegen ein versprochenes Entgelt von € 1.000,00, wovon er € 750,00 bereits erhalten hat, B) am XXXX .2023 12 Fremde mit dem Ziel XXXX , wobei er mit den Fremden im Fahrzeug anläßlich einer Grenzkontrolle durch das Österreichische Bundesheer im Bereich der Grünen Grenze zwischen Österreich und Ungarn betreten und von der Polizei aus Eigenem festgenommen wurde.B) am römisch 40 .2023 12 Fremde mit dem Ziel römisch 40 , wobei er mit den Fremden im Fahrzeug anläßlich einer Grenzkontrolle durch das Österreichische Bundesheer im Bereich der Grünen Grenze zwischen Österreich und Ungarn betreten und von der Polizei aus Eigenem festgenommen wurde. Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten strafbaren Handlungen begangen hat. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen sowie die Anzahl der Fremden, als mildernd das teilweise Geständnis und der ordentliche Lebenswandel gewertet. Der BF zeigt sich diesbezüglich reuig, gesteht ein, einen Fehler gemacht zu haben und gibt an, vom „Weg“ abgekommen zu sein. Er wurde am XXXX .2023 festgenommen und ist das in Aussicht genommene Strafende der XXXX .

  1. Der BF zeigt sich diesbezüglich reuig, gesteht ein, einen Fehler gemacht zu haben und gibt an, vom „Weg“ abgekommen zu sein. Er wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und ist das in Aussicht genommene Strafende der römisch 40 .
  2. Als Grund für die Begehung dieser Delikte führte der BF die Behandlung der Lungenkrankheit seines Stiefsohns XXXX , an, welche mit hohen Kosten einhergingen. Insbesondere seien dabei die Wegstrecke zur Therapie, diese selbst sowie die Verabreichung von Ziegenmilch ins Gewicht gefallen. Das Verhältnis zu XXXX gestaltet sich so wie zu einem eigenen Sohn. Als Grund für die Begehung dieser Delikte führte der BF die Behandlung der Lungenkrankheit seines Stiefsohns römisch 40 , an, welche mit hohen Kosten einhergingen. Insbesondere seien dabei die Wegstrecke zur Therapie, diese selbst sowie die Verabreichung von Ziegenmilch ins Gewicht gefallen. Das Verhältnis zu römisch 40 gestaltet sich so wie zu einem eigenen Sohn. Tatsächlich war XXXX von Juni 2022 bis Juli 2023 bei Dr. XXXX , Facharzt für Kinder- Jugendheilkunde, in Behandlung. Von 30.05.2022 bis zum 30.06.2023 suchte der Stiefsohn diesen Arzt insgesamt 16 Mal auf, darunter mehrmals unter anderem wegen grippalen und bronchopulmonalen Infekts. Zur Linderung seiner Lungenkrankheit bedurfte es der regelmäßigen Einnahme von 3 bis 4 Liter Ziegenmilch wöchentlich, welche die Frau des BF innerhalb eines nicht genau bestimmbaren Zeitraums, zumindest jedoch von 19.07.2023 bis 16.08.2023 auf einem Bauernhof kaufte. Die Kosten hierfür beliefen sich auf € 2,00 pro Liter Milch. Daneben fuhr XXXX mit dem BF und seiner Mutter 5 Mal die Salzburger Salzwelten, wofür pro Eintritt Kosten in der Höhe von € 77,00 (für 2 Erwachsene und den Stiefsohn) sowie Aufwendungen für die Fahrt dorthin und zurück anfielen. Einen nachgewiesenen, positiven Effekt auf den Gesundheitszustand des BF durch diese Besuche konnte der BF nicht darlegen. Dieser hat sich den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung jedoch unabhängig davon, gebessert und stabilisiert.Tatsächlich war römisch 40 von Juni 2022 bis Juli 2023 bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- Jugendheilkunde, in Behandlung. Von 30.05.2022 bis zum 30.06.2023 suchte der Stiefsohn diesen Arzt insgesamt 16 Mal auf, darunter mehrmals unter anderem wegen grippalen und bronchopulmonalen Infekts. Zur Linderung seiner Lungenkrankheit bedurfte es der regelmäßigen Einnahme von 3 bis 4 Liter Ziegenmilch wöchentlich, welche die Frau des BF innerhalb eines nicht genau bestimmbaren Zeitraums, zumindest jedoch von 19.07.2023 bis 16.08.2023 auf einem Bauernhof kaufte. Die Kosten hierfür beliefen sich auf € 2,00 pro Liter Milch. Daneben fuhr römisch 40 mit dem BF und seiner Mutter 5 Mal die Salzburger Salzwelten, wofür pro Eintritt Kosten in der Höhe von € 77,00 (für 2 Erwachsene und den Stiefsohn) sowie Aufwendungen für die Fahrt dorthin und zurück anfielen. Einen nachgewiesenen, positiven Effekt auf den Gesundheitszustand des BF durch diese Besuche konnte der BF nicht darlegen. Dieser hat sich den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung jedoch unabhängig davon, gebessert und stabilisiert. 1.
  3. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und besitzt keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus. 1.
  4. Der Lebensmittelpunkt des BF ist Österreich. Seine Muttersprache ist Rumänisch. In der Heimat des BF halten sich noch die Eltern und zwei Brüder auf. Zu diesem Personenkreis besteht laut Angaben des BF aktuell kein Kontakt mehr. 1.
  5. Die Kosten für die Unterkunft, in welcher die Kernfamilie des BF lebt, belaufen sich monatlich auf € 700,00 bis 800,
  6. Diese wurde bis dato mit dem letzten Lohn des BF sowie den der Frau des BF zukommenden Sozialleistungen wie durch die Unterstützung von Freunden finanziert. 1.
  7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass XXXX , XXXX sowie ein gewisser XXXX und eine gewisse XXXX zum engeren Freundeskreis des BF gehören. Eigenen Aussagen des BF zufolge schlug er durch die Bekanntschaft zu Familie XXXX , die in Rumänien vor mehreren Jahren urlaubte und im Burgenland wohnt, eine „Brücke“ zum Inland.1.
  8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass römisch 40 , römisch 40 sowie ein gewisser römisch 40 und eine gewisse römisch 40 zum engeren Freundeskreis des BF gehören. Eigenen Aussagen des BF zufolge schlug er durch die Bekanntschaft zu Familie römisch 40 , die in Rumänien vor mehreren Jahren urlaubte und im Burgenland wohnt, eine „Brücke“ zum Inland. 1.
  9. Der BF bewarb sich zwischen November 2021 und Jänner 2023 bei mehreren Unternehmen im IT-Bereich, jedoch bis dato ohne Erfolg.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  12. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  13. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes wie der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Eheschließung mit seiner Frau und der diesbezügliche Zeitpunkt sind der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 115) zu entnehmen. Dass die beiden einander vor zumindest 6 Jahren kennengelernt haben, hat die Ehefrau des BF in der mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben. Da der BF und dessen Schwiegermutter von einem erstmaligen Kontakt vor etwa 8 bis 9 Jahren sprachen, es somit einen Widerspruch in Bezug auf den Zeitpunkt der anfänglichen Begegnung gab, kann zumindest von einer 6jährigen Bekanntschaft ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Art, wie die beiden einander kennengelernt haben, besteht in Bezug auf die dahingehende Aussage der Ehefrau und des BF Übereinstimmung. Die gemeinsame Haushaltsführung der beiden mit den zwei leiblichen Kindern und dem Sohn der Ehegattin aus einer früheren Beziehung konnte dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters abgewonnen werden. Ebenso ergibt sich aus dem ZMR, dass die Schwägerin und Schwiegermutter des BF im selben Haus wohnen. In der mündlichen Verhandlung bestätigten die beiden Letztgenannten, dass sich das Verhältnis zum BF gut gestalte und sich durch seine Verurteilung daran nichts (ins Negative) geändert habe. Der BF bezeichnete Österreich als seinen Lebensmittelpunkt und ist diese Behauptung angesichts der engen emotionalen Beziehung auch zu seiner Schwiegermutter und Schwägerin glaubhaft. Da der BF sowohl vor dem BFA als auch vor dem Gericht in Rumänisch einvernommen und in Rumänien geboren wurde, ist diese als seine Muttersprache anzusehen. Die starke innige Beziehung zu den drei im Haushalt lebenden Kindern folgt insbesondere der Aussage der Zeugin 3 in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 17 unten), welche zu dieser Thematik befragt angab „er (der BF) ist ein sehr gutes Beispiel, viele Mütter benehmen sich nicht so, wie er sich um seine Kinder kümmert. Er kann nicht einmal alleine essen, weil er den Kindern nachweint, wenn sie nicht bei ihm sind“. Daran anknüpfend erscheint auch die (symbolische) Bezeichnung des XXXX als seinen eigenen Sohn und die ihm gegenüber dargelegte Zuneigung zur Bekämpfung seiner Erkrankung als nennenswert und glaubwürdig.Die starke innige Beziehung zu den drei im Haushalt lebenden Kindern folgt insbesondere der Aussage der Zeugin 3 in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 17 unten), welche zu dieser Thematik befragt angab „er (der BF) ist ein sehr gutes Beispiel, viele Mütter benehmen sich nicht so, wie er sich um seine Kinder kümmert. Er kann nicht einmal alleine essen, weil er den Kindern nachweint, wenn sie nicht bei ihm sind“. Daran anknüpfend erscheint auch die (symbolische) Bezeichnung des römisch 40 als seinen eigenen Sohn und die ihm gegenüber dargelegte Zuneigung zur Bekämpfung seiner Erkrankung als nennenswert und glaubwürdig. In der Verhandlung hat der BF ferner angegeben gesund zu sein. Da er während seiner aktuellen Haft einer Arbeit nachgeht, konnte auch festgestellt werden, dass er arbeitsfähig ist. Die Höhe der Kosten für die Unterkunft sowie deren Tragung wurden von den Eheleuten in der Verhandlung übereinstimmend nachvollziehbar dargetan. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu den Taten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Delikte begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ablichtung des oben zitierten Strafurteils (siehe AS 55 f). Besagter Entscheidung lassen sich ferner die Milderungs- und Erschwerungsgründe entnehmen. Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der frühest möglichen Entlassung aus der Strafhaft erschließen sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 03.11.
  14. Ferner ist der in der Verhandlung vorgelegten Bescheinigung der JA XXXX zu entnehmen, dass der BF derzeit wieder bei seinem letzten Arbeitgeber, der XXXX , erwerbstätig ist. Deswegen und aufgrund des in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht getätigten Aussage des BF, er könne dort auch nach der Haftentlassung wieder arbeiten, erscheint die zuletzt erwähnte Aussage glaubwürdig. Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der frühest möglichen Entlassung aus der Strafhaft erschließen sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 vom 03.11.
  15. Ferner ist der in der Verhandlung vorgelegten Bescheinigung der JA römisch 40 zu entnehmen, dass der BF derzeit wieder bei seinem letzten Arbeitgeber, der römisch 40 , erwerbstätig ist. Deswegen und aufgrund des in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht getätigten Aussage des BF, er könne dort auch nach der Haftentlassung wieder arbeiten, erscheint die zuletzt erwähnte Aussage glaubwürdig. Das Motiv bzw. der Antrieb für die Begehung der Tat haben der BF und dessen Frau übereinstimmend mit den hohen Kosten für die Finanzierung der Behandlung der Lungenkrankheit des (Stief)Sohns begründet, denen es zu begegnen galt. Dessen Erkrankung erschließt sich aus dem Befund des Dr. XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 08.11.2023 (Oz 8), die Besuche bei Dr. XXXX folgen dem Inhalt der im Rahmen des Dokumentenkonvoluts vom 23.04.2024 vorgelegten Bestätigung vom 12.04.
  16. Dort sind jene Termine wiedergegeben, die der Stiefsohn des BF bei ihm wahrgenommen hat sowie die jeweiligen Anlässe dafür. Zwar hat der BF den 5fachen Besuch in den Salzburger Salzwelten plausibel dargetan, dass dieser jedoch einen nachhaltigen positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand des Stiefsohns hat oder hatte, konnte nicht belegt werden, weil es sich bei dieser Institution um eine reine Freizeit- und Vergnügungseinrichtung ohne gesundheitliche Wirkungen handelt (Faszination Salzwelten: 3 Ausflugsziele für die ganze Familie).Das Motiv bzw. der Antrieb für die Begehung der Tat haben der BF und dessen Frau übereinstimmend mit den hohen Kosten für die Finanzierung der Behandlung der Lungenkrankheit des (Stief)Sohns begründet, denen es zu begegnen galt. Dessen Erkrankung erschließt sich aus dem Befund des Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 08.11.2023 (Oz 8), die Besuche bei Dr. römisch 40 folgen dem Inhalt der im Rahmen des Dokumentenkonvoluts vom 23.04.2024 vorgelegten Bestätigung vom 12.04.
  17. Dort sind jene Termine wiedergegeben, die der Stiefsohn des BF bei ihm wahrgenommen hat sowie die jeweiligen Anlässe dafür. Zwar hat der BF den 5fachen Besuch in den Salzburger Salzwelten plausibel dargetan, dass dieser jedoch einen nachhaltigen positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand des Stiefsohns hat oder hatte, konnte nicht belegt werden, weil es sich bei dieser Institution um eine reine Freizeit- und Vergnügungseinrichtung ohne gesundheitliche Wirkungen handelt (Faszination Salzwelten: 3 Ausflugsziele für die ganze Familie). Der in der abschließenden Stellungnahme ins Treffen geführte Gesamtpreis für den Eintritt in die Salzwelten entspricht de facto den Tatsachen, zumal der aktuelle Eintritt für 2 Erwachsene und 1 Kind im Alter des Stiefsohns derzeit € 78,00 kostet (siehe: Salzwelten Salzburg: Entdecken & Erleben). Angesichts der Gesamtkosten, die für die Behandlung anfielen und des Umstandes, dass der Stiefsohn sozialversichert (laut Sozialversicherungsdatenauszug mit der Mutter unter der Versicherungsnummer: XXXX mitversichert) ist, erwiesen sich diese für die Familie des BF keinesfalls existenzgefährdend. Der in der abschließenden Stellungnahme ins Treffen geführte Gesamtpreis für den Eintritt in die Salzwelten entspricht de facto den Tatsachen, zumal der aktuelle Eintritt für 2 Erwachsene und 1 Kind im Alter des Stiefsohns derzeit € 78,00 kostet (siehe: Salzwelten Salzburg: Entdecken & Erleben). Angesichts der Gesamtkosten, die für die Behandlung anfielen und des Umstandes, dass der Stiefsohn sozialversichert (laut Sozialversicherungsdatenauszug mit der Mutter unter der Versicherungsnummer: römisch 40 mitversichert) ist, erwiesen sich diese für die Familie des BF keinesfalls existenzgefährdend. Das gute innerfamiliäre Verhältnis, insbesondere jenes zu den Kindern, wurde von der Schwiegermutter in der Verhandlung bestätigt. Die Angaben zur (Hoch)Schul- und Berufsausbildung in Rumänien hat der BF sowohl in der Befragung vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ohne jeglichen Widerspruch behauptet, sodass ihm dahingehend Glauben geschenkt wird. Die Verbindlichkeiten konnte der BF der Höhe nach mit circa € 13.600,00 dartun. € 800,00 entfallen nämlich auf Finanzschulden der Ehefrau und waren die vermeintlichen Steuerverbindlichkeiten des BF in der Höhe von € 300,00 (1.538,00 rumänische Leu) in Ermangelung der Nennung eines Namens auf dem mit 13.02.2024 datierten und dem Gericht am 23.04.2024 Dokuments diesem nicht zuordenbar. Den besagten Unterlagen sind jedenfalls der Minusstand am Konto des BF, die Außenstände, welche von der Inkasso Gesellschaft mbH in XXXX eingefordert wurden (€ 331,21), die Steuerverbindlichkeiten der Ehefrau sowie der Bezug von Ziegenmilch zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit den Privatdarlehen, deren Existenz und Höhe in Verbindung mit den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung plausibel erscheinen.Die Angaben zur (Hoch)Schul- und Berufsausbildung in Rumänien hat der BF sowohl in der Befragung vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ohne jeglichen Widerspruch behauptet, sodass ihm dahingehend Glauben geschenkt wird. Die Verbindlichkeiten konnte der BF der Höhe nach mit circa € 13.600,00 dartun. € 800,00 entfallen nämlich auf Finanzschulden der Ehefrau und waren die vermeintlichen Steuerverbindlichkeiten des BF in der Höhe von € 300,00 (1.538,00 rumänische Leu) in Ermangelung der Nennung eines Namens auf dem mit 13.02.2024 datierten und dem Gericht am 23.04.2024 Dokuments diesem nicht zuordenbar. Den besagten Unterlagen sind jedenfalls der Minusstand am Konto des BF, die Außenstände, welche von der Inkasso Gesellschaft mbH in römisch 40 eingefordert wurden (€ 331,21), die Steuerverbindlichkeiten der Ehefrau sowie der Bezug von Ziegenmilch zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit den Privatdarlehen, deren Existenz und Höhe in Verbindung mit den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung plausibel erscheinen. Die bisher ausgeübten Beschäftigungen, die zugrundliegenden Arbeitgeber sowie die Dauer der jeweiligen Erwerbstätigkeit erschließen sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Darin sind auch die Zeitspannen des Arbeitslosengeldbezuges ersichtlich. Im Rechtsmittel hieß es zwar, der BF spreche Deutsch auf „B1“-Niveau, dieses Vorbringen wurde jedoch in der Verhandlung insofern relativiert, als der RV des BF darin angab, es handle sich lediglich um eine Einschätzung. In Ermangelung der Vorlage einer Bescheinigung über allfällige Sprachkenntnisse und der schlechten Artikulation vor Gericht kann von keinen Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus ausgegangen werden. Der BF war nicht in der Lage, auf die an ihn in Deutsch gestellten, in einfachen Worten gehaltenen Fragen, plausibel zu antworten.Im Rechtsmittel hieß es zwar, der BF spreche Deutsch auf „B1“-Niveau, dieses Vorbringen wurde jedoch in der Verhandlung insofern relativiert, als der Regierungsvorlage des BF darin angab, es handle sich lediglich um eine Einschätzung. In Ermangelung der Vorlage einer Bescheinigung über allfällige Sprachkenntnisse und der schlechten Artikulation vor Gericht kann von keinen Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus ausgegangen werden. Der BF war nicht in der Lage, auf die an ihn in Deutsch gestellten, in einfachen Worten gehaltenen Fragen, plausibel zu antworten. Was die in der Verhandlung genannten und unter II.1.
  18. erwähnten Personen betrifft, so konnten durch Abfrage im ZMR an der Adresse XXXX zwar 122 Personen zu Tage gefördert werden, weder fanden sich darunter ein „ XXXX “ oder eine „ XXXX “. Ein XXXX ist im Bundesgebiet laut ZMR gar nicht gemeldet, eine Frau namens XXXX zwar jeweils zwei Mal in Wien und einmal in der Steiermark. Doch ist weder vom geographischen noch zeitlichen Bezug eine Freundschaft zu einer dieser Frauen denkbar. Eine in Wien wohnhafte XXXX ist erst am 21.02.2024 aus Rumänien zugezogen, die zweite ist seit 2013 nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft und die dritte gab ebenso bereits am 03.03.2010 ihren Wohnsitz in Österreich auf. Die Existenz der Familie XXXX vermochte der BF ebenso nicht zu beweisen. Somit konnte der BF eine freundschaftliche Beziehung zu den genannten Personen nicht belegen. Es liegt jedoch durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung, dass der BF durch seinen nunmehr rund 4 ½jährigen Aufenthalt, während dessen er auch für längere Zeit beschäftigt war, ein gewisses freundschaftliches Umfeld aufgebaut hat. Was die in der Verhandlung genannten und unter römisch zwei.1.
  19. erwähnten Personen betrifft, so konnten durch Abfrage im ZMR an der Adresse römisch 40 zwar 122 Personen zu Tage gefördert werden, weder fanden sich darunter ein „ römisch 40 “ oder eine „ römisch 40 “. Ein römisch 40 ist im Bundesgebiet laut ZMR gar nicht gemeldet, eine Frau namens römisch 40 zwar jeweils zwei Mal in Wien und einmal in der Steiermark. Doch ist weder vom geographischen noch zeitlichen Bezug eine Freundschaft zu einer dieser Frauen denkbar. Eine in Wien wohnhafte römisch 40 ist erst am 21.02.2024 aus Rumänien zugezogen, die zweite ist seit 2013 nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft und die dritte gab ebenso bereits am 03.03.2010 ihren Wohnsitz in Österreich auf. Die Existenz der Familie römisch 40 vermochte der BF ebenso nicht zu beweisen. Somit konnte der BF eine freundschaftliche Beziehung zu den genannten Personen nicht belegen. Es liegt jedoch durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung, dass der BF durch seinen nunmehr rund 4 ½jährigen Aufenthalt, während dessen er auch für längere Zeit beschäftigt war, ein gewisses freundschaftliches Umfeld aufgebaut hat. Die Bewerbungen, welche der BF bei mehreren Unternehmen im IT-Bereich abgegeben hat, folgen den diesbezüglich vorgelegten E-Mails (Oz 8).
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. I.):Zu Spruchteil A. römisch eins.): 3.
  21. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger Rumäniens ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger Rumäniens ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: § 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.“

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war dem Grunde nach abzuweisen, dies aus folgenden Gründen: Der BF hält sich seit Ende Dezember 2019 durchgehend in Österreich auf, ist seit 16.01.2020 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet und ging von 03.11.2020 bis 11.08.2023 – abgesehen einer relativ kurzen Zeitspanne der Arbeitslosigkeit – Erwerbstätigkeiten im Inland nach. Auch derzeit ist er wieder bei seinem „angestammten“ Arbeitgeber beschäftigt. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, der mangels mehr als 5 Jahre durchgehenden Aufenthalts in Österreich kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 66Abs. 1 erster Satzteil FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG oder § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, der mangels mehr als 5 Jahre durchgehenden Aufenthalts in Österreich kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hat, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 66, Absatz eins, erster Satzteil FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG oder Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2007, Zahl 2007/21/0197 und vom
  2. Februar 2013, Zahl 2012/23/0042“ sowie 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
  3. September 2007, Zahl 2007/21/0197 und vom
  4. Februar 2013, Zahl 2012/23/0042“ sowie 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zahl 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  5. Juli 2004, Zahl 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zahl 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  6. Juli 2004, Zahl 2001/21/0119). 3.1.4.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.4.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zahl 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zahl 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zahl 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zahl 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ „Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN sowie 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN sowie 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). 3.1.5. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX wegen Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. In diesem Rahmen wurde ihm vorgeworfen, am XXXX .2023 gegen ein versprochenes Entgelt von € 1.000,00, wovon er € 750,00 bereits erhalten hatte, 9 Fremde von der serbisch-ungarischen Grenze bis nach XXXX verbracht zu haben, die er dort aussteigen ließ und am XXXX .2023 an der soeben erwähnten Grenze 12 Fremde nach XXXX verbringen wollte, wobei er mit diesen im Fahrzeug anläßlich einer Grenzkontrolle durch das Österreichische Bundesheer im Bereich der Grünen Grenze zwischen Österreich und Ungarn betreten und von der Polizei aus Eigenem festgenommen wurde.3.1.5. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 wegen Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. In diesem Rahmen wurde ihm vorgeworfen, am römisch 40 .2023 gegen ein versprochenes Entgelt von € 1.000,00, wovon er € 750,00 bereits erhalten hatte, 9 Fremde von der serbisch-ungarischen Grenze bis nach römisch 40 verbracht zu haben, die er dort aussteigen ließ und am römisch 40 .2023 an der soeben erwähnten Grenze 12 Fremde nach römisch 40 verbringen wollte, wobei er mit diesen im Fahrzeug anläßlich einer Grenzkontrolle durch das Österreichische Bundesheer im Bereich der Grünen Grenze zwischen Österreich und Ungarn betreten und von der Polizei aus Eigenem festgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.10.2022, Zahl Ra 2022/19/0221 hervorgehoben, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.10.2022, Zahl Ra 2022/19/0221 hervorgehoben, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, mwN). Somit ist dem BF ein massiv den österreichischen Rechtsvorschriften widerstreitendes Verhalten vorzuwerfen, zumal er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierte. Dabei liegt der Strafrahmen im Fall des BF, dessen Verhalten sowohl den Absätzen 1 und 3 als auch 4 des § 114 FPG zuzuordnen ist, zwischen einem und zehn Jahren, wovon auch das Strafgericht ausging (AS 67). Erschwerungs- und Milderungsgründe halten einander etwa die Waage.Somit ist dem BF ein massiv den österreichischen Rechtsvorschriften widerstreitendes Verhalten vorzuwerfen, zumal er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierte. Dabei liegt der Strafrahmen im Fall des BF, dessen Verhalten sowohl den Absätzen 1 und 3 als auch 4 des Paragraph 114, FPG zuzuordnen ist, zwischen einem und zehn Jahren, wovon auch das Strafgericht ausging (AS 67). Erschwerungs- und Milderungsgründe halten einander etwa die Waage. Somit ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach zulässig, zumal vom Verhalten des BF eine tatsächliche und erhebliche Gefahr ausgeht und er sich noch immer in Haft – wenn auch im freien Vollzug – befindet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die finanzielle Situation des BF als nach wie vor fragil erweist, sodass die Gefahr auch als gegenwärtig anzusehen ist. Zur Beachtung des Kindeswohls im Fall des BF ist eingangs hervorzuheben, dass die vom BF begangenen Straftaten keinesfalls dazu dienen darf, seinen Stiefsohn für deren Begehung zu „instrumentalisieren“. So ist es zwar lobenswert, dass der BF sich umfassend um ihn kümmert, das vom BF verübte Delikt steht jedoch weder zum Ausmaß der Gesundheitsgefährdung des Stiefsohns noch zu dem „Lohn“, den er durch die Begehung der Tat lukriert hat, in einem „angemessenen“ Verhältnis. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass die Beziehung zu seinen beiden leiblichen Töchtern und dem Stiefsohn ein sehr emotionales und enges ist. Die Höhe der Schulden, welche die Familie des BF zu tragen hat und hatte, das Faktum, dass der Stiefsohn des BF krankenversichert ist sowie der Umstand, dass er laufend behandelt wurde, lassen den Schluss zu, dass der BF (wie auch seine Kernfamilie) in keine existenzgefährdende Situation geraten sind, welche sein Verhalten – in welcher auch immer gearteten Weise – gerechtfertigt hätten. Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB (Kindeswohl) nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (siehe VwGH vom 09.03.2022, Zahl: Ra 2022/14/0044).Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB (Kindeswohl) nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (siehe VwGH vom 09.03.2022, Zahl: Ra 2022/14/0044). Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (VwGH vom 25.10.2023, Zahl Ra 2023/20/0125).Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (VwGH vom 25.10.2023, Zahl Ra 2023/20/0125). Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen im Verfahren betreffend Abschiebung

§ 46Abs. 1 Z 2 Fr

PolG 2005 ist das Kindeswohl "gebührend" zu berücksichtigen (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170). Das gilt sinngemäß auch für die mit der Interessenabwägung im Zusammenhang stehende Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung (VwGH vom 25.07.2023, Zahl Ra 2023/17/0059).Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen im Verfahren betreffend Abschiebung

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 ist das Kindeswohl "gebührend" zu berücksichtigen vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170). Das gilt sinngemäß auch für die mit der Interessenabwägung im Zusammenhang stehende Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung (VwGH vom 25.07.2023, Zahl Ra 2023/17/0059). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (VwGH vom 04.07.2023, Zahl Ra 2021/22/0159).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (VwGH vom 04.07.2023, Zahl Ra 2021/22/0159). Legt man nun den Tenor der soeben erwähnten Judikate auf den gegenständlichen Fall um, so kommt dem Familienleben des BF zwar großes Gewicht zu, dieses berechtigt jedoch angesichts des Bewusstseins des BF, durch sein Verhalten das Familienleben aufs Spiel gesetzt zu haben wie dem Gewicht der strafbaren Handlungen in einem besonders sensiblen Bereich, nicht zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Im Lichte des § 9 Abs. 2 BFA-VG ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der BF erst seit rund 4 ½ Jahren im Bundesgebiet aufhält, über keine Deutschkenntnisse verfügt, keine sonstigen nennenswerten Integrationsmomente aufweist, (nunmehr) strafrechtlich belastet ist und ihm die Ausübung einer Beschäftigung in Rumänien wie auch die Suche nach einer Unterkunft zumutbar ist, auch wenn er zu seinen Eltern und Brüdern keinen Kontakt mehr pflegt. Auf der „Habenseite“ sind neben dem Familienleben auch die bisherigen Erwerbstätigkeiten in Österreich und der Umstand, dass der BF bereits in Rumänien mit seiner Frau eine Beziehung geführt hat, in Anschlag zu bringen.Im Lichte des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der BF erst seit rund 4 ½ Jahren im Bundesgebiet aufhält, über keine Deutschkenntnisse verfügt, keine sonstigen nennenswerten Integrationsmomente aufweist, (nunmehr) strafrechtlich belastet ist und ihm die Ausübung einer Beschäftigung in Rumänien wie auch die Suche nach einer Unterkunft zumutbar ist, auch wenn er zu seinen Eltern und Brüdern keinen Kontakt mehr pflegt. Auf der „Habenseite“ sind neben dem Familienleben auch die bisherigen Erwerbstätigkeiten in Österreich und der Umstand, dass der BF bereits in Rumänien mit seiner Frau eine Beziehung geführt hat, in Anschlag zu bringen. Angesichts des jungen Altes der beiden Töchter, in dem eine Ziel führende Kommunikation noch nicht derart möglich ist, wie etwa im Schulalter, des Faktums, dass der Stiefsohn des BF und dessen Mutter in Österreich verbleiben, sich dessen Gesundheitszustand stabilisiert hat, und der nunmehrigen, kurz bemessenen Dauer des Aufenthaltsverbotes wird es sowohl dem BF als auch seinen Kindern wie seiner Frau zumutbar sein, den Kontakt zu seinen Angehörigen einerseits via elektronischer Kommunikationsmittel (Telefon Internet), als auch durch Besuche in Rumänien – oder einem anderen EU-Staat außerhalb Österreichs – aufrechtzuerhalten. Sohin war die Beschwerde dem Grunde abzuweisen. Um die familiären Bande jedoch nicht abreißen zu lassen, war – im Sinne der Beachtung der maßgeblichen Umstände (§ 67 Abs. 4 FPG) – vor allem auf die enge familiäre Bindung Bedacht zu nehmen. Dem BF war jedoch andererseits vor Augen zu führen, dass derartige gesundheitliche Probleme seines Stiefsohns in keinem Fall zur Begehung strafbarer Handlungen führen dürfen. So ergab sich eine spürbare Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr. Eine darunter liegende Zeitspanne oder gar gänzliche Aufhebung wäre schon vor dem Hintergrund der erst vor kurzem ausgesprochenen und noch nicht getilgten Verurteilung und des BF nicht Ziel führend gewesen, um ihm dessen verpöntes Handeln zu vergegenwärtigen.Sohin war die Beschwerde dem Grunde abzuweisen. Um die familiären Bande jedoch nicht abreißen zu lassen, war – im Sinne der Beachtung der maßgeblichen Umstände (Paragraph 67, Absatz 4, FPG) – vor allem auf die enge familiäre Bindung Bedacht zu nehmen. Dem BF war jedoch andererseits vor Augen zu führen, dass derartige gesundheitliche Probleme seines Stiefsohns in keinem Fall zur Begehung strafbarer Handlungen führen dürfen. So ergab sich eine spürbare Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr. Eine darunter liegende Zeitspanne oder gar gänzliche Aufhebung wäre schon vor dem Hintergrund der erst vor kurzem ausgesprochenen und noch nicht getilgten Verurteilung und des BF nicht Ziel führend gewesen, um ihm dessen verpöntes Handeln zu vergegenwärtigen. 3.2. Zu Spruchteil A II.):3.2. Zu Spruchteil A römisch zwei.):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da der BF nach dem endgültigen Verbüßen seiner Haft weitere Belange im Hinblick auf seine Ausreise, eine allfällige Unterkunft und/oder Beschäftigung im Ausland bzw. Rumänien regeln wird müssen, war ihm ein Durchsetzungsaufschub im erwähnten Sinne einzuräumen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2283053.1.00

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