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{'item': 'W124 2272881-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW124 2272881-1 Spruch, W124 2272881-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei in Somalia nicht von Al Shabaab bedroht oder festgenommen bzw. festgehalten worden und sein Vater sei nicht in diesem Zusammenhang von Al Shabaab ermordet worden. Der BF habe keine Probleme mit Al Shabaab gehabt. Er sei auch nicht unter Zwang rekrutiert bzw. verschleppt worden und sei auch nicht von diesbezüglichen Versuchen betroffen gewesen. Das Bundesamt erachte das vom BF vorgebrachte Bedrohungsbild aus näher dargelegten Gründen als nicht glaubhaft und der BF hätte selbst bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit, vor einer Verfolgung durch eine Niederlassung in Mogadischu Sicherheit zu finden. Dass der BF dort ebenfalls bedroht worden sei, habe er ebenfalls nicht glauhaft machen können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei in Somalia nicht von Al Shabaab bedroht oder festgenommen bzw. festgehalten worden und sein Vater sei nicht in diesem Zusammenhang von Al Shabaab ermordet worden. Der BF habe keine Probleme mit Al Shabaab gehabt. Er sei auch nicht unter Zwang rekrutiert bzw. verschleppt worden und sei auch nicht von diesbezüglichen Versuchen betroffen gewesen. Das Bundesamt erachte das vom BF vorgebrachte Bedrohungsbild aus näher dargelegten Gründen als nicht glaubhaft und der BF hätte selbst bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit, vor einer Verfolgung durch eine Niederlassung in Mogadischu Sicherheit zu finden. Dass der BF dort ebenfalls bedroht worden sei, habe er ebenfalls nicht glauhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. legte das Bundesamt dar, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass für ihn bei einer Niederlassung in ganz Somalia als alleinstehender, gesunder, leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Bedrohungssituation bestehe. Er laufe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er könne selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, könnte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und (auch finanzielle) Unterstützung seiner Familie bei einer Rückkehr erhalten. Da er dem vorherrschenden Clan in Mogadischu angehöre und dort sein Onkel für ihn bürgen und mit Wirtschaftstreibenden bzw. Clanmitgliedern vor Ort vertraut machen könne, würde der BF jedenfalls dort wieder Fuß fassen können. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führe im konkreten Fall zum Ergebnis, dass für den BF eine Ansiedlung in der Stadt Mogadischu möglich und auch zumutbar sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das Bundesamt dar, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass für ihn bei einer Niederlassung in ganz Somalia als alleinstehender, gesunder, leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Bedrohungssituation bestehe. Er laufe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er könne selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, könnte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und (auch finanzielle) Unterstützung seiner Familie bei einer Rückkehr erhalten. Da er dem vorherrschenden Clan in Mogadischu angehöre und dort sein Onkel für ihn bürgen und mit Wirtschaftstreibenden bzw. Clanmitgliedern vor Ort vertraut machen könne, würde der BF jedenfalls dort wieder Fuß fassen können. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führe im konkreten Fall zum Ergebnis, dass für den BF eine Ansiedlung in der Stadt Mogadischu möglich und auch zumutbar sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der BF keine Verwandten im Bundesgebiet habe und auch sonst kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person bestehe, sodass ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Der BF halte sich erst seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, eine besondere Aufenthaltsverfestigung habe sich im Verfahren nicht ergeben und seine Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, sodass öffentliche Interessen seine privaten und familiären Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der BF keine Verwandten im Bundesgebiet habe und auch sonst kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person bestehe, sodass ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne. Der BF halte sich erst seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, eine besondere Aufenthaltsverfestigung habe sich im Verfahren nicht ergeben und seine Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, sodass öffentliche Interessen seine privaten und familiären Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
  2. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung angefochten. Begründend wurde zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst ausgeführt, dass der BF nach der freien Schilderung seines Vorbringens im Rahmen der Einvernahme zu maßgeblichen Sachverhaltselementen nicht näher befragt worden sei. Mangels der hierfür notwendigen Befragung habe der BF nicht allumfassend angeben können, wodurch die Furcht vor Verfolgung gegeben sei und weswegen im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab angenommen werden müsse. Die vom Bundesamt eingebrachten Länderberichte würden zeigen, dass Al Shabaab vor allem im südlichen Teil Somalias die de-facto Kontrolle innehabe, Anschläge und Gewaltakte verübe und weiterhin aktiv rekrutiere. Ein Bericht der International Crisis Group vom 21.03.2023 würde über eine nach wie vor anhaltende Präsenz der Al Shabaab in der Herkunftsgegend des BF berichten. Da keine Schutzfähigkeit und –willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden bestehe, bestehe ein reeles hohes Risiko, dass der BF entweder gezielt ein Opfer aufgrund seines Ungehorsams gegenüber Al Shabaab werde oder im Zuge eines willkürlichen Angriffs zum Opfer werde oder auch im Zuge der nach wie vor anhaltenden Zwangsrekrutierungen von der Miliz zum Kampf gezwungen werde.
  3. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung angefochten. Begründend wurde zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst ausgeführt, dass der BF nach der freien Schilderung seines Vorbringens im Rahmen der Einvernahme zu maßgeblichen Sachverhaltselementen nicht näher befragt worden sei. Mangels der hierfür notwendigen Befragung habe der BF nicht allumfassend angeben können, wodurch die Furcht vor Verfolgung gegeben sei und weswegen im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab angenommen werden müsse. Die vom Bundesamt eingebrachten Länderberichte würden zeigen, dass Al Shabaab vor allem im südlichen Teil Somalias die de-facto Kontrolle innehabe, Anschläge und Gewaltakte verübe und weiterhin aktiv rekrutiere. Ein Bericht der International Crisis Group vom 21.03.2023 würde über eine nach wie vor anhaltende Präsenz der Al Shabaab in der Herkunftsgegend des BF berichten. Da keine Schutzfähigkeit und –willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden bestehe, bestehe ein reeles hohes Risiko, dass der BF entweder gezielt ein Opfer aufgrund seines Ungehorsams gegenüber Al Shabaab werde oder im Zuge eines willkürlichen Angriffs zum Opfer werde oder auch im Zuge der nach wie vor anhaltenden Zwangsrekrutierungen von der Miliz zum Kampf gezwungen werde. Zur Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde geltend gemacht, dass konkrete Feststellungen zum Herkunftsort des BF und damit einhergehend zu einer etwaigen innerstaatlichen Fluchtalternative fehlen würden. Die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei gegenständlich nicht ganzheitlich geprüft worden. Die Ausführungen zur Rückkehrsituation würden auf der Annahme beruhen, der BF habe Familienangehörige im Herkunftsstaat, welche ihn unterstützen könnten, jedoch habe der BF stringent angegeben, dass sein Bruder seit XXXX vermisst, sein Vater XXXX ermordet worden sei und sein Onkel ihm nur vorübergehend Unterschlupf gewährt habe. Eine Suche nach seinen verbliebenen Familienmitgliedern sei bis dato ergebnislos verlaufen. Insgesamt habe das Bundesamt bei der Einschätzung in Bezug auf eine Rückehr nach Somalia notwendige Ermittlungen unterlassen. Die Bewertung der Wichtigkeit von Clan- und familiärer Unterstützung stelle jedoch einen maßgeblichen Umstand im Rahmen der Einzelfallprüfung dar. Zur Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde geltend gemacht, dass konkrete Feststellungen zum Herkunftsort des BF und damit einhergehend zu einer etwaigen innerstaatlichen Fluchtalternative fehlen würden. Die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei gegenständlich nicht ganzheitlich geprüft worden. Die Ausführungen zur Rückkehrsituation würden auf der Annahme beruhen, der BF habe Familienangehörige im Herkunftsstaat, welche ihn unterstützen könnten, jedoch habe der BF stringent angegeben, dass sein Bruder seit römisch 40 vermisst, sein Vater römisch 40 ermordet worden sei und sein Onkel ihm nur vorübergehend Unterschlupf gewährt habe. Eine Suche nach seinen verbliebenen Familienmitgliedern sei bis dato ergebnislos verlaufen. Insgesamt habe das Bundesamt bei der Einschätzung in Bezug auf eine Rückehr nach Somalia notwendige Ermittlungen unterlassen. Die Bewertung der Wichtigkeit von Clan- und familiärer Unterstützung stelle jedoch einen maßgeblichen Umstand im Rahmen der Einzelfallprüfung dar.
  4. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
  7. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:„(…)Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:, „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Mir geht es gesundheitlich sehr gut und ich nehme keine Medikamente. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. (…) Beginn der Befragung: R: Wie ist Ihr Name? Wann und wo sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX in XXXX geboren.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. R: Welche größere Stadt ist die nächstgelegene? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Halten Sie die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA getätigt haben, aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit? BF: Ich habe die Wahrheit gesagt, aber ich wollte etwas korrigieren. Mein Vater wurde im XXXX getötet. Ich habe damals die Wahrheit gesagt, aber es wurde das falsche Datum protokolliert. Mein Vater wurde im XXXX getötet, ich habe im XXXX das Land verlassen. Protokolliert wurde, dass mein Vater im XXXX verstorben ist und ich das Land auch in diesem Monat verlassen habe.BF: Ich habe die Wahrheit gesagt, aber ich wollte etwas korrigieren. Mein Vater wurde im römisch 40 getötet. Ich habe damals die Wahrheit gesagt, aber es wurde das falsche Datum protokolliert. Mein Vater wurde im römisch 40 getötet, ich habe im römisch 40 das Land verlassen. Protokolliert wurde, dass mein Vater im römisch 40 verstorben ist und ich das Land auch in diesem Monat verlassen habe. R: Die Niederschrift wurde Ihnen im Beisein Ihres Vertreters übersetzt. Einen entsprechenden Einwand hat es nicht gegeben. Vielmehr wurde festgehalten, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden ist. BF: Bei der Rückübersetzung hat die Dolmetscherin nicht 1:1 rückübersetzt, sondern grob. R: Wie können Sie das beurteilen? Können Sie so gut Deutsch? BF: Ich konnte kein Deutsch sprechen, aber die Fragen, die man mir gestellt hat, hat sie nicht alle rückübersetzt, sondern nur ein paar Fragen. R: Von dem Umstand, dass die Dolmetscherin nicht alle Fragen übersetzt hätte, wurde weder in der Ihnen im Beisein Ihrer gesetzlichen Vertreterin verfassten Niederschrift etwas Entsprechendes moniert bzw. auch nichts Entsprechendes in der Beschwerde der XXXX angeführt.R: Von dem Umstand, dass die Dolmetscherin nicht alle Fragen übersetzt hätte, wurde weder in der Ihnen im Beisein Ihrer gesetzlichen Vertreterin verfassten Niederschrift etwas Entsprechendes moniert bzw. auch nichts Entsprechendes in der Beschwerde der römisch 40 angeführt. BF: Ich weiß nicht was ich dazu sagen soll. R: Welche Frage bzw. dazugehörige Antwort wurde Ihrer Meinung nach nicht schriftlich festgehalten? BF: Ich kann mich jetzt nicht erinnern. R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? Geben Sie bitte chronologisch an, in welchen Zeiträumen Sie in welchen Dörfern, Orten und Städten gelebt haben. BF: Ich bin in XXXX geboren und dort aufgewachsen. Ich lebte dort bis zu meiner Ausreise.BF: Ich bin in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Ich lebte dort bis zu meiner Ausreise. R: Haben Sie dort durchgehend gelebt? BF: Ja. R: Haben Sie Somalia von Ihrem Heimatort aus verlassen? BF: Nein, ich war ca. 10 Tage in Mogadischu. R: Mit wem haben Sie, an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse, gelebt? BF: Dort lebte ich gemeinsam mit meinen Eltern und meinen sieben Geschwistern, drei Schwestern und vier Brüder. R: Sind Ihre vier Brüder jünger oder älter als Sie? BF: Einer ist älter als ich und die anderen sind jünger. R: Wie heißt Ihr ältester Bruder? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie alt ist er? BF: Er ist jetzt 20 Jahre alt. R: Wie alt sind Ihre jüngeren Brüder? BF: Die sind 16, 13 und 8 Jahre alt. R: Wie heißen diese Brüder? BF: XXXX ist 13 Jahre alt, XXXX ist 16 Jahre alt und XXXX ist 8 Jahre alt.BF: römisch 40 ist 13 Jahre alt, römisch 40 ist 16 Jahre alt und römisch 40 ist 8 Jahre alt. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Ich weiß es nicht, ich habe keinen Kontakt mehr zu ihnen. R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr zu ihnen? BF: An dem Tag, als mich die Al Shabaab entführt haben, seit diesem Tag habe ich keinen Kontakt mehr zu ihnen. R: Warum haben Sie seither keinen Kontakt mehr zu ihnen? BF: Ich habe ihre Telefonnummer (die meiner Familie) angerufen. Es hat nicht geläutet, danach habe ich meinen Onkel ms. angerufen. R: Wann war das, als Sie versucht haben Ihre Familie anzurufen? BF: Das war im XXXX , es war nach dem XXXX . BF: Das war im römisch 40 , es war nach dem römisch 40 . R: Was heißt „es war nach dem XXXX “?R: Was heißt „es war nach dem römisch 40 “? BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern, ich habe das nur geschätzt. Mein Vater ist im XXXX getötet worden und ich war drei Wochen lang in der Hand von der Al Shabaab, danach bin ich zu meinem Onkel gegangen.BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern, ich habe das nur geschätzt. Mein Vater ist im römisch 40 getötet worden und ich war drei Wochen lang in der Hand von der Al Shabaab, danach bin ich zu meinem Onkel gegangen. R: Mit welchem Telefon haben Sie Ihre Familie versucht anzurufen? BF: Nachdem ich von der Al Shabaab entkommen bin, habe ich einen älteren Mann zufällig getroffen. Ich habe ihn gebeten meine Familie anzurufen. Auf seinem Handy habe ich meine Familie angerufen. R: Woher haben Sie die Telefonnummer Ihrer Familie gehabt? BF: Ich konnte sie auswendig. R: Konnten Sie die Telefonnummer Ihres Onkels auch auswendig? BF: Ja. R: Wie hat die Telefonnummer Ihrer Familie gelautet? BF nimmt einen Zettel und schreibt auf: Die Telefonnummer meiner Mutter lautet: XXXX und die meines Onkels lautet: XXXX .BF nimmt einen Zettel und schreibt auf: Die Telefonnummer meiner Mutter lautet: römisch 40 und die meines Onkels lautet: römisch 40 . R: Wieso haben Sie sich die Nummern eingeprägt? BF: Wenn ich meine Familie anrufen wollte, habe ich immer meine Familie angerufen. R: Wieso haben Sie sich die Nummern eingeprägt? BF: Was meinen Sie genau? R wiederholt die Frage noch einmal. BF: Ich habe diese Nummern angerufen, weil es die einzigen Nummern waren, die ich auswendig gekannt habe. R: Warum haben Sie diese Nummern auswendig gekannt? BF: Wenn ich meine Familie angerufen habe, waren das die Nummern, die ich gewählt habe. Sie hatten keine andere. R: Warum haben Sie genau diese beiden Nummern auswendig gekannt? BF: Die zwei Nummern waren nicht die einzigen, die ich auswendig kannte. Es gibt auch Nummern von meinen Freunden, die ich auswendig kenne. Aber wenn ich meine Mutter angerufen habe, habe ich nur diese Nummer gewählt. R: Haben Sie versucht mit Ihrer Familie Kontakt aufzunehmen? BF: Ja, habe ich schon. Während ich in Mogadischu bei meinem Onkel war, habe ich auch meinen Onkel gebeten, dass er meine Familie sucht. Von hier aus habe ich auch versucht, meine Familie wieder zu finden. R: Haben Sie diesbezüglich Kontakt mit dem Roten Kreuz bzw. mit dem Roten Halbmond aufgenommen? BF: Ja, nach der Einvernahme beim BFA hat meine RV einen Termin beim Roten Kreuz ausgemacht. Dann bin ich dort hingegangen und habe die Daten meiner Familie abgegeben. Sie haben mich auch fotografiert, aber bis jetzt habe ich keine Antwort von ihnen.BF: Ja, nach der Einvernahme beim BFA hat meine Regierungsvorlage einen Termin beim Roten Kreuz ausgemacht. Dann bin ich dort hingegangen und habe die Daten meiner Familie abgegeben. Sie haben mich auch fotografiert, aber bis jetzt habe ich keine Antwort von ihnen. R: Wann war das? BF: Im Jahr XXXX . Nachgefragt: Ich glaube im XXXX .BF: Im Jahr römisch 40 . Nachgefragt: Ich glaube im römisch 40 . R: Haben Sie in einem anderen Europäischen Staat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Nein. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe 10 Jahre die normale Schule besucht. Nachgefragt: Das war eine Art Koranschule, aber wir haben dort auch Mathematik, die Arabische Sprache und etwas über islamische Bücher gelehrt bekommen. R: Mussten Sie dort Schulgeld bezahlen? BF: Ja, meine Oma ms. hat das Geld bezahlt, ich weiß aber nicht wieviel sie bezahlt hat. R: Wo lebt Ihre Oma ms.? BF: In Amerika. Nachgefragt: Ich weiß nicht wo genau. R: Seit wann lebt Ihre Oma ms. in Amerika? BF: Seit ich mich erinnern kann, hat sie dort gelebt. R: Warum hat Ihre Oma ms. das Schulgeld bezahlt? BF: Meine Eltern konnten es sich nicht leisten, deshalb hat meine Oma ms. das bezahlt. R: Haben Sie zu Ihrer Oma ms. Kontakt gehabt? BF: Nein, direkten Kontakt hatte ich nicht, aber wenn sie meine Mutter angerufen hat, hat uns meine Mutter das Telefon gegeben und wir haben kurze Zeit mit ihr gesprochen. R: Wie hoch war das Schulgeld? BF: Ich weiß es nicht. R: Sind Ihre Geschwister auch in die Schule gegangen? BF: Nein, ich und mein älterer Bruder sind dort hingegangen. R: Hat Ihr älterer Bruder auch Schulgeld zahlen müssen? BF: Ja, so wie ich. R: Wer hat das Schulgeld Ihres Bruders bezahlt? BF: Meine Oma hat es für beide bezahlt. R: Hat Ihre Oma gearbeitet in den USA? BF: Das weiß ich nicht. R: Lebt Ihre Oma mit Ihrem Opa in Amerika? BF: Nein, mein Großvater ist gestorben, sie wohnt dort alleine. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sie hat einen einzigen Bruder, der lebt in Mogadischu. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er ist ein Einzelkind. R: Wie weit ist Mogadischu von Ihrem Heimatort entfernt? BF: Genau weiß ich es nicht, aber während ich auf dem Weg nach Mogadischu war, haben wir über 10 Stunden gebraucht. Ich war mit einem LKW unterwegs. R: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers aus Somalia ausgereist? BF: Ja. R: Haben Sie dem Schlepper Geld zahlen müssen? BF: Ja, mein Onkel hat das Geld bezahlt, aber das Geld kommt ursprünglich von meiner Großmutter. R: Was arbeitet Ihr Onkel in Mogadischu? BF: Er arbeitet, aber ich weiß nicht als was. R: Wie viel Geld wurde für die Ausreise aus Somalia an den Schlepper gezahlt? BF: Das weiß ich nicht, mein Onkel hat es mir nicht gesagt. Ich war nur mit zwei Schleppern unterwegs. R: Haben Sie Ihren Onkel gefragt, wie viel er dem Schlepper hat zahlen müssen, hat es Sie interessiert? BF: Ich habe meinen Onkel nicht gefragt wie viel er dafür bezahlt hat. Ich habe Angst vor der Al Shabaab gehabt. ´ R: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Onkel in Mogadischu aufgehalten? BF: Ich war insgesamt zehn Tage in Mogadischu, sieben Tage davon war ich bei meinem Onkel und drei Tage war ich in einer unbekannten Wohnung. R: Hat Ihr Onkel während Ihres Aufenthaltes in Mogadischu Kontakt zu Ihrer Familie gehabt? BF: Nein. R: Haben Sie mit Ihrem Onkel darüber gesprochen, dass Sie mit Ihrer Familie keinen telefonischen Kontakt aufbauen können? BF: Ich habe meinen Onkel gebeten meine Familie wieder zu finden, aber ich hatte keinen Kontakt. R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Hat Ihr Onkel mit Ihrer Familie/Ihren Familienangehörigen Kontakt gehabt, während Sie sich in Mogadischu aufgehalten haben? BF: Nein, während ich bei ihm war, habe ich ihn mehrmals gebeten, dass er den Kontakt zu meiner Familie wiederherstellt. Seine Antwort war immer: „Ich suche, wir werden suchen.“ R: Hat er Ihre Familie angerufen? BF: Ja, er hat mehrmals angerufen, aber das Handy war immer ausgeschaltet. R: Ist es während Ihres Aufenthaltes in Mogadischu bei Ihrem Onkel Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Ja, sie haben meinen Onkel angerufen und gesagt, dass er mich zu ihnen zurückbringen soll. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Woher haben die Anrufer die Telefonnummer Ihres Onkels gehabt? BF: Das weiß ich nicht, mein Onkel hat es mir gesagt. R: Am wievielten Tag Ihres Aufenthaltes bei Ihrem Onkel hat dieser Anruf stattgefunden? BF: Es war am sechsten Tag meines Aufenthaltes, als sie ihn angerufen haben. R: Am wievielten Tag Ihres Aufenthaltes bei Ihrem Onkel haben Sie dann seine Wohnung/sein Haus verlassen? BF: Ich war sieben Tage bei ihm, dann bin ich in eine andere Wohnung gegangen. R: Wie weit war diese Wohnung vom Haus bzw. Wohnung Ihres Onkels entfernt? BF: Mit dem Auto haben wir ca. 10-15 Minuten gebraucht. R: Wem hat diese Wohnung gehört? BF: Ich weiß es nicht. R: Hat Ihr Onkel diese Person gekannt, wo er Sie hingebracht hat? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten? BF: Drei Tage. R: Ist es in den drei Tagen Ihres Aufenthaltes in der Wohnung Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Haben Sie bzw. Ihr Onkel während Ihres Aufenthaltes bei Ihrem Onkel Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass die Al Shabaab erscheinen würde? BF: Nein, aber ich habe meinen Onkel mehrmals gefragt, was wir machen würden, wenn die Al Shabaab draufkommt, dass ich hier sei. Seine Antwort war, dass ich mich beruhigen solle, das würde nicht vorkommen. R: Wieso ist Ihr Onkel davon ausgegangen, dass das nicht vorkommen würde? Warum war er sich da so sicher? BF: Ich weiß nicht was er damit gemeint hat. Ich hatte immer Angst gehabt. R: Warum sind Sie nicht länger bei Ihrem Onkel ms. verblieben? BF: Die Tage, die ich bei ihm war, habe ich das Haus nicht verlassen. Nachdem er diesen Anruf erhalten hat, hat er mich zu dieser anderen Wohnung gebracht. R: Wie hat er nach diesem Anruf reagiert? BF: Das weiß ich nicht. Er war draußen, als er diesen Anruf erhalten hat. Er ist nachhause gekommen und hat gesagt, dass er einen Anruf erhalten habe und er mich in eine andere Wohnung bringen wolle. R: Um wie viel Uhr haben Sie diese Botschaft erhalten? BF: Ich weiß nicht wann er diesen Anruf erhalten hat, er ist gegen Mittag zu mir nachhause gekommen und sagte mir, dass die Al Shabaab mich suchen würden. R: Wann hat er Ihnen von dieser Botschaft erzählt? BF: Das war am sechsten Tag. Nachgefragt: Es war gegen Mittag. R: Wie hat Ihr Onkel dann auf die Botschaft der Al Shabaab reagiert? BF: Als er mir das erzählt hatte, hatte mein Onkel auch Angst vor ihnen gehabt. R: Hat Ihr Onkel bzw. haben Sie dann Vorkehrungen getroffen, falls die Al Shabaab auftauchen würde? BF: Das weiß ich nicht, was mein Onkel gemacht hätte, wenn die Al Shabaab erschienen wäre. Aber nachdem er mir das erzählt hat, haben wir beide Angst gehabt. Wir haben dann etwas gegessen und dann sagte er mir, ich solle mich beruhigen, hoffentlich würde mir nichts passieren. Dann ist er wieder nach draußen gegangen. R: Wann haben Sie dann am nächsten Tag die Wohnung/das Haus Ihres Onkels verlassen? BF: Das war am nächsten Tag, gegen Verrichtung des Abendgebetes. Nachgefragt: Es war nach 18 Uhr. R: Hat Sie jemand gesehen, als Sie von Ihrem Onkel zu diesem neuen Aufenthaltsort gefahren sind? BF: Nein, wir waren mit dem Auto unterwegs. R: Hat Sie jemand gesehen, als Sie von Ihrem Onkel zu diesem neuen Aufenthaltsort gefahren sind? BF: Nein. R: Wieso sind Sie sich da so sicher? BF: Draußen war niemand, es war dunkel. R: Hat Sie jemand beim Einsteigen in das Auto bei Ihrem Onkel gesehen? BF: Das weiß ich nicht, aber ich glaube, dass uns niemand gesehen hat und ich habe auch niemanden gesehen. R: Haben Sie bzw. Ihr Onkel Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie auf dem Weg von Ihrem Onkel zu Ihrem neuen Aufenthaltsort von der Al Shabaab angetroffen werden könnten? BF: Das weiß ich nicht und ich habe meinen Onkel nicht gefragt, was wir machen würden. Ich hatte Angst während wir unterwegs waren. R: Hat Ihr Onkel mit Ihnen darüber gesprochen, wie Sie sich verhalten sollen, wenn Sie von der Al Shabaab angetroffen werden würden? BF: Nein. R: Von wem wurde das Gebiet, in dem Sie gelebt haben, beherrscht? BF: Al Shabaab ist dort meistens an der Macht. Ab und zu kommen die Regierungstruppen rein. R: Seit wann ist dort die Al Shabaab an der Macht? BF: Seit ich mich erinnern kann, waren sie dort an der Macht. R: Warum hatten Sie eigentlich Angst vor der Al Shabaab? Was war der Grund dafür? BF: Ich habe Angst vor der Al Shabaab, weil sie meinen Vater umgebracht haben. Ich war drei Wochen lang in deren Händen. Wenn jemand von ihnen entkommt und sie ihn wieder finden töten sie diese Person auf der Stelle. R: Wann haben die Probleme Ihrer Familie mit der Al Shabaab begonnen? BF: Vorher hatte ich kleinere Probleme mit ihnen, aber nachdem sie mich entführt haben und meinen Vater umgebracht haben, hatte ich vor der Al Shabaab Angst, das war im XXXX .BF: Vorher hatte ich kleinere Probleme mit ihnen, aber nachdem sie mich entführt haben und meinen Vater umgebracht haben, hatte ich vor der Al Shabaab Angst, das war im römisch 40 . R: Welche kleineren Probleme hatten Sie zuvor? BF: Damit meine ich, die Al Shabaab ist zwei Mal im Jahr zu uns gekommen und sie haben von uns Geld verlangt. Wenn meine Eltern nachgefragt haben, für was sie das Geld verlangen würden, haben sie erklärt, dass dies der „Zakat“ sei. Meine Eltern sollten das Geld zahlen, egal ob sie es sich leisten könnten oder nicht. R: Inwiefern hatten Sie kleinere Probleme mit der Al Shabaab? BF: Damit habe ich dieses „Zakat“ gemeint. R: Hat es in der Vergangenheit noch andere Probleme mit der Al Shabaab in Bezug auf Ihre Familie gegeben? BF: Außer diesen „Zakat“ nicht. Ich hatte Angst und ich konnte am Abend nicht nach draußen gehen. R: Vor wem hatten Sie Angst? BF: Vor Al Shabaab. R: Warum? BF: Ich hatte Angst entweder entführt oder getötet zu werden. R: Ist es in der Vergangenheit zu derartigen Vorfällen in Ihrem Heimatdorf gekommen? BF: Ja. R: Haben Sie bzw. Ihre Eltern Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie von der Al Shabaab entführt werden könnten? BF: Ja, aber ich weiß nicht was sie vorhatten. Aus finanziellen Gründen konnten wir unser Heimatdorf nicht verlassen. R: Haben Ihre Eltern mit Ihnen gesprochen, wie Sie sich verhalten sollen, für den Fall, dass die Al Shabaab einen Entführungsversuch vornehmen sollte? BF: Ja, aber meine Eltern haben uns immer wieder gewarnt, dass wir am Abend nicht nach draußen gehen sollen und wir sollten aufpassen. R: Ist die Al Shabaab nur am Abend in Erscheinung getreten? BF: Am Tag sind die Jugendlichen meistens in der Schule oder wo anders. Die Al Shabaab macht Entführungen meistens nur am Abend. R: Warum nur am Abend? BF: Das weiß ich nicht. R: Hat die Al Shabaab Angst am Tag gesehen zu werden in Ihrem Heimatdorf? BF: Ich weiß nicht warum sie es nicht am Tag machen. Die Entführungen machen sie meistens am Abend. Nachgefragt: Wenn es dunkel ist. R: Warum hatten Sie konkret Probleme mit der Al Shabaab? Wie ist es zu den Problemen gekommen? BF: Eines Abends sind die Al Shabaab Männer zu uns nachhause gekommen. Ich war zu diesem Zeitpunkt zuhause. Sie wollten mich mitnehmen. Ich und mein Vater haben uns geweigert, dann haben sie meinen Vater erschossen und sie haben mich danach mitgenommen. Ich wollte das nicht, aber sie haben mich mit Gewalt mitgenommen. R: Wer von Ihren Familienmitgliedern hat sich zu diesem Zeitpunkt in Ihrem Elternhaus befunden? BF: Wir waren alle zuhause, außer meinem älteren Bruder. R: Waren Ihre jüngeren Brüder auch zuhause? BF: Ja. Nachgefragt: Ja, alle jüngeren Brüder. R: Warum wollte die Al Shabaab ausgerechnet Sie mitnehmen? BF: Sie haben zu meinem Vater gesagt, dass ich jetzt groß geworden bin. Es sei jetzt an der Zeit, dass ich meine Religion und mein Land verteidigen soll. Ich solle mit ihnen mitkommen. Mein Vater wollte das aber nicht und ich wollte auch nicht. Dann haben sie meinen Vater erschossen und haben mich mitgenommen. R: Wie viele Männer sind in das Haus gekommen? BF: Fünf sind in unser Haus hereingekommen, aber draußen waren auch noch ein paar Männer der Al Shabaab. R: Wie viele waren draußen? BF: Draußen waren viele, ich weiß nicht wie viele genau. R: Haben Al Shabaab Männer Interesse an Ihren jüngeren Brüdern gezeigt sie mitzunehmen? BF: Sie sind reingekommen, haben uns angeschaut und ich war der Einzige, den sie mitnehmen wollten. R: Haben die Al Shabaab Männer auch Ihre jüngeren Brüder gesehen? BF: Ja. R: Was ist dann passiert, nachdem man Ihren Vater erschossen hat? BF: Nachdem sie meinen Vater erschossen haben, war ich schockiert. Ich konnte gar nichts machen. Sie haben mich mit einem Auto mitgenommen und brachten mich in ein Lager. R: Wie hat sich das Ganze abgespielt, als man Sie in das Auto gebracht hat? BF: In diesem Auto waren auch noch ein paar Jugendliche, die auch entführt worden sind. Ich war schockiert und konnte nicht mehr reden. Dann haben sie uns in ein Lager gebracht. R: Wie hat sich das Ganze abgespielt, als man Sie in das Auto gebracht hat? BF: Nachdem sie meinen Vater umgebracht haben, war ich schockiert und sie nahmen mich mit zu dem Auto. R: Wie hat sich das Ganze abgespielt? BF: Ich wollte nicht mit ihnen mitgehen, sie haben mich mehrmals geschlagen. Sie haben mich mit Gewalt bis zum Auto gebracht. R: Wie viele Personen haben sich in diesem Auto befunden? BF: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern, aber es waren etwa 6-7 entführte Personen mit mir im Auto und noch ein paar Al Shabaab Männer. R: Wie viele Al Shabaab Männer? BF: Sie waren viele, wie viele genau im Auto waren, kann ich mich nicht erinnern. Es war ein Toyota Pickup. R: Konnten Sie sich im Auto frei bewegen? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Die Al Shabaab Männer waren neben mir und ich hatte Angst. R: Wie viele Al Shabaab Männer waren neben Ihnen? BF: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern, aber zwischen 5-6 Al Shabaab Männer waren auf der Ladefläche. R: Wie viele Al Shabaab Männer waren neben Ihnen? BF: Einer. Ich saß auf der Ladefläche und er stand neben mir. R: Konnten Sie sich während der Fahrt von Ihrem Elternhaus zu diesem Camp orientieren? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Es war dunkel und die haben uns in einen Wald gebracht. R: Wie lange waren Sie mit dem Auto unterwegs? BF: Genau weiß ich es nicht, aber ungefähr eine Stunde. Die Verhandlung wird von 10:55 Uhr bis 11:12 Uhr unterbrochen. R: Können Sie sich erinnern durch welche Orte Sie auf der Fahrt von Ihrem Elternhaus zu diesem Camp unterwegs waren? BF: Nein, das weiß ich nicht. R: Waren Sie in dieser Gegend schon einmal, als Sie auf der Fahrt von Ihrem Elternhaus zu diesem Camp unterwegs waren. War Ihnen diese Gegend bekannt? BF: Nein. R: Konnten Sie sich generell orientieren? BF: Nein. R: Was ist dann passiert, nachdem Sie in diesem Camp angekommen sind? BF: Nachdem wir aus dem Auto ausgestiegen sind, haben sie uns in verschiedene Zimmer gebracht und eingesperrt. Alle, die in diesem Auto gewesen sind, haben sie in ein Zimmer gebracht und eingesperrt. R: Mit wie vielen Personen wurden Sie in ein Zimmer gesperrt? BF: In meinem Zimmer befanden sich bereits drei Personen. Wir haben dort die Nacht verbracht. R: Was heißt „wir haben dort die Nacht verbracht.“? BF: Mit „wir“ habe ich gemeint, die anderen Jugendlichen, die mit mir in diesem Auto waren. R: Wie viele andere Jugendliche waren mit Ihnen im Auto? BF: Mehrere. Ich kann mich nicht genau erinnern wie viele, aber es waren viele. R: Wie viele Personen haben sich dann in diesem Zimmer, in dem Sie die Nacht verbracht haben, befunden? BF: Ich weiß nicht wie viele Personen es waren, weil es dunkel war, als wir dort angekommen sind. Am nächsten Tag, in der Früh, haben sie uns nach draußen gebracht. Ich konnte nicht sehen wie viele Personen im Zimmer waren. Es sind auch ein paar Leute dazu gekommen, die in einem anderen Zimmer eingesperrt gewesen sind. R: Wenn Sie sagen, es sind ein paar Leute dazu gekommen, die in einem anderen Zimmer eingesperrt gewesen sind; wie viele waren es dann? BF: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern, ich kann es nur schätzen. Mindestens zwölf Personen, mindestens 18 Personen. R: Waren es jetzt mindestens zwölf oder mindestens 18? BF: 18 oder
  8. R: Wie viele Personen sind jetzt dazu gekommen? Waren es zwölf, 18 oder 19? BF: 18 oder 19 Personen. R: Wie viele Personen sind dann insgesamt draußen gestanden, einschließlich der Personen, die mit Ihnen im Zimmer waren? BF: Zwischen 18 und 19 Personen. R wiederholt die Frage. BF: Wir alle waren insgesamt zwischen 18 und 19 Personen. R: Was heißt „wir alle waren zwischen 18 und 19 Personen? BF: Damit meine ich, alle Häftlinge, die nach draußen gebracht worden sind, waren zwischen 18 und 19 Personen. R: Wie hat es die darauffolgenden drei Wochen ausgeschaut? Mit wie vielen Personen waren Sie dann im Zimmer? BF: In meinem Zimmer waren wir zehn Personen. R: Hat es sich dabei um die Personen gehandelt, die mit Ihnen in der Nacht von Ihrem Heimatort zu dem Camp gefahren sind? BF: Nicht alle zehn Personen, manche waren von meinem Heimatdorf und manche waren von wo anders. R: Wie viele der Personen waren von Ihrem Heimatdorf? BF: Sieben waren von meinem Heimatdorf und die anderen drei waren von wo anders, ich weiß nicht von wo diese Personen gestammt haben. R: Wurde das Zimmer bewacht? BF: Ja. R: Konnten Sie sehen, dass das Zimmer bewacht wurde? BF: Nein, konnten wir nicht sehen, weil die Tür geschlossen war. Aus dem Zimmer konnten wir nicht nach draußen sehen. R: Haben Sie etwas von draußen gehört, als Sie eingesperrt gewesen sind? BF: Ja, manchmal haben wir etwas gehört. R: Von wie vielen Personen wurde dieses Zimmer bewacht? BF: Das weiß ich nicht. R: Wieso wissen Sie, dass das Zimmer bewacht wurde? BF: Wir waren in einem Lager, wo die Al Shabaab an der Macht ist und wir haben immer ihre Stimmen gehört, wenn sie draußen miteinander gesprochen haben. Damit habe ich gemeint, dass sie uns überwachen. R: Sie haben gesagt, Sie wurden dann aus dem Zimmer hinausgebracht. Wie hat das ausgeschaut in diesen drei Wochen? Wie lange mussten Sie sich in diesem Zimmer aufhalten? BF: Das erste Mal, als sie uns nach draußen gebracht haben, war an einem Vormittag. Die restlichen Tage haben sie uns zwischen 18:00 und 20:00 Uhr nach draußen gebracht, es war immer dunkel. R: Wie lange sind Sie draußen geblieben, wenn Sie zwischen 18:00 und 20:00 Uhr nach draußen gebracht worden sind? BF: Zwischen 1,5 bis 2 Stunden sind wir draußen geblieben. R: Was war nach diesen 1,5 bis 2 Stunden? BF: Dann haben sie uns wieder in unser Zimmer gebracht und die Tür zugesperrt. R: Wie spät war es da ungefähr, als man Sie zurück ins Zimmer brachte? BF: Nach 20:00 Uhr. R: Was ist in der Zeit zwischen 20:00 Uhr am Abend und 18:00 am Abend nächsten Tages passiert? BF: Die restliche Zeit waren wir in unserem Zimmer. Wir bekamen zwischenzeitlich Frühstück, Mittag- und Abendessen. R: Wurden Sie gut behandelt? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Das Essen, was wir von ihnen bekommen haben, war nicht gut. Wir haben meistens nur ein trockenes Brot und Bohnen bekommen. Wenn wir am Abend draußen waren, haben sie gepredigt. Dann sagten sie, dass wir für unsere Religion kämpfen müssten. Wer sich weigern würde, mit ihnen zusammenzuarbeiten, würde getötet werden. R: Hat sich jemand von den Inhaftierten geweigert? BF: Manche haben sich geweigert und manche haben zugesagt. R: Was haben Sie getan? BF: Von Anfang an habe ich mich geweigert mit ihnen zusammenzuarbeiten, aber danach habe ich Angst gehabt und habe gesagt, dass ich für sie kämpfen würde. R: Wann haben Sie diese Angst bekommen? BF: Ich war ca. eine Woche dort, als ich zugesagt habe. Davor haben sie mich mehrmals geschlagen. R: Können Sie sich vorstellen, warum die Al Shabaab ihre Drohung nicht wahrgemacht hat, nachdem Sie sich geweigert haben, mit ihnen zusammenzuarbeiten? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie groß war das Gelände dieses Camps? BF: Es war ein sehr großes Camp, wie viele Zimmer sie dort gehabt haben, an das kann ich mich nicht erinnern. Aber um das Camp war eine Mauer. R: Wurde das Camp bewacht? Gab es Wachposten? BF: Ja, bei der Eingangstüre waren ein paar Al Shabaab Männer, die den Eingang bewacht haben. Wenn sie uns nach draußen gebracht haben, haben sie uns in den Hof gebracht. R: Hat es dort auch Personen/Wächter gegeben, die auf sie aufgepasst/sie bewacht haben? BF: Ja, aber wie viele es waren, weiß ich nicht. Es war immer unterschiedlich. R: Wie viele Wächter waren es durchschnittlich? BF: Ca.
  9. R: Waren diese Personen bewaffnet? BF: Ja. R: Mit was waren sie bewaffnet? BF: Mit automatischen Waffen. Nachgefragt: Ich weiß nicht wie die Waffe heißt. Es waren Gewehre, aber ich weiß nicht wie sie heißen. R: Wurde von der Schusswaffe jemals Gebrauch gemacht? BF: Nein. R: Hat es während Ihres dreiwöchigen Aufenthaltes im Camp einen Tagesablauf gegeben? BF: Nein, am Tag waren wir im Zimmer und am Abend haben sie uns nach draußen gebracht. R: Was haben Sie den ganzen Tag im Zimmer gemacht? BF: Gar nichts, wir sind drinnen gesessen und jeder hat Angst gehabt. R: Was haben Sie dann am Abend, draußen zwischen 18:00 und 20:00 Uhr immer gemacht? BF: Dort haben wir das Abend- und Nachtgebet verrichtet. Dazwischen haben sie uns gepredigt. Manchmal haben wir auch den Koran gelesen, danach haben sie uns wieder in das Zimmer gebracht. R: Wurden sie, während sie draußen waren, bewacht? BF: Ja, aber von wie vielen Wächtern wir bewacht wurden, kann ich nicht sagen. R: Wie viele waren es ungefähr? BF: Mindestens
  10. R: Was haben diese 20 Wächter während der Predigt gemacht? BF: Manche sind neben uns gestanden oder gesessen und manche waren neben dem Sheik, der gepredigt hat. R: Haben Sie während dieses Aufenthaltes draußen für sich selbst einen Freiraum gehabt? Haben Sie selbst etwas machen dürfen? BF: Nein. R: Hat es draußen einen Sammelplatz gegeben, wo sich die Häftlinge aufhalten mussten? BF: Es gab nichts, wir waren meistens in unserem Zimmer. Die zwei Stunden, die wir draußen waren, saßen wir in diesem Hof. R: Warum sind Sie dann nach drei Wochen freigelassen worden? BF: Man hat mich nicht freigelassen, sondern eines Abends sind wir draußen gesessen und auf einmal haben wir viele Schüsse gehört. Die Wächter, die uns bewacht haben, sind mit Ausnahme von drei Wächtern, in Richtung der Schüsse gegangen. Viele Häftlinge, die am Hof waren, sind in Richtung einer Mauer gelaufen und haben versucht über diese Mauer zu flüchten. Nachdem ich das gesehen habe, bin ich auch dorthin gelaufen und bin über die Mauer nach draußen gelangt. R: Haben die drei Wächter, die noch zurückgeblieben sind, das Feuer Ihnen gegenüber eröffnet? BF: Die drei zurückgebliebenen Wächter haben versucht uns wieder in die Zimmer zurückzubringen, aber stattdessen sind ein paar Häftlinge in Richtung Mauer gelaufen. Schüsse habe ich danach gehört, aber ich weiß nicht, ob es die Schüsse von den drei Wächtern waren oder von wo anders. R: Wie kann ich mir das vorstellen, es sind drei Wächter zurückgeblieben; haben sie die Fliehenden laufen lassen, haben sie die Verfolgung aufgenommen, haben sie Schüsse abgefeuert? BF: Sie haben versucht uns zurückzubringen, aber da wir viele waren und jeder in eine Richtung gelaufen ist, bin ich auch in eine Richtung alleine gelaufen, ich weiß nicht, ob sie ein paar Häftlinge zurückgebracht haben oder nicht. R: Wie haben die Wächter versucht die Häftlinge zurückzubringen? BF: Sie haben geschrien, wir sollen stehenbleiben, nicht weglaufen und da bleiben. R: Was haben die Wächter gemacht, nachdem Sie nicht stehen geblieben sind und einfach weitergelaufen sind? BF: Ich habe es gehört, aber bin nicht stehen geblieben. Ich bin weiter gelaufen. R: Haben die Wächter Schüsse abgegeben? BF: Schüsse habe ich gehört, aber ich weiß nicht woher die gekommen sind. R: Wurden auf Sie konkret Schüsse abgefeuert? BF: Nein. R: Wurden auf andere Häftlinge Schüsse abgefeuert? BF: Das weiß ich nicht. R: Wurde die Verfolgung gegen Sie aufgenommen, nachdem Sie aus dem Camp geflüchtet sind? BF: Das weiß ich nicht, ich habe nicht zurückgeschaut. Ich bin immer nur weitergelaufen. R: Sind Sie über diese Mauer geklettert? BF: Ja. R: Wie ist es Ihnen gelungen in dieser Situation über diese Mauer zu klettern? BF: Nachdem ich gesehen habe, dass die anderen zur Mauer gelaufen sind und über diese geklettert sind, bin ich auch in diese Richtung gelaufen. Außerdem war die Mauer nicht sehr hoch. R: Was heißt „die Mauer war nicht sehr hoch.“? BF steht auf und gibt an, dass diese etwas höher als er gewesen sei. R: Wie ist es Ihnen dann gelungen über diese Mauer rüber zu kommen? BF: Nachdem ich gesehen habe, dass die anderen über diese Mauer geklettert sind, habe ich das auch getan. R: Wie ist es Ihnen dann gelungen über die Mauer zu kommen? BF: Dann bin ich nach draußen gesprungen und bin weggelaufen. R: Wie ist es Ihnen gelungen diese Mauer zu überwinden? BF: Die Mauer war nicht sehr hoch, ich habe mich angehalten und bin gesprungen. R: Haben Sie sich nach dem Sprung orientieren können? BF: Nein. R: Haben Sie Überlegungen getroffen, in welche Richtung Sie laufen? BF: Nein. R: Hatten Sie Angst auf Mitglieder der Al Shabaab zu treffen? BF: Ja, davor habe ich Angst gehabt, aber ich bin einfach weiter gelaufen. R: Haben Sie daran gedacht, was Sie machen würden, wenn Sie auf Mitglieder der Al Shabaab treffen würden? BF: Ich habe darüber nicht nachgedacht, aber ich hatte immer Angst vor ihnen, ich musste immer weiterlaufen. R: Wie lange sind Sie gelaufen? BF: Ich kann mich nicht erinnern, wie lange ich genau gelaufen bin, aber es war längere Zeit. R: Was heißt für Sie „längere Zeit“? BF: Die ganze Nacht bin ich gelaufen, wie lange ich gelaufen bin, kann ich nicht genau sagen. R: Sind Sie durchgehend gelaufen? BF: Ich bin immer so lange gelaufen, bis ich müde geworden bin. Danach bin ich langsam zu Fuß gegangen. Als ich nicht mehr müde war, bin ich wieder gelaufen. R: Ist Ihnen jemand gefolgt? BF: Ich weiß es nicht, aber ich glaube nicht. R: Wann haben Sie auf der Flucht aufgehört zu laufen? BF: Ich bin immer nur gelaufen bis ich müde wurde, dann bin ich langsam zu Fuß gegangen und danach habe ich wieder angefangen zu laufen, bis ich eine Hütte gesehen habe, wo sich eine Person befunden hat. Ich bin zu dieser Person hingegangen, dann habe ich an seine Tür geklopft. Er hat aufgemacht und mich gefragt, was ich von ihm wolle. Ich konnte ihm die Wahrheit nicht sagen, aber ich habe ihn gebeten meine Familie anzurufen, weil ich mich verirrt hätte. Dann hat er mir Fragen gestellt, ich habe diese Fragen nicht beantwortet. Ich habe ihn gebeten meine Familie anzurufen. Er ist dann hineingegangen, hat sein Handy geholt, ein Glas Milch und Wasser. Von seinem Handy aus habe ich meine Mutter angerufen, es war aber ausgeschaltet. Dann habe ich meinen Onkel ms. angerufen. Mein Onkel ist ans Telefon gegangen und ich habe ihm gesagt, dass das Handy meiner Mutter ausgeschaltet ist. Ich fragte ihn, ob er wisse, was mit meiner Familie los sein würde. Er hat mich gefragt, wo ich gerade sei. Ich wusste es nicht und habe das Handy diesem Mann gegeben. Der Mann hat meinem Onkel gesagt, wo er mich auffinden könne. Mein Onkel hat gesagt, ich solle nicht nachhause gehen, sondern zu ihm kommen. Er hat mir ein Auto geschickt. R: Kannten Sie diesen Mann, der Ihnen das Telefon gegeben hat? BF: Nein. R: Wieso hatten Sie Vertrauen zu diesem Mann? Wie konnten Sie sicher sein, dass er nicht auch von der Al Shabaab ist? BF: Ich habe auch Angst gehabt und das war auch der Grund, warum ich ihm nicht die Wahrheit gesagt habe. R: Wie konnten Sie sicher sein, dass dieser Mann nicht ein Anhänger der Al Shabaab ist? BF: Ich habe ihn nicht getraut, aber dort wo wir waren, war er der Einzige, der dort gelebt hat. Ich habe ihn um Hilfe bitten müssen. R: Haben Sie Ihrem Onkel am Telefon erklärt, warum er Sie dort abholen hat müssen? BF: Ich habe meinen Onkel gefragt, wo meine Familie ist. Er hat meine Frage nicht beantwortet, stattdessen hat er gesagt, ich solle zu ihm kommen. R: Warum hat Ihr Onkel die Frage nicht beantwortet? BF: Er hat gesagt, er wisse nicht wo meine Familie sei, aber er würde mir ein Auto schicken, das mich abholen würde. R: Warum wollten Sie Ihre Familie anrufen? Haben Sie daran gedacht, dass zwischenzeitig die Al Shabaab bei Ihrem Elternhaus sein könnte? BF: Ich habe nicht daran gedacht. Den Einzigen, den ich anrufen konnte, war meine Familie. R: Haben Sie daran gedacht, dass Sie dadurch Ihre Familie möglicherweise in Gefahr bringen könnten? BF: Nein, ich hatte Angst. R: Hatten Sie zu Ihrem Onkel ms. ein gutes Verhältnis? BF: Ja, manchmal war er bei uns. R: Hatten Sie zu Ihrem Onkel ms. ein gutes Verhältnis? BF: Nein. R: Wieso hatten Sie zu Ihrem Onkel ms. kein gutes Verhältnis? BF: So einen richtigen Kontakt hatten wir nicht, wir lebten an verschiedenen Orten. Manchmal ist er zu uns gekommen und ich habe mit ihm gesprochen. R wiederholt die Frage. BF: Wir hatten keinen persönlichen Kontakt, er war mein Onkel. Ich habe ihn respektiert als meinen Onkel, außerdem haben wir an verschiedenen Orten gelebt. R: Wieso glauben Sie, hat Ihnen Ihr Onkel ein Auto geschickt, Sie abholen lassen hat und Sie bei ihm wohnen lassen hat? BF: Das hat er gemacht, weil er gewusst hat, dass meine Familie nicht zuhause ist. Er hat sie auch gesucht, deshalb hat er gesagt, dass ich zu ihm kommen soll. R: Hat er Sie während Ihres Aufenthaltes in Mogadischu gut behandelt? BF: Ja. R: Wie lange hat es gebraucht, nach dem Anruf mit Ihrem Onkel, bis zur Ankunft des Autos zu dem Ort, wo der Mann gelebt hat? BF: Als ich meinen Onkel angerufen habe, war es noch dunkel. Das Auto kam erst gegen Mittag zu mir. R: Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht? BF: In der Zwischenzeit war ich bei diesem Mann in seiner Hütte. Ich habe mehrmals meinen Onkel angerufen und ihm gesagt, dass ich Angst habe. R: Haben Sie sich überlegt, was Sie machen würden, wenn in der Zwischenzeit Männer der Al Shabaab kommen würden oder dieser Mann Sie festhalten würde? BF: Davor hatte ich Angst. Ich wusste nicht, was ich machen würden, wenn Mitglieder der Al Shabaab kommen würden. Das war der Grund, warum ich meinen Onkel mehrmals angerufen habe. R: Hatten Sie Angst, dass Ihnen die Al Shabaab auf den Fersen ist und Sie verfolgt? BF: Ja. R: Warum haben Sie sich dann noch länger bei dem Mann aufgehalten? BF: Ich hatte keine andere Wahl. Er war der Einzige, der dort gelebt hat. Mein Onkel hat auch gesagt, ich solle dort bleiben, bis das Auto kommt. R: Ist Ihnen dann auf der Fahrt von diesem Mann bis nach Mogadischu jemand gefolgt? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie lange waren Sie unterwegs? BF: Einige Stunden hat es gedauert. Als ich in Mogadischu ankam war es dunkel. R: Welcher Wochentag war das? BF: Ich weiß es nicht. R: Was haben Sie dann in Mogadischu gemacht, als Sie angekommen sind? BF: Als wir in Mogadischu angekommen sind, hat mich der Fahrer des Autos zu meinem Onkel gebracht. R: Haben Sie bzw. Ihr Onkel Vorkehrungen getroffen, falls das Auto auf der Fahrt von der Al Shabaab aufgegriffen wird? BF: Das weiß ich nicht. Auf der Fahrt war ich auf der Ladefläche dieses Autos. R: Welchem Clan, Subclan, Subsubclan gehören Sie an? BF: Clan: Gaal Jeel, Subclan: XXXX , Subsubclan: XXXX , Subsubsubclan: XXXX .BF: Clan: Gaal Jeel, Subclan: römisch 40 , Subsubclan: römisch 40 , Subsubsubclan: römisch 40 . R: Welchem Clan gehört Ihr Onkel an? BF: Waayle. R: Inwiefern hat sich Ihr Clan von anderen Clans unterschieden? BF: Das weiß ich nicht, aber die meisten sind Tierzüchter z. B. Kamele. R: Was sind die Merkmale Ihres Clans? BF: Das weiß ich nicht. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Mogadischu zurückkehren müssten? BF: Ich weiß nicht wo meine Familie ist, ich habe niemanden dort. Wenn jemand von der Al Shabaab entkommt und sie ihn wiedersehen, dann werden sie ihn töten. R: Woher haben Sie diese Information? BF: Das weiß jeder. In meinem Staat ist so etwas schon mehrmals passiert. R an RV: Haben Sie Fragen zum Fluchtvorbringen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen zum Fluchtvorbringen? RV: Nein, vorerst keine.Regierungsvorlage, Nein, vorerst keine. Frage auf Deutsch: R: Sprechen und verstehen Sie deutsch? BF (auf Deutsch): Ja. Frage auf Deutsch: R: Haben Sie einen Sprachkurs besucht? BF (auf Deutsch): Ja. Frage auf Deutsch: R: Haben Sie in Somalia gearbeitet? BF (auf Deutsch): Nein. Frage auf Deutsch: R: Was hat Ihr Vater in Somalia gearbeitet? BF (auf Deutsch): Ich besuche immer Schule. Frage auf Somalisch: BF (auf Deutsch): Mein Vater war Schuster fruher, aber letzte zwei Jahre … BF mit Dolmetscher: Früher hat er als Schuster gearbeitet, die letzten zwei Jahre vor seinem Tod hat er nicht gearbeitet. Frage auf Deutsch: R: Hat Ihre Mutter gearbeitet? BF (auf Deutsch): Ja. Frage auf Deutsch: R: Was hat Ihre Mutter gearbeitet? BF (auf Deutsch): Sie war verkaufe Gemüse. R wiederholt die Frage. R: Woher hatte Ihre Mutter das Gemüse? BF (auf Deutsch): Vor unsere Haus. Frage auf Deutsch: R: Haben Sie Ihren Eltern bei der Arbeit geholfen? BF (auf Deutsch): Meine Elter …?BF (auf Deutsch): Meine Elter …?, Frage Wiederholung auf Somalisch: BF (auf Deutsch): Ja, manchmal helfe meiner Familie. Frage auf Deutsch: R: Wie oft in der Woche besuchen Sie den Deutschkurs? BF (auf Deutsch): Ich besuche fünf Mal pro Woche. Frage auf Deutsch: R: Wie lange dauert der Deutschkurs am Tag? BF (auf Deutsch): Es dauert drei Stunden, bis Mittag, von 12:00 bis 15:
  11. Frage auf Deutsch: R: Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF (auf Deutsch): Nein, ich habe keine Arbeit. Frage auf Deutsch: R: Arbeiten Sie in Österreich freiwillig? BF (auf Deutsch): Nein, XXXX . BF (auf Deutsch): Nein, römisch 40 . Frage auf Deutsch: R: Was machen Sie bei der XXXX ?R: Was machen Sie bei der römisch 40 ? BF (auf Deutsch): XXXX gibt arme Leute essen.BF (auf Deutsch): römisch 40 gibt arme Leute essen. Frage Wiederholung auf Somalisch: R: Was machen Sie bei der XXXX ?R: Was machen Sie bei der römisch 40 ? BF: Ich habe beim XXXX ehrenamtlich gearbeitet, wir haben das Essen für die Obdachlosen auf der Straße verteilt.BF: Ich habe beim römisch 40 ehrenamtlich gearbeitet, wir haben das Essen für die Obdachlosen auf der Straße verteilt. Frage auf Deutsch: R: Wie lange machen Sie das? BF (auf Deutsch): Nein, ich war nur dort und habe gefragt und sie hat gesagt ich brauche Bescheinigung A
  12. Frage auf Deutsch: R: Haben Sie eine Deutschprüfung schon gemacht? BF (auf Deutsch): A2 habe ich schon gemacht, nach zwei Monate bin ich zurück und gefragt wann arbeiten, sie gesagt viele Leute sind da, sie wird mich anrufen. Frage auf Deutsch: R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Club oder einer Organisation? BF (auf Deutsch): Ja, Verein.BF (auf Deutsch): Ja, Verein., Frage Wiederholung auf Somalisch: BF: Ja, in einem Fußballverein. Frage auf Deutsch: R: Seit wann sind Sie in diesem Verein? BF (auf Deutsch): Früher Basketball, aber ich war nicht gut in Basketball, deshalb jetzt Fußball. Frage Wiederholung auf Deutsch: BF (auf Deutsch): Seit XXXX bis jetzt.BF (auf Deutsch): Seit römisch 40 bis jetzt. Frage auf Deutsch: R: Lesen Sie Zeitungen in deutscher Sprache? BF (auf Deutsch): Ja, manchmal. Frage auf Deutsch: R: Welche? BF (auf Deutsch): Die kleine Zeitung. Frage auf Deutsch: R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF (auf Deutsch): Verwandte? Ich weiß nicht was Verwandte. Frage Wiederholung auf Somalisch: BF: Nein. Frage auf Deutsch: R: Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union? BF (auf Deutsch): Nein. Frage auf Deutsch: R: Haben Sie Freunde in Österreich? BF (auf Deutsch): Ja, ich habe Freunde. Frage auf Deutsch: R: Haben Sie eine Freundin? BF (auf Deutsch): Nein. Frage auf Deutsch: R: Wie heißen Ihre beiden besten Freunde? BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 . Frage auf Somalisch: R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an? BF: Ja. Frage auf Deutsch: R: Wie heißen Ihre beiden besten österreichischen Freunde? BF (auf Deutsch): Wir spielen nur Fußball, er heißt XXXX und XXXX . Ich weiß seinen Familiennamen nicht.BF (auf Deutsch): Wir spielen nur Fußball, er heißt römisch 40 und römisch 40 . Ich weiß seinen Familiennamen nicht. Frage auf Somalisch: R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Nein. R: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten? BF: Nein. R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft? BF: Nein. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF zur Integration?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF zur Integration? RV: Nein, aber der BF hat zu seiner Vereinstätigkeit und Kursbestätigungen Unterlagen, die er vorlegen möchte.Regierungsvorlage, Nein, aber der BF hat zu seiner Vereinstätigkeit und Kursbestätigungen Unterlagen, die er vorlegen möchte. RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: ● XXXX Kursbesuchsbestätigung vom XXXX , welche als Beilage A in Kopie zum Akt genommen wird, römisch 40 Kursbesuchsbestätigung vom römisch 40 , welche als Beilage A in Kopie zum Akt genommen wird, ● ÖSD-Zertifikat A1 vom XXXX , welche als Beilage B in Kopie zum Akt genommen wird. ÖSD-Zertifikat A1 vom römisch 40 , welche als Beilage B in Kopie zum Akt genommen wird. ● ÖSD-Zertifikat A2 vom XXXX , welche als Beilage C in Kopie zum Akt genommen wird. ÖSD-Zertifikat A2 vom römisch 40 , welche als Beilage C in Kopie zum Akt genommen wird. ● Ein Schreiben vom sogenannten „ XXXX “ vom XXXX , welche als Beilage D in Kopie zum Akt genommen wird. Ein Schreiben vom sogenannten „ römisch 40 “ vom römisch 40 , welche als Beilage D in Kopie zum Akt genommen wird. ● Ein Zertifikat der „ XXXX “ vom XXXX , welche als Beilage E in Kopie zum Akt genommen wird. Ein Zertifikat der „ römisch 40 “ vom römisch 40 , welche als Beilage E in Kopie zum Akt genommen wird. ● Ein Zertifikat der „ XXXX “ vom XXXX , welche als Beilage F in Kopie zum Akt genommen wird. Ein Zertifikat der „ römisch 40 “ vom römisch 40 , welche als Beilage F in Kopie zum Akt genommen wird. ● Ein Zertifikat der „ XXXX “ vom XXXX , welche als Beilage G in Kopie zum Akt genommen wird. Ein Zertifikat der „ römisch 40 “ vom römisch 40 , welche als Beilage G in Kopie zum Akt genommen wird. R an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?R an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich möchte folgendes hinsichtlich der Beschwerde richtig stellen. Der Vater des BF wurde im XXXX und nicht im XXXX ermordet. Dies bezieht sich auch auf die Festnahme des BF durch die Al Shabaab. Darüber hinaus verweise ich auf das bisherige Vorbringen.Regierungsvorlage, Ich möchte folgendes hinsichtlich der Beschwerde richtig stellen. Der Vater des BF wurde im römisch 40 und nicht im römisch 40 ermordet. Dies bezieht sich auch auf die Festnahme des BF durch die Al Shabaab. Darüber hinaus verweise ich auf das bisherige Vorbringen. R: Wollen Sie das Protokoll rückübersetzt haben? BF: Ja, bitte. (…)“
  13. Mit Schreiben vom XXXX teilte die den BF vertretene Rechtsvertretung im Hinblick der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum aktualisierten Länderinformationsbaltt Somalia (Version 6) im Wesentlichen mit, dass das Gebiet aus welchen der BF stammen würde, unter einer „mixed, unclear oder local control“ stehen würde. Der Kampf gegen die Al Shabaab sei der aktuell bestimmende Faktor in XXXX . Des weiteres wurde auf verschiedene Berichte zu Kampfhandlungen bzw. Kampftaktiken der Al Shababb und Offensiven bzw. Gegenoffensiven der Regeirungstruppen verwiesen. Außerdem hätten Spannungen in neu eroberten Gebieten teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt. Befreite Gebiete von den Al Shababb würden wieder in einen Zustand der Halbanarchie sein, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Zum Thema zwangsrekrutierung würde auf Seite 154 ff des LIB verwiesen.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die den BF vertretene Rechtsvertretung im Hinblick der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum aktualisierten Länderinformationsbaltt Somalia (Version 6) im Wesentlichen mit, dass das Gebiet aus welchen der BF stammen würde, unter einer „mixed, unclear oder local control“ stehen würde. Der Kampf gegen die Al Shabaab sei der aktuell bestimmende Faktor in römisch 40 . Des weiteres wurde auf verschiedene Berichte zu Kampfhandlungen bzw. Kampftaktiken der Al Shababb und Offensiven bzw. Gegenoffensiven der Regeirungstruppen verwiesen. Außerdem hätten Spannungen in neu eroberten Gebieten teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt. Befreite Gebiete von den Al Shababb würden wieder in einen Zustand der Halbanarchie sein, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Zum Thema zwangsrekrutierung würde auf Seite 154 ff des LIB verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des BF Der ledige und volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem - dem Clan der Hawiye zugeordneten - Clan der XXXX an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch.Der ledige und volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem - dem Clan der Hawiye zugeordneten - Clan der römisch 40 an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Er stammt aus der Stadt XXXX in der Region Galgaduud. Dort lebte er zuletzt mit seinen Eltern, drei Schwestern und vier Brüdern. Der BF besuchte zehn Jahre lang die Schule und half seiner Mutter beim Verkauf von Gemüse. Vor seiner Ausreise aus Somalia war der BF sieben Tage in der Stadt Mogadischu bei seinem Onkel mütterlicherseits aufhältig. Er stammt aus der Stadt römisch 40 in der Region Galgaduud. Dort lebte er zuletzt mit seinen Eltern, drei Schwestern und vier Brüdern. Der BF besuchte zehn Jahre lang die Schule und half seiner Mutter beim Verkauf von Gemüse. Vor seiner Ausreise aus Somalia war der BF sieben Tage in der Stadt Mogadischu bei seinem Onkel mütterlicherseits aufhältig. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass sein Vater verstorben ist, dass ihm der Aufenthaltsort seiner Mutter sowie seiner Geschwister unbekannt sei und dass kein Kontakt zu seinen Eltern bestehe. Die Großmutter mütterlicherseits des BF lebt in Amerika. Diese bezahlte die Kosten für die Schleppung des BF und das Schulgeld für den Schulbesuch des BF und eines Bruders des BF in Somalia. Ein Onkel mütterlicherseits lebt und arbeitet in der Stadt Mogadischu. Der BF könnte im Falle einer Rückkehr seine Mutter oder seinen Onkel mütterlicherseits kontaktieren und von seinem Onkel mütterlicherseits sowie seiner Großmutter mütterlicherseits Unterstützung erhalten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  17. Zum Verfahrensgang Am XXXX stellte der damals minderjährige BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der damals minderjährige BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Zum Privatleben des BF in Österreich Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im Bundesgebiet auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. In der Zeit vom XXXX bis zum XXXX , vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX nahm er am Bildungsangebot „ XXXX “ in den Kompetenzfeldern Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Mathematik, Bildungsberatung und Berufsorientierung, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Lern- und Soziale Kompetenz teil. Am XXXX bestand der BF eine ÖSD-Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 mit „sehr gut“, am XXXX bestand er eine ÖSD-Deutschprüfung für das Sprachniveau A2 mit „gut“. Er besuchte vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX jeweils einen Basisbildungskurs für jugendliche Flüchtlinge in XXXX . Derzeit nimmt er an einem Basisbildungskurs für jugendliche Flüchtlinge in XXXX teil, der am XXXX begann und noch voraussichtlich bis XXXX dauert. Der BF würde gerne ehrenamtlich für die XXXX arbeiten, er spielte vormals Basketball in einem Verein, zurzeit spielt er Fußball im Rahmen des Fußballprojekts „ XXXX “ und ist seit XXXX Mitglied eines Fußballvereins. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. In der Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 , vom römisch 40 bis zum römisch 40 und vom römisch 40 bis zum römisch 40 nahm er am Bildungsangebot „ römisch 40 “ in den Kompetenzfeldern Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Mathematik, Bildungsberatung und Berufsorientierung, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Lern- und Soziale Kompetenz teil. Am römisch 40 bestand der BF eine ÖSD-Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 mit „sehr gut“, am römisch 40 bestand er eine ÖSD-Deutschprüfung für das Sprachniveau A2 mit „gut“. Er besuchte vom römisch 40 bis zum römisch 40 und vom römisch 40 bis zum römisch 40 jeweils einen Basisbildungskurs für jugendliche Flüchtlinge in römisch 40 . Derzeit nimmt er an einem Basisbildungskurs für jugendliche Flüchtlinge in römisch 40 teil, der am römisch 40 begann und noch voraussichtlich bis römisch 40 dauert. Der BF würde gerne ehrenamtlich für die römisch 40 arbeiten, er spielte vormals Basketball in einem Verein, zurzeit spielt er Fußball im Rahmen des Fußballprojekts „ römisch 40 “ und ist seit römisch 40 Mitglied eines Fußballvereins. 1.
  2. Zum Fluchtvorbringen des BF Das Vorbringen des BF, wonach Al Shabaab versucht hätte, den BF zu rekrutieren, in diesem Zusammenhang seinen Vater ermordet hätte, den BF geschlagen, festgenommen und in ein Lager der Al Shabaab verbracht und dort bis zur Flucht des BF festgehalten hätte und beim Onkel des BF in Mogadischu angerufen hätte, ist nicht glaubhaft. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der ältere Bruder des BF von Al Shabaab entführt wurde. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab ausgesetzt wäre. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  3. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Neuansiedlung in Mogadischu ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, da er mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich dieser Krankheit angehört. 1.
  4. Zur COVID-19-Krankheit: COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023).COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023). SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023).SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. Ca. ¼ (bis zu einem Drittel) der Sars-CoV-2 Infektionen verlaufen asymptomatisch. […] Man geht derzeit bei SARS-CoV-2 von einer Sterblichkeit von ca. 0,3 Prozent aller infizierten Personen aus. Allerdings ist die Sterblichkeit von Land zu Land teilweise sehr unterschiedlich und variiert nach Altersgruppen. Bei unter 25-Jährigen liegt die Sterblichkeit bei fast null, bei 25 bis 50-Jährigen unter 0,1 % und bei über 65-Jährigen je nach Risikofaktoren zwischen 1 und 10 %, in Ausnahmefällen sogar noch höher. Weitere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf sind Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes und Krebs. Die Gefährlichkeit des Virus hängt zudem noch von der Variante und dem Immunschutz ab. vergleiche https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 01.03.2023). Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 60 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich (s. www.who.int, health topics, coronavirus, Stand 29.12.2022). 1.
  5. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia „(…) „(…) COVID-19 Letzte Änderung: 14.03.2023 Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023). Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
  6. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
  7. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Tes

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