G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A), Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Eltern im März 2022 in Österreich ein und am 22.03.2022 stellten alle Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle sind jordanische Staatsangehörige. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 20.10.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin (I.)
Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und (II.)
G bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ (IV.)
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien
FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 20.10.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 08.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Eltern der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeführerin und im Beisein einer Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist jordanische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit ihrem Vater XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2282676-1) und ihrer XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2282670-1).Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit ihrem Vater römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2282676-1) und ihrer römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2282670-1). 1.2 Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag
G der Status von Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2282670-1/10E, L516 2282676-1/10E)1.2 Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag
Paragraph 3, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2282670-1/10E, L516 2282676-1/10E) 1.3 Die Beschwerdeführerin ist strafunmündig.
G 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige gem § 34 Abs 2 und § 2 Z 22 AsylG.3.1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin stattgegeben, ihnen
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige gem Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG. 3.2 Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten. 3.3 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 3.4
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.4
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Revision 3.5 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist. 3.6 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2282673.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.