G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter im März 2022 in Österreich ein und am 22.03.2022 stellten alle Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle sind jordanische Staatsangehörige. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 20.10.2023 den Antrag des Beschwerdeführers (I.)
Vm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ (IV.)
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien
FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 20.10.2023 den Antrag des Beschwerdeführers (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 08.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie die minderjährige Tochter mit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Er ist jordanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit seiner Ehefrau XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2282670-1/), und der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2282673-1/).Der Beschwerdeführer lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit seiner Ehefrau römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2282670-1/), und der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2282673-1/). 1.2 Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2282670-1/10E)1.2 Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag
Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2282670-1/10E) 1.3 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
G 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist Familienangehörige gem § 34 Abs 2 und § 2 Z 22 AsylG.3.1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben, ihr
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist Familienangehörige gem Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG. 3.2 Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle des Beschwerdeführers, der nicht straffällig geworden ist, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. 3.3 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 3.4
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.4
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Revision 3.5 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist. 3.6 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2282676.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.