Obsah (20)
§ 33Art. 133§ 24a§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW112 2238755-3 Spruch, W112 2238755-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesenA) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.04.2024 wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.02.2024 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Das Bundesamt legte den Akt mit Anschreiben vom 02.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2024 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
- Mit Verspätungsvorhalt vom 05.04.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein: Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2024 wäre ab Mittwoch, 28.02.2024, am Postamt XXXX , abholbereit gewesen, wurde aber bereits am Dienstag, 27.02.2024 – vor Beginn der Abholfrist – vom Empfänger übernommen.Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2024 wäre ab Mittwoch, 28.02.2024, am Postamt römisch 40 , abholbereit gewesen, wurde aber bereits am Dienstag, 27.02.2024 – vor Beginn der Abholfrist – vom Empfänger übernommen.
§ 24aZ 1 Zust
G kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist. Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199; vgl. OGH 25.03.2014, 10 ObS 35/14s; 24.10.2017, 4 Ob 186/17g).
Paragraph 24 a, Ziffer eins, ZustG kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist. Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199; vergleiche OGH 25.03.2014, 10 ObS 35/14s; 24.10.2017, 4 Ob 186/17g). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Daher erweise sich die am Mittwoch, 27.03.2024, zur Post gegebene Beschwerde nach der Aktenlage als nach Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben.
- Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin eine Äußerung, in der er Folgendes ausführte: „Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024 wurde der Rechtsvertreterin am 28.2.24 zugestellt. Die Rechtsvertreterin hat gegenständlich einen „gelben Zettel“ im Postkasten hinterlegt bekommen und ist mit diesem zu der Post in der XXXX , gegangen. Weswegen der Rechtsvertreterin ein Schriftstück, gegenständlich der Bescheid vom 13.02.2024, vor der Abholfrist ausgehändigt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Rechtsvertreterin. Ich, Dr. Paulina ANDRYSIK-MICHALSKA, hatte keine Kenntnis, dass mir ein Schriftstück seitens der Post vor der Abholfrist übergeben worden ist. Ich habe wie gewohnt, anhand des Datums auf dem Kuverts (28.02.2024) die 4-wöchige Frist (bis 27.03.2024) berechnet und daher die Beschwerde am letzten Tag der Frist per Einschreiben bei der Post abgegeben.Die Rechtsvertreterin hat gegenständlich einen „gelben Zettel“ im Postkasten hinterlegt bekommen und ist mit diesem zu der Post in der römisch 40 , gegangen. Weswegen der Rechtsvertreterin ein Schriftstück, gegenständlich der Bescheid vom 13.02.2024, vor der Abholfrist ausgehändigt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Rechtsvertreterin. Ich, Dr. Paulina ANDRYSIK-MICHALSKA, hatte keine Kenntnis, dass mir ein Schriftstück seitens der Post vor der Abholfrist übergeben worden ist. Ich habe wie gewohnt, anhand des Datums auf dem Kuverts (28.02.2024) die 4-wöchige Frist (bis 27.03.2024) berechnet und daher die Beschwerde am letzten Tag der Frist per Einschreiben bei der Post abgegeben. Mir war nicht bewusst, dass mir die Post – vor Beginn der Abholfrist – übergeben wird. Wäre mir seitens der Post gesagt worden, dass es sich um ein Schriftstück handelt, welches grundsätzlich erst ab dem nächsten Tag abholbereit ist, hätte ich dies bei der Fristberechnung mitberücksichtigen können. Beweis: […] Die am Mittwoch, 27.03.2024, zur Post gegebene Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben worden. Sollte das Gericht trotz meiner obigen Ausführungen zur Lösung gelangen die Frist für das Einbringen der Beschwerde wäre nicht eingehalten worden, so stellt der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin nachstehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.“ Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde und beantragte, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zu unterbrechen. Dazu führte er folgendes aus: „Lediglich aufgrund advokatorischer Vorsicht wird vorgebracht, dass ein unabwendbares bzw unvorhersehbares Ereignis vorgelegen ist, das den Einschreiter an der Vornahme eines Einspruchs gehindert hat, und erleidet dieser einen erheblichen Rechtsnachteil durch den Ausschluss der vorzunehmenden Prozesshandlung, wobei die Versäumnis auf kein Verschulden bzw lediglich auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen ist. Die Rechtsvertreterin hat gegenständlich einen „gelben Zettel“ im Postkasten hinterlegt bekommen und ist mit diesem zu der Post in der XXXX , gegangen. Weswegen der Rechtsvertreterin ein Schriftstück, gegenständlich der Bescheid vom 13.02.2024, vor der Abholfrist ausgehändigt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Rechtsvertreterin. Ich, Dr. Paulina ANDRYSIK-MICHALSKA, hatte keine Kenntnis, dass mir ein Schriftstück seitens der Post vor der Abholfrist übergeben worden ist. Ich habe wie gewohnt, anhand des Datums auf dem Kuverts (28.02.2024) die 4-wöchige Frist (bis 27.03.2024) berechnet und daher die Beschwerde am letzten Tag der Frist per Einschreiben bei der Post abgegeben.Die Rechtsvertreterin hat gegenständlich einen „gelben Zettel“ im Postkasten hinterlegt bekommen und ist mit diesem zu der Post in der römisch 40 , gegangen. Weswegen der Rechtsvertreterin ein Schriftstück, gegenständlich der Bescheid vom 13.02.2024, vor der Abholfrist ausgehändigt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Rechtsvertreterin. Ich, Dr. Paulina ANDRYSIK-MICHALSKA, hatte keine Kenntnis, dass mir ein Schriftstück seitens der Post vor der Abholfrist übergeben worden ist. Ich habe wie gewohnt, anhand des Datums auf dem Kuverts (28.02.2024) die 4-wöchige Frist (bis 27.03.2024) berechnet und daher die Beschwerde am letzten Tag der Frist per Einschreiben bei der Post abgegeben. Mir war nicht bewusst, dass mir die Post – vor Beginn der Abholfrist – übergeben wird. Grundsätzlich ist es so, dass ich, wenn mir „gelbe Zettel“ im Briefkasten hinterlegt werden, 2-3 Tage warte und dann gesammelt die bei der Post hinterlegten Schreiben abholen. Soweit ich mich erinnern kann, hatte ich bei der Abholung des gegenständlichen Bescheides auch 3 hinterlegte Schriftstück abzuholen. Ich habe dem Postbeamten alle 3 gelbe Zettel abgegeben und eben die hinterlegte Post erhalten. Dabei wurde mir nicht gesagt, dass für das eine Schreiben, gegenständlicher Bescheid, die Abholfrist erst morgen beginnt. Am Dienstag hole ich meine beiden Kinder (3 und 5 Jahre) erst um ca 17 Uhr vom Kindergarten ab und war davor bei der Post. Um die Poststücke nicht nach Hause mitnehmen zu müssen, habe ich meinen Rechtsanwaltsanwärter/Ehemann, Dr. Daniel ANDRYSIK, angerufen, er solle die Post– welche ich abgeholt habe – holen und in die Kanzlei bringen. Dr. ANDRYSIK hat die 3 Schriftstücke sodann in die Kanzlei gebracht und auf meinem Platz gelegt, da er danach den ältesten Sohn vom Fußball holen musste. Am nächsten Tag habe ich die Fristen auf Grund des Datums auf dem Kuvert entsprechend eingetragen und auch auf der ersten Seite auf den bescheid das Datum laut Kuvert mit dem Datum EINGANG 28 Februar 2024 abgestempelt. Wäre mir seitens der Post gesagt worden, dass es sich um ein Schriftstück handelt, welches grundsätzlich erst ab dem nächsten Tag abholbereit ist, hätte ich dies bei der Fristberechnung mitberücksichtigen können. Meines Erachtens habe ich daher die am Mittwoch, 27.03.2024, zur Post gegebene Beschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben. Erst mit Zustellung des Verspätungsvorhalts am 5.4.24 habe ich Kenntnis erlangt, dass mir der Bescheid 1 Tag vor Abholfrist ausgehändigt wurde und ist daher die Frist für den Wiedereinsetzungsantragt gewahrt. Die Frist von 14 Tagen wurde eingehalten. Bis dato habe ich keine Frist verpasst. Die Fristen werden von mir selbst kalendiert und noch von Dr. Daniel ANDRYSIK zusätzlich nachkontrolliert. Da wir bei der Berechnung – mangels Kenntnis von einer früheren Übernahme – stetes vom Datum auf den blauen Kuvert, nämlich 28.02.2024 ausgegangen sind, wurde die Beschwerde am 27.3.24 abgeschickt. Beweis: […] Es handelt sich um einen minderen Grad des Versehens und ist mir bis dato kein Fehler beim Eintragen von Fristen unterlaufen. Im Zweifel wird ersucht, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Die Beschwerde wird nochmals dem Gericht im Rahmen der versäumten Prozesshandlung vorgelegt. Es wird beantrag dem Wiedereinsetzungsantrag in den vorrigen Stand wegen Fristversäumnis zum Einbringen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024 stattzugeben. Ich ersuche um wohlwollende Stattgebung. Es wird beantragt dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es ist dem Einschreiter gegenüber unzumutbar die aufschiebende Wirkung nicht zu verhängen. Zudem wäre es unzumutbar, wenn eine unumkehrbare Entscheidung getroffen wird. Sollte sich tatsächlich die reale Gefahr gegenüber dem Einschreiter in RUSSLAND im Ukrainekrieg realisieren und der Einschreiter müsste in den Ukrainekrieg ziehen, so muss der Einschreiter mit seinem Tod an der Ukrainefront rechnen. Diese Situation wäre unumkehrbar. Das Strafverfahren ist gegenüber dem BWF eingestellt worden (STA Linz GZ 10 St 254/23p). Es liegen zudem auch keine schwerwiegenden Gründe vor, welche rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die belangte Behörde geht bloß davon aus, dass hier eine Gefahr durch den BWF vorliegt. Es müssen jedoch nach der Rsp schwerwiegende Gründe vorliegen. Tatsächlich liegen keine schwerwiegenden Gründe vor. Zum einen wurde ein Strafverfahren eingestellt und das andere unter Vorbehalt der Strafe ausgesprochen. Würde der BWF tatsächlich eine Gefahr auf Grund schwerwiegender Gründe darstellen, so würde die Strafe nicht unter Vorbehalt ausgesprochen werden. Beweis: […]“ Im Anschluss wurde die Beschwerde vom 27.03.2024 wiederholt und ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28.02.2024 direkt zugestellt und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. In der Beilage übermittelte der Beschwerdeführer u.a. das Kuvert, mit dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, und die Kopie einer Seite des Fristenkalenders der einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreterin:
- Der Antrag wurde dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer stellte nach Aberkennung des Asylstatus mit Bescheid vom 11.12.2020, rechtskräftig auf Grund der Beschwerdezurückziehung mit 25.02.2021, am 12.09.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In diesem legte seine rechtsfreundliche Vertreterin am 18.09.2023 Vollmacht. Mit Bescheid vom 13.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihm
§ 57Asyl
G 2005 keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz, erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihm
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer diesen Bescheid zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zu.Mit Bescheid vom 13.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihm
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesamt stellte dem Beschwerdeführer diesen Bescheid zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zu. Der Bescheid konnte der rechtsfreundlichen Vertreterin an ihrer Abgabestelle nicht zugestellt werden. Er wurde daher bei der Post Geschäftsstelle 1109 WIEN hinterlegt. Die Hinterlegungsanzeige wurde ihr am 27.02.2024 im Briefkasten hinterlegt. Die Abholfrist begann am 28.02.
- Die rechtsfreundliche Vertreterin hat ihren Kanzleibetrieb so organisiert, dass sie zwei bis drei Tage wartet, wenn ihr „gelbe Zettel im Briefkasten hinterlegt werden“, und dann die bei der Post hinterlegten Schreiben gesammelt abholt. Am 27.02.2024 hatte sie drei Schriftstücke abzuholen, gab dem Mitarbeiter der Postgeschäftsstelle 1109 WIEN alle drei Hinterlegungsanzeigen ab und erhielt die hinterlegte Post, u.a. den angefochtenen Bescheid ausgefolgt. Die Post hielt auf der Übernahmebestätigung fest, dass ihr der Bescheid vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt wurde. Die rechtsfreundliche Vertreterin bestätigte die Übernahme am 27.02.2024 durch ihre Unterschrift. Bei der Ausfolgung sagte der Bedienstete der Postgeschäftsstelle 1109 WIEN nicht dazu, dass ihr die Sendung von Beginn der Abholfrist ausgefolgt wird. Nachdem sie bei der Post war, holte sie ihre Kinder vom Kindergarten ab, übergab die abgeholte, hinterlegte Post ihrem Ehemann, der ihr Rechtsanwaltsanwärter ist, und fuhr nach Hause. Ihr Ehemann und Rechtsanwaltsanwärter legte ihr die abgeholte, hinterlegte Post auf ihren Platz in der Kanzlei. Danach holte er ein Kind vom Sport ab. Am 28.02.2024 trug die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers selbst die Fristen betreffend die am Vortag abgeholte, hinterlegte Post auf Grund des Datums auf dem jeweiligen Kuvert in den Fristenkalender ein, im Fall des Beschwerdeführers ausgehend von der Zustellung am 28.02.2024 mit Fristende 27.03.
- Ihr Ehemann und Rechtsanwaltsanwärter kontrollierte die Kalendierung nach.
- Die rechtsfreundliche Vertreterin brachte die Beschwerde am 27.03.2024 um 15:03 Uhr bei der Postfiliale 1109 WIEN postalisch ein. Sie geht trotz Verspätungsvorhalt davon aus, dass diese Einbringung rechtzeitig ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Asylverfahren, zum angefochtenen Bescheid und zur Zustellverfügung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zur Hinterlegung gründen auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments im Verwaltungsakt, die mit der von der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vorgelegten Kopie des Kuverts und ihren Angaben im Schriftsatz vom 12.04.2024 übereinstimmt. Die Feststellungen zur Organisation des Kanzleibetriebs der rechtsfreundlichen Vertreterin gründen auf ihren Angaben im Schriftsatz vom 12.04.2024, ebenso die Feststellungen zur Behebung des Bescheides am 27.03.2024, Übergabe an ihren Gatten, Hinterlegung auf ihrem Platz in der Kanzlei und Kalendierung am 28.03.2024 sowie zur Kontrolle der Kalendierung durch ihren Gatten. Einer Befragung der Vertreterin des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht mehr, ebensowenig eines darüberhinausgehenden Augenscheins des Fristenkalenders. Dass der Mitarbeiter der Postgeschäftsstelle 1109 auf der Übernahmebestätigung die Ausfolgung vor Beginn der Abholzeit vermerkte und die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers die Übernahme durch ihre Unterschrift bestätigte, steht auf Grund der in Kopie im Akt erliegenden Übernahmebestätigung fest. Dass der Bedienstete der Postgeschäftsstelle 1109 WIEN bei der Ausfolgung nicht dazusagte, dass ihr die Sendung von Beginn der Abholfrist ausgefolgt wird, steht auf Grund des Vorbringens der rechtsfreundlichen Vertreterin im Schriftsatz vom 12.04.2024 fest. Einer Befragung der Vertreterin des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht mehr. Dass die rechtsfreundliche Vertreterin trotz Verspätungsvorhalt davon ausgeht, dass die Erhebung der Beschwerde am 27.03.2024 rechtzeitig war, steht auf Grund ihrer Stellungnahme vom 12.04.2024 fest („Die am Mittwoch, 27.03.2024, zur Post gegebene Beschwerde [ist] innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben worden. Sollte das Gericht […] zur Lösung gelangen, die Frist für das Einbringen der Beschwerde wäre nicht eingehalten worden, so stellt der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretern nachstehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. […] Lediglich aufgrund advokatorischer Vorsicht wird vorgebracht, dass ein unabwendbares bzw. unvorhersehbares Ereignis vorgelegen ist, das den Einschreiter an der Vornahme eines Einspruches [gemeint wohl: Beschwerdeführer an der Erhebung einer Beschwerde] gehindert hat“) und damit in Einklang, dass sie in der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbunden Beschwerde dartut, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde („Der angefochtene Bescheid vom 13.02.2024 […] wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28.02.2024 direkt zugestellt. Die erhobene Beschwerde wurde daher rechtzeitig eingebracht.“). Einer Befragung der Vertreterin des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung bedurfte es auch dazu nicht. Zu A) Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages: 1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.
§ 24aZ 1 Zust
G kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist. Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199; vgl. OGH 25.03.2014, 10 ObS 35/14s; 24.10.2017, 4 Ob 186/17g).2.
Paragraph 24 a, Ziffer eins, ZustG kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist. Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199; vergleiche OGH 25.03.2014, 10 ObS 35/14s; 24.10.2017, 4 Ob 186/17g). Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin daher bereits durch die Ausfolgung vor Beginn der Abholfrist am 27.02.2024 zugestellt, nicht erst mit Beginn der Abholfrist am 28.02.2024. 3. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG beträgt
§ 7Abs. 4 Vw
GVG vier Wochen.3. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete sohin nicht am 27.03.2024, sondern bereits am 26.03.2024. Die erst am 27.03.2024 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. 4. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei
§ 33Abs. 1 Vw
GVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.4. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung
§ 33Abs. 3 Vw
GVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Bis zur Vorlage der Beschwerde hat
§ 33Abs. 4 Vw
GVG über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Bis zur Vorlage der Beschwerde hat
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren
§ 33Abs. 5 Vw
GVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
- Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers geht davon aus, dass ihr der angefochtene Bescheid erst mit Beginn der Abholfrist am 28.02.2024 und nicht bereits mit der Ausfolgung am 27.02.2024 zugestellt wurde, und dass die am 27.03.2024 erhobene Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Mit der Behauptung, die Beschwerdefrist gewahrt zu haben, wie die rechtsfreundliche Vertreterin im Schriftsatz vom 12.04.2024 ausführt, wird nach der Judikatur kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan (VwGH 25.01.1966, 540/65; 27.01.1995, 94/02/0400).
- Auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (vgl. VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089, mwN). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199; vgl. VwGH 25.05.2007, 2006/12/0219, mwN).
- Auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann vergleiche VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089, mwN). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199; vergleiche VwGH 25.05.2007, 2006/12/0219, mwN). Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur wenn die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, den Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73).Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur wenn die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, den Wiedereinsetzungsantrag zu begründen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 73). Darüber hinaus wird von der Judikatur an die Sorgfaltspflichten bei „beruflichen“ rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt, als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 44 mwNw). Eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermag, wird nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können, etwa wenn die Antwort auf die Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkt die (versäumte) verfahrensrechtliche Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat, weder unmittelbar dem Gesetz entnommen werden kann, noch Lehre oder Rechtsprechung zu dieser Frage zur Verfügung standen (VwGH 17.06.1999, 99/20/0253).Darüber hinaus wird von der Judikatur an die Sorgfaltspflichten bei „beruflichen“ rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt, als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 44 mwNw). Eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermag, wird nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können, etwa wenn die Antwort auf die Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkt die (versäumte) verfahrensrechtliche Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat, weder unmittelbar dem Gesetz entnommen werden kann, noch Lehre oder Rechtsprechung zu dieser Frage zur Verfügung standen (VwGH 17.06.1999, 99/20/0253). Dies ist auf Grund der in Punkt
- dargetanen Rechtsprechung nicht der Fall. Da einem Rechtsanwalt klar sein muss, dass für die Frage des Beginns des Fristenlaufes der durch den Rückschein im Sinne des § 22 Abs. 1 ZustG beurkundete Zeitpunkt der persönlichen Übernahme (und nicht sonstige Angaben auf dem Briefkuvert) maßgeblich ist (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199; vgl. VwGH 17.12.2002, 2002/11/0191), trifft die rechtsfreundliche Vertreterin ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, wenn sie irrigerweise davon ausgeht, der Bescheid sei ihr erst mit Beginn der Abholfrist und nicht bereits mit der Ausfolgung vor Beginn der Abholfrist zugestellt worden. Daran ändert nichts, dass sie der Mitarbeiter der Postgeschäftsstelle bei der Ausfolgung nicht darauf hinwies, dass ihr die Sendung bereits vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt wurde, zumal dies auch auf der Übernahmebestätigung vermerkt war und die rechtsfreundliche Vertreterin die Übernahme auf der Übernahmebestätigung mit ihrer Unterschrift bestätigte.Da einem Rechtsanwalt klar sein muss, dass für die Frage des Beginns des Fristenlaufes der durch den Rückschein im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, ZustG beurkundete Zeitpunkt der persönlichen Übernahme (und nicht sonstige Angaben auf dem Briefkuvert) maßgeblich ist (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199; vergleiche VwGH 17.12.2002, 2002/11/0191), trifft die rechtsfreundliche Vertreterin ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, wenn sie irrigerweise davon ausgeht, der Bescheid sei ihr erst mit Beginn der Abholfrist und nicht bereits mit der Ausfolgung vor Beginn der Abholfrist zugestellt worden. Daran ändert nichts, dass sie der Mitarbeiter der Postgeschäftsstelle bei der Ausfolgung nicht darauf hinwies, dass ihr die Sendung bereits vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt wurde, zumal dies auch auf der Übernahmebestätigung vermerkt war und die rechtsfreundliche Vertreterin die Übernahme auf der Übernahmebestätigung mit ihrer Unterschrift bestätigte.
- Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter verletzt seine berufliche Sorgfaltspflicht, wenn er nicht durch entsprechende Organisation des Kanzleibetriebes und Kontrolle der Mitarbeiter dafür Sorge trägt, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen ist (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212). Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers behob die Post jedoch selbst und nahm die Kalendierung selbst vor, nicht durch ihren Kanzleibetrieb. Generell unterliegt da Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 26.05.1999, 99/03/0029). Da es bereits als geradezu auffallende Sorglosigkeit gesehen werden muss, wenn sich der Rechtsvertreter bei derart bedeutenden und grundlegenden Fakten wie dem Zustellzeitpunkt des zu bekämpfenden Asylbescheides ausschließlich auf die Angaben eines – noch dazu offenkundig mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vertrauten – Fremden verlässt (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0436; 25.09.2019, Ra 2019/19/0199), liegt im vorliegenden Fall ein nicht nur minderer Grad des Versehens vor, weil der rechtsfreundlichen Vertreterin bei der Kalendierung am 28.02.2024 bewusst sein musste, dass sie den Bescheid nicht an diesem Tag, sondern bereits am Vortag selbst bei der Post behoben hatte, dies umsomehr, als sie nur drei hinterlegte Sendungen behoben hatte, und es ihrem ihre Eintragungen kontrollierenden Gatten und Rechtsanwaltsanwärter ebenso bewusst sein musste, dass der angefochtene Bescheid nicht an diesem Tag, sondern bereits am Vortag bei der Post behoben wurde, da er ihn selbst am Vortag von seiner Gattin übernommen, in die Kanzlei gebracht und auf den Platz seiner Gattin gelegt hatte: Spätestens bei der Kalendierung hätte der rechtsfreundlichen Vertreterin auffallen müssen, dass sie den Bescheid nicht an diesem Tag, an dem auch die Abholfrist begann, von der aus sie die Kalendierung vornahm, sondern bereits an dem zuvor behoben hatte; spätestens ab diesem Zeitpunkt verfängt ihr Vorbringen, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ihr die Post vor Beginn der Abholfrist übergeben worden sei, nicht mehr.Da es bereits als geradezu auffallende Sorglosigkeit gesehen werden muss, wenn sich der Rechtsvertreter bei derart bedeutenden und grundlegenden Fakten wie dem Zustellzeitpunkt des zu bekämpfenden Asylbescheides ausschließlich auf die Angaben eines – noch dazu offenkundig mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vertrauten – Fremden verlässt vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0436; 25.09.2019, Ra 2019/19/0199), liegt im vorliegenden Fall ein nicht nur minderer Grad des Versehens vor, weil der rechtsfreundlichen Vertreterin bei der Kalendierung am 28.02.2024 bewusst sein musste, dass sie den Bescheid nicht an diesem Tag, sondern bereits am Vortag selbst bei der Post behoben hatte, dies umsomehr, als sie nur drei hinterlegte Sendungen behoben hatte, und es ihrem ihre Eintragungen kontrollierenden Gatten und Rechtsanwaltsanwärter ebenso bewusst sein musste, dass der angefochtene Bescheid nicht an diesem Tag, sondern bereits am Vortag bei der Post behoben wurde, da er ihn selbst am Vortag von seiner Gattin übernommen, in die Kanzlei gebracht und auf den Platz seiner Gattin gelegt hatte: Spätestens bei der Kalendierung hätte der rechtsfreundlichen Vertreterin auffallen müssen, dass sie den Bescheid nicht an diesem Tag, an dem auch die Abholfrist begann, von der aus sie die Kalendierung vornahm, sondern bereits an dem zuvor behoben hatte; spätestens ab diesem Zeitpunkt verfängt ihr Vorbringen, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ihr die Post vor Beginn der Abholfrist übergeben worden sei, nicht mehr.
- Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers unterlag daher einem Rechtsirrtum betreffend das Zustelldatum, an dem sie ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft und der ihr auffallen hätte müssen. Das Verschulden der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ist diesem zuzurechnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 44 mwNw).
- Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers unterlag daher einem Rechtsirrtum betreffend das Zustelldatum, an dem sie ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft und der ihr auffallen hätte müssen. Das Verschulden der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ist diesem zuzurechnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 44 mwNw). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Wie in der Beweiswürdigung dargetan, steht der Sachverhalt auf Grund des Vorbringens der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 12.04.2024 in Verbindung mit dem Akteninhalt fest, wobei der Akteninhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Die Rechtslage steht ebenso fest, dem Beschwerdeführer wurde mit Verspätungsvorhalt dazu Parteiengehör eingeräumt; er trat dem in der Stellungnahme vom 12.04.2024 nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließ daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W112.2238755.3.00