Obsah (15)
Art 133§ 57§ 15a§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 23§ 27§ 389§ 43§ 494a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW142 2211282-2 Spruch, W142 2211282-2/51E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Erstes Verfahren: 1.1 Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.05.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dort gab er im Wesentlichen an, er sei am XXXX in XXXX , Somalia, geboren worden und habe dort von 2005 bis 2009 die Grundschule besucht. Er bekenne sich zum moslemischen Glauben. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei nicht berufstätig gewesen. Seine Muttersprache sei Somali. 1.1 Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.05.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dort gab er im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Somalia, geboren worden und habe dort von 2005 bis 2009 die Grundschule besucht. Er bekenne sich zum moslemischen Glauben. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei nicht berufstätig gewesen. Seine Muttersprache sei Somali. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Somalia wegen mangelnder Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten für junge Männer sowie wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. 1.
- Am 04.09.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er gesund sei, sich zum sunnitischen Glauben bekenne und dem Clan der Gabooye und dessen Sub-Clan Tumal angehöre. Von 2005 bis 2009 habe er die Schule in XXXX besucht. In Mogadischu habe er zwei Tage beim Be- und Entladen von Autos geholfen und mit dem verdienten Geld seine Flucht finanziert. Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen. Seine Eltern hätten zusammen insgesamt sieben Häuser und ein Feld besessen. Seine Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern und ein Onkel würden noch in Somalia leben. Im April 2016 habe er Somalia zum ersten Mal verlassen und sei in den Iran gegangen. Von dort sei er nach Somalia abgeschoben worden, wo er ohne Gerichtsverfahren zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei. Nach zwei Tagen Haft habe er aus dem Gefängnis fliehen können. 1.
- Am 04.09.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er gesund sei, sich zum sunnitischen Glauben bekenne und dem Clan der Gabooye und dessen Sub-Clan Tumal angehöre. Von 2005 bis 2009 habe er die Schule in römisch 40 besucht. In Mogadischu habe er zwei Tage beim Be- und Entladen von Autos geholfen und mit dem verdienten Geld seine Flucht finanziert. Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen. Seine Eltern hätten zusammen insgesamt sieben Häuser und ein Feld besessen. Seine Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern und ein Onkel würden noch in Somalia leben. Im April 2016 habe er Somalia zum ersten Mal verlassen und sei in den Iran gegangen. Von dort sei er nach Somalia abgeschoben worden, wo er ohne Gerichtsverfahren zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei. Nach zwei Tagen Haft habe er aus dem Gefängnis fliehen können. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Somalia einer Minderheit angehöre und deshalb rassistischer Behandlung in der Schule ausgesetzt gewesen sei. Er sei von Mitschülern diskriminiert worden. Diese hätten sich daran gestoßen, dass er als Gabooye die Schule besuche, weil Angehörige dieses Clans normalerweise keine Schulbildung erhalten würden. Weiters sei der Familie deren Feld im Jahr 2015 weggenommen worden, weil der Clan der Gabooye nur bestimmte Berufe ausüben dürfe. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu XXXX , wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
- Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu römisch 40 , wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Frühjahr 2017 bis 27.02.2018 vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er insgesamt zumindest 259 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % (25,9 Gramm Delta-9-THC, 1,3 Grenzmengen) gewinnbringend veräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird: und zwar veräußerte der BF rund 5 Gramm an einen Abnehmer, wobei er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich in einem Park vor zahlreichen Passanten handelte; und er zumindest 195 Gramm, 50 Gramm, rund 7 Gramm, zumindest 2 Gramm an namentlich genannten Abnehmer sowie unbekannte Mengen an weitere, nicht näher bekannte Abnehmer, veräußerte. Zudem hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift besessen, indem er unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Frühjahr 2017 bis 27.02.2018 vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er insgesamt zumindest 259 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % (25,9 Gramm Delta-9-THC, 1,3 Grenzmengen) gewinnbringend veräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird: und zwar veräußerte der BF rund 5 Gramm an einen Abnehmer, wobei er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich in einem Park vor zahlreichen Passanten handelte; und er zumindest 195 Gramm, 50 Gramm, rund 7 Gramm, zumindest 2 Gramm an namentlich genannten Abnehmer sowie unbekannte Mengen an weitere, nicht näher bekannte Abnehmer, veräußerte. Zudem hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift besessen, indem er unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte. Als mildernd wurden die teilweise reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche geständige Verantwortung sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet; als erschwerend wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen sowie der lange Deliktszeitraum gewertet. 1.
- Mit Bescheid vom 13.11.2018 wies das BFA den Antrag vom 12.05.2016 für den Status des Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid vom 13.11.2018 wies das BFA den Antrag vom 12.05.2016 für den Status des Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. 1.
- Am 21.02.2019 wurde der BF wegen des Verdachtes der Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) in Untersuchungshaft genommen. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a
- Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 19.02.2019 vorschriftsweise Suchtgift, an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem anderen gegen Entgelt angeboten und überlassen hat, indem er am Marienplatz, der zum Tatzeitpunkt durch mehrere Passanten stark frequentiert war, einen verdeckten Ermittler durch lautes Pfeifen auf sich aufmerksam machte, durch mehrmaliges Nicken Kontakt mit ihm aufnahm, ihm Cannabiskraut zum Verkauf anbot und in weiterer Folge in der Mühlgasse rund 12 Gramm Cannabiskraut um 140 € verkaufte. Zudem hat der BF am 19.02.2019 zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes Suchtgift (9,58 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut) besessen, indem er es bis zur Sicherstellung innehatte. Weiters hat der BF im Zeitraum von Dezember 2018 bis zum 19.02.2019 Suchtgift besessen, indem er unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut und Kokain erwarb und bis zum Eigenkonsum innehatte, wobei er die Tathandlungen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Als mildernd wurden das Geständnis und die Sicherstellung gewertet; als erschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die einschlägige Vorverurteilung und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. 1.
- Am XXXX wurde der BF, nach Verbüßung einer 2-monatigen Haftstrafe, bedingt aus der Haft entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bestimmt und wurde für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet. 1.
- Am römisch 40 wurde der BF, nach Verbüßung einer 2-monatigen Haftstrafe, bedingt aus der Haft entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bestimmt und wurde für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet. 1.
- Am 26.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali, eine mündliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung hielt der BF sein Vorbringen aufrecht, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit geflohen zu sein. Weiters brachte er vor, dass sein älterer Bruder wegen seiner Clanzugehörigkeit im Juni 2016 umgebracht worden sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung korrigierte der BF das Sterbedatum seines Bruders auf Juni
- Sein Onkel sei in der Zwischenzeit im Iran verstorben. Zuletzt habe er Ende 2018 mit seiner Familie telefonischen Kontakt gehabt, ehe er sein Handy verloren habe. Seine Mutter habe ihm beim letzten Telefonat mitgeteilt, dass die Familie nach Äthiopien flüchten wolle. Zuletzt sei der BF in Somalia in Mogadischu in einem Gefängnis aufhältig gewesen. Er sei inhaftiert gewesen, weil er mit einem gefälschten Reisepass in den Iran geflogen sei. Die iranischen Behörden hätten ihn nach Somalia abgeschoben. Ihm sei mitgeteilt worden, dass über ihn ohne Verfahren fünf Jahre Haft verhängt worden seien. Nach zwei Tagen sei er mit vier Mithäftlingen durch ein Loch in der Decke geflohen und anschließend ausgereist. 1.
- Nachdem dem BF aktuelle Länderberichte übersandt wurden und er Stellungnahmen einbrachte, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.11.2018 mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2019, GZl. W234 2211282-1/26E, als unbegründet abgewiesen und die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erachtet. 1.10. Nachdem dem BF aktuelle Länderberichte übersandt wurden und er Stellungnahmen einbrachte, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.11.2018 mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2019, GZl. W234 2211282-1/26E, als unbegründet abgewiesen und die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
Das erkennende Gericht stellte zur Person des BF insbesondere fest, dass dieser somalischer Staatsangehöriger sei, sein Geburtsort habe jedoch nicht festgestellt werden können. Er gehöre dem Clan Gabooye und dessen Sub-Clan Tumal an. Der BF sei sunnitischer Moslem und beherrsche die somalische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Die Heimatprovinz und der Wohnort des BF hätten nicht festgestellt werden können. Fest stehe, dass sich der BF vor seiner Ausreise in Mogadischu aufgehalten habe; wie lange er sich in Mogadischu aufgehalten habe, könne nicht festgestellt werden. Der BF habe von 2005 bis 2009 die Schule besucht. Er habe keine Berufsausbildung absolviert. In Mogadischu habe er zwei Tage lang beim Säubern und dem Be- und Entladen von Autos geholfen und damit $ 200 verdient. Die Kernfamilie des BF bestehe aus seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern. Dass ein Bruder des BF getötet worden sei, könne nicht festgestellt werden. Bis zu seiner Ausreise habe der BF gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus auf eigenem Grund gelebt. Die Familie des BF besitze mehrere Grundstücke und lebe seit 2015 von den Mieteinnahmen. Es könne nicht festgestellt werden, wo die Grundstücke der Familie des BF liegen. Vor 2015 habe der Vater des BF eine Landwirtschaft betrieben. Der Bruder des BF habe seit 2016 selbstständig einen Autohandel betrieben. Jedenfalls bis Ende des Jahres 2018 habe der BF regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Ob der BF seit Ende des Jahres 2018 telefonischen Kontakt zu seiner Mutter oder anderen Familienangehörigen gehabt habe, könne nicht festgestellt werden. Die Eltern und Geschwister des BF hätten sich beim letzten Kontakt des BF Ende 2018 in Somalia aufgehalten und hätten vorgehabt, nach Äthiopien auszureisen. Nicht festgestellt werden könne, ob die Familienangehörigen des BF tatsächlich aus Somalia ausgereist seien. Der BF sei ledig, alleinstehend und habe keine Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig. Der BF sei in Österreich bereits zweimal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Seit seiner Haftentlassung am XXXX werde er im Rahmen der Bewährungshilfe betreut und nehme er die Bewährungshilfe bislang gut an. Der BF sei nicht erwerbstätig, lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei ledig, alleinstehend und habe keine Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig. Der BF sei in Österreich bereits zweimal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Seit seiner Haftentlassung am römisch 40 werde er im Rahmen der Bewährungshilfe betreut und nehme er die Bewährungshilfe bislang gut an. Der BF sei nicht erwerbstätig, lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF habe von 21.10.2016 bis 07.07.2017 an einer Bildungsmaßnahme des BFI Steiermark und von 06.11.2017 bis 30.06.2018 an einem Lehrgang des Abendgymnasiums Graz teilgenommen. Von 04.04.2017 bis 06.05.2017 habe er an dem Integrationsprojekt zur Berufsorientierung des Vereines „Leuchtturm“ teilgenommen, bei dem er bei der Renovierung eines Hauses mitgeholfen habe. Er sei von 12.11.2018 bis 30.06.2019 außerordentlicher Schüler der Caritas Fachschule Grabenstraße gewesen. Der BF beabsichtige, den Pflichtschulabschluss nachzuholen und sei für einen Aufnahmetest für einen externen Pflichtschulabschluss angemeldet. Der BF habe ein Deutschzertifikat des Niveaus A1 erworben. Gegenwärtig verstehe er alltägliches Deutsch gut und kann sich mit grammatikalischen Mängeln behaftet auf Deutsch ausdrücken. Mehrmals habe er sich ehrenamtlich in seiner Wohnsitzgemeinde durch Straßenreinigung engagiert. Hobbymäßig spiele der BF Fußball. Er unterhalte Freundschaften zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Hinsichtlich der Fluchtgründe des BF könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet gegen ihn gerichtete Übergriffe staatlicher Organe oder Privater mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte. Er sei wegen eines gefälschten Reisepasses in Somalia nicht zu einer mehrjährigen Haftstrafe ohne gerichtliches Verfahren verurteilt worden. Ein solcher Haftgrund werde nicht festgestellt. Der BF sei in weiterer Folge auch nicht aus einem Gefängnis in Mogadischu ausgebrochen. Ihm drohe wegen dieses behaupteten Vorfalls keine Verfolgung durch staatliche Organe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan Gabooye und dessen Sub-Clan Tumal ernstlich Gefahr liefe, zielgerichteten, hinreichend intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile ausgesetzt zu sein. Insbesondere für Mogadischu könne dies nicht festgestellt werden. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass ein Bruder des BF umgebracht worden sei. Mithin könne auch nicht festgestellt werden, dass diese Ermordung auf die Clanzugehörigkeit dieses Bruders zurückzuführen sei. Das BVwG traf Feststellungen zur Situation in Somalia (Länderinformationsblatt vom 17.09.2019). Zur Rückkehrsituation wurde im Erkenntnis folgendes ausgeführt: „Der Heimatort des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Flucht jedenfalls in Mogadischu aufgehalten. Er ist jedenfalls mit den Lebensgewohnheiten des Landes und wegen seines Aufenthalts dort mit der Stadt Mogadischu zumindest einigermaßen vertraut. Zunächst stellt sich die Sicherheitslage nicht in ganz Somalia als so instabil dar, dass der Beschwerdeführer schon wegen seiner bloßen Anwesenheit dort ernstlich Gefahr liefe, Übergriffe und damit einhergehende Rechtsverletzungen zu erleiden, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebieten. Dies gilt insbesondere für Mogadischu: Keinesfalls lassen die Feststellungen – mangels hinreichenden Risikos eines Übergriffes und einer damit verbundenen Rechtsverletzung – den Schluss zu, dem Beschwerdeführer könnte mit Blick auf die allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sein. Mogadischu verfügt zudem über einen internationalen Flughafen und ist mit dem Flugzeug hinreichend sicher erreichbar. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, kann ebenso nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, hat in Somalia mehrjährige Schulbildung genossen und in Österreich weitere Fortbildungen besucht. Vor allem arbeitete der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise zumindest kurzzeitig als Autowäscher und half beim Be- und Entladen von Fahrzeugen und verdiente damit eigenen Angaben zufolge das für die kurze Arbeitszeit und somalische Gegebenheiten verhältnismäßig hohe Entgelt von $
- Er legte keinen Grund dar, warum er nach seiner Rückkehr nicht erneut erwerbstätig werden und sich so wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage erneut sichern können sollte, zumal den Länderfeststellungen zufolge die somalische Wirtschaft gerade in Mogadischu deutlich wächst. Mag den Länderfeststellungen zufolge die Clanzugehörigkeit selbst in Mogadischu noch eine gewisse Rolle spielen, ist für den Beschwerdeführer dennoch nicht anzunehmen, dass er sich wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye die notdürftigste Lebensgrundlage nicht sichern könnte. Denn hinderte die Clanzugehörigkeit den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Mogadischu nicht, eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, ist nicht ersichtlich, weswegen sie künftig die Wiederaufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit verhindern sollte. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, kann ebenso nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, hat in Somalia mehrjährige Schulbildung genossen und in Österreich weitere Fortbildungen besucht. Vor allem arbeitete der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise zumindest kurzzeitig als Autowäscher und half beim Be- und Entladen von Fahrzeugen und verdiente damit eigenen Angaben zufolge das für die kurze Arbeitszeit und somalische Gegebenheiten verhältnismäßig hohe Entgelt von $
- Er legte keinen Grund dar, warum er nach seiner Rückkehr nicht erneut erwerbstätig werden und sich so wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage erneut sichern können sollte, zumal den Länderfeststellungen zufolge die somalische Wirtschaft gerade in Mogadischu deutlich wächst. Mag den Länderfeststellungen zufolge die Clanzugehörigkeit selbst in Mogadischu noch eine gewisse Rolle spielen, ist für den Beschwerdeführer dennoch nicht anzunehmen, dass er sich wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye die notdürftigste Lebensgrundlage nicht sichern könnte. Denn hinderte die Clanzugehörigkeit den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Mogadischu nicht, eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, ist nicht ersichtlich, weswegen sie künftig die Wiederaufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit verhindern sollte. Vor Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer durch seine Familienangehörigen versorgt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Somalia tatsächlich verließen. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über Grundstücke und lebt bislang von der Vermietung eines Grundstückes. Ein Grundstück wird durch die Familie des Beschwerdeführers bewohnt, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wieder an diesem Grundstück Wohnung nehmen können wird. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre es dem jungen, gesunden und nach wie vor arbeitsfähigen Beschwerdeführer wie schon vor seiner Ausreise möglich, in Mogadischu erwerbstätig zu werden und so ein ausreichendes Einkommen zu erzielen; es wird ihm auf diesem Weg möglich sein, eine Unterkunft anzumieten und seinen sonstigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Für den Beschwerdeführer ist mithin nicht davon auszugehen, dass er sich in einem IDP-Lager würde niederlassen müssen. Im Übrigen sind in Somalia und vor allem in Mogadischu auch karitative Organisationen tätig, bei welchen der Beschwerdeführer nötigenfalls soziale Hilfsleistungen beziehen könnte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia (und insbesondere Mogadischu) seinen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte, weshalb er vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt wäre. Im Übrigen lässt auch die Versorgung von Mogadischu mit Lebensmitteln nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer dort wegen Nahrungsmittelknappheit in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Mag die Nahrungsmittelversorgung in anderen Landesteilen unzureichend erscheinen, trifft dies den Länderfeststellungen zufolge auf Mogadischu nicht zu. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann in Zusammenschau mit dem genannten Vorbringen daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia in seiner Existenz bedroht wäre. Es sind weiters keine Umstände bekannt, wonach in Somalia aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es sind weiters keine Umstände bekannt, wonach in Somalia aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Somalia auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Somalia ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Insbesondere in Mogadischu, wohin der Beschwerdeführer hinreichend gefahrlos zurückkehren könnte, ist dies nicht der Fall. Schließlich konnten auch die durch den Beschwerdeführer als für seine Ausreise kausal behaupteten Fluchtgründe nicht als glaubhaft gemacht festgestellt werden. Die individuellen Gründe seiner Bedrohung, die der Beschwerdeführer für sich ins Treffen führt, können mangels Glaubhaftmachung der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Daher ist es ausgeschlossen, aus diesen das Risiko einer Rechtsverletzung abzuleiten, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt. Auch die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan Gabooye und dessen Subclan Tumal begründet nach den Länderfeststellungen kein reales Risiko, hinreichend intensive Übergriffe anderer Bevölkerungsteile zu erleiden, die hier zu Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können. Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer der Todesstrafe unterworfen werden könnte.“ Ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe könne im gegenwärtigen Zeitpunkt daher insgesamt nicht erkannt werden.Ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe könne im gegenwärtigen Zeitpunkt daher insgesamt nicht erkannt werden. 1.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 28.01.2020, Zl. Ra 2020/20/0002-4, wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Mit Schreiben vom 29.05.2020 verständigte die Staatsanwaltschaft Graz das BFA bezüglich einer Anklageerhebung wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG. 1.
- Mit Schreiben vom 29.05.2020 verständigte die Staatsanwaltschaft Graz das BFA bezüglich einer Anklageerhebung wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG.
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Am 04.06.2020 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Bei der diesbezüglichen Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Sprache Deutsch, gab der BF an, er stamme aus XXXX , spreche muttersprachlich Somalisch, mittelmäßig Deutsch (B1) und mittelmäßig Englisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten, verneinte der BF. Er habe Österreich seit der letzten Entscheidung nicht verlassen. Bei der diesbezüglichen Erstbefragung am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Sprache Deutsch, gab der BF an, er stamme aus römisch 40 , spreche muttersprachlich Somalisch, mittelmäßig Deutsch (B1) und mittelmäßig Englisch. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten, verneinte der BF. Er habe Österreich seit der letzten Entscheidung nicht verlassen. Befragt, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert habe, gab der BF an, dass sich in Somalia nichts im Hinblick auf die Gefährdungslage verändert habe. Ihm sei von der Caritas mitgeteilt worden, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Da der BF nicht freiwillig in den Herkunftsstaat habe zurückkehren wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass er – um hier bleiben zu können – einen neuen Asylantrag stellen müsse. Zusammengefasst könne der BF keine neuen Asylgründe nennen, er wolle aber nochmals darauf hinweisen, dass er in Somalia Teil einer Minderheitenfamilie gewesen sei und deshalb verfolgt worden sei. Nach Befragung, ob er alle Ausreise-, Flucht-, oder Verfolgungsgründe genannt habe, gab der BF ergänzend an, dass es in Somalia allgemein sehr gefährlich sei. Dort gebe es Großteils keine Polizei und könne man immer umgebracht werden. Außerdem lebe seine Familie (Mutter, Vater, zwei Brüder zwei Schwester) nicht mehr in Somalia. Einer seiner Brüder sei 2018 umgebracht worden. Wo sich der Rest seine Familie derzeit aufhalte, entziehe sich seiner Kenntnis. Bei einer Rückkehr habe er Angst umgebracht zu werden. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF und gab er an, keinen Kontakt mehr zu in Somalia lebenden Menschen zu haben. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation/der Fluchtgründe bekannt sei, gab der BF an, ihm sei von der Caritas bzw. vom Verein Menschenrechte mitgeteilt worden, dass er, um hier bleiben zu können, einen Folgeantrag stellen müsse. Am Protokoll wurde festgehalten, dass der BF über keine behördliche Meldung verfüge und seinen Angaben zufolge bei Freunden bzw. seiner Freundin übernachte. 2.
- Am 10.06.2020 wurde von der Bewährungshilfe des BF beim BFA angefragt, ob dieser wieder in sein altes Quartier überstellt werden könne, da er hier seine Freundin habe und in einer kleinen somalischen Community recht gut integriert sei. Der Bewährungshelfer habe den BF als sehr zuverlässige und nette Person kennengelernt und würde ihm ein Weiterarbeiten mit dem BF sehr am Herzen liegen. 2.
- Laut E-Mail der Betreuungsstelle Villach vom 25.06.2020, habe der BF, ohne Angabe von Gründen, die Betreuungsstelle Villach verlassen und sei er nach Ablauf der 24h Frist aus der Grundversorgung des Bundes (mit 24.06.2020) entlassen worden. Der derzeitige Aufenthalt sei nicht bekannt. 2.
- Mit 06.07.2020 meldete sich der BF an einer privaten Adresse in Graz an. Da der BF, trotz mehrmaliger Nachschau durch die Polizei, an dieser Adresse nicht angetroffen wurde, konnte ihm die Ladung des BFA zur niederschriftlichen Einvernahme zunächst nicht zugestellt werden. 2.5 Am 12.08.2020 teilte die Rechtsberatung des BF dem BFA per E-Mail mit, dass der BF doch an der angemeldeten Adresse wohnen würde. 2.
- Am 18.08.2020 wurde der BF wegen Verletzung der Meldeverpflichtung
§ 15aAsyl
G angezeigt. 2.6. Am 18.08.2020 wurde der BF wegen Verletzung der Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG angezeigt. 2.
- Am 18.09.2020 fand vor dem BFA eine Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt. Der BF bejahte, sich körperlich und geistig dazu in der Lage zu fühlen an der Einvernahme mitzuwirken und verneinte, sich derzeit in ärztlicher Behandlung zu befinden oder an schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. Nach Vorhalt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vom 12.05.2016 rechtskräftig abgewiesen worden sei und befragt, ob sich seit diesem Zeitpunkt bezüglich seiner Probleme in Somalia etwas verändert habe, gab der BF zunächst an, dass sich nichts geändert habe, bevor er kurz darauf ausführte, dass sich zwar etwas geändert habe, er dies aber schon bei der Verhandlung bei Gericht am 18.07.2019 angegeben habe. Die Frage, ob er zu seinen Ausreisegründen, die er im Rahmen des ersten Verfahrens angegeben habe, Ergänzungen machen wolle, verneinte der BF. Er habe Österreich seit der ersten Asylantragstellung nicht verlassen. Zu seinem Leben in Österreich befragt, führte der BF aus, keine Verwandten in Österreich zu haben. Er habe eine Freundin in Graz, bei welcher er auch lebe. Der gemeinsame Wohnsitz bestehe seit Juli
- Befragt, ob er in Österreich integriert sei, gab der BF an, einige Deutschkurse besucht zu haben und er auch Zeugnisse vorlegen wolle. Er habe auch einen Monat lang gearbeitet. Befragt, ob er von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen sei, führte der BF aus, er habe Suchtgift konsumiert und verkauft. Er sei zweimal vor Gericht gewesen (2018 und 2019). Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der BF an, nicht nach Somalia zurück zu wollen. Dies wäre ein großes Risiko für ihn. Er wolle Einsicht ins Länderinformationsblatt nehmen, er wolle aber keine Stellungnahme abgeben. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, wegen seiner Straffälligkeit in Österreich ein mehrjähriges Einreiseverbot zu erlassen, führte der BF aus, dies verstanden zu haben. Befragt, ob er noch etwas vorbringen wolle, gab der an, er sei schon jahrelang in Österreich, sei gut integriert, habe die Sprache gelernt und wolle er hierbleiben. Er habe eine Freundin, bei welcher er lebe. Sie sei schwanger und erwarte ein Kind. Er habe keine Zukunft in Somalia und wolle er deshalb nicht zurück. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift führte der BF noch aus, dass die Situation in seiner Heimatregion schlechter geworden sei. Dies sei die einzige Region, wo Al Shabaab noch mächtig sei. Diese würden noch immer nach Jugendlichen, wie auch er einer sei, suchen. In der Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor: - Bestätigung der Teilnahme an einem einmonatigen Integrationsprojekt zur Berufsorientierung (Renovierung eines ehemaligen Wohnhauses) im Jahr 2017; - Bestätigung betreffend den Abschluss der Bildungsmaßnahme „Zukunft.Bildung.Steiermark“ von Oktober bis Juli 2017; - Bestätigung von November 2017, wonach der BF in den Lehrgang „Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch“ an einem Abendgymnasium für Berufstätige aufgenommen worden sei; - Schulbesuchsbestätigung von November 2018, wonach der BF von November 2018-Juni 2019 als außerordentlicher Schüler in der Fachschule für wirtschaftliche Berufe der Caritas in den Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch (Ausmaß 33 Unterrichtsstunden) aufgenommen worden sei; - ÖSD-Zertifikat A1 von November 2018; - Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 20.12.
- 2.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.06.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2.8. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.06.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das BFA aus, der BF habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe wie im ersten Verfahren angegeben, weswegen entschiedene Sache vorliege. Im Zuge des Verfahrens sei kein neuer Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht worden und habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können oder sich von Amts wegen ergeben. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich der BF seit Mai 2016 in Österreich aufhalte und über private Kontakte verfüge. Seit Juli 2020 befinde er sich in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, welche laut seinen Angaben schwanger sei. Der BF habe jedoch zwei unbegründete Asylanträge gestellt, weshalb die durch den Aufenthalt des BF entstandenen privaten Interessen nur minder schutzwürdig seien und auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Integrationsunterlagen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF bereits 2 Mal strafrechtlich verurteilt worden sei (2018 und 2019) und auch am 29.05.2020 Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Seine Verstöße gegen das österreichische Rechtssystem (Begehung von Suchtmitteldelikten) würden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Es sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen und sei ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren in Anbetracht des Fehlverhaltens angemessen. Die Feststellungen zur Lage in Somalia gründeten sich auf das Länderinformationsblatt mit einer integrierten Kurzinformation mit Stand vom 20.11.2019. 2.9. Am 29.09.2020 wurde dem BFA von der Polizei mitgeteilt, dass es derzeit nicht möglich sei, dem BF Schriftstücke auszufolgen, da dieser zusammen mit der Hauptmieterin quasi über Nacht die Wohnung verlassen habe. Über die Hausverwaltung habe zwar eine angebliche Folgeadresse der Hauptmieterin in Erfahrung gebracht werden können, bei der neuen Adresse handle es sich aber um ein Haus mit ca. 40 Wohneinheiten. Wenn sich der BF bzw. seine Bekannte nicht neu anmelden würden, werde man diesen nicht finden können. Die Abmeldung an der alten Adresse sei veranlasst worden. Der Bescheid wurde vom BFA daher
§ 23Abs. 2 Zustell
G am 05.10.2020 im Akt hinterlegt. Am 06.10.2020 wurde eine Kopie des Bescheides an den BF ausgefolgt. 2.9. Am 29.09.2020 wurde dem BFA von der Polizei mitgeteilt, dass es derzeit nicht möglich sei, dem BF Schriftstücke auszufolgen, da dieser zusammen mit der Hauptmieterin quasi über Nacht die Wohnung verlassen habe. Über die Hausverwaltung habe zwar eine angebliche Folgeadresse der Hauptmieterin in Erfahrung gebracht werden können, bei der neuen Adresse handle es sich aber um ein Haus mit ca. 40 Wohneinheiten. Wenn sich der BF bzw. seine Bekannte nicht neu anmelden würden, werde man diesen nicht finden können. Die Abmeldung an der alten Adresse sei veranlasst worden. Der Bescheid wurde vom BFA daher
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am 05.10.2020 im Akt hinterlegt. Am 06.10.2020 wurde eine Kopie des Bescheides an den BF ausgefolgt. 2.
- Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und in Folge des mangelhaften Ermittlungsverfahrens vollumfänglich angefochten werde. Das BFA habe irrigerweise festgestellt, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt iSd § 68 AVG ergeben hätte. Der BF habe jedoch in der Einvernahme neue Gründe vorgebracht, weswegen eine begründete Furcht um sein Leben und seine Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr nach Somalia vorliege. Eine Abschiebung nach Somalia würde einen Verstoß der Art. 2, 3 EMRK darstellen. 2.
- Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung/rechtlicher Beurteilung und in Folge des mangelhaften Ermittlungsverfahrens vollumfänglich angefochten werde. Das BFA habe irrigerweise festgestellt, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt iSd Paragraph 68, AVG ergeben hätte. Der BF habe jedoch in der Einvernahme neue Gründe vorgebracht, weswegen eine begründete Furcht um sein Leben und seine Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr nach Somalia vorliege. Eine Abschiebung nach Somalia würde einen Verstoß der Artikel 2, 3, EMRK darstellen. 2.
- Am 30.08.2021 wurde ein polizeilicher Abschlussbericht vom 27.08.2021 vorgelegt. Demnach werde der BF verdächtigt gegen das SMG (§ 27 Abs. 1) verstoßen zu haben und am 04.05.2021 in einem Park vorschriftsweise Suchtgift in Form von brutto 13,54 Gramm Cannabiskraut (verpackt in 9 Säckchen) besessen zu haben. Der BF habe im Zuge einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte ein schwarzes Säckchen mit 9 portionierten Säckchen Cannabiskraut weggeworfen. Das Wegwerfen des Suchtgiftes habe von zwei Polizeibeamten eindeutig wahrgenommen werden können. Eine unmittelbare Suchtgiftübergabe an Abnehmer habe durch die einschreitenden Polizeibeamten nicht festgestellt werden können. Der BF habe im Zuge der Beschuldigteneinvernehmung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. 2.
- Am 30.08.2021 wurde ein polizeilicher Abschlussbericht vom 27.08.2021 vorgelegt. Demnach werde der BF verdächtigt gegen das SMG (Paragraph 27, Absatz eins,) verstoßen zu haben und am 04.05.2021 in einem Park vorschriftsweise Suchtgift in Form von brutto 13,54 Gramm Cannabiskraut (verpackt in 9 Säckchen) besessen zu haben. Der BF habe im Zuge einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte ein schwarzes Säckchen mit 9 portionierten Säckchen Cannabiskraut weggeworfen. Das Wegwerfen des Suchtgiftes habe von zwei Polizeibeamten eindeutig wahrgenommen werden können. Eine unmittelbare Suchtgiftübergabe an Abnehmer habe durch die einschreitenden Polizeibeamten nicht festgestellt werden können. Der BF habe im Zuge der Beschuldigteneinvernehmung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. 2.
- Da die übersendete Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom BF an seiner Zustelladresse nicht behoben wurde, wurde die Polizei vom erkennenden Gericht beauftragt, Nachschau an der Meldeadresse des BF zu halten. Die Ladung konnte dem BF letztlich durch die Polizei zugestellt werden. 2.
- Am 01.02.2022 führte das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher eine Dolmetscherin für die Somalische Sprache sowie die Vertreterin des BF teilnahmen. Der BF gab an, dass es ihm gut gehe. Zu seiner Integration in Österreich führte er aus, dass er gerne arbeiten bzw. in die Schule gehen wolle, er wegen seines jetzigen Status aber nicht dürfe. Am meisten treffe er sich mit einer österreichischen Familie, welche ihm helfe Deutsch zu lernen. Er habe das A2- und das B1-Zertifikat. Nach Vorhalt, dass er 2 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, gab der BF an, dass dies stimme. Er bereue es und werde es nie wieder machen. Er bitte um Verzeihung. Er habe die Vertrauensperson (vor dem Verhandlungssaal) im Jahr 2020 in einem Park beim Spazieren kennengelernt. Er habe ihnen beim Umzug geholfen, seither sei er mit ihnen in Kontakt. Sie würden sich jede dritte Woche einmal treffen, ansonsten seien sie in telefonischem Kontakt. In seiner Freizeit könne er zurzeit nicht viel machen wegen der Corona-Krise, aber sonst treffe er seine Freunde, spiele Fußball oder bleibe zu Hause und versuche er über You-Tube Deutsch zu lernen. Nach Vorhalt, dass er vor dem BFA angegeben habe eine Freundin zu haben und diese schwanger sei, gab der BF an, dass dies richtig sei. Im Jahr 2021, als er die zweite negative Entscheidung bekommen habe, hätten sie sich getrennt und habe diese das Baby abtreiben lassen. Er habe kein Kind in Österreich und habe er hier derzeit auch keine Freundin oder Lebensgefährtin. Er wolle in Österreich gerne als Tischler oder Elektrotechniker arbeiten. Er habe sich diesbezüglich schon erkundigt, über You-Tube geschaut und es gebe auch Leute, die ihm helfen würden. Man müsse Deutsch können und brauche eine Lehrstelle. Drei Jahre lang müsse man die Ausbildung machen und könne dann als Tischler arbeiten. Eine namentlich genannte Familie (Vertrauensperson) würde ihm helfen. Diese würden jetzt nicht mehr in der Stadt, sondern außerhalb wohnen. Knapp eine Stunde bzw. 1,5 Stunden von Graz entfernt. Sie würden kommen und ihn in der Stadt treffen. Früher hätten sie in der Stadt gewohnt und er habe sie in der Wohnung besucht. Die genaue Adresse der Familie könne er nicht angeben, weil er noch nicht mit ihnen mitgegangen sei. Er habe die Familie auch noch nie selbstständig am neuen Heimatort besucht. Der BF habe keine Verwandten in Österreich oder der EU. Seine Familie lebe in Somalia, außer ein Bruder sei getötet worden. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Somalia. Der letzte Kontakt zu den Eltern sei im Jahr 2018 gewesen. Befragt, warum er keinen Kontakt zu seinen Eltern mehr habe, gab der BF an, dass nachdem sein Bruder getötet worden sei, ein Konflikt im Wohngebiet der Familie ( XXXX , Lower Shabelle) ausgebrochen sei und die Leute geflüchtet seien. Deshalb habe er keinen Kontakt herstellen können. Der BF stamme auch aus XXXX .Er wolle in Österreich gerne als Tischler oder Elektrotechniker arbeiten. Er habe sich diesbezüglich schon erkundigt, über You-Tube geschaut und es gebe auch Leute, die ihm helfen würden. Man müsse Deutsch können und brauche eine Lehrstelle. Drei Jahre lang müsse man die Ausbildung machen und könne dann als Tischler arbeiten. Eine namentlich genannte Familie (Vertrauensperson) würde ihm helfen. Diese würden jetzt nicht mehr in der Stadt, sondern außerhalb wohnen. Knapp eine Stunde bzw. 1,5 Stunden von Graz entfernt. Sie würden kommen und ihn in der Stadt treffen. Früher hätten sie in der Stadt gewohnt und er habe sie in der Wohnung besucht. Die genaue Adresse der Familie könne er nicht angeben, weil er noch nicht mit ihnen mitgegangen sei. Er habe die Familie auch noch nie selbstständig am neuen Heimatort besucht. Der BF habe keine Verwandten in Österreich oder der EU. Seine Familie lebe in Somalia, außer ein Bruder sei getötet worden. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Somalia. Der letzte Kontakt zu den Eltern sei im Jahr 2018 gewesen. Befragt, warum er keinen Kontakt zu seinen Eltern mehr habe, gab der BF an, dass nachdem sein Bruder getötet worden sei, ein Konflikt im Wohngebiet der Familie ( römisch 40 , Lower Shabelle) ausgebrochen sei und die Leute geflüchtet seien. Deshalb habe er keinen Kontakt herstellen können. Der BF stamme auch aus römisch 40 . Befragt, warum er einen zweiten Asylantrag gestellt habe, gab der BF wie folgt an: […] „BF: Weil mein Asylantrag abgewiesen wurde und ich nicht wusste, was ich sonst tun soll. Ich kann nicht nach Somalia zurück. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich lebe hier schon lange Zeit und ich möchte arbeiten. Ich wusste nicht, was ich sonst tun soll. R: Was glauben Sie, was würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich kann nicht in Somalia leben. Es gibt keine Sicherheit, es gibt keine Regierung, die Menschen schützt und es gibt Terroristen dort. Es ist jetzt noch gefährlicher als früher geworden, wegen Corona.“ […] Von seiner Freundin, welche schwanger gewesen sei, habe er sich im November 2021 getrennt. Er habe ungefähr ein Jahr mit ihr zusammengelebt. Befragt, warum er die Ladung zur heutigen Verhandlung nicht behoben habe, gab der BF an, dass es sein Fehler sei. Er habe andere Schreiben bekommen und habe er einmal zur Post gehen und alle Schreiben holen wollen, aber irgendwie sei dies untergegangen. Nach Vorhalt, dass er 2 Mal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden sei und es von August 2021 einen Abschlussbericht betreffend den Verdacht auf § 27 Abs. 1 SMG gebe bzw. die Polizei ihn angehalten habe und er Cannabiskraut in neun Säckchen verpackt gehabt habe, gab der BF wie folgt an:Nach Vorhalt, dass er 2 Mal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden sei und es von August 2021 einen Abschlussbericht betreffend den Verdacht auf Paragraph 27, Absatz eins, SMG gebe bzw. die Polizei ihn angehalten habe und er Cannabiskraut in neun Säckchen verpackt gehabt habe, gab der BF wie folgt an: […] BF: Die Polizei hat mich kontrolliert. Es waren mehrere Personen, die kontrolliert wurden. Ich hatte kein Cannabis bei mir. Es wurde in der Nähe gefunden. Es lag am Boden und die Polizei hat mich verdächtigt, dass sie mir gehören. Ich wurde zur Polizeiinspektion gebracht und die Polizei hat mich dazu befragt. Die Polizei hat mich aufgefordert, dazu eine Aussage zu machen. Ich habe das verweigert, weil ich nichts mit der Sache zu tun habe. Ich habe dann meine Vertrauenspersonen angerufen und die haben mir auch zugeraten, darüber keine Aussage zu machen. R: Welche Vertrauenspersonen haben Sie angerufen? BF: Die beiden Personen, die draußen vor dem Verhandlungssaal sitzen. Die Familie XXXX . BF: Die beiden Personen, die draußen vor dem Verhandlungssaal sitzen. Die Familie römisch 40 . R: Im Abschlussbericht ist vermerkt, dass die beiden Polizisten eindeutig wahrgenommen haben, dass Sie das Suchtgift weggeworfen haben. BF: Nein, es war nicht so. Das Gericht hat dazu noch keine Entscheidung getroffen, weil die Beamten nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sind. R: Wann war die Gerichtsverhandlung? BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, aber es ist voriges Jahr gewesen. Ich habe falsche Freunde gehabt. Ich bereue alles. Es tut mir leid. Jetzt mache ich das nicht mehr. Ich habe jetzt einen neuen Anfang. Ich möchte mir ein neues Leben aufbauen. Ich bemühe mich. Ich möchte die Gelegenheit dazu bekommen, einen Status hier in Österreich zu erlangen. Ich habe nette Leute kennengelernt, die mir helfen. Ich habe den Kontakt zu den damaligen Freunden abgebrochen und ich rauche jetzt nicht einmal mehr, ich konsumiere keine Zigaretten und keinen Alkohol.“ […] Anschließend gab der BF an, dass er gesund sei und es ihm gut gehe. Nachdem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 21.10.2021) erörtert wurde, gab der Vertreter des BF an, eine Stellungnahme dazu abgeben zu wollen. Die Frage, ob er sonst noch Verwandte in Somalia habe, verneinte der BF. Seine Großeltern seien verstorben. Onkel oder Tanten habe er nicht. Seine Mutter habe 2 Schwestern gehabt. Eine sei schon längst verstorben, mit der anderen habe er keinen Kontakt. Er wisse nicht, wo sich diese befinde. Verwandte seines Vaters habe er nicht gesehen, als er noch im Heimatland gewesen sei. Er sei noch jung gewesen, als er das Land verlassen habe. Sonst könne er sich an keine Verwandten erinnern. Der BF sei einmal, bei der Ausreise, 2 Tage lang, in Mogadischu gewesen. Die Frage, ob er bei einer Rückkehr nach Somalia in Mogadischu leben könnte, verneinte der BF und gab er an, dass Mogadischu nicht sicher sei. Dort gebe es Anschläge und Menschen würden getötet werden. Die Frage, ob er in Puntland oder Somaliland leben könnte, verneinte der BF ebenso und gab er an, dort keine Familie mehr zu haben. Er habe niemanden mehr dort. Außerdem lebe er schon lange Zeit hier in Österreich und habe er sich hier eingelebt. Im Zuge der Verhandlung wurden für den BF folgende Unterlagen neu vorgelegt: - Empfehlungsschreiben einer österreichischen Familie, datiert mit 31.01.2022; - Vereinbarung der österreichischen Familie zur finanziellen Unterstützung des BF von monatlich 150€, datiert mit 30.12.2020; - Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 25.02.
- 2.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West zu XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Urteil lautete im Detail wie folgt:2.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West zu römisch 40 , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Urteil lautete im Detail wie folgt: „[…] I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt: XXXX ist schuldig, er hat in Graz von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zur Sicherstellung am
- April 2020 in 8020 Graz vorschriftswidrig Suchtgift mit dem Vorsatz besessen, es durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, indem er 26,8 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend den Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) und eine MDMA-hältige XTC-Tablette, welche für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt waren, innehatte. römisch 40 ist schuldig, er hat in Graz von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zur Sicherstellung am
- April 2020 in 8020 Graz vorschriftswidrig Suchtgift mit dem Vorsatz besessen, es durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, indem er 26,8 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend den Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) und eine MDMA-hältige XTC-Tablette, welche für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt waren, innehatte. Er hat hiedurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG begangen und wird
§ 27
Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten, sowie
§ 389Abs 1 St
PO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.Er hat hiedurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG begangen und wird
Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten, sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.
§ 43Abs 1 St
GB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. II. die Beschlüsse gefasst:römisch zwei. die Beschlüsse gefasst: 1.
§ 494aAbs 1 Z 2 und Abs 6 St
PO wird vom Widerruf der bedingten Entlassung vom XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. 1.
Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO wird vom Widerruf der bedingten Entlassung vom römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
- Das zu Standblatt 1909/20h erliegende Suchtmittel (ein verschlossenes Kuvert mit Cannabiskraut und eine Tablette XTC) wird gem. §34 SMG iVm §26 StGB eingezogen.
- Das zu Standblatt 1909/20h erliegende Suchtmittel (ein verschlossenes Kuvert mit Cannabiskraut und eine Tablette XTC) wird gem. §34 SMG in Verbindung mit §26 StGB eingezogen.
- Dem Angeklagten wird die Weisung erteilt, bis spätestens
- Juli 2022 dem Gericht nachzuweisen, dass
- er keine Drogen mehr konsumiert und
- er ein regelmäßiges Grundeinkommen bezieht. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Angeklagte XXXX fühlt sich schuldig im Sinne des Strafantrages. Der Angeklagte römisch 40 fühlt sich schuldig im Sinne des Strafantrages. Aufgrund der kriminalpolizeilichen Erhebungen, des durchgeführten Beweisverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten konnten nachstehende Feststellungen getroffen werden: Zur Person: Der Angeklagte XXXX wurde am XXXX in XXXX /Somalia geboren und ist somalischer Staatsangehöriger. Er hält sich derzeit in der Rösselmühlgasse 24, Tür 8, 8020 Graz, auf. Unterkunftgeber ist ein Freund. Er bezieht keinerlei Einkommen, auch nicht aus der Grundversorgung. Der Angeklagte römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 /Somalia geboren und ist somalischer Staatsangehöriger. Er hält sich derzeit in der Rösselmühlgasse 24, Tür 8, 8020 Graz, auf. Unterkunftgeber ist ein Freund. Er bezieht keinerlei Einkommen, auch nicht aus der Grundversorgung. Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist zwei Vorverurteilungen auf. Am XXXX wurde er vom Landesgericht für Strafsachen zu XXXX
den § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG und § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche für eine Probezeit auf drei Jahre bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Diese Probezeit wurde bereits auf fünf Jahre verlängert. Vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu XXXX wurde der Angeklagte erneut wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG, § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er am XXXX bedingt entlassen, dies für eine Probezeit von drei Jahren (Landesgericht für Strafsachen Graz zu XXXX ). Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist zwei Vorverurteilungen auf. Am römisch 40 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen zu römisch 40
den Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche für eine Probezeit auf drei Jahre bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Diese Probezeit wurde bereits auf fünf Jahre verlängert. Vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu römisch 40 wurde der Angeklagte erneut wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er am römisch 40 bedingt entlassen, dies für eine Probezeit von drei Jahren (Landesgericht für Strafsachen Graz zu römisch 40 ). Der Angeklagte bezieht keine Versorgung aus der Grundversorgung, er ist derzeit in Österreich noch nicht arbeitsberechtigt. Dem Bezug aus der Grundversorgung hat er verloren, da er als Asylwerber dem Land Kärnten zugeteilt war, es aber nunmehr vorzog sich in Graz aufzuhalten. Er hat kein Vermögen, keine Sorgepflichten und keine Schulden. Er konsumiert Kokain. Er wird in Graz von diversen Freunden unterstützt und auch von seinem Bewährungshelfer. Mit dem Bewährungshelfer hat er eine gute Zusammenarbeit aufgebaut und hält auch die Termine ein. Zur Sache: Am
- April 2020 um 21.55 Uhr unterstützte die Streife „Hauptbahnhof 1“ die Streife „Karlauerstraße 1“ bei einer Amtshandlung in 8020 Graz, XXXX , bei der dort etablierten Socar-Tankstelle. Die Streife „Hauptbahnhof 1“ traf um 21.58 Uhr ein und konnte lediglich drei Personen, unter anderem XXXX , antreffen. Bei Ansichtigwerden des Polizeifahrzeuges warf XXXX , welcher den einschreitenden Beamten bereits aus früheren Amtshandlungen bekannt war, ein Päckchen mit unbekanntem Inhalt neben sich auf einen Grünstreifen und entfernte sich relativ zügig in Richtung Autowaschanlage der Tankstelle. Der Angeklagte folgte den Worten der Polizei: „Halt, Polizei, stehen bleiben!“ und folgte ihren Aufforderungen. Das Päckchen, welches der Angeklagte auf den Grünstreifen geworfen hatte, wurde aufgehoben und beinhaltete Suchtmittel (Marihuana, 26,8 Gramm Brutto und eine Tablette XTC). Dieses Suchtmittel war im Besitz des Angeklagten und für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt. Der Angeklagte wusste, dass es sich bei diesem Päckchen um Suchtmittel handelt und er hatte es für den weiteren Verkauf vorgesehen. Ihm war auch bewusst, dass der Verkauf von Suchtmitteln und der Besitz von Suchtmitteln ein unerlaubter Umgang mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG darstellt und fand sich damit ab. Am
- April 2020 um 21.55 Uhr unterstützte die Streife „Hauptbahnhof 1“ die Streife „Karlauerstraße 1“ bei einer Amtshandlung in 8020 Graz, römisch 40 , bei der dort etablierten Socar-Tankstelle. Die Streife „Hauptbahnhof 1“ traf um 21.58 Uhr ein und konnte lediglich drei Personen, unter anderem römisch 40 , antreffen. Bei Ansichtigwerden des Polizeifahrzeuges warf römisch 40 , welcher den einschreitenden Beamten bereits aus früheren Amtshandlungen bekannt war, ein Päckchen mit unbekanntem Inhalt neben sich auf einen Grünstreifen und entfernte sich relativ zügig in Richtung Autowaschanlage der Tankstelle. Der Angeklagte folgte den Worten der Polizei: „Halt, Polizei, stehen bleiben!“ und folgte ihren Aufforderungen. Das Päckchen, welches der Angeklagte auf den Grünstreifen geworfen hatte, wurde aufgehoben und beinhaltete Suchtmittel (Marihuana, 26,8 Gramm Brutto und eine Tablette XTC). Dieses Suchtmittel war im Besitz des Angeklagten und für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt. Der Angeklagte wusste, dass es sich bei diesem Päckchen um Suchtmittel handelt und er hatte es für den weiteren Verkauf vorgesehen. Ihm war auch bewusst, dass der Verkauf von Suchtmitteln und der Besitz von Suchtmitteln ein unerlaubter Umgang mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG darstellt und fand sich damit ab. Beweiswürdigung: Eine eingehende Beweiswürdigung kann entfallen, da sich der Angeklagte in allen Verhandlungen geständig und reuig zeigte. Der Abschlussbericht der Polizeiinspektion konnte demnach zweifelsfrei den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich aus der geständigen Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit seinem Handeln. Die Feststellungen, dass der Angeklagte Kokain konsumiert, ergibt sich aus der unbedenklichen Stellungnahme der Gesundheitsbehörde vom
- Mai 2021 (ON 27). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem äußeren Geschehen abzuleiten und stehen im Einklang mit dem Geständnis des Angeklagten. Dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Suchtmittel nicht nur zum persönlichen Gebrauch erworben hat, ist im Hinblick auf die Menge des Suchtmittels, auf die Tatsache, dass er selbst Kokain konsumiert und auf die Tatsache, dass er über keinerlei Einkommen, auch nicht aus der Grundversorgung, bezieht, nachvollziehbar. Rechtliche Beurteilung: XXXX hat in subjektiver und objektiver Hinsicht das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG begangen. Unter Besitz versteht die herrschende Meinung jeden auch bloß ganz kurzfristigen Gewahrsam im Sinne einer bloßen Innehabung (Schwaighofer in WK2 SMG § 27 (Rz 14)). römisch 40 hat in subjektiver und objektiver Hinsicht das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG begangen. Unter Besitz versteht die herrschende Meinung jeden auch bloß ganz kurzfristigen Gewahrsam im Sinne einer bloßen Innehabung (Schwaighofer in WK2 SMG Paragraph 27, (Rz 14)). Für den Besitz genügt die bloße Mitgewahrsame, worunter auch die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft zu verstehen ist (11 Os 89/74, Evidenzblatt 1975/140). Da der Angeklagte das Päckchen, bevor er es auf den Grünstreifen hinwarf, innehatte, ist der Tatbestand des Besitzens im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG gegeben. Da der Angeklagte das Päckchen, bevor er es auf den Grünstreifen hinwarf, innehatte, ist der Tatbestand des Besitzens im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG gegeben. Strafzumessung: Bei der Strafbemessung war nach dem Strafsatz des § 27 Abs 1 SMG von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen auszugehen, wobei alsBei der Strafbemessung war nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz eins, SMG von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen auszugehen, wobei als mildernd: das reumütige Geständnis, die positive Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer, hingegen erschwerend: zwei einschlägige Vorverurteilungen zu werten waren, wobei die Erschwernisgründe dahingehend zu relativeren waren, als die Suchtmittelvergehen offenbar im Zusammenhang mit einer eigenen Abhängigkeit stehen. Aus diesem Grund erachtet das Gericht eine viermonatige Freiheitsstrafe für ausreichend. Um den Angeklagten nachhaltig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, hält es das Gericht jedoch für unerlässlich, dass der Angeklagte seinen Drogenkonsum beendet und ein regelmäßiges Grundeinkommen bezieht. Aus spezialpräventiven Erwägungen ist der sofortige Vollzug der Strafe nicht notwendig um den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten. Vielmehr ist die Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, da ein Drogenentzug und eine Wiederaufnahme in die Grundversorgung vorrangig sind. Aus diesem Grund wurde dem Angeklagten auch die Weisung erteilt, bis längstens
- Juli 2022 den Nachweis über die durchgeführten Weisungen zu erbringen. Auch generalpräventive Überlegungen stehen einer bedingten Nachsicht der Strafe nicht entgegen, dies vor allem im Zusammenhalt mit der erfolgten Weisung, da dies ausreichend ist, um auch andere Personen vom Begehen derartiger Straftaten hinreichend abzuhalten. Aus dem selben Grund konnte der Widerruf der Vorstrafe und der bedingten Entlassung entfallen, da die Einhaltung der Weisung ausreichend erscheint, um den Angeklagten von einer neuerlichen Delinquenz abzuhalten. Die Kostenentscheidung ist eine Folge des Schuldspruchs und gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle. Die Einziehung des Suchtmittels war aufgrund Zustimmung des Angeklagten zu beschließen.“ 2.
- Am 14.02.2022 wurde durch die Rechtsberatung eine Stellungnahme eingebracht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass zu prüfen sei, ob aktuell eine Gefährdung des Art. 2 und 3 EMRK vorliege. Die Behörde habe die aktuelle Situation aufgrund der Covid-Pandemie unbeachtlich gelassen. Zudem sei außer Acht gelassen worden, dass sich die Sicherheitslage, insbesondere in Bezug auf eine IFA in Mogadischu, sehr verschlechtert habe, sodass der VfGH aufgrund der Berichtslage im Dezember 2019 eine IFA in Mogadischu aufgrund der Sicherheitslage verneint habe (VfGH vom 12.12.2019, E1170/2019-20). Laut dem LIB sei ua. XXXX nach wie vor stark von Gewalt betroffen und liege im Fokus der Al Shabaab. Auch die humanitäre Situation sei sehr schlecht. Es gebe laut aktuellen Berichten anhaltende Konflikte von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßige Klimakatastrophen sowie die dreifache Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen. Somalia sei von Dürre betroffen und sei deshalb der Notstand ausgerufen worden. Die Zahl der Menschen mit Ernährungsunsicherheit sei gestiegen und werde sich dieser Trend fortsetzen. Prognosen würden einen Anstieg der Zahl der Menschen, die von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen seien, um 67% im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2020 zeigen. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage sei in Somalia derzeit so schlecht, dass bei einer Rückkehr eine Gefährdung des Art. 2 und 3 EMRK vorliege. Die Zahl der Menschen, die stark von Lücken der Nahrungsmittelversorgung betroffen seien habe sich seit Zuerkennung 2019 im Vergleich mit den aktuellen Zahlen deutlich erhöht. Da sich die Versorgungslage seit 2019 deutlich verschlechtert habe, liege ein geänderter Sachverhalt vor und sei der BF zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen. Es hätte auch keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen, da diese nur notwendig sei, wenn neue Tatsachen hervorkommen. Die Behörde stütze das Einreiseverbot auf Verurteilungen, welche bereits vor der Entscheidung durch das BVwG, rechtskräftig am 08.11.2019, existiert hätten und auch im Erkenntnis des BVwG bereits Beachtung geschenkt worden sei. Die Gerichtsurteile, letztmalig verurteilt am XXXX , würden daher nicht Gegenstand der Entscheidung sein können (Ra 2015/20/0082-0087 vom 19.11.2015). Gegenständlich seien keine neuen Tatsachen hervorgetreten, welche eine neue Rückkehrentscheidung oder die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würden. 2.
- Am 14.02.2022 wurde durch die Rechtsberatung eine Stellungnahme eingebracht. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass zu prüfen sei, ob aktuell eine Gefährdung des Artikel 2 und 3 EMRK vorliege. Die Behörde habe die aktuelle Situation aufgrund der Covid-Pandemie unbeachtlich gelassen. Zudem sei außer Acht gelassen worden, dass sich die Sicherheitslage, insbesondere in Bezug auf eine IFA in Mogadischu, sehr verschlechtert habe, sodass der VfGH aufgrund der Berichtslage im Dezember 2019 eine IFA in Mogadischu aufgrund der Sicherheitslage verneint habe (VfGH vom 12.12.2019, E1170/2019-20). Laut dem LIB sei ua. römisch 40 nach wie vor stark von Gewalt betroffen und liege im Fokus der Al Shabaab. Auch die humanitäre Situation sei sehr schlecht. Es gebe laut aktuellen Berichten anhaltende Konflikte von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßige Klimakatastrophen sowie die dreifache Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen. Somalia sei von Dürre betroffen und sei deshalb der Notstand ausgerufen worden. Die Zahl der Menschen mit Ernährungsunsicherheit sei gestiegen und werde sich dieser Trend fortsetzen. Prognosen würden einen Anstieg der Zahl der Menschen, die von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen seien, um 67% im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2020 zeigen. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage sei in Somalia derzeit so schlecht, dass bei einer Rückkehr eine Gefährdung des Artikel 2 und 3 EMRK vorliege. Die Zahl der Menschen, die stark von Lücken der Nahrungsmittelversorgung betroffen seien habe sich seit Zuerkennung 2019 im Vergleich mit den aktuellen Zahlen deutlich erhöht. Da sich die Versorgungslage seit 2019 deutlich verschlechtert habe, liege ein geänderter Sachverhalt vor und sei der BF zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen. Es hätte auch keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen, da diese nur notwendig sei, wenn neue Tatsachen hervorkommen. Die Behörde stütze das Einreiseverbot auf Verurteilungen, welche bereits vor der Entscheidung durch das BVwG, rechtskräftig am 08.11.2019, existiert hätten und auch im Erkenntnis des BVwG bereits Beachtung geschenkt worden sei. Die Gerichtsurteile, letztmalig verurteilt am römisch 40 , würden daher nicht Gegenstand der Entscheidung sein können (Ra 2015/20/0082-0087 vom 19.11.2015). Gegenständlich seien keine neuen Tatsachen hervorgetreten, welche eine neue Rückkehrentscheidung oder die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würden. 2.
- Am 22.04.2022 wurde betreffend den BF ein Haftmeldezettel vorgelegt. Demnach wurde der BF am 21.04.2022 in die Justizanstalt eingeliefert. Der Entlassungszeitpunkt sei der 21.06.
- 2.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West zu XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, die Tatbegehung vor Vollendung des
- Lebensjahres und der positive Bewährungshelfer-Bericht gewertet; als erschwerend wurden die 2 Vorstrafen und die Begehung während offener Probezeit gewertet.2.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West zu römisch 40 , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, die Tatbegehung vor Vollendung des
- Lebensjahres und der positive Bewährungshelfer-Bericht gewertet; als erschwerend wurden die 2 Vorstrafen und die Begehung während offener Probezeit gewertet. 2.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023, Zl. W142 2211282-2/22E wurde das Verfahren
§ 24Abs. 2 i
Vm § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt, weil der BF über keine aufrechte aktuelle Adresse verfügte. Zuletzt war der BF im PAZ Graz vom 21.06.2022 bis 11.07.2022 aufrecht gemeldet. 2.18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023, Zl. W142 2211282-2/22E wurde das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt, weil der BF über keine aufrechte aktuelle Adresse verfügte. Zuletzt war der BF im PAZ Graz vom 21.06.2022 bis 11.07.2022 aufrecht gemeldet. 2.19. Am 06.02.2024 übermittelte das BFA EAST West eine Verständigung des LG für Strafsachen Graz, datiert mit XXXX , von der Verhängung der Untersuchungshaft des BF wegen § 28a
(1)SMG § 12
- Fall StGB zu XXXX . 2.
- Am 06.02.2024 übermittelte das BFA EAST West eine Verständigung des LG für Strafsachen Graz, datiert mit römisch 40 , von der Verhängung der Untersuchungshaft des BF wegen Paragraph 28 a,
(1)SMG Paragraph 12,
- Fall StGB zu römisch 40 . 2.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2024 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt, da der BF am XXXX in U-Haft genommen wurde und seit dem 08.02.2024 eine aufrechte Meldeadresse, in der Justizanstalt Graz-Jakomini, vorliegt.2.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2024 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt, da der BF am römisch 40 in U-Haft genommen wurde und seit dem 08.02.2024 eine aufrechte Meldeadresse, in der Justizanstalt Graz-Jakomini, vorliegt. 2.
- Mit Schreiben vom 17.04.2024 teilte die Staatsanwaltschaft Graz mit, dass gegen den BF eine Anklageschrift wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebracht wurde.2.
- Mit Schreiben vom 17.04.2024 teilte die Staatsanwaltschaft Graz mit, dass gegen den BF eine Anklageschrift wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3,, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebracht wurde. 2.
- Am 25.04.2024 wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, wobei der BF wie folgt vorbrachte: […] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Mir geht es gut. R: Wo haben Sie sich zwischen dem 12.07.2022 bis 07.02.2024 in Österreich aufgehalten? Sie waren nicht aufrecht gemeldet. BF: Ich hatte keine Wohnung. Ich hatte keine Wohnadresse. Ich habe mehrmals versucht, dass ich eine Meldeadresse bei der CARITAS bekomme. Diese hat mir nicht geholfen. Ab 2023 war ich nicht mehr in Österreich. Ich war in Island. R: Wie kamen Sie nach Island? BF: Da ich hier in Österreich keine humanitäre Unterstützung bekommen hatte und keine Adresse hatte, musste ich weggehen. In Island habe ich um Asyl angesucht. R: Island war das? Sind Sie sicher? BF: Ich bin mir sicher. Dort war ich 1 Jahr lang. R: Können Sie genau sagen, von wann bis wann Sie in Island aufhältig waren? BF: Ich war dort vom
- März 2023 bis sie mich im Feb. 2024 zurückgeschoben haben, am 02.02.
- R: Wurde Ihr Asylverfahren in Island beendet? BF: Ja. Wegen des Asylverfahrens musste ich nach Österreich zurückgeschoben werden. R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte? BF: Nein. R: Haben Sie eine Lebensgefährtin/Lebensgefährten, Freund, Freundin hier in Österreich? BF (auf Deutsch): Nein. R: Haben Sie die B1-Prüfung? BF: B1-Prüfung habe ich 2021 gemacht und bestanden. Dieses Zertifikat habe ich bereits bei Gericht vorgelegt. R: Haben Sie das Zertifikat? BF: 2022 bin ich beim BVwG verhandelt worden. Währenddessen habe ich meine Bestätigungen vorgelegt. R: Nein. Dieses haben Sie nicht vorgelegt. BF: Ich habe es vorgelegt. Falls Sie es nicht haben, werde ich versuchen, es vorzulegen. R: Haben Sie einen weiteren Deutschkurs besucht? BF: Schon jetzt beherrsche ich die deutsche Sprache sehr gut. Ich bekomme aber keine Grundversorgung. Ich glaube, dass ich keinen Deutschkurs benötige. Ich möchte den Pflichtschulabschluss nachholen, oder das Gymnasium besuchen. Da ich keine Adresse habe und keine Grundversorgung beziehe, wird es schwierig für mich. R: Wieso sind Sie wieder straffällig geworden? BF: Zuerst möchte ich mich entschuldigen, für alle Fehler, die ich gemacht habe. Ich habe die jetzigen Fehler nicht begangen, ich habe mich nicht beteiligt. Ich werde beschuldigt. Ich war nicht in Österreich. Die Leute, die das begangen haben, sind inhaftiert worden. Ich habe es gelesen. Ich war in Graz in Haft. Als die Leute angegeben haben, dass ich diese Fehler mitgemacht habe, war ich in Haft. Als sie inhaftiert wurden, war ich nicht mehr in Österreich. R: Was haben Sie während der Zeit, wo Sie nicht inhaftiert waren, hier in Österreich gemacht? BF: Vor 2021 habe ich den Deutschkurs besucht. Ab 2021 hatte ich keine Meldeadresse, keine Wohnung. Ich war aus der Grundversorgung. R: Was haben Sie in Ihrer Freizeit gemacht? BF: Ich habe unterschiedliche Sportarten ausgeübt. Ich war immer im Fitnessstudio. Ich habe Fußball gespielt und machte ein Kickbox-Training. R: Haben Sie Verwandte, die noch in Somalia leben? BF: Nein. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich hatte 5 Geschwister, eine ist verstorben und 4 waren noch am Leben. R: Wer ist verstorben? Ein Bruder, oder eine Schwester? BF: Mein ältester Bruder. R: Wissen Sie, wo Ihre Geschwister derzeit leben? BF: Ich habe keinen Kontakt mit meiner Familie. Ich weiß nicht, wo sie aufhältig sind. R: Sie haben auch keinen Kontakt zu Ihren Eltern? BF: Als ich mein Heimatland verlassen habe, habe ich ihre Handynummer verloren. Seitdem habe ich keinen Kontakt. Ich glaube nicht, dass sie in Somalia sind, weil es einen Kampf gab, wo sie gewohnt haben. R: Welchen Kampf meinen Sie? BF: Es war zwischen der Al-Shabaab und der Regierung. R: Von welcher Region sprechen wir? Von XXXX ? R: Von welcher Region sprechen wir? Von römisch 40 ? BF: Ja. R: Haben Sie zusätzliche weitere Probleme in Ihrem Heimatland? Haben Sie bezüglich Ihrer Probleme alles gesagt? BF: Ich habe bereits alles gesagt. Da ich einer Minderheit angehöre, ist es schwierig, dass ich in Somalia lebe. Die Al-Shabaab rekrutiert immer die Minderheitenangehörigen und die Regierung kämpft gegen die Al-Shabaab. Als Minderheitenangehöriger ist es schwierig, in Somalia zu leben. R: Welcher Minderheit gehören Sie an? BF: Ich bin Gabooye. R: Was haben Sie in Somalia gearbeitet, bevor Sie nach Österreich gekommen sind? BF: Mein Vater hatte ein Feld, welches die Al-Shabaab weggenommen hat. Ich habe ihm geholfen. R: Wann wurde das Feld weggenommen? BF: Anfang 2016, nachdem ich mein Heimatland verlassen habe. R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? BF: In Somalia habe ich 5 Jahre lang die Schule besucht. 1 Jahr lang habe ich hier in Österreich eine Fachschule besucht. Ansonsten habe ich unterschiedliche Deutschkurse besucht. R: Haben Sie in Somalia Onkel und Tanten? BF: Nein. R: D.h. Ihre Eltern waren jeweils Einzelkinder? BF: 2 Schwestern hatte mein Vater. Diese hatte ich nie im Leben gesehen und ich weiß nicht, wo sie wohnen. R: Ihre Mutter ist Einzelkind? BF: Meine Mutter hatte 3 Geschwister. Ich habe sie auch nicht gesehen und nicht gekannt. R: Wieso haben Sie Ihre Tanten und Onkel nicht gesehen? BF: Ich glaube, dass in meinem Heimatland die Verkehrsmittel nicht gut funktioniert haben. Deswegen haben sie uns nicht besucht. Meine Eltern haben uns ihre Geschwister nicht vorgestellt. R: Was haben Ihre Geschwister in Somalia gearbeitet, als Sie in Somalia aufhältig waren? BF: Sie waren noch jung. Sie haben nicht gearbeitet. R: Wenn Sie all diese Probleme in Somalia nicht hätten, was könnten Sie in Somalia arbeiten? BF: Ich hätte gerne meinen Schulabschluss und danach arbeiten, egal was. R: Haben Sie eine Frage? BFV: Das A2 und B1 Zertifikat, samt Unterstützungsschreiben, samt einer Stellungnahme wurden 2 Wochen nach der Verhandlung übermittelt. BFV: Keine Fragen. R: Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB der Staatendokumentation, Somalia, Stand: 08.01.2024 o) Landkarte R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Nein. R: Zu welcher Region gehört XXXX ? R: Zu welcher Region gehört römisch 40 ? BF: Zu Lower Shabelle. R: Wollen Sie etwas angeben zur Situation des BF? BFV: Auf Grund der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia wäre dem BF jedenfalls der subsidiäre Schutz zu gewähren. Auf das aktuelle LIB vom 08.01.2024 wird verwiesen. Von einer inländischen Fluchtalternative in Mogadischu kann
den UNHR-Richtlinien und EUAA-Richtlinien, sowie der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur nicht ausgegangen werden. R: In Mogadischu könnten Sie nicht aufhältig sein? BF: In Mogadischu passieren täglich Anschläge. Dort ist es für mich schwierig zu leben. Eine Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft Graz vom 17.04.2024 wird der Vertreterin übergeben. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrundegelgt. 1.
- Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrundegelgt. 1.
- Als Vergleichsentscheidung ist im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2019, Zl. W234 2211282-1/26E, heranzuziehen. In diesem wurde festgestellt, dass der BF sunnitischer Moslem ist, dem Clan der Gabooye, Sub-Clan Tumal angehört und von 2005 bis 2009 die Schule besucht hat. Der Geburtsort des BF, seine Heimatprovinz sowie sein Wohnort konnten nicht festgestellt werden. Festgestellt wurde ferner, dass sich der BF vor seiner Ausreise in Mogadischu aufgehalten hat; wie lange er sich in Mogadischu aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers hielten sich beim letzten Kontakt des Beschwerdeführers Ende 2018 in Somalia auf und hatten vor, nach Äthiopien auszureisen. Nicht festgestellt werden konnte, ob die Familienangehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich aus Somalia ausgereist sind. Bis zu seiner Ausreise lebte der BF gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus auf eigenem Grund. Bei einer Rückkehr könnte der BF wieder an diesem Grundstück Wohnung nehmen. Wenn nicht könnte er in Mogadischu leben, eine Unterkunft anmieten und ein ausreichendes Einkommen für seinen Lebensunterhalt erzielen. Der Beschwerdeführer sei ledig, alleinstehend und habe keine Kinder. Zum Fluchtvorbringen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet gegen ihn gerichtete Übergriffe staatlicher Organe oder Privater mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte. Der BF wurde wegen eines gefälschten Reisepasses in Somalia nicht zu einer mehrjährigen Haftstrafe ohne gerichtliches Verfahren verurteilt. Ein solcher Haftgrund wurde nicht festgestellt. Der BF ist in weiterer Folge auch nicht aus einem Gefängnis in Mogadischu augebrochen, weshalb ihm wegen dieses behaupteten Vorfalls keine Verfolgung durch staatliche Organe drohe. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan Gabooye und dessen Sub-Clan Tumal ernstlich Gefahr liefe, zielgerichteten, hinreichend intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile ausgesetzt zu sein. Insbesondere für Mogadischu konnte dies nicht festgestellt werden. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass ein Bruder des Beschwerdeführers umgebracht worden ist. Mithin konnte auch nicht festgestellt werden, dass diese Ermordung auf die Clanzugehörigkeit dieses Bruders zurückzuführen ist. 1.
- Am 04.06.2020 brachte der BF den gegenständlichen Folgeantrag ein. Begründend führte er aus, keine neuen Fluchtgründe nennen zu können. Jedoch führte er ergänzend aus, dass seine Familie nicht mehr in Somalia lebe und sich die Situation in seiner Heimatregion verschlechtert habe. 1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:1.) LG F.STRAFS.GRAZ XXXX 1.
- Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:, 1.) LG F.STRAFS.GRAZ römisch 40 § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat: 27.02.2018 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatz: Jugendstraftat Nachtrag: zu LG F.STRAFS.GRAZ XXXX zu LG F.STRAFS.GRAZ römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG F.STRAFS.GRAZ XXXX LG F.STRAFS.GRAZ römisch 40 2.) LG F.STRAFS.GRAZ XXXX 2.) LG F.STRAFS.GRAZ römisch 40 §§ 27
(2a)2. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(2a)2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat: 19.02.2019 Freiheitsstrafe 4 Monate Zusatz: Jugendstraftat Nachtrag: zu LG F.STRAFS.GRAZ XXXX zu LG F.STRAFS.GRAZ römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre ausgesprochen durch: LG F.STRAFS.GRAZ XXXX LG F.STRAFS.GRAZ römisch 40 Nachtrag: zu LG F.STRAFS.GRAZ XXXX zu LG F.STRAFS.GRAZ römisch 40 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: BG GRAZ-WEST XXXX BG GRAZ-WEST römisch 40 3.) BG GRAZ-WEST XXXX 3.) BG GRAZ-WEST römisch 40 §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG Datum der (letzten) Tat: 04.05.2021 Freiheitsstrafe 2 Monate Zusatz: Junge(
- r)Erwachsene(
- r)4.) BG GRAZ-WEST XXXX 4.) BG GRAZ-WEST römisch 40 § 27
(1)Z 1 2. Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins,
- Fall SMG Datum der (letzten) Tat 04.04.2020 Freiheitsstrafe 4 Monate Junge(r) Erwachsene(r 1.
- Nach seiner Haftentlassung am XXXX wurde der BF im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Vom 21.04.2022 bis 21.06.2022 befand sich der BF wieder in Strafhaft. Vom 21.06.2022 bis 11.07.2022 befand sich der BF im PAZ Graz. Vom 12.07.2022 bis zum 07.02.2024 war der BF nicht aufrecht in Österreich gemeldet. Von März 2023 bis Februar 2024 befand sich der BF seinen eigenen Angaben zufolge in Island. Vom 08.02.2024 bis 28.04.2024 befand sich der BF in Haft in der Justizanstalt Graz-Jakomini. Am 29.04.2024 wurde der BF in die JA Josefstadt in Wien überstellt.1.
- Nach seiner Haftentlassung am römisch 40 wurde der BF im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Vom 21.04.2022 bis 21.06.2022 befand sich der BF wieder in Strafhaft. Vom 21.06.2022 bis 11.07.2022 befand sich der BF im PAZ Graz. Vom 12.07.2022 bis zum 07.02.2024 war der BF nicht aufrecht in Österreich gemeldet. Von März 2023 bis Februar 2024 befand sich der BF seinen eigenen Angaben zufolge in Island. Vom 08.02.2024 bis 28.04.2024 befand sich der BF in Haft in der Justizanstalt Graz-Jakomini. Am 29.04.2024 wurde der BF in die JA Josefstadt in Wien überstellt.
- Zur Lage in Somalia werden die Feststellungen hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom 24.09.2020 übernommen: Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Ihrem Herkunftsstaat Somalia wurden bisher 3.465 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 98 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 23.09.2020). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 23.09.2020). Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens (08.11.2019) nicht geändert: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 20.11.2019: Neues Programm für freiwillige Rückkehr aus Österreich In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network), an welchem Österreich bereits zu mehreren anderen Herkunftsstaaten partizipiert, wurden mit November 2019 auch die Destinationen Somalia und Somaliland aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büros in Mogadischu und Hargeysa (BMI 8.11.2019). Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen. Letztere umfassen (je nach Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung (BMI 8.11.2019). Quellen: - BMI (8.11.2019): ERRIN Reintegrationsprojekt Somalia und Somaliland ab
- November 2019, per e-Mail Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 - AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia – Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Sicherheitsbehörden Ausländische Kräfte Die African Union Mission in Somalia (AMISOM) ist seit zwölf Jahren in Somalia stationiert. Das prinzipielle Mandat von AMISOM ist es, die durch al Shabaab und andere Rebellengruppen gegebenen Bedrohungen zu reduzieren und Stabilisierungsanstrengungen zu unterstützen. Das hat AMISOM zu einem gewissen Maß auch geschafft (ISS 28.2.2019). Allerdings hängt die Bundesregierung in großem Maße von den Kräften der AMISOM ab (BS 2018, S.7). AMISOM hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (BMLV 3.9.2019). Nach einer Angabe gab es im Dezember 2018 an 78 Orten ca. 21.600 uniformiertes und 70 ziviles AMISOM-Personal (UNSC 21.12.2018, S.9). Bis Mai 2019 wurde die Truppenstärke auf 20.626 Mann reduziert. Ob es zu einer weiteren Verringerung kommt, ist unklar. Eine solche steht zumindest im Raum (UNSC 31.5.2019). Nach anderen Angaben wurde eine weitere Reduzierung bereits vorgenommen, und so betrug die Truppenstärke ab Feber 2019 nur noch 19.586 Mann. Laut UN-Resolution ist eine weitere Reduzierung um 1.000 Mann bis Ende Feber 2020 geplant – allerdings unter der Voraussetzung, dass die somalische Armee in der Lage ist, zwölf Stützpunkte der AMISOM zu übernehmen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem soll die Präsenz auf Galmudug ausgedehnt werden (AMISOM 7.8.2019, S.7). Eigentlich soll die somalische Armee im Jahr 2020 die Aufgaben von AMISOM übernehmen (TIND 15.1.2019). Der Exit-Plan von AMISOM sieht vor, dass die Truppe mit Dezember 2021 das Land verlässt (ISS 28.2.2019). Der kenianische Präsident hat angekündigt, dass er seine Truppen aus Somalia erst abziehen wird, wenn dort Frieden und Stabilität herrscht (AMISOM 15.10.2018a). Die Stärke betrug im Feber 2019: - Äthiopien: 4.123 - Burundi: 3.922 - Dschibuti: 1.797 - Kenia: 3.860 - Uganda: 5.759 - Hauptquartier: 125 (BMLV 3.9.2019) Rund 1.000 AMISOM-Soldaten erhielten eine Ausbildung durch Kräfte aus Großbritannien, dies hat u.a. zur Einsatzfähigkeit beigetragen (UNSC 9.5.2017). Eine derartige Ausbildung erfolgt laufend auch im Rahmen der Einsatzvorbereitung in den Herkunftsländern und in Somalia, maßgeblich durch Großbritannien, die USA, Frankreich und die EU (BMLV 3.9.2019). In manchen Gebieten kooperiert AMISOM eng mit lokalen Milizen oder anderen Kräften (BFA 8.2017, S.16). AMISOM erhält von der UN-Agentur UNSOS an 77 Stützpunkten logistische Unterstützung (UNSC 15.8.2019, Abs.68). Die Schlagkraft von AMISOM wird u.a. dadurch gehemmt, dass eine Luftkomponente nicht bzw. kaum gegeben ist (ME 27.6.2019).Rund 1.000 AMISOM-Soldaten erhielten eine Ausbildung durch Kräfte aus Großbritannien, dies hat u.a. zur Einsatzfähigkeit beigetragen (UNSC 9.5.2017). Eine derartige Ausbildung erfolgt laufend auch im Rahmen der Einsatzvorbereitung in den Herkunftsländern und in Somalia, maßgeblich durch Großbritannien, die USA, Frankreich und die EU (BMLV 3.9.2019). In manchen Gebieten kooperiert AMISOM eng mit lokalen Milizen oder anderen Kräften (BFA 8.2017, S.16). AMISOM erhält von der UN-Agentur UNSOS an 77 Stützpunkten logistische Unterstützung (UNSC 15.8.2019, Absatz 68,). Die Schlagkraft von AMISOM wird u.a. dadurch gehemmt, dass eine Luftkomponente nicht bzw. kaum gegeben ist (ME 27.6.2019). Im Land befindet sich auch eine mehrere hundert Mann starke AMISOM-Polizeikomponente unterschiedlicher afrikanischer Teilnehmerstaaten (Uganda, Nigeria, Ghana, Sierra Leone, Kenia und Sambia). Dabei ist die im AMISOM-Auftrag vorgesehene Aufstockung auf 1.040 Mann noch nicht erreicht worden; insgesamt wären fünf sogenannte Formed Police Units vorgesehen (FPU; je 160 Mann) (BMLV 3.9.2019), allerdings sind nur drei vorhanden. Diese stammen aus Nigeria, Sierra Leone und Uganda (BMLV 3.9.2019; vgl. UNSC 21.12.2018, S.10). AMISOM unterstützt die somalische Polizei bei ihrer Arbeit in Mogadischu. Mehr als 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.3.2019, S.7). Mit der Reduktion des militärischen Teils von AMISOM wurde die Polizeikomponente verstärkt (ISS 28.2.2019).Im Land befindet sich auch eine mehrere hundert Mann starke AMISOM-Polizeikomponente unterschiedlicher afrikanischer Teilnehmerstaaten (Uganda, Nigeria, Ghana, Sierra Leone, Kenia und Sambia). Dabei ist die im AMISOM-Auftrag vorgesehene Aufstockung auf 1.040 Mann noch nicht erreicht worden; insgesamt wären fünf sogenannte Formed Police Units vorgesehen (FPU; je 160 Mann) (BMLV 3.9.2019), allerdings sind nur drei vorhanden. Diese stammen aus Nigeria, Sierra Leone und Uganda (BMLV 3.9.2019; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.10). AMISOM unterstützt die somalische Polizei bei ihrer Arbeit in Mogadischu. Mehr als 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.3.2019, S.7). Mit der Reduktion des militärischen Teils von AMISOM wurde die Polizeikomponente verstärkt (ISS 28.2.2019). Neben AMISOM operieren auch noch bilateral eingesetzte Truppen unterschiedlicher Staaten auf somalischem Territorium (BFA 8.2017, S.17). Äthiopien hat sein bilateral eingesetztes Kontingent reduziert. Derartige Truppen finden sich in Bakool, Gedo und Galgaduud (BMLV 7.6.2019). Die Stärke dieser Kräfte wird mit ca. 2.000 Mann beziffert. Zusätzlich kommt die Ethiopian Air Force vermehrt in Somalia zum Einsatz (BMLV 3.9.2019). Generell hat Äthiopien kein Problem damit, bilateral eingesetzte Truppen zu verschieben oder abzuziehen (BFA 8.2017, S.17f). Die bilateral von Kenia eingesetzten Truppen wurden im März 2019 mehrheitlich in die Nähe der gemeinsamen Grenze zurückgezogen. Die Stärke dieser Kräfte beläuft sich derzeit vermutlich auf ca. 250-300 Mann (BMLV 3.9.2019). Die USA verfügen in Somalia über rund 500 Mann (TIND 15.1.2019). Die Liyu Police aus dem äthiopischen Somali Regional State operierte – zumindest in der Vergangenheit – auch innerhalb Somalias, dort v.a. im grenznahen Gebiet (BFA 8.2017, S.18f; vgl. LWJ 3.9.2018). Nach August 2018 wurde der Einsatz der Liyu Police in Somalia weitgehend eingestellt. Anfang 2019 gab es keine ständige Stationierung mehr in Somalia. Trotzdem wird die Liyu Police auch weiterhin für Einsätze zur Unterstützung der äthiopischen Armee herangezogen. Diese werden allerdings von Standorten in Äthiopien aus mit einem Zeitrahmen von wenigen Tagen durchgeführt (BMLV 7.6.2019). Die Einsätze der Liyu werden aber offenbar wesentlich zurückhaltender als in den vergangenen Jahren geführt (BMLV 3.9.2019).Die Liyu Police aus dem äthiopischen Somali Regional State operierte – zumindest in der Vergangenheit – auch innerhalb Somalias, dort v.a. im grenznahen Gebiet (BFA 8.2017, S.18f; vergleiche LWJ 3.9.2018). Nach August 2018 wurde der Einsatz der Liyu Police in Somalia weitgehend eingestellt. Anfang 2019 gab es keine ständige Stationierung mehr in Somalia. Trotzdem wird die Liyu Police auch weiterhin für Einsätze zur Unterstützung der äthiopischen Armee herangezogen. Diese werden allerdings von Standorten in Äthiopien aus mit einem Zeitrahmen von wenigen Tagen durchgeführt (BMLV 7.6.2019). Die Einsätze der Liyu werden aber offenbar wesentlich zurückhaltender als in den vergangenen Jahren geführt (BMLV 3.9.2019). Quellen: - AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019 - AMISOM (15.10.2018a): 15 October 2018 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (7.6.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 - ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019- ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019 - LWJ - Long War Journal / Bill Roggio / Caleb Weiss (3.9.2018): Shabaab attacks focus on Somali military, African Union forces, URL, Zugriff 21.1.2019 - ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation - TIND - The Independent / Joe Sommerlad (15.1.2019): Al-Shabaab: Who are the East African jihadi group and what are their goals?, URL, Zugriff 30.1.2019 - UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 - UNSC - UN Security Council (31.5.2019): June 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019 - UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 Somalische Kräfte Zwar hat es auf Bundes- und Bundesstaatsebene etwas Fortschritt gegeben, um die Rollen und Verantwortlichkeiten im Sicherheits- und Justizsektor zu klären; allerdings haben politische Grabenkämpfe dringend nötige große Reformen verhindert (HRW 17.1.2019). Auch hinsichtlich der Nationalen Sicherheitsarchitektur gibt es weiterhin offene Fragen – etwa zur Integration oder Entwaffnung und Demobilisierung regionaler Kräfte und Clanmilizen. Der Status regionaler (Streit-)Kräfte (Darawish) bleibt damit weiterhin unklar (SEMG 9.11.2018, S.33). Die somalischen Sicherheitskräfte befinden sich nach wie vor im Aufbau. Polizei und Armee sind nicht in der Lage, bei einem Rückzug der AMISOM deren Aufgaben zu übernehmen (BFA 8.2017, S.6/11). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2018, S.7), die Regierung ist nach wie vor auf den Schutz durch AMISOM angewiesen (BS 2018, S.39). Zudem hat al Shabaab Polizei und Armee infiltriert und korrumpiert (LIFOS 3.7.2019, S.42). Zivile Kontrolle: Es mangelt an effektiver Kontrolle ziviler Behörden über die Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019, S.1/6). Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die National Intelligence and Security Agency (NISA), aber auch für die Polizeikräfte. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (AA 4.3.2019, S.8/18). Die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane ist zumeist schwach bis inexistent (AA 4.3.2019, S.7). Denn auch wenn manchen Angehörigen der Sicherheitskräfte vor Militärgerichten der Prozess gemacht wird, herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.3.2019, S.6). Polizei: Die Polizei untersteht einer Mischung von lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 13.3.
- S.6; vgl. BFA 8.2017, S.12f). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Innere Sicherheit. Die von regionalen Behörden geführten Polizeikräfte unterstehen den jeweiligen regionalen Innen- oder Sicherheitsministerien. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 13.3.
- S.6f). Generell ist die Polizei außerhalb von Mogadischu nur eingeschränkt präsent (NLMBZ 3.2019, S.34).Polizei: Die Polizei untersteht einer Mischung von lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 13.3.
- S.6; vergleiche BFA 8.2017, S.12f). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Innere Sicherheit. Die von regionalen Behörden geführten Polizeikräfte unterstehen den jeweiligen regionalen Innen- oder Sicherheitsministerien. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 13.3.
- S.6f). Generell ist die Polizei außerhalb von Mogadischu nur eingeschränkt präsent (NLMBZ 3.2019, S.34). Aktuelle Mannstärke der Polizei: ● Benadir/Mogadischu: Stand August 2017 - 6.146 Mann (BFA 8.2017, S.12). Durch Neuausbildungen wurde die Stärke massiv erhöht, alleine im Feber 2019 wurden 1.400 neue Polizeirekruten in den Dienst übernommen. Außerdem wurden Angehörige der NISA der Polizei unterstellt. Nun verfügt die Polizei in Benadir über 8.000-9.000 Mann (BMLV 3.9.2019). ● Galmudug: Stand August 2017 - <500 Mann (BFA 8.2017, S.12). Seither hat sich die Stärke nur minimal durch die Übernahme von ASWJ-Angehörigen erhöht; vermutlich auf 500-550 Mann (BMLV 3.9.2019). ● HirShabelle: Stand August 2017 - >550 (BFA 8.2017, S.13). Im Feber 2019 wurden ca. 200 neue Polizeirekruten in Dienst gestellt, Ende August 2019 weitere rd.
- Weitere 400 Neurekrutierungen sind geplant. Die Gesamtstärke der HirShabelle Police dürfte sich aktuell auf rd. 800 Mann belaufen (BMLV 3.9.2019). ● Jubaland: Zum Stand vom August 2017 - 500-600 Mann - gibt es keine neuen Erkenntnisse (BFA 8.2017, S.12; vgl. BMLV 3.9.2019). Jubaland: Zum Stand vom August 2017 - 500-600 Mann - gibt es keine neuen Erkenntnisse (BFA 8.2017, S.12; vergleiche BMLV 3.9.2019). ● South West State: Zum Stand vom August 2017 - 600-700 - gibt es keine neuen Erkenntnisse (BFA 8.2017, S.12; vgl. BMLV 3.9.2019). South West State: Zum Stand vom August 2017 - 600-700 - gibt es keine neuen Erkenntnisse (BFA 8.2017, S.12; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die Kapazitäten werden mit Ausbildungsmaßnahmen verbessert. In einem international unterstützten Programm werden 700 Polizisten für Galmudug, 400 für den SWS, 600 für Jubaland und 800 für HirShabelle rekrutiert und ausgebildet (UNSC 15.5.2019, Abs.47; vgl. UNSC 21.12.2018, S.11). Z.B. wurden bereits von UNSOM gemeinsam mit somalischer Polizei und AMISOM mit EU-Finanzierung in Jowhar 200 Polizisten für HirShabelle ausgebildet (UNSOM 12.2018, S.2; vgl. UNSOM 3.2019, S.2). AMISOM betreut über 3.200 somalische Polizisten an 31 Polizeistationen (AMISOM 7.8.2019, S.4). Weitere internationale Unterstützung für die Polizei: Bau von Polizeistationen und Bezahlung von Gehältern (Jubaland); Schenkung von Fahrzeugen und Bezahlung von Gehältern (SWS); Bezahlung von Gehältern (Galmudug); Einrichtung elektronisch erfasster Gehaltslisten (Puntland); Bau des Hauptquartiers der Kriminalpolizei, Renovierung von Polizeistationen, Schenkung von Fahrzeugen und Kommunikationsausrüstung (Mogadischu) (UNSC 21.12.2018, S.11).Die Kapazitäten werden mit Ausbildungsmaßnahmen verbessert. In einem international unterstützten Programm werden 700 Polizisten für Galmudug, 400 für den SWS, 600 für Jubaland und 800 für HirShabelle rekrutiert und ausgebildet (UNSC 15.5.2019, Absatz 47,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.11). Z.B. wurden bereits von UNSOM gemeinsam mit somalischer Polizei und AMISOM mit EU-Finanzierung in Jowhar 200 Polizisten für HirShabelle ausgebildet (UNSOM 12.2018, S.2; vergleiche UNSOM 3.2019, S.2). AMISOM betreut über 3.200 somalische Polizisten an 31 Polizeistationen (AMISOM 7.8.2019, S.4). Weitere internationale Unterstützung für die Polizei: Bau von Polizeistationen und Bezahlung von Gehältern (Jubaland); Schenkung von Fahrzeugen und Bezahlung von Gehältern (SWS); Bezahlung von Gehältern (Galmudug); Einrichtung elektronisch erfasster Gehaltslisten (Puntland); Bau des Hauptquartiers der Kriminalpolizei, Renovierung von Polizeistationen, Schenkung von Fahrzeugen und Kommunikationsausrüstung (Mogadischu) (UNSC 21.12.2018, S.11). Die Polizei ist generell nicht effektiv, es mangelt an Ausrüstung und Ausbildung. Es gibt auch Berichte über Korruption (USDOS 13.3.2019, S.6; vgl. NLMBZ 3.2019, S.34) und Infiltration durch al Shabaab (LIFOS 3.7.
- S.42). Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 17.9.2019). Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Die Bezahlung von Polizisten erfolgt meist nur unregelmäßig, die Korruption ist hoch. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal – und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BFA 8.2017, S.13; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Polizei ist generell nicht effektiv, es mangelt an Ausrüstung und Ausbildung. Es gibt auch Berichte über Korruption (USDOS 13.3.2019, S.6; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.34) und Infiltration durch al Shabaab (LIFOS 3.7.
- S.42). Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 17.9.2019). Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Die Bezahlung von Polizisten erfolgt meist nur unregelmäßig, die Korruption ist hoch. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal – und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BFA 8.2017, S.13; vergleiche BMLV 3.9.2019). Armee: Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der somalischen Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu, Lower Shabelle, in der Region Bay bis Baidoa und nördlich bis Jowhar (USDOS 13.3.2019, S.7). Die Armee gilt als chaotischer Zusammenschluss zahlreicher bewaffneter Gruppen, es mangelt an einheitlichen Führungsstrukturen. Fußtruppen sind oft eher gegenüber dem Clan loyal als gegenüber der Regierung. Die meisten Bataillone sind entlang von Clans organisiert, es kommt mitunter zu Rivalitäten zwischen einzelnen Bataillonen (Williams, S.18ff). Der Armee kam und kommt beachtliche internationale Unterstützung zugute, damit sie AMISOM ersetzen kann (BS 2018, S.7). Trotzdem zeigen die Ergebnisse einer Studie zur Einsatzfähigkeit der somalischen Armee vom Dezember 2017 den schlechten Zustand der Streitkräfte (SEMG 9.11.2018, S.33). Trotz der mehr als zehn Jahre dauernden (internationalen) Bemühungen ist die somalische Armee nicht in der Lage, selbständige Operationen durchzuführen (ME 14.3.2019), ihr Zustand wird als „work in progress“ beschrieben (ICG 27.6.2019, S.4). Sie ist auf defensive und lokale Operationen beschränkt und in großem Maße vom Schutz und Versorgung durch AMISOM und UN abhängig (Williams, S.2). Immerhin wurden bei der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle schon mehrheitlich somalische Truppen herangezogen (ME 27.6.2019). Das Verhältnis zwischen Bundesregierung und Armee ist von einem hohen Maß an Misstrauen geprägt, das durch kontinuierliche Rückstände bei der Auszahlung des Soldes, Korruption, Missmanagement und Entwendung von Versorgungsgütern genährt wird. Zudem hat die Armee keine zentralen Kommandostrukturen etablieren können (BS 2018, S.7f). Sie gleicht einer Koalition unterschiedlicher Kontingente (AQ1 5.2019) bzw. Clanmilizen, deren Loyalität eher beim Clan als bei der Bundesregierung liegt (BS 2018, S.7; vgl. ICG 27.6.2019, S.4). Manchmal sucht sich die Armee lokale oder Clanmilizen als Alliierte und heizt dadurch bereits bestehende Konflikte weiter an (BS 2018, S.7).Das Verhältnis zwischen Bundesregierung und Armee ist von einem hohen Maß an Misstrauen geprägt, das durch kontinuierliche Rückstände bei der Auszahlung des Soldes, Korruption, Missmanagement und Entwendung von Versorgungsgütern genährt wird. Zudem hat die Armee keine zentralen Kommandostrukturen etablieren können (BS 2018, S.7f). Sie gleicht einer Koalition unterschiedlicher Kontingente (AQ1 5.2019) bzw. Clanmilizen, deren Loyalität eher beim Clan als bei der Bundesregierung liegt (BS 2018, S.7; vergleiche ICG 27.6.2019, S.4). Manchmal sucht sich die Armee lokale oder Clanmilizen als Alliierte und heizt dadurch bereits bestehende Konflikte weiter an (BS 2018, S.7). Der Armee mangelt es an Ausbildung und Ausrüstung, Korruption ist verbreitet (LIFOS 3.7.2019, S.22). Das Operational Readiness Assessment über die somalische Armee vom Dezember 2017 hat ergeben, dass diese sich in einem schlimmen Zustand befindet. Die vorhandenen Bataillone sind durchschnittlich nur zu 63% aufgefüllt, Rekrutierungsmethoden sind inkonsistent, es mangelt selbst an grundlegender Ausrüstung (Williams, S.1). Es kommt vor, dass Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 4.3.2019, S.7). Es gibt mehrere Berichte, wonach unbezahlte Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Waffen verkaufen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können (SEMG 9.11.2018, S.15). Korruption, Misswirtschaft und finanzielle Einschränkungen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Armee (AA 4.3.2019, S.8). Mitunter kam es 2019 in den Regionen Middle und Lower Shabelle zu Meutereien, weil der Staat bei der Auszahlung des Soldes schon fast chronisch versagt (AQ1 5.2019). Das hohe Maß an Korruption und Missmanagement bei den Sicherheitskräften und das damit verbundene Unterbleiben von Soldzahlungen hat wiederholt zu schweren Sicherheitsproblemen geführt (BS 2018, S.20). Die stockende oder ausbleibende Auszahlung des Soldes hat Soldaten immer wieder dazu verführt, ihr Einkommen auf andere Art zu sichern: durch Erpressung, Nebentätigkeiten, Betrug oder den Verkauf von Ausrüstung (Williams, S.11f). U.a. haben die USA Ende 2017 aufgrund der herrschenden Korruption die Soldzahlung an 12.000 somalische Soldaten eingestellt (Mohamed 17.8.2019). Die danach erfolgte Einführung der elektronischen Bezahlung des Soldes führte zu einer erheblichen Steigerung der Moral. Die Spezialeinheit Danaab wird und wurde regelmäßig bezahlt (ME 27.6.2019). Danaab – von den USA ausgebildet, ausgerüstet und betreut – ist auch die einzige Einheit, bei welcher bei der Rekrutierung nicht der Clan, sondern militärische Erfahrung und Können eine Rolle spielen (Williams, S.2/9). Im vergangenen Jahrzehnt hat die Armee von zahlreichen A