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{'item': 'W133 2289338-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW133 2289338-1 Spruch, W133 2289338-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hatte bereits in den Jahren 2019 (GdB 20%), 2021 (GdB 20%) und am 17.04.2023 (GdB 30%) jeweils Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 09.01.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 17.04.2023 abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30% festgestellt. Der Beschwerdeführerstellte zuletzt am 19.01.2024 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 29.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag vom 19.01.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück, weil der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft gemacht habe und seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt er darin zusammengefasst aus, dass der Gesamtgrad seiner Behinderung nicht wie von der Behörde festgestellt 30 %, sondern zumindest 60 von Hundert betrage. Seine Symptome und Krankheiten seien im Ergebnis überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 09.01.2024 den (dritten) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 17.04.2023 abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30% festgestellt. Dieser Bescheid war am 12.01.2024 abgefertigt und am 17.01.2024 dem Beschwerdeführer zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge bereits am 19.01.2024 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab er in seinem Antrag „HIV“ und „Herz“ an und legte dem Antrag medizinische Befunde vom 29.01.2015, 27.10.2021, 14.07.2022, 13.06.2023 und 01.01.2024 bei. Mit Bescheid vom 29.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag vom 19.01.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück. Der Beschwerdeführer vermochte im Zuge seiner neuerlichen Antragstellung eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 09.01.2024 nicht glaubhaft zu machen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den vorangegangenen Anträgen auf Ausstellung eines Behindertenpasses beruhen auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge der - wenige Tage nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens erfolgten – nunmehrigen Antragstellung vorgelegten Befunde bereits zeitlich vor dem letzten rechtskräftigen Bescheid datieren und keine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 09.01.2024 belegen. Letzteres wurde auch vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Die vom Beschwerdeführer im Antrag geltend gemachten Leiden „HIV“ und „Herz“ waren ebenfalls bereits im vorangegangenen Verfahren berücksichtigt worden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet: "§ 41.

(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird." Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2024 der (dritte) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 17.04.2023 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 30% rechtskräftig festgestellt. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge bereits wenige Tage später am 19.01.2024 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Wie bereits oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 19.01.2024 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 19.01.2024 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2289338.1.00

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