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{'item': 'G314 2277996-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlG314 2277996-1 Spruch, G314 2277996-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 8EMRK führt.

Er ist daher nunmehr auf dieser Grundlage als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und verfügt über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (zumal die Ausstellung einer Aufenthaltskarte lediglich deklarativ ist und ihr Fehlen somit nicht schadet).Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Ob seiner im römisch 40 geschlossenen (zweiten) Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet Gebrauch macht, ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, wobei er mit seiner zweiten Ehefrau und seiner (einer anderen Beziehung entstammenden) Tochter in Österreich

Artikel 8, EMRK führt.

Er ist daher nunmehr auf dieser Grundlage als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und verfügt über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (zumal die Ausstellung einer Aufenthaltskarte lediglich deklarativ ist und ihr Fehlen somit nicht schadet). Der BF war auch schon zuvor aufgrund seiner Ehe mit XXXX als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu behandeln, obwohl diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, da keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Auch nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (vor der nunmehrigen zweiten Eheschließung) waren für ihn die §§ 66 und 67 FPG (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FPG) maßgeblich, unabhängig davon, ob ihm eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt wurde oder nicht (siehe VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462). Der BF war auch schon zuvor aufgrund seiner Ehe mit römisch 40 als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu behandeln, obwohl diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, da keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Auch nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (vor der nunmehrigen zweiten Eheschließung) waren für ihn die Paragraphen 66 und 67 FPG (nicht hingegen die Paragraphen 52 und 53 FPG) maßgeblich, unabhängig davon, ob ihm eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt wurde oder nicht (siehe VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF setzt gemäß § 67 Abs 1 FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF setzt gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Dies gilt auch auch für andere verpönte Verhaltensweisen wie z.B. das Eingehen einer Aufenthaltsehe. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Dies gilt auch auch für andere verpönte Verhaltensweisen wie z.B. das Eingehen einer Aufenthaltsehe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn eine Aufenthaltsehe im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 8 FPG geschlossen wurde, also die Ehegatten kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt haben, und sich ein Ehegatte trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf die Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer des Aufenthaltsverbots – abweichend von § 67 Abs 2 FPG – allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (siehe VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106). Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen, dürfen sich gemäß § 30 NAG für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln bzw. für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt grundsätzlich die Annahme nach § 67 Abs 1 FPG (so schon VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn eine Aufenthaltsehe im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG geschlossen wurde, also die Ehegatten kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt haben, und sich ein Ehegatte trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf die Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer des Aufenthaltsverbots – abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG – allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (siehe VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106). Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen, dürfen sich gemäß Paragraph 30, NAG für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln bzw. für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt grundsätzlich die Annahme nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG (so schon VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Hier liegt jedoch eine Besonderheit insoweit vor, als der BF nach der Scheidung der Aufenthaltsehe eine weitere Ehe mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin eingegangen ist, mit der er sehr wohl

Art 8EMRK führt.

Auf diese Ehe kann er sich nunmehr zur Hintanhaltung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme berufen.Hier liegt jedoch eine Besonderheit insoweit vor, als der BF nach der Scheidung der Aufenthaltsehe eine weitere Ehe mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin eingegangen ist, mit der er sehr wohl

Artikel 8, EMRK führt.

Auf diese Ehe kann er sich nunmehr zur Hintanhaltung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme berufen. Bei der in § 67 Abs 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren bzw. verpönten Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern es soll vielmehr beurteilt werden, ob im Entscheidungszeitpunkt - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098).Bei der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren bzw. verpönten Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern es soll vielmehr beurteilt werden, ob im Entscheidungszeitpunkt - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098). In Bezug auf die Erschleichung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bzw. auf einen weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt liegt aufgrund der nunmehrigen zweiten Ehe des BF, der tatsächlich ein gemeinsames Familienleben zugrunde liegt, keine Wiederholungsgefahr vor. Da er sein früheres Fehlverhalten auch eingestanden und die Verantwortung dafür übernommen hat, ist für ihn eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal ihm kein weiteres Fehlverhalten zur Last fällt. Eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer vor Jahren eingegangenen und wieder geschiedenen Aufenthaltsehe des BF ist nicht ersichtlich, zumal er nunmehr erneut mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet ist und es sich bei dieser Ehe jedenfalls nicht um eine Aufenthaltsehe handelt (vgl. zur Ehe mit einer Österreicherin VwGH 27.09.2023, Ra 2022/22/0067). Eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer vor Jahren eingegangenen und wieder geschiedenen Aufenthaltsehe des BF ist nicht ersichtlich, zumal er nunmehr erneut mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet ist und es sich bei dieser Ehe jedenfalls nicht um eine Aufenthaltsehe handelt vergleiche zur Ehe mit einer Österreicherin VwGH 27.09.2023, Ra 2022/22/0067). Dazu kommt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch angesichts der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF im Inland unverhältnismäßig ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß § 9 BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- und Familienleben des Betroffenen eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- und Familienleben des Betroffenen eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration , (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der BF schloss zwar zunächst eine Aufenthaltsehe mit dem Zweck, sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, auf das er als Nicht-EWR-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Er hat seinen – wenn auch nicht rechtmäßigen – Inlandsaufenthalt seit XXXX jedoch dazu genutzt, sich im Bundesgebiet zu integrieren, insbesondere durch die fast durchgehende Erwerbstätigkeit. Zudem führte er nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau seit XXXX in Österreich eine Beziehung mit einer anderen EWR-Bürgerin, die sich als Arbeitnehmerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Mit ihr und seiner minderjährigen Tochter besteht im Inland ein Familienleben (zunächst aufgrund der Lebensgemeinschaft, seit Anfang XXXX aufgrund der Ehe). Der BF schloss zwar zunächst eine Aufenthaltsehe mit dem Zweck, sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, auf das er als Nicht-EWR-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Er hat seinen – wenn auch nicht rechtmäßigen – Inlandsaufenthalt seit römisch 40 jedoch dazu genutzt, sich im Bundesgebiet zu integrieren, insbesondere durch die fast durchgehende Erwerbstätigkeit. Zudem führte er nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau seit römisch 40 in Österreich eine Beziehung mit einer anderen EWR-Bürgerin, die sich als Arbeitnehmerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Mit ihr und seiner minderjährigen Tochter besteht im Inland ein Familienleben (zunächst aufgrund der Lebensgemeinschaft, seit Anfang römisch 40 aufgrund der Ehe). Der BF ist unbescholten und hat im Inland (abgesehen vom Eingehen einer Aufenthaltsehe und dem daraus resultierenden unrechtmäßigen Aufenthalt) keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung begangen. Zwar hat er nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte und über Vermögenswerte in Form von Immobilien verfügt. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt aber, dass sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt. Dabei ist auch das Wohl seiner Tochter zu berücksichtigen, die hier seit mehreren Jahren die Schule besucht und nunmehr als Stieftochter einer EWR-Bürgerin ebenfalls unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist. Eine Trennung des BF von seinen nächsten Angehörigen (Ehefrau und minderjährige Tochter) ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug (siehe VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010). Das Fehlverhalten des BF ist jedoch nicht so gravierend, dass es die mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Trennung von Frau und Kind rechtfertigt. Im Ergebnis ist das in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Aufenthaltsverbot aufgrund der für den BF zu erstellenden positiven Zukunftsprognose und der Intensität seines Privat- und Familienlebens in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt zugleich den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids.Im Ergebnis ist das in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Aufenthaltsverbot aufgrund der für den BF zu erstellenden positiven Zukunftsprognose und der Intensität seines Privat- und Familienlebens in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt zugleich den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheids. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG hier an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG hier an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2277996.1.00

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