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W207 2285256-1

Obsah (7)§ 42Art. 133§ 29b§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW207 2285256-1 Spruch, W207 2285256-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte zuletzt im Jahr 2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 20.07.2022 ein, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigung „Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Lumboischialgie bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit diskreten sensiblen Defiziten“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten ausgeführt, dass trotz der Funktionseinschränkung seitens der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zumutbar sei und auch das Ein- und Aussteigen, das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels durchführbar und zumutbar sei. Eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht objektivierbar. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde in der Folge mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2022 abgewiesen. Am 15.06.2023 brachte der Beschwerdeführer ein unvollständiges und nicht unterfertigtes Antragsformular betreffend Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice ein. Entsprechend dem vom Beschwerdeführer verwendeten Antragsformular gilt dieser Antrag für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu seinen Gesundheitsschädigungen führte er aus, dass seit der letzten Begutachtung eine Polyneuropathie beider Füße aufgetreten sei. Hierzu legte er einen elektrodiagnostischen Befund vom 06.09.2022 und einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.06.2023 vor. Des Weiteren legte er einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.09.1997 vor, in dem eine schwere therapieresistente ängstlich gefärbte Depression mit Neigung zu Panikattacken beschrieben wird. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass der Befund nie geändert worden sei und er seither Seropram und bei Bedarf Xanor nehme. Am 15.06.2023 brachte der Beschwerdeführer ein unvollständiges und nicht unterfertigtes Antragsformular betreffend Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice ein. Entsprechend dem vom Beschwerdeführer verwendeten Antragsformular gilt dieser Antrag für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu seinen Gesundheitsschädigungen führte er aus, dass seit der letzten Begutachtung eine Polyneuropathie beider Füße aufgetreten sei. Hierzu legte er einen elektrodiagnostischen Befund vom 06.09.2022 und einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.06.2023 vor. Des Weiteren legte er einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.09.1997 vor, in dem eine schwere therapieresistente ängstlich gefärbte Depression mit Neigung zu Panikattacken beschrieben wird. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass der Befund nie geändert worden sei und er seither Seropram und bei Bedarf Xanor nehme. Mit Schreiben vom 26.06.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb einer Frist von drei Wochen die Unterschrift auf dem mit diesem Schreiben übermittelten Antragsformular zu ergänzen. Der Antrag gelte dann als ursprünglich eingebracht. Am 12.07.2023 brachte der Beschwerdeführer schließlich das vollständige und von ihm eigenhändig unterfertigte Antragsformular bei der belangten Behörde ein. Diesem legte er keine neuen Befunde bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 23.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: VGA, 07/2022: Funktionseinschränkung mittleren Grades der Wirbelsäule bei Lumboischialgie und multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit diskreten sensiblen Defiziten – 40% Funktionseinschränkung mittleren Grades der Wirbelsäule bei Lumboischialgie und multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit diskreten sensiblen Defiziten – 40% , nunmehr vorgelegte Befunde: hochgradig ausgeprägte sensomotorisches Neuropathiesyndrom an den UE, geringgradig ausgeprägtes CTS bds. links vor rechts sensibles Neuropathiesyndrom an den OE und UE Derzeitige Beschwerden: Er habe ja schon 40% für die Wirbelsäule, jetzt habe er auch noch eine Neuropathie. Er könne ca. eine halbe Stunde gehen, dann gehe nichts mehr. Er habe Gefühlsstörungen und Schmerzen in den Unterschenkeln bis Füße beidseits. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Inderal, Durogesic, Rosuvastatin, Seropram, Voltaren Emulgel, Halcion, Gabapentin Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde im Akt elektroneurodiagnostischer Befund, 09/2022: höhergradig ausgeprägtes sensomotorisches Neuropathiesyndrom an den UE, darüber hinaus Zeichen eines geringgradig ausgeprägten CTS bds. links vor rechts so wie sensibles Neuropathiesyndrom an den OE und UE Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Größe: 176,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: weich, indolent WS: Skoliose, FBA knapp unter Knie im Stehen, Zehen/Fersenstand unsicher möglich OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Dysästhesien im Bereich beider Unterschenkel und Füße, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand unsicher möglich Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einer Unterarmstützkrücke zur Untersuchung, kann im Untersuchungszimmer auch ohne Krücke ausreichend sicher gehen, ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent – zielführend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Lumboischialgie Oberer Rahmensatz, da klinische Beschwerden und radiologische Veränderungen, sowie mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der gesamten Wirbelsäule. 02.01.02 40 2 Polyneuropathie Oberer Rahmensatz, da höhergradig ausgeprägtes sensomotorisches Neuropathiesyndrom an beiden unteren Extremitäten, geringgradig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, sowie sensibles Neuropathiesyndrom an den unteren und oberen Extremitäten. 04.06.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------------------ Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 bleibt unverändert. Leiden 2 wird hinzugefügt. Gesamt-GdB wird erhöht. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Verschlechterung Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der Funktionseinschränkung im Beriech der Wirbelsäule und des Polyneuropathiesyndroms sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Einfache Hilfsmittel – wie zum Beispiel eine Unterarmstützkrücke - sind zumutbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 23.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Daraufhin legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.12.2023 ein ärztliches Attest näher genannter Ärzte für Allgemeinmedizin vom 05.12.2023 vor. Aufgrund des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jener Ärztin für Allgemeinmedizin, die bereits das Sachverständigengutachten vom 23.11.2023 erstattet hatte, vom 14.12.2023 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Sämtliche Leiden wurden im SVG 11/23 erfasst und entsprechend der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung korrekt nach EVO beurteilt. Die Polyneuropathie ist in Leiden 2 erfasst. Der nunmehr vorgelegte Befund Dr. H. und Dr. B. XXX 12/23 ergibt keine neuen Erkenntnisse. Die Polyneuropathie ist in Leiden 2 erfasst. Der nunmehr vorgelegte Befund Dr. H. und Dr. B. römisch 30 12/23 ergibt keine neuen Erkenntnisse. Keine Änderung des SVG 11/23 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde.“ In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 05.01.2024 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 05.01.2024 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Bescheid vom selben Tag wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.06.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der erhobene Einwand sei aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit E-Mail vom 22.01.2024 wurde bei der belangten Behörde eine vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigte Beschwerde eingebracht, in der sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendet. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Beschwerde zu Bescheid vom 05.01.2024 -Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ in den Behindertenpass Sehr geehrte Damen und Herren, es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass der nachgereichte Befund von meinem langjährigen betreuenden Arzt Dr. B. von Frau Dr. E. wie in Ihrer Stellungnahme vom 14.12.2023 angeführt, offensichtlich keine Wertigkeit gefunden hat! Anders ist die Stellungnahme von Fr. Dr. E. für mich nicht zu verstehen. Erstaunlicherweise hat Fr. Dr. E. bereits bei meinem persönlichen Termin am 08.11.2023 auf Basis meines Bewegungsverhalten im Untersuchungszimmer (hatte eine Größe von 2x 2,5 Meter) erkennen können, dass ich ohne Probleme längere Wegstrecken sicher zurücklegen kann! Was sie zu dieser Ansicht bewogen hat, ist mir unklar. Wieso hat sie für eine seriöse Beurteilung nicht eine längere Wegstrecke mit mir zurückgelegt, um sich dabei ein objektives Bild von meinen eben bei solchen längeren Strecken auftretenden Problemen machen zu können? Dass man sich in kleinen Räumen halbwegs sicher bewegen kann, ist normal da man jederzeit die Möglichkeit hat sich zu setzen bzw. wo anzuhalten. In meinen Privaträumlichkeiten kann ich mich aufgrund der o.a. Gegebenheiten auch ohne Unterarmstütze halbwegs sicher bewegen! Es ist mir vollkommen unklar, wieso ich jetzt dem Risiko ausgesetzt werde mir bei einem dadurch hervorgerufenen Sturz massiven körperlichen Schaden zuzufügen. Das eine Person in meinem Alter und meinem körperlichen Zustand sich einen Knochenbruch zuzieht wäre ja nichts Ungewöhnliches. Dass wiederum wäre definitiv nicht nur fatal für mich, sondern auch eine erhebliche Belastung für das Gesundheitssystem. Im vielen Fällen ist das für die betroffene Person das Todesurteil. Das alles nur deswegen, weil ich mich aufgrund der Entscheidung u.a. nicht auf einen Behindertenparkplatz beim Einkäufen stellen darf (befinden sich immer in unmittelbarer Nähe des Supermarkteinganges - kurze Wegstrecke)! Dies ist nämlich der Hauptgrund, warum ich diesen Antrag gestellt habe. Ich kann nichts dafür, dass das Kriterium für die Ausstellung dieser Parkberechtigung an die Bestätigung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geknüpft ist!! Es ist besonders dann nicht nachvollziehbar, wenn es jemanden trifft der nahezu nie öffentliche Verkehrsmittel nützt. Das begründet sich im Wesentlichen darin, dass ich aufgrund ärztlicher Auflagen (Befunde sollten bekannt sein) nicht mehr wie 3 Kilogramm Gewicht tragen darf. Daher ist es mir grundsätzlich nicht möglich die notwendigen Einkäufe des täglichen Bedarfs mit öffentlichem Verkehrsmittel durchzuführen. Wie soll ich nun Ihrer Meinung nach die Wege des täglichen Bedarfs zurücklegen, ohne mich einem Risiko auszusetzten? Ich ersuche daher Ihre Entscheidung nochmals zu überdenken und den ärztlichen Befunden meiner langjährigen betreuenden Ärzte Gehör zu schenken. Die haben diese nicht aus Spaß ausgestellt, sondern aufgrund von Tatsachen. Im Vertrauen auf eine sinnvolle und positive Bearbeitung meines Anliegens verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Name und Unterschrift des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 26.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2023 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2023 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Am 05.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab. Gegen die mit Bescheid vom 05.01.2024 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

  1. Degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Lumboischialgie, bei klinischen Beschwerden und radiologischen Veränderungen sowie mittelgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule;
  2. Polyneuropathie, bei einem höhergradig ausgeprägten sensomotorischen Neuropathiesyndrom an beiden unteren Extremitäten, einem geringgradig ausgeprägten Karpaltunnelsyndrom beidseits sowie einem sensiblen Neuropathiesyndrom an den unteren und oberen Extremitäten. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2023 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.12.2023) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2023 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.12.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 08.11.
  4. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter relevanter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass – trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und aufgrund des Polyneuropathiesyndroms – das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet sind. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden und auch das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, der Transport und das Anhalten sind ausreichend sicher möglich. Es ist ein ausreichend sicherer Stand und Gang gegeben. Darüber hinaus sind einfache Hilfsmittel – wie die Verwendung einer Unterarmstützkrücke – zumutbar. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Größe: 176,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: weich, indolent WS: Skoliose, FBA knapp unter Knie im Stehen, Zehen/Fersenstand unsicher möglich OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Dysästhesien im Bereich beider Unterschenkel und Füße, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand unsicher möglich Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einer Unterarmstützkrücke zur Untersuchung, kann im Untersuchungszimmer auch ohne Krücke ausreichend sicher gehen, ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit; Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent – zielführend“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus eine Beeinträchtigung der unteren Extremitäten im Sinne von Dysästhesien im Bereich beider Unterschenkel und Füße vorliegt, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Größe: 176,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: weich, indolent WS: Skoliose, FBA knapp unter Knie im Stehen, Zehen/Fersenstand unsicher möglich OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Dysästhesien im Bereich beider Unterschenkel und Füße, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand unsicher möglich Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einer Unterarmstützkrücke zur Untersuchung, kann im Untersuchungszimmer auch ohne Krücke ausreichend sicher gehen, ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit; Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent – zielführend“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus eine Beeinträchtigung der unteren Extremitäten im Sinne von Dysästhesien im Bereich beider Unterschenkel und Füße vorliegt, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. So zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.11.2023, zu der er mit einer Unterarmstützkrücke erschien, auch ohne Krücke ein ausreichend sicheres Gangbild im Untersuchungszimmer. Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer den Schlussfolgerungen der im Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen, wonach ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern – dies entspricht in etwa einer Gehstrecke von rund 10 Minuten – ausreichend sicher möglich sei, auch gar nicht ausdrücklich entgegen. Zwar brachte er in seiner Beschwerde vor, dass ihm unklar sei, wie die Gutachterin aufgrund seines Bewegungsverhaltens in dem 2 x 2,5 Meter großen Untersuchungszimmer erkennen habe können, dass er ohne Probleme längere Wegstrecken sicher zurücklegen könne; für eine seriöse Beurteilung wäre es aus seiner Sicht nötig gewesen, eine längere Wegstrecke zurückzulegen, um sich ein objektives Bild von den bei ihm bei solchen längeren Strecken auftretenden Problemen machen zu können. Damit wendet sich der Beschwerdeführer aber nicht dezidiert gegen die Ausführungen der Gutachterin, besonders weil er die von ihm ins Treffen geführten „längeren Strecken“ nicht näher konkretisierte und damit auch nicht behauptete, dass er kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern nicht zurücklegen könne. Vielmehr gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 08.11.2023 selbst an, dass er ca. eine halbe Stunde lang gehen könne. Damit sprechen auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers dafür, dass ihm das Zurücklegen der geforderten Gehstrecke von 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern, möglich ist. Entgegenstehende Befunde wurden im Verfahren ebenfalls nicht in Vorlage gebracht. So wird im vorgelegten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.06.2023 zwar ausgeführt, dass die Gehstrecke durch die Schmerzsymptomatik deutlich verkürzt sei. Doch werden in diesem Befund gleichsam keine Ausführungen zum Ausmaß der Wegstreckeneinschränkung getroffen und tritt dieser Befund den Ausführungen der Gutachterin somit ebenfalls nicht konkret entgegen. Es wird nicht verkannt, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Polyneuropathie vor allem im Bereich der unteren Extremitäten zu Dysästhesien mit Schmerzen und sensiblen Einschränkungen sowie höhergradig ausgeprägten sensomotorischen Beeinträchtigungen führt. Dennoch zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.11.2023 auch ohne Hilfsmittel einen ausreichend sicheren Gang und Stand. In Anbetracht des erhobenen Gangbildes, in Zusammenschau mit der vom Beschwerdeführer selbst angeführten Gehdauer von einer halben Stunde, ist somit keine Gangunsicherheit in einem derartigen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, objektiviert. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die im vorliegenden Gutachten vom 23.11.2023 – dieses führte zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit entsprechendem Bescheid vom 05.01.2024 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von
  5. v.H. – rechtskräftig vorgenommene Einstufung der Polyneuropathie unter der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Polyneuropathien und Polyneuritiden mit sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades betrifft. Zur Verbesserung der bestehenden Stand- und Gangunsicherheit ist es dem Beschwerdeführer im Übrigen aber auch möglich und zumutbar, eine einfache Gehhilfe – wie die von ihm verwendete Unterarmstützkrücke – zur Hilfe zu nehmen; diese stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Es wird nicht verkannt, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Polyneuropathie vor allem im Bereich der unteren Extremitäten zu Dysästhesien mit Schmerzen und sensiblen Einschränkungen sowie höhergradig ausgeprägten sensomotorischen Beeinträchtigungen führt. Dennoch zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.11.2023 auch ohne Hilfsmittel einen ausreichend sicheren Gang und Stand. In Anbetracht des erhobenen Gangbildes, in Zusammenschau mit der vom Beschwerdeführer selbst angeführten Gehdauer von einer halben Stunde, ist somit keine Gangunsicherheit in einem derartigen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, objektiviert. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die im vorliegenden Gutachten vom 23.11.2023 – dieses führte zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit entsprechendem Bescheid vom 05.01.2024 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von
  6. v.H. – rechtskräftig vorgenommene Einstufung der Polyneuropathie unter der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Polyneuropathien und Polyneuritiden mit sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades betrifft. Zur Verbesserung der bestehenden Stand- und Gangunsicherheit ist es dem Beschwerdeführer im Übrigen aber auch möglich und zumutbar, eine einfache Gehhilfe – wie die von ihm verwendete Unterarmstützkrücke – zur Hilfe zu nehmen; diese stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Vor diesem Hintergrund geht schließlich auch das nachgereichte ärztliche Attest näher genannter Ärzte für Allgemeinmedizin vom 05.12.2023, in dem ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln aus medizinischer Sicht kontraindiziert sei, ins Leere. Nun wird in diesem Attest zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer Polyneuropathie mit Gangstörung und Sturzrisiko aufgrund des gestörten Gleichgewichts und der reduzierten Reflexe leide, wodurch ein erhöhtes Unfall- und Sturzrisiko in den öffentlichen Verkehrsmitteln bei An- und Abfahrten gegeben sei. Das vorliegende Attest entbehrt aber schon mangels Wiedergabe eines im Vorfeld erhobenen Status, der die im Attest getroffenen Beurteilungen untermauern könnte, der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und kommt den darin getroffenen Schlussfolgerungen sohin auch nicht jener Beweiswert zu, wie dem seitens der belangten Behörde eingeholten – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und einer Statuserhebung sowie nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erstellten – Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, die in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend sicher möglich ist. In Anbetracht des festgestellten – ausreichend sicheren – Gang- und Standvermögens des Beschwerdeführers vermögen auch die weiteren Beschwerdeeinwendungen, dass er dem – allerdings letztlich nie völlig auszuschließenden - Risiko ausgesetzt werde, sich bei einem Sturz massiven körperlichen Schaden zuzufügen, nicht zum Erfolg zu führen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.11.2023 eingewendeten Schmerzen im Bereich der Unterschenkel und der Füße ist weiters festzuhalten, dass sich anhand des erhobenen, nicht wesentlich eingeschränkten Gangbildes keine Hinweise auf das Bestehen von höhergradigeren Schmerzzuständen ergeben, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würden. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass im eingeholten Gutachten vom 23.11.2023 unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ zwar u.a. das Medikament Durogesic (dieses enthält den Wirkstoff Fentanyl – ein hochpotentes Opioidanalgetikum der Stufe 3 des WHO-Stufenschemas) aufgelistet ist. Die tatsächliche Verschreibung bzw. Verwendung dieses Medikamentes wird durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen allerdings nicht belegt. Die Anwendung des angeführten Medikaments ist damit auch nicht objektiviert. Insgesamt haben sich im Verfahren somit keine (glaubhaften) Hinweise auf das Vorliegen von höhergradigeren Schmerzzuständen ergeben, zumal – wie bereits ausgeführt – der Beschwerdeführer selbst angab, er könne ca. eine halbe Stunde gehen. Bezüglich des im Rahmen der Antragstellung in Vorlage gebrachten Befundberichtes einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.09.1997, in dem eine schwere therapieresistente ängstlich gefärbte Depression mit Neigung zu Panikattacken beschrieben wird, und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Befund nie geändert worden sei und er seither Seropram und bei Bedarf Xanor nehme, ist schließlich noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des psychiatrischen Leidens keine aktuellen fachärztlichen Befunde oder Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, anhand derer eine bestehende bzw. bestanden habende medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung objektivierbar wäre. Eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung stellt – ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 – aber erst nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr eine – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise beeinträchtigende – erhebliche Einschränkung psychischer Funktionen dar. Mangels Vorliegens entsprechender Behandlungsdokumentationen sind diese Voraussetzungen somit nicht erfüllt. Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht konkret, das aktuell – unter der von ihm angeführten Medikation – nach wie vor Panikattacken auftreten würden bzw. dass ihm aus diesem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich wäre.Bezüglich des im Rahmen der Antragstellung in Vorlage gebrachten Befundberichtes einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.09.1997, in dem eine schwere therapieresistente ängstlich gefärbte Depression mit Neigung zu Panikattacken beschrieben wird, und dem hierzu erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Befund nie geändert worden sei und er seither Seropram und bei Bedarf Xanor nehme, ist schließlich noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des psychiatrischen Leidens keine aktuellen fachärztlichen Befunde oder Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, anhand derer eine bestehende bzw. bestanden habende medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung objektivierbar wäre. Eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung stellt – ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, – aber erst nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr eine – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise beeinträchtigende – erhebliche Einschränkung psychischer Funktionen dar. Mangels Vorliegens entsprechender Behandlungsdokumentationen sind diese Voraussetzungen somit nicht erfüllt. Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht konkret, das aktuell – unter der von ihm angeführten Medikation – nach wie vor Panikattacken auftreten würden bzw. dass ihm aus diesem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich wäre. Schließlich führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch aus, der Hauptgrund für die Antragstellung sei, dass er sich beim Einkaufen auf einen Behindertenparkplatz stellen wolle. Er nutze nahezu nie öffentliche Verkehrsmittel, weil er aufgrund von ärztlichen Auflagen nicht mehr als 3 kg tragen dürfe, weshalb es ihm auch nicht möglich sei, die notwendigen Einkäufe des täglichen Bedarfs mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Bezüglich dieses Vorbringens ist jedoch festzuhalten, dass diesen Umständen im vorliegenden Fall keine rechtliche Relevanz zukommt und diese bei der Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht berücksichtigt werden können; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.11.2023 (samt dessen Ergänzung vom 14.12.2023) daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.11.2023 (samt dessen Ergänzung vom 14.12.2023) daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2023 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.12.2023). Dieses Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  8. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.01.2024 (dieser wurde in der Beschwerde mit Datum und Verfahrenszahl ausdrücklich als Beschwerdegegenstand bezeichnet) der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Gegen den am selben Tag,

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde ist hingegen keine Beschwerde aktenkundig. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.01.2024 (dieser wurde in der Beschwerde mit Datum und Verfahrenszahl ausdrücklich als Beschwerdegegenstand bezeichnet) der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Gegen den am selben Tag,

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde ist hingegen keine Beschwerde aktenkundig. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die notwendigen Einkäufe des täglichen Bedarfs nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführen könne, weil er nicht mehr als 3 kg tragen dürfe, und dass er sich beim Einkaufen auf einen Behindertenparkplatz stellen wolle, ins Leere und kann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2023 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.12.2023) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2023 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.12.2023) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und des Polyneuropathiesyndroms wurde im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden, der Transport und das Anhalten dennoch ausreichend sicher möglich sind. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weiters auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weiters auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2285256.1.00

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