1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte zuletzt im Jahr 2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 20.07.2022 ein, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigung „Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Lumboischialgie bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit diskreten sensiblen Defiziten“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten ausgeführt, dass trotz der Funktionseinschränkung seitens der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zumutbar sei und auch das Ein- und Aussteigen, das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels durchführbar und zumutbar sei. Eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht objektivierbar. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde in der Folge mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2022 abgewiesen. Am 15.06.2023 brachte der Beschwerdeführer ein unvollständiges und nicht unterfertigtes Antragsformular betreffend Ausstellung eines Ausweises
VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice ein. Entsprechend dem vom Beschwerdeführer verwendeten Antragsformular gilt dieser Antrag für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu seinen Gesundheitsschädigungen führte er aus, dass seit der letzten Begutachtung eine Polyneuropathie beider Füße aufgetreten sei. Hierzu legte er einen elektrodiagnostischen Befund vom 06.09.2022 und einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.06.2023 vor. Des Weiteren legte er einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.09.1997 vor, in dem eine schwere therapieresistente ängstlich gefärbte Depression mit Neigung zu Panikattacken beschrieben wird. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass der Befund nie geändert worden sei und er seither Seropram und bei Bedarf Xanor nehme. Am 15.06.2023 brachte der Beschwerdeführer ein unvollständiges und nicht unterfertigtes Antragsformular betreffend Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice ein. Entsprechend dem vom Beschwerdeführer verwendeten Antragsformular gilt dieser Antrag für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu seinen Gesundheitsschädigungen führte er aus, dass seit der letzten Begutachtung eine Polyneuropathie beider Füße aufgetreten sei. Hierzu legte er einen elektrodiagnostischen Befund vom 06.09.2022 und einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.06.2023 vor. Des Weiteren legte er einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.09.1997 vor, in dem eine schwere therapieresistente ängstlich gefärbte Depression mit Neigung zu Panikattacken beschrieben wird. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass der Befund nie geändert worden sei und er seither Seropram und bei Bedarf Xanor nehme. Mit Schreiben vom 26.06.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb einer Frist von drei Wochen die Unterschrift auf dem mit diesem Schreiben übermittelten Antragsformular zu ergänzen. Der Antrag gelte dann als ursprünglich eingebracht. Am 12.07.2023 brachte der Beschwerdeführer schließlich das vollständige und von ihm eigenhändig unterfertigte Antragsformular bei der belangten Behörde ein. Diesem legte er keine neuen Befunde bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 23.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: VGA, 07/2022: Funktionseinschränkung mittleren Grades der Wirbelsäule bei Lumboischialgie und multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit diskreten sensiblen Defiziten – 40% Funktionseinschränkung mittleren Grades der Wirbelsäule bei Lumboischialgie und multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit diskreten sensiblen Defiziten – 40% , nunmehr vorgelegte Befunde: hochgradig ausgeprägte sensomotorisches Neuropathiesyndrom an den UE, geringgradig ausgeprägtes CTS bds. links vor rechts sensibles Neuropathiesyndrom an den OE und UE Derzeitige Beschwerden: Er habe ja schon 40% für die Wirbelsäule, jetzt habe er auch noch eine Neuropathie. Er könne ca. eine halbe Stunde gehen, dann gehe nichts mehr. Er habe Gefühlsstörungen und Schmerzen in den Unterschenkeln bis Füße beidseits. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Inderal, Durogesic, Rosuvastatin, Seropram, Voltaren Emulgel, Halcion, Gabapentin Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde im Akt elektroneurodiagnostischer Befund, 09/2022: höhergradig ausgeprägtes sensomotorisches Neuropathiesyndrom an den UE, darüber hinaus Zeichen eines geringgradig ausgeprägten CTS bds. links vor rechts so wie sensibles Neuropathiesyndrom an den OE und UE Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Größe: 176,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: weich, indolent WS: Skoliose, FBA knapp unter Knie im Stehen, Zehen/Fersenstand unsicher möglich OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Dysästhesien im Bereich beider Unterschenkel und Füße, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand unsicher möglich Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einer Unterarmstützkrücke zur Untersuchung, kann im Untersuchungszimmer auch ohne Krücke ausreichend sicher gehen, ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent – zielführend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Lumboischialgie Oberer Rahmensatz, da klinische Beschwerden und radiologische Veränderungen, sowie mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der gesamten Wirbelsäule. 02.01.02 40 2 Polyneuropathie Oberer Rahmensatz, da höhergradig ausgeprägtes sensomotorisches Neuropathiesyndrom an beiden unteren Extremitäten, geringgradig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, sowie sensibles Neuropathiesyndrom an den unteren und oberen Extremitäten. 04.06.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------------------ Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 bleibt unverändert. Leiden 2 wird hinzugefügt. Gesamt-GdB wird erhöht. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Verschlechterung Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der Funktionseinschränkung im Beriech der Wirbelsäule und des Polyneuropathiesyndroms sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Einfache Hilfsmittel – wie zum Beispiel eine Unterarmstützkrücke - sind zumutbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 23.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Daraufhin legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.12.2023 ein ärztliches Attest näher genannter Ärzte für Allgemeinmedizin vom 05.12.2023 vor. Aufgrund des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jener Ärztin für Allgemeinmedizin, die bereits das Sachverständigengutachten vom 23.11.2023 erstattet hatte, vom 14.12.2023 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Sämtliche Leiden wurden im SVG 11/23 erfasst und entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung korrekt nach EVO beurteilt. Die Polyneuropathie ist in Leiden 2 erfasst. Der nunmehr vorgelegte Befund Dr. H. und Dr. B. XXX 12/23 ergibt keine neuen Erkenntnisse. Die Polyneuropathie ist in Leiden 2 erfasst. Der nunmehr vorgelegte Befund Dr. H. und Dr. B. römisch 30 12/23 ergibt keine neuen Erkenntnisse. Keine Änderung des SVG 11/23 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde.“ In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 05.01.2024 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 05.01.2024 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Bescheid vom selben Tag wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der erhobene Einwand sei aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit E-Mail vom 22.01.2024 wurde bei der belangten Behörde eine vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigte Beschwerde eingebracht, in der sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendet. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Beschwerde zu Bescheid vom 05.01.2024 -Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ in den Behindertenpass Sehr geehrte Damen und Herren, es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass der nachgereichte Befund von meinem langjährigen betreuenden Arzt Dr. B. von Frau Dr. E. wie in Ihrer Stellungnahme vom 14.12.2023 angeführt, offensichtlich keine Wertigkeit gefunden hat! Anders ist die Stellungnahme von Fr. Dr. E. für mich nicht zu verstehen. Erstaunlicherweise hat Fr. Dr. E. bereits bei meinem persönlichen Termin am 08.11.2023 auf Basis meines Bewegungsverhalten im Untersuchungszimmer (hatte eine Größe von 2x 2,5 Meter) erkennen können, dass ich ohne Probleme längere Wegstrecken sicher zurücklegen kann! Was sie zu dieser Ansicht bewogen hat, ist mir unklar. Wieso hat sie für eine seriöse Beurteilung nicht eine längere Wegstrecke mit mir zurückgelegt, um sich dabei ein objektives Bild von meinen eben bei solchen längeren Strecken auftretenden Problemen machen zu können? Dass man sich in kleinen Räumen halbwegs sicher bewegen kann, ist normal da man jederzeit die Möglichkeit hat sich zu setzen bzw. wo anzuhalten. In meinen Privaträumlichkeiten kann ich mich aufgrund der o.a. Gegebenheiten auch ohne Unterarmstütze halbwegs sicher bewegen! Es ist mir vollkommen unklar, wieso ich jetzt dem Risiko ausgesetzt werde mir bei einem dadurch hervorgerufenen Sturz massiven körperlichen Schaden zuzufügen. Das eine Person in meinem Alter und meinem körperlichen Zustand sich einen Knochenbruch zuzieht wäre ja nichts Ungewöhnliches. Dass wiederum wäre definitiv nicht nur fatal für mich, sondern auch eine erhebliche Belastung für das Gesundheitssystem. Im vielen Fällen ist das für die betroffene Person das Todesurteil. Das alles nur deswegen, weil ich mich aufgrund der Entscheidung u.a. nicht auf einen Behindertenparkplatz beim Einkäufen stellen darf (befinden sich immer in unmittelbarer Nähe des Supermarkteinganges - kurze Wegstrecke)! Dies ist nämlich der Hauptgrund, warum ich diesen Antrag gestellt habe. Ich kann nichts dafür, dass das Kriterium für die Ausstellung dieser Parkberechtigung an die Bestätigung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geknüpft ist!! Es ist besonders dann nicht nachvollziehbar, wenn es jemanden trifft der nahezu nie öffentliche Verkehrsmittel nützt. Das begründet sich im Wesentlichen darin, dass ich aufgrund ärztlicher Auflagen (Befunde sollten bekannt sein) nicht mehr wie 3 Kilogramm Gewicht tragen darf. Daher ist es mir grundsätzlich nicht möglich die notwendigen Einkäufe des täglichen Bedarfs mit öffentlichem Verkehrsmittel durchzuführen. Wie soll ich nun Ihrer Meinung nach die Wege des täglichen Bedarfs zurücklegen, ohne mich einem Risiko auszusetzten? Ich ersuche daher Ihre Entscheidung nochmals zu überdenken und den ärztlichen Befunden meiner langjährigen betreuenden Ärzte Gehör zu schenken. Die haben diese nicht aus Spaß ausgestellt, sondern aufgrund von Tatsachen. Im Vertrauen auf eine sinnvolle und positive Bearbeitung meines Anliegens verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Name und Unterschrift des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 26.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2023 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2023 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Am 05.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab. Gegen die mit Bescheid vom 05.01.2024 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
Gegen den am selben Tag,
2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde ist hingegen keine Beschwerde aktenkundig. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.01.2024 (dieser wurde in der Beschwerde mit Datum und Verfahrenszahl ausdrücklich als Beschwerdegegenstand bezeichnet) der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Gegen den am selben Tag,
Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde ist hingegen keine Beschwerde aktenkundig. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die notwendigen Einkäufe des täglichen Bedarfs nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführen könne, weil er nicht mehr als 3 kg tragen dürfe, und dass er sich beim Einkaufen auf einen Behindertenparkplatz stellen wolle, ins Leere und kann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2023 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.12.2023) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2023 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.12.2023) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und des Polyneuropathiesyndroms wurde im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden, der Transport und das Anhalten dennoch ausreichend sicher möglich sind. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weiters auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weiters auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2285256.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.