3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat eingeräumt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird aufgehoben (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat eingeräumt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 13.11.2023, wurde gegen diesen
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)
1, 114 Abs. 3 Z 2 und 114 Abs. 4,
Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer 2 und 114 Absatz 4, eins, Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, er habe in XXXX und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gemeinsam mit unbekannten Auftraggebern sowie einem unbekannten Fahrzeug, Fußschleppern und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente verfügen und zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, und zwar Ungarn und Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes bzw. in Aussicht gestelltes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er sich jeweils mit seinem Fahrzeug, einem Opel Zafira, mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX (A), zu dem bekannt gegebenen Abholort begab, dort Fremde in sein Fahrzeug aufnahm und verbrachte,Dem BF wurde darin angelastet, er habe in römisch 40 und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gemeinsam mit unbekannten Auftraggebern sowie einem unbekannten Fahrzeug, Fußschleppern und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente verfügen und zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, und zwar Ungarn und Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes bzw. in Aussicht gestelltes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er sich jeweils mit seinem Fahrzeug, einem Opel Zafira, mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 (A), zu dem bekannt gegebenen Abholort begab, dort Fremde in sein Fahrzeug aufnahm und verbrachte, über Auftrag des unbekannten Auftraggebers alias „ XXXX “ sich jeweils zur serbisch-ungarischen Grenze nahe Szeged begab, wobei er die Route durch den Auftraggeber durch laufende Übermittlung von Standorten vorgegeben erhielt und dort die Illegalen von Fußschleppern übernahm,über Auftrag des unbekannten Auftraggebers alias „ römisch 40 “ sich jeweils zur serbisch-ungarischen Grenze nahe Szeged begab, wobei er die Route durch den Auftraggeber durch laufende Übermittlung von Standorten vorgegeben erhielt und dort die Illegalen von Fußschleppern übernahm, A) am XXXX .2023 9 Fremde, welche er bis nach XXXX verbrachte und dort aussteigen ließ, gegen ein versprochenes Entgelt von € 1.000,00, wovon er € 750,00 bereits erhalten hat,A) am römisch 40 .2023 9 Fremde, welche er bis nach römisch 40 verbrachte und dort aussteigen ließ, gegen ein versprochenes Entgelt von € 1.000,00, wovon er € 750,00 bereits erhalten hat, B) am XXXX .2023 12 Fremde mit dem Ziel XXXX , wobei er mit den Fremden im Fahrzeug anläßlich einer Grenzkontrolle durch das Österreichische Bundesheer im Bereich der Grünen Grenze zwischen Österreich und Ungarn betreten und von der Polizei aus Eigenem festgenommen wurde.B) am römisch 40 .2023 12 Fremde mit dem Ziel römisch 40 , wobei er mit den Fremden im Fahrzeug anläßlich einer Grenzkontrolle durch das Österreichische Bundesheer im Bereich der Grünen Grenze zwischen Österreich und Ungarn betreten und von der Polizei aus Eigenem festgenommen wurde. Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten strafbaren Handlungen begangen hat. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen sowie die Anzahl der Fremden, als mildernd das teilweise Geständnis und der ordentliche Lebenswandel gewertet. Der BF zeigt sich diesbezüglich reuig, gesteht ein, einen Fehler gemacht zu haben und gibt an, vom „Weg“ abgekommen zu sein. Er wurde am XXXX .2023 festgenommen und ist das in Aussicht genommene Strafende der XXXX .
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger Rumäniens ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger Rumäniens ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: § 53a.
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war dem Grunde nach abzuweisen, dies aus folgenden Gründen: Der BF hält sich seit Ende Dezember 2019 durchgehend in Österreich auf, ist seit 16.01.2020 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet und ging von 03.11.2020 bis 11.08.2023 – abgesehen einer relativ kurzen Zeitspanne der Arbeitslosigkeit – Erwerbstätigkeiten im Inland nach. Auch derzeit ist er wieder bei seinem „angestammten“ Arbeitgeber beschäftigt. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, der mangels mehr als 5 Jahre durchgehenden Aufenthalts in Österreich kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Vm. § 55 Abs. 3 NAG oder § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, der mangels mehr als 5 Jahre durchgehenden Aufenthalts in Österreich kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hat, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 66, Absatz eins, erster Satzteil FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG oder Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.4.
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zahl 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zahl 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zahl 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zahl 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ „Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN sowie 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN sowie 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). 3.1.5. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX wegen Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. In diesem Rahmen wurde ihm vorgeworfen, am XXXX .2023 gegen ein versprochenes Entgelt von € 1.000,00, wovon er € 750,00 bereits erhalten hatte, 9 Fremde von der serbisch-ungarischen Grenze bis nach XXXX verbracht zu haben, die er dort aussteigen ließ und am XXXX .2023 an der soeben erwähnten Grenze 12 Fremde nach XXXX verbringen wollte, wobei er mit diesen im Fahrzeug anläßlich einer Grenzkontrolle durch das Österreichische Bundesheer im Bereich der Grünen Grenze zwischen Österreich und Ungarn betreten und von der Polizei aus Eigenem festgenommen wurde.3.1.5. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 wegen Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. In diesem Rahmen wurde ihm vorgeworfen, am römisch 40 .2023 gegen ein versprochenes Entgelt von € 1.000,00, wovon er € 750,00 bereits erhalten hatte, 9 Fremde von der serbisch-ungarischen Grenze bis nach römisch 40 verbracht zu haben, die er dort aussteigen ließ und am römisch 40 .2023 an der soeben erwähnten Grenze 12 Fremde nach römisch 40 verbringen wollte, wobei er mit diesen im Fahrzeug anläßlich einer Grenzkontrolle durch das Österreichische Bundesheer im Bereich der Grünen Grenze zwischen Österreich und Ungarn betreten und von der Polizei aus Eigenem festgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.10.2022, Zahl Ra 2022/19/0221 hervorgehoben, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.10.2022, Zahl Ra 2022/19/0221 hervorgehoben, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, mwN). Somit ist dem BF ein massiv den österreichischen Rechtsvorschriften widerstreitendes Verhalten vorzuwerfen, zumal er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierte. Dabei liegt der Strafrahmen im Fall des BF, dessen Verhalten sowohl den Absätzen 1 und 3 als auch 4 des § 114 FPG zuzuordnen ist, zwischen einem und zehn Jahren, wovon auch das Strafgericht ausging (AS 67). Erschwerungs- und Milderungsgründe halten einander etwa die Waage.Somit ist dem BF ein massiv den österreichischen Rechtsvorschriften widerstreitendes Verhalten vorzuwerfen, zumal er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierte. Dabei liegt der Strafrahmen im Fall des BF, dessen Verhalten sowohl den Absätzen 1 und 3 als auch 4 des Paragraph 114, FPG zuzuordnen ist, zwischen einem und zehn Jahren, wovon auch das Strafgericht ausging (AS 67). Erschwerungs- und Milderungsgründe halten einander etwa die Waage. Somit ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach zulässig, zumal vom Verhalten des BF eine tatsächliche und erhebliche Gefahr ausgeht und er sich noch immer in Haft – wenn auch im freien Vollzug – befindet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die finanzielle Situation des BF als nach wie vor fragil erweist, sodass die Gefahr auch als gegenwärtig anzusehen ist. Zur Beachtung des Kindeswohls im Fall des BF ist eingangs hervorzuheben, dass die vom BF begangenen Straftaten keinesfalls dazu dienen darf, seinen Stiefsohn für deren Begehung zu „instrumentalisieren“. So ist es zwar lobenswert, dass der BF sich umfassend um ihn kümmert, das vom BF verübte Delikt steht jedoch weder zum Ausmaß der Gesundheitsgefährdung des Stiefsohns noch zu dem „Lohn“, den er durch die Begehung der Tat lukriert hat, in einem „angemessenen“ Verhältnis. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass die Beziehung zu seinen beiden leiblichen Töchtern und dem Stiefsohn ein sehr emotionales und enges ist. Die Höhe der Schulden, welche die Familie des BF zu tragen hat und hatte, das Faktum, dass der Stiefsohn des BF krankenversichert ist sowie der Umstand, dass er laufend behandelt wurde, lassen den Schluss zu, dass der BF (wie auch seine Kernfamilie) in keine existenzgefährdende Situation geraten sind, welche sein Verhalten – in welcher auch immer gearteten Weise – gerechtfertigt hätten. Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB (Kindeswohl) nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (siehe VwGH vom 09.03.2022, Zahl: Ra 2022/14/0044).Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB (Kindeswohl) nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (siehe VwGH vom 09.03.2022, Zahl: Ra 2022/14/0044). Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (VwGH vom 25.10.2023, Zahl Ra 2023/20/0125).Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (VwGH vom 25.10.2023, Zahl Ra 2023/20/0125). Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen im Verfahren betreffend Abschiebung
PolG 2005 ist das Kindeswohl "gebührend" zu berücksichtigen (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170). Das gilt sinngemäß auch für die mit der Interessenabwägung im Zusammenhang stehende Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung (VwGH vom 25.07.2023, Zahl Ra 2023/17/0059).Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen im Verfahren betreffend Abschiebung
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 ist das Kindeswohl "gebührend" zu berücksichtigen vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170). Das gilt sinngemäß auch für die mit der Interessenabwägung im Zusammenhang stehende Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung (VwGH vom 25.07.2023, Zahl Ra 2023/17/0059). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (VwGH vom 04.07.2023, Zahl Ra 2021/22/0159).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (VwGH vom 04.07.2023, Zahl Ra 2021/22/0159). Legt man nun den Tenor der soeben erwähnten Judikate auf den gegenständlichen Fall um, so kommt dem Familienleben des BF zwar großes Gewicht zu, dieses berechtigt jedoch angesichts des Bewusstseins des BF, durch sein Verhalten das Familienleben aufs Spiel gesetzt zu haben wie dem Gewicht der strafbaren Handlungen in einem besonders sensiblen Bereich, nicht zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Im Lichte des § 9 Abs. 2 BFA-VG ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der BF erst seit rund 4 ½ Jahren im Bundesgebiet aufhält, über keine Deutschkenntnisse verfügt, keine sonstigen nennenswerten Integrationsmomente aufweist, (nunmehr) strafrechtlich belastet ist und ihm die Ausübung einer Beschäftigung in Rumänien wie auch die Suche nach einer Unterkunft zumutbar ist, auch wenn er zu seinen Eltern und Brüdern keinen Kontakt mehr pflegt. Auf der „Habenseite“ sind neben dem Familienleben auch die bisherigen Erwerbstätigkeiten in Österreich und der Umstand, dass der BF bereits in Rumänien mit seiner Frau eine Beziehung geführt hat, in Anschlag zu bringen.Im Lichte des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der BF erst seit rund 4 ½ Jahren im Bundesgebiet aufhält, über keine Deutschkenntnisse verfügt, keine sonstigen nennenswerten Integrationsmomente aufweist, (nunmehr) strafrechtlich belastet ist und ihm die Ausübung einer Beschäftigung in Rumänien wie auch die Suche nach einer Unterkunft zumutbar ist, auch wenn er zu seinen Eltern und Brüdern keinen Kontakt mehr pflegt. Auf der „Habenseite“ sind neben dem Familienleben auch die bisherigen Erwerbstätigkeiten in Österreich und der Umstand, dass der BF bereits in Rumänien mit seiner Frau eine Beziehung geführt hat, in Anschlag zu bringen. Angesichts des jungen Altes der beiden Töchter, in dem eine Ziel führende Kommunikation noch nicht derart möglich ist, wie etwa im Schulalter, des Faktums, dass der Stiefsohn des BF und dessen Mutter in Österreich verbleiben, sich dessen Gesundheitszustand stabilisiert hat, und der nunmehrigen, kurz bemessenen Dauer des Aufenthaltsverbotes wird es sowohl dem BF als auch seinen Kindern wie seiner Frau zumutbar sein, den Kontakt zu seinen Angehörigen einerseits via elektronischer Kommunikationsmittel (Telefon Internet), als auch durch Besuche in Rumänien – oder einem anderen EU-Staat außerhalb Österreichs – aufrechtzuerhalten. Sohin war die Beschwerde dem Grunde abzuweisen. Um die familiären Bande jedoch nicht abreißen zu lassen, war – im Sinne der Beachtung der maßgeblichen Umstände (§ 67 Abs. 4 FPG) – vor allem auf die enge familiäre Bindung Bedacht zu nehmen. Dem BF war jedoch andererseits vor Augen zu führen, dass derartige gesundheitliche Probleme seines Stiefsohns in keinem Fall zur Begehung strafbarer Handlungen führen dürfen. So ergab sich eine spürbare Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr. Eine darunter liegende Zeitspanne oder gar gänzliche Aufhebung wäre schon vor dem Hintergrund der erst vor kurzem ausgesprochenen und noch nicht getilgten Verurteilung und des BF nicht Ziel führend gewesen, um ihm dessen verpöntes Handeln zu vergegenwärtigen.Sohin war die Beschwerde dem Grunde abzuweisen. Um die familiären Bande jedoch nicht abreißen zu lassen, war – im Sinne der Beachtung der maßgeblichen Umstände (Paragraph 67, Absatz 4, FPG) – vor allem auf die enge familiäre Bindung Bedacht zu nehmen. Dem BF war jedoch andererseits vor Augen zu führen, dass derartige gesundheitliche Probleme seines Stiefsohns in keinem Fall zur Begehung strafbarer Handlungen führen dürfen. So ergab sich eine spürbare Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr. Eine darunter liegende Zeitspanne oder gar gänzliche Aufhebung wäre schon vor dem Hintergrund der erst vor kurzem ausgesprochenen und noch nicht getilgten Verurteilung und des BF nicht Ziel führend gewesen, um ihm dessen verpöntes Handeln zu vergegenwärtigen. 3.2. Zu Spruchteil A II.):3.2. Zu Spruchteil A römisch zwei.):
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da der BF nach dem endgültigen Verbüßen seiner Haft weitere Belange im Hinblick auf seine Ausreise, eine allfällige Unterkunft und/oder Beschäftigung im Ausland bzw. Rumänien regeln wird müssen, war ihm ein Durchsetzungsaufschub im erwähnten Sinne einzuräumen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2283053.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.