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{'item': 'W137 2201724-1'}

Obsah (21)§ 12a§ 35§ 46a§ 56§ 10§ 52§ 46§ 25§ 34§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 22aArt. 13§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW137 2201724-1 Spruch, W137 2201724-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 12aAbs. 3 Asyl

G iVm § 34 BFA-VG und § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft von 17.07.2018 bis 19.07.2018 wird

Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste am 24.10.2014 illegal nach Österreich ein und stellte am Tag seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 06.11.2014, Zl. 1043718910/140104234, negativ beschieden. Es wurde kein Aufenthaltstitel gewährt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.01.2015, I403 2014580-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 09.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.07.2017, Zl. 1043718910/150819193, wurde dieser wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wiederum kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2017, I417 2014580-2/4E, bestätigt und eine wiederum dagegen erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.02.2018, Zl. Ra 2018/01/0044, zurückgewiesen.
  4. Am 27.03.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ nach § 56 Abs 1 AsylG ein. Gleichzeitig wurde in eventu die Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs 1 Z 3 FPG beantragt.4.

Am 27.03.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Gleichzeitig wurde in eventu die Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG beantragt.

  1. Am 13.04.2018 wurde der Beschwerdeführer der nigerianischen Delegation zur Identitätsfeststellung und Erlangung von Ersatzreisedokumenten vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert und es erfolgte eine Zusage zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes nach Abschluss des Asyl- und Aufenthaltstitelverfahrens.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.05.2018, Zl. 1043718910/180296222, wurde der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 27.03.2018

§ 56Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Die gegen die Spruchpunkte II. bis IV. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018, I414 2014580-3/3E, abgewiesen. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.05.2018, Zl. 1043718910/180296222, wurde der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 27.03.2018

Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Die gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018, I414 2014580-3/3E, abgewiesen. 7. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 27.03.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2018, Zl. 1043718910/180609026

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs.1 Z 3 FPG abgewiesen.7. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 27.03.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2018, Zl. 1043718910/180609026

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 10.07.2018 erging durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer. Darin wurde § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als Rechtsgrundlage angeführt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Rückkehrentscheidung hinsichtlich Nigeria bestehe und die Flugabschiebung für den 19.07.2018 geplant sei.
  2. Mit Schreiben vom 10.07.2018 erging durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer. Darin wurde Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als Rechtsgrundlage angeführt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Rückkehrentscheidung hinsichtlich Nigeria bestehe und die Flugabschiebung für den 19.07.2018 geplant sei.
  3. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.07.2018 wurde die Festnahme am 16.07.2018 um 05:08 Uhr an der Wohnadresse des Beschwerdeführers widerstandslos vollzogen. Der Beschwerdeführer sei anschließend in das PAZ St. Pölten überstellt und übergeben worden. Es sei ihm das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung am 19.07.2018 nach Nigeria ausgefolgt worden. Die Unterschrift sei verweigert worden.
  4. Am 17.07.2018 stellte der Beschwerdeführer den insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei im Wesentlichen an, dass er ein Verfechter des unabhängigen Staates namens Biafra sei sowie ein politischer Aktivist und Sekretär der IPOB, die sich für die Unabhängigkeit von Biafra einsetze. Er habe an den Demonstrationen der Biafra-Anhänger vor der nigerianischen Botschaft in Wien teilgenommen. Er habe auch Fotos und Beweise, die er vorlegen könne. Der nigerianischen Botschaft sei bekannt, dass die Organisation IPO in Österreich vertreten sei. Im Falle seiner Rückkehr werde er getötet werden.
  5. Mit Mandatsbescheid vom 17.07.2018 wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen würden und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt werde.11. Mit Mandatsbescheid vom 17.07.2018 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen würden und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt werde.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2018 mittels Charter nach Nigeria überstellt.
  2. Mit Schriftsatz vom 23.07.2018 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 17.07.2018 eine Vorstellung erhoben.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 24.07.2018 wurde abermals

§ 12aAbs. 4 Asyl

G festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliege und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2018, I409 2202279-1/3E, als unbegründet abgewiesen. 14. Mit Mandatsbescheid vom 24.07.2018 wurde abermals

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliege und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2018, I409 2202279-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

  1. Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 wurden seitens des Beschwerdeführers zwei Maßnahmenbeschwerden erhoben, einerseits gegen die Anhaltung ab Asylantragstellung am 17.07.2018 und andererseits gegen die Abschiebung nach Nigeria am 19.07.
  2. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat in Bezug auf die Verfolgungssituation von Biafra-Mitgliedern entscheidungsrelevant geändert hätte. Das Bundesamt wäre daher verpflichtet gewesen, den faktischen Abschiebeschutz zuzuerkennen. Mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19.06.2018, C-181/16 „Gnandi“, wurde außerdem ausgeführt, dass das in der Erstbefragung angekündigte neue Beweisstück ein erheblicher Einfluss auf die Situation des Beschwerdeführers habe und ihm daher die Geltendmachung einer nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretenen Änderung der Umstände ermöglicht werden müsse. Beantragt wurde daher a) die Anhaltung ab Asylantragstellung am 17.07.2018 und die Abschiebung nach Nigeria am 19.07.2018 als rechtswidrig festzustellen und b) der Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabegebühr wohl als ersatzfähige Barauslage

§ 35Abs. 4 Z 3 Vw

GVG anzusehen sei. Beantragt wurde daher

  1. a)die Anhaltung ab Asylantragstellung am 17.07.2018 und die Abschiebung nach Nigeria am 19.07.2018 als rechtswidrig festzustellen und
  2. b)der Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabegebühr wohl als ersatzfähige Barauslage

Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG anzusehen sei.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018 wurde der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Damit wurde darüber informiert, dass Unklarheiten betreffend die im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Vertretungsverhältnisse bis hin zur Frage der Beschwerdelegitimation vorliegen würden. Daher erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, die seinem Rechtsanwalt im Innenverhältnis erteilte Vollmacht vorzulegen. Am 27.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht des Beschwerdeführers, die er seinem Rechtsvertreter erteilte, übermittelt.
  2. Einem Aktenvermerk des Bundeamtes vom 25.07.2018 ist zu entnehmen, dass der Antrag auf internationalen Schutz

§ 25Asyl

G als gegenstandslos abzulegen sei, da

Abs. 1 Z 1 in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG der Folgeantrag binnen zwei Tage vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, der faktische Abschiebeschutz nicht

§ 12aAbs. 4 Asyl

G zuerkannt worden sei und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei. 17. Einem Aktenvermerk des Bundeamtes vom 25.07.2018 ist zu entnehmen, dass der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 25, AsylG als gegenstandslos abzulegen sei, da

Absatz eins, Ziffer eins, in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG der Folgeantrag binnen zwei Tage vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, der faktische Abschiebeschutz nicht

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuerkannt worden sei und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei. 18. Am 26.07.2018 langten die nachgereichten Aktenteile betreffend Anhaltung und Abschiebung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit 01.07.2020 trat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in den Ruhestand. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am 24.10.2014 illegal nach Österreich ein. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.10.2014 und sein erster Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 wurden negativ entschieden und es wurde gegen den Beschwerdeführer jeweils eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Entscheidungen des Bundesamtes wurden mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2015, I403 2014580-1/6E, und vom 05.09.2017, I417 2014580-2/4E, bestätigt. Die nigerianische Delegation gab am 13.04.2018 ihre Zusage zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes und stellte in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.05.2018, Zl. 1043718910/180296222, wurde der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 27.03.2018 abgewiesen; es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018, I414 2014580-3/3E, abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers – am 16.07.2018 – lag ihn betreffend eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (hinsichtlich Nigeria) vor. Die Festnahme erfolgte

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am Tag seiner Festnahme über die bevorstehende Abschiebung am 19.07.2018 nach Nigeria informiert.Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers – am 16.07.2018 – lag ihn betreffend eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (hinsichtlich Nigeria) vor. Die Festnahme erfolgte

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am Tag seiner Festnahme über die bevorstehende Abschiebung am 19.07.2018 nach Nigeria informiert. Dem Beschwerdeführer musste spätestens seit September 2017 bewusst gewesen sein, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen, und die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch behördlich durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Verpflichtung nie nachgekommen und hat auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria ersucht. Der Beschwerdeführer befand sich vom 16.07.2018, 05:08 Uhr bis zum Tag seiner Abschiebung am 19.07.2018, 02:41 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgten ohne Zwischenfälle. Er wurde am 19.07.2018 mittels Charter nach Nigeria überstellt. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Festnahme und während seiner Anhaltung bis zu seiner Abschiebung haftfähig und zum Zeitpunkt seiner Abschiebung flugtauglich. Am 17.07.2018, somit zwei Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin, stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, den Folgeantrag zu einem deutlich früheren Zeitpunkt zu stellen. Die allgemeine Lage in Nigeria hat sich in Bezug auf den Beschwerdeführer seit Ergehen der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2017, I417 2014580-2/4E, und 12.06.2018, I414 2014580-3/3E, nicht entscheidungsrelevant geändert. Mit Mandatsbescheid vom 17.07.2018 bzw. 24.07.2018 wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen würden und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2018, I409 2202279-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Mit Mandatsbescheid vom 17.07.2018 bzw. 24.07.2018 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen würden und dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2018, I409 2202279-1/3E, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: 1.
  2. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl 1043718910/180673298 samt den Aktenteilen betreffend Anhaltung und Abschiebung des Beschwerdeführers sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu den Verfahren betreffend internationalen Schutz und die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ in Österreich sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit September 2017 bekannt gewesen sein muss, ergibt sich aus der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2017, I417 2014580-2/4E. Die Feststellungen zur Ausstellung des Heimreisezertifikats beruhen auf den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2018, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. 1.
  3. Die Feststellungen zur Festnahme, zur Anhaltung, zur Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit sowie zur erfolgten Abschiebung ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Zudem wurde in der Beschwerde diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht. 1.
  4. Die Feststellungen zum Zeitpunkt und Inhalt des Folgeantrags auf internationalen Schutz vom 17.07.2018 beruhen auf der vorliegenden Niederschrift zur Erstbefragung vom 17.07.
  5. Zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt, verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf ein neues Beweisstück bzw. Schreiben vom 28.05.
  6. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag schon deutlich früher hätte stellen können. 1.
  7. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Nigeria sich seit der letzten Entscheidung (Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2017 und 12.06.2018) die objektive Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Dem konnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegentreten. Vielmehr verwies er auf ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 07.08.2017, das bereits den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere der letzten Rückkehrentscheidung – zugrunde gelegt wurde. Dies umso mehr, als die in der Beschwerde ausgeführten Zitate Ereignisse aus 2015 und 2016 betreffen. Der Vollständigkeit halber ist außerdem darauf zu verweisen, dass seine gegen den Mandatsbescheid vom 24.07.2018 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2018, I409 2202279-1/3E, als unbegründet abgewiesen wurde.
  8. Rechtliche Beurteilung 2.
  9. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde gegen die Anhaltung zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde gegen die Anhaltung zuständig. Zu Spruchteil A)

  1. Zur Rechtmäßigkeit der Anhaltung ab Asylantragstellung am 17.07.2018 bis zum 19.07.2018, 02:41 Uhr: 3.
  2. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. 3.1. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Im gegenständlichen Fall richtet sich die von einem Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde allerdings ausdrücklich nur gegen die „1.) Anhaltung ab Asylantragstellung am 17.7.2018, sowie der 2) Abschiebung nach Nigeria am 19.7.2018“ und wurde nur das Begehren formuliert, das Bundesverwaltungsgericht möge „die Anhaltung ab Asylantragstellung am 17.7.2018“ und die „Abschiebung nach Nigeria am 19.7.2018 als rechtswidrig feststellen“. Damit steht unzweifelhaft fest, dass der Akt der Festnahme und die Anhaltung bis zur Folgeantragsstellung selbst nicht angefochten worden ist. 3.2. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die weitere Anhaltung nach der Stellung des (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz am 17.07.2018 nicht rechtmäßig gewesen sei. 3.3. Nach § 12a Abs. 3 AsylG kommt einem Fremden faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn er einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG)

§ 12aAbs. 2 Asyl

G binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG besteht (Z 1), der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Z 2) und der Fremde sich darüber hinaus nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird (Z 3 lit c). 3.3. Nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kommt einem Fremden faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn er einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG)

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG besteht (Ziffer eins,), der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Ziffer 2,) und der Fremde sich darüber hinaus nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird (Ziffer 3, Litera c,). Aus den Erläuterungen zu § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Bestimmung insbesondere das Ziel verfolgt, klar missbräuchliche Antragstellungen als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen (ErläutRV 330 Blg NR

  1. GP 11). Konkret zu Abs. 3 leg. cit. betonen die Materialien, dass es für die Anwendbarkeit der Bestimmung auf die Kenntnis der zeitnah bevorstehenden Abschiebung und des geplanten Termins ankomme (ErläutRV 330 Blg NR
  2. GP 13), wobei sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, dass die Bestimmung auf einen (festgelegten) Abschiebetermin und gerade nicht auf die tatsächliche Abschiebung abstellt. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Bestimmung insbesondere das Ziel verfolgt, klar missbräuchliche Antragstellungen als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen (ErläutRV 330 Blg NR
  3. Gesetzgebungsperiode 11). Konkret zu Absatz 3, leg. cit. betonen die Materialien, dass es für die Anwendbarkeit der Bestimmung auf die Kenntnis der zeitnah bevorstehenden Abschiebung und des geplanten Termins ankomme (ErläutRV 330 Blg NR
  4. Gesetzgebungsperiode 13), wobei sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, dass die Bestimmung auf einen (festgelegten) Abschiebetermin und gerade nicht auf die tatsächliche Abschiebung abstellt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass durch das Abstellen auf nach der Mitteilung des Abschiebetermins gestellte Folgeanträge jene potentiellen Missbrauchsfälle erfasst werden sollen, in denen der Antrag gerade im Hinblick auf den bekannten, unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermin gestellt wird und dies als "ratio legis" des § 12a Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 bezeichnet (VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass durch das Abstellen auf nach der Mitteilung des Abschiebetermins gestellte Folgeanträge jene potentiellen Missbrauchsfälle erfasst werden sollen, in denen der Antrag gerade im Hinblick auf den bekannten, unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermin gestellt wird und dies als "ratio legis" des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 bezeichnet (VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118). § 12a Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen einem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005) zukommt. In diesen Fällen hat das BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 mit Mandatsbescheid nach Maßgabe der Voraussetzungen der Z 1 und 2 leg. cit. über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu entscheiden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, hat eine Entscheidung des BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vor einer Abschiebung zu ergehen und dient dazu, den

Art. 13EMRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten (Vw

GH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191 mwN). Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 sieht vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen einem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005) zukommt. In diesen Fällen hat das BFA nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 mit Mandatsbescheid nach Maßgabe der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 leg. cit. über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu entscheiden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, hat eine Entscheidung des BFA nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vor einer Abschiebung zu ergehen und dient dazu, den

Artikel 13, EMRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten (Vw

GH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191 mwN). Voraussetzung einer Entscheidung des BFA über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dass ein Fall des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vorliegt, somit im Sinn dieser Bestimmung dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191).Voraussetzung einer Entscheidung des BFA über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dass ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegt, somit im Sinn dieser Bestimmung dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt (VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0191). 3.4. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz am 17.07.2018, also zwei Tage vor seinem bereits festgelegten und ihm bekannt gegebenen Abschiebetermin gestellt. Gegen den Beschwerdeführer bestand eine mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018 erlassene Rückkehrentscheidung

§ 52FPG.

Die Rückkehrentscheidung war zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages am 17.07.2018 nach wie vor aufrecht. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer, der seit 16.07.2018 nach seiner Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten worden war, am 16.07.2018 (und somit vor dem Antragszeitpunkt am 17.07.2018) nachweislich über den Abschiebetermin am 19.07.2018 informiert. Das Bundesamt ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein faktischer Abschiebeschutz kraft Gesetzes nicht zukam. 3.4. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz am 17.07.2018, also zwei Tage vor seinem bereits festgelegten und ihm bekannt gegebenen Abschiebetermin gestellt. Gegen den Beschwerdeführer bestand eine mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018 erlassene Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG. Die Rückkehrentscheidung war zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages am 17.07.2018 nach wie vor aufrecht. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer, der seit 16.07.2018 nach seiner Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten worden war, am 16.07.2018 (und somit vor dem Antragszeitpunkt am 17.07.2018) nachweislich über den Abschiebetermin am 19.07.2018 informiert. Das Bundesamt ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein faktischer Abschiebeschutz kraft Gesetzes nicht zukam. 3.5. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert habe und ihm deshalb der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G zuzuerkennen gewesen sei, ist festzuhalten dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AsylG nicht vorlagen.

§ 12aAbs. 4 Asyl

G hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. 3.5. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert habe und ihm deshalb der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuzuerkennen gewesen sei, ist festzuhalten dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht vorlagen.

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Der Beschwerdeführer verwies freilich im Kern auf Berichte aus 2015 und 2016, die somit zumindest bereits von der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylfolgeverfahren erfasst waren und die Grundlage der nunmehr relevanten Rückkehrentscheidung bildeten. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können und sich die allgemeine Lage in Nigeria in Bezug auf den Beschwerdeführer seit Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen nicht entscheidungsrelevant geändert hat, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde und hat zu Recht den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet und sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte.Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können und sich die allgemeine Lage in Nigeria in Bezug auf den Beschwerdeführer seit Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen nicht entscheidungsrelevant geändert hat, ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde und hat zu Recht den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet und sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 5. Kostenersatz 5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, hat allerdings keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W137.2201724.1.00

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