Obsah (8)
§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46Artikel 99RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlL516 2282670-1 Spruch, L516 2282670-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A), Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen minderjährigen Tochter im März 2022 in Österreich ein und am 22.03.2022 stellten alle Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle sind jordanische Staatsangehörige. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 20.10.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin (I.)
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und (II.)
§ 8Abs 1 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, erließ (IV.)
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien
§ 46
FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 20.10.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 08.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie die minderjährige Tochter mit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht.
- Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist jordanische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit ihrem Ehemann XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2282676-1), sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2282673-1).Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit ihrem Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2282676-1), sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2282673-1). Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich) 1.2 Zu einer bestehenden Rückkehrgefährdung Die Beschwerdeführerin wurde in Jordanien von Familienangehörigen ihres Ehemannes regelmäßig physisch und psychisch in Form von Körperverletzungen, Beleidigungen und Erniedrigungen misshandelt. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Jordanien droht ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, erneut Opfer von häuslicher Gewalt in Form von physischen und psychischen Misshandlungen durch Familienangehörige ihres Ehemannes zu werden und in Jordanien besteht im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kein effektiver Schutz vor solchen Misshandlungen. 1.3 Zur Ländersituation in Jordanien USDOS – Länderbericht für das Jahr 2023 über Menschenrechtspraktiken: Jordanien, 23.4.2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2107743.html Abschnitt
- Diskriminierung und soziale MissbräucheFRAUENDiskriminierung und soziale Missbräuche, FRAUEN Vergewaltigung und häusliche Gewalt: Das Gesetz sah (im Berichtszeitraum) eine Strafhöhe von mindestens 10 Jahren Haft mit harter Arbeit für die Vergewaltigung einer 15 Jahre alten oder älteren Person vor, die nicht durch den Ehepartner erfolgte. Vergewaltigung durch den Ehegatten war nicht illegal. Bei Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren drohte potentiell die Todesstrafe. Das Gesetz machte die Strafverfolgung von Verbrechen, einschließlich Vergewaltigung, verpflichtend. Delikte, die keine Verbrechen darstellten, wie bestimmte Fälle häuslicher Gewalt, wurden zunächst von der Jugend- und Familienschutzbehörde (JFPD) der PSD vermittelt. Das Gesetz sah Optionen für alternative Verurteilungen in Fällen häuslicher Gewalt mit Zustimmung des Überlebenden vor. Die Regierung hat das Gesetz gegen Vergewaltigung nicht wirksam durchgesetzt. Geschlechtsspezifische Gewalt war vorherrschend. Während die gemeldete Zahl der sogenannten Ehrenverbrechen zurückging, berichteten verschiedene Aktivisten und Beamte von einem Anstieg der häuslichen Gewalt im ersten Quartal des Jahres. Im September berichtete eine lokale Nichtregierungsorganisation, dass 12 Frauen an häuslicher Gewalt starben, und die Intensität der Gewalt war höher als in den Vorjahren. Experten glaubten, dass die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt höher war als berichtet, und einige wurden als Selbstmorde eingestuft. Die NGO Sisterhood Is Global Institute berichtete über 27 familienbezogene Tötungen im Laufe des Jahres und stellte einen allgemeinen Anstieg der familienbezogenen Gewalt im Vergleich zu 2022 fest.Die NGO Sisterhood römisch eins s Global Institute berichtete über 27 familienbezogene Tötungen im Laufe des Jahres und stellte einen allgemeinen Anstieg der familienbezogenen Gewalt im Vergleich zu 2022 fest. Frauen konnten Beschwerden wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung direkt bei Justizbehörden, auf Polizeistationen oder bei bestimmten NGOs einreichen. Aufgrund sozialer Tabus, mangelnder Prozesskostenhilfe und erniedrigender Behandlung auf Polizeistationen blieben geschlechtsspezifische Straftaten jedoch oft ungemeldet. NGOs wiesen auch darauf hin, dass es keine offiziellen Zahlen zur Prävalenz von Gewalt gegen unverheiratete Mädchen und Frauen ab 50 Jahren gebe. Viele Fälle von häuslicher Gewalt wurden beigelegt, fallengelassen oder es wurde befunden, dass sich diese außerhalb der Zuständigkeit des JFPD befinden. Einige Rechtsexperten kamen zu dem Urteil, dass Beilegungen wenig dazu beigetragen haben, eine Wiederholung der geschlechtsspezifischen Gewalt zu verhindern. Einige NGOs und Anwälte berichteten, dass sie unter Druck gesetzt wurden, Fälle von körperlichem Missbrauch nicht vor Gericht zu bringen, und behaupteten, dass Gerichte routinemäßig zwei Drittel der Gewaltvorfälle fallen ließen, die zu wenig oder gar keiner körperlichen Verletzung führten. Missbrauch durch Ehegatten blieb ein Scheidungsgrund, aber Ehemänner beriefen sich manchmal auf eine kulturelle Autorität, ihre Frauen zu schlagen. Beobachter bemerkten, dass, während Richter im Allgemeinen die Behauptung einer Frau des Missbrauchs vor Gericht unterstützten, nur wenige Frauen wegen des gesellschaftlichen und familiären Drucks und der Angst vor Gewalt wie beispielsweise sogenannten Ehrenmorden, Rechtsmittel ergriffen. Breite Justizbehörden erlaubten Richtern, einige Urteilsentscheidungen eher auf ihre persönlichen Überzeugungen als auf strenge Verurteilungsrichtlinien zu stützen. Einige Rechtsexperten berichteten Fälle von Frauen, die zu Polizeistationen gingen, um geschlechtsspezifische Gewalt zu melden, und dort abgewiesen und angewiesen wurden, das Verbrechen stattdessen dem JFPD zu melden, das weniger Stationen an weniger Orten betrieb. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen, die im Land tätig sind, hat seit der COVID-19-Pandemie geschlechtsspezifische Gewalt und insbesondere häusliche Gewalt zugenommen. Emotionaler und körperlicher Missbrauch, der oft von einem intimen Partner oder Familienmitgliedern begangen wird, waren die häufigsten Formen des Missbrauchs. Gouverneure nutzten das Kriminalpräventionsgesetz, um Frauen in Verwaltungshaft zu nehmen, angeblich zu ihrem Schutz. Das Ministerium für soziale Entwicklung betrieb eine Unterkunft für Frauen, die von Gewalt und sogenannten Ehrenverbrechen bedroht sind. Zum Zeitpunkt September hatte die in Amman befindliche Unterkunft für Frauen, die von sogenannten Ehrenverbrechen bedroht sind, 129 Frauen aufgenommen, darunter Verwaltungshäftlinge aus dem Justizvollzugs- und Rehabilitationszentrum von Juweideh, Frauen, die vom JFPD auf die Unterkunft verwiesen wurden, und Frauen, die von Gouverneuren direkt auf die Unterkunft verwiesen wurden. Das Ministerium für soziale Entwicklung erlaubte Kindern unter 10 Jahren, ihre Mütter zu begleiten, einschließlich Müttern, die zuvor unter Schutzgewahrsam festgehalten worden waren. Das JFPD betrieb eine Hotline für häusliche Gewalt und erhielt Anfragen und Beschwerden per E-Mail und persönlich. Das Ministerium für soziale Entwicklung unterhielt in Irbid eine zweite Unterkunft für Frauen, die häusliche Gewalt überlebten. Ab September beherbergte die neue Unterkunft des Ministeriums in Aqaba 113 gefährdete Personen und 15 Angehörige. NGOs berichteten, dass Gesundheitsdienstleister und Lehrer zögerten, Missbrauch wegen fehlender Zeugenschutzgarantien zu melden. Spezialisierte Richter beschleunigten Fälle häuslicher Gewalt; laut JFPD benötigten Fälle von (geringfügigeren) Vergehen ungefähr drei Tage, um gelöst zu werden. Der Nationale Rat für Familienangelegenheiten unterstützte die Regierung bei der Entwicklung von Mediationsrichtlinien. Nichtregierungsorganisationen berichteten von Verbesserungen bei Verfahren und Strategien im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in der Strafverfolgung und in der Justiz, aber weiterhin blieben erhebliche Defizite. Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden außerhalb des JFPD fehlten das Bewusstsein für angemessene Verfahren im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, und es gab allgemeine Mängel bei den Streitbeilegungsprozessen. Andere Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt oder Belästigung: Zivilgesellschaftliche Organisationen erklärten, dass viele sogenannte Ehrenverbrechen nicht gemeldet wurden, insbesondere in nichtstädtischen Gebieten, aufgrund sozialer Tabus, Angst vor zusätzlicher Gewalt und der Wahrnehmung unzureichender Ergebnisse im formellen Justizsystem. Experten sagten, das Strafgesetzbuch biete eine zweifelhafte Rechtsgrundlage für Übergriffe und Tötungen von Familienmitgliedern, die auf frischer Tat beim Ehebruch betreten werden oder in sogenannten illegitimen sexuellen Beziehungen wahrgenommen werden, insbesondere durch Männer. Das Gesetz beschränkte auch das Recht auf Selbstverteidigung für Überlebende dieser Angriffe. Am
- Mai berichtete Roya News über drei getrennte sogenannte Ehrenmorde in einer Woche. Das Medienoutlet beleuchtete die Geschichten eines Vaters, der seine Tochter im Alter von 19 Jahren in Brand setzte, eines Mannes, der die Kehle seiner ebenfalls 19 Jahre alten Schwester aufschlitzte, und eines Mannes, der seine Schwester niedergestochen hatte, die in ihren 20ern war. Die männlichen Täter haben Berichten zufolge die Tötungen wegen des Misstrauens des Verhaltens ihrer Verwandten mit Männern begangen. Die Staatsanwaltschaft beschuldigte alle drei Angeklagten des vorsätzlichen Mordes; die Ermittlungen wurden unter der Aufsicht des Staatsanwalts für den Großen Strafgerichtshof bis zum Jahresende fortgesetzt. Obwohl das Gesetz keine Vergewaltiger mehr freigesprochen hat, die die Überlebenden ihrer Angriffe geheiratet haben, stellten Beobachter fest, dass die gesellschaftliche Überzeugung weiterbestand, wonach dann, wenn eine Frau ihren Vergewaltiger heiratete, ihre Familienmitglieder sie nicht töten müssten, um „die Ehre der Familie zu bewahren.“ Doch NGOs stellten fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, solche Fälle zu reduzieren, und ermutigte mehr Frauen, Vergewaltigungen zu melden, insbesondere seit der Einrichtung der Unterkunft. Es gab keine gemeldeten Fälle von Zwangsheirat als Alternative zu einem möglichen „Ehrenmord“ im Laufe des Jahres. NGOs glaubten jedoch, dass Fälle von Zwangsheirat immer noch kurz nach einem Vorwurf der Vergewaltigung aufgrund von familiärem und gesellschaftlichen Druck vor Beginn eines formellen Prozesses stattfanden. Gouverneure verwiesen manchmal potenzielle Ziele von „Ehrenverbrechen“ an das Ministerium für soziale Entwicklung Unterkunft anstelle der unfreiwilligen Schutzgewahrsam in einer Haftanstalt. Lokale NGOs berichteten, dass Frauen in Fällen, in denen ein hohes Risiko besteht, nach Ermessen der Gouverneure weiterhin in Schutzhaft genommen werden könnten. Das Gesetz genehmigte DNA-Tests und andere wissenschaftliche Mittel, um die Vaterschaft eines Neugeborenen im Zusammenhang mit „Vergewaltigung, Täuschung und Betrug“ zu identifizieren. Das Gesetz verbietet streng sexuelle Belästigung und unterscheidet nicht zwischen sexuellen Übergriffen und sexueller Belästigung. In beiden Fällen bestand eine Mindeststrafe von vier Jahren harter Arbeit. Das Gesetz legte auch Strafen für unanständige Berührung und verbale Belästigung fest, legte aber keine Schutzmaßnahmen vor sexueller Belästigung fest. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt; sexuelle Belästigung von Frauen und Mädchen in der Öffentlichkeit wurde weithin berichtet. NGOs berichteten, dass Flüchtlinge aus Syrien und ausländische Arbeitnehmer, insbesondere Bekleidungsarbeiter und Hausangestellte, besonders anfällig für geschlechtsspezifische Gewalt am Arbeitsplatz waren, einschließlich sexueller Belästigung und sexueller Übergriffe. Diskriminierung: […] Das Gesetz gab den Vätern die rechtliche Autorität über das Kind und den Müttern die Verantwortung für die körperliche Fürsorge des Kindes. Das Sorgerecht konnte der Mutter leicht entzogen werden, wenn sie wieder geheiratet oder als „untauglich“ befunden wurde. Das Gesetz gab dem Vater Entscheidungsbefugnis über die Bildung, das Wohnsitzland und die religiöse Erziehung des Kindes und erlaubte nur dem Vater, Pässe für das Kind zu erhalten. Das Justizministerium definierte „Vormund“ als den Vater oder den nächsten männlichen Verwandten des Kindes. Frauen konnten die Scheidung nur unter begrenzten Umständen ohne die Zustimmung ihrer Ehemänner beantragen, wie im Falle des Verlassenwerdens, des Missbrauchs durch den Ehegatten, oder im Gegenzug für den Verzicht auf finanzielle Rechte, aber in den meisten anderen Fällen erforderte die Scheidung die Zustimmung des Ehemanns. Das Gesetz erlaubte Frauen, finanzielle Rechte unter bestimmten Umständen, wie bei Missbrauch durch den Ehegatten, zu behalten. Besondere religiöse Gerichte für anerkannte christliche Konfessionen unter dem Konzil der Kirchen entschieden Ehe und Scheidung für Christen, aber die Scharia galt für alle Personen beim Erbe, unabhängig von der Religion. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, 26.01.2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2104905.html Frauen Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, welche der Rechtsprechung der Scharia Gerichte unterliegen. Oft kann es vorkommen, dass bei letzteren Aussagen von Frauen weniger Gewicht haben. Was Sozialleistungen anbelangt, gewährt die Regierung Männern im Unterschied zu Frauen großzügigere Sozialleistungen. Außerdem werden Frauen in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und am Arbeitsplatz benachteiligt (USDOS 20.3.2023). Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vgl. HRW 11.1.2024).Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vergleiche HRW 11.1.2024). Frauen sind weiterhin von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen. Wenngleich „Ehrenmorde“ im Jahr 2022 rückläufig waren, berichten verschiedene Aktivisten und Beamte von einem Anstieg der häuslichen Gewalt. Diesbezüglich berichten Menschenrechtsaktivisten, dass bis Oktober 2022 30 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt gestorben sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden keine Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potenziellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer Vergewaltigungsbeschuldigung durch familiären und gesellschaftlichen Druck erfolgten, bevor ein formelles Verfahren eingeleitet wurde. Das Gesetz verbietet auch die Straflosigkeit von Vergewaltigern, die ihre Opfer heiraten. Beobachtern zufolge hält sich jedoch nach wie vor die traditionelle Auffassung, dass eine Frau nicht von ihren Familienangehörigen getötet werden muss, wenn durch eine Heirat mit dem Vergewaltiger die Familienehre bewahrt werden kann. Dennoch stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehrverbrechen“ an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Während des Beobachtungszeitraums hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 132 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige Gouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft zu nehmen (USDOS 20.3.2023). Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter haben jedoch weiterhin reduzierte Strafen
Artikel 99
verhängt, wenn die Familienmitglieder des Opfers die Strafverfolgung ihrer männlichen Verwandten nicht unterstützen. Zudem kann ein Mann nach Artikel 340 desselben Gesetzes eine geringere Strafe erhalten, wenn er seine Frau oder eine seiner weiblichen Verwandten tötet oder angreift, wenn sie zum Beispiel Ehebruch begangen haben. Durch derartige Gesetze sind Frauen Gewalt ausgesetzt (HRW 11.1.2024) Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, fallen unter die häufigste Form der Gewalt (USDOS 20.3.2023). Laut Arab Barometer gaben im Frühjahr 2022 51 % der jordanischen Bevölkerung an, dass die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (34 %), niedrige Löhne (24 %), fehlende Transportmöglichkeiten (6 %) und die Bevorzugung von Männern (11 %) als die größten Hindernisse (Arab Barometer 8.2022). Während des Jahres 2022 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA) Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung auf den Polizeistationen werden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt (USDOS 20.3.2023). Eine Verfassungsänderung wurde mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen, durchgeführt: Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel
- Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022). Staatendokumentation, Anfragebeantwortung Jordanien, zu Clans; Ehrenmorde an Frauen, 05.11.2021 https://www.ecoi.net/de/dokument/2063623.html Bei Familienangelegenheiten spielen soziale Normen, insbesondere Stammesnormen, eine Rolle. Bedrohungen dieser Art (Drohungen, häuslicher Gewalt, Ehrenverbrechen; Anm.) werden der Polizei und dem Amt für Familienschutz gemeldet. Das Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt Nr. 15 aus dem Jahr 2017 verpflichtet die genannte Behörde, jede Beschwerde, Meldung und jedes Ersuchen um Hilfe oder Schutz im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt entgegenzunehmen und so schnell wie möglich Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings kommt die Einschaltung der Polizei oder der genannten Behörde in einigen Fällen zu spät. Auch kann es sein, dass die genannte Behörde nicht rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen zum Schutz weiblicher Opfer ergreift.Bei Familienangelegenheiten spielen soziale Normen, insbesondere Stammesnormen, eine Rolle. Bedrohungen dieser Art (Drohungen, häuslicher Gewalt, Ehrenverbrechen; Anmerkung werden der Polizei und dem Amt für Familienschutz gemeldet. Das Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt Nr. 15 aus dem Jahr 2017 verpflichtet die genannte Behörde, jede Beschwerde, Meldung und jedes Ersuchen um Hilfe oder Schutz im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt entgegenzunehmen und so schnell wie möglich Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings kommt die Einschaltung der Polizei oder der genannten Behörde in einigen Fällen zu spät. Auch kann es sein, dass die genannte Behörde nicht rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen zum Schutz weiblicher Opfer ergreift. Frauen, die in Jordanien eine Scheidung beantragten, war es fast unmöglich, eine solche zu erhalten, da sie ein kompliziertes und entmutigendes Verfahren durchlaufen mussten, das sich vor dem Scharia-Gericht über Jahre hinziehen konnte, bevor ihr Antrag abgelehnt wurde. Dass es nur seltene Fälle gab, in denen einer Antragstellerin die Scheidung gewährt wurde, war in erster Linie auf die soziale und kulturelle Überzeugung männlicher Scharia-Richter zurückzuführen, die von Frauen erwarten, dass sie sich ihren Ehemännern unterordnen und den Status quo in ihren Ehen akzeptieren. Der erste Khuloe-Fall [nach The Khuloe (Iftida) Law; Anm.], der von einer Frau vor dem Scharia-Gericht in Amman gewonnen wurde, fand am 1.5.2002 statt. In der Presse wurde 2002 berichtet, dass seit der Einführung des Gesetzes im Dezember 2001 etwa 500 Frauen wegen Khuloe-Fällen getötet wurden. Die Bemühungen der FPD [Family Protection Department; Anm.], von Frauengruppen, Aktivisten, Anwälten und den zuständigen staatlichen und lokalen Stellen führten zur Änderung von drei wichtigen frauenrelevanten Gesetzen. Die Gesetze wurden im Dezember 2001 in Form von Übergangsgesetzen verabschiedet (s. die Einzelquelle FES). Die Behörden nehmen Frauen routinemäßig in "Schutzhaft" (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), unter anderem Frauen, die dem Risiko sog. Ehrenverbrechen ausgesetzt werden könnten. Seit 2018 werden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und "Ehrenverbrechen" bedroht sind, an Schutzeinrichtungen des Ministeriums für soziale Entwicklung verwiesen. Während die Behörden diese Frauen zuvor in denselben Einrichtungen für Verwaltungshaft wie Kriminelle unterbrachten, hat das PSD [Jordan Public Security Directorate; Anm.] damit begonnen, einige von ihnen direkt in das Schutzhaus zu überweisen. […] Die Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) berichtet, dass es Frauen, die in Jordanien vor 2001 eine Scheidung beantragten, fast unmöglich war, eine solche zu erhalten. Sie mussten ein kompliziertes und entmutigendes Verfahren durchlaufen, das sich vor dem Scharia-Gericht über Jahre hinziehen konnte, bevor ihr Antrag abgelehnt wurde. Dass es nur seltene Fälle gab, in denen einer Antragstellerin die Scheidung gewährt wurde, war in erster Linie auf die soziale und kulturelle Überzeugung männlicher Scharia-Richter zurückzuführen, die von Frauen erwarten, dass sie sich ihren Ehemännern unterordnen und den Status quo in ihren Ehen akzeptieren. Mehrere Richter äußerten Vorbehalte gegen die Erleichterung von Scheidungsverfahren für Frauen und argumentierten, dass die Gewährung von Scheidungsrechten für Frauen zur Zerstörung ihrer Familien beitragen würde. Die Frauen wurden aufgefordert, "stichhaltige" Gründe zur Unterstützung ihrer Anträge vorzulegen und Zeugen zu benennen, die ihren Fall bestätigen könnten, wenn sie wollten, dass ihr Scheidungsantrag geprüft wird. In Fällen von häuslicher Gewalt beispielsweise reichte die Aussage der Ehefrau allein nicht aus, um die Scheidung zu bewilligen, weshalb viele Anträge, die sich auf häusliche Gewalt beriefen, nicht positiv beschieden wurden. Andererseits können sich Männer von ihren Ehefrauen scheiden lassen, indem sie einfach die Worte aussprechen: "Du bist geschieden", und sie erhalten die vollständigen Unterlagen für eine Scheidung, sobald sie einen Fall bei den Scharia-Gerichten einreichen. Der erste Khuloe-Fall [nach The Khuloe (Iftida) Law; Anm.], der von einer Frau vor dem Scharia-Gericht in Amman gewonnen wurde, fand am 1.5.2002 statt. In der Presse wurde 2002 berichtet, dass seit der Einführung des Gesetzes im Dezember 2001 etwa 500 Frauen wegen Khuloe-Fällen getötet wurden. Die Bemühungen der FPD [Family Protection Department; Anm.], von Frauengruppen, Aktivisten, Anwälten und den zuständigen staatlichen und lokalen Stellen führten zur Änderung von drei wichtigen frauenrelevanten Gesetzen. Die Gesetze wurden im Dezember 2001 in Form von Übergangsgesetzen verabschiedet. Bei zwei der verabschiedeten Änderungen handelte es sich um Artikel aus dem PSL [Personal Status Law; Anm.], die sich auf die Möglichkeit der Frau bezogen, sich von ihrem Ehemann ohne dessen Zustimmung scheiden zu lassen, was damals als "Khuloe-Gesetz" bezeichnet wurde, sowie auf die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters von 15 auf 18 Jahre mit bestimmten Ausnahmen. Die dritte Änderung bezog sich auf Artikel 340 des jordanischen Strafgesetzbuchs, der Ausnahmen oder Strafmilderungen für Täter vorsah, die ihre Familienmitglieder aus Gründen der Familienehre ermordeten. ,
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person der Beschwerdeführerin (oben 1.1) Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft, die sie im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund ihrer Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original konnte die Identität jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086). Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.2 Zur bestehenden Rückkehrgefährdung (oben 1.2) Die Feststellung dazu, dass die Beschwerdeführerin in Jordanien von Familienangehörigen ihres Ehemannes physisch und psychisch misshandelt wurde und ihr im Falle der Rückkehr der nach Jordanien dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, erneut Opfer von häuslicher Gewalt in Form von physischen und psychischen Misshandlungen durch Familienangehörige ihres Ehemannes zu werden, war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:XXXX Nach den Länderfeststellungen ist häusliche Gewalt gegen Frauen in Jordanien weit verbreitet. Jordanien hat zwar in den letzten Jahren legistische und strukturelle Maßnahmen zum Schutz von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, gesetzt, doch zeigen die Länderfeststellungen auch, dass diesbezüglich nach wie vor kein effektiver Schutz besteht. So ist geschlechtsspezifische Gewalt nach wie vor vorherrschend und der Schutz unzureichend.Die Feststellung dazu, dass die Beschwerdeführerin in Jordanien von Familienangehörigen ihres Ehemannes physisch und psychisch misshandelt wurde und ihr im Falle der Rückkehr der nach Jordanien dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, erneut Opfer von häuslicher Gewalt in Form von physischen und psychischen Misshandlungen durch Familienangehörige ihres Ehemannes zu werden, war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:, römisch 40 Nach den Länderfeststellungen ist häusliche Gewalt gegen Frauen in Jordanien weit verbreitet. Jordanien hat zwar in den letzten Jahren legistische und strukturelle Maßnahmen zum Schutz von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, gesetzt, doch zeigen die Länderfeststellungen auch, dass diesbezüglich nach wie vor kein effektiver Schutz besteht. So ist geschlechtsspezifische Gewalt nach wie vor vorherrschend und der Schutz unzureichend. Aufgrund sozialer Tabus, mangelnder Prozesskostenhilfe und erniedrigender Behandlung auf Polizeistationen bleiben geschlechtsspezifische Straftaten oft ungemeldet. Einige NGOs und Anwälte berichteten, dass sie unter Druck gesetzt wurden, Fälle von körperlichem Missbrauch nicht vor Gericht zu bringen, und behaupteten, dass Gerichte routinemäßig zwei Drittel der Gewaltvorfälle fallen ließen, die zu wenig oder gar keiner körperlichen Verletzung führten. Missbrauch durch Ehegatten blieb ein Scheidungsgrund, aber Ehemänner beriefen sich manchmal auf eine kulturelle Autorität, ihre Frauen zu schlagen. Beobachter bemerkten, dass, während Richter im Allgemeinen die Behauptung einer Frau des Missbrauchs vor Gericht unterstützten, nur wenige Frauen wegen des gesellschaftlichen und familiären Drucks und der Angst vor Gewalt wie beispielsweise sogenannten Ehrenmorden, Rechtsmittel ergriffen. Breite Justizbehörden erlaubten Richtern, einige Urteilsentscheidungen eher auf ihre persönlichen Überzeugungen als auf strenge Verurteilungsrichtlinien zu stützen. Einige Rechtsexperten berichteten Fälle von Frauen, die zu Polizeistationen gingen, um geschlechtsspezifische Gewalt zu melden, und dort abgewiesen und angewiesen wurden, das Verbrechen stattdessen dem JFPD zu melden, das weniger Stationen an weniger Orten betrieb. Gouverneure nutzten das Kriminalpräventionsgesetz, um Frauen in Verwaltungshaft zu nehmen, angeblich zu ihrem Schutz. Frauen, die in Jordanien eine Scheidung beantragten, war es fast unmöglich, eine solche zu erhalten, da sie ein kompliziertes und entmutigendes Verfahren durchlaufen mussten, das sich vor dem Scharia-Gericht über Jahre hinziehen konnte, bevor ihr Antrag abgelehnt wurde. Dass es nur seltene Fälle gab, in denen einer Antragstellerin die Scheidung gewährt wurde, war in erster Linie auf die soziale und kulturelle Überzeugung männlicher Scharia-Richter zurückzuführen, die von Frauen erwarten, dass sie sich ihren Ehemännern unterordnen und den Status quo in ihren Ehen akzeptieren. In Fällen von häuslicher Gewalt beispielsweise reicht die Aussage der Ehefrau allein nicht aus, um die Scheidung zu bewilligen, weshalb viele Anträge, die sich auf häusliche Gewalt beriefen, nicht positiv beschieden werden. Das Gesetz gibt auch den Vätern die rechtliche Autorität über das Kind und den Müttern die Verantwortung für die körperliche Fürsorge des Kindes. Das Sorgerecht kann der Mutter leicht entzogen werden, wenn sie wieder heiratet oder als „untauglich“ befunden wird. Das Gesetz gibt dem Vater Entscheidungsbefugnis über die Bildung, das Wohnsitzland und die religiöse Erziehung des Kindes und erlaubt nur dem Vater, Pässe für das Kind zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher vor diesem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen und Länderfeststellungen sowie auch aufgrund des persönlich erlangten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die von ihr bereits in Jordanien erlittene physische und psychische Gewalt durch Familienangehörige ihres Ehemannes glaubhaft ist und ihr auch im Falle einer Rückkehr erneut mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine derartige Misshandlung droht und in Jordanien im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kein effektiver Schutz vor solchen Misshandlungen besteht. 2.3 Zur Lage in Jordanien (oben 1.3) Die getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen in Jordanien (oben 1.3) beruhen auf dem aktuellsten Länderinformationsblättern des BFA zu Jordanien vom 26.01.2024, auf dem Jahresbericht des USDOS über Menschenrechtspraktiken vom 23.04.2024 sowie auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Jordanien, Clans; Ehrenmorde an Frauen, vom 05.11.
- Die herangezogenen Berichte stammen nicht nur von staatlichen, sondern auch von nichtstaatlichen Einrichtungen und internationalen Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zu A), Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom
- November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom
- Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom
- Juni 2007, 2007/01/0479, mwN).3.1 Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom
- November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Hinweis B vom
- Juni 2015, Ra 2015/01/0067, und das E vom
- Juni 2007, 2007/01/0479, mwN). 3.2 Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist einer der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Gründe, an die die asylrelevante Verfolgungsgefahr anknüpft. Die Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe haben ein gemeinsames soziales Merkmal, ohne dessen Vorliegen sie nicht verfolgt würden (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Auch eine alleine auf das Geschlecht bezugnehmende Verfolgung ist als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu werten (VwGH 31.01.2001, 99/20/0497). 3.2 Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist einer der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Gründe, an die die asylrelevante Verfolgungsgefahr anknüpft. Die Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe haben ein gemeinsames soziales Merkmal, ohne dessen Vorliegen sie nicht verfolgt würden (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Auch eine alleine auf das Geschlecht bezugnehmende Verfolgung ist als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu werten (VwGH 31.01.2001, 99/20/0497). 3.3 UNHCR formuliert in seinen Richtlinien Nr. 4, "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom
- Juli 2003, Rz 24 ff, dass die Beantwortung der Frage, ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren abhängt. So müssen bei der Prüfung, ob die Neuansiedlung einer Person im vorgeschlagenen Gebiet eine unangemessene Härte darstellen würde und daher nicht zumutbar wäre, die persönlichen Umstände der betreffenden Person stets gebührend berücksichtigt werden. Maßgebliche Faktoren sind dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen. So kann insbesondere das Fehlen ethnischer oder anderer kultureller Verbindungen eine Person in die Isolation drängen, ja sogar zu ihrer Diskriminierung führen, wenn enge Beziehungen dieser Art das tägliche Leben in der betreffenden Gemeinschaft bestimmen. Faktoren, die jeder für sich nicht gegen eine Neuansiedlung sprechen, können in ihrer kumulativen Wirkung sehr wohl eine solche ausschließen. (Rz 25) Psychisches Trauma aufgrund früherer Verfolgung kann eine maßgebliche Rolle bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung im vorgeschlagenen Gebiet spielen. Psychologische Gutachten, die eine weitere psychische Traumatisierung im Falle der Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen, sprechen gegen die Entscheidung, das Gebiet als zumutbare Alternative anzusehen. In einigen Rechtsordnungen genügt allein die Tatsache, dass die Person in der Vergangenheit Verfolgung erlitten hat, um die Frage der internen Neuansiedlung erst gar nicht in Erwägung zu ziehen. (Rz 26) Die Sicherheit muss auf Dauer gewährleistet und darf nicht trügerisch oder unberechenbar sein. (Rz 27) Zum gegenständlichen Fall 3.4 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt droht der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Jordanien dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, erneut Opfer von häuslicher Gewalt in Form von physischen und psychischen Misshandlungen in Form von Körperverletzungen, Beleidigungen und Erniedrigungen durch Familienangehörige ihres Ehemannes zu werden, nachdem sie derartige Misshandlungen bereits in Jordanien erlitten hat. Fallbezogen liegt somit eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihre eigene Schwiegerfamilie vor und der Grund für die Verfolgung ist in ihrem Geschlecht sowie in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Verfolgers zu sehen, womit schon deshalb das Vorliegen eines Konventionsgrundes nicht zu verneinen ist (siehe zur Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Verfolger zB VwGH 28.08.2009, 2008/19/1027 ua; 19.11.2010, 2007/19/0203 ua) Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt daher Asylrelevanz zu. Nach den Länderfeststellungen ist häusliche Gewalt gegen Frauen in Jordanien weit verbreitet. Jordanien hat zwar in den letzten Jahren legistische und strukturelle Maßnahmen zum Schutz von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, gesetzt, doch zeigen die Länderfeststellungen auch, dass diesbezüglich nach wie vor kein effektiver und ausreichender Schutz besteht. So ist geschlechtsspezifische Gewalt nach wie vor vorherrschend. Aufgrund sozialer Tabus, mangelnder Prozesskostenhilfe und erniedrigender Behandlung auf Polizeistationen bleiben geschlechtsspezifische Straftaten oft ungemeldet. Einige NGOs und Anwälte berichteten, dass sie unter Druck gesetzt wurden, Fälle von körperlichem Missbrauch nicht vor Gericht zu bringen, und behaupteten, dass Gerichte routinemäßig zwei Drittel der Gewaltvorfälle fallen ließen, die zu wenig oder gar keiner körperlichen Verletzung führten. Missbrauch durch Ehegatten blieb ein Scheidungsgrund, aber Ehemänner beriefen sich manchmal auf eine kulturelle Autorität, ihre Frauen zu schlagen. Beobachter bemerkten, dass, während Richter im Allgemeinen die Behauptung einer Frau des Missbrauchs vor Gericht unterstützten, nur wenige Frauen wegen des gesellschaftlichen und familiären Drucks und der Angst vor Gewalt wie beispielsweise sogenannten Ehrenmorden, Rechtsmittel ergriffen. Breite Justizbehörden erlaubten Richtern, einige Urteilsentscheidungen eher auf ihre persönlichen Überzeugungen als auf strenge Verurteilungsrichtlinien zu stützen. Einige Rechtsexperten berichteten Fälle von Frauen, die zu Polizeistationen gingen, um geschlechtsspezifische Gewalt zu melden, und dort abgewiesen und angewiesen wurden, das Verbrechen stattdessen dem JFPD zu melden, das weniger Stationen an weniger Orten betrieb. Gouverneure nutzten das Kriminalpräventionsgesetz, um Frauen in Verwaltungshaft zu nehmen, angeblich zu ihrem Schutz. Frauen, die in Jordanien eine Scheidung beantragten, war es fast unmöglich, eine solche zu erhalten, da sie ein kompliziertes und entmutigendes Verfahren durchlaufen mussten, das sich vor dem Scharia-Gericht über Jahre hinziehen konnte, bevor ihr Antrag abgelehnt wurde. Dass es nur seltene Fälle gab, in denen einer Antragstellerin die Scheidung gewährt wurde, war in erster Linie auf die soziale und kulturelle Überzeugung männlicher Scharia-Richter zurückzuführen, die von Frauen erwarten, dass sie sich ihren Ehemännern unterordnen und den Status quo in ihren Ehen akzeptieren. In Fällen von häuslicher Gewalt beispielsweise reicht die Aussage der Ehefrau allein nicht aus, um die Scheidung zu bewilligen, weshalb viele Anträge, die sich auf häusliche Gewalt beriefen, nicht positiv beschieden werden. Das Gesetz gibt auch den Vätern die rechtliche Autorität über das Kind und den Müttern die Verantwortung für die körperliche Fürsorge des Kindes. Das Sorgerecht kann der Mutter leicht entzogen werden, wenn sie wieder heiratet oder als „untauglich“ befunden wird. Das Gesetz gibt dem Vater Entscheidungsbefugnis über die Bildung, das Wohnsitzland und die religiöse Erziehung des Kindes und erlaubt nur dem Vater, Pässe für das Kind zu erhalten. 3.5 Die soeben zusammengefasst dargestellte Ländersituation führt unter Beachtung der UNHCR Richtlinien Nr. 4, "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom
- Juli 2003, Rz 24 ff (siehe oben 3.3) und der dargestellten Merkmale des vorliegenden Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund der speziellen Konstellation in Jordanien kein hinreichender staatlicher Schutz und auch keine der Beschwerdeführerin zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht. 3.6 Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, nämlich aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Ehemannes, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen. 3.7 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 3.8 Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gegeben. 3.9
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.9
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Revision 3.10 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung geklärt ist. 3.11 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2282670.1.00