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§ 42Art. 133§ 29b§ 45§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW207 2287367-1 Spruch, W207 2287367-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 17.07.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie ihrer e-Card bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 17.07.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie ihrer e-Card bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 17.08.2023, basierend auf der Aktenlage, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 05.06.2023 Ambulanzbericht Hämatoonkologische Ambulanz XXX: Diagnosen:
- Mammakarzinom ED 03/2023 - Lokalisation: links. - Histologie: invasiv duktales Mammakarzinom G
- Diagnosen:
- Mammakarzinom ED 03 aus 2023, - Lokalisation: links. - Histologie: invasiv duktales Mammakarzinom G
- - klin. Stadium: cT1c cN1 (hist, ges.) cM
- - path. Stadium: pT1c (17mm) pN1a (1/2, Sn) R0-Resektion L1 V0 Pn0 - Rezeptoren: ER fast 100%, PR 20-25%, Her2-neu: low (Score 1+). Proliferationsindex Mib-1 liegt bei 25% und in Hotspots bei ca. 30%, begleitend DIN + 27.04.2023: OP Mamma links - Segmentresektion und TAD + Plan: adj. CT mit Paclitaxel -> EC (wenn möglich dd), endokr. T mit AI verlängert - 7J. Abemaciclib 2J., Bisphosphonat, Strahlentherapie + EndoPredict: high risk
- COPD 27.03.2023 Fachärztlicher Befund Lungenheilkunde: Diagnosen: Obstruktive Atemwegserkrankung - DD - Asthma /COPD Overlapsyndrom. Small Airway Disease - Obstruktion der kleinen und kleinsten Bronchien. Allergische Sensibilisierung gegen Milben, Pollen, Tierhaare Aktuelle Anamnese: Die Patientin kommt zur geplanten Kontrolle bei vorbekanntem Asthma bronchiale in die Ordination. Sie berichtet über stabile Verhältnisse und ein gutes Befinden seit dem letzten Besuch in meiner Ordination. Es können keine Exazerbationen erhoben werden; Foster Nexthaler bringt subjektiv wenig spürbaren Effekt, wird phasenweise verwendet; aktuell läuft eine Abklärung eines 1 cm Knotens in der linken Brust Klinischer Befund: Pulmo: sonorer Klopfschall über beiden Lungen, Lungenbasen bds. atemverschieblich; Vesikuläratmen über beiden Lungen, keine Rasselgeräusche; Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent; keine Beinödeme; Bildgebung: Auswärtiges aktuelles Thoraxröntgen - kardiopulmonal altersentsprechender Befund; Lungenfunktion: Lungenfunktionsuntersuchung mit Spirometrie und Ganzkörperplethysmographie einschließlich Messung des Atemwegswiderstandes (RaW): obstruktive Ventilationsstörung mit einem erhöhten Atemwegswiderstand und einem FEV1 von 49% des Normwerts; endexspiratorisches Durchhängen der Fluss-Volumen-Kurve im Sinne einer Obstruktion der kleinen und kleinsten Bronchien, Einschränkung der Flusswerte MEF50 und MEF25; das Residualvolumen absolut und in Bezug zur TLC erhöht; die Atemmittellage inspiratorisch verschoben (funktioneller Hinweis für Überblähung); in der spezifischen Resistanceschleife fällt eine Kurvenform wie bei Lungenemphysem auf ("Emphysemkeule"); keine signifikante Änderung zum Vorbefund 2021; Blutgasanalyse: pO2 64 mmHg, pCO2 38 mmHg, pH 7,46 ; BE +3 bei Raumluft Beurteilung: respiratorische Partialinsuffizienz; derzeit keine LTOT Indikation
Empfehlungen der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie; Therapievorschlag und Procedere: Es stellt sich heute eine erfreulich stabile Situation dar, die aktuelle Therapie ist adäquat und sollte - probeweise als Dosieraerosol anstelle des Nexthalers - regelmäßig fortgesetzt werden: Foster DA 2-0-2 Hub plus 2 Hub bis zu 4 x tgl. bei Bedarf, anschließend Mund gut ausspülen! Kontrolle mit aktuellem Thoraxröntgen in meiner Ordination in einem Jahr empfohlen, bei Bedarf / Beschwerden kurzfristig; Kontrolle mit aktuellem Thoraxröntgen in meiner Ordination in einem Jahr empfohlen, bei Bedarf / Beschwerden kurzfristig; , 02.03.2023 Lungenröntgen: unauff. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Foster Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Brustkrebs links ED 03/2023 - Segmentresektion 04/2023, Chemotherapie und Bestrahlung. Hormontherapie, Teilnahme an StudieBrustkrebs links ED 03 aus 2023, - Segmentresektion 04 aus 2023,, Chemotherapie und Bestrahlung. Hormontherapie, Teilnahme an Studie Eine Stufe über unterem Rahmensatz da Lyphknotenmetastase, keine weiteren Absiedlungen festgestellt. 13.01.03 60 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Unterer Rahmensatz da Lungenfunktion reduziert, aber keine Entgleisungen oder Atemnotanfälle dokumentiert. 06.06.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Beeinflussung daraus hervorgeht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Kein Vorgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Kein Vorgutachten. Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 04/2028 - nach Ablauf der HeilungsbewährungNachuntersuchung 04 aus 2028, - nach Ablauf der Heilungsbewährung […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen liegt kein Hinweis auf maßgeblich eingeschränkte Gesamtmobilität vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 05.09.2023 wurde unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) vertreten wird. Am 15.09.2023 reichte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung unkommentiert einen fachärztlichen Befund eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11.09.2023 sowie den Befund einer Bodyplethysmographie vom selben Tag nach. Aufgrund des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jener Ärztin für Allgemeinmedizin, welche bereits das Gutachten vom 17.08.2023 erstattet hatte, vom 20.10.2023 ein, in der die Gutachterin ausführte, aus dem neu vorgelegten Befund ergebe sich eine Verschlechterung der respiratorischen Funktion und eine neue Einstufung von Leiden
- In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres, wiederum auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.11.2023 ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 11.09.2023 Lungenfachärztlicher Befund Dr. L.: Diagnosen: Obstruktive Atemwegserkrankung - DD - Asthma /COPD Overlapsyndrom Small Airway Disease - Obstruktion der kleinen und kleinsten Bronchien Allergische Sensibilisierung gegen Milben, Pollen, Tierhaare N. mammae Aktuelle Anamnese: Die Patientin kommt zur geplanten Kontrolle bei vorbekanntem Asthma bronchiale in die Ordination. Sie berichtet über eine derzeit auslaufende Chemotherapie bei N. mammae, für Herbst ist eine Radiatio geplant; die letzten Monate war die Atemsituation schlechter als früher und auch die Belastbarkeit hat nachgelassen; Klinischer Befund: Pulmo: sonorer Klopfschall über beiden Lungen, Lungenbasen bds. atemverschieblich; Vesikuläratmen über beiden Lungen, keine Rasselgeräusche; Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent; keine Beinödeme; Lungenfunktionsuntersuchung mit Spirometrie und Ganzkörperplethysmographie einschließlich Messung des Atemwegswiderstandes (RaW): obstruktive Ventilationsstörung mit einem erhöhten Atemwegswiderstand und einem FEV1 von 43 % des Normwerts; endexspiratorisches Durchhängen der Fluss-Volumen-Kurve im Sinne einer Obstruktion der kleinen und kleinsten Bronchien, Einschränkung der Flusswerte MEF50 und MEF25; Befundverschlechterung gegenüber 03-2023 Therapievorschlag und Procedere: Therapieerweiterung auf Spiriva Respimat 2,5 pg 2-0-0; Foster Nexthaler 2-0-2 Hub plus 2 Hub bis zu 4 x tgl. bei Bedarf, anschließend Mund gut ausspülen! Kontrolle mit aktuellem Thoraxröntgen in meiner Ordination in 6 Monaten empfohlen, bei Bedarf / Beschwerden kurzfristig; Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Spiriva, Foster Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Brustkrebs links ED 03/2023 - Segmentresektion 04/2023, Chemotherapie und Bestrahlung. Hormontherapie, Teilnahme an Studie, Strahlentherapie Brustkrebs links ED 03 aus 2023, - Segmentresektion 04 aus 2023,, Chemotherapie und Bestrahlung. Hormontherapie, Teilnahme an Studie, Strahlentherapie Eine Stufe über unterem Rahmensatz da Lyphknotenmetastase, keine weiteren Absiedlungen festgestellt. 13.01.03 60 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Oberer Rahmensatz da Lungenfunktion reduziert und Belastbarkeit eingeschränkt. 06.06.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da erschwerend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 gleichbleibend. Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: GdB um eine Stufe erhöht. Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 04/2028 - nach Ablauf der HeilungsbewährungNachuntersuchung 04 aus 2028, - nach Ablauf der Heilungsbewährung […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen liegt kein Hinweis auf maßgeblich eingeschränkte Gesamtmobilität vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2023 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 08.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang keine Stellungnahme ein. In der Folge stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 17.01.2024 einen bis 30.04.2028 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) aus. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.In der Folge stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 17.01.2024 einen bis 30.04.2028 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) aus. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.07.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden seien. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 08.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schriftsatz vom 12.02.2024, eingelangt am 14.02.2024, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.01.2024 ein, in der sie sich – wenn auch unter Nennung der Geschäftszahl des Behindertenpasses – in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich und eindeutig gegen die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte sie zusammengefasst aus, ihr Gesundheitszustand sei für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben. Ihr eingeschränktes Lungenvolumen ermögliche es ihr auch nicht, Abschnitte zu Fuß zurückzulegen oder die Wege von den Parkplätzen zu den Ärzten, Ämtern oder Geschäften zu gehen. Daher sei die Benützung ihres Autos erforderlich. Sie ersuche deshalb um eine neue Begutachtung für die Ausstellung eines Parkausweises. Um eine persönliche Vorstellung habe sie bereits am 06.12.2023 schriftlich gebeten. Der Beschwerde legte sie keine weiteren medizinischen Beweismittel bei. Die belangte Behörde legte am 28.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Aus einem Aktenvermerk vom 01.03.2024 zu einem Telefonat mit der – vormaligen - Vertretung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Vertretung nicht bekannt gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid beschwert habe. Die vormalige Vertretung teilte mit, dass momentan nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin vertreten werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 17.07.2023 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.07.2023 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Am 17.01.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 30.04.2028 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Mit Bescheid vom 17.01.2024 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab. Gegen diese mit Bescheid vom 17.01.2024 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Brustkrebs links ED 03/2023 - Segmentresektion 04/2023, Chemotherapie und Bestrahlung, Hormontherapie, Teilnahme an Studie, Strahlentherapie, bei Lymphknotenmetastase ohne festgestellte weitere Absiedlungen;
- Brustkrebs links ED 03 aus 2023, - Segmentresektion 04 aus 2023,, Chemotherapie und Bestrahlung, Hormontherapie, Teilnahme an Studie, Strahlentherapie, bei Lymphknotenmetastase ohne festgestellte weitere Absiedlungen;
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), mit reduzierter Lungenfunktion und eingeschränkter Belastbarkeit. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.11.2023 – unter Mitberücksichtigung auch des Vorgutachtens vom 17.08.2023 - der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt. In Bezug auf den Beschwerdegegenstand wird überdies auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.11.2023, dies unter Mitberücksichtigung auch der Ergebnisse des Vorgutachtens vom 17.08.
- Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen kein Hinweis auf eine maßgeblich eingeschränkte Gesamtmobilität vorliegt. Weiters ist keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin daher zumutbar. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Ausgehend von den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen besteht bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus eine Einschränkung der Lungenfunktion infolge einer obstruktiven Ventilationsstörung mit einem erhöhten Atemwegswiderstand, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, das Vorliegen dieser Einschränkung konnte jedoch nicht in einem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Ausgehend von den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen besteht bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus eine Einschränkung der Lungenfunktion infolge einer obstruktiven Ventilationsstörung mit einem erhöhten Atemwegswiderstand, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, das Vorliegen dieser Einschränkung konnte jedoch nicht in einem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Nun bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zwar implizit insofern vor, dass ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aufgrund ihres eingeschränkten Lungenvolumens nicht möglich sei, als sie ausführt, sie könne keine Abschnitte zu Fuß zurücklegen oder den Weg von den Parkplätzen zu den Ärzten, Ämtern oder Geschäften – dabei wird es sich für gewöhnlich um Wegstrecken unter 300 bis 400 Metern handeln – gehen. Das Vorliegen einer derart eingeschränkten Lungenfunktion, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen jedoch nicht objektiviert. In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, verwiesen, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Diese Kriterien erfüllt die Beschwerdeführerin allerdings nicht. So liegt bei der Beschwerdeführerin – ausgehend vom lungenfachärztlichen Befundbericht vom 11.09.2023 samt Bodyplethysmographie – eine obstruktive Atemwegserkrankung mit einem FEV1-Wert von 43 % vor, was einer schweren COPD im Stadium III (nach GOLD, vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/COPD, abgerufen am 09.04.2024) entspricht. Des Weiteren ist auch weder anhand der vorliegenden Befunde noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin das aktuelle Erfordernis einer Sauerstofftherapie abzuleiten, vielmehr ergibt sich aus dem lungenfachärztlichen Befund vom 27.03.2023, dass keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie (long term oxygen therapy, kurz: LTOT) gegeben sei. Gleichsam wird auch im aktuelleren lungenfachärztlichen Befund vom 11.09.2023 ausschließlich eine Therapie mit den Medikamenten Spiriva Respimat und Foster Nexthaler (Anm.: dabei handelt es sich um Medikamente zur Öffnung der Atemwege bzw. zur Erleichterung der Atmung) angeführt. Nun bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zwar implizit insofern vor, dass ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aufgrund ihres eingeschränkten Lungenvolumens nicht möglich sei, als sie ausführt, sie könne keine Abschnitte zu Fuß zurücklegen oder den Weg von den Parkplätzen zu den Ärzten, Ämtern oder Geschäften – dabei wird es sich für gewöhnlich um Wegstrecken unter 300 bis 400 Metern handeln – gehen. Das Vorliegen einer derart eingeschränkten Lungenfunktion, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen jedoch nicht objektiviert. In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, verwiesen, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Diese Kriterien erfüllt die Beschwerdeführerin allerdings nicht. So liegt bei der Beschwerdeführerin – ausgehend vom lungenfachärztlichen Befundbericht vom 11.09.2023 samt Bodyplethysmographie – eine obstruktive Atemwegserkrankung mit einem FEV1-Wert von 43 % vor, was einer schweren COPD im Stadium römisch drei (nach GOLD, vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/COPD, abgerufen am 09.04.2024) entspricht. Des Weiteren ist auch weder anhand der vorliegenden Befunde noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin das aktuelle Erfordernis einer Sauerstofftherapie abzuleiten, vielmehr ergibt sich aus dem lungenfachärztlichen Befund vom 27.03.2023, dass keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie (long term oxygen therapy, kurz: LTOT) gegeben sei. Gleichsam wird auch im aktuelleren lungenfachärztlichen Befund vom 11.09.2023 ausschließlich eine Therapie mit den Medikamenten Spiriva Respimat und Foster Nexthaler Anmerkung, dabei handelt es sich um Medikamente zur Öffnung der Atemwege bzw. zur Erleichterung der Atmung) angeführt. Es wird nicht verkannt, dass die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien nur als richtungsgebend zu verstehen sind und davon abweichende Einzelfälle denkbar sind, in denen auch in einem Vorstadium einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie bereits eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen kann, dies insbesondere in Anbetracht der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls – aber nicht ausschließlich – bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Eine aus der bei der Beschwerdeführerin bestehenden COPD im Stadium III resultierende, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Lungenfunktion wurde durch die Beschwerdeführerin im Verfahren allerdings nicht substantiiert behauptet und ist eine solche auch durch die vorliegenden Befunde nicht ausreichend belegt. So wird zwar im lungenfachärztlichen Befund vom 11.09.2023 im Rahmen der Anamneseerhebung ausgeführt, dass die Atemsituation in den letzten Monaten schlechter geworden sei und dass auch die Belastbarkeit nachgelassen habe. Damit wird jedoch noch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit in einem derartigen Ausmaß behauptet und dargetan, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde, besonders da auch keine Ausführungen zur maximal zurücklegbaren Gehstrecke getroffen werden. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit blieb im vorliegenden Verfahren auch keineswegs unberücksichtigt, doch konnte diese nicht in dem für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen Ausmaß objektiviert werden.Es wird nicht verkannt, dass die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien nur als richtungsgebend zu verstehen sind und davon abweichende Einzelfälle denkbar sind, in denen auch in einem Vorstadium einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie bereits eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen kann, dies insbesondere in Anbetracht der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls – aber nicht ausschließlich – bei Vorliegen einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Eine aus der bei der Beschwerdeführerin bestehenden COPD im Stadium römisch drei resultierende, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Lungenfunktion wurde durch die Beschwerdeführerin im Verfahren allerdings nicht substantiiert behauptet und ist eine solche auch durch die vorliegenden Befunde nicht ausreichend belegt. So wird zwar im lungenfachärztlichen Befund vom 11.09.2023 im Rahmen der Anamneseerhebung ausgeführt, dass die Atemsituation in den letzten Monaten schlechter geworden sei und dass auch die Belastbarkeit nachgelassen habe. Damit wird jedoch noch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit in einem derartigen Ausmaß behauptet und dargetan, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde, besonders da auch keine Ausführungen zur maximal zurücklegbaren Gehstrecke getroffen werden. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit blieb im vorliegenden Verfahren auch keineswegs unberücksichtigt, doch konnte diese nicht in dem für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen Ausmaß objektiviert werden. In Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin weiters bestehende Brustkrebserkrankung und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Chemo- und Bestrahlungstherapien ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass es – ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu einem tageweisen Absinken der Abwehrkraft kommt, woraus allerdings keine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert. Das Vorliegen einer erheblichen Schwächung des Immunsystems bzw. von wiederholt außergewöhnlichen Infekten, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden, ist bei der Beschwerdeführerin somit ebenfalls nicht objektiviert. Im Übrigen ist anhand der vorliegenden Befunde aber auch keine aktuelle Chemo- oder Bestrahlungstherapie belegt. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.11.2023 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.11.2023 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber um eine neue Begutachtung ersucht und ausführt, sie habe bereits am 06.12.2023 schriftlich um eine persönliche Vorstellung gebeten, so ist festzuhalten, dass sich eine erneute Begutachtung wegen Feststehen des Sachverhaltes als nicht erforderlich erweist. Es wird dabei nicht verkannt, dass das der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten auf Basis der Aktenlage erstattet wurde. Wie bereits festgehalten, trat die Beschwerdeführerin den Beurteilungen der beigezogenen Gutachterin aber nicht substantiiert entgegen und legte sie im Verfahren auch keine der vorgenommenen Beurteilung entgegenstehende Befunde vor. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Notwendigkeit der Einholung eines auf einer persönlichen Untersuchung basierenden weiteren Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Darüber hinaus sei lediglich der Vollständigkeit halber noch festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Bitte um eine persönliche Vorstellung vom 06.12.2023 nicht aktenkundig ist. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.11.
- Dieses Sachverständigengutachten wird daher – unter Mitberücksichtigung auch der Ergebnisse des Vorgutachtens vom 17.08.2023 - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Abweisung der Beschwerde Vorab sei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 12.02.2024 ihrem Inhalt nach ausdrücklich, ausschließlich und eindeutig gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendet, nicht jedoch gegen den
§ 45Abs.
2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag. Auch wenn daher die von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz angeführte Verfahrenszahl nicht mit jener Verfahrenszahl des Bescheides vom 17.01.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass übereinstimmt, ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde eindeutig, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Nicht-Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass wendet. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der angeführten – unzutreffenden – Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen handelt. Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.Vorab sei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 12.02.2024 ihrem Inhalt nach ausdrücklich, ausschließlich und eindeutig gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendet, nicht jedoch gegen den
Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag. Auch wenn daher die von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz angeführte Verfahrenszahl nicht mit jener Verfahrenszahl des Bescheides vom 17.01.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass übereinstimmt, ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde eindeutig, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Nicht-Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass wendet. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der angeführten – unzutreffenden – Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen handelt. Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.11.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.11.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Im eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen keine Hinweise auf eine maßgeblich eingeschränkte Gesamtmobilität vorliegen, weshalb der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2287367.1.00