Obsah (26)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§§ 28a§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 20Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 68RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlG307 2286041-1 Spruch, G307 2286041-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 26.04.2022 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes ein und forderte diesen gleichzeitig auf, hierzu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
- Auf dieses am 27.04.2022 persönlich übernommene Schreiben antwortete der BF nicht.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2024, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde diesem ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.)
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.)3. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2024, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde diesem ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.)
- Mit Schreiben vom 02.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schreiben vom 02.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit neuerlicher Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V., allenfalls nach Verfahrensergänzung, ersatzlos zu beheben, dem BF einen Aufenthalt (gemeint wohl „Aufenthaltstitel“)
§ 57Asyl
G zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. zu beheben und zur Verfahrensergänzung wie neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt IV. zu beheben und auszusprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben werde bzw., dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer erheblich geringeren Dauer bemessen werde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit neuerlicher Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf., allenfalls nach Verfahrensergänzung, ersatzlos zu beheben, dem BF einen Aufenthalt (gemeint wohl „Aufenthaltstitel“)
Paragraph 57, AsylG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. zu beheben und zur Verfahrensergänzung wie neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt römisch vier. zu beheben und auszusprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben werde bzw., dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer erheblich geringeren Dauer bemessen werde.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 06.02.2024 vorgelegt, wo sie am 07.02.2024 einlangten.
- Am 02.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein von seiner RV entsandter Mitarbeiter teilnahmen sowie seine Exfrau als Zeugin befragt wurde. Die Beiziehung eines Dolmetschers war wegen der Deutschkenntnisse des BF entbehrlich.
- Am 02.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein von seiner Regierungsvorlage entsandter Mitarbeiter teilnahmen sowie seine Exfrau als Zeugin befragt wurde. Die Beiziehung eines Dolmetschers war wegen der Deutschkenntnisse des BF entbehrlich.
- Am 23.04.2024 übermittelte der BF dem BVwG über seine RV weitere – in der Verhandlung angeforderte – Unterlagen betreffend seine Integration, die bisher wahrgenommenen Therapien und sein berufliches Fortkommen.
- Am 23.04.2024 übermittelte der BF dem BVwG über seine Regierungsvorlage weitere – in der Verhandlung angeforderte – Unterlagen betreffend seine Integration, die bisher wahrgenommenen Therapien und sein berufliches Fortkommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist bosnischer Staatsbürger, geschieden, lebt aktuell in keiner Beziehung und Vater der am XXXX geborenen XXXX . Die Obsorge für sein Kind liegt ausschließlich in der Hand der Kindesmutter, seiner Exfrau, der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX . Die Muttersprache des BF ist Bosnisch.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist bosnischer Staatsbürger, geschieden, lebt aktuell in keiner Beziehung und Vater der am römisch 40 geborenen römisch 40 . Die Obsorge für sein Kind liegt ausschließlich in der Hand der Kindesmutter, seiner Exfrau, der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Muttersprache des BF ist Bosnisch. 1.
- Der BF besuchte in seiner Heimat die 8jährige Grund-, danach die 3jährige Berufsschule für Maurer und übte diesen Beruf bis zum Verlassen des Herkunftsstaates auch aus. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der BF lernte XXXX im Juli 2008 kennen und führte mit ihr seit Oktober 2008 eine bis 2014 andauernde Beziehung, wobei diese bis zur Einreise nach Österreich (nachdem die beiden am XXXX in Bosnien eine Ehe geschlossen hatten) im Herbst 2010 als räumlich getrennt anzusehen war, weil der BF noch im Herkunftsstaat, seine damalige LG jedoch in Österreich wohnte. Im Bundesgebiet nahm der BF mit XXXX vorerst bei deren Eltern, von 19.07.2012 bis 30.04.2014 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Exfrau, Unterkunft. Wegen der unterschiedlichen Lebensansichten der beiden, insbesondere in Bezug auf einen Kinderwunsch (der BF war damals dafür, seine Exgattin dagegen) kam es am XXXX zur einvernehmlichen Scheidung. Der BF hatte sodann bis zum Jahr 2017 keinen Kontakt zu XXXX , führte mit ihr aber von Dezember 2017 bis 14.02.2019 wieder eine Lebensgemeinschaft, in deren Zuge die gemeinsame Tochter geboren wurde.1.
- Der BF lernte römisch 40 im Juli 2008 kennen und führte mit ihr seit Oktober 2008 eine bis 2014 andauernde Beziehung, wobei diese bis zur Einreise nach Österreich (nachdem die beiden am römisch 40 in Bosnien eine Ehe geschlossen hatten) im Herbst 2010 als räumlich getrennt anzusehen war, weil der BF noch im Herkunftsstaat, seine damalige LG jedoch in Österreich wohnte. Im Bundesgebiet nahm der BF mit römisch 40 vorerst bei deren Eltern, von 19.07.2012 bis 30.04.2014 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Exfrau, Unterkunft. Wegen der unterschiedlichen Lebensansichten der beiden, insbesondere in Bezug auf einen Kinderwunsch (der BF war damals dafür, seine Exgattin dagegen) kam es am römisch 40 zur einvernehmlichen Scheidung. Der BF hatte sodann bis zum Jahr 2017 keinen Kontakt zu römisch 40 , führte mit ihr aber von Dezember 2017 bis 14.02.2019 wieder eine Lebensgemeinschaft, in deren Zuge die gemeinsame Tochter geboren wurde. Der BF hält sich seit Herbst 2010 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. 1.
- Im Herkunftsstaat leben die Eltern des BF, sein Bruder, dessen Frau und deren gemeinsames Kind. Zu seinen Eltern hält des BF sporadischen Kontakt, vor allem über seine Exfrau. Eine Schwester des BF lebt in Deutschland. Ferner befinden sich noch Schulfreunde und andere Bekannte in der Heimat des BF, zu denen sich der Kontakt aber in engen Grenzen hält. 1.
- In Österreich leben abgesehen von seiner Tochter (und der Exfrau) keine weiteren Verwandten. 1.
- Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus, konnte sich jedoch während der gesamten Verhandlung ohne Probleme in Deutsch verständigen. 1.
- Der BF kann auf kein Vermögen zugreifen und ist Außenständen in der Höhe von rund € 13.000,00 ausgesetzt. 1.
- Der BF war zwischen 21.05.2013 und 17.07.2018 bei 6 Arbeitgeberin in insgesamt 18 Arbeitsverhältnissen für zusammengerechnet rund 4 Jahre und 4 Monate beschäftigt. Dazwischen bezog der BF Arbeitslosenunterstützung, Notstands- oder Überbrückungshilfe. Aktuell verfügt der BF über eine Einstellungszusage des XXXX , datiert mit 29.04.2024, hinsichtlich einer nicht näher beschriebenen Beschäftigung.Aktuell verfügt der BF über eine Einstellungszusage des römisch 40 , datiert mit 29.04.2024, hinsichtlich einer nicht näher beschriebenen Beschäftigung. 1.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX ) zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023,
§§ 28aAbs. 1, 2. Fall, i
Vm § 12,
- Fall, §§ 28a Abs. 1,
- Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 127 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, § 27 Abs. 2 SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Suchtmittelhandels und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. 1.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023,
Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2, Fall, in Verbindung mit Paragraph 12, 2, Fall, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 127, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Suchtmittelhandels und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, er habe in XXXX Dem BF wurde darin angelastet, er habe in römisch 40 I. vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift
- von Anfang 2015 bis April 2022 in einer das 25igfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, in dem er 1.500 Gramm Heroin um € 40,00/Gramm [150 Gramm Heroin-Base bei einer Reinheitsgehalt von 10 %], 300 Gramm Kokain um € 80,00/Gramm [106,8 Gramm Cocaine-Base bei einem Reinheitsgehalt von 40 %], 1.950 Gramm Cannabiskraut um € 6,00/Gramm [205 Gramm Delta-9-THC bei einem Reinheitsgehalt von 10 %], 67 Stück Compensan 100 mg um € 10,00/Stück und 8 Stück Compensan 300 mg um € 20,00/Stück an XXXX ., XXXX . XXXX und weitere bislang unbekannte Abnehmer (u.a. U.T. „ XXXX “, U.T. „ XXXX “, U.T: „ XXXX “) gewinnbringend verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25igfache der Grenzmenge überschritten wird;
- von Anfang 2015 bis April 2022 in einer das 25igfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, in dem er 1.500 Gramm Heroin um € 40,00/Gramm [150 Gramm Heroin-Base bei einer Reinheitsgehalt von 10 %], 300 Gramm Kokain um € 80,00/Gramm [106,8 Gramm Cocaine-Base bei einem Reinheitsgehalt von 40 %], 1.950 Gramm Cannabiskraut um € 6,00/Gramm [205 Gramm Delta-9-THC bei einem Reinheitsgehalt von 10 %], 67 Stück Compensan 100 mg um € 10,00/Stück und 8 Stück Compensan 300 mg um € 20,00/Stück an römisch 40 ., römisch 40 . römisch 40 und weitere bislang unbekannte Abnehmer (u.a. U.T. „ römisch 40 “, U.T. „ römisch 40 “, U.T: „ römisch 40 “) gewinnbringend verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 25igfache der Grenzmenge überschritten wird;
- von 2015 bis 2017 in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge teils als Bestimmungstäter eingeführt, indem er insgesamt 150 Gramm Heroin [15 Gramm Heroin-Base bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 10 %] teils selbst aus Bosnien importierte, teils den Import in Auftrag gab, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird.
- ab 2015 bis zum XXXX .2022 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er unbekannte Mengen an Heroin und Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte bzw. bis zur Sicherstellung für den Eigenkonsum in seiner Wohnung lagerte.
- ab 2015 bis zum römisch 40 .2022 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er unbekannte Mengen an Heroin und Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum innehatte bzw. bis zur Sicherstellung für den Eigenkonsum in seiner Wohnung lagerte. II. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 2020/Anfang 2021 XXXX . eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, um einen Dritten in zumindest einem Betrag von € 50,00,00 unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm während eines mit einem unbekannten afghanischen Dealer durchgeführten Suchtmittelgeschäftes (Wert des Suchtmittels € 50,00) Bargeld in der Höhe von € 100,00 wegnahm und dieses dem afghanischen Dealer übergab. römisch zwei. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 2020/Anfang 2021 römisch 40 . eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, um einen Dritten in zumindest einem Betrag von € 50,00,00 unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm während eines mit einem unbekannten afghanischen Dealer durchgeführten Suchtmittelgeschäftes (Wert des Suchtmittels € 50,00) Bargeld in der Höhe von € 100,00 wegnahm und dieses dem afghanischen Dealer übergab. Als mildernd wurde der Umstand, dass die Taten mit dessen bisher ordentlichen Lebenswandel in Widerspruch standen und er innerhalb des Tatzeitraums selbst an Suchtmittel gewöhnt war, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen, der lange Deliktszeitraum sowie das als schuldgravierende Gewinnstreben gewertet. Als schuldmindernd wurde demgegenüber, dass der BF einen geringfügigeren Teil der Nettoerlöse wiederum für den eigenen Suchtgiftkonsum bei zweifellos bestehender Gewöhnung an Suchtgifte verwendete und, dass die Taten teilweise lange zurückliegen, angesehen. Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der XXXX .2025.Der BF wurde am römisch 40 .2022 festgenommen und ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der römisch 40 .
- Der BF konsumierte eigenen Angaben zufolge zwischen 2014 und 2019 immer wieder – jedoch nicht durchgehend – Heroin. Der BF wurde am XXXX .2021 in das Zentrum für Suchtmedizin, des LKH XXXX in das Substitutionsprogramm aufgenommen und auf das Präparat Compensan 300 mg Ret eingestellt. Mit XXXX .2021 wurde ihm eine Opiatabhängigkeit diagnostiziert. Diese Betreuung dauerte bis zum XXXX .2022.Der BF wurde am römisch 40 .2021 in das Zentrum für Suchtmedizin, des LKH römisch 40 in das Substitutionsprogramm aufgenommen und auf das Präparat Compensan 300 mg Ret eingestellt. Mit römisch 40 .2021 wurde ihm eine Opiatabhängigkeit diagnostiziert. Diese Betreuung dauerte bis zum römisch 40 .
- Beginnend mit XXXX .2024 stieg der BF in die von Dr. XXXX und Mag. XXXX geleitete Gruppe „Süchtiges Verhalten“ der Justizanstalt XXXX ein und absolvierte in diesem Rahmen bis dato 4 Einheiten. Vom Trend her zeige sich dort eine alte depressive Grundverfassung, die früh hypomanisch zu kompensieren gelernt worden sei; in diese Kompensationsstrategie sei auch nicht untypisch ein Drogenkonsum eingebaut worden. Der BF erkenne diese Zusammenhänge und verfüge bereits über Strategien, die dem Drogenkonsum entgegengehalten werden können, insbesondere ein gut getaktetes Leben mit viel Sport. Problematisch seien noch immer depressive Spitzen (etwa nach Todesfällen naher Angehöriger), die zu kompensieren noch immer schwerfalle und in welchen noch Suchtdruck aufgebaut werde. Auch hierfür noch Strategien zu finden, werde Aufgabe der aktuellen Therapie sein. Beginnend mit römisch 40 .2024 stieg der BF in die von Dr. römisch 40 und Mag. römisch 40 geleitete Gruppe „Süchtiges Verhalten“ der Justizanstalt römisch 40 ein und absolvierte in diesem Rahmen bis dato 4 Einheiten. Vom Trend her zeige sich dort eine alte depressive Grundverfassung, die früh hypomanisch zu kompensieren gelernt worden sei; in diese Kompensationsstrategie sei auch nicht untypisch ein Drogenkonsum eingebaut worden. Der BF erkenne diese Zusammenhänge und verfüge bereits über Strategien, die dem Drogenkonsum entgegengehalten werden können, insbesondere ein gut getaktetes Leben mit viel Sport. Problematisch seien noch immer depressive Spitzen (etwa nach Todesfällen naher Angehöriger), die zu kompensieren noch immer schwerfalle und in welchen noch Suchtdruck aufgebaut werde. Auch hierfür noch Strategien zu finden, werde Aufgabe der aktuellen Therapie sein. Die Exfrau des BF und dessen Tochter besuchen ihn 1 Mal wöchentlich. Er arbeitet in Haft bis 15:00 Uhr in er Heimwerkstätte, ist im offenen Vollzug und muss sich um 20:00 Uhr zurück in die Zelle begeben. 1.
- Der BF verfügte von 01.10.2012 bis 17.02.2024 (zuletzt im Rahmen einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) über Aufenthaltstitel nach dem NAG. Um eine Verlängerung hat er bis dato nicht angesucht. Seit dem 18.02.2024 hält er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. 1.
- Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat. 1.
- Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sich der BF auch dort um Arbeit in seinem angestammten Metier bemühen, diesfalls käme ihn seine Exfrau mit der gemeinsamen Tochter maximal 1 Mal im Monat besuchen. Die Wegstrecke zwischen XXXX und dem Heimatort des BF beträgt in etwa 420 km und dauert die Fahrt dorthin rund 4 Stunden.1.
- Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sich der BF auch dort um Arbeit in seinem angestammten Metier bemühen, diesfalls käme ihn seine Exfrau mit der gemeinsamen Tochter maximal 1 Mal im Monat besuchen. Die Wegstrecke zwischen römisch 40 und dem Heimatort des BF beträgt in etwa 420 km und dauert die Fahrt dorthin rund 4 Stunden. 1.
- Die Exfrau des BF würde ihm im Falle einer Entlassung aus der Haft so lange Unterkunft gewähren, bis er seine Existenz aus eigenem wieder sichern kann. Dessen Verhältnis zu seiner Tochter ist als sehr gut zu bezeichnen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Der BF legte zum Nachweis seine Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellungen zur Grund- und Berufsschulausbildung, der in der Heimat ausgeübten Tätigkeit als Maurer, den verwandtschaftlichen Verhältnissen im In- und Ausland, der erstmaligen Begegnung mit seiner Exfrau, der mit ihr geführten Beziehungen, den diesbezüglich gemeinsamen Wohnsitzen, dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Österreich, der Eheschließung und jenem der Scheidung sowie die Gründe dafür erschließen sich aus den – zwischen dem BF und XXXX in weiten Zügen – übereinstimmenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wobei die Angaben der Exfrau sehr genau waren, weshalb ihr in einzelnen – im Verhältnis zu den Aussagen des BF aufgetretenen –Widersprüchen mehr Glauben geschenkt wird. Ferner ist der Aufenthalt des BF im Inland mit dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) in Einklang zu bringen. Anhand der Ausführungen des BF, der mit der Exfrau geführten Beziehung und deren Angaben wird dem BF – trotz Meldelücke in den Jahren 2011 und 2012 – Glauben geschenkt, dass er sich seit Herbst 2010 in Österreich aufhielt, wobei Letzteres auch im Urteil des LG XXXX (AS 135) festgehalten ist. Die Feststellungen zur Grund- und Berufsschulausbildung, der in der Heimat ausgeübten Tätigkeit als Maurer, den verwandtschaftlichen Verhältnissen im In- und Ausland, der erstmaligen Begegnung mit seiner Exfrau, der mit ihr geführten Beziehungen, den diesbezüglich gemeinsamen Wohnsitzen, dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Österreich, der Eheschließung und jenem der Scheidung sowie die Gründe dafür erschließen sich aus den – zwischen dem BF und römisch 40 in weiten Zügen – übereinstimmenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wobei die Angaben der Exfrau sehr genau waren, weshalb ihr in einzelnen – im Verhältnis zu den Aussagen des BF aufgetretenen –Widersprüchen mehr Glauben geschenkt wird. Ferner ist der Aufenthalt des BF im Inland mit dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) in Einklang zu bringen. Anhand der Ausführungen des BF, der mit der Exfrau geführten Beziehung und deren Angaben wird dem BF – trotz Meldelücke in den Jahren 2011 und 2012 – Glauben geschenkt, dass er sich seit Herbst 2010 in Österreich aufhielt, wobei Letzteres auch im Urteil des LG römisch 40 (AS 135) festgehalten ist. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten, denen der BF in Österreich nachgegangen ist, sind dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet. Die Einstellungszusage wurde am 23.04.2024 (Oz 10) vorgelegt. Der BF konnte der gesamten Verhandlung in Deutsch folgen, weshalb davon auszugehen ist, dass er über beachtenswerte, dem Niveau nach jedoch nicht feststellbare Deutschkenntnissen verfügt, zumal er keine dahingehende Bescheinigung, etwa ein Sprachzertifikat, vorlegen konnte. Den Schulden- und Vermögensstand hat der vor dem erkennenden Gericht glaubwürdig angegeben. Die Verurteilung des BF in Österreich samt diesbezüglich näherer Ausführungen sowie die Feststellung, dass er die besagten Straftaten begangen hat, beruhen einerseits auf dem Inhalt der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX (AS 131 ff) sowie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Verurteilung des BF in Österreich samt diesbezüglich näherer Ausführungen sowie die Feststellung, dass er die besagten Straftaten begangen hat, beruhen einerseits auf dem Inhalt der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 (AS 131 ff) sowie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der JA XXXX vom XXXX .2022 und den Angaben der den BF vorführenden Justizwachebeamte, welche den aktuellen diesbezüglichen Auszug bei sich führten, in der Verhandlung am 02.04.
- Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der JA römisch 40 vom römisch 40 .2022 und den Angaben der den BF vorführenden Justizwachebeamte, welche den aktuellen diesbezüglichen Auszug bei sich führten, in der Verhandlung am 02.04.
- Der BF hat vor dem Verwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des StVG – glaubhaft dargetan, dass er unter Tags in der Hauswerkstätte arbeitet und um 20:00 Uhr in die Zelle zurückkehren muss. Diese Aussagen decken einander in weiten Zügen mit der in der Verhandlung vorgelegten „Personeninfoliste Betrieb/e“ vom 28.03.2024, wonach der BF die erwähnte Tätigkeit seit dem 01.09.2023 ausführt, was auch mit einem gelockerten Vollzug einhergeht bzw. einhergehen muss. Die regelmäßigen Besuche – insbesondere der Exfrau und Tochter des BF – in Haft sind dem Inhalt der Besucherliste der JA Karlau vom 02.04.2024 geschuldet. Die vom BF bis dato wahrgenommenen Therapien erschließen sich aus den in Oz 10 abgespeicherten nachträglich vorgelegten Unterlagen des LKH XXXX , ebenso die Schlüsse, die Dr. XXXX daraus gezogen hat. Die vom BF bis dato wahrgenommenen Therapien erschließen sich aus den in Oz 10 abgespeicherten nachträglich vorgelegten Unterlagen des LKH römisch 40 , ebenso die Schlüsse, die Dr. römisch 40 daraus gezogen hat. Die bisher besessenen Aufenthaltstitel sind dem Inhalt des auf die Person des BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) geschuldet und hat der BF in der Verhandlung bestätigt, seinen aktuellen Aufenthaltstitel nicht antragsgemäß verlängert zu haben. Die Umstände im Falle einer Rückkehr in die Heimat in Bezug auf Arbeit und Besuche durch die Exfrau haben der BF und die Zeugin in der mündlichen Verhandlung Preis gegeben. Die Exfrau des BF hat ihn in der Verhandlung als „leidenschaftlicher“ Vater beschrieben und in Aussicht gestellt, ihm so lange nach Entlassung aus der Haft Unterkunft zu gewähren, dass er auf eigenen Beinen steht. Die Fahrtstrecke von XXXX nach XXXX , dem Heimatort des BF sowie die hierfür mit einem Fahrzeug benötigte Zeit (Pkw) hat dieser insofern glaubwürdig dargelegt, als durch Nachschau auf google maps eine Fahrzeit von 4 Stunden und 32 Minuten und eine Wegstrecke von 413 km zu Tage gefördert werden konnten. Die Fahrtstrecke von römisch 40 nach römisch 40 , dem Heimatort des BF sowie die hierfür mit einem Fahrzeug benötigte Zeit (Pkw) hat dieser insofern glaubwürdig dargelegt, als durch Nachschau auf google maps eine Fahrzeit von 4 Stunden und 32 Minuten und eine Wegstrecke von 413 km zu Tage gefördert werden konnten. Dass Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 1 der Herkunftsstaatenverordnung.Dass Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaatenverordnung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
- Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
- Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. 3.1.
- Der BF ist seit 18.02.2024 nicht mehr im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels (Aufenthaltstitel). Zuvor verfügte er von 01.10.2012 bis zum 17.02.2024 über Aufenthaltsberechtigungen nach dem NAG. Darüber hinaus (wie noch an anderer Stelle näher ausgeführt werden wird) erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdend, sodass sich dessen aktueller Aufenthalt in Österreich letztlich als unrechtmäßig erweist. 3.1.5.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.5.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - die Bindungen zum Heimatstaat, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie - auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). 3.1.6. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).3.1.6. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Der BF verfügt zwar – vermittelt durch seine Tochter – über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und ist ihm – schon aufgrund seiner mehrjährigen Beschäftigungen wie der damit verbundenen Kontakte – ein gewisses Privat- (und auch Familienleben) zuzugestehen. Diese Momente wurden jedoch durch die über mehrere Jahre gesetzten strafbaren Handlungen nachhaltig getrübt. Der BF brachte damit seinen nachhaltigen Unwillen, sich nicht an das österreichische Strafrecht zu halten, zum Ausdruck. Abgesehen davon spricht der BF sehr gut Deutsch und war – zumindest bis zum Jahr 2019 – am Arbeitsmarkt als durchaus integriert zu erachten. Angesichts dieser Umstände wie der zu Bosnien bestehenden Anknüpfungspunkte sowie des Gesundheitszustandes und Arbeitsfähigkeit des BF, ist die belangte Behörde nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), und wiederholter einschlägiger Delinquenz (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328) ein hoher Stellenwert zukommt. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Angesichts dieser Umstände wie der zu Bosnien bestehenden Anknüpfungspunkte sowie des Gesundheitszustandes und Arbeitsfähigkeit des BF, ist die belangte Behörde nach einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), der Verhinderung von Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), und wiederholter einschlägiger Delinquenz vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328) ein hoher Stellenwert zukommt. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). 3.1.7. Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234), sind im Hinblick auf die
§ 52Abs.
9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). 3.1.7. Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234), sind im Hinblick auf die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung fälschlicher Weise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (und nicht auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG) gestützt hat. In Anbetracht dessen, dass der BF nunmehr aber über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt, er auch keinen Verlängerungsantrag in diese Richtung gestellt hat und der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung (siehe u.a. VwGH, Geschäftszahl Ra 2023/20/0125 vom 25.10.2023) zu berücksichtigen ist, konnte das BVwG wieder zu der im Spruch des Bescheides eingesetzten Norm „zurückkehren“. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung fälschlicher Weise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (und nicht auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) gestützt hat. In Anbetracht dessen, dass der BF nunmehr aber über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt, er auch keinen Verlängerungsantrag in diese Richtung gestellt hat und der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung (siehe u.a. VwGH, Geschäftszahl Ra 2023/20/0125 vom 25.10.2023) zu berücksichtigen ist, konnte das BVwG wieder zu der im Spruch des Bescheides eingesetzten Norm „zurückkehren“. Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.2.
- Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, begründete dies insbesondere mit dem Umstand der Verurteilung zu einer 4 ½jährigen Freiheitsstrafe und der sich aus seinem Verhalten ableitbaren Gefährlichkeitsprognose. Der BF sei während seines Aufenthalts in Österreich offensichtlich nicht gewillt gewesen, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten.Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, begründete dies insbesondere mit dem Umstand der Verurteilung zu einer 4 ½jährigen Freiheitsstrafe und der sich aus seinem Verhalten ableitbaren Gefährlichkeitsprognose. Der BF sei während seines Aufenthalts in Österreich offensichtlich nicht gewillt gewesen, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. In der Beschwerde hielt der BF dem Bescheid insbesondere seine aufenthaltsrechtliche Verfestigung sowie die langjährige Beziehung zu seiner Exfrau wie die Existenz seiner Tochter entgegen. Dazu hätte es auch seiner Einvernahme bedurft.
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde vom LG XXXX wegen Suchtmittelhandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dabei fällt insbesondere der lange Tatzeitraum von rund 7 Jahren ins Auge. Auch wenn die begangenen Delikte – wie in den Milderungsgründen des Strafurteils hervorgehoben – in Widerspruch zum bisherigen Verhalten des BF stehen, vermag dessen in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenes Argument, er habe in sehr großem Ausmaß zur Aufklärung der Straftaten beigetragen, stehe er zu seinem Verhalten, sei ihm auch bewusst, mit welchen Leuten er sich da eingelassen habe und habe er während der Zeit, innerhalb der ich einen Suchtmittelhandel betrieben habe, eigentlich kein Suchtgift verkauft, sondern 8 Jahre lang immer nur einer Person überlassen, keine Rechtfertigung für sein Verhalten zu liefern. Das gegen den BF erlassene Urteil wurde nicht angefochten und setzte der BF sein deliktisches Verhalten über mehrere Jahre und den Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter hinweg (fort). Wenn die Exfrau des BF aus diesem Anlass sinngemäß vermeinte, (auch) sie sehe den BF als nicht schuldig, so kann dies nicht über die Rechtskraft des besagten Urteils und darüber hinwegtäuschen, dass dem BF die Option einer Wiederaufnahme des Verfahrens offen gestanden wäre, welche er jedoch nicht wahrgenommen hat. Der BF wurde vom LG römisch 40 wegen Suchtmittelhandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln und Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dabei fällt insbesondere der lange Tatzeitraum von rund 7 Jahren ins Auge. Auch wenn die begangenen Delikte – wie in den Milderungsgründen des Strafurteils hervorgehoben – in Widerspruch zum bisherigen Verhalten des BF stehen, vermag dessen in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenes Argument, er habe in sehr großem Ausmaß zur Aufklärung der Straftaten beigetragen, stehe er zu seinem Verhalten, sei ihm auch bewusst, mit welchen Leuten er sich da eingelassen habe und habe er während der Zeit, innerhalb der ich einen Suchtmittelhandel betrieben habe, eigentlich kein Suchtgift verkauft, sondern 8 Jahre lang immer nur einer Person überlassen, keine Rechtfertigung für sein Verhalten zu liefern. Das gegen den BF erlassene Urteil wurde nicht angefochten und setzte der BF sein deliktisches Verhalten über mehrere Jahre und den Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter hinweg (fort). Wenn die Exfrau des BF aus diesem Anlass sinngemäß vermeinte, (auch) sie sehe den BF als nicht schuldig, so kann dies nicht über die Rechtskraft des besagten Urteils und darüber hinwegtäuschen, dass dem BF die Option einer Wiederaufnahme des Verfahrens offen gestanden wäre, welche er jedoch nicht wahrgenommen hat. Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde zum Einreiseverbot weiter vorbringt, es sei auf die privaten und familiären Verhältnisse des BF Rücksicht zu nehmen und hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, so blenden diese Argumente das massive strafrechtliche Verhalten des BF aus, welches das Privat- und Familienleben des BF stark relativiert. Ferner ist zu beachten, dass XXXX keine Beziehung mehr mit dem BF führt, ihm nur – für eine zeitliche beschränkte Zeit nach dessen Haftentlassung – Unterkunft gewähren würde und sie mit der alleinigen Obsorge der gemeinsamen Tochter betraut ist. Ergänzend sei erwähnt, dass gegen den BF – entgegen der Rechtsmittelansicht – kein unbefristetes, sondern ein 5jähriges Einreiseverbot verhängt wurde.Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde zum Einreiseverbot weiter vorbringt, es sei auf die privaten und familiären Verhältnisse des BF Rücksicht zu nehmen und hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, so blenden diese Argumente das massive strafrechtliche Verhalten des BF aus, welches das Privat- und Familienleben des BF stark relativiert. Ferner ist zu beachten, dass römisch 40 keine Beziehung mehr mit dem BF führt, ihm nur – für eine zeitliche beschränkte Zeit nach dessen Haftentlassung – Unterkunft gewähren würde und sie mit der alleinigen Obsorge der gemeinsamen Tochter betraut ist. Ergänzend sei erwähnt, dass gegen den BF – entgegen der Rechtsmittelansicht – kein unbefristetes, sondern ein 5jähriges Einreiseverbot verhängt wurde. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Handelns getroffenen Gefährdungsprognose kann – insbesondere aufgrund des über mehrere Jahre gesetzten strafbaren Verhaltens – eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden. Das vom BF gezeigte und teils über längere Zeit anhaltende, rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte der BF einzig im eigenen Interesse unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer. Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF seine letzte strafbare Handlung bereits am XXXX .2022 beging. Der BF befindet sich außerdem noch immer in Haft.Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF seine letzte strafbare Handlung bereits am römisch 40 .2022 beging. Der BF befindet sich außerdem noch immer in Haft. Hier sei auch hervorgehoben, dass Dr. XXXX in ihrer aktuellen Beurteilung beim BF nach wie vor depressive Spitzen, die es zu kompensieren noch immer schwerfalle und in welchen noch Suchtdruck aufgebaut werde, geortet hat. Daraus lässt sich ebenso ableiten, dass dem BF noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.Hier sei auch hervorgehoben, dass Dr. römisch 40 in ihrer aktuellen Beurteilung beim BF nach wie vor depressive Spitzen, die es zu kompensieren noch immer schwerfalle und in welchen noch Suchtdruck aufgebaut werde, geortet hat. Daraus lässt sich ebenso ableiten, dass dem BF noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Der VwGH hat bereits wiederholt auf die maßgebliche von mit Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; 23.02.2016, 2015/01/0249) einhergehende Gefährlichkeit für öffentliche Interessen, und Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr (10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen. Das Höchstgericht hielt dazu mehrfach fest, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (vgl. EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis) falle und dieser Gefährdungsmaßstab jenem des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 entspreche (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127).Der VwGH hat bereits wiederholt auf die maßgebliche von mit Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; 23.02.2016, 2015/01/0249) einhergehende Gefährlichkeit für öffentliche Interessen, und Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr (10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen. Das Höchstgericht hielt dazu mehrfach fest, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie vergleiche EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis) falle und dieser Gefährdungsmaßstab jenem des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 entspreche vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127). Nun wurde der BF zwar erstmals, dafür aber in einem besonders gravierenden Ausmaß, straffällig. Die in der Verhandlung geäußerte Behauptung, er habe sich mit den falschen Leuten „eingelassen“ und einen Teil der Taten nicht begangen, spricht gegen eine glaubhafte reuige Haltung. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, insbesondere des Verstoßes gegen strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Anhaltspunkte, welche für eine positive Wandlung des BF in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen können, lassen sich anhand des erhobenen Sachverhaltes nicht feststellen. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der erlassen, werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der erlassen, werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, den Unrechtsgehalt seiner Straftaten und die lange Dauer seines strafbaren Handelns, so wäre die vom BFA in Anschlag gebrachte Dauer des Einreiseverbotes – losgelöst von anderen Umständen – als angemessen zu betrachten. Vorliegend sind jedoch die familiären Verhältnisse, insbesondere die enge Beziehung zur Tochter des BF in Anschlag zu bringen. So sprach die Exfrau des BF und zugleich Mutter der gemeinsamen Tochter in der mündlichen Verhandlung davon, es sei für sie eine der besten Entscheidungen gewesen, mit dem BF ein Kind in die Welt gesetzt zu haben, sei er ein leidenschaftlicher Vater und würde sie sich wünschen, die Tochter nicht alleine „durchs Leben“ führen zu müssen, sondern hielte sie es für gut, dass auch der BF in die Erziehung eingebunden wird. Zum Kindeswohl sei erwähnt, dass im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des § 138 ABGB (Kindeswohl) nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zukomme. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (siehe VwGH vom 09.03.2022, Zahl: Ra 2022/14/0044).Zum Kindeswohl sei erwähnt, dass im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des Paragraph 138, ABGB (Kindeswohl) nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zukomme. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (siehe VwGH vom 09.03.2022, Zahl: Ra 2022/14/0044). Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (VwGH vom 25.10.2023, Zahl Ra 2023/20/0125).Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (VwGH vom 25.10.2023, Zahl Ra 2023/20/0125). Das deliktische Handeln des BF erlaubt wegen seiner Intensität vor dem Hintergrund dieser engen Bindung zur Tochter keine völlige Aufhebung des Einreiseverbotes, jedoch ist im Interesse des Kindeswohl eine Reduktion auf 2 Jahre, nicht jedoch darunter, angezeigt, um einerseits dem BF sein Verhalten vor Augen zu führen, andererseits die Bande zu seiner Tochter nicht abreißen zu lassen. Hier sei nochmals erwähnt, dass die Mutter einmal im Monat nach Bosnien fahren würde, um den BF mit der Tochter zu besuchen, sie das alleinige Sorgerecht hat und die Tochter im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter wohnt. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.3.
- Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorg