Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlL503 2276952-1 Spruch, L503 2276952-1/10E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.6.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 23.6.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er sei wegen des Bürgerkriegs geflüchtet und weil er zum Militär hätte einrücken müssen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor dem Einrücken zum Militär.
- Am 11.4.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs wurden vom BF diverse Personenstandsdokumente in Kopie in Vorlage gebracht; Reisepass habe er nie einen besessen. Zu seiner Person gab der BF an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus XXXX (Anmerkung des BVwG: geschrieben auch XXXX oder XXXX , ca. 40 km nördlich von Manbidsch und östlich des Euphrat in der Region Manbidsch in den Kurdengebieten gelegen), wo sei Vater eine große Werkstatt betrieben habe bzw. Elektriker gewesen sei; die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise hätte er sich allerdings mit seiner Familie in XXXX -Umgebung aufgehalten. Er sei seit 25.1.2022 verheiratet, habe aber keine Kinder. Seine Eltern, seine Ehefrau und der Großteil seiner Geschwister würden noch in Syrien – aktuell in XXXX – leben, wo sein Vater nach wie vor als Elektriker arbeite. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen verwies der BF einerseits darauf, dass er vom Militär gesucht werde, und andererseits auf die allgemeine Sicherheitslage. Was das Militär anbelange, so müsse er einerseits den Militärdienst für das syrische Regime ableisten; Militärbuch oder Einberufungsbefehl habe er aber nicht bekommen. Andererseits habe es Rekrutierungsversuche der Kurden gegeben; an einem Checkpoint der Kurden sei er festgehalten worden und habe glücklicherweise keinen Ausweis dabei gehabt; es sei dann sein Onkel mit dem Ausweis seines Sohnes gekommen und die Anhaltung des BF beendet worden. Auf die Frage, warum sein älterer Bruder, welcher kurz nach dem BF ausgereist sei, keinen Rekrutierungsversuchen der Kurden ausgesetzt gewesen sei, gab der BF an, dieser habe zuletzt in XXXX und somit im Gebiet der FSA gelebt.
- Am 11.4.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs wurden vom BF diverse Personenstandsdokumente in Kopie in Vorlage gebracht; Reisepass habe er nie einen besessen. Zu seiner Person gab der BF an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus römisch 40 (Anmerkung des BVwG: geschrieben auch römisch 40 oder römisch 40 , ca. 40 km nördlich von Manbidsch und östlich des Euphrat in der Region Manbidsch in den Kurdengebieten gelegen), wo sei Vater eine große Werkstatt betrieben habe bzw. Elektriker gewesen sei; die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise hätte er sich allerdings mit seiner Familie in römisch 40 -Umgebung aufgehalten. Er sei seit 25.1.2022 verheiratet, habe aber keine Kinder. Seine Eltern, seine Ehefrau und der Großteil seiner Geschwister würden noch in Syrien – aktuell in römisch 40 – leben, wo sein Vater nach wie vor als Elektriker arbeite. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen verwies der BF einerseits darauf, dass er vom Militär gesucht werde, und andererseits auf die allgemeine Sicherheitslage. Was das Militär anbelange, so müsse er einerseits den Militärdienst für das syrische Regime ableisten; Militärbuch oder Einberufungsbefehl habe er aber nicht bekommen. Andererseits habe es Rekrutierungsversuche der Kurden gegeben; an einem Checkpoint der Kurden sei er festgehalten worden und habe glücklicherweise keinen Ausweis dabei gehabt; es sei dann sein Onkel mit dem Ausweis seines Sohnes gekommen und die Anhaltung des BF beendet worden. Auf die Frage, warum sein älterer Bruder, welcher kurz nach dem BF ausgereist sei, keinen Rekrutierungsversuchen der Kurden ausgesetzt gewesen sei, gab der BF an, dieser habe zuletzt in römisch 40 und somit im Gebiet der FSA gelebt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Konkret habe der BF weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten und erhelle somit nicht, warum er vom syrischen Regime bestraft werden sollte. Auch die vom BF vorgebrachte, einmalige, kurzfristige Anhaltung durch die Kurden sei nicht als Verfolgung zu werten; darüber hinaus bestehe auch im „Heimatort“ XXXX keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Kurden, zumal dieser Ort von der SNA kontrolliert werde. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Konkret habe der BF weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten und erhelle somit nicht, warum er vom syrischen Regime bestraft werden sollte. Auch die vom BF vorgebrachte, einmalige, kurzfristige Anhaltung durch die Kurden sei nicht als Verfolgung zu werten; darüber hinaus bestehe auch im „Heimatort“ römisch 40 keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Kurden, zumal dieser Ort von der SNA kontrolliert werde. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 14.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 19.7.
- Darin wurde vor allem vorgebracht, dem BF drohe seitens des syrischen Regimes wegen seines nicht abgeleisteten Militärdienstes asylrelevante Verfolgung.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 14.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 19.7.
- Darin wurde vor allem vorgebracht, dem BF drohe seitens des syrischen Regimes wegen seines nicht abgeleisteten Militärdienstes asylrelevante Verfolgung.
- Am 21.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
- Am 11.4.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Beschwerdeverhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen; ihm drohe einerseits eine Rekrutierung durch das syrische Regime und andererseits durch die kurdischen Machthaber. Er wolle weder für die Kurden, noch für die FSA, noch für das Regime kämpfen. Im Übrigen hätten die Kurden sein Heimatdorf besetzt, sodass seine Familie „delogiert“ worden sei und habe umziehen müssen. Auch habe es die bereits erwähnte Anhaltung der Kurden mit Rekrutierungsabsicht bei einem Checkpoint gegen, wobei er der Rekrutierung nur habe entkommen können, indem er den Ausweis seines minderjährigen Neffen vorgezeigt habe. Im Zuge der Verhandlung wurden vom BVwG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 und die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 in das Verfahren eingebracht. Die Berichte wurden von der Rechtsvertretung des BF zur Kenntnis genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht mit absoluter Gewissheit fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus XXXX in der Region XXXX in den Kurdengebieten, wo er aufwuchs, die Schule besuchte und seinem Vater in dessen Werkstatt aushalf. Im Jahr 2017 übersiedelte der BF mit seiner Familie nach XXXX bzw. umliegende Dörfer, wobei hierfür die Kriegssituation bzw. das Vorrücken kurdischer Kräfte ausschlaggebend waren. Am 25.1.2022 hat der BF geheiratet und reiste sodann noch Anfang 2022 aus Syrien aus. Aktuell leben die Eltern des BF, seine Ehefrau, drei Schwestern und zwei Brüder in XXXX (wieder) in den Kurdengebieten.Der BF stammt aus römisch 40 in der Region römisch 40 in den Kurdengebieten, wo er aufwuchs, die Schule besuchte und seinem Vater in dessen Werkstatt aushalf. Im Jahr 2017 übersiedelte der BF mit seiner Familie nach römisch 40 bzw. umliegende Dörfer, wobei hierfür die Kriegssituation bzw. das Vorrücken kurdischer Kräfte ausschlaggebend waren. Am 25.1.2022 hat der BF geheiratet und reiste sodann noch Anfang 2022 aus Syrien aus. Aktuell leben die Eltern des BF, seine Ehefrau, drei Schwestern und zwei Brüder in römisch 40 (wieder) in den Kurdengebieten. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
- Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Der BF hat weder ein Militärdienstbuch erhalten, noch wurde er einer Musterung unterzogen, noch hat er einen Einberufungsbefehl erhalten. Der BF hat Syrien im Alter von 19 Jahren verlassen. Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Allerdings kann der BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in seinen Heimatort XXXX in der Region Manbidsch einreisen; dies gilt auch für XXXX , wo der BF unmittelbar vor seiner Ausreise gelebt hat sowie den nunmehrigen Aufenthaltsort seiner Familie, XXXX . Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatort wie auch am Ort seines letzten Aufenthalts in Syrien oder dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie zum Wehrdienst einzuziehen bzw. ihn dort zu festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung besteht insofern nicht.Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Allerdings kann der BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in seinen Heimatort römisch 40 in der Region Manbidsch einreisen; dies gilt auch für römisch 40 , wo der BF unmittelbar vor seiner Ausreise gelebt hat sowie den nunmehrigen Aufenthaltsort seiner Familie, römisch 40 . Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatort wie auch am Ort seines letzten Aufenthalts in Syrien oder dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie zum Wehrdienst einzuziehen bzw. ihn dort zu festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung besteht insofern nicht. 1.2.
- Der BF ist bislang auch nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Dem BF drohen keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung bei Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Der BF wäre weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet, noch müsste er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf. Für möglich wird gehalten, dass der BF – wie von ihm vorgebracht – einmal an einem Checkpoint der Kurden angehalten wurde, wobei er der Rekrutierung entkam, indem er den Ausweis seines minderjährigen Neffen vorgezeigt hat. Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial im Fall seiner Rückkehr oder ein erhöhtes Interesse der Kurden an ihm kann für den BF daraus aber nicht abgeleitet werden. 1.2.
- Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 sowie die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 in das Verfahren eingebracht. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung trat diesen Berichten nicht entgegen; der BF verwies nur ergänzend auf Sprengstoffanschläge in Jarabulus, welche die Kurden verüben würden, sowie darauf, dass es in Aleppo und anderen Regionen stundenlang keinen Strom oder warmes Wasser gebe. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren. Mangels Vorlage entsprechender (Original-)Dokumente konnte seine Identität nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
- Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF, XXXX in der Region Manbidsch (südöstlich von Manbidsch gelegen) unzweifelhaft und unstrittig unter Kontrolle der kurdischen Kräfte befindet. Nicht verkannt wird, dass der BF eigenen Angaben zufolge – kriegsbedingt - die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise in XXXX bzw. umliegenden Dörfern verbrachte und ging das BFA auch von XXXX als „Heimatort“ des BF aus. Vor dem Hintergrund, dass der BF den weitaus größten Teil seines Lebens in XXXX verbracht hat, geht das BVwG, auch wenn etwa sein Vater (weiterhin) sodann seinen Beruf als Elektriker in XXXX ausübte, von XXXX als Heimatregion im Sinne der Rechtsprechung des VwGH aus, zumal nicht erhellt, inwiefern der BF in dieser doch relativ kurzen Zeit besondere Bindungen zu XXXX entwickelt haben sollte (vgl. VwGH vom 25.8.2022, Ra 2021/19/0442). Angemerkt sei aber, dass sich XXXX ebenso wenig unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet; vielmehr steht XXXX unter Kontrolle SNA bzw. Türkei-naher Milizen. Im Übrigen liegt der aktuelle Aufenthaltsort seiner Familie - XXXX – wiederum in den Kurdengebieten und somit ebenso wenig unter Kontrolle des syrischen Regimes.2.2.
- Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF, römisch 40 in der Region Manbidsch (südöstlich von Manbidsch gelegen) unzweifelhaft und unstrittig unter Kontrolle der kurdischen Kräfte befindet. Nicht verkannt wird, dass der BF eigenen Angaben zufolge – kriegsbedingt - die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise in römisch 40 bzw. umliegenden Dörfern verbrachte und ging das BFA auch von römisch 40 als „Heimatort“ des BF aus. Vor dem Hintergrund, dass der BF den weitaus größten Teil seines Lebens in römisch 40 verbracht hat, geht das BVwG, auch wenn etwa sein Vater (weiterhin) sodann seinen Beruf als Elektriker in römisch 40 ausübte, von römisch 40 als Heimatregion im Sinne der Rechtsprechung des VwGH aus, zumal nicht erhellt, inwiefern der BF in dieser doch relativ kurzen Zeit besondere Bindungen zu römisch 40 entwickelt haben sollte vergleiche VwGH vom 25.8.2022, Ra 2021/19/0442). Angemerkt sei aber, dass sich römisch 40 ebenso wenig unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet; vielmehr steht römisch 40 unter Kontrolle SNA bzw. Türkei-naher Milizen. Im Übrigen liegt der aktuelle Aufenthaltsort seiner Familie - römisch 40 – wiederum in den Kurdengebieten und somit ebenso wenig unter Kontrolle des syrischen Regimes. 2.2.
- Als Fluchtgrund bzw. relevante Rückkehrbefürchtung verwies der BF einerseits auf den Umstand, dass er den Militärdienst nicht abgeleistet habe und ihm insofern die zwangsweise Einziehung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Dass der BF den Wehrdienst bis dato nicht abgeleistet hat, liegt in Anbetracht des Alters bei seiner Ausreise (19 Jahre) auf der Hand. Ebenso ist durchaus plausibel, dass der BF, wie von ihm selbst vorgebracht, weder ein Militärdienstbuch erhalten hat, noch einer Musterung unterzogen wurde, noch einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Es ist somit glaubwürdig, dass den BF im Fall einer hypothetischen Rückkehr in das Regimegebiet die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes treffen würde und er im Fall einer Weigerung mit einer entsprechenden Bestrafung rechnen müsste. Aus dem Berichtsmaterial geht – ohne, dass dies hier im Einzelnen wiedergegeben werden muss – doch hervor, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht; weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. Zu dieser Thematik ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Herkunftsort des BF nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern der kurdischen Streitkräfte befindet. Der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 führt hierzu auszugsweise wie folgt aus: Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet ‚Rojava‘ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023). Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ‚Sicherheitsabschnitt‘ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. [...]. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). […] Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Regimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). […] Überdies gibt es syrische Armee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). […] Konkret zur Situation in der Region Manbidsch führt die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 etwa wie folgt aus: Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbidsch zwar durch die Präsenzeiniger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian DemocraticForces) sei jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF habe der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (Syrienexperte,
- August 2023). Der Syrienexperte bestätigt auf Nachfrage im September 2023, dass seines Wissens nach die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbidsch einberufen könne (Syrienexperte,
- August2023). Wladimir van Wilgenburg bestätigt im September 2023 in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD, dass es in Manbidsch keinen Militärdienst der syrischen Regierung gebe. Die syrische Regierung könne in Gebieten, die von den SDF oder mit ihnen verbundenen Kräften kontrolliert würden, keine Wehrpflichtigen einziehen. (Van Wilgenburg,
- September 2023). Hervorzuheben ist, dass es sich beim Herkunftsort des BF gerade nicht um einen sog. „security square“ handelt. Im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich - zu bewerten ist. Richtig ist, dass das syrische Regime mit Stationierungen in Nord- und Ostsyrien vertreten ist. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Selbst wenn man von XXXX als Heimatregion des BF ausginge, würde sich die Lage diesbezüglich nicht anders darstellen, vgl. etwa das das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.3.2024, wonach die syrische Regierung keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten unterhält und etwa keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren kann, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden:Selbst wenn man von römisch 40 als Heimatregion des BF ausginge, würde sich die Lage diesbezüglich nicht anders darstellen, vergleiche etwa das das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.3.2024, wonach die syrische Regierung keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten unterhält und etwa keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren kann, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden: Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). […] Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nord-syrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).“ Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in seine Heimatregion über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von Manbidsch entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von Manbidsch entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist (vgl. die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65; vgl. auch zur erwähnten Übersicht https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-re-public/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11).Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in seine Heimatregion über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von Manbidsch entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von Manbidsch entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist vergleiche die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65; vergleiche auch zur erwähnten Übersicht https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-re-public/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen vergleiche VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11). Zusammengefasst droht dem BF wegen seines nicht abgeleisteten Militärdienstes keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime, zumal das syrische Regime in seiner Herkunftsregion keinen Zugriff auf den BF hat und der BF diese Region ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichen kann. 2.2.
- Zum anderen hat der BF vorgebracht, im Falle einer Rückkehr würde ihm eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden drohen. Was die Rückkehrbefürchtungen des BF im Hinblick auf die Wehrpflicht für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien anbelangt, so sei zunächst auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vgl. diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024:2.2.
- Zum anderen hat der BF vorgebracht, im Falle einer Rückkehr würde ihm eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden drohen. Was die Rückkehrbefürchtungen des BF im Hinblick auf die Wehrpflicht für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien anbelangt, so sei zunächst auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vergleiche diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024: Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. […] […] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen […] Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). […] Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023). Männer zwischen 18 und 24 Jahren sind somit zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass der aktuell 21-jährige BF der Selbstverteidigungspflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ unterliegt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Fehlens von Befreiungsgründen kann auch von einer Wehrfähigkeit des BF ausgegangen werden. Wenn der BF vorbringt, dass er einmal an einem Checkpoint der Kurden angehalten wurde, wobei er der Rekrutierung entkam, indem er den Ausweis seines minderjährigen Neffen vorgezeigt hat, so kann dies in Anbetracht des vorliegenden Berichtsmaterials nicht ausgeschlossen werden; zudem hat der BF diesen Vorfall im Wesentlichen gleichlautend vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung geschildert. Ein konkretes Interesse der Kurden an seiner Person kann daraus aber gerade nicht abgeleitet werden, ist doch den Schilderungen des BF – im Einklang mit dem Berichtsmaterial stehend - zu entnehmen, dass die Kurden zwecks Rekrutierung auf der „Suche“ nach Personen bestimmten Alters wären (vgl. etwa auch den BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 5: „Weil die Kurden versucht haben, mich zu rekrutieren, nicht nur mich, sondern viele in meinem Alter …“). Die Anhaltung wurde den eigenen Angaben des BF zufolge ohne weitere Konsequenzen für ihn beendet, indem er letztlich den Ausweis seines (minderjährigen) Neffen in Vorlage brachte. Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial im Fall seiner Rückkehr oder ein erhöhtes Interesse der Kurden an ihm ergibt sich daraus somit nicht, wobei die tatsächliche Identität des BF ja verborgen blieb.Männer zwischen 18 und 24 Jahren sind somit zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass der aktuell 21-jährige BF der Selbstverteidigungspflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ unterliegt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Fehlens von Befreiungsgründen kann auch von einer Wehrfähigkeit des BF ausgegangen werden. Wenn der BF vorbringt, dass er einmal an einem Checkpoint der Kurden angehalten wurde, wobei er der Rekrutierung entkam, indem er den Ausweis seines minderjährigen Neffen vorgezeigt hat, so kann dies in Anbetracht des vorliegenden Berichtsmaterials nicht ausgeschlossen werden; zudem hat der BF diesen Vorfall im Wesentlichen gleichlautend vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung geschildert. Ein konkretes Interesse der Kurden an seiner Person kann daraus aber gerade nicht abgeleitet werden, ist doch den Schilderungen des BF – im Einklang mit dem Berichtsmaterial stehend - zu entnehmen, dass die Kurden zwecks Rekrutierung auf der „Suche“ nach Personen bestimmten Alters wären vergleiche etwa auch den BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 5: „Weil die Kurden versucht haben, mich zu rekrutieren, nicht nur mich, sondern viele in meinem Alter …“). Die Anhaltung wurde den eigenen Angaben des BF zufolge ohne weitere Konsequenzen für ihn beendet, indem er letztlich den Ausweis seines (minderjährigen) Neffen in Vorlage brachte. Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial im Fall seiner Rückkehr oder ein erhöhtes Interesse der Kurden an ihm ergibt sich daraus somit nicht, wobei die tatsächliche Identität des BF ja verborgen blieb. Es wird im Übrigen nicht verkannt, dass nach den Länderberichten auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Nach den Länderfeststellungen erfolgen die Einsätze der Rekruten im Allgemeinen aber nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub (z.B. logistische Unterstützung der freiwilligen Streitkräfte) oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen, an Checkpoints oder Straßensperren). Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Zu beachten ist dahingehend auch, dass der Konflikt bzw. die Frontlinien derzeit weitgehend eingefroren sind und es im von den SDF kontrollierten Nord-Osten Syriens keine aktive Front mehr gibt. Daraus folgt, dass eine allfällige Einziehung des BF nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bezüglich einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden ist. Aus dem dargestellten Berichtsmaterial geht etwa auch hervor, dass die Verhaftung von 150 jungen Männern im Manbidsch und Umland zu Zwecken der Rekrutierung zu Protesten der Bevölkerung und Spannungen mit Stammesführern geführt hat und die SDF schließlich auch einlenkten und von dieser Praxis absahen. Ferner zeigt das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021, dass die kurdischen Kräfte das Einberufungsalter eingrenzten und ist dieses Dekret – wie sich einer aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 7.9.2023 entnehmen lässt – auch nach wie vor in Kraft. Letztere berichtet von erneuten, vereinzelten Kampagnen rund um Manbidsch Anfang 2023, welche in einem Generalstreik im Juli 2023 mündete. Die Berichtslage zeigt somit auch deutlich, dass die Bevölkerung zwanghafte Einberufungen nicht gutheißt und die Behörden entsprechend einlenken. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben wird allerdings berichtet. Es gibt keine Geld- oder Gefängnisstrafe für Wehrdienstverweigerer (vgl. etwa explizit das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024, Punkt 2.4.). Dementsprechend droht dem BF im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden.Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben wird allerdings berichtet. Es gibt keine Geld- oder Gefängnisstrafe für Wehrdienstverweigerer vergleiche etwa explizit das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024, Punkt 2.4.). Dementsprechend droht dem BF im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden. Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159). Der BF hat sich abgesehen davon zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert. Zudem ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der BF auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften aufweist. So hat er vor dem BFA diesbezüglich kein Vorbringen erstattet; in der Beschwerdeverhandlung gab der BF etwa als Fluchtgrund an „Weil die Kurden versucht haben, mich zu rekrutieren, nicht nur mich, sondern viele in meinem Alter und ich wollte keine Waffe tragen und nicht kämpfen bzw. töten oder getötet werden“ (VH S. 5) und wies dann zwar darauf hin, dass die Kurden sein Heimatdorf besetzt und seine Familie „delogiert“ hätten und dass er im Rahmen des Bürgerkriegs dann gegen das Regime bzw. der FSA/Türken kämpfen müsste, wiewohl ein Kampf gegen die Kurden nahe liegender wäre, weil seine Familie durch sie alles verloren habe (VH S. 5/6), unter einem fügte er jedoch – durchaus verständlich – nochmals hinzu „Ich gehe ungern mit Waffen um“ … „Ich will weder für die Kurden, noch für die FSA, noch für das Regime kämpfen“ (VH S. 6). Eine verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ist hieraus nicht abzuleiten.Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen vergleiche das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159). Der BF hat sich abgesehen davon zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert. Zudem ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der BF auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften aufweist. So hat er vor dem BFA diesbezüglich kein Vorbringen erstattet; in der Beschwerdeverhandlung gab der BF etwa als Fluchtgrund an „Weil die Kurden versucht haben, mich zu rekrutieren, nicht nur mich, sondern viele in meinem Alter und ich wollte keine Waffe tragen und nicht kämpfen bzw. töten oder getötet werden“ (VH S. 5) und wies dann zwar darauf hin, dass die Kurden sein Heimatdorf besetzt und seine Familie „delogiert“ hätten und dass er im Rahmen des Bürgerkriegs dann gegen das Regime bzw. der FSA/Türken kämpfen müsste, wiewohl ein Kampf gegen die Kurden nahe liegender wäre, weil seine Familie durch sie alles verloren habe (VH S. 5/6), unter einem fügte er jedoch – durchaus verständlich – nochmals hinzu „Ich gehe ungern mit Waffen um“ … „Ich will weder für die Kurden, noch für die FSA, noch für das Regime kämpfen“ (VH S. 6). Eine verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ist hieraus nicht abzuleiten. 2.2.
- Der BF gehört im Übrigen keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Es ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf (und auch bei einer hypothetischen Rückkehr nach XXXX , wo er vor seiner Ausreise gelebt hatte) einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden kann. Bereits insofern gehen die Ausführungen des BF im Beschwerdeschriftsatz, wonach bereits seine Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr wegen einer dadurch unterstellten oppositionellen Gesinnung zu einer Verfolgung durch das syrische Regime führen würde, ins Leere. Gleiches gilt auch für das Vorbringen des BF im Beschwerdeschriftsatz, ihm drohe Verfolgung seitens des syrischen Regimes, weil er aus einem oppositionell kontrollierten Gebiet stamme. Es bestehen im Übrigen keine Berichte dahingehend, dass Rückkehrer in die kurdisch dominierten Gebiete wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland Verfolgung durch die Behörden der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zu befürchten haben.Es ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf (und auch bei einer hypothetischen Rückkehr nach römisch 40 , wo er vor seiner Ausreise gelebt hatte) einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden kann. Bereits insofern gehen die Ausführungen des BF im Beschwerdeschriftsatz, wonach bereits seine Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr wegen einer dadurch unterstellten oppositionellen Gesinnung zu einer Verfolgung durch das syrische Regime führen würde, ins Leere. Gleiches gilt auch für das Vorbringen des BF im Beschwerdeschriftsatz, ihm drohe Verfolgung seitens des syrischen Regimes, weil er aus einem oppositionell kontrollierten Gebiet stamme. Es bestehen im Übrigen keine Berichte dahingehend, dass Rückkehrer in die kurdisch dominierten Gebiete wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland Verfolgung durch die Behörden der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zu befürchten haben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, wird es als durchaus glaubwürdig angesehen, dass der BF den Wehrdienst für das syrische Regime bislang nicht abgeleistet hat und dass ihn diese Verpflichtung bei einer Rückkehr in das Regimegebiet treffen würde. Weiters kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen bzw. dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, unverhältnismäßige Bestrafung oder Folter droht. Allerdings steht der Herkunftsort des BF, XXXX nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle der kurdischen Kräfte; im Übrigen befindet sich der Ort seines letzten Aufenthalts in Syrien, XXXX , ebenso wenig unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der BF kann den getroffenen Feststellungen zufolge ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen und ist das syrische Regime nicht imstande, den BF dort festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus diesem Themenbereich ist somit zu verneinen.3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, wird es als durchaus glaubwürdig angesehen, dass der BF den Wehrdienst für das syrische Regime bislang nicht abgeleistet hat und dass ihn diese Verpflichtung bei einer Rückkehr in das Regimegebiet treffen würde. Weiters kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen bzw. dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, unverhältnismäßige Bestrafung oder Folter droht. Allerdings steht der Herkunftsort des BF, römisch 40 nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle der kurdischen Kräfte; im Übrigen befindet sich der Ort seines letzten Aufenthalts in Syrien, römisch 40 , ebenso wenig unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der BF kann den getroffenen Feststellungen zufolge ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen und ist das syrische Regime nicht imstande, den BF dort festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus diesem Themenbereich ist somit zu verneinen. Der BF ist bislang auch nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Dem BF drohen den getroffenen Feststellungen zufolge aber keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung bei Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften. Der BF wäre weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet, noch müsste er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt den getroffenen Feststellungen zufolge nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Der BF weist zudem keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf. Auch insofern ist die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK somit zu verneinen. Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2276952.1.00