RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW189 2278980-1 Spruch, W189 2278980-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. 1319516310-222514814, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. 1319516310-222514814, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 14.08.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass die Al Shabaab zum Gebet aufgefordert habe. An diesem Tag habe der BF arbeiten müssen, also habe er nicht zum Gebet gehen können. Die Al Shabaab habe ihn daraufhin ein Monat lang festgehalten. In dieser Zeit sei er geschlagen und misshandelt worden. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe sein Onkel väterlicherseits gewollt, dass der BF mit ihm zusammen für die Al Shabaab tätig sein solle. Er habe seinem Onkel gesagt, dass er nur im Lokal und nicht für die Al Shabaab arbeiten wolle. Sein Onkel habe ihn bedroht und ihm Bedenkzeit gegeben. Danach habe der BF das Dorf verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, dass die Al Shabaab ihn töte.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 11.05.2023 führte der BF in freier Erzählung zu seinem Fluchtgrund aus, dass er vier Gründe habe. Der erste Grund sei, dass er von seinem Onkel väterlicherseits verfolgt werde, da dieser ein Anhänger der Al Shabaab sei. Der zweite Grund sei, dass der BF ein Zeuge eines getöteten Mannes bei ihnen im Restaurant gewesen sei. Der dritte Grund sei, dass der Mörder – sein Cousin dritten Grades väterlicherseits – dem BF gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er jemandem etwas erzähle. Der vierte Grund sei, dass die Al Shabaab ihn aufgefordert habe, die Stadt nicht zu verlassen. Sollte er trotzdem die Stadt verlassen, würden sie ihn töten. Der Grund, weshalb sein Onkel väterlicherseits ihn verfolgt, sei, dass der Onkel auch ein Onkel des Mörders sei und nicht wolle, dass der BF aussage. Sein Onkel habe den BF auch dazu bringen wollen, ein Anhänger der Al Shabaab zu werden. Die Bewohner seines Heimatortes, Angehörige des Clans der Murusade, hätten wollen, dass der BF über den Mord aussage, aber sein Onkel wolle das eben nicht. Der BF stehe dazwischen. Sein Clan wolle ebenfalls nicht, dass er aussage.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem dem Hauptclan der Hawiye zugehörigen Clan der Haskul an. Er stammt aus dem in der Region Galgaduud gelegenen Ort XXXX , wo er zusammen mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Ehefrau gelebt hat. Sein Vater ist bereits verstorben. Er hat zudem einen Onkel väterlicherseits in seinem Heimatort und einen Onkel mütterlicherseits in Mogadischu. Der BF verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und hat im Restaurant seiner Familie, welche zudem ein Lebensmittelgeschäft besitzt, gearbeitet. Es ging seiner Familie wirtschaftlich gut. Der BF steht in Kontakt mit seinen Angehörigen.Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem dem Hauptclan der Hawiye zugehörigen Clan der Haskul an. Er stammt aus dem in der Region Galgaduud gelegenen Ort römisch 40 , wo er zusammen mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Ehefrau gelebt hat. Sein Vater ist bereits verstorben. Er hat zudem einen Onkel väterlicherseits in seinem Heimatort und einen Onkel mütterlicherseits in Mogadischu. Der BF verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und hat im Restaurant seiner Familie, welche zudem ein Lebensmittelgeschäft besitzt, gearbeitet. Es ging seiner Familie wirtschaftlich gut. Der BF steht in Kontakt mit seinen Angehörigen. Entgegen dem Vorbringen des BF war er nicht im Jahr 2022 in seinem Heimatort Zeuge eines Mordes und wurde in diesem Zusammenhang nicht von seinem Onkel, seinem Cousin, Clanmitgliedern der Abgaal und Murusade, oder der Al Shabaab bedroht. Der BF wurde in Somalia auch nicht aufgrund seiner Clanzugehörigkeit von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen.
- Beweiswürdigung: Die Identität des BF steht mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest. Zumal der BF aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit, seiner örtlichen Herkunft, seinen Angehörigen und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie seiner Schulbildung gefolgt werden. Der BF behauptete zwar zunächst, keinen Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben, was er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit begründete, dass es in seinem Heimatort keine Möglichkeit gebe zu telefonieren, musste dann aber auf Vorhalt der allgemeinen Verhältnisse in Somalia doch zugestehen, dass seine Angehörigen eine Telefonnummer hätten, über die man sie anrufen könne (Verhandlungsprotokoll S. 5), zumal der BF in weiterer Folge auch aussagte, dass sein Onkel in Mogadischu mit seiner Mutter im Heimatort telefoniert habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Damit ist aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF in Kontakt mit seinen Angehörigen in Somalia steht, zumal der BF auch nicht überstürzt aus Somalia ausreisen musste. Nicht glaubhaft sind nämlich die Fluchtgründe des BF, da er nicht in der Lage war, ein gleichbleibendes und stringentes Vorbringen zu erstatten. Vielmehr tauschte der BF im Zuge des Verfahrens seinen Fluchtgrund aus. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF als Ausreisegrund noch zu Protokoll, dass er von der Al Shabaab eingesperrt und misshandelt worden sei, weil er ihrem Aufruf zum Gebet nicht gefolgt sei, da er arbeiten habe müssen. Nach seiner Entlassung habe ihn dann sein Onkel bedroht, weil er sich entgegen seiner Aufforderung geweigert habe, der Al Shabaab beizutreten (AS 15). Bereits in der Einvernahme durch das BFA ging der BF aber gänzlich von diesem Vorbringen ab und erzählte nun, dass er Zeuge eines Mordes geworden sei und deshalb eingesperrt worden sei und Probleme mit der Al Shabaab, seinem Onkel, dem Mörder und verschiedenen Clanangehörigen bekommen habe (AS 44 ff). Bereits hieraus ist zu erkennen, dass der BF nicht die Wahrheit angibt. Die Rechtfertigung des BF in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er sich in der Erstbefragung kurzhalten habe müssen und er von seiner strapaziösen Flucht physisch und psychisch erschöpft gewesen sei (AS 318), ist offenkundig als Schutzbehauptung zu werten, da zum einen der BF sich eben nicht nur kurzhielt, sondern einen gänzlich anderen Sachverhalt schilderte, zum anderen er nicht direkt nach seinem Aufgriff im Bundesgebiet am 11.08.2022, sondern erst viel später am 14.08.2022 nachmittags erstbefragt wurde. Dieses neue Vorbringen des BF ist zudem schon für sich genommen undurchsichtig und unplausibel: So erzählte er in der Einvernahme, dass er am 25.02.2022 gesehen habe, wie sein Cousin einen Angehörigen des Clans der Murusade im Streit umgebracht habe. Daraufhin seien Männer der Al Shabaab gekommen und der BF habe ihnen auf Befragung erzählt, was er gesehen habe. Am 15.03.2022 habe sein Onkel dann wiederum Männer der Al Shabaab geschickt, die ihn ca. ein Monat lang eingesperrt und misshandelt hätten, damit er nicht aussage. Eigentlich habe sein Onkel ihn damit aber schützen wollen, weil dieser vermutet habe, dass die Clanangehörigen des Mordopfers den BF töten hätten wollen. Sein Onkel habe der Al Shabaab wiederum erzählt, dass sie den BF festnehmen sollten, weil er nie zum Freitagsgebet gehe, doch in Haft sei herausgekommen, dass der BF stets das Freitagsgebet besucht habe, weshalb er freigelassen worden sei. Daraufhin sei das Mitglied der Al Shabaab, welches ihn festgenommen habe, von der Gruppierung getötet worden, weil er über den Festnahmegrund gelogen und den BF geschlagen habe. Dieser Mann sei wiederum ein Clanmitglied der Abgaal gewesen und dessen Angehörigen hätten nun ebenso den BF aus Rache töten wollen. Darüber hinaus sei der BF auch vom Mörder mit dem Umbringen bedroht worden, wenn er aussage, und habe weiters sein Onkel ihn dazu bringen wollen, der Al Shabaab beizutreten, was der BF jedoch ablehne (AS 44 ff). Dieser augenscheinlich unlogische Sachverhalt – etwa in Hinblick darauf, dass der BF zunächst gegenüber der Al Shabaab ausgesagt habe, dann aber von der Al Shabaab festgenommen worden sei, um ihn an der Aussage zu hindern; die Männer der Al Shabaab ihn in Haft misshandelt hätten, um ihn an der Aussage zu hindern, obwohl der Festnahmegrund ihres Wissens nach das Fernbleiben des BF vom Freitagsgebet gewesen wäre; die Al Shabaab den Mann, der ihn festgenommen habe, getötet habe, weil dieser Festnahmegrund sich als falsch bzw. erfunden herausgestellt habe, obwohl diesem Mann doch vom Onkel des BF der falsche Festnahmegrund vorgemacht worden sei; der Onkel des BF ihn als Schutzmaßnahme im Haft misshandeln habe lassen; der BF von den Angehörigen des Mordopfers mit dem Tod bedroht worden sei, obwohl er nicht nur nichts damit zu tun gehabt, sondern sogar als Zeuge ausgesagt und so zur Wahrheitsfindung beigetragen habe; der BF wiederum von den Angehörigen des getöteten Mitglieds der Al Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden sei, obgleich doch sein Onkel dafür verantwortlich gewesen wäre – macht schon grundsätzlich den Eindruck, nicht in der Realität verhaftet zu sein, sondern der Gedankenwelt des BF zu entspringen. Der BF verstrickte sich im Laufe des weiteren Verfahrens aber auch in zunehmende Widersprüche hierzu. Zunächst verortete der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Mord nicht mehr am
- Februar, sondern am
- Mai (Verhandlungsprotokoll S. 7). In der Einvernahme erzählte der BF, dass der Mörder „mehrmals“, „vor allem“ im Hals- und im Herzbereich mit einem Messer auf sein Opfer eingestochen habe (AS 45), was jedenfalls mehr als zwei Einstiche impliziert, in der mündlichen Verhandlung hingegen sprach er davon, dass der Mörder nur „zweimal“, nämlich am Herz und am Hals, zugestochen habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Während der BF desweiteren in der Einvernahme seine Festnahme auf Betreiben seines Onkels letztlich damit begründete, dass dieser ihn schützen habe wollen (AS 45), erklärte er in der mündlichen Verhandlung zuerst, dass der Onkel ihn festnehmen habe lassen, damit er Mitglied der Al Shabaab werde, dann, dass sein Onkel ihn festnehmen habe lassen, um seine Aussage zurückzunehmen, und schließlich als dritte Variante, dass er festgenommen worden sei, um zu verhindern, dass er getötet werde (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Während der BF desweiteren in der Einvernahme vorbrachte, dass er freitags nicht gearbeitet habe und immer das Freitagsgebet besucht habe (AS 45), meinte er dann in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch, dass der am Freitag dem 15.03.2022 festgenommen worden sei, als er gearbeitet habe. Auf Vorhalt, dass es sich bei diesem Datum nicht um einen Freitag, sondern einen Dienstag handelt, ging der BF sogleich wieder von seinem Vorbringen ab und erklärte, dass er wisse, dass der 15.
- kein Freitag gewesen sei, er aber an diesem Datum festgenommen worden sei, um dann aber doch wieder zu behaupten, dass er am Freitag in der Arbeit festgenommen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 11). In der mündlichen Verhandlung brachte der BF schließlich erstmals vor, dass der Mörder von der Al Shabaab festgenommen worden sei, der BF am 12.04.2022 vor Gericht gegen ihn ausgesagt habe – wohlgemerkt zu einem Zeitpunkt, zu dem der BF noch in Haft gewesen sei, um ihn an eben dieser Aussage zu hindern (Verhandlungsprotokoll S. 10) – und dieser zu Tode verurteilt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Von diesem Sachverhalt hatte der BF aber weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde etwas erwähnt, sondern in der Einvernahme vielmehr noch behauptet, dass er auch vom Mörder bedroht sei. Befragt, aus welchem Grund er all dies in der Einvernahme nicht zu Protokoll gegeben hatte, rechtfertigte sich der BF zunächst damit, dass er dort nicht danach gefragt worden sei, um dann auf Vorhalt seiner Mitwirkungspflicht sogleich seine Aussage darauf abzuändern, dass er dies doch auch schon in der Einvernahme ausgesagt habe, es aber womöglich nicht protokolliert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Dieses Aussageverhalten ist nicht nur in sich unplausibel und widersprüchlich, sondern ist auch nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls seiner Einvernahme nach einer Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hatte und selbst nach der Einvernahme, spätestens etwa in der Beschwerde, insoweit keine Mängel rügte. In Gesamtbetrachtung besteht somit in Erwägung dieses ausgetauschten, unplausiblen und widersprüchlichen Fluchtvorbringens des BF kein Zweifel daran, dass dieses nicht der Wahrheit entspricht. Im Übrigen erwähnte der BF in der Einvernahme durch das BFA, dass seinem Clan der Haskul immer Unrecht getan worden sei und sie keine Rechte hätten. Es sei schwierig gewesen, die Schule zu besuchen und auch der BF selbst habe nicht maturieren können, weil er den Haskul angehöre. Es sei schwierig gewesen, ein normales Leben zu führen (AS 42 f). Ein weiteres Vorbringen hierzu erstattete der BF nicht und ging auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr darauf ein. In Hinblick darauf, dass der BF nach seinem Vorbringen aber sehr wohl die Schule besuchen habe können, er heiraten habe können und seine Familie, die ein Restaurant und ein Lebensmittelgeschäft besitze, der Mittelschicht angehöre, kann aber keine maßgebliche Diskriminierung des BF erkannt werden. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen äußerte der BF im Verfahren nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF über eine Bedrohung durch seinen Onkel, seinen Cousin, Angehörige der Clans der Murusade und der Abgaal sowie durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Eine asylrelevante Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit konnte ebenso wenig festgestellt werden. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2278980.1.00