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{'item': 'W161 2251603-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW161 2251603-2 Spruch, W161 2251603-2/4E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 35Asyl

G 2005.

  1. Mit Bescheid vom 17.11.2021 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
  2. Das BFA habe der ÖB Islamabad nach einer Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 abzulehnen gewesen wäre. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gemäß §

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen.Das BFA habe der ÖB Islamabad nach einer Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen.

  1. Gegen den Bescheid vom 17.11.2021 wurde am 29.11.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und das in der Stellungnahme vom 16.09.2021 erhobene Vorbringen wiederholt. Die belangte Behörde habe zudem das in der am 16.09.2021 erstattete Vorbringen nicht berücksichtigt.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022 wurde der Beschwerde vom 29.11.2021 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 17.11.2021 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen sowie insbesondere Folgendes ausgeführt:
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022 wurde der Beschwerde vom 29.11.2021 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 17.11.2021 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen sowie insbesondere Folgendes ausgeführt: „Im vorliegenden Fall hat die ÖB Islamabad jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. So wurden weder die Antragstellerin noch die Bezugsperson einer persönlichen Befragung unterzogen, obwohl diese Vorgehensweise bei derartigen Fallkonstellationen durchaus üblich und im gegenständlichen Fall auch möglich gewesen wäre. Die Beschwerde verweist auch zutreffend darauf, dass auf das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 17.09.2021 nicht eingegangen wurde und greift im vorliegenden Fall die Begründung, die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public, im Hinblick auf die jüngst ergangene Judikatur des VwGH zu kurz. (…) In Ansehung dieser Rechtsprechung hätte die erstinstanzliche Behörde zunächst Feststellungen zur Gültigkeit der behaupteten Ehe in Afghanistan zu treffen gehabt. Weiters hätte sich die ÖB Islamabad – unter der Voraussetzung, dass es sich um eine nach dem Fremdenrecht gültige Ehe handelt – unter Einbeziehung des Vorbringens der Antragstellerin im Verfahren damit auseinandersetzen müssen, ob im hier vorliegenden konkreten Fall von einem Verstoß gegen den „ordre public“ auszugehen ist. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen, ob die in Frage stehende Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die zum Entscheidungszeitpunkt XXXX jährige Beschwerdeführerin im Verfahren und in der Beschwerde vorgebracht hat, dass sie die Bezugsperson bereits als Jugendliche und schon lange vor der Eheschließung kennenlernte, da beide im gleichen Ort nahe beieinander aufgewachsen wären und dass die Ehegatten nach der Eheschließung in Afghanistan circa 5 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und ein Familienleben geführt hätten. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren auch ihren Willen kundgetan, das seit der Eheschließung im Jahr XXXX bestehende Familienleben mit ihrem Ehegatten fortsetzen zu wollen.Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen, ob die in Frage stehende Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 jährige Beschwerdeführerin im Verfahren und in der Beschwerde vorgebracht hat, dass sie die Bezugsperson bereits als Jugendliche und schon lange vor der Eheschließung kennenlernte, da beide im gleichen Ort nahe beieinander aufgewachsen wären und dass die Ehegatten nach der Eheschließung in Afghanistan circa 5 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und ein Familienleben geführt hätten. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren auch ihren Willen kundgetan, das seit der Eheschließung im Jahr römisch 40 bestehende Familienleben mit ihrem Ehegatten fortsetzen zu wollen. Zur Feststellung der näheren Umstände des Zustandekommens der Ehe, des bisherigen Familienlebens und der Tatsache, ob beide Ehegatten tatsächlich gewillt sind, ihr Eheleben fortzusetzen, wird jedoch eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson notwendig sein. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher nach Prüfung der Gültigkeit der behaupteten Ehe im Heimatland der Beschwerdeführerin tiefergehende Ermittlungen zum Familienleben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin (im Zeitraum vor der Eheschließung bzw. auch seit der Flucht der Bezugsperson nach Österreich) anzustellen haben, um valide Feststellungen, die über bloße Mutmaßungen hinausgehen, zu treffen. Dies ist erforderlich, um dem Gericht eine geeignete Grundlage für eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen. Dazu wird es erforderlich sein, sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin (getrennt) detailliert zu den Umständen der Eheschließung und des daran anschließenden Familienlebens seit dem Jahr XXXX bis heute sowie zu den Ereignissen, die letztlich zur Flucht der Bezugsperson geführt haben, zu befragen, diese im Anschluss mit den Angaben des jeweils anderen zu konfrontieren und bei Bedarf ergänzende Einvernahmen der Bezugsperson in Österreich und der Beschwerdeführerin durchzuführen.“Dazu wird es erforderlich sein, sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin (getrennt) detailliert zu den Umständen der Eheschließung und des daran anschließenden Familienlebens seit dem Jahr römisch 40 bis heute sowie zu den Ereignissen, die letztlich zur Flucht der Bezugsperson geführt haben, zu befragen, diese im Anschluss mit den Angaben des jeweils anderen zu konfrontieren und bei Bedarf ergänzende Einvernahmen der Bezugsperson in Österreich und der Beschwerdeführerin durchzuführen.“
  4. Die BF wurde daraufhin am 15.12.2022 im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung vor der ÖB Islamabad einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie die Bezugsperson kenne, seit sie beide klein gewesen seien. Sie hätten sich im Dorf kennengelernt, es habe in einer Familie zwei Brüder gegeben und sie seien zwei Schwestern gewesen. Sie würden sich sehr lange kennen. Die BF und die Bezugsperson hätten am XXXX im Haus geheiratet. Die BF sei bei der Eheschließung XXXX und die Bezugsperson XXXX Jahre alt gewesen. Befragt zum Ablauf der Eheschließung gab die BF an, dass 300 Gäste anwesend gewesen seien und es um 12:00 Uhr begonnen habe. Der Anmerkung des einvernehmenden Organs nach, habe die BF – auf auch mehrere Nachfragen hin – keine Details zum Tagesablauf machen können; es scheine, als sei die Antwort, die gegeben worden sei, auswendig gelernt worden. Es seien eine namentlich genannte Person sowie Gäste aus einem Dorf anwesend gewesen. Es gebe keinen Ehevertrag. Dabei gab sie an, dass sie die Bezugsperson kenne, seit sie beide klein gewesen seien. Sie hätten sich im Dorf kennengelernt, es habe in einer Familie zwei Brüder gegeben und sie seien zwei Schwestern gewesen. Sie würden sich sehr lange kennen. Die BF und die Bezugsperson hätten am römisch 40 im Haus geheiratet. Die BF sei bei der Eheschließung römisch 40 und die Bezugsperson römisch 40 Jahre alt gewesen. Befragt zum Ablauf der Eheschließung gab die BF an, dass 300 Gäste anwesend gewesen seien und es um 12:00 Uhr begonnen habe. Der Anmerkung des einvernehmenden Organs nach, habe die BF – auf auch mehrere Nachfragen hin – keine Details zum Tagesablauf machen können; es scheine, als sei die Antwort, die gegeben worden sei, auswendig gelernt worden. Es seien eine namentlich genannte Person sowie Gäste aus einem Dorf anwesend gewesen. Es gebe keinen Ehevertrag. Die BF habe mit der Bezugsperson vier Jahre lang in XXXX (Afghanistan) im Haus des Ehemannes zusammengelebt. Dort hätten auch der Bruder der Bezugsperson und die Schwester der BF gelebt. Das Haus sei aus Lehm gewesen und habe über zwei Räume verfügt. Die BF wisse nicht mehr, was um das Haus herum gewesen sei. Die genaue Adresse des Hauses laute XXXX .Die BF habe mit der Bezugsperson vier Jahre lang in römisch 40 (Afghanistan) im Haus des Ehemannes zusammengelebt. Dort hätten auch der Bruder der Bezugsperson und die Schwester der BF gelebt. Das Haus sei aus Lehm gewesen und habe über zwei Räume verfügt. Die BF wisse nicht mehr, was um das Haus herum gewesen sei. Die genaue Adresse des Hauses laute römisch 40 . Die Bezugsperson habe in Afghanistan mit Landwirten zusammengearbeitet und das Grundstück des eigenen Vaters bestellt. Die BF konnte dabei keine Angaben zum Gehalt oder zum Arbeitsweg der Bezugsperson tätigen. Wie ein „typischer“ Tag des Ehemanns ausgesehen habe, wisse die BF nicht; er sei Landarbeiter gewesen, sie wisse keine Details, er sei am Morgen aufgebrochen, mehr wisse sie nicht. Die Lebensmitteleinkäufe habe die Bezugsperson beim ungefähr 30 Minuten vom Haus entfernten Basar besorgt. Weiter führte sie aus, dass die Bezugsperson nicht zur Schule gegangen sei. Die BF habe eine „religiöse“ Schule besucht. Die BF konnte nicht angeben, wann genau der letzte Tag des Zusammenlebens mit der Bezugsperson gewesen sei, sondern nannte lediglich das Jahr XXXX . Den letzten gemeinsamen Tag mit der Bezugsperson konnte sie ebenfalls nicht schildern. Befragt zum Ausreisegrund der Bezugsperson, gab die BF an, dass ihr Ehemann Afghanistan verlassen habe, XXXX . Die Bezugsperson habe Afghanistan XXXX verlassen, sei daraufhin im Iran gewesen und dann in Österreich. Der Bezugsperson sei dann XXXX in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Eheleute hätten nach der Ausreise der Bezugsperson den Kontakt mittels „Whatsapp“ aufrecht erhalten. Befragt zum durchschnittlichen Kontakt in den letzten fünf Jahren, führte die BF aus, dass es einmal pro Monat und „jetzt“ einmal pro Woche sei. Sie hätten letzte Nacht telefoniert und über das Gespräch und die Absicht der BF, nach Österreich zu kommen, geredet.Die BF konnte nicht angeben, wann genau der letzte Tag des Zusammenlebens mit der Bezugsperson gewesen sei, sondern nannte lediglich das Jahr römisch 40 . Den letzten gemeinsamen Tag mit der Bezugsperson konnte sie ebenfalls nicht schildern. Befragt zum Ausreisegrund der Bezugsperson, gab die BF an, dass ihr Ehemann Afghanistan verlassen habe, römisch 40 . Die Bezugsperson habe Afghanistan römisch 40 verlassen, sei daraufhin im Iran gewesen und dann in Österreich. Der Bezugsperson sei dann römisch 40 in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Eheleute hätten nach der Ausreise der Bezugsperson den Kontakt mittels „Whatsapp“ aufrecht erhalten. Befragt zum durchschnittlichen Kontakt in den letzten fünf Jahren, führte die BF aus, dass es einmal pro Monat und „jetzt“ einmal pro Woche sei. Sie hätten letzte Nacht telefoniert und über das Gespräch und die Absicht der BF, nach Österreich zu kommen, geredet. Zur Aufforderung, detailliert den Alltag der Bezugsperson in Österreich zu beschreiben, brachte die BF vor, dass die Bezugsperson zur Arbeit gehe sowie am Wochenende Wäsche wasche und mit der BF spreche. Die Bezugsperson arbeite in XXXX . Der Anmerkung des einvernehmenden Organs nach, habe die BF – auf auch mehrere Nachfragen hin – keine Details zur Freizeitgestaltung der Bezugsperson nennen können und dass trotz des Umstands, dass die Bezugsperson und die BF ein bis zwei Stunden telefonieren würden. Die einzigen Antworten, die die BF habe gegeben können, sei, dass die Bezugsperson die Wäsche wasche, einkaufen gehe und mit ihr telefoniere. Zur Aufforderung, detailliert den Alltag der Bezugsperson in Österreich zu beschreiben, brachte die BF vor, dass die Bezugsperson zur Arbeit gehe sowie am Wochenende Wäsche wasche und mit der BF spreche. Die Bezugsperson arbeite in römisch 40 . Der Anmerkung des einvernehmenden Organs nach, habe die BF – auf auch mehrere Nachfragen hin – keine Details zur Freizeitgestaltung der Bezugsperson nennen können und dass trotz des Umstands, dass die Bezugsperson und die BF ein bis zwei Stunden telefonieren würden. Die einzigen Antworten, die die BF habe gegeben können, sei, dass die Bezugsperson die Wäsche wasche, einkaufen gehe und mit ihr telefoniere. Die BF lebe seit der Ausreise der Bezugsperson bei einer Freundin namens XXXX . Die Eltern und ein Bruder der Bezugsperson seien bereits verstorben. Die BF nannte die Namen ihrer Eltern und gab an, dass ihre Schwester verstorben sei. Die BF lebe seit der Ausreise der Bezugsperson bei einer Freundin namens römisch 40 . Die Eltern und ein Bruder der Bezugsperson seien bereits verstorben. Die BF nannte die Namen ihrer Eltern und gab an, dass ihre Schwester verstorben sei.
  5. Die Bezugsperson gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2022 an, gemeinsam mit der BF im selben Ort groß geworden zu sein. Die Bezugsperson und die BF hätten am XXXX im Dorf XXXX (Afghanistan) im Alter von XXXX respektive XXXX Jahren geheiratet. Bei der Eheschließung seien zwei Zeugen, ein Mullah und die Familie der Bezugsperson anwesend gewesen. Zur Eheschließung gebe es ein Schreiben eines Mullahs, später sei die Ehe auch registriert worden.
  6. Die Bezugsperson gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2022 an, gemeinsam mit der BF im selben Ort groß geworden zu sein. Die Bezugsperson und die BF hätten am römisch 40 im Dorf römisch 40 (Afghanistan) im Alter von römisch 40 respektive römisch 40 Jahren geheiratet. Bei der Eheschließung seien zwei Zeugen, ein Mullah und die Familie der Bezugsperson anwesend gewesen. Zur Eheschließung gebe es ein Schreiben eines Mullahs, später sei die Ehe auch registriert worden. Die Eheleute hätten vier Jahre lag im Dorf XXXX zusammen gelebt. Das Haus sei aus Lehm gewesen und habe aus zwei Zimmern und einem Hof bestanden. Der Bruder der Bezugsperson habe ebenfalls mit seiner Ehefrau im Haus gelebt. Die Bezugsperson habe selbständig in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Bezugsperson habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, die BF sei hingegen von einem Mullah unterrichtet worden. Die Eheleute hätten vier Jahre lag im Dorf römisch 40 zusammen gelebt. Das Haus sei aus Lehm gewesen und habe aus zwei Zimmern und einem Hof bestanden. Der Bruder der Bezugsperson habe ebenfalls mit seiner Ehefrau im Haus gelebt. Die Bezugsperson habe selbständig in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Bezugsperson habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, die BF sei hingegen von einem Mullah unterrichtet worden. Wann genau der letzte Tag des Zusammenlebens mit der BF gewesen sei, wisse die Bezugsperson nicht mehr. Die Bezugsperson habe Afghanistan verlassen, XXXX . Ein „typischer Tag“ im Leben der Bezugsperson habe daraus bestanden, dass sie auf dem Grundstück gewesen sei, ansonsten auf dem Basar. Nach dem Tod des Vaters habe die Bezugsperson mit der Schule aufgehört und nur mehr auf den Grundstücken mit einem Bauern gearbeitet. Die BF sei zu Hause gewesen und habe auch gemeinsam mit der Bezugsperson auf den Grundstücken gearbeitet, aber meistens sei die BF zuhause gewesen. Die Bezugsperson habe sich um die Lebensmitteleinkäufe gekümmert und diese am Basar gekauft. Wann genau der letzte Tag des Zusammenlebens mit der BF gewesen sei, wisse die Bezugsperson nicht mehr. Die Bezugsperson habe Afghanistan verlassen, römisch 40 . Ein „typischer Tag“ im Leben der Bezugsperson habe daraus bestanden, dass sie auf dem Grundstück gewesen sei, ansonsten auf dem Basar. Nach dem Tod des Vaters habe die Bezugsperson mit der Schule aufgehört und nur mehr auf den Grundstücken mit einem Bauern gearbeitet. Die BF sei zu Hause gewesen und habe auch gemeinsam mit der Bezugsperson auf den Grundstücken gearbeitet, aber meistens sei die BF zuhause gewesen. Die Bezugsperson habe sich um die Lebensmitteleinkäufe gekümmert und diese am Basar gekauft. Befragt zum letzten gemeinsamen Tag mit der BF führte die Bezugsperson aus, dass sie an dem Tag in Kabul gewesen und dann in den Iran gegangen sei – wann genau sie aus Afghanistan ausgereist sei, wisse die Bezugsperson nicht mehr. Nach der Flucht sei die Bezugsperson mit der BF über „Viber“ in Kontakt geblieben, da die BF dann in Kabul gelebt habe und es dort Internet gegeben habe. Als die Bezugsperson im Iran gewesen sei, sei sie mit der BF einmal im Monat in Kontakt gestanden, seit die Bezugsperson in Europa sein, habe es einmal wöchentlich Kontakt gegeben. Die BF sei nach der Ausreise der Bezugsperson gemeinsam mit einer Freundin nach Pakistan gegangen. Dort habe die BF in einem Hotel gelebt. Die Schwägerin der Bezugsperson sei ebenfalls mit der BF nach Pakistan gegangen. Die BF habe sich ihren Aufenthalt mit Geld „von zu Hause“ finanziert, die Bezugsperson habe ihr zudem Geld geschickt. Die Bezugsperson machte Angaben zu ihren Familienangehörigen und den Familienangehörigen der BF. Die Schwester der BF sei die Ehefrau des Bruders der Bezugsperson. Der Bruder der Bezugsperson sei mittlerweile verstorben, die Frau habe dann jemand anderes geheiratet. Zuletzt sei die Bezugsperson mit der BF letzte Woche in Kontakt gestanden; die BF lerne derzeit Deutsch und würden sie gemeinsam Deutsch lernen. Die Bezugsperson arbeite als vollzeitbeschäftigter XXXX , habe eine Wohnung gemietet und den Führerschein gemacht. Zuletzt sei die Bezugsperson mit der BF letzte Woche in Kontakt gestanden; die BF lerne derzeit Deutsch und würden sie gemeinsam Deutsch lernen. Die Bezugsperson arbeite als vollzeitbeschäftigter römisch 40 , habe eine Wohnung gemietet und den Führerschein gemacht.
  7. Das BFA teilte in seiner (zweiten) Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 24.04.2023 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Es habe kein Familienleben vor der Einreise bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des
  8. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) sei.
  9. Das BFA teilte in seiner (zweiten) Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 24.04.2023 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Es habe kein Familienleben vor der Einreise bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des
  10. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) sei. In der Stellungnahme des BFA wurde dazu näher ausgeführt, dass in den parallel geführten Einvernahmen kein glaubhaftes Familienleben habe dargelegt werden können. Die BF und die Bezugsperson hätten in ihren Einvernahmen angegeben, vier Jahre lang ein Familienleben geführt und sich von klein auf gekannt zu haben. Trotzdem sei es in den Einvernahmen zu mehreren Widersprüchen gekommen: Laut Heiratsurkunde sei die BF bei der Eheschließung XXXX Jahre alt gewesen. Bei den Einvernahmen hätten die BF und die Bezugsperson hingegen angegeben, dass die BF bei der Eheschließung XXXX Jahre alt gewesen sei. Zum Ablauf der Eheschließung hätten weder die BF noch die Bezugsperson detaillierte Angaben tätigen können. Die ÖB Islamabad habe angemerkt, dass die BF keine Details über den Tagesablauf habe geben können und der Eindruck entstanden sei, als wären die Antworten auswendig gelernt worden. Zu den bei der Eheschließung anwesenden Personen habe die BF zwei Personen sowie Gäste angegeben, die Bezugsperson habe hingegen zwei Gäste sowie einen Mullah genannt. Laut Heiratsurkunde sei die BF bei der Eheschließung römisch 40 Jahre alt gewesen. Bei den Einvernahmen hätten die BF und die Bezugsperson hingegen angegeben, dass die BF bei der Eheschließung römisch 40 Jahre alt gewesen sei. Zum Ablauf der Eheschließung hätten weder die BF noch die Bezugsperson detaillierte Angaben tätigen können. Die ÖB Islamabad habe angemerkt, dass die BF keine Details über den Tagesablauf habe geben können und der Eindruck entstanden sei, als wären die Antworten auswendig gelernt worden. Zu den bei der Eheschließung anwesenden Personen habe die BF zwei Personen sowie Gäste angegeben, die Bezugsperson habe hingegen zwei Gäste sowie einen Mullah genannt. Die Bezugsperson habe zudem angegeben, nicht angestellt gewesen zu sein, sondern selbständig. Die BF sei gefragt worden, bei wem die Bezugsperson angestellt gewesen sei, und habe die BF diese Frage nicht beantworten können. Die BF habe angegeben, dass die Bezugsperson keine Schule besucht habe, während die Bezugsperson hingegen ausgeführt habe, neun Jahre lang die Schule besucht zu haben. Die BF sei aufgefordert worden, den Alltag der Bezugsperson in Österreich zu beschreiben und habe sie laut einer Anmerkung der ÖB Islamabad lediglich angeben können, dass die Bezugsperson die Wäsche wasche, einkaufen gehe und telefoniere. Die obwohl die BF angegeben habe, ein bis zwei Stunden miteinander zu telefonieren. Zum letzten gemeinsamen Tag in Afghanistan befragt, habe die BF eingeräumt, sich nicht mehr daran zu erinnern. Insgesamt seien sowohl die Antworten der BF als auch der Bezugsperson äußerst vage und detailarm geblieben. Aufgrund der Angaben, wonach die Eheleute vier Jahre lang gemeinsam in Afghanistan gelebt hätten, seien diese vagen Angaben nicht nachvollziehbar. Die Behörde gehe daher von keinem gemeinsamen Familienleben in Afghanistan aus. Zu den vorgelegten Dokumenten führe die Staatendokumentation aus, dass das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel aufgewiesen und aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der schlecht ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dargestellt habe. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden habe nicht in jedem Fall ausgegangen werden können. Personenstandsurkunden seien oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt worden. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen seien sehr häufig vorgekommen. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG 2005 relevanten Familienverhältnisses ergeben. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 relevanten Familienverhältnisses ergeben. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt.
  11. Mit Schreiben vom 04.05.2023 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die (zweite) negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
  12. Am 16.05.2023 wurde innerhalb offener Frist eine Stellungnahme eingebracht und dabei vorgebracht, dass die Eheschließung einen Tag vor dem XXXX Geburtstag der BF stattgefunden habe. Zu dem Widerspruch, wonach die BF gesagt habe, bei der Eheschließung XXXX Jahre alt gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass man gemäß einer afghanischen Redewendung mit dem XXXX Geburtstag den Fuß in das XXXX Lebensjahr gelegt habe – so sei dieses Missverständnis entstanden. Die BF habe weiters vorgebracht, dass zwei Personen und Gäste bei der Eheschließung anwesend gewesen wären. Die Bezugsperson habe gesagt, dass zwei Gäste und ein Mullah anwesend gewesen wären. Selbstverständlich sei ein Mullah anwesend gewesen, um die Trauung zu vollziehen – deswegen habe die BF den Mullah nicht explizit genannt.
  13. Am 16.05.2023 wurde innerhalb offener Frist eine Stellungnahme eingebracht und dabei vorgebracht, dass die Eheschließung einen Tag vor dem römisch 40 Geburtstag der BF stattgefunden habe. Zu dem Widerspruch, wonach die BF gesagt habe, bei der Eheschließung römisch 40 Jahre alt gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass man gemäß einer afghanischen Redewendung mit dem römisch 40 Geburtstag den Fuß in das römisch 40 Lebensjahr gelegt habe – so sei dieses Missverständnis entstanden. Die BF habe weiters vorgebracht, dass zwei Personen und Gäste bei der Eheschließung anwesend gewesen wären. Die Bezugsperson habe gesagt, dass zwei Gäste und ein Mullah anwesend gewesen wären. Selbstverständlich sei ein Mullah anwesend gewesen, um die Trauung zu vollziehen – deswegen habe die BF den Mullah nicht explizit genannt. Die Bezugsperson habe angegeben, nicht angestellt, sondern selbständig gewesen zu sein. In Afghanistan würden Ehefrauen nicht nach dem genauen Arbeitsverhältnis ihrer Ehemänner fragen – es werde nicht genau darüber geredet, was der Ehemann arbeite. Die Frau übernehme Haushaltstätigkeiten, der Mann gehe „draußen“ einer Erwerbstätigkeit nach. Es sei daher sehr wohl nachvollziehbar, dass die BF über die Arbeit der Bezugsperson in Grundzügen Bescheid gewusst habe, jedoch keine genauen Angaben zu den Tätigkeitsbereichen habe machen können. Zur Schulbildung habe die Bezugsperson angegeben, neun Jahre lang die Schule besucht zu haben. Die BF habe ausgeführt, dass die Bezugsperson die Schule nicht besucht habe. Hierbei habe sie ausdrücken wollen, dass die Bezugsperson die Schule nicht abgeschlossen habe – die Bezugsperson habe sie Schule sehr wohl besucht, habe jedoch keinen Abschluss. Die Bezugsperson sei zudem im Jahr XXXX geflüchtet, daher sei es nicht lebensfremd, wenn sich die BF nicht mehr explizit an den Tag der Flucht erinnern könne, da diese bereits XXXX Jahre her sei. Zu den Widersprüchen in Bezug auf Angaben zum Tagesablauf sowie zum Alltag sei auszuführen, dass die BF in Afghanistan und die Bezugsperson in Österreich wohne, und sie nicht über den Tagesablauf sprechen würden, sodass deswegen keine Details haben genannt werden können. Die Eheleute würden vielmehr darüber sprechen, wie es der BF gehe, was sie unternehmen würden, über „Liebesangelegenheiten“ und über die gemeinsame Zukunft. Sie würden sich jedoch nicht über den genauen Tagesablauf der Bezugsperson unterhalten; dieser beinhalte Tätigkeiten wie die Arbeit oder Wäsche machen – über diese alltäglichen Dinge würden sie sich nicht unterhalten. Sohin sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde der Ansicht sei, dass die Antworten der BF auswendig gelernt wirken würden, da sowohl die BF als auch die Bezugsperson dem Tagesablauf wenig Bedeutung zumessen würden.Die Bezugsperson sei zudem im Jahr römisch 40 geflüchtet, daher sei es nicht lebensfremd, wenn sich die BF nicht mehr explizit an den Tag der Flucht erinnern könne, da diese bereits römisch 40 Jahre her sei. Zu den Widersprüchen in Bezug auf Angaben zum Tagesablauf sowie zum Alltag sei auszuführen, dass die BF in Afghanistan und die Bezugsperson in Österreich wohne, und sie nicht über den Tagesablauf sprechen würden, sodass deswegen keine Details haben genannt werden können. Die Eheleute würden vielmehr darüber sprechen, wie es der BF gehe, was sie unternehmen würden, über „Liebesangelegenheiten“ und über die gemeinsame Zukunft. Sie würden sich jedoch nicht über den genauen Tagesablauf der Bezugsperson unterhalten; dieser beinhalte Tätigkeiten wie die Arbeit oder Wäsche machen – über diese alltäglichen Dinge würden sie sich nicht unterhalten. Sohin sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde der Ansicht sei, dass die Antworten der BF auswendig gelernt wirken würden, da sowohl die BF als auch die Bezugsperson dem Tagesablauf wenig Bedeutung zumessen würden. Bei der BF und der Bezugsperson handle es sich um ein Ehepaar, das bereits seit über XXXX Jahren verheiratet sei, und habe die BF den Antrag gestellt, als die Bezugsperson in Österreich Asyl erhalten habe. Bei der BF und der Bezugsperson handle es sich um ein Ehepaar, das bereits seit über römisch 40 Jahren verheiratet sei, und habe die BF den Antrag gestellt, als die Bezugsperson in Österreich Asyl erhalten habe.
  14. Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA am 22.06.2023 mit, dass die bisherige Entscheidung aufrecht bleibe.
  15. Mit gegenständlichem Bescheid vom 01.08.2023 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß §

§ 35Asyl

G 2005.

  1. Mit gegenständlichem Bescheid vom 01.08.2023 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
  2. Das BFA habe der ÖB Islamabad nach neuerlicher Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der (zweiten) Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gemäß §

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen.Das BFA habe der ÖB Islamabad nach neuerlicher Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der (zweiten) Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen.

  1. Gegen den Bescheid vom 01.08.2023 wurde am 18.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und das in der Stellungnahme vom 16.05.2023 erhobene Vorbringen wiederholt. Die belangte Behörde habe zudem das in der am 16.05.2023 erstattete Vorbringen nicht berücksichtigt.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.11.2023, eingelangt am 04.12.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, stellte mit Schreiben vom 14.12.2020 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz
  4. Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, genannt; er sei der Ehemann der BF. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, stellte mit Schreiben vom 14.12.2020 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
  5. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, genannt; er sei der Ehemann der BF. XXXX verließ seinen Heimatstaat im Jahr XXXX , reiste illegal in Österreich ein und stellte daraufhin am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegen XXXX ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig, er ist in Österreich zudem gerichtlich unbescholten. römisch 40 verließ seinen Heimatstaat im Jahr römisch 40 , reiste illegal in Österreich ein und stellte daraufhin am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gegen römisch 40 ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig, er ist in Österreich zudem gerichtlich unbescholten. Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA in einer zweiten Mitteilung mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe kein Familienleben vor der Einreise bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des
  6. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung der (zweiten) Stellungnahme der BF aufrechterhalten.Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA in einer zweiten Mitteilung mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es habe kein Familienleben vor der Einreise bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinn des
  7. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung der (zweiten) Stellungnahme der BF aufrechterhalten. Sowohl nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsregister ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre. Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich. So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt. Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn "die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist". Das schiitische Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf. Laut afghanischem Zivilgesetzbuch Artikel 77 ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind. Dies sind: - Angebot und Annahme müssen von den Vertragsparteien oder ihren Vormündern oder Vertretern korrekt vorgenommen werden - Anwesenheit zweier Zeugen - Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den heiratenden Parteien Im Allgemeinen wird eine Ehe zu Hause oder in einem Hotel von den Paaren vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Darüber hinaus werden bei einer Eheschließung folgende Punkte berücksichtigt: - Anwesenheit beider Parteien (Ehemann und Ehefrau) oder ihrer Vertreter, in fast allen Fällen wird die Ehefrau durch einen Vertreter vertreten - Willensbekundung und Absicht der Parteien, die Ehe zu schließen - Einigung der Parteien oder ihrer Vertreter über die Höhe der Mitgift des Mannes an die Frau - Anwesenheit von Zeugen für die Zeugenaussage - Erledigung der religiösen Formalitäten - Ausstellen einer traditionellen (inoffiziellen) Heiratsurkunde Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Es ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben, eine Ehe in Afghanistan zu registrieren. Wenn die Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau jedoch behördliche Verfahren betrifft, muss die Ehe registriert werden, damit sie später als Ehemann und Ehefrau geführt werden kann. Ehen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Die Registrierung einer Ehe kann auch in Abwesenheit des Ehemannes oder der Ehefrau geschehen, durch Beauftragung eines Anwalts, der die Ehe in ihrem Namen abschließt bzw. registriert. Die BF und die Bezugsperson haben am XXXX in Afghanistan traditionell geheiratet. Die Ehe wurde in Afghanistan im Jahr XXXX auch offiziell registriert. Die am XXXX geborene BF stand zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung damals einen Tag vor ihrem XXXX Geburtstag, ihr Ehegatte war gut XXXX Jahre alt. Willensmängel der Brautleute waren bei der Eheschließung nicht gegeben, ebenso wenig Zwang.Die BF und die Bezugsperson haben am römisch 40 in Afghanistan traditionell geheiratet. Die Ehe wurde in Afghanistan im Jahr römisch 40 auch offiziell registriert. Die am römisch 40 geborene BF stand zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung damals einen Tag vor ihrem römisch 40 Geburtstag, ihr Ehegatte war gut römisch 40 Jahre alt. Willensmängel der Brautleute waren bei der Eheschließung nicht gegeben, ebenso wenig Zwang. Die BF und die Bezugsperson kannten sich lange vor der Eheschließung, da sie im selben Ort nahe beieinander aufgewachsen sind. Die Ehegatten lebten vor der Flucht der Bezugsperson vier Jahre lang zusammen in einem gemeinsamen Haushalt in Afghanistan und setzten die geschlossene Ehe auch nach Erreichen der Volljährigkeit fort. Seit der Ausreise der Bezugsperson stehen die Eheleute in regelmäßigem Kontakt, die Bezugsperson unterstützte die BF zudem finanziell im Zuge ihrer Aufenthalte außerhalb Afghanistans.
  8. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen zur BF, Antragstellung, Bezugsperson, zum Asylverfahren der Bezugsperson und zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergeben sich unzweifelhaft aus einer Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie den Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson, in das das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, den gegenständlichen Antrag, den im Verfahren im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen sowie den mit den Unterlagen übereinstimmenden Angaben der BF. Die Feststellungen zum afghanischen Eherecht gründen auf der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan (Version 11 vom 10.04.2024). Dass die BF und die Bezugsperson am XXXX in Afghanistan traditionell geheiratet haben und die Ehe in Afghanistan im Jahr XXXX auch offiziell registriert wurde, ergibt sich aus den im gegenständlichen Verfahren gleichbleibenden sowie miteinander übereinstimmenden Angaben der BF und der Bezugsperson in Zusammenhalt mit der vorgelegten Urkunde im Zusammenhang mit einer bei einem afghanischen Gericht vorgenommenen Registrierung der Ehe sowie aus der Tazkira der BF (afghanisches Personaldokument; hier gegenständlich mit dem Eintrag „verheiratet“). Die Bezugsperson brachte darüber hinaus im Rahmen ihrer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Zuge ihres Asylverfahrens im Jahr XXXX vor, mit der BF verheiratet zu sein, und stimmen die dort getätigten Angaben mit dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren überein. Das Alter der BF und der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den Geburtsdaten und dem Zeitpunkt der Eheschließung.Dass die BF und die Bezugsperson am römisch 40 in Afghanistan traditionell geheiratet haben und die Ehe in Afghanistan im Jahr römisch 40 auch offiziell registriert wurde, ergibt sich aus den im gegenständlichen Verfahren gleichbleibenden sowie miteinander übereinstimmenden Angaben der BF und der Bezugsperson in Zusammenhalt mit der vorgelegten Urkunde im Zusammenhang mit einer bei einem afghanischen Gericht vorgenommenen Registrierung der Ehe sowie aus der Tazkira der BF (afghanisches Personaldokument; hier gegenständlich mit dem Eintrag „verheiratet“). Die Bezugsperson brachte darüber hinaus im Rahmen ihrer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Zuge ihres Asylverfahrens im Jahr römisch 40 vor, mit der BF verheiratet zu sein, und stimmen die dort getätigten Angaben mit dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren überein. Das Alter der BF und der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den Geburtsdaten und dem Zeitpunkt der Eheschließung. Aus dem afghanischen Eherecht ergibt sich, dass das legale Heiratsalter in Afghanistan für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre ist. Allerdings sind Eheschließungen auch unter dem gesetzlichen Mindestalter möglich. So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt. Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn "die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist". Das schiitische Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf. Weiters ergibt sich aus den Länderberichten, dass in fast allen Fällen die Ehefrau bei der Eheschließung durch einen Vertreter vertreten wird. Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Es ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben, eine Ehe in Afghanistan zu registrieren. Ehen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Die Registrierung einer Ehe kann auch in Abwesenheit des Ehemannes oder der Ehefrau geschehen, durch Beauftragung eines Anwalts, der die Ehe in ihrem Namen abschließt bzw. registriert. Vor dem Hintergrund dieser Länderinformation sind auch nach der Einvernahme der BF und der Bezugsperson im gesamten Verfahren keine begründeten Umstände hervorgekommen, die gegen eine zwischen der BF und der Bezugsperson in Afghanistan rechtswirksam geschlossene Ehe oder für das Vorliegen von Willensmängel sowie Zwang bei der Eheschließung sprechen würden. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass ein Paar in einer stark islamisch geprägten Gesellschaft wie jener Afghanistans, nicht ohne eine nach den dort geltenden Bestimmungen und Gebräuchen wirksam geschlossenen Ehe vier Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben würde. Die Feststellungen zum Umstand, dass sich die BF und die Bezugsperson lange vor der Eheschließung kannten, zur Dauer des an die Eheschließung anschließenden Zusammenlebens, zur Fortsetzung des Ehelebens auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit der BF (im Jahr XXXX ) sowie zum aufrechten Kontakt auch nach der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan sowie zur finanziellen Unterstützung der BF ergeben sich aus den großteils übereinstimmenden, nachvollziehbaren sowie über mehrere Jahre hinweg gleichbleibend erstatteten Angaben der BF und der Bezugsperson. Neben den Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wurden auch die Angaben der Bezugsperson im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge ihres Asylverfahrens ebenfalls mitberücksichtigt, die zwanglos mit den in diesem Verfahren erstatteten Angaben in Einklang zu bringen sind. So konnte die Bezugsperson bereits in dieser mündlichen Verhandlung im Jahr XXXX Angaben zum damals aktuellen Aufenthaltsort der BF machen und dass ein regelmäßiger telefonischer Kontakt mit der BF besteht. Weiters wurde die BF wiederholt in der Fluchtgeschichte der Bezugsperson genannt. Die Feststellungen zum Umstand, dass sich die BF und die Bezugsperson lange vor der Eheschließung kannten, zur Dauer des an die Eheschließung anschließenden Zusammenlebens, zur Fortsetzung des Ehelebens auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit der BF (im Jahr römisch 40 ) sowie zum aufrechten Kontakt auch nach der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan sowie zur finanziellen Unterstützung der BF ergeben sich aus den großteils übereinstimmenden, nachvollziehbaren sowie über mehrere Jahre hinweg gleichbleibend erstatteten Angaben der BF und der Bezugsperson. Neben den Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wurden auch die Angaben der Bezugsperson im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge ihres Asylverfahrens ebenfalls mitberücksichtigt, die zwanglos mit den in diesem Verfahren erstatteten Angaben in Einklang zu bringen sind. So konnte die Bezugsperson bereits in dieser mündlichen Verhandlung im Jahr römisch 40 Angaben zum damals aktuellen Aufenthaltsort der BF machen und dass ein regelmäßiger telefonischer Kontakt mit der BF besteht. Weiters wurde die BF wiederholt in der Fluchtgeschichte der Bezugsperson genannt. Sofern das BFA diverse Widersprüche zwischen den Angaben in den Einvernahmen der BF und der Bezugsperson aufzeigt, so ist darauf zu verweisen, dass diese Widersprüche nicht etwa wichtige Elemente des Vorbringens betreffen, sondern vielmehr Details. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Eheschließung sowie das Zusammenleben zum Zeitpunkt der Einvernahmen (Ende XXXX ) bereits gut XXXX bzw. XXXX Jahre zurücklagen und die Erinnerungen an diese Umstände daher detailärmer ausfallen können. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nachvollziehbar erscheint, wenn die BF, als eine bei der Eheschließung kurz vor ihrem XXXX Geburtstag stehende Frau in Afghanistan, die auch laut ihren eigenen Angaben sowie den Angaben der Bezugsperson darüber hinaus lediglich „religiös“ unterrichtet wurde und somit keine reguläre Schule besuchte, nicht über alle Einzelheiten und Details Bescheid wusste bzw. diesen nicht die gehörige Aufmerksamkeit schenkte. Die Angaben der BF in ihrer Einvernahme zum Tagesablauf der Bezugsperson passen zudem mit den Schilderungen der Bezugsperson in deren Einvernahme zusammen und erschöpfen sich demnach darin, dass die Bezugsperson diverse Haushaltstätigkeiten verrichtet, arbeiten geht und mit der BF Kontakt hält. Sofern das BFA diverse Widersprüche zwischen den Angaben in den Einvernahmen der BF und der Bezugsperson aufzeigt, so ist darauf zu verweisen, dass diese Widersprüche nicht etwa wichtige Elemente des Vorbringens betreffen, sondern vielmehr Details. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Eheschließung sowie das Zusammenleben zum Zeitpunkt der Einvernahmen (Ende römisch 40 ) bereits gut römisch 40 bzw. römisch 40 Jahre zurücklagen und die Erinnerungen an diese Umstände daher detailärmer ausfallen können. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es nachvollziehbar erscheint, wenn die BF, als eine bei der Eheschließung kurz vor ihrem römisch 40 Geburtstag stehende Frau in Afghanistan, die auch laut ihren eigenen Angaben sowie den Angaben der Bezugsperson darüber hinaus lediglich „religiös“ unterrichtet wurde und somit keine reguläre Schule besuchte, nicht über alle Einzelheiten und Details Bescheid wusste bzw. diesen nicht die gehörige Aufmerksamkeit schenkte. Die Angaben der BF in ihrer Einvernahme zum Tagesablauf der Bezugsperson passen zudem mit den Schilderungen der Bezugsperson in deren Einvernahme zusammen und erschöpfen sich demnach darin, dass die Bezugsperson diverse Haushaltstätigkeiten verrichtet, arbeiten geht und mit der BF Kontakt hält. Zum Einwand des BFA, wonach, das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan bereits vor der Machtübernahme der Taliban gravierende Mängel aufgewiesen und aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der schlecht ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dargestellt habe sowie dass von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden nicht in jedem Fall ausgegangen werden könne bzw. Personenstandsurkunden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt würden, ist darauf hinzuweisen, dass Ehen in Afghanistan meistens nicht (bei Gericht) registriert werden und auch dann noch gültig sind, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet wie folgt: „§ 35

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ „§ 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2.einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2.einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  2. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: „§ 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ „§ 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: „§ 1
(1)Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.
(2)Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.“ „§ 17
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.“ „§
  1. Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.“„§
  2. Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den Paragraphen 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.“ „§ 21
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.„§ 21
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.“ „§ 22.
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.„§ 22.
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, vorliegt.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.“ Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  1. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  2. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX , Zahl W148 2194711-1, zuerkannt worden war, als Ehemann der BF genannt. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 , Zahl W148 2194711-1, zuerkannt worden war, als Ehemann der BF genannt. Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Eheschließungen nach dem afghanischen Eherecht in seiner Entscheidung vom 31.05.2023, OGH 4 Ob 85/23p wie folgt erwogen: „Zwar haben die Vorinstanzen die Formvorschriften für eine Eheschließung nach Art 61 afghZGB wiedergegeben: Muslimische Religionsgelehrte sind durch eine Erlaubnis des Obersten Gerichts befugt, die Eheschließung auf der Grundlage einer offiziellen Eheurkunde durchzuführen. Jedoch ist jede Eheschließung verpflichtend vor den zuständigen Behörden zu registrieren und bei der Nationalen Behörde zur Registrierung des Personenstandes in Evidenz zu halten. Dies gilt auch für bisher nicht registrierte Ehen (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  3. Lfg 2021] 29 f).„Zwar haben die Vorinstanzen die Formvorschriften für eine Eheschließung nach Artikel 61, afghZGB wiedergegeben: Muslimische Religionsgelehrte sind durch eine Erlaubnis des Obersten Gerichts befugt, die Eheschließung auf der Grundlage einer offiziellen Eheurkunde durchzuführen. Jedoch ist jede Eheschließung verpflichtend vor den zuständigen Behörden zu registrieren und bei der Nationalen Behörde zur Registrierung des Personenstandes in Evidenz zu halten. Dies gilt auch für bisher nicht registrierte Ehen (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  4. Lfg 2021] 29 f). Die Vorinstanzen haben aber die davon eklatant abweichende Auslegungspraxis außer Acht gelassen: Das Zivilgesetzbuch trat 1977 in Kraft, also während der kurzen Phase von Afghanistan als Republik (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  5. Lfg 2021] 4). Es hat bereits die Taliban-Herrschaft von 1992 bis 2001 überdauert und steht auch trotz der erneuten Machtübernahme der Taliban nach dem Rückzug der NATO-Truppen 2020 noch formal in Kraft (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  6. Lfg 2021] 4, 8). Insbesondere das Eherecht basiert aber neben dem kodifizierten Recht auf Bestimmungen des islamischen Rechts und dem örtlichen Gewohnheitsrecht (Rechtspluralismus, vgl Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  7. Lfg 2021] 26). Große Teile der Bevölkerung sind nicht bereit, Behörden durch die Registrierung von Ehen in vermeintlich rein private und zum Teil ungesetzliche Praktiken wie Kinder-, Zwangs-, Austauschehen und Ehen zur Schuldentilgung Einblick nehmen zu lassen. Daher sind nur 5 % aller Ehen in Afghanistan registriert (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  8. Lfg 2021] 30).Insbesondere das Eherecht basiert aber neben dem kodifizierten Recht auf Bestimmungen des islamischen Rechts und dem örtlichen Gewohnheitsrecht (Rechtspluralismus, vergleiche Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  9. Lfg 2021] 26). Große Teile der Bevölkerung sind nicht bereit, Behörden durch die Registrierung von Ehen in vermeintlich rein private und zum Teil ungesetzliche Praktiken wie Kinder-, Zwangs-, Austauschehen und Ehen zur Schuldentilgung Einblick nehmen zu lassen. Daher sind nur 5 % aller Ehen in Afghanistan registriert (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [
  10. Lfg 2021] 30). Zusammengefasst sind die Formvorschriften des afghZGB über die Registrierung der Ehe praktisch totes Recht, sodass der Antrag auf einvernehmliche Scheidung nicht mangels Registrierung der Ehe abgewiesen werden kann.“ Vor diesem Hintergrund ist – zusätzlich zur bereits in der Beweiswürdigung erfolgten Beurteilung der Eheschließung – im gegenständlichen Verfahren von einer nach dem afghanischen Recht gültigen Ehe auszugehen. Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die BF stand am Tag der Eheschließung einen Tag vor Ihrem XXXX Geburtstag, während die Bezugsperson gut XXXX Jahre alt war. Gegenständlich ist daher zu beurteilen, ob zwischen der BF und der Bezugsperson eine verpönte Kinderehe vorliegt – trotz der nach afghanischem Recht rechtswirksamen Eheschließung.Die BF stand am Tag der Eheschließung einen Tag vor Ihrem römisch 40 Geburtstag, während die Bezugsperson gut römisch 40 Jahre alt war. Gegenständlich ist daher zu beurteilen, ob zwischen der BF und der Bezugsperson eine verpönte Kinderehe vorliegt – trotz der nach afghanischem Recht rechtswirksamen Eheschließung. Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, lebte das Ehepaar nach der Eheschließung im Jahr XXXX vier Jahre lang im gemeinsamen Haushalt in Afghanistan. Die BF und die Bezugsperson haben somit ihr gemeinsames Familienleben auch nach der Eheschließung bis zur Ausreise der Bezugsperson tatsächlich fortgesetzt – auch nach Erreichen der Volljährigkeit der BF im Jahr XXXX . Die Ehe besteht nun seit rund XXXX Jahren und hat die mittlerweile XXXX jährige BF nach wie vor die Absicht, diese Ehe fortzuführen und aus diesem Grund sowohl eine Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe im Jahr XXXX veranlasst, als auch den gegenständlichen Antrag gestellt. Zwischen der BF und der Bezugsperson besteht eine tatsächlich gelebte und von beiden Seiten gewünschte Ehe; ein Umstand, der sich auch aus dem mittlerweile über XXXX Jahre lang aufrecht erhaltenen sowie regelmäßigen fernmündlichen Kontakt zwischen der BF und der Bezugsperson ergibt. Der Entschluss der BF zur Fortsetzung der Ehe ist auf ihr Naheverhältnis zur Bezugsperson sowie auf das bisherige Familienleben zurückzuführen und steht in keinem Zusammenhang mit wirtschaftlichem Zwang oder Gepflogenheiten, die allein aus dem formalen Bestand der Ehe resultieren. Aus dem Vorbringen des Ehepaars sind auch keine Umstände hervorgekommen, die auf eine Einschränkung der Willensfreiheit bei der Eheschließung, Zwang oder Anknüpfung an Bedingungen hinweisen. Die BF stand zudem bei der Eheschließung einen Tag vor ihrem XXXX Geburtstag, während die Bezugsperson XXXX Jahre alt war, sodass auch unter Berücksichtigung des Altersunterschieds von eineinhalb Jahren nicht von einem eklatanten „Machtungleichgewicht“ zwischen den Eheleuten bzw. einem daraus resultierenden Zwang zur Eheschließung auszugehen ist. Darüber hinaus kannten sich die Eheleute lange vor der Eheschließung, da sie im selben Ort nahe beieinander aufgewachsen sind.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, lebte das Ehepaar nach der Eheschließung im Jahr römisch 40 vier Jahre lang im gemeinsamen Haushalt in Afghanistan. Die BF und die Bezugsperson haben somit ihr gemeinsames Familienleben auch nach der Eheschließung bis zur Ausreise der Bezugsperson tatsächlich fortgesetzt – auch nach Erreichen der Volljährigkeit der BF im Jahr römisch 40 . Die Ehe besteht nun seit rund römisch 40 Jahren und hat die mittlerweile römisch 40 jährige BF nach wie vor die Absicht, diese Ehe fortzuführen und aus diesem Grund sowohl eine Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe im Jahr römisch 40 veranlasst, als auch den gegenständlichen Antrag gestellt. Zwischen der BF und der Bezugsperson besteht eine tatsächlich gelebte und von beiden Seiten gewünschte Ehe; ein Umstand, der sich auch aus dem mittlerweile über römisch 40 Jahre lang aufrecht erhaltenen sowie regelmäßigen fernmündlichen Kontakt zwischen der BF und der Bezugsperson ergibt. Der Entschluss der BF zur Fortsetzung der Ehe ist auf ihr Naheverhältnis zur Bezugsperson sowie auf das bisherige Familienleben zurückzuführen und steht in keinem Zusammenhang mit wirtschaftlichem Zwang oder Gepflogenheiten, die allein aus dem formalen Bestand der Ehe resultieren. Aus dem Vorbringen des Ehepaars sind auch keine Umstände hervorgekommen, die auf eine Einschränkung der Willensfreiheit bei der Eheschließung, Zwang oder Anknüpfung an Bedingungen hinweisen. Die BF stand zudem bei der Eheschließung einen Tag vor ihrem römisch 40 Geburtstag, während die Bezugsperson römisch 40 Jahre alt war, sodass auch unter Berücksichtigung des Altersunterschieds von eineinhalb Jahren nicht von einem eklatanten „Machtungleichgewicht“ zwischen den Eheleuten bzw. einem daraus resultierenden Zwang zur Eheschließung auszugehen ist. Darüber hinaus kannten sich die Eheleute lange vor der Eheschließung, da sie im selben Ort nahe beieinander aufgewachsen sind. Gegenständlich liegt somit keine verpönte Kinderehe vor, da keine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohl oder des freien Ehewillens vorliegt und es überdies dem tatsächlichen Willen der nunmehr volljährigen BF entspricht, die Ehe mit der Bezugsperson fortzusetzen. Der gegenständliche Einreiseantrag wurde am 14.12.2020 und somit innerhalb der in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen dreimonatigen Frist gestellt, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind.Der gegenständliche Einreiseantrag wurde am 14.12.2020 und somit innerhalb der in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen dreimonatigen Frist gestellt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht zu erfüllen sind. Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben ist; der BF ist von der ÖB Islamabad der begehrte Einreisetitel zu gewähren.Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben ist; der BF ist von der ÖB Islamabad der begehrte Einreisetitel zu gewähren. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2251603.2.00

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