RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlI403 2237447-2 Spruch, I403 2237447-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 20.02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am darauffolgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Wesentlichen an, dass er am 10.09.2019 von der syrischen Armee angehalten und danach verhört und geschlagen worden sei. Nach seiner Freilassung habe er gewusst, dass er rekrutiert und in den Krieg geschickt werden würde. Da er das nicht gewollt habe, habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er wegen seiner Flucht vor ein Kriegsgericht gestellt und danach zum Kriegsdienst gezwungen werden. Am 22.10.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA / belangte Behörde), bei der er zu seinen Fluchtgründen zusammenfassend vorbrachte, dass er einerseits wegen der Einberufung geflohen sei, andererseits würde allen Bewohnern des Dorfes Kafr Zeita die Todesstrafe drohen. Das Dorf sei auch dem Erdboden gleichgemacht worden. Schließlich verwies er auf die schlechte Sicherheitslage. Es würde auch Bombardierungen geben und er hätte zwei kleine Kinder. Er habe von Verwandten bzw. Bekannten in den entsprechenden Stellen erfahren, dass er einberufen wird. Er sei im Jahr 2016 oder 2017 telefonisch darüber informiert worden und habe bezüglich der Einberufung immer wieder Informationen erhalten. Als die Regierung sein Heimatdorf eingenommen habe, sei er mit seiner Familie in ein Dorf in der Umgebung von Aleppo gezogen. Er habe seine Heimat verlassen, weil er gesucht werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der Todesstrafe. Mit Bescheid vom 06.11.2020 wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Eine gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022, Zl. W129 2237447-1/11E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee in einer in untergeordneter Rolle bereits abgeleistet habe und in Anbetracht seines Alters und individuellen Profils weder maßgeblich wahrscheinlich sei, dass er als Reservist zur syrischen Armee eingezogen werde, noch, dass er aufgrund einer etwaigen Wehr- oder Reservedienstverweigerung seitens des syrischen Regimes als oppositionell eingestuft und entsprechend sanktioniert werde. Eine dagegen fristgerecht erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2022, Zl. Ra 2022/01/0050-10 zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 06.11.2020 wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022, Zl. W129 2237447-1/11E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee in einer in untergeordneter Rolle bereits abgeleistet habe und in Anbetracht seines Alters und individuellen Profils weder maßgeblich wahrscheinlich sei, dass er als Reservist zur syrischen Armee eingezogen werde, noch, dass er aufgrund einer etwaigen Wehr- oder Reservedienstverweigerung seitens des syrischen Regimes als oppositionell eingestuft und entsprechend sanktioniert werde. Eine dagegen fristgerecht erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2022, Zl. Ra 2022/01/0050-10 zurückgewiesen. Am 04.01.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung damit begründete, dass er seine „alten Fluchtgründe“ aufrecht erhalte. Er werde vom syrischen Militär gesucht und brachte nunmehr als Beweismittel ein syrisches Justizdokument vom 06.04.2022 samt beglaubigter Übersetzung in Vorlage. Am 14.03.2024 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Als Gründe für seine neuerliche Antragstellung brachte er hierbei im Wesentlichen abermals vor, dass er nunmehr ein Beweismittel für die ihn treffende Reservedienstpflicht in der syrischen Armee in Gestalt eines behördlichen Dokuments vorlegen könne. Dieses habe ihm ein Anwalt in Syrien „arrangiert“. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Das BFA ging davon aus, dass den Beschwerdeführer keine Reservedienstpflicht in der syrischen Armee treffe und das von ihm vorgelegte Dokument keinen „Echtheitswert“ habe, da sich ein solches leicht gegen Entgelt beschaffen lasse.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA ging davon aus, dass den Beschwerdeführer keine Reservedienstpflicht in der syrischen Armee treffe und das von ihm vorgelegte Dokument keinen „Echtheitswert“ habe, da sich ein solches leicht gegen Entgelt beschaffen lasse. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Dem Beschwerdeschriftsatz waren erstmalig weitere Beweismittel angeschlossen, konkret eine Abfrage auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums, wonach der Beschwerdeführer aktuell vom syrischen Regime gesucht werde, sowie ein Foto einer Liste aus dem Jahr 2011, auf dem u.a. seine Militärdienstnummer ersichtlich sei, wobei inhaltlich im Wesentlichen abermals auf eine den Beschwerdeführer treffende Reservedienstpflicht bzw. Sanktionierung aufgrund einer etwaigen Verweigerung desselben verwiesen wurde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2024 vorgelegt und langten am 26.04.2024 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identiät steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Provinz Hama und hatte dort im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in der Provinz Hama und hatte dort im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt. Der Beschwerdeführer besuchte die Grund- und Mittelschule sowie ein Gymnasium und absolvierte ein landwirtschaftliches Studium. Er war bis zu seiner Ausreise in der eigenen Landwirtschaft tätig und bestritt so seinen Lebensunterhalt. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, die mit seiner Frau nach wie vor in Syrien leben. Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 2019 aus Syrien aus und im Februar 2020 unter Umgehung der Grenzkontrollen über verschiedene Länder nach Österreich ein und stellte am 20.02.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022, Zl. W129 2237447-1/11E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 11.01.2022 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor. Der Beschwerdeführer stützte seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz, die einschlägigen Länderberichte zu Syrien, sowie die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in den hg. Akt zur Zl. W129 2237447-1 bezüglich des vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original vorgelegten – sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten - syrischen Personalausweises fest. Die sonstigen unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022, Zl. W129 2237447-1/11E und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zu einer Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat: Im "Vergleichserkenntnis" vom 11.01.2022 stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 4 mit Stand 01.10.
- Im gegenständlichen Verfahren zog das BFA die Version 10 vom 14.03.2024 heran. Der Vollständigkeit halber bleibt zu betonen, dass bereits am 27.03.2024 noch eine Version 11 des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien veröffentlicht wurde, bei der es sich jedoch lediglich um eine Teilaktualisierung handelte, die insbesondere nur die Klarstellung einer Formulierung bezüglich der Selbstverteidigungspflicht im AANES-Gebiet der Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien betrifft und sohin für den gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers ohne jegliche Entscheidungsrelevanz ist. Unstrittig ergibt sich aus den einschlägigen Länderberichten, dass der Heimatort des Beschwerdeführers, XXXX in der Provinz Hama, und die diesen umgebende Region bereits seit September 2019 durchgehend unter Kontrolle der syrischen Regierung steht (dieser Umstand wird ebenso durch eine tagesaktuelle Nachschau auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html bestätigt).Unstrittig ergibt sich aus den einschlägigen Länderberichten, dass der Heimatort des Beschwerdeführers, römisch 40 in der Provinz Hama, und die diesen umgebende Region bereits seit September 2019 durchgehend unter Kontrolle der syrischen Regierung steht (dieser Umstand wird ebenso durch eine tagesaktuelle Nachschau auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html bestätigt). Auch ansonsten ergaben sich aus den Aktualisierungen des Länderinformationsblattes (LiB) nach der Version 4 vom 01.10.2021 keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes, wie ein von der erkennenden Richterin vorgenommener Vergleich mit der aktuellen Version, insbesondere den entscheidungsrelevanten Kapiteln ("Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen" und "Rückkehr"), zeigt. Im Unterkapitel "Reservedienst" wurden in den aktuelleren Versionen zwar Berichte des niederländischen Außenministeriums vom Mai 2022 und August 2023 sowie des Danish Immigration Service vom Jänner 2024 zu Reservisten neu hinzugefügt, jedoch ergeben sich aus diesen keine entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022, da auch bereits die LiB-Version 4, das dem Vorerkenntnis zugrunde lag, Quellen zitiert, wonach die Behörden vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren zum Reservedienst einziehen, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können, andererseits in sämtlichen LiB-Fassungen nicht ausgeschlossen wird, dass es vereinzelt auch sogar zu willkürlichen Rekrutierungen von Personen über 42 Jahren kommen könnte. Auch im Hinblick auf eine Rückkehr sind die wesentlichen Grundaussagen in den unterschiedlichen Versionen des Länderinformationsblattes (dass eine Beurteilung der Lage der Rückkehrenden aufgrund des fehlenden Zugangs zu Informationen und der geringen Anzahl an Rückkehrern kaum möglich ist und dass eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, für jene Personen besteht, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben) identisch geblieben und finden sich auch diesbezüglich keine Quellen, die von einer maßgeblichen Änderung der Lage in Syrien nach dem 11.01.2022 berichten. Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien seit 11.01.
- 2.
- Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände: Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines nunmehr zweiten Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe geltend machte, sondern ausschließlich seine bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe wiederholte, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung am 04.01.2024, als auch aus seinen Angaben vor dem BFA am 14.03.2024, wo er sich abermals primär darauf berief, dass er bei einer Rückkehr den Reservedienst für die syrische Armee leisten müsste. Anschaulich wird dies besonders in der Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wo er dezidiert zu Protokoll gab: „Ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht“ und in der Folge ins Treffen führte, dass er seine Frau und Kinder seit vier Jahren nicht gesehen habe und eine Familienzusammenführung mit diesen anstrebe, wobei er es nicht „fair“ finde, dass lediglich Asylberechtigte ihre Familie nach Österreich bringen könnten (Erstbefragungsprotokoll S. 4). Diese Angaben wiederholte er sinngemäß im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, wo er als Grund seiner neuerlichen Antragstellung angab, nunmehr ein Dokument als Beweismittel für sein Fluchtvorbringen (aus seinem Erstverfahren) vorlegen zu können und außerdem seine Frau und Kinder schon lange nicht mehr gesehen zu haben (Einvernahmeprotokoll S. 4f). Diese Aussagen verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag deshalb stellte, weil er mit dem Ausgang seines ersten Asylverfahrens unzufrieden war und nicht, weil sich der Sachverhalt in irgendeiner Weise maßgeblich geändert hätte. Auch aus den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht erkennen, worin ein gegenüber dem Vorverfahren geänderter Sachverhalt liegen sollte. Vielmehr wurde in der Beschwerdeschrift hinsichtlich einer Rückkehrgefährdung abermals im Wesentlichen auf eine den Beschwerdeführer treffende Reservedienstpflicht bzw. Sanktionierung aufgrund einer etwaigen Verweigerung desselben verwiesen. Ein neuer Sachverhalt gegenüber dem Vorerkenntnis, das sich bereits umfassend mit der Frage der Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst und einer Rückkehrgefährdung unter Berücksichtigung seines individuellen Profils befasst hatte, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren erstmalig mehrere Beweismittel bezüglich einer ihn treffenden Reservedienstpflicht vorgelegt hat, konkret in Gestalt eines syrischen Justizdokuments vom 06.04.2022 samt beglaubigter Übersetzung, sowie einer Abfrage auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums, wonach der Beschwerdeführer aktuell vom syrischen Regime gesucht werde, sowie ein Foto einer Liste aus dem Jahr 2011, auf dem u.a. seine Militärdienstnummer ersichtlich sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesen Unterlagen jedoch kein neuer Sachverhalt; es handelt sich vielmehr nur um Beweismittel zur Bekräftigung seines (bereits im Erstverfahren und nunmehr neuerlich erstatteten) Fluchtvorbringens. Die den Beschwerdeführer treffende Reservedienstpflicht war das zentrale Fluchtvorbringen im Vorverfahren, das bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022 für nicht glaubhaft befunden worden war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Bei den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln handelt es sich aber nicht um einen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ausgestellten Haftbefehl oder Fahdungsaufruf. Dem vorgelegten Justizdokument vom 06.04.2022, mit dessen Inhalt sich der Beschwerdeführer – wie in seiner Einvernahme vor dem BFA ersichtlich wurde – offenkundig gar nicht im Detail auseinandergesetzt hat, ist im Wesentlichen lediglich zu entnehmen, dass die Ausstellung eines „Auszugs des Jusitzregisters“ nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer seinen Reservewehrdienst nicht angetreten habe. Auch bei der Abfrage auf der Website des syrischen Justizministeriums oder einem Foto aus dem Jahr 2011 handelt es sich um keinen Haftbefehl oder Fahdungsaufruf, der sich nunmehr erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangen Asylverfahrens des Beschwerdeführers neu ergeben hätte. Es kann daher gegenständlich kein neuer Sachverhalt erblickt werden, sondern wurde im gegenständlichen Folgeverfahren lediglich versucht, den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubhaft befundenen Fluchtgrund durch zusätzliche Beweismittel zu stützen. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen aber keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können allenfalls einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren erstmalig mehrere Beweismittel bezüglich einer ihn treffenden Reservedienstpflicht vorgelegt hat, konkret in Gestalt eines syrischen Justizdokuments vom 06.04.2022 samt beglaubigter Übersetzung, sowie einer Abfrage auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums, wonach der Beschwerdeführer aktuell vom syrischen Regime gesucht werde, sowie ein Foto einer Liste aus dem Jahr 2011, auf dem u.a. seine Militärdienstnummer ersichtlich sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesen Unterlagen jedoch kein neuer Sachverhalt; es handelt sich vielmehr nur um Beweismittel zur Bekräftigung seines (bereits im Erstverfahren und nunmehr neuerlich erstatteten) Fluchtvorbringens. Die den Beschwerdeführer treffende Reservedienstpflicht war das zentrale Fluchtvorbringen im Vorverfahren, das bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022 für nicht glaubhaft befunden worden war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Bei den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln handelt es sich aber nicht um einen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ausgestellten Haftbefehl oder Fahdungsaufruf. Dem vorgelegten Justizdokument vom 06.04.2022, mit dessen Inhalt sich der Beschwerdeführer – wie in seiner Einvernahme vor dem BFA ersichtlich wurde – offenkundig gar nicht im Detail auseinandergesetzt hat, ist im Wesentlichen lediglich zu entnehmen, dass die Ausstellung eines „Auszugs des Jusitzregisters“ nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer seinen Reservewehrdienst nicht angetreten habe. Auch bei der Abfrage auf der Website des syrischen Justizministeriums oder einem Foto aus dem Jahr 2011 handelt es sich um keinen Haftbefehl oder Fahdungsaufruf, der sich nunmehr erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangen Asylverfahrens des Beschwerdeführers neu ergeben hätte. Es kann daher gegenständlich kein neuer Sachverhalt erblickt werden, sondern wurde im gegenständlichen Folgeverfahren lediglich versucht, den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubhaft befundenen Fluchtgrund durch zusätzliche Beweismittel zu stützen. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen aber keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können allenfalls einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen vergleiche VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175). Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über einen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubhaft beurteilt. Da der Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützte, wobei er diese Gründe in keinerlei Weise ergänzte, sondern lediglich zusätzliche Beweismittel zu deren Bekräftigung vorlegte, liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf die bereits im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Die Sachlage hat sich somit zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022 und der gegenständlichen Entscheidung durch das BFA mit Bescheid vom 21.03.2024 nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Da im gegenständlichen Fall lediglich neue Beweismittel vorgelegt wurden, aber weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist (wobei er gegenständlich keine neuen Gründe vorbrachte, sondern sich auf jene bereits im vorherigen Verfahren behaupteten berief), noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation darauf hinzuweisen, dass gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0120, mwN).Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht vergleiche VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0120, mwN).
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2237447.2.00