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{'item': 'W133 2289648-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW133 2289648-1 Spruch, W133 2289648-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Sozialministerium, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), am 20.03.2023 eine E-Mailnachricht mit folgendem Wortlaut: „Ich XXXX habe neuen Befund von XXXX . Ich wurde nochmals untersucht und sollte Ihnen Befund zuschicken für den Behindertenpass.“ Als Beilage übermittelte sie neurologische Befundberichte vom 12.05.2021 und vom 13.03.2023.Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Sozialministerium, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), am 20.03.2023 eine E-Mailnachricht mit folgendem Wortlaut: „Ich römisch 40 habe neuen Befund von römisch 40 . Ich wurde nochmals untersucht und sollte Ihnen Befund zuschicken für den Behindertenpass.“ Als Beilage übermittelte sie neurologische Befundberichte vom 12.05.2021 und vom 13.03.

  1. Seitens der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.03.2023 ersucht, innerhalb von vier Wochen ein beiliegendes ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular an die belangte Behörde zu übermitteln. Diesem Ersuchen bzw Auftrag der belangten Behörde entsprach die Beschwerdeführerin nicht. Die belangte Behörde veranlasste trotzdem in der Folge eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Neurologie. In dem in der Folge erstatteten neurologischen Sachverständigengutachten vom 08.12.2023 wurde die Funktionseinschränkung „Multiple Sklerose“ festgestellt, der Positionsnummer 04.08.
  2. der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugewiesen und ein Grad der Behinderung von 20% eingeschätzt. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs mit Begleitschreiben vom 14.12.2023 das Sachverständigengutachten vom 08.12.2023 zur Kenntnis und führte aus, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden und ein Grad der Behinderung von 20% bestehe. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Gutachten vom 08.12.2023 keine Einwendungen. Mit Bescheid vom 07.02.2024 wies die belangte Behörde spruchgemäß den „Antrag vom 20.03.2023“ auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.03.2024 fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Da in dem Verwaltungsakt kein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufliegt, erfolgte 05.04.2024 eine diesbezügliche schriftliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der belangten Behörde, ob die Beschwerdeführerin ein ausgefülltes unterfertigtes Antragsformular nachgereicht hat. Am 05.04.2024 wurde ohne weitere Erklärung das bereits im Akt befindliche Schreiben der belangten Behörde vom 28.03.2023, mit dem die belangte Behörde ein Antragsformular an die Beschwerdeführerin übermittelt hatte, an das Bundesverwaltungsgericht übersandt. Da die Nachricht der belangten Behörde vom 05.04.2024 keinen Aufschluss darüber gab, ob die Beschwerdeführerin nun ein ausgefülltes unterfertigtes Antragsformular nachgereicht hatte oder nicht, erfolgte eine neuerliche – nunmehr telefonische - Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der belangten Behörde. Am 16.04.2024 teilte eine Mitarbeiterin der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass im Akt kein ausgefüllter und unterfertigter Antrag der Beschwerdeführerin aufliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 20.03.2023 eine E-Mailnachricht mit folgendem Wortlaut: „Ich XXXX habe neuen Befund von XXXX Ich wurde nochmals untersucht und sollte Ihnen Befund zuschicken für den Behindertenpass.“ Als Beilage übermittelte sie neurologische Befundberichte vom 12.05.2021 und vom 13.03.2023.Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 20.03.2023 eine E-Mailnachricht mit folgendem Wortlaut: „Ich römisch 40 habe neuen Befund von römisch 40 Ich wurde nochmals untersucht und sollte Ihnen Befund zuschicken für den Behindertenpass.“ Als Beilage übermittelte sie neurologische Befundberichte vom 12.05.2021 und vom 13.03.
  4. Seitens der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.03.2023 ersucht, innerhalb von vier Wochen ein beiliegendes ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular an die belangte Behörde zu übermitteln. Diesem Ersuchen bzw Auftrag der belangten Behörde entsprach die Beschwerdeführerin nicht. Es wurde somit seitens der Beschwerdeführerin weder am 20.03.2023 noch im darauffolgenden Zeitraum bis zur Bescheiderlassung von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Mit Bescheid vom 07.02.2024 wies die belangte Behörde nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens trotzdem spruchgemäß den „Antrag vom 20.03.2023“ auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.03.2024 fristgerecht Beschwerde.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen fehlenden Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zur Bescheiderlassung sowie Beschwerdeerhebung ergeben sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt und den damit übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde am 05.04.2024 und 16.04.
  6. Die E-Mailnachricht vom 20.03.2023 der Beschwerdeführerin mit folgendem Wortlaut: „Ich habe neuen Befund von XXXX Ich wurde nochmals untersucht und sollte Ihnen Befund zuschicken für den Behindertenpass“ kann nicht als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses interpretiert werden. Dies war der belangten Behörde auch bewusst und sie übermittelte der Beschwerdeführerin dementsprechend unterstützend auch ein unausgefülltes Antragsformular, welches die Beschwerdeführerin jedoch nicht an die belangte Behörde rückübermittelte.Die E-Mailnachricht vom 20.03.2023 der Beschwerdeführerin mit folgendem Wortlaut: „Ich habe neuen Befund von römisch 40 Ich wurde nochmals untersucht und sollte Ihnen Befund zuschicken für den Behindertenpass“ kann nicht als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses interpretiert werden. Dies war der belangten Behörde auch bewusst und sie übermittelte der Beschwerdeführerin dementsprechend unterstützend auch ein unausgefülltes Antragsformular, welches die Beschwerdeführerin jedoch nicht an die belangte Behörde rückübermittelte.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Ausstellung eines Behindertenpasses ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Ausstellung eines Behindertenpasses. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, BBG ergibt, ist für die Ausstellung eines Behindertenpasses ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen und Anbringen der Parteien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Unter Anwendung dieses Interpretationsmaßstabes umfasst das im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 07.02.2024 ausdrücklich als „Antrag vom 20.03.2023“ bezeichnete Anbringen der Beschwerdeführerin vom 20.03.2024 jedoch – wie oben ausgeführt wurde – nur ein Schreiben, welches nicht als Antrag interpretiert werden kann, und reichte die Beschwerdeführerin trotz Unterstützung durch die belangte Behörde auch kein entsprechendes ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular nach. Die Durchsicht des Verwaltungsaktes und ein entsprechendes Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts bei der belangten Behörde ergaben, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hatte. Die belangte Behörde hat im nun bekämpften Bescheid vom 07.02.2024 sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausdrücklich über einen „Antrag vom 20.03.2023“ auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen und einen solchen Antrag abgewiesen, obwohl ein solcher Antrag am 20.03.2023 – und im Übrigen auch im darauffolgenden Zeitraum bis zur Bescheiderlassung - nicht gestellt worden war. Da die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 45 Abs. 1 BBG an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation an einem solchen Antrag mangelt, ist der einen Antrag vom 20.03.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abweisende, mit 07.02.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet.Da die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation an einem solchen Antrag mangelt, ist der einen Antrag vom 20.03.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abweisende, mit 07.02.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH
  2. 1964, Slg. Nr. 4730,
  3. 3 1968, Slg. Nr. 5685).Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH
  4. 1964, Slg. Nr. 4730,
  5. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Nach § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2289648.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.