RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW126 2015024-6 Spruch, W126 2015024-6/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK vom 22.03.2023 wird gemäß § 55 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.“Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 22.03.2023 wird gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.03.2023 mittels Formblatt einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.03.2023 mittels Formblatt einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G.
- Mit Schriftsatz vom 18.04.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, nunmehr durch eine Rechtsanwältin vertreten zu sein und begründete den Antrag vom 22.03.
- Er legte dabei eine Kopie seines indischen Reisepasses vor.
- Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung einzuleiten.
- Mit Schriftsatz vom 07.07.2023 gab der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ab.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde sein Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 04.05.2023 (richtigerweise 22.03.2023) gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen.5. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde sein Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 04.05.2023 (richtigerweise 22.03.2023) gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen.
- Gegen den am 19.07.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 14.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 31.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und zwei Zeugen durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am XXXX geboren. Er stammt XXXX , Bundesstaat Punjab (Indien), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und spricht muttersprachlich Punjabi.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am römisch 40 geboren. Er stammt römisch 40 , Bundesstaat Punjab (Indien), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und spricht muttersprachlich Punjabi. Er besuchte in Indien vierzehn Jahre die Schule und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. Er ist gesund sowie arbeitsfähig und hat keine Kinder. Er heiratete in Österreich am 07.11.2015 eine rumänische Staatsagenhörige, von der er mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 10.06.2021 zu AZ XXXX geschieden wurde. Es handelte sich dabei um eine Aufenthaltsehe. Seine Eltern und seine Schwester, zu denen er nach wie vor Kontakt hat, leben zum Entscheidungszeitpunkt im Punjab.Er besuchte in Indien vierzehn Jahre die Schule und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. Er ist gesund sowie arbeitsfähig und hat keine Kinder. Er heiratete in Österreich am 07.11.2015 eine rumänische Staatsagenhörige, von der er mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 10.06.2021 zu AZ römisch 40 geschieden wurde. Es handelte sich dabei um eine Aufenthaltsehe. Seine Eltern und seine Schwester, zu denen er nach wie vor Kontakt hat, leben zum Entscheidungszeitpunkt im Punjab. 1.
- Zum Gang des bisherigen Verfahrens: Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2014 im Bundesgebiet und stellte am 30.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014 bzw. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2015 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Am 07.11.2015 heiratete er eine zum damaligen Zeitpunkt in Österreich aufhältige rumänische Staatsangehörige, weshalb ihm auf Antrag vom 18.03.2016 mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung eine von 14.04.2016 bis 14.04.2021 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gemäß § 52 Abs. 1 NAG ausgestellt wurde. Das Verfahren wurde jedoch wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und wurde mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 07.09.2020 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 18.03.2016 ex-tunc zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021 bestätigt.Am 07.11.2015 heiratete er eine zum damaligen Zeitpunkt in Österreich aufhältige rumänische Staatsangehörige, weshalb ihm auf Antrag vom 18.03.2016 mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung eine von 14.04.2016 bis 14.04.2021 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG ausgestellt wurde. Das Verfahren wurde jedoch wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe wiederaufgenommen und wurde mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 07.09.2020 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 18.03.2016 ex-tunc zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021 bestätigt. Am 16.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.2022 gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Antrag vom 16.03.2021 mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2022 gemäß § 56 AsylG abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach dem dagegen rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag vom 24.08.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022 mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf achtzehn Monate herabgesetzt wird, bestätigt und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen gewährt. Das Erkenntnis erwuchs am 23.12.2022 in Rechtskraft. Am 11.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2023 als unbegründet abgewiesen wurde.Am 16.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.2022 gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Antrag vom 16.03.2021 mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2022 gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach dem dagegen rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag vom 24.08.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022 mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf achtzehn Monate herabgesetzt wird, bestätigt und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen gewährt. Das Erkenntnis erwuchs am 23.12.2022 in Rechtskraft. Am 11.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2023 als unbegründet abgewiesen wurde. Trotz des Vorliegens einer aufrechten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stellte der Beschwerdeführer am 22.03.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G, der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde. Trotz des Vorliegens einer aufrechten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot stellte der Beschwerdeführer am 22.03.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G, der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde. Von seinem beinahe zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hielt er sich vier Monate rechtmäßig auf. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandte oder Familienangehörige. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und absolvierte am 02.09.2021 die XXXX Integrationsprüfung auf dem Niveau A
- Er hat in Österreich einen Freundeskreis, wie etwa seinen Unterkunftgeber und dessen Familie. Er verfügt jedoch über keine engen sozialen Bindungen und ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer war von Mai 2016 bis Juni 2023 beinahe durchgehend als (teilweise geringfügig beschäftigter) Arbeiter tätig. Derzeit geht er etwa ein bis zwei Mal pro Woche einer illegalen Beschäftigung nach, um so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Am 31.05.2023 und am 07.06.2023 erging gegen ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers jeweils ein Strafantrag wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zumal diese unter anderem den Beschwerdeführer von Dezember 2022 bis Mai 20223 bzw. von März 2023 bis Juni 2023 illegal beschäftigt hätten. Er ist derzeit weder versichert noch selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandte oder Familienangehörige. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und absolvierte am 02.09.2021 die römisch 40 Integrationsprüfung auf dem Niveau A
- Er hat in Österreich einen Freundeskreis, wie etwa seinen Unterkunftgeber und dessen Familie. Er verfügt jedoch über keine engen sozialen Bindungen und ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer war von Mai 2016 bis Juni 2023 beinahe durchgehend als (teilweise geringfügig beschäftigter) Arbeiter tätig. Derzeit geht er etwa ein bis zwei Mal pro Woche einer illegalen Beschäftigung nach, um so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Am 31.05.2023 und am 07.06.2023 erging gegen ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers jeweils ein Strafantrag wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zumal diese unter anderem den Beschwerdeführer von Dezember 2022 bis Mai 20223 bzw. von März 2023 bis Juni 2023 illegal beschäftigt hätten. Er ist derzeit weder versichert noch selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Er verletzt seit Februar 2015 die ihn treffende Ausreiseverpflichtung, indem er sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und sich weigert, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
- Beweiswürdigung: 2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung sowie der von ihm vorgelegten Reisepasskopie. Die Feststellungen unter 1.
- zu seiner Person stützen sich auf das aktenkundige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022 und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner Ehe ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen im Verfahren, der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde und dem aktenkundigen Scheidungsurteil. Dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe handelte, geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022 hervor. Dabei wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG für die Verhängung eines Einreiseverbotes, der das Vorliegen einer Aufenthaltsehe voraussetzt, erfüllt ist, zumal sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers vom 18.03.2016 mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 07.09.2020 wegen des Vorliegens einer Scheinehe ex tunc zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mit Entscheidung des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021 bestätigt. Der Beschwerdeführer führte mit seiner Ex-Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben und heiratete diese nur, um in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.Die Feststellungen zu seiner Ehe ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen im Verfahren, der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde und dem aktenkundigen Scheidungsurteil. Dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe handelte, geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022 hervor. Dabei wurde festgestellt, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG für die Verhängung eines Einreiseverbotes, der das Vorliegen einer Aufenthaltsehe voraussetzt, erfüllt ist, zumal sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers vom 18.03.2016 mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 07.09.2020 wegen des Vorliegens einer Scheinehe ex tunc zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mit Entscheidung des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021 bestätigt. Der Beschwerdeführer führte mit seiner Ex-Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben und heiratete diese nur, um in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Dass der Beschwerdeführer zu seinen in Indien aufhältigen Eltern und seiner Schwester Kontakt hat, brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor. 2.
- Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie der aktenkundigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2015 in zweiter Instanz abgewiesen wurde, weshalb ihm seit Februar 2015 kein Aufenthaltsrecht als Asylwerber iSd § 13 Abs. 1 AsylG mehr zukommt. Da der von ihm am 18.03.2016 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, aufgrund dessen ihm am 14.04.2016 eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt wurde, mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ex tunc zurückgewiesen wurde und sein Aufenthaltsrecht somit rückwirkend erlosch, war festzustellen, dass er sich lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens, also vier Monate, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Sein restlicher Aufenthalt von neun Jahren ist als unrechtmäßig zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2015 in zweiter Instanz abgewiesen wurde, weshalb ihm seit Februar 2015 kein Aufenthaltsrecht als Asylwerber iSd Paragraph 13, Absatz eins, AsylG mehr zukommt. Da der von ihm am 18.03.2016 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, aufgrund dessen ihm am 14.04.2016 eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt wurde, mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ex tunc zurückgewiesen wurde und sein Aufenthaltsrecht somit rückwirkend erlosch, war festzustellen, dass er sich lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens, also vier Monate, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Sein restlicher Aufenthalt von neun Jahren ist als unrechtmäßig zu qualifizieren. 2.
- Dass der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältige Verwandte oder Familienangehörige hat, brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Bundesgebiet bestehenden sozialen Bindungen. Anhand seiner Aussagen sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommenen Personen war zwar davon auszugehen, dass er in Österreich über Bezugspersonen bzw. einen Freundeskreis verfügt, es sind jedoch keine engen Bindungen hervorgekommen. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf dem von ihm vorgelegten Sprachzertifikat und der Tatsache, dass er in der Beschwerdeverhandlung an ihn gerichtete, nicht übersetzte Fragestellungen auf Deutsch beantworten konnte. Er behauptete nicht, Mitglied eines Vereins oder einer Organisation zu sein und kam dies im Verfahren nicht hervor. Die Feststellungen zu den von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten und dazu, dass er derzeit nicht versichert ist, waren einem Sozialversicherungsauszug vom 08.04.2024 zu entnehmen. Dass gegen zwei seiner ehemaligen Arbeitgeber ein Strafantrag wegen der illegalen Beschäftigung von Ausländern erhoben wurde, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, weshalb er im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen darf und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass er zum Entscheidungszeitpunkt wöchentlich zwei bis drei Mal illegal arbeitet, erzählte er in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen dazu, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und strafgerichtlich unbescholten ist, ergeben sich aus einer amtswegig vorgenommenen Einsichtnahme ins Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie einem aktuellen Strafregisterauszug. Da er seit Februar 2015 über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und bisher – trotz zweier aufrechter Rückkehrentscheidungen sowie eines Einreiseverbotes – nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, war festzustellen, dass er sich weigert, das Bundesgebiet zu verlassen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169). Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Eine Mitberücksichtigung einer zwischenzeitlichen Ausreise wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Eine Mitberücksichtigung einer zwischenzeitlichen Ausreise wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2013, 2013/22/0072).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2013, 2013/22/0072). Im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, eine Bedeutung zukommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Ra 2015/21/0119 mwN).Im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, eine Bedeutung zukommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Ra 2015/21/0119 mwN). 3.
- Abwägung im gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandte oder Familienangehörige, sodass er in Österreich kein schützenswertes Familienleben hat und es unter diesem Aspekt nicht zu einer Verstärkung seines Interesses am Verbleib in Österreich kommt. Demnach besteht kein aufrechtes Familienleben nach Art. 8 EMRK, dass durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG verletzt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandte oder Familienangehörige, sodass er in Österreich kein schützenswertes Familienleben hat und es unter diesem Aspekt nicht zu einer Verstärkung seines Interesses am Verbleib in Österreich kommt. Demnach besteht kein aufrechtes Familienleben nach Artikel 8, EMRK, dass durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG verletzt werden könnte. Hinsichtlich des Privatlebens ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz, der sich letztlich nicht als begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist. Seine Aufenthaltsdauer ist mit beinahe zehn Jahren jedenfalls als lang zu werten, sodass ihr ein entsprechend schweres Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers zukommt. Diese lange Aufenthaltsdauer ist aber dadurch stark relativiert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz im Februar 2015 rechtmäßig war. Somit hält er sich nunmehr seit neun Jahren unrechtmäßig in Österreich auf. Seit Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung im Februar 2015 verstößt er somit fortlaufend gegen die ihn ergangene Ausweisung, die den Befehl an ihn darstellt, das Bundesgebiet zu verlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, sodass das Gewicht seiner Aufenthaltsdauer trotz ihrer Länge nur abgeschwächt zu tragen kommt. Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer im Dezember 2022 erneut eine Rückkehrentscheidung, sogar samt eines auf die Dauer von achtzehn Monaten befristeten Einreiseverbotes, erlassen wurde, die er missachtete. Da er im Verfahren eine Kopie seines bis Juni 2027 gültigen indischen Reisepasses vorlegte, ist anzunehmen, dass es ihm nach Abweisung seines Asylantrags im Jahr 2015 bzw. nach Erlass der Rückkehrentscheidung im Dezember 2022 auch möglich gewesen wäre, nach Indien auszureisen. Zulasten des Beschwerdeführers ist außerdem zu werten, dass er im Bundesgebiet eine Scheinehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen einging, um in Österreich zu einem Aufenthaltstitel zu kommen. Dabei verwirklichte er den Straftatbestand des § 117 Abs. 1 FPG. Dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, ist jedenfalls die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht (vgl. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/21/0016). Das Schließen einer "Aufenthaltsehe" stellt einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016). Das Gewicht der im dargestellten Aufenthaltszeitraum begründeten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erweist sich demnach auch deshalb als maßgeblich gemindert (vgl. auch VwGH 3.8.2008, 2007/18/0228).Zulasten des Beschwerdeführers ist außerdem zu werten, dass er im Bundesgebiet eine Scheinehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen einging, um in Österreich zu einem Aufenthaltstitel zu kommen. Dabei verwirklichte er den Straftatbestand des Paragraph 117, Absatz eins, FPG. Dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, ist jedenfalls die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht vergleiche VwGH 6.9.2019, Ra 2019/21/0016). Das Schließen einer "Aufenthaltsehe" stellt einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016). Das Gewicht der im dargestellten Aufenthaltszeitraum begründeten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erweist sich demnach auch deshalb als maßgeblich gemindert vergleiche auch VwGH 3.8.2008, 2007/18/0228). Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus um eine Integration in Österreich bemühte. Er absolvierte am 02.09.2021 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, spricht sehr gut Deutsch und verfügt über einen Freundeskreis, nämlich seinen Unterkunftgeber und dessen Familienangehörigen. Diese stellen zwar für ihn Bezugspersonen dar, jedoch ist nicht hervorgekommen, dass er im Bundesgebiet enge soziale Bindungen hat. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu werten, dass er während seines gesamten Aufenthalts erwerbstätig war und sich sichtlich bemühte, seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zu beachten ist dabei jedoch, dass er jedenfalls von Dezember 2022 bis Juni 2023, nicht legal beschäftigt war. Mangels eines Aufenthaltstitels ab Februar 2015 wäre er ohne eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ab diesem Zeitpunkt generell nicht berechtigt gewesen, in Österreich zu arbeiten. Er gab auch in der Beschwerdeverhandlung an, derzeit „schwarz zu arbeiten“. Weiters ist zu beachten, dass er mangels eines dafür erforderlichen Aufenthaltsrechts oder einer entsprechenden Bewilligung in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen darf und demnach nicht selbsterhaltungsfähig ist. Darüber hinaus ist er derzeit nicht versichert. Generell ist sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens dadurch geschwächt, dass er sich bei sämtlichen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. seines illegalen Aufenthalts und damit der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. In Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz, das Eingehen einer Aufenthaltsehe und den insgesamt neun Jahre durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können. Letztlich gründete sich der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auf dem Eingehen einer Aufenthaltsehe und somit auf einem fremdenrechtlichen Fehlerverhalten. Ein Umstand, der im Rahmen der Interessenabwägung besonders zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt. Mangels Erkrankung des Beschwerdeführers oder Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers, welcher eine besondere Verfestigung im Bundesgebiet nicht aufgezeigt und sich den ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durch die Berufung auf eine Scheinehe erschlichen hatte. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, dort sozialisiert wurde und somit mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Er ist in Indien geboren, absolvierte dort die Schule und spricht mit Punjabi eine anerkannte Landessprache. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb davon auszugehen ist, dass er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit imstande ist, seine Existenz zu sichern. Es leben zum Entscheidungszeitpunkt seine Eltern sowie seine Schwester im Herkunftsstaat und hat er zu diesen nach wie vor Kontakt. 3.
- Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G zu Recht abgewiesen wurde. 3.3. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, weshalb sein Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G zu Recht abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von achtzehn Monaten befristeten Einreiseverbot, weshalb es gegenständlich gemäß § 59 Abs. 5 FPG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von achtzehn Monaten befristeten Einreiseverbot, weshalb es gegenständlich gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Da sein Antrag mit dem 22.03.2023 datiert ist, war die Beschwerde mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen im vorliegenden individuellen Fall.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen im vorliegenden individuellen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W126.2015024.6.00