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Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 32§ 69§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlL507 2237451-3 Spruch, 1.) L507 2237451-3/10E 2.) L507 2237453-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat du
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Antragsteller, Staatsangehörige der Türkei, reisten am 13.01.2020 legal unter Verwendung türkischer Spezialpässe ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.03.2020 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstantragstellerin ist die Mutter des Zweitantragstellers.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.10.2020 wurden die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde den Antragstellern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Antragsteller Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Antragsteller ein Einreiseverbot erlassen, welches hinsichtlich der Erstantragstellerin auf die Dauer von drei Jahren und hinsichtlich des Zweitantragstellers auf die Dauer von zwei Jahren befristet wurde (Spruchpunkte VII.).2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.10.2020 wurden die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde den Antragstellern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Antragsteller Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Antragsteller ein Einreiseverbot erlassen, welches hinsichtlich der Erstantragstellerin auf die Dauer von drei Jahren und hinsichtlich des Zweitantragstellers auf die Dauer von zwei Jahren befristet wurde (Spruchpunkte römisch sieben.). 3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, Zlen. L507 2237451-1/27E und L507 2237453-1/21E, betreffend die Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VII. dieser Bescheide (Einreiseverbote) wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig sei.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, Zlen. L507 2237451-1/27E und L507 2237453-1/21E, betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sieben. dieser Bescheide (Einreiseverbote) wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig sei.
- Mit Beschluss vom 04.10.2023, Zl. E 275-276/2023-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 ab. Mit Beschluss vom 29.11.2023, Zl. Ra 2023/14/0441 bis 0442-9, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 zurück.
- Mit Schriftsatz vom 19.12.2022 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragsteller sowohl für die Erstantragstellerin als auch den Zweitantragsteller gleichlautende Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung kraft Unionsrecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 30.12.2022, Zl. L507 2237451-2/4E und L507 2237453-2/4E wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge mit näherer Begründung als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig. Mit Beschluss vom 30.12.2022, Zl. L507 2237451-2/4E und L507 2237453-2/4E wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge mit näherer Begründung als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
Mit Beschluss vom 28.06.2023, Zl. Ra 2023/14/0150 und 0151-8, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen den hg. Beschluss vom 30.12.2022 zurück.
- Mit Schriftsatz vom 27.12.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2023, brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragsteller sowohl für die Erstantragstellerin als auch den Zweitantragsteller gleichlautende Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein. Zu den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 17.12.2022, gerade vier Tage nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, den Antragstellern das in Fotokopie beiliegende Urteil des
- Oberstrafgerichtes XXXX zugestellt worden sei, mit dem die Erstantragstellerin wegen des Verbrechens der „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Zu den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 17.12.2022, gerade vier Tage nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, den Antragstellern das in Fotokopie beiliegende Urteil des
- Oberstrafgerichtes römisch 40 zugestellt worden sei, mit dem die Erstantragstellerin wegen des Verbrechens der „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei.
- Mit Schreiben vom 26.01.2023 wurde ein weiteres Dokument in türkischer Sprache in Vorlage gebracht.
- Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der vorgelegten fremdsprachigen Dokumente in Auftrag gegeben hat, langten am 11.04.2023 die angeforderten Übersetzungen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 15.05.2023 wurde die Übersetzung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Türkei, islamischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie stammen aus der Stadt XXXX in der Provinz Batman. Die Erstantragstellerin ist die Mutter des Zweitantragstellers.1.
- Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Türkei, islamischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie stammen aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Batman. Die Erstantragstellerin ist die Mutter des Zweitantragstellers. 1.
- Die Antragsteller stellten am 11.03.2020 Anträge auf internationalen Schutz Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.10.2020 wurden die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde den Antragstellern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Antragsteller Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Antragsteller ein Einreiseverbot erlassen, welches hinsichtlich der Erstantragstellerin auf die Dauer von drei Jahren und hinsichtlich des Zweitantragstellers auf die Dauer von zwei Jahren befristet wurde (Spruchpunkte VII.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.10.2020 wurden die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde den Antragstellern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
, Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Antragsteller Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Antragsteller ein Einreiseverbot erlassen, welches hinsichtlich der Erstantragstellerin auf die Dauer von drei Jahren und hinsichtlich des Zweitantragstellers auf die Dauer von zwei Jahren befristet wurde (Spruchpunkte römisch sieben.). Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 betreffend die Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VII. dieser Bescheide (Einreiseverbote) wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sieben. dieser Bescheide (Einreiseverbote) wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass die Antragsteller weder in Bezug auf die in der Türkei gegen die Erstantragstellerin anhängigen Strafverfahren noch im Hinblick auf die mögliche Einberufung des Zweitantragstellers zum Wehrdienst eine politische Verfolgung glaubhaft darlegen konnten. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht – soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich – aus, dass die Erstantragstellerin ihre Ausreisemotivation zwar wahrheitsgemäß vorbrachte, es sich dabei jedoch um den Versuch handelt, sich einer legitimen Strafverfolgung durch türkische Strafgerichte zu entziehen und somit keine Asylrelevanz gegeben ist. Unter Einbeziehung eines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des türkischen Staates, vor dessen Hintergrund auch die innen- und sicherheitspolitischen Umstände vor Ort zu berücksichtigen sind, ist davon auszugehen, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind. Zudem wurden bisher im Verfahren der Erstantragstellerin die Grundsätze der strafgerichtlichen Verfahrensführung von den türkischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Strafgerichten gewahrt. Darüber hinaus besteht für die Erstantragstellerin – im Falle einer Verurteilung – die Möglichkeit, gegen eine allfällige für sie nachteilige Entscheidung Rechtsmittel bis hin zum letztinstanzlich zuständigen türkischen Kassationsgerichtshof zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Erkenntnis vom 13.12.2022 unter anderem zu folgenden Feststellungen, die auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden: „Am XXXX wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen die Erstbeschwerdeführerin sowie gegen 50 weitere Personen Anklage wegen Verletzung der Einheit und territorialen Integrität des Staates (Artikel 37, 302 Abs. 1 und 53 türkisches Strafgesetzbuch) erhoben. Der Erstbeschwerdeführerin wird vorgeworfen, am XXXX vor dem Gesundheitszentrum Nr. 5 eine Pressemitteilung zur sogenannten „Selbstverwaltungsankündigung“ abgegeben zu haben. Der Text der Pressemitteilung lautete laut Übersetzung in die deutsche Sprache wie folgt: „Am römisch 40 wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen die Erstbeschwerdeführerin sowie gegen 50 weitere Personen Anklage wegen Verletzung der Einheit und territorialen Integrität des Staates (Artikel 37, 302 Absatz eins und 53 türkisches Strafgesetzbuch) erhoben. Der Erstbeschwerdeführerin wird vorgeworfen, am römisch 40 vor dem Gesundheitszentrum Nr. 5 eine Pressemitteilung zur sogenannten „Selbstverwaltungsankündigung“ abgegeben zu haben. Der Text der Pressemitteilung lautete laut Übersetzung in die deutsche Sprache wie folgt: „Wenn wir als Völker Kurdistans uns mit unserer eigenen Sprache und Kultur, mit unserem eigenen lokalen Willen regieren wollen, muss dies respektiert und unterstützt werden. Wir sehen es als dringende Notwendigkeit an, unseren eigenen Willen und unsere eigene Verwaltung auf der Grundlage eines demokratischen Widerstandes als Reaktion auf die totalen Angriffe des Staates und der AKP-Regierung gegen die Gesellschaft zu entwickeln. Insbesondere die Jugend Kurdistans, Nichtregierungsorganisationen von Frauen und all ihre Unterschiede sollten sich aktiv an dem Kampf beteiligen, um die demokratische Nation und ihre Verwaltung zu stärken und ihre eigene Alternative zu schaffen. Jeder des Staates und der illegitimen AKP-Regierung sollte unter meinem Kommando stehen, und wir können nicht zugeben, dass sie sich nicht dazu verpflichten, so zu handeln, wie ich es will. Wir müssen nicht alles von Ankara aus tun, was vom Zentrum auferlegt wird, was mit der Gesellschaft unvereinbar ist. Wir wollen nicht von Gouverneuren und Distriktgouverneuren regiert werden, die vom Staat ernannt werden. Als kurdisches Volk wollen wir von demokratischen und legitimen Methoden und von den Methoden regiert werden, die wir selbst wählen. Deshalb wollen wir uns jetzt selbst verwalten. Wenn der Staat ermordet, anstatt den Bürgern mit seiner Armee und Polizei zu schützen, wenn er jeden bestraft, der seine legitimen Forderungen durch Terrorismus äußert, anstatt dem Gericht und dem Gesetz Gerechtigkeit zu verschaffen, wenn er die Unterschiede zur Verfassung außer Acht lässt, wenn die Spaltung durch Ablehnung seiner Muttersprache und seiner Selbstidentität entwickelt wird, schließt dieses Regime uns nicht ein und vertritt uns nicht. Wir erklären offen, dass wir dieses Regime und alle seine Institutionen, die uns nicht vertreten, nicht als legitim ansehen. Als gewählter demokratischer Ortsrat der im Bezirk XXXX lebt, erklären wir uns als Selbstverwaltung der Gesellschaft gegen das transparente und illegitime Regime. Als gewählter Ortsrat erklären wir unsere Selbstverwaltung und Selbstverwaltung unseres Ortes ab heute als eine Haltung gegen das für unser Volk entwickelte Regime der totalen Zerstörung. Wir fordern die Öffentlichkeit und die Gerechtigkeit auf, diese legitime Willenserklärung anzuerkennen und zu besitzen.“ (AS 483). „Wenn wir als Völker Kurdistans uns mit unserer eigenen Sprache und Kultur, mit unserem eigenen lokalen Willen regieren wollen, muss dies respektiert und unterstützt werden. Wir sehen es als dringende Notwendigkeit an, unseren eigenen Willen und unsere eigene Verwaltung auf der Grundlage eines demokratischen Widerstandes als Reaktion auf die totalen Angriffe des Staates und der AKP-Regierung gegen die Gesellschaft zu entwickeln. Insbesondere die Jugend Kurdistans, Nichtregierungsorganisationen von Frauen und all ihre Unterschiede sollten sich aktiv an dem Kampf beteiligen, um die demokratische Nation und ihre Verwaltung zu stärken und ihre eigene Alternative zu schaffen. Jeder des Staates und der illegitimen AKP-Regierung sollte unter meinem Kommando stehen, und wir können nicht zugeben, dass sie sich nicht dazu verpflichten, so zu handeln, wie ich es will. Wir müssen nicht alles von Ankara aus tun, was vom Zentrum auferlegt wird, was mit der Gesellschaft unvereinbar ist. Wir wollen nicht von Gouverneuren und Distriktgouverneuren regiert werden, die vom Staat ernannt werden. Als kurdisches Volk wollen wir von demokratischen und legitimen Methoden und von den Methoden regiert werden, die wir selbst wählen. Deshalb wollen wir uns jetzt selbst verwalten. Wenn der Staat ermordet, anstatt den Bürgern mit seiner Armee und Polizei zu schützen, wenn er jeden bestraft, der seine legitimen Forderungen durch Terrorismus äußert, anstatt dem Gericht und dem Gesetz Gerechtigkeit zu verschaffen, wenn er die Unterschiede zur Verfassung außer Acht lässt, wenn die Spaltung durch Ablehnung seiner Muttersprache und seiner Selbstidentität entwickelt wird, schließt dieses Regime uns nicht ein und vertritt uns nicht. Wir erklären offen, dass wir dieses Regime und alle seine Institutionen, die uns nicht vertreten, nicht als legitim ansehen. Als gewählter demokratischer Ortsrat der im Bezirk römisch 40 lebt, erklären wir uns als Selbstverwaltung der Gesellschaft gegen das transparente und illegitime Regime. Als gewählter Ortsrat erklären wir unsere Selbstverwaltung und Selbstverwaltung unseres Ortes ab heute als eine Haltung gegen das für unser Volk entwickelte Regime der totalen Zerstörung. Wir fordern die Öffentlichkeit und die Gerechtigkeit auf, diese legitime Willenserklärung anzuerkennen und zu besitzen.“ (AS 483). […] Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in der Türkei vor ihrer Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer solchen ausgesetzt wären. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in die Türkei entgegenstehen würden.“Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in die Türkei entgegenstehen würden.“ Zur Frage, ob die (Straf-)Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw. legitimen oder ungerechtfertigten möglicherweise asylrelevanten Eingriff des türkischen Staates in die persönliche Sphäre der Erstantragstellerin darstellt, führte das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung dazu aus: „Was die Anschuldigungen der türkischen Strafrechtsbehörden wegen „Verletzung der Einheit und territorialen Integrität des Staates (Artikel 37, 302 Abs. 1 und 53 türkisches Strafgesetzbuch)“ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die gegen die Erstbeschwerdeführerin erhobene Anklage und das vor dem ersten Land-Strafgericht XXXX erster Instanz anhängige Strafverfahren aus nachstehenden Überlegungen nicht zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen. „Was die Anschuldigungen der türkischen Strafrechtsbehörden wegen „Verletzung der Einheit und territorialen Integrität des Staates (Artikel 37, 302 Absatz eins und 53 türkisches Strafgesetzbuch)“ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die gegen die Erstbeschwerdeführerin erhobene Anklage und das vor dem ersten Land-Strafgericht römisch 40 erster Instanz anhängige Strafverfahren aus nachstehenden Überlegungen nicht zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen. Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie zufolge kann unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie zufolge kann unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Bei Verletzungen der Einheit und territorialen Integrität des Staates handelt es sich um kriminelle Delikte, aufgrund derer man in jedem rechtsstaatlichen Land strafrechtlich verfolgt wird. Derartige Delikte sind auch in Mitgliedstaaten der Genfer Konvention mit Strafe bedroht und darüber hinaus sind strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der GFK nicht subsumierbar. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründen entspricht (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 25.05.1994, Zl.94/20/0053). Bei Verletzungen der Einheit und territorialen Integrität des Staates handelt es sich um kriminelle Delikte, aufgrund derer man in jedem rechtsstaatlichen Land strafrechtlich verfolgt wird. Derartige Delikte sind auch in Mitgliedstaaten der Genfer Konvention mit Strafe bedroht und darüber hinaus sind strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der GFK nicht subsumierbar. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründen entspricht vergleiche Erkenntnis d. VwGH vom 25.05.1994, Zl.94/20/0053). Es handelt sich um ein legitimes Ziel der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der unabhängigen Justiz, im Rahmen der Strafrechtspflege (mögliche) strafbare Handlungen aufzuklären sowie verdächtige Personen aufzuspüren, und steht eine solche Vorgehensweise für ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Insoweit ist auch unter Berücksichtigung der Länderberichte nicht feststellbar, dass die Strafrechtspflege in der Türkei nach Grundsätzen erfolgt, die einem Verfolgungstatbestand im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuordenbar wäre. Weiters ist anzumerken, dass gegen die Erstbeschwerdeführerin zwar eine strafrechtliche Anklage erhoben wurde, sie jedoch bisher nicht zu einer bestimmten Strafe verurteilt wurde. Der Ausgang des offenen Strafverfahrens ist nicht absehbar und eine verlässliche Prognose hinsichtlich einer allfälligen Verurteilung kaum möglich. Hinweise darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin in dem in der Türkei offenen Strafverfahren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schuldig gesprochen und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wird (zur Bedeutung des Kriteriums der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0054 mwN), sind nicht erkennbar. Die nicht feststellbare Erlassung eines internationalen Haftbefehls bzw. das unterbliebene Auslieferungsansuchen sind klare Indizien dafür, dass kein dringender Tatverdacht vorliegt. Angesichts der erhobenen Anklage und des hohen Unrechtsgehalts der vorgeworfenen Tat wäre damit zu rechnen, dass eine rasche Verfahrensführung erfolgt, um die Schuld der Erstbeschwerdeführerin rasch zu klären. Würde die Beweislage zur Annahme führen, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich die Einheit und territoriale Integrität des türkischen Staates zu verletzten versuchte, besteht kein nachvollziehbarer Grund, weshalb nicht die Auslieferung der Erstbeschwerdeführerin betrieben wird. Die Türkei würde sich in einem solchen Auslieferungsverfahren keinem Vorwurf aussetzen, zumal vergleichbare Delikte wie die „Verletzung der Einheit und territorialen Integrität des Staates“ auch in Mitgliedstaaten der Genfer Konvention – wie auch in Österreich (vgl. dazu § 242 StGB) – mit Strafe bedroht sind. Aufgrund dessen kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin einem unrechtmäßigen und unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfahren ausgesetzt ist bzw. sein wird. Weiters ist anzumerken, dass gegen die Erstbeschwerdeführerin zwar eine strafrechtliche Anklage erhoben wurde, sie jedoch bisher nicht zu einer bestimmten Strafe verurteilt wurde. Der Ausgang des offenen Strafverfahrens ist nicht absehbar und eine verlässliche Prognose hinsichtlich einer allfälligen Verurteilung kaum möglich. Hinweise darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin in dem in der Türkei offenen Strafverfahren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schuldig gesprochen und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wird (zur Bedeutung des Kriteriums der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0054 mwN), sind nicht erkennbar. Die nicht feststellbare Erlassung eines internationalen Haftbefehls bzw. das unterbliebene Auslieferungsansuchen sind klare Indizien dafür, dass kein dringender Tatverdacht vorliegt. Angesichts der erhobenen Anklage und des hohen Unrechtsgehalts der vorgeworfenen Tat wäre damit zu rechnen, dass eine rasche Verfahrensführung erfolgt, um die Schuld der Erstbeschwerdeführerin rasch zu klären. Würde die Beweislage zur Annahme führen, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich die Einheit und territoriale Integrität des türkischen Staates zu verletzten versuchte, besteht kein nachvollziehbarer Grund, weshalb nicht die Auslieferung der Erstbeschwerdeführerin betrieben wird. Die Türkei würde sich in einem solchen Auslieferungsverfahren keinem Vorwurf aussetzen, zumal vergleichbare Delikte wie die „Verletzung der Einheit und territorialen Integrität des Staates“ auch in Mitgliedstaaten der Genfer Konvention – wie auch in Österreich vergleiche dazu Paragraph 242, StGB) – mit Strafe bedroht sind. Aufgrund dessen kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin einem unrechtmäßigen und unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfahren ausgesetzt ist bzw. sein wird. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung (302 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches legt eine Strafdrohung von einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe fest) ist im Rahmen eines Vergleichs mit der österreichischen Rechtslage (vergleichbare Delikte: § 242 StGB, Strafdrohung: Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren) unter Einbeziehung eines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des türkischen Staates, vor dessen Hintergrund auch die innen- und sicherheitspolitischen Umstände vor Ort zu berücksichtigen sind, davon auszugehen, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung (302 Absatz eins, des türkischen Strafgesetzbuches legt eine Strafdrohung von einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe fest) ist im Rahmen eines Vergleichs mit der österreichischen Rechtslage (vergleichbare Delikte: Paragraph 242, StGB, Strafdrohung: Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren) unter Einbeziehung eines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des türkischen Staates, vor dessen Hintergrund auch die innen- und sicherheitspolitischen Umstände vor Ort zu berücksichtigen sind, davon auszugehen, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind. Zum Vorliegen eines fairen Verfahrens ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin mehrfach vom türkischen Strafgericht vorgeladen wurde, sie zu den Verhandlungsterminen jedoch nicht erschienen ist, weshalb diese zuletzt auf Jänner 2023 verschoben wurde. Dem Strafverfahren liegt auch eine Anklage der zuständigen türkischen Generalstaatsanwaltschaft zugrunde, weshalb auch der Grundsatz des Anklageprozesses gewahrt ist. Hinweise auf Verstöße gegen die Geschäftsverteilung haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden im Verfahren von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch eine Verletzung der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unschuldsvermutung bis zur Verurteilung ist nicht erkennbar. Eine mit unverhältnismäßigen Mittel geführte oder diskriminierende Strafverfolgung kann das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall sohin nicht erkennen. Der Erstbeschwerdeführerin war es auch möglich, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Insoweit wurden bisher die Grundsätze der strafgerichtlichen Verfahrensführung von den türkischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Strafgerichten gewahrt. Die Erstbeschwerdeführerin brachte zwar vor, dass ihre Rechtsvertreterin aus der Türkei geflohen sei, diesbezüglich brachte sie jedoch keine Bescheinigungsmittel vor und blieb es ansonsten bei der bloßen Behauptung der Erstbeschwerdeführerin. Dass es in der Türkei keine Möglichkeit gäbe sich erneut anwaltlich vertreten zu lassen, brachte die Erstbeschwerdeführerin auch nicht vor, vielmehr gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass es in der Türkei Anwälte gebe, die für die HDP arbeiten würden. Die Erstbeschwerdeführerin erweckte keinesfalls den Eindruck, dass es für sie nicht möglich wäre sich in der Türkei erneut anwaltlich vertreten zu lassen. Die Unabhängigkeit der türkischen Gerichte wird zwar in Berichten kritisiert, allerdings betreffen diese Berichte im Wesentlichen die Vorfälle nach dem versuchten Militärputsch im Jahr 2016 und die daran anschließenden Entlassungen tatsächlicher oder vermeintlicher Anhänger des Fethullah Gülen aus dem Beamtenapparat. Da die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf den versuchten Militärputsch im Jahr 2016 und die Gülen-Bewegung nicht verdächtig erscheint, sind keine dahingehenden Nachteile zu befürchten. Darüber hinaus besteht für die Erstbeschwerdeführerin – im Falle einer Verurteilung – die Möglichkeit, gegen eine allfällige für sie nachteilige Entscheidung Rechtsmittel bis hin zum letztinstanzlich zuständigen türkischen Kassationsgerichtshof zu erheben. Hinzuweisen ist auch darauf, dass ein gegen die Erstbeschwerdeführerin wegen „Organisation illegaler Treffen und Demonstrationen und Teilnahem an ihren Bewegungen“ eröffnetes Strafverfahren mit Beschluss vom XXXX eingestellt und von der weiteren Strafverfolgung abgesehen wurde, was jedenfalls für das Vorliegen einer fairen, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Verfahrensführung der türkischen Gerichte betreffend die Erstbeschwerdeführerin spricht. Weiters ist hervorzuheben, dass sich aus dem in Vorlage gebrachten Verhandlungsprotokoll des ersten Land-Strafgerichtes XXXX ergibt, dass bereits mehrere Mitangeklagte vom 1. Land-Strafgericht Batman und/oder vom 5. Land-Strafgericht Batman wegen desselben mutmaßlichen Verbrechens freigesprochen wurden, wobei es sich bei einem dieser Mitangeklagten um den damaligen Bürgermeister von XXXX handelt. Auch diese Freisprüche zeigen ganz deutlich, dass vor den türkischen Strafgerichten, insbesondere auch hinsichtlich der Pressemitteilung zur sogenannten „Selbstverwaltungsankündigung“ am XXXX , sehr wohl die Grundsätze eines fairen Verfahrens eingehalten werden sowie, dass eine Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin nicht mit Sicherheit gegeben ist, sondern vielmehr auch ein Freispruch möglich ist. Hinzuweisen ist auch darauf, dass ein gegen die Erstbeschwerdeführerin wegen „Organisation illegaler Treffen und Demonstrationen und Teilnahem an ihren Bewegungen“ eröffnetes Strafverfahren mit Beschluss vom römisch 40 eingestellt und von der weiteren Strafverfolgung abgesehen wurde, was jedenfalls für das Vorliegen einer fairen, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Verfahrensführung der türkischen Gerichte betreffend die Erstbeschwerdeführerin spricht. Weiters ist hervorzuheben, dass sich aus dem in Vorlage gebrachten Verhandlungsprotokoll des ersten Land-Strafgerichtes römisch 40 ergibt, dass bereits mehrere Mitangeklagte vom 1. Land-Strafgericht Batman und/oder vom 5. Land-Strafgericht Batman wegen desselben mutmaßlichen Verbrechens freigesprochen wurden, wobei es sich bei einem dieser Mitangeklagten um den damaligen Bürgermeister von römisch 40 handelt. Auch diese Freisprüche zeigen ganz deutlich, dass vor den türkischen Strafgerichten, insbesondere auch hinsichtlich der Pressemitteilung zur sogenannten „Selbstverwaltungsankündigung“ am römisch 40 , sehr wohl die Grundsätze eines fairen Verfahrens eingehalten werden sowie, dass eine Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin nicht mit Sicherheit gegeben ist, sondern vielmehr auch ein Freispruch möglich ist. Zusammenfassend kann daher schon in Anbetracht des Umstandes, dass die gegen die Erstbeschwerdeführerin erhobene Anklage zum Entscheidungszeitpunkt zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Erstbeschwerdeführerin gesprochen werden. Die Erhebung einer Anklage und die Notwendigkeit, am Strafverfahren mitzuwirken, ist jedenfalls kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, der eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen darstellt. Die erhobene Anklage bildet an sich auch keine Grundlage für freiheitsentziehende Maßnahmen und es bestehen keine Hinweise für eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung. Angesichts des aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Verfahrensganges ist davon auszugehen, dass das bisher durchgeführte Strafverfahren unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze geführt wurde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können auch keine greifbaren Hinweise erkannt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Verfahren jedenfalls zur Gänze schuldig gesprochen und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt würde. Eine verlässliche Prognose über den Ausgang des Strafverfahrens ist zudem nicht möglich. Dass der Erstbeschwerdeführerin eine Verurteilung droht, die einen Asylkonnex aufweist, wurde von der Erstbeschwerdeführerin sohin weder glaubhaft behauptet noch ist dies sonst erkennbar. Die obigen Ausführungen gelten auch für das im Jänner 2020 gegen die Erstbeschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen der Teilnahme an einer Versammlung im Jahr 2017. Die Erstbeschwerdeführerin konnte diesbezüglich keine näheren Angaben zum Stand des Verfahrens machen oder Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen, weswegen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das Verfahren nach wie vor anhängig ist und noch keine weiteren Schritte von der türkischen Justiz gesetzt wurden.“ 1.3. Mit Schriftsatz vom 27.12.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2023, haben die Antragsteller im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eingebracht. Als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens wurden neue Beweismittel genannt. Es wurde dazu –in Ablichtung – ein Urteil des 2. Oberstrafgerichts XXXX samt provisorischer Übersetzung eines Teiles des Urteiles in Vorlage gebracht. Dieses Schriftstück wurde den Antragstellern eigenen Angaben zufolge am 17.12.2022 übermittelt.Als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens wurden neue Beweismittel genannt. Es wurde dazu –in Ablichtung – ein Urteil des 2. Oberstrafgerichts römisch 40 samt provisorischer Übersetzung eines Teiles des Urteiles in Vorlage gebracht. Dieses Schriftstück wurde den Antragstellern eigenen Angaben zufolge am 17.12.2022 übermittelt. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzungen geht hervor, dass die Erstantragstellerin mit Urteil des 2. Oberstrafgerichts XXXX (unter Änderung der Anklage) wegen des Verbrechens der „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, wobei bei der Strafbemessung sowohl Milderungs- als auch Erschwerungsgründe berücksichtigt wurden. Zudem wurden Bewährungsmaßnahmen nach Vollstreckung der Strafe angeordnet. Ein gegen die Erstantragstellerin erlassener Haftbefehl ist nach wie vor aufrecht.Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzungen geht hervor, dass die Erstantragstellerin mit Urteil des 2. Oberstrafgerichts römisch 40 (unter Änderung der Anklage) wegen des Verbrechens der „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, wobei bei der Strafbemessung sowohl Milderungs- als auch Erschwerungsgründe berücksichtigt wurden. Zudem wurden Bewährungsmaßnahmen nach Vollstreckung der Strafe angeordnet. Ein gegen die Erstantragstellerin erlassener Haftbefehl ist nach wie vor aufrecht. 1.4. Das Urteil des 2. Oberstrafgerichts XXXX hat aufgrund der zeitlichen Abfolge der Verfahren auch ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden können, da das Urteil den Antragstellern erst am 17.12.2022, somit vier Tage nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, übermittelt wurde. 1.4. Das Urteil des 2. Oberstrafgerichts römisch 40 hat aufgrund der zeitlichen Abfolge der Verfahren auch ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden können, da das Urteil den Antragstellern erst am 17.12.2022, somit vier Tage nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, übermittelt wurde. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Person der Antragsteller sowie zu den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren stützen sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022, Zlen. L507 2237451-1/27E und L507 2237453-1/21E. Der festgestellte Inhalt des Urteils des 2. Oberstrafgerichts Batman vom 09.12.2022 ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Übersetzung des Dokumentes in die deutsche Sprache. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
§ 32Abs. 1 Vw
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn3.1.
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
§ 32Abs. 2 Vw
GVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. 3.
- Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 (RV 2009 BlgNR
- GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung kann demgemäß zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/01/0116).3.
- Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung kann demgemäß zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/01/0116). Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN).Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist taxativ (VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist streng zu prüfen, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen (VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN). 3.
- Aus der mannigfachen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 VwGVG können insbesondere nachstehende Aussagen abgeleitet werden.3.
- Aus der mannigfachen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG können insbesondere nachstehende Aussagen abgeleitet werden. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stellt auf nova reperta ab (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 19.10.2005, Zl. 2005/09/0140) bzw. die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH 19.01.1999, Zl. 97/05/0115).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellt auf nova reperta ab (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH 19.10.2005, Zl. 2005/09/0140) bzw. die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH 19.01.1999, Zl. 97/05/0115). Mit dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens ist bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint, weil die Partei ihr vorher bekannt gewordene Tatsachen oder Beweise noch im Rechtsmittelweg geltend machen kann (VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127). Bei neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel, die im Verfahren mangels Gewährung von Parteiengehör nicht geltend gemacht werden konnten, handelt es sich um keine nova reperta und weil Verfahrensfehler wie die Verletzung des Parteiengehörs ohnedies im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können, stellen diese daher keinen Wiederaufnahmegrund
§ 69Abs. 1 Z 2 AVG dar (Vw
GH vom 16.06.1999, Zl. 98/01/0411).Mit dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens ist bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint, weil die Partei ihr vorher bekannt gewordene Tatsachen oder Beweise noch im Rechtsmittelweg geltend machen kann (VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127). Bei neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel, die im Verfahren mangels Gewährung von Parteiengehör nicht geltend gemacht werden konnten, handelt es sich um keine nova reperta und weil Verfahrensfehler wie die Verletzung des Parteiengehörs ohnedies im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können, stellen diese daher keinen Wiederaufnahmegrund
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar (VwGH vom 16.06.1999, Zl. 98/01/0411). Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Eine gerichtliche Entscheidung ist weder Beweismittel noch Tatsache im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, da Tatsache nur ein Element jenes Sachverhaltes sein kann, der von der Behörde des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war. Als Beweismittel kommt daher nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete neu hervorgekommene Beweismittel in Frage (VwGH 14.01.1993, Zl. 92/09/0099; 24.02.2011, Zl. 2010/09/0198). Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Eine gerichtliche Entscheidung ist weder Beweismittel noch Tatsache im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, da Tatsache nur ein Element jenes Sachverhaltes sein kann, der von der Behörde des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war. Als Beweismittel kommt daher nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern allenfalls darin verwertete neu hervorgekommene Beweismittel in Frage (VwGH 14.01.1993, Zl. 92/09/0099; 24.02.2011, Zl. 2010/09/0198). Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031 mwN). Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebenso wenig als Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gelten (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Auch das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN).Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031 mwN). Mitteilungen oder Entscheidungen betreffend den Inhalt von generellen Normen können ebenso wenig als Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gelten (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107). Auch das nachträgliche Erkennen von Verfahrensmängeln stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN). Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung stellt keine Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt (VwGH 23.04.1998, Zl. 95/15/0108), gleichgültig ob diese später durch Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022), durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache (VwGH 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127) oder nach Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorheriger Fehlbeurteilung durch die Partei (VwGH 06 23.11.1988, Zl. 88/01/0225) oder durch bessere Einsicht gewonnen werden (VwGH 04.09.2003, Zl.2000/17/0024). 3.
- Die gegenständlichen Anträge zielen jeweils darauf ab, die mit den oben angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der Antragsteller aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Absatz 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.3.
- Die gegenständlichen Anträge zielen jeweils darauf ab, die mit den oben angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der Antragsteller aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz 1 Ziffer 2, VwGVG wieder aufzunehmen. Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (nova reperta), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel (nova producta bzw. nova causa superveniens). Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (nova reperta), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel (nova producta bzw. nova causa superveniens). Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240). Ebenso ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Norm, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung (VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/09/0199; 29.04.2011, Zl. 2010/09/0008 mwN). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem Neuerungstatbestand nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, Zl. 91/10/0107; 27.09.1994, Zl. 92/070074; 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem Neuerungstatbestand nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 14.06.1993, Zl. 91/10/0107; 27.09.1994, Zl. 92/070074; 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge „voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheides“ zu beachten. Demnach ist mit „voraussichtlich“ ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des , Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge „voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheides“ zu beachten. Demnach ist mit „voraussichtlich“ ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591). 3.
- Fallbezogen ergibt sich somit Folgendes: 3.5.
- Was den nunmehrigen Wiederaufnahmesachverhalt eine Verurteilung der Erstantragstellerin mit Urteil des
- Oberstrafgerichts XXXX (unter Änderung der Anklage bzw. des ursprünglich angeklagten Straftatbestandes) wegen des Verbrechens der „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, so wird aufgrund der Aktenlage nicht in Zweifel gezogen, dass die Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag
§ 32Abs. 2 Vw
GVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes, somit rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht haben.3.5.
- Was den nunmehrigen Wiederaufnahmesachverhalt eine Verurteilung der Erstantragstellerin mit Urteil des
- Oberstrafgerichts römisch 40 (unter Änderung der Anklage bzw. des ursprünglich angeklagten Straftatbestandes) wegen des Verbrechens der „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, so wird aufgrund der Aktenlage nicht in Zweifel gezogen, dass die Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes, somit rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht haben. 3.5.
- Die Erstantragstellerin brachte im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor, vor der Ausreise wegen ihr unterstellten terroristischen Aktivitäten strafrechtlich verfolgt worden zu sein. Insbesondere brachte sie vor, in der Türkei als Mitglied des Provinzparlaments an einer Pressekonferenz der kurdischen Partei HDP teilgenommen zu haben, bei welcher Personen hinter ihr mit PKK- oder Öcalan-Symbolen posiert oder Parolen gerufen hätten. Die Anklage gegen sie sei jedenfalls politisch motiviert und sie sei aufgrund der Anklage mit einem hohen Strafausmaß konfrontiert. Die Ausreisemotivation der Erstantragstellerin wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren als glaubwürdig angesehen, das Bundesverwaltungsgericht führte jedoch nachvollziehbar aus, dass es sich dabei um den Versuch handelt, sich einer legitimen Strafverfolgung zu entziehen und die Anklage nicht politisch motiviert war, weswegen keine Asylrelevanz gegeben ist. Unter Einbeziehung eines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des türkischen Staates, vor dessen Hintergrund auch die innen- und sicherheitspolitischen Umstände vor Ort zu berücksichtigen sind, war davon auszugehen, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind. Zudem wurden bisher im Verfahren der Erstantragstellerin die Grundsätze der strafgerichtlichen Verfahrensführung von den türkischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Strafgerichten gewahrt. Darüber hinaus besteht für die Erstantragstellerin – im Falle einer Verurteilung – die Möglichkeit, gegen eine allfällige für sie nachteilige Entscheidung Rechtsmittel bis hin zum letztinstanzlich zuständigen türkischen Kassationsgerichtshof zu erheben. Insoweit nunmehr eine aktuelle staatliche Verfolgung der Erstantragstellerin wegen der Verurteilung durch das
- Oberstrafgerichts XXXX (unter Änderung der Anklage bzw. des ursprünglich angeklagten Straftatbestandes) wegen des Verbrechens der „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, behauptet wird, so war das Urteil des
- Oberstrafgerichts XXXX unbestritten zum Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022) bereits vorhanden. Das vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens erlassene Urteil ist Ausfluss der Strafanzeige sowie des gegen die Erstantragstellerin eröffneten Strafverfahrens bzw. der gegen die Erstantragstellerin erhobenen Anklage und des diesbezüglich gegen die Erstantragstellerin geführten Strafverfahrens. Der Umstand einer nunmehrigen vorgebrachten Verurteilung der Erstantragstellerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren erfüllt somit den Begriff der nova reperta.Insoweit nunmehr eine aktuelle staatliche Verfolgung der Erstantragstellerin wegen der Verurteilung durch das
- Oberstrafgerichts römisch 40 (unter Änderung der Anklage bzw. des ursprünglich angeklagten Straftatbestandes) wegen des Verbrechens der „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, behauptet wird, so war das Urteil des
- Oberstrafgerichts römisch 40 unbestritten zum Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022) bereits vorhanden. Das vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens erlassene Urteil ist Ausfluss der Strafanzeige sowie des gegen die Erstantragstellerin eröffneten Strafverfahrens bzw. der gegen die Erstantragstellerin erhobenen Anklage und des diesbezüglich gegen die Erstantragstellerin geführten Strafverfahrens. Der Umstand einer nunmehrigen vorgebrachten Verurteilung der Erstantragstellerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren erfüllt somit den Begriff der nova reperta. Der Wiederaufnahmeantrag kann dennoch nicht erfolgreich sein, zumal die Wiederaufnahme des Verfahrens die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussetzt, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Genau diese Annahme im Sinn eines höheren Grades an Wahrscheinlichkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 45) drängt sich aber durch das Vorbringen im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme samt der Beweismittelvorlage gerade nicht auf. Genau diese Annahme im Sinn eines höheren Grades an Wahrscheinlichkeit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 45) drängt sich aber durch das Vorbringen im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme samt der Beweismittelvorlage gerade nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht führte im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nachvollziehbar aus, dass es sich bei dem türkischen Strafverfahren um eine legitime Strafverfolgung handelte, welches nicht politisch motiviert war, weswegen keine Asylrelevanz gegeben ist. Es mag zwar durchaus stimmen, dass – wie im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt wurde – das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis feststellte, eine Verurteilung der Erstantragstellerin durch ein türkisches Strafgericht wegen der ihr zur Last gelegten Straftaten sei bis dato nicht erfolgt und könne zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, ob bzw. wann ein (erstinstanzliches) Urteil infolge der gegen die Erstantragstellerin erhobene Anklage ergehen werde, weshalb in weiterer Folge auch nicht festgestellt werden könne, dass die Erstantragstellerin hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Taten ganz oder teilweise schuldig erkannt werde bzw. zu welcher Strafe sie im Fall eines Schuldspruches verurteilt werden würde. Folglich habe das Bundesverwaltungsgericht auch nicht feststellen können, dass die Erstantragstellerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und sie anschließend ihre Strafe in einem türkischen Gefängnis verbüßen müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Urteil des
- Oberstrafgerichts XXXX Ausfluss der Strafanzeige, der Anklage sowie des gegen die Erstantragstellerin eröffneten und geführten Strafverfahrens ist und das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls von der Möglichkeit einer Verurteilung der Erstantragstellerin ausgegangen ist, was sich bereits auf die im Erkenntnis enthaltenen Ausführungen betreffend die Möglichkeit, gegen eine allfällige für die Erstantragstellerin nachteilige Entscheidung Rechtsmittel bis hin zum letztinstanzlich zuständigen türkischen Kassationsgerichtshof zu erheben, zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht führte im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nachvollziehbar aus, dass es sich bei dem türkischen Strafverfahren um eine legitime Strafverfolgung handelte, welches nicht politisch motiviert war, weswegen keine Asylrelevanz gegeben ist. Es mag zwar durchaus stimmen, dass – wie im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt wurde – das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis feststellte, eine Verurteilung der Erstantragstellerin durch ein türkisches Strafgericht wegen der ihr zur Last gelegten Straftaten sei bis dato nicht erfolgt und könne zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, ob bzw. wann ein (erstinstanzliches) Urteil infolge der gegen die Erstantragstellerin erhobene Anklage ergehen werde, weshalb in weiterer Folge auch nicht festgestellt werden könne, dass die Erstantragstellerin hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Taten ganz oder teilweise schuldig erkannt werde bzw. zu welcher Strafe sie im Fall eines Schuldspruches verurteilt werden würde. Folglich habe das Bundesverwaltungsgericht auch nicht feststellen können, dass die Erstantragstellerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und sie anschließend ihre Strafe in einem türkischen Gefängnis verbüßen müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Urteil des
- Oberstrafgerichts römisch 40 Ausfluss der Strafanzeige, der Anklage sowie des gegen die Erstantragstellerin eröffneten und geführten Strafverfahrens ist und das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls von der Möglichkeit einer Verurteilung der Erstantragstellerin ausgegangen ist, was sich bereits auf die im Erkenntnis enthaltenen Ausführungen betreffend die Möglichkeit, gegen eine allfällige für die Erstantragstellerin nachteilige Entscheidung Rechtsmittel bis hin zum letztinstanzlich zuständigen türkischen Kassationsgerichtshof zu erheben, zeigt. Die bloße Tatsache, dass es nun in weiterer Folge zu einer Verurteilung der Erstantragstellerin gekommen ist, was im Asylverfahren der Erstantragstellerin eine durchaus wahrscheinliche Möglichkeit darstellte, ist somit nicht geeignet allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Ergebnis herbeizuführen. Insbesondere führt die erfolgte Verurteilung der Erstantragstellerin nicht zu einer Änderung der im Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass es sich bei dem gegen die Erstantragstellerin geführten türkischen Strafverfahren um eine legitime Strafverfolgung handelte, welches nicht politisch motiviert war, weswegen keine Asylrelevanz gegeben ist. Auch der Umstand, dass die Verurteilung der Erstantragstellerin unter Änderung der Anklage auf das Verbrechen wegen „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ – ursprünglich wurde die Anklage gegen die Erstantragstellerin auf ein Verbrechen wegen „Verletzung der Einheit und territorialen Integrität des Staates“ (Artikel 37, 302 Abs. 1 und 53 türkisches Strafgesetzbuch) gestützt – verurteilt wurde, ändert an dieser Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts. Beim Verbrechen der Verletzung der Einheit und territorialen Integrität des Staates handelt es sich um kriminelle Delikte, aufgrund derer man in jedem rechtsstaatlichen Land strafrechtlich verfolgt wird. Derartige Delikte sind auch in Mitgliedstaaten der Genfer Konvention mit Strafe bedroht und darüber hinaus sind strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der GFK nicht subsumierbar. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründen entspricht (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 25.05.1994, Zl.94/20/0053). Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung aus, dass Artikel 302 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches eine Strafdrohung von einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe festlegt und im Rahmen eines Vergleichs mit der österreichischen Rechtslage (vergleichbare Delikte: § 242 StGB, Strafdrohung: Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren) unter Einbeziehung eines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des türkischen Staates, vor dessen Hintergrund auch die innen- und sicherheitspolitischen Umstände vor Ort zu berücksichtigen sind, davon auszugehen ist, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind. Die nunmehr erfolgte Änderung der Anklage bzw. die Verurteilung der Erstantragstellerin wegen des Verbrechens der „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ nach Artikel 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches, welches anders als Artikel 302 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches eine Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren vorsieht, stellt somit eine deutliche günstigere Konstellation für die Erstantragstellerin dar, zumal sie vor der Änderung der Anklage noch mit einer Strafdrohung bis zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe konfrontiert war.Auch der Umstand, dass die Verurteilung der Erstantragstellerin unter Änderung der Anklage auf das Verbrechen wegen „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ – ursprünglich wurde die Anklage gegen die Erstantragstellerin auf ein Verbrechen wegen „Verletzung der Einheit und territorialen Integrität des Staates“ (Artikel 37, 302 Absatz eins und 53 türkisches Strafgesetzbuch) gestützt – verurteilt wurde, ändert an dieser Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts. Beim Verbrechen der Verletzung der Einheit und territorialen Integrität des Staates handelt es sich um kriminelle Delikte, aufgrund derer man in jedem rechtsstaatlichen Land strafrechtlich verfolgt wird. Derartige Delikte sind auch in Mitgliedstaaten der Genfer Konvention mit Strafe bedroht und darüber hinaus sind strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der GFK nicht subsumierbar. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründen entspricht vergleiche Erkenntnis d. VwGH vom 25.05.1994, Zl.94/20/0053). Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung aus, dass Artikel 302 Absatz eins, des türkischen Strafgesetzbuches eine Strafdrohung von einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe festlegt und im Rahmen eines Vergleichs mit der österreichischen Rechtslage (vergleichbare Delikte: Paragraph 242, StGB, Strafdrohung: Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren) unter Einbeziehung eines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des türkischen Staates, vor dessen Hintergrund auch die innen- und sicherheitspolitischen Umstände vor Ort zu berücksichtigen sind, davon auszugehen ist, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind. Die nunmehr erfolgte Änderung der Anklage bzw. die Verurteilung der Erstantragstellerin wegen des Verbrechens der „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ nach Artikel 314 Absatz 2, des türkischen Strafgesetzbuches, welches anders als Artikel 302 Absatz eins, des türkischen Strafgesetzbuches eine Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren vorsieht, stellt somit eine deutliche günstigere Konstellation für die Erstantragstellerin dar, zumal sie vor der Änderung der Anklage noch mit einer Strafdrohung bis zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe konfrontiert war. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Erkenntnis vom 13.12.2022 nachvollziehbar aus, dass bisher im Verfahren der Erstantragstellerin die Grundsätze der strafgerichtlichen Verfahrensführung von den türkischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Strafgerichten gewahrt wurden: „Zum Vorliegen eines fairen Verfahrens ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin mehrfach vom türkischen Strafgericht vorgeladen wurde, sie zu den Verhandlungsterminen jedoch nicht erschienen ist, weshalb diese zuletzt auf Jänner 2023 verschoben wurde. Dem Strafverfahren liegt auch eine Anklage der zuständigen türkischen Generalstaatsanwaltschaft zugrunde, weshalb auch der Grundsatz des Anklageprozesses gewahrt ist. Hinweise auf Verstöße gegen die Geschäftsverteilung haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden im Verfahren von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch eine Verletzung der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unschuldsvermutung bis zur Verurteilung ist nicht erkennbar. Eine mit unverhältnismäßigen Mittel geführte oder diskriminierende Strafverfolgung kann das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall sohin nicht erkennen. Der Erstbeschwerdeführerin war es auch möglich, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Insoweit wurden bisher die Grundsätze der strafgerichtlichen Verfahrensführung von den türkischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Strafgerichten gewahrt.“. Aus dem in Vorlage gebrachten Urteil des
- Oberstrafgerichts XXXX ergeben sich keine Hinweise dafür, die zu einer Änderung dieser Einschätzung führen könnten. Aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen ergibt sich, dass die Erstantragstellerin Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt vorzubringen, sie Anträge stellen und sich anwaltlich vertreten lassen konnte. Hinsichtlich der Beachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist anzumerken, dass eine Verurteilung der Erstantragstellerin in Abwesenheit schließlich nur deshalb erfolgte, weil sie mehrfach den gerichtlichen Ladungen unentschuldigt nicht nachkam und somit auf ihr Recht, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich angehört zu werden, verzichtete. Das
- Oberstrafgerichts XXXX orientierte sich bei dem Strafrahmen der Erstantragstellerin zudem am untersten Strafausmaß und zog nicht nur Erschwerungsgründe sondern auch Milderungsgründe bei der Entscheidungsfindung heran. Dem türkischen Strafurteil ist zudem eine Rechtsbelehrung zu entnehmen, aus welcher sich unstrittig ergibt, dass der Erstantragstellerin das Recht zukam, gegen die für sie nachteilige Entscheidung ein Rechtsmittel zu erheben. Aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen sind auch ansonsten keine gravierenden Verfahrensmängel erkennbar. Eine mit unverhältnismäßigen Mittel geführte oder diskriminierende Strafverfolgung kann das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht erkennen. In jedem Fall kann von einem Schauprozess, der nur einer willkürlichen Bestrafung der Erstantragstellerin dienen sollte, aufgrund der vorgenannten Umstände keine Rede sein.Aus dem in Vorlage gebrachten Urteil des
- Oberstrafgerichts römisch 40 ergeben sich keine Hinweise dafür, die zu einer Änderung dieser Einschätzung führen könnten. Aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen ergibt sich, dass die Erstantragstellerin Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt vorzubringen, sie Anträge stellen und sich anwaltlich vertreten lassen konnte. Hinsichtlich der Beachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist anzumerken, dass eine Verurteilung der Erstantragstellerin in Abwesenheit schließlich nur deshalb erfolgte, weil sie mehrfach den gerichtlichen Ladungen unentschuldigt nicht nachkam und somit auf ihr Recht, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich angehört zu werden, verzichtete. Das
- Oberstrafgerichts römisch 40 orientierte sich bei dem Strafrahmen der Erstantragstellerin zudem am untersten Strafausmaß und zog nicht nur Erschwerungsgründe sondern auch Milderungsgründe bei der Entscheidungsfindung heran. Dem türkischen Strafurteil ist zudem eine Rechtsbelehrung zu entnehmen, aus welcher sich unstrittig ergibt, dass der Erstantragstellerin das Recht zukam, gegen die für sie nachteilige Entscheidung ein Rechtsmittel zu erheben. Aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen sind auch ansonsten keine gravierenden Verfahrensmängel erkennbar. Eine mit unverhältnismäßigen Mittel geführte oder diskriminierende Strafverfolgung kann das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht erkennen. In jedem Fall kann von einem Schauprozess, der nur einer willkürlichen Bestrafung der Erstantragstellerin dienen sollte, aufgrund der vorgenannten Umstände keine Rede sein. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt – wie eingangs erörtert – die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. statt aller den im Verfahren über den ersten Wiederaufnahmeantrag ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2021, Ra 2020/18/0526). Mit voraussichtlich ist ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint, wobei diese Frage nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Entscheidung bestanden hat (VwGH 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165; 25.04.2013, Zl. 2011/10/0062; Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 45). Ein solcher höherer Grad an Wahrscheinlichkeit liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, vielmehr sind die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht dazu geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Ergebnis (betreffend den von der Erstantragstellerin gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zumal der Wiederaufnahmeantrag auf den Zweitantragsteller inhaltlich gar nicht eingeht) herbeizuführen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt – wie eingangs erörtert – die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche statt aller den im Verfahren über den ersten Wiederaufnahmeantrag ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2021, Ra 2020/18/0526). Mit voraussichtlich ist ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint, wobei diese Frage nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Entscheidung bestanden hat (VwGH 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165; 25.04.2013, Zl. 2011/10/0062; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 45). Ein solcher höherer Grad an Wahrscheinlichkeit liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, vielmehr sind die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht dazu geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Ergebnis (betreffend den von der Erstantragstellerin gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zumal der Wiederaufnahmeantrag auf den Zweitantragsteller inhaltlich gar nicht eingeht) herbeizuführen. 3.5.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Haftbedingungen in der Türkei ausweislich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 nicht dergestalt sind, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten ist.3.5.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Haftbedingungen in der Türkei ausweislich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 nicht dergestalt sind, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten ist. Aus den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 getroffenen Feststellungen zu den Haftbedingungen in der Türkei – denen nach wie vor Aktualität zukommt – ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass in der Türkei solch inadäquate Haftbedingungen vorlägen, die die Behandlung eines jeden türkischen Strafgefangenen oder auch jedes wegen Straftaten gegen die Staatssicherheit (Art. 302 - 308 tStGB) oder Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren (Art. 309 - 315 tStGB) Inhaftierten als Art. 3 EMRK widerstreitend erscheinen ließe. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu in seinem in einer Auslieferungssache ergangenen Beschluss vom 25.05.2016, 15 Os 3/16d, dargelegt, dass die betroffene Person die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig und hinreichend konkret nachzuweisen hat. Im gegenständlichen Antrag werden weder Befürchtungen im Hinblick auf die Haftbedingungen in der Türkei vorgebracht, noch werden neue Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf die Haftbedingungen in der Türkei vorgelegt bzw. behauptet. Die Erstantragstellerin ist daher ihrer Obliegenheit, die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Beweismittel untermauerten Angaben schlüssig darzustellen, nicht nachgekommen. Die Erstantragstellerin ist im Übrigen im Wesentlichen gesund, so dass keine Notwendigkeit einer besonderen medizinischen Versorgung besteht und diesbezügliche Defizite daher nicht von Relevanz sind. Den Feststellungen zufolge wurde die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich auch eingehalten werden. Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem „Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter“ besucht. Problematisch ist die Überbelegung, diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nach den Länderinformationen aufgrund der Covid-19-Pandemie zu einer Novellierung des Strafvollzugsgesetzes gekommen sei, die die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsah und über 65.000 Personen mit Stand Juli 2020 von dieser neuen Bestimmung profitierten. In jüngster Zeit gibt es auch nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere (DFAT 10.9.2020). Folter und Misshandlung kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen vor. In Anbetracht der festgestellten Zahl von Insassen kann jedoch letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass Folter und Misshandlung in den türkischen Haftanstalten eine dermaßen verbreitete Praxis wäre, dass die reale Gefahr bestünde, als nicht wegen einer Beteiligung am versuchten Militärputsch exponierter Insasse jedenfalls derartigen Praktiken unterzogen zu werden. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerden in ihrer Zahl über bloße Einzelfälle hinausgehen, allerdings wird damit noch keine solche Intensität an Übergriffen aufgezeigt, dass von der realen Gefahr auszugehen wäre, dass die Erstantragstellerin von Folter und Misshandlung persönlich betroffen wäre. Darüber hinaus wurden Maßnahmen gegen die Überbelegung der Gefängnisse eingeleitet (vorzeitige Entlassungen, Ausbau) und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal zweifelsfrei absehbar, in welchem Gefängnistyp sie die verhängte Strafe verbüßen würde. Auch wenn die Haftbedingungen in der Türkei nicht als mit europäischen Standards vergleichbar angesehen werden, so ist dennoch nicht davon auszugehen, dass die Erstantragstellerin im Falle der Rückkehr alleine wegen der Haftbedingungen keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Befürchtungen der Erstantragstellerin, in einem F-Typ-Gefängnis inhaftiert und gefoltert zu werden, basieren weitgehend auf Spekulation und sind nicht dazu geeignet, im Sinn der Rechtsprechung eine reale Gefahr aufzuzeigen. Aus den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2022 getroffenen Feststellungen zu den Haftbedingungen in der Türkei – denen nach wie vor Aktualität zukommt – ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass in der Türkei solch inadäquate Haftbedingungen vorlägen, die die Behandlung eines jeden türkischen Strafgefangenen oder auch jedes wegen Straftaten gegen die Staatssicherheit (Artikel 302, - 308 tStGB) oder Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren (Artikel 309, - 315 tStGB) Inhaftierten als Artikel 3, EMRK widerstreitend erscheinen ließe. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu in seinem in einer Auslieferungssache ergangenen Beschluss vom 25.05.2016, 15 Os 3/16d, dargelegt, dass die betroffene Person die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig und hinreichend konkret nachzuweisen hat. Im gegenständlichen Antrag werden weder Befürchtungen im Hinblick auf die Haftbedingungen in der Türkei vorgebracht, noch werden neue Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf die Haftbedingungen in der Türkei vorgelegt bzw. behauptet. Die Erstantragstellerin ist daher ihrer Obliegenheit, die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Beweismittel untermauerten Angaben schlüssig darzustellen, nicht nachgekommen. Die Erstantragstellerin ist im Übrigen im Wesentlichen gesund, so dass keine Notwendigkeit einer besonderen medizinischen Versorgung besteht und diesbezügliche Defizite daher nicht von Relevanz sind. Den Feststellungen zufolge wurde die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich auch eingehalten werden. Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem „Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter“ besucht. Problematisch ist die Überbelegung, diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nach den Länderinformationen aufgrund der Covid-19-Pandemie zu einer Novellierung des Strafvollzugsgesetzes gekommen sei, die die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsah und über 65.000 Personen mit Stand Juli 2020 von dieser neuen Bestimmung profitierten. In jüngster Zeit gibt es auch nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere (DFAT 10.9.2020). Folter und Misshandlung kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen vor. In Anbetracht der festgestellten Zahl von Insassen kann jedoch letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass Folter und Misshandlung in den türkischen Haftanstalten eine dermaßen verbreitete Praxis wäre, dass die reale Gefahr bestünde, als nicht wegen einer Beteiligung am versuchten Militärputsch exponierter Insasse jedenfalls derartigen Praktiken unterzogen zu werden. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerden in ihrer Zahl über bloße Einzelfälle hinausgehen, allerdings wird damit noch keine solche Intensität an Übergriffen aufgezeigt, dass von der realen Gefahr auszugehen wäre, dass die Erstantragstellerin von Folter und Misshandlung persönlich betroffen wäre. Darüber hinaus wurden Maßnahmen gegen die Überbelegung der Gefängnisse eingeleitet (vorzeitige Entlassungen, Ausbau) und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal zweifelsfrei absehbar, in welchem Gefängnistyp sie die verhängte Strafe verbüßen würde. Auch wenn die Haftbedingungen in der Türkei nicht als mit europäischen Standards vergleichbar angesehen werden, so ist dennoch nicht davon auszugehen, dass die Erstantragstellerin im Falle der Rückkehr alleine wegen der Haftbedingungen keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Befürchtungen der Erstantragstellerin, in einem F-Typ-Gefängnis inhaftiert und gefoltert zu werden, basieren weitgehend auf Spekulation und sind nicht dazu geeignet, im Sinn der Rechtsprechung eine reale Gefahr aufzuzeigen. Ausgehend davon und in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Erstantragstellerin die reale Gefahr einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei droht.Ausgehend davon und in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Erstantragstellerin die reale Gefahr einer Verletzung von durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei droht. 3.5.
- Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass der hier geltend gemachte Wiederaufnahmegrund ausschließlich auf das abgeschlossene Asylverfahren der Erstantragstellerin Bezug nimmt, weshalb hinsichtlich des Verfahrens des Zweitantragstellers zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen war. Der Zweitantragsteller ist der Sohn der Erstantragstellerin, jedoch war dieser bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung um internationalen Schutz am 11.03.2020 volljährig. In Ansehung des Zweitantragstellers liegt daher kein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG mit der Erstantragstellerin vor, sondern es erfolgte die gemeinsame Verfahrensführung lediglich aufgrund der Annexitätsbestimmungen der am Tag der Beschwerdevorlagen geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes. Da hinsichtlich des Zweitantragstellers nicht einmal das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes behauptet wurde, war der diesbezügliche Antrag von vornherein aussichtslos.Der Zweitantragsteller ist der Sohn der Erstantragstellerin, jedoch war dieser bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung um internationalen Schutz am 11.03.2020 volljährig. In Ansehung des Zweitantragstellers liegt daher kein Familienverfahren im Sinn des Paragraph 34, AsylG mit der Erstantragstellerin vor, sondern es erfolgte die gemeinsame Verfahrensführung lediglich aufgrund der Annexitätsbestimmungen der am Tag der Beschwerdevorlagen geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes. Da hinsichtlich des Zweitantragstellers nicht einmal das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes behauptet wurde, war der diesbezügliche Antrag von vornherein aussichtslos. 3.5.
- Die gegenständlichen Anträge der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers auf Wiederaufnahme waren daher spruchgemäß abzuweisen.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fallen selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0141 mwN; VwGH 31.07.2009, 2007/09/0081 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Gegenständlich ist jedenfalls der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergab.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fallen selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0141 mwN; VwGH 31.07.2009, 2007/09/0081 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Gegenständlich ist jedenfalls der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergab. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L507.2237451.3.00