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{'item': 'G314 2290484-1'}

Obsah (7)Art 133§ 67§ 70§ 18Art 8§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlG314 2290484-1 Spruch, G314 2290484-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkenn

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt am XXXX in XXXX festgenommen und am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit Schreiben vom XXXX wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt am römisch 40 in römisch 40 festgenommen und am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung rechtskräftig zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen ihn

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm

§ 70

Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des in Deutschland vielfach vorbestraften BF begründet, der im Inland keine privaten oder familiären Bindungen habe. Aufgrund seines massiv belasteten Vorlebens sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Daher könne ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei geboten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung rechtskräftig zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen ihn

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des in Deutschland vielfach vorbestraften BF begründet, der im Inland keine privaten oder familiären Bindungen habe. Aufgrund seines massiv belasteten Vorlebens sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Daher könne ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei geboten. Dagegen richtet sich die nicht näher begründete Beschwerde des BF selbst, die am XXXX .2024 beim BFA einlangte, sowie die von seinem Rechtsvertreter für ihn eingebrachte Beschwerde, die am XXXX .2024 per E-Mail beim BFA eingebracht wurde. Mit letzterer strebt er die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs, an und stellt hilfsweise auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Gleichzeitig beantragt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit XXXX 2022 bei seiner Freundin in XXXX lebe und im Bundesgebiet seither im XXXX erwerbstätig gewesen sei. Er habe im XXXX 2023 in XXXX eine eigene Wohnung angemietet, wobei seine Mutter für die damit verbundenen Kosten aufkomme. Er sei daher in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Er habe zwar Vorstrafen in Deutschland, sei aber dort seit sechs Jahren nicht mehr straffällig geworden. Seiner Verurteilung in Österreich liege eine Auseinandersetzung mit einem „Drogensüchtigen“ zugrunde, wobei er nur wegen seiner (lange zurückliegenden) Vorstrafen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und von dem gleichzeitig erhobenen Vorwurf des Raubes rechtskräftig freigesprochen worden sei. Der BF erfülle den für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gefährdungsmaßstab nicht; dieses sei auch im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben unverhältnismäßig, zumal er in Deutschland (abgesehen von seiner Mutter) keine Bindungen mehr habe. Er bereue seine zuletzt abgeurteilte Tat zutiefst; durch die Verurteilung, das Haftübel und das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei ihm bewusst, dass ein vergleichbares Verhalten entsprechende Konsequenzen haben werde. Es bestehe daher keine Wiederholungsgefahr. Aufgrund der Erwerbstätigkeit und der Lebensgemeinschaft des BF im Inland in Zusammenschau mit der Tatsache, dass es sich um seine erste Verurteilung in Österreich handle, sei ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig. Mit der Beschwerde legte der BF zahlreiche Urkunden vor und beantragte die Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin zum Beweis für die Intensität seiner Bindungen in Österreich sowie für die fehlende Wiederholungsgefahr.Dagegen richtet sich die nicht näher begründete Beschwerde des BF selbst, die am römisch 40 .2024 beim BFA einlangte, sowie die von seinem Rechtsvertreter für ihn eingebrachte Beschwerde, die am römisch 40 .2024 per E-Mail beim BFA eingebracht wurde. Mit letzterer strebt er die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs, an und stellt hilfsweise auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Gleichzeitig beantragt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit römisch 40 2022 bei seiner Freundin in römisch 40 lebe und im Bundesgebiet seither im römisch 40 erwerbstätig gewesen sei. Er habe im römisch 40 2023 in römisch 40 eine eigene Wohnung angemietet, wobei seine Mutter für die damit verbundenen Kosten aufkomme. Er sei daher in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Er habe zwar Vorstrafen in Deutschland, sei aber dort seit sechs Jahren nicht mehr straffällig geworden. Seiner Verurteilung in Österreich liege eine Auseinandersetzung mit einem „Drogensüchtigen“ zugrunde, wobei er nur wegen seiner (lange zurückliegenden) Vorstrafen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und von dem gleichzeitig erhobenen Vorwurf des Raubes rechtskräftig freigesprochen worden sei. Der BF erfülle den für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gefährdungsmaßstab nicht; dieses sei auch im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben unverhältnismäßig, zumal er in Deutschland (abgesehen von seiner Mutter) keine Bindungen mehr habe. Er bereue seine zuletzt abgeurteilte Tat zutiefst; durch die Verurteilung, das Haftübel und das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei ihm bewusst, dass ein vergleichbares Verhalten entsprechende Konsequenzen haben werde. Es bestehe daher keine Wiederholungsgefahr. Aufgrund der Erwerbstätigkeit und der Lebensgemeinschaft des BF im Inland in Zusammenschau mit der Tatsache, dass es sich um seine erste Verurteilung in Österreich handle, sei ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig. Mit der Beschwerde legte der BF zahlreiche Urkunden vor und beantragte die Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin zum Beweis für die Intensität seiner Bindungen in Österreich sowie für die fehlende Wiederholungsgefahr. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der deutschen Stadt XXXX zur Welt. Er ist deutscher Staatsangehöriger und absolvierte die Pflichtschule in seinem Herkunftsstaat. Er ist arbeitsfähig und hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme. Er ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Seine Herkunftsfamilie lebt in Deutschland; er wird in Österreich von seiner Mutter finanziell unterstützt.Der BF kam am römisch 40 in der deutschen Stadt römisch 40 zur Welt. Er ist deutscher Staatsangehöriger und absolvierte die Pflichtschule in seinem Herkunftsstaat. Er ist arbeitsfähig und hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme. Er ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Seine Herkunftsfamilie lebt in Deutschland; er wird in Österreich von seiner Mutter finanziell unterstützt. Der BF wurde in Deutschland ab XXXX 26 Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei acht dieser Verurteilungen Taten betreffen, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in einem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Die Verurteilungen betrafen überwiegend (teils qualifizierte) Eigentums- und Körperverletzungsdelikte, aber auch den Handel mit Betäubungsmitteln, Übertretungen im Straßenverkehr (Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. unter dem Einfluss von Alkohol) und mehrere Beleidigungsdelikte. In elf Fällen wurden Geldstrafen verhängt, in 15 (zum Teil mehrjährige) Haftstrafen. Mehrere Male wurden Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt, wobei diese Nachsichten in der Folge widerrufen werden mussten, sodass der BF bereits mehrmals in Strafhaft war. Der BF wurde in Deutschland ab römisch 40 26 Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei acht dieser Verurteilungen Taten betreffen, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in einem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Die Verurteilungen betrafen überwiegend (teils qualifizierte) Eigentums- und Körperverletzungsdelikte, aber auch den Handel mit Betäubungsmitteln, Übertretungen im Straßenverkehr (Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. unter dem Einfluss von Alkohol) und mehrere Beleidigungsdelikte. In elf Fällen wurden Geldstrafen verhängt, in 15 (zum Teil mehrjährige) Haftstrafen. Mehrere Male wurden Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt, wobei diese Nachsichten in der Folge widerrufen werden mussten, sodass der BF bereits mehrmals in Strafhaft war. Konkret wurde gegen den BF XXXX wegen qualifizierten Diebstahls und Körperverletzung eine einjährige, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt. Im XXXX folgte eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, Sachbeschädigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung. Im XXXX wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls und Körperverletzung eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt. XXXX wurde der BF wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; eine zunächst gewährte Strafaussetzung wurde in der Folge widerrufen und die Strafe bis XXXX vollzogen. XXXX folgten zwei Geldstrafen, eine wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln und eine wegen schweren Diebstahls. XXXX wurde wegen versuchten Diebstahls und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils eine Geldstrafe verhängt. XXXX wurde der BF zunächst wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe und später wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Aussetzung der Freiheitsstrafe später widerrufen und die Strafe bis XXXX vollstreckt wurde. Im XXXX wurde wegen Körperverletzung und Diebstahls eine achtmonatige Freiheitsstrafe verhängt; die zunächst gewährte Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafe bis XXXX vollsteckt. Im XXXX wurde der BF wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Im XXXX wurde wegen Vollrausches (Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung) eine Geldstrafe verhängt. Im XXXX folgte eine siebenmonatige Freiheitsstrafe wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort. XXXX wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, wobei die zunächst gewährte Strafaussetzung in der Folge widerrufen und die Strafe bis XXXX vollstreckt wurde. Im XXXX wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und schwerer Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ausgesprochen, wobei die zunächst gewährte Strafaussetzung in der Folge widerrufen und die Strafe bis XXXX vollstreckt wurde. Im XXXX folgte eine Geldstrafe wegen Diebstahls geringwertiger Sachen. XXXX wurde der BF wegen Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und Sachbeschädigung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. XXXX wurde wegen Beleidigung eine Geldstrafe verhängt. XXXX wurde der BF wegen schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Beleidigung und Bedrohung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis XXXX verbüßte. XXXX wurde er wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung, versuchten Raubes und Körperverletzung zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. XXXX folgte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten wegen schwerer Körperverletzung. Der Strafrest wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Aussetzung aber in der Folge widerrufen und die Strafe bis XXXX vollzogen. XXXX wurde gegen den BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, Hehlerei und gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt, die er bis XXXX verbüßte. Am XXXX wurde er wegen Körperverletzung und Bestechung (Datum der letzten Tathandlung: XXXX ) zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dies wurde später widerrufen und der BF war zuletzt bis XXXX in Strafhaft. Nach dieser Verurteilung wurde er XXXX wegen Beleidigung und XXXX wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt.Konkret wurde gegen den BF römisch 40 wegen qualifizierten Diebstahls und Körperverletzung eine einjährige, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt. Im römisch 40 folgte eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, Sachbeschädigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung. Im römisch 40 wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls und Körperverletzung eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt. römisch 40 wurde der BF wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; eine zunächst gewährte Strafaussetzung wurde in der Folge widerrufen und die Strafe bis römisch 40 vollzogen. römisch 40 folgten zwei Geldstrafen, eine wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln und eine wegen schweren Diebstahls. römisch 40 wurde wegen versuchten Diebstahls und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils eine Geldstrafe verhängt. römisch 40 wurde der BF zunächst wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe und später wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Aussetzung der Freiheitsstrafe später widerrufen und die Strafe bis römisch 40 vollstreckt wurde. Im römisch 40 wurde wegen Körperverletzung und Diebstahls eine achtmonatige Freiheitsstrafe verhängt; die zunächst gewährte Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafe bis römisch 40 vollsteckt. Im römisch 40 wurde der BF wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Im römisch 40 wurde wegen Vollrausches (Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung) eine Geldstrafe verhängt. Im römisch 40 folgte eine siebenmonatige Freiheitsstrafe wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort. römisch 40 wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, wobei die zunächst gewährte Strafaussetzung in der Folge widerrufen und die Strafe bis römisch 40 vollstreckt wurde. Im römisch 40 wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und schwerer Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ausgesprochen, wobei die zunächst gewährte Strafaussetzung in der Folge widerrufen und die Strafe bis römisch 40 vollstreckt wurde. Im römisch 40 folgte eine Geldstrafe wegen Diebstahls geringwertiger Sachen. römisch 40 wurde der BF wegen Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und Sachbeschädigung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. römisch 40 wurde wegen Beleidigung eine Geldstrafe verhängt. römisch 40 wurde der BF wegen schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Beleidigung und Bedrohung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis römisch 40 verbüßte. römisch 40 wurde er wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung, versuchten Raubes und Körperverletzung zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. römisch 40 folgte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten wegen schwerer Körperverletzung. Der Strafrest wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Aussetzung aber in der Folge widerrufen und die Strafe bis römisch 40 vollzogen. römisch 40 wurde gegen den BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, Hehlerei und gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt, die er bis römisch 40 verbüßte. Am römisch 40 wurde er wegen Körperverletzung und Bestechung (Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 ) zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dies wurde später widerrufen und der BF war zuletzt bis römisch 40 in Strafhaft. Nach dieser Verurteilung wurde er römisch 40 wegen Beleidigung und römisch 40 wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Der BF war in seiner Jugend suchtmittelabhängig; nach einem erfolgreichen Entzug und mehrjähriger Abstinenz wurde er ungefähr Mitte XXXX rückfällig.Der BF war in seiner Jugend suchtmittelabhängig; nach einem erfolgreichen Entzug und mehrjähriger Abstinenz wurde er ungefähr Mitte römisch 40 rückfällig. Der BF hat seit XXXX eine Beziehung mit einer tschechischen Staatsangehörigen, die in XXXX lebt und arbeitet. Im XXXX übersiedelte er nach XXXX , wo er zunächst mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte. Ab XXXX bewohnte er alleine eine Wohnung, wobei seine in Deutschland lebende Mutter den Mietzins bezahlt, seit er in Haft ist. Der BF war von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet (mit Unterbrechungen) unselbständig erwerbstätig. Ab XXXX war er im Krankenstand, bezog von XXXX bis XXXX Krankengeld und danach bis zu seiner Festnahme Arbeitslosengeld. Der BF hat seit römisch 40 eine Beziehung mit einer tschechischen Staatsangehörigen, die in römisch 40 lebt und arbeitet. Im römisch 40 übersiedelte er nach römisch 40 , wo er zunächst mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte. Ab römisch 40 bewohnte er alleine eine Wohnung, wobei seine in Deutschland lebende Mutter den Mietzins bezahlt, seit er in Haft ist. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet (mit Unterbrechungen) unselbständig erwerbstätig. Ab römisch 40 war er im Krankenstand, bezog von römisch 40 bis römisch 40 Krankengeld und danach bis zu seiner Festnahme Arbeitslosengeld. Der BF hat nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX einem anderen, den er beim Kauf von Kokain zufällig getroffen und mit dem er in Streit geraten war, mehrere Faustschläge versetzt und ihn dadurch am Körper verletzt hatte (Schwellung des rechten Jochbeins, Hämatom am rechten Auge). Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis des BF als mildernd gewertet, während sich die einschlägigen Vorstrafen erschwerend auswirkten. Die angeklagte Beraubung des Opfers (Wegnahme von EUR 400 an Bargeld sowie eines Armbands) konnte nicht festgestellt werden.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 einem anderen, den er beim Kauf von Kokain zufällig getroffen und mit dem er in Streit geraten war, mehrere Faustschläge versetzt und ihn dadurch am Körper verletzt hatte (Schwellung des rechten Jochbeins, Hämatom am rechten Auge). Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis des BF als mildernd gewertet, während sich die einschlägigen Vorstrafen erschwerend auswirkten. Die angeklagte Beraubung des Opfers (Wegnahme von EUR 400 an Bargeld sowie eines Armbands) konnte nicht festgestellt werden. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX ; seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der Vorhaft seit XXXX ) am XXXX . Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 ; seit römisch 40 wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der Vorhaft seit römisch 40 ) am römisch 40 . Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Seine Ausbildung wird im Strafurteil wiedergegeben. Die Feststellungen zu seiner Arbeitsfähigkeit und seinem Gesundheitszustand basieren darauf, dass er ab XXXX nicht mehr Kranken- sondern Arbeitslosengeld bezog und sich weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme entnehmen lassen. Sein Familienstand geht aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil hervor. Bei der Einvernahme vor dem BFA am XXXX hatte er angegeben, er habe drei volljährige Kinder und seine gesamte Familie lebe in Deutschland. Die finanzielle Unterstützung durch seine Mutter ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den vorgelegten Zahlungsbelegen. Damit im Einklang steht, dass er am XXXX vor dem BFA angegeben hatte, er finanziere den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Geldtransfers seiner Mutter.Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Seine Ausbildung wird im Strafurteil wiedergegeben. Die Feststellungen zu seiner Arbeitsfähigkeit und seinem Gesundheitszustand basieren darauf, dass er ab römisch 40 nicht mehr Kranken- sondern Arbeitslosengeld bezog und sich weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme entnehmen lassen. Sein Familienstand geht aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil hervor. Bei der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 hatte er angegeben, er habe drei volljährige Kinder und seine gesamte Familie lebe in Deutschland. Die finanzielle Unterstützung durch seine Mutter ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den vorgelegten Zahlungsbelegen. Damit im Einklang steht, dass er am römisch 40 vor dem BFA angegeben hatte, er finanziere den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Geldtransfers seiner Mutter. Der BF war im Bundesgebiet – wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - auch schon im XXXX und im XXXX in Untersuchungshaft bzw. in polizeilicher Anhaltung, wobei jeweils offenbar keine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte, wie das Strafregister zeigt. Aus dem aktenkundigen E-Mail vom XXXX ergibt sich, dass das XXXX wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) bzw. der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107 b StGB) eingeleitete Ermittlungsverfahren durch den Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage erledigt wurde. XXXX endete die Anhaltung wegen des Verdachts der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB), der Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB), der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e StGB) laut der Verständigung vom XXXX ohne Verhängung der Untersuchungshaft, weil die Staatsanwaltschaft die Enthaftung des BF beantragt hatte. Da auch sonst keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen des BF in Österreich vor XXXX vorliegen, werden dazu keine Feststellungen getroffen, zumal das BFA XXXX nach der Einvernahme des BF keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erließ.Der BF war im Bundesgebiet – wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - auch schon im römisch 40 und im römisch 40 in Untersuchungshaft bzw. in polizeilicher Anhaltung, wobei jeweils offenbar keine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte, wie das Strafregister zeigt. Aus dem aktenkundigen E-Mail vom römisch 40 ergibt sich, dass das römisch 40 wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB) bzw. der fortgesetzten Gewaltausübung (Paragraph 107, b StGB) eingeleitete Ermittlungsverfahren durch den Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage erledigt wurde. römisch 40 endete die Anhaltung wegen des Verdachts der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB), der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, StGB) laut der Verständigung vom römisch 40 ohne Verhängung der Untersuchungshaft, weil die Staatsanwaltschaft die Enthaftung des BF beantragt hatte. Da auch sonst keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen des BF in Österreich vor römisch 40 vorliegen, werden dazu keine Feststellungen getroffen, zumal das BFA römisch 40 nach der Einvernahme des BF keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erließ. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland werden anhand des vom BVwG eingeholten ECRIS-Auszugs und den damit in Einklang stehenden Feststellungen im Strafurteil vom XXXX festgestellt. Die Feststellungen zum Suchtmittelkonsum des BF basieren auf den diesbezüglichen, auf seinen Angaben beruhenden Feststellungen im Strafurteil. Mit dem Rückfall in die Suchtproblematik steht im Einklang, dass er die zuletzt abgeurteilte Tat im Zusammenhang mit dem Kauf von Kokain verübte. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland werden anhand des vom BVwG eingeholten ECRIS-Auszugs und den damit in Einklang stehenden Feststellungen im Strafurteil vom römisch 40 festgestellt. Die Feststellungen zum Suchtmittelkonsum des BF basieren auf den diesbezüglichen, auf seinen Angaben beruhenden Feststellungen im Strafurteil. Mit dem Rückfall in die Suchtproblematik steht im Einklang, dass er die zuletzt abgeurteilte Tat im Zusammenhang mit dem Kauf von Kokain verübte. Die Beziehung des BF zu XXXX wird anhand seiner konsistenten Angaben dazu festgestellt. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) war er von XXXX bis XXXX an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, an der sie von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Ein zumindest zeitweiliger gemeinsamer Haushalt ist somit nachvollziehbar. Laut dem Beschwerdevorbringen und dem mit der Beschwerde vorgelegten Mietvertrag bewohnte der BF ab XXXX eine Wohnung an der Adresse XXXX , an der weder er noch XXXX mit Wohnsitz gemeldet waren. Aufgrund der geringen Größe der Wohnung und der Bestimmungen des Mietvertrags ist davon auszugehen, dass er diese alleine bewohnte. Der Krankenstand ab von XXXX bis XXXX geht aus dem vorgelegten Schreiben der ÖGK hervor, der Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Beziehung des BF zu römisch 40 wird anhand seiner konsistenten Angaben dazu festgestellt. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) war er von römisch 40 bis römisch 40 an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, an der sie von römisch 40 bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Ein zumindest zeitweiliger gemeinsamer Haushalt ist somit nachvollziehbar. Laut dem Beschwerdevorbringen und dem mit der Beschwerde vorgelegten Mietvertrag bewohnte der BF ab römisch 40 eine Wohnung an der Adresse römisch 40 , an der weder er noch römisch 40 mit Wohnsitz gemeldet waren. Aufgrund der geringen Größe der Wohnung und der Bestimmungen des Mietvertrags ist davon auszugehen, dass er diese alleine bewohnte. Der Krankenstand ab von römisch 40 bis römisch 40 geht aus dem vorgelegten Schreiben der ÖGK hervor, der Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld aus dem Versicherungsdatenauszug. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ergibt sich, dass dem BF keine Anmeldebescheinigung erteilt wurde und er dies auch nicht beantragt hat. Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Rechtskraft der Verurteilung wird durch die entsprechende Eintragung im Strafregister belegt. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der Vollzugsinformation und den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR. Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die Rechtskraft der Verurteilung wird durch die entsprechende Eintragung im Strafregister belegt. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der Vollzugsinformation und den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR. Weitere relevante familiäre oder private Anknüpfungen des BF in Österreich, die über seinen Aufenthalt seit XXXX und das Zusammenleben mit XXXX zwischen XXXX und XXXX hinausgehen, sind nicht aktenkundig. Weitere relevante familiäre oder private Anknüpfungen des BF in Österreich, die über seinen Aufenthalt seit römisch 40 und das Zusammenleben mit römisch 40 zwischen römisch 40 und römisch 40 hinausgehen, sind nicht aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als Staatsangehöriger von Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn daher zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn daher zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration , (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Da sich der BF erst seit XXXX in Österreich aufhält und hier bereits ein Jahr später straffällig wurde, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Da sich der BF erst seit römisch 40 in Österreich aufhält und hier bereits ein Jahr später straffällig wurde, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF wurde im Bundesgebiet wegen einer Körperverletzung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er etwas über ein Jahr nach seiner letzten Haftentlassung begangen hatte. Diese Verurteilung lässt in Zusammenschau mit seinen zahlreichen, vielfach einschlägigen Vorstrafen in Deutschland, der Wirkungslosigkeit der dort verhängten Geld- und Freiheitsstrafen, dem wiederholten Bewährungsversagen und dem zuletzt erfolgten Rückfall in den Konsum vom Suchtmitteln (Kokain) auf eine erhebliche Wiederholungsgefahr schließen. Obwohl der BF zuletzt keine schwerwiegende Straftat begangen hat, ist aus der durch viele Jahre hindurch trotz diverser Sanktionen fortgesetzten Straffälligkeit auf eine erhebliche kriminelle Energie und damit eine beträchtliche von ihm ausgehende Gefahr zu schließen. Sein persönliches Verhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verteidigung von Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer berührt. Der vergleichsweise rasche Rückfall nach der letzten Haftentlassung relativiert die in der Beschwerde vorgebrachte Reue und zeigt, dass der BF auch durch den Vollzug zahlreicher Strafen nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens bewegt werden konnte. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann - im Hinblick auf die bereits seit Jahrzehnten anhaltende Delinquenz des BF - noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal er nach wie vor in Strafhaft ist und somit noch kein Beobachtungszeitraum in Freiheit in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Der Rückfall sowohl in den Suchtmittelkonsum als auch in die Begehung von Körperverletzungsdelikten relativ kurz nach dem Umzug nach Österreich legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm daher trotz der in der Beschwerde bekundeten Absicht, sein Leben zu ändern, noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Der Rückfall sowohl in den Suchtmittelkonsum als auch in die Begehung von Körperverletzungsdelikten relativ kurz nach dem Umzug nach Österreich legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm daher trotz der in der Beschwerde bekundeten Absicht, sein Leben zu ändern, noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal er sich vor der nunmehrigen Haft erst vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es ist ihm zumutbar, den aktuell ohnehin haftbedingt eingeschränkten Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin, mit der er nur wenige Monate lang zusammengelebt hat, und zu anderen in Österreich lebenden Freunden über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets zu pflegen. Dem mit der Unmöglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des BF stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Der BF hat außerdem auch noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte und wo er nach wie vor Bezugspersonen hat, insbesondere seine Mutter, die ihn weiterhin finanziell unterstützen kann, auch wenn er sich nicht mehr in Österreich aufhält. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Auch die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist – in Anbetracht des massiv belasteten Vorlebens des BF – verhältnismäßig. Seine letzte Tat ist zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; bislang blieben sämtliche strafgerichtliche Sanktionen jedoch wirkungslos, obwohl er schon mehrfach in Haft war. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.Auch die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist – in Anbetracht des massiv belasteten Vorlebens des BF – verhältnismäßig. Seine letzte Tat ist zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; bislang blieben sämtliche strafgerichtliche Sanktionen jedoch wirkungslos, obwohl er schon mehrfach in Haft war. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden. Die sofortige Ausreise des BF nach der Entlassung aus der Strafhaft ist zur Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet dringend notwendig, zumal er hier Suchtmittel konsumierte und eine Straftat beging, obwohl er nicht lange davor in Deutschland aus der Haft entlassen worden war. Somit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet.Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden. Die sofortige Ausreise des BF nach der Entlassung aus der Strafhaft ist zur Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet dringend notwendig, zumal er hier Suchtmittel konsumierte und eine Straftat beging, obwohl er nicht lange davor in Deutschland aus der Haft entlassen worden war. Somit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal er kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete. Da den Angaben des BF zu seiner Beziehung mit XXXX gefolgt wird, kann ihre Einvernahme, die in der Beschwerde beantragt wurde, unterbleiben. Zur Wiederholungsgefahr ist ihre Einvernahme angesichts des fehlenden Wohlverhaltenszeitraums in Freiheit entbehrlich.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal er kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete. Da den Angaben des BF zu seiner Beziehung mit römisch 40 gefolgt wird, kann ihre Einvernahme, die in der Beschwerde beantragt wurde, unterbleiben. Zur Wiederholungsgefahr ist ihre Einvernahme angesichts des fehlenden Wohlverhaltenszeitraums in Freiheit entbehrlich. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG hier an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots und die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG hier an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2290484.1.00

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