RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW133 2289504-1 Spruch, W133 2289504-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war seit 27.05.2022 Inhaber eines bis 30.09.2028 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 v.H. (von Hundert) und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Am 16.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.10.2023 abgewiesen. Darin wurde begründend ausgeführt, dass keine Veränderung des Grades der Behinderung eingetreten sei. Der Ausstellung dieses Bescheides lagen ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 05.09.2023, ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 08.09.2023 und eine allgemeinmedizinische Gesamtbeurteilung vom 11.09.2023 zugrunde, in der die Funktionseinschränkungen „Schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen, Abhängigkeitssyndrom (Sedative, Hypnotika), posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörung“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 80 v.H. nach der Positionsnummer 03.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, „Knieschmerz links mehr als rechts“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und „Kreuzschmerz“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden die schwerwiegendste Gesundheitsschädigung sei, die weiteren Leiden würden aufgrund ihrer Geringfügigkeit und fehlender Wechselwirkung das führende Leiden nicht weiter steigern. Der Gesamtgrad der Behinderung habe sich im Vergleich zum Vorgutachten nicht geändert. Eine Nachuntersuchung sei für September 2028 geboten, da eine nochmalige Verlaufsprüfung der psychischen Problematik mit einem Fachgutachten ratsam sei. Am 11.12.2023 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet). Dem Antrag wurde ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt. Mit Schreiben vom 19.12.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage aktueller Befunde in Kopie. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Befunden, die bei der belangten Behörde am 27.12.2023 einlangten. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 13.01.2024 wurden aufgrund der Aktenlage die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen, Abhängigkeitssyndrom (Sedative, Hypnotika), posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörung Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da trotz stationärer Therapien (stationärer Aufenthalt an der Psychiatrie 01.2023 mit Unterbringung-fragliche Intoxikation in ev. suizidaler Absicht), fachärztlicher und medikamentöser Dauertherapie keine ausreichende Stabilisierung 03.06.03 80 2 Epilepsie Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da erster Anfall 08/23- antikonvulsive Therapie etabliert 04.10.02 50 3 Knieschmerz links mehr als rechts Unterer Rahmensatz, da radiologisch leichte Meniskusschäden, der Knorpel intakt, die Funktion kann nicht beurteilt werden, auch keine Korrelation des radiologischen Befundes zu den geäußerten Beschwerden, es scheint eine massive Somatisierung/Verdeutlichung vorzuliegen 02.05.18 10 4 Kreuzschmerz Unterer Rahmensatz, da nur geringe Verschleißerscheinungen, keine neurologischen Ausfälle, die Funktionseinschränkungen nicht beurteilbar 02.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst werde. Die übrigen Leiden würden das führende Leiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen. Die Leiden 1, 3 und 4 würden unverändert aus dem Vorgutachten übernommen werden. Im Vergleich zum Vorgutachten werde das Leiden 2 aufgrund neu vorgelegter Befunde zusätzlich berücksichtigt, aufgrund dessen habe sich auch der Gesamtgrad der Behinderung verschlechtert. Eine Nachuntersuchung sei im September 2028 geboten, um die Leiden 1 und 2 zu evaluieren, da eine Stabilisierung mittels Therapie möglich sei. Darüber hinaus würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Die/Der Untersuchte ist Epileptikerin oder Epileptiker“ vorliegen. Mit Schreiben vom 16.01.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 13.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 16.01.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 13.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Am 06.02.2024 reichte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen – datierte Leistungsbewilligung des Fonds Soziales Wien, Schreiben eines näher genannten Bezirksgerichts vom 08.01.2024, radiologischer Befund (Kernspintomographie des linken Kniegelenkes) vom 23.01.2024 und eine psychiatrische Stellungnahme vom 23.01.2024 – bei der belangten Behörde ein. Daraufhin holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dieser Stellungnahme vom 08.02.2024 führte die Sachverständige aus, dass die nunmehr vorgelegten Befunde keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Es sei keine Änderung aufgrund der vorgelegten Befunde eingetreten. Am 27.02.2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere medizinische Unterlagen bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 90 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde mit 31.01.2029 befristet, da nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes erforderlich sei. Der alte Behindertenpass sei ungültig und sei der belangten Behörde vorzulegen. Als Beilagen wurden dem Beschwerdeführer das Aktengutachten vom 13.01.2024, sowie die Stellungnahme vom 08.02.2024 übermittelt. Mit Schreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 04.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 90 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Schreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 04.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 90 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2024 erneut einen weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde. Im Begleitschreiben brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Sehprobleme nicht berücksichtigt worden seien, da er in vielen Situationen völlig blind sei. Es sei sein Fehler gewesen, dass er das ärztliche Attest nicht geschickt habe, da er unter psychischen, Seh- und Bewegungsproblemen leide. Er wisse nicht was los sei, er habe immer gedacht, dass seine Sehprobleme durch eine Geisteskrankheit verursacht worden seien, aber nun habe ihm ein Arzt gesagt, dass seine Blindheit durch eine Hirnschädigung verursacht worden sei. Das Ausmaß seiner Sehkraft sei stark eingeschränkt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Mit E-Mail vom 28.03.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde – unter Vorlage einer Kopie seines Behindertenpasses und medizinischer Unterlagen – gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit einigen Jahren unter schweren psychischen Problemen leide und er zu 90 v.H. psychisch behindert sei. Aufgrund dieser psychischen Probleme könne er in der angegebenen Zeit keine anderen Untersuchungen durchführen. Laut den medizinischen Tests leide er unter Bewegungs- und Sehstörungen. Er bitte um die Übermittlung eines Arzttermins für die Erstellung eines Gutachtens. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer war seit 27.05.2022 Inhaber eines bis 30.09.2028 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bei der belangten Behörde. Mit Schreiben 04.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 31.01.2029 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 90 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ ausgestellt. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen, Abhängigkeitssyndrom (Sedative, Hypnotika), posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörung;
- Epilepsie;
- Knieschmerz links mehr als rechts;
- Kreuzschmerz. Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst werde. Die weiteren Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund ihrer zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter. Die Leiden 1, 3 und 4 (im Vorgutachten als Leiden 1, 2 und 3 bezeichnet) wurden vom Vorgutachten vom 11.09.2023 unverändert übernommen. Das nunmehrige Leiden 2 kam neu hinzu. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 90 v.H. Eine Stabilisierung des Zustandes des Beschwerdeführers in Bezug auf die Leiden 1 und 2 ist nach einer Therapie möglich, weshalb eine Nachuntersuchung im September 2028 geboten ist. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ in den Behindertenpass liegen beim Beschwerdeführer vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 08.02.2024) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Dieses Gutachten samt Stellungnahme erweist sich als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig. Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur afghanischen Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und der Ausstellungen der Behindertenpässe basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2024, samt ergänzender Stellungnahme derselben Gutachterin vom 08.02.
- Im aktuellen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine „Schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen, Abhängigkeitssyndrom (Sedative, Hypnotika), posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörung“. Die von der belangten Behörde beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden – in Übereinstimmung mit den Beurteilungen im Vorgutachten vom 11.09.2023 – zutreffend der Positionsnummer 03.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Depressive und manische Störungen schweren Grades“ betrifft. Auch die Zuordnung im untersten Rahmensatz („80 – 100 %: mit und ohne psychotische Symptome, ausgeprägte Symptomatik über mehr als 2 Wochen anhaltend soziale und häusliche Aktivitäten massiv eingeschränkt, Depriviation“) erweist sich aufgrund der laufenden Therapien (u.a. stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie mit Unterbringung im Jänner 2023) und der trotz fachärztlicher und medikamentöser Dauertherapie nichtausreichenden Stabilisierung, als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 23.01.2024 ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine antipsychotische Medikation aufgrund der epileptischen Anfälle nicht erhöhen könne und der psychische Zustand des Beschwerdeführers insgesamt nicht stabil sei. Weiters belegen auch die im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Dokumente (Antragsbewilligung des Fonds Soziales Wien und Verständigung eines näher genannten Bezirksgerichts vom 08.01.2024) eine soziale Desintegration, sowie eine massive Einschränkung der sozialen und häuslichen Aktivitäten. Auch das (gegenüber dem Vorgutachten) neu hinzugekommene nunmehrige Leiden 2 („Epilepsie“) wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 04.10.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche mittelschwere Formen der Epilepsie mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („50 %: Seltene Anfälle, generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten, kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals monatlich mit einem Intervall von Wochen“) erweist sich aufgrund der etablierten antikonvulsiven Therapie als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Weiters belegen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde große und komplex-fokale Anfälle am 30.08.2021, am 27.07.2022 (vgl. neurologischer Arztbrief vom 28.07.2022) und am 30.08.2023 (vgl. Entlassungsbrief vom 01.09.2023, stationäre Behandlung). Aufgrund des jährlichen Intervalls erscheint eine höhere Einstufung des Leidens als nicht gerechtfertigt.Auch das (gegenüber dem Vorgutachten) neu hinzugekommene nunmehrige Leiden 2 („Epilepsie“) wurde durch die beigezogene Sachverständige rechtsrichtig der Positionsnummer 04.10.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche mittelschwere Formen der Epilepsie mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („50 %: Seltene Anfälle, generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten, kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals monatlich mit einem Intervall von Wochen“) erweist sich aufgrund der etablierten antikonvulsiven Therapie als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Weiters belegen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde große und komplex-fokale Anfälle am 30.08.2021, am 27.07.2022 vergleiche neurologischer Arztbrief vom 28.07.2022) und am 30.08.2023 vergleiche Entlassungsbrief vom 01.09.2023, stationäre Behandlung). Aufgrund des jährlichen Intervalls erscheint eine höhere Einstufung des Leidens als nicht gerechtfertigt. Das als „Knieschmerz links mehr als rechts“ bezeichnete Leiden 3 (im Vorgutachten als Leiden 2 geführt) wurde von der beigezogenen Gutachterin in ihrem Sachverständigengutachten vom 13.01.2024 – in Übereinstimmung mit den Beurteilungen im Vorgutachten vom 11.09.2023 – nachvollziehbar der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen im Kniegelenk geringen Grades einseitig“ betrifft. Auch die Zuordnung im untersten Rahmensatz („10 – 20 %: Streckung/Beugung bis 0-0-90°“) erweist sich aufgrund der radiologisch leichten Meniskusschäden, der anscheinend massiv vorliegenden Somatisierung/Verdeutlichung, des intakten Knorpels und der fehlenden Beurteilung der Funktion und der fehlenden Korrelation des radiologischen Befundes zu den geäußerten Beschwerden, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Dem orthopädischen Arztbrief vom 19.02.2024 lässt sich entnehmen, dass die Funktionseinschränkungen nicht abschließend beurteilbar sind, da der Beschwerdeführer eine vollständige Untersuchung nicht zuließ und der Status nicht überprüft werden konnte. Auch die Gutachterin im (dem vorangegangenen Verfahren unterlegenem) orthopädischen Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 kam bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.09.2023 zu keiner Untersuchung des linken Knies (vgl. „Kniegelenke beidseits: rechtes Kniegelenk altersgemäß beweglich, eine Beweglichkeitsprüfung des linken Knies lässt der Kunde praktisch nicht zu, aktiv beugt er im Kniegelenk nur ca. 30°“). Beim Gangbild zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein massives Schon-/Schmerzhinken links, beim Wegschieben des Rades beobachtete die Gutachterin durch das Fenster ihrer Ordination lediglich ein geringes Schonhinken. Eine Einstufung des Leidens unter einer höheren Positionsnummer, wie bspw. 02.05.20, welche „Funktionseinschränkungen im Kniegelenk mittleren Grades einseitig“ betrifft, kann aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit des linken Knies nicht vorgenommen werden.Das als „Knieschmerz links mehr als rechts“ bezeichnete Leiden 3 (im Vorgutachten als Leiden 2 geführt) wurde von der beigezogenen Gutachterin in ihrem Sachverständigengutachten vom 13.01.2024 – in Übereinstimmung mit den Beurteilungen im Vorgutachten vom 11.09.2023 – nachvollziehbar der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen im Kniegelenk geringen Grades einseitig“ betrifft. Auch die Zuordnung im untersten Rahmensatz („10 – 20 %: Streckung/Beugung bis 0-0-90°“) erweist sich aufgrund der radiologisch leichten Meniskusschäden, der anscheinend massiv vorliegenden Somatisierung/Verdeutlichung, des intakten Knorpels und der fehlenden Beurteilung der Funktion und der fehlenden Korrelation des radiologischen Befundes zu den geäußerten Beschwerden, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Dem orthopädischen Arztbrief vom 19.02.2024 lässt sich entnehmen, dass die Funktionseinschränkungen nicht abschließend beurteilbar sind, da der Beschwerdeführer eine vollständige Untersuchung nicht zuließ und der Status nicht überprüft werden konnte. Auch die Gutachterin im (dem vorangegangenen Verfahren unterlegenem) orthopädischen Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 kam bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.09.2023 zu keiner Untersuchung des linken Knies vergleiche „Kniegelenke beidseits: rechtes Kniegelenk altersgemäß beweglich, eine Beweglichkeitsprüfung des linken Knies lässt der Kunde praktisch nicht zu, aktiv beugt er im Kniegelenk nur ca. 30°“). Beim Gangbild zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein massives Schon-/Schmerzhinken links, beim Wegschieben des Rades beobachtete die Gutachterin durch das Fenster ihrer Ordination lediglich ein geringes Schonhinken. Eine Einstufung des Leidens unter einer höheren Positionsnummer, wie bspw. 02.05.20, welche „Funktionseinschränkungen im Kniegelenk mittleren Grades einseitig“ betrifft, kann aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit des linken Knies nicht vorgenommen werden. Schließlich ordnete die Gutachterin auch das Leiden 4 („Kreuzschmerz“) – im Vorgutachten vom 11.09.2023 als Leiden 3 bezeichnet – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule betrifft. Die Einstufung im unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund der geringen Verschleißerscheinungen und der fehlenden neurologischen Ausfälle oder einer etwaigen Dauertherapie als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch an dieser Stelle ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass auch bezüglich der „Kreuzschmerzen“ die Gutachterin im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 05.09.2023 keine abschließende Untersuchung am Beschwerdeführer durchführen konnte. Befunde, die eine andere Einschätzung objektivieren würden, brachte der Beschwerdeführer zudem nicht in Vorlage. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28.03.2024 ausführt, dass er „laut den medizinischen Tests […] unter Bewegungs- und Sehstörungen“ leide und auch im Begleitschreiben seiner Antragstellung vom 19.03.2024 darauf hinweist, dass sein Arzt ihm gesagt habe, dass seine Blindheit durch eine Hirnschädigung verursacht worden sei und das Ausmaß seiner Sehkraft dadurch stark eingeschränkt sei, ist folgendes auszuführen: Der mit der Beschwerde vorgelegte Arztbrief einer näher genannten Klinik vom 16.01.2024 führt im Unterpunkt „Anamnese“ aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund „zunehmender Übelkeit und akut aufgetretener Erblindung“ in die Notfallaufnahme gebracht worden sei und daraufhin im Rettungswagen ein generalisiertes tonisch-klonisches Anfallsereignis erlitten habe. Nach einer zweitägigen stationären Behandlung wurde der Beschwerdeführer entlassen, es sei zu einer „allmähliche Visusverbesserung“ gekommen, „die MRT-Veränderungen hätten sich in der Verlaufskontrolle zwei Tage später bereits weitgehend zurückgebildet“, es bestehe jedoch weiterhin eine „beidseitige Visusreduktion auf 0,02“. Auch dem orthopädischen Arztbrief vom 19.02.2024 sind Sehstörungen und Gesichtsfeldeinschränkungen zu entnehmen. Im Kurzbefund einer Augenabteilung einer näher genannten Klinik vom 30.01.2024 wird ein Visus von 0,05 festgehalten. Weiters findet sich die Anmerkung, dass Sehnervschäden durch äußere Gewalteinwirkung wie einem Unfall (traumatisch bedingte Optikopathien) ebenfalls mögliche Ursachen von Sehstörungen seien, als Conclusio wurde eine „Neurologisch bedingte hochgradige Sehminderung“ vermerkt. Aufgrund fehlender weiterführender Befunde ist das Vorliegen einer dauerhaften Funktionseinschränkung, die in einem eigenen, gesonderten Leiden einzustufen wäre und nicht bereits vom neurologischen Leiden 2 („Epilepsie“) umfasst wird, zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist sohin nicht ausreichend nachvollziehbar. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die der Beschwerde beigelegten Befunde – psychiatrische Stellungnahme vom 23.01.2024 und MRT Befund des linken Kniegelenkes vom 23.01.2024 – bereits im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt wurden und in die gutachterliche ergänzende Stellungnahme eingeflossen sind, die Befunde jedoch keine neuen Erkenntnisse erbracht haben und somit zu keiner Veränderung des Gutachtens vom 13.01.2024 zu führen vermochten. Weiters ist auch die Feststellung der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 13.01.2024, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird, die weiteren Leiden hingegen mangels maßgeblicher funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung führen, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung von ihr insgesamt mit 90 v.H. angenommen wurde, ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Schließlich legte die beigezogene Gutachterin in ihrem Sachverständigengutachten vom 13.01.2024 plausibel dar, dass hinsichtlich des Leidens „Schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen, Abhängigkeitssyndrom (Sedative, Hypnotika), posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörung“, sowie des Leidens „Epilepsie“ eine Stabilisierung des Leidenszustandes durch Therapiemaßnahmen – etwa durch die Etablierung einer antikonvulsiven Therapie – möglich sei und aus diesem Grund eine Nachuntersuchung im September 2028 geboten ist. Auch die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“ erfüllt, gründen sich auf die nachvollziehbaren und – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Sachverständigengutachten vom 13.01.
- Die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens erhobenen unsubstantiierten Einwendungen und die vorgelegten medizinischen Unterlagen waren daher nicht dazu geeignet, das Sachverständigengutachten vom 13.01.2024, das in Bezug auf die Einschätzung der festgestellten Leiden 1, 3 und 4 durch die Beurteilungen im Vorgutachten vom 11.09.2023 bestätigt wird, zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 08.02.2024) und am objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. Dieses Gutachten (samt Stellungnahme) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Wie oben unter Punkt II eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 08.02.2024) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im aktuellen Gutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die Feststellung im aktuellen Gutachten, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird, die weiteren Leiden hingegen mangels funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung führen, ist nicht zu beanstanden. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 90 v.H. (von Hundert) beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 08.02.2024) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitsschädigungen wurden im aktuellen Gutachten nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Auch die Feststellung im aktuellen Gutachten, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird, die weiteren Leiden hingegen mangels funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung führen, ist nicht zu beanstanden. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 90 v.H. (von Hundert) beträgt. Da eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch Therapiemaßnahmen und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG möglich ist, wurde der Behindertenpass von der belangten Behörde zurecht befristet bis 31.01.2029 ausgestellt. Da eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch Therapiemaßnahmen und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph 42, Absatz 2, BBG möglich ist, wurde der Behindertenpass von der belangten Behörde zurecht befristet bis 31.01.2029 ausgestellt. Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2289504.1.00