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{'item': 'W227 2235493-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW227 2235493-2 Spruch, W227 2235493-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

  1. März 2023, Zl. 557306402/222471490, nach einer mündlichen Verhandlung am
  2. April 2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  3. März 2023, Zl. 557306402/222471490, nach einer mündlichen Verhandlung am
  4. April 2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr zweiter Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz vom
  5. August 2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr zweiter Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz vom
  6. August 2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  7. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am
  8. April 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgründe brachte er vor, dass er Syrien wegen der Lage im Land und des seit zehn Jahren stattfindenden Bürgerkriegs verlassen habe. Diese Situation sei nicht auszuhalten gewesen. Er habe Angst vor Entführungen; es seien ihm schon zwei Autos gestohlen worden. Es sei alles sehr teuer, es gäbe kein Wasser und keinen Strom. Die allgemeine Lage sei sehr schlecht. Obwohl er bei den Vereinten Nationen (in der Folge: UN) angestellt sei, könne er die Situation in Syrien nicht mehr ertragen.
  9. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am
  10. Juli 2020 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor: Er sei seit 2009 für die UN tätig gewesen. 2011 und 2012 habe er mit seinen Cousins an ca. 30 Demonstrationen teilgenommen. Er selbst sei 2011 festgenommen, aber noch auf der Straße nach Bezahlung von Geld freigelassen worden. Im Jahr 2012 seien Cousins väterlicherseits festgenommen, gefoltert worden und in der Haft verstorben. Von 2012 – 2016 hätten Gruppierungen, die an den Demonstrationen teilgenommen hätten, vom Beschwerdeführer Unterstützung in Form von Geld, Essen, Kleidung und Getränken verlangt. 2017 sei der Beschwerdeführer vom syrischen Regime entführt worden, weil er junge Männer, die gegen die Regierung gewesen seien, mit Kleidung und Essen unterstützt hätte. Nach vier Stunden Befragung sei er gegen Geld freigelassen worden. Das habe sich wiederholt. So habe man vom Beschwerdeführer in den Jahren 2017, 2018 und 2019 Geld verlangt. Er habe an beide Seiten – die Regierung und die Oppositionellen – Geld zahlen müssen, um seine Ruhe zu haben. Nach neun Jahren habe er sich entschlossen, Syrien zu verlassen. Er habe befürchtet, getötet zu werden, wenn er nicht bezahle. In Österreich habe er auf „Facebook“ und „YouTube“ gepostet und sei hier bedroht worden. So habe ihn ein ehemaliger Arbeitskollege kontaktiert, dessen Vater General bei der syrischen Armee sei. Dieser habe ihm gesagt, er solle nichts mehr posten. Schließlich sei auch noch seine Familie sehr bekannt; ein Verwandter sei Ministerpräsident gewesen. Die Alewiten würden seine Familie vernichten wollen.
  11. Mit Bescheid vom
  12. August 2020, Zl. 557306402/200322132, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkt III.).
  13. Mit Bescheid vom
  14. August 2020, Zl. 557306402/200322132, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkt römisch drei.).
  15. Mit Erkenntnis vom
  16. Dezember 2021, Zl. W211 2235493-1, zugestellt am
  17. Dezember 2021, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde ab.
  18. Mit Erkenntnis vom
  19. Dezember 2021, Zl. W211 2235493-1, zugestellt am
  20. Dezember 2021, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer gehöre in Österreich einem syrischen Verein an und nehme in Österreich an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teil. Den seine Teilnahme an solchen Demonstrationen dokumentierenden Fotos sei jedoch die Unkenntlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund von Maskierung und Gesichtsbemalung zu entnehmen. Eine konkrete Bedrohung durch die syrische Regierung – oder durch andere assoziierte oder oppositionelle Milizen – wegen einer „oppositionspolitischen“ Haltung des Beschwerdeführers werde nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2017 in Österreich gewesen, habe sich damals gegen die Stellung eines Asylantrags entschieden und sei nach Syrien zurückgekehrt. Dies spreche dafür, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt selbst nicht von einer entsprechenden Gefährdung durch die syrischen Behörden ausgegangen sei. Aufgrund von widersprüchlichen sowie wenig detaillierten Angaben des Beschwerdeführers sei überdies nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht nur in den Jahren 2011 und 2012, sondern vielmehr durchgehend bis zum Jahr 2020 an regierungskritischen Demonstrationen in Syrien teilgenommen habe. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Syrien ungehindert seinen Beruf habe ausüben und reisen können, im Jahr 2019 zudem einen aktuellen syrischen Reisepass ausgestellt bekommen habe – folglich Behördenkontakt gehabt habe – und sich nahe Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Syrien aufhalten würden, sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der syrischen Regierung in den letzten Jahren als besonders oppositionell aktiv aufgefallen sei. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in Österreich oppositionell aktiv, ergebe sich „das Bild einer entsprechend vorsichtigen Aktivität“; so sei der Beschwerdeführer auf den vorgelegten Fotos und Videos schwer bis nicht erkennbar. Die regierungskritische Aktivität sei „eher zurückhaltend“ erfolgt. Daher sei im Verfahren nicht ausreichend glaubhaft hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung als oppositionell wahrgenommen worden sei oder werde und deswegen durch diese bedroht werde.
  21. Die gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  22. Februar 2022, Ra 2022/01/0025, zurück. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus: Der Beschwerdeführer habe in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufzeigen können, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts eine – im Revisionsmodell aufzugreifende – Unvertretbarkeit aufgewiesen habe.
  23. Am
  24. August 2022 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), da er vom „Heeresnachrichtendienst“ verfolgt werde und dies nun beweisen könne. Der Beschwerdeführer legte dazu eine Kopie eines „Auszuges aus dem syrischen Justizregister“ (in der Folge: Haftbefehl) vom
  25. Juni 2022 vor, wonach er seit dem
  26. Juni 2020 vom militärischen Nachrichtendienst gesucht werden solle.
  27. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am
  28. Dezember 2022 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass ein Haftbefehl gegen ihn in Syrien vorliege. Er werde seit dem
  29. Juni 2020 gesucht. Der Haftbefehl sei jedoch erst am
  30. Juni 2022 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei seit 2011 ein Regimegegner und habe für die UN gearbeitet. Der militärische Geheimdienst sei insgesamt fünf Mal bei seiner Ehefrau in Syrien gewesen; das letzte Mal vor etwa einem Jahr. Seine Frau habe sich im letzten Jahr einen Familienregisterauszug ausstellen lassen und durch Zufall erfahren, dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Zudem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft im Verein XXXX vom
  31. Juli 2022, eine Kursbestätigung des UN-Workshops XXXX sowie Fotos von Demonstrationen in Wien vor.Zudem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft im Verein römisch 40 vom
  32. Juli 2022, eine Kursbestätigung des UN-Workshops römisch 40 sowie Fotos von Demonstrationen in Wien vor.
  33. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab.
  34. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung. Der vorgelegte Haftbefehl sei aufgrund seiner Einfachheit leicht fälschbar. Solche Haftbefehle würden üblicherweise nur direkt an die betroffenen Personen ausgefolgt. Auch sei es befremdlich, dass das gegenständliche Dokument dem Anwalt des Beschwerdeführers übergeben worden sei. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht.
  35. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt: Er habe nach Abschluss des ersten Asylverfahrens neue Beweismittel erhalten und daher einen Folgeantrag gestellt. Beim neuen Beweismittel handle es sich um einen Haftbefehl, der gegen ihn erlassen worden sei. Die belangte Behörde habe sich im Bescheid jedoch lediglich mit syrischen Personalausweisen und Zivilregisterauszügen auseinandergesetzt. Aufgrund der Willkür in Syrien könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeiten in Syrien für oppositionell gehalten werden könne. Ihm drohe daher in Syrien asylrelevante Verfolgung.
  36. Mit Schreiben vom
  37. März 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein Original des (nur) in Kopie vorliegenden Haftbefehls vorzulegen.
  38. Am
  39. April 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Haftbefehl nicht im Original vorgelegt werden könne.
  40. Am
  41. April 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer befragt wurde. Weiters legte der Beschwerdeführer Zertifikate verschiedener Schulungen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  42. Feststellungen Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Arabisch. Er wurde in Deutschland geboren und kehrte mit ca. zehn Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Syrien zurück. Vor seiner Ausreise arbeitete er zuerst bei Autofirmen, dann als Mechaniker und Fahrschulprüfer bei den UN. 2014 und 2018 hielt sich der Beschwerdeführer zumindest für ein paar Tage für Schulungen im italienischen Ort XXXX auf.2014 und 2018 hielt sich der Beschwerdeführer zumindest für ein paar Tage für Schulungen im italienischen Ort römisch 40 auf. Bereits im Jahr 2017 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein, kehrte dann jedoch (ebenfalls) wieder (freiwillig) nach Syrien zurück, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer verließ Syrien am
  43. Februar 2020 erneut und reiste legal in den Libanon ein. Am
  44. Dezember 2021 wurde das (erste) Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig (abweisend) abgeschlossen. Der Beschwerdeführer stellte am
  45. August 2022 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag enthält keine neuen Fluchtgründe. Auch sind hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. Die allgemeine Situation in Syrien hat sich in Bezug auf die bereits im Erstverfahren behandelten Aspekte nicht wesentlich geändert.
  46. Beweiswürdigung 2.
  47. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und den Akten zum Verfahren W211 2235493-
  48. 2.
  49. Die Feststellung, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers keine neuen Fluchtgründe enthält, stützt sich auf die Aktenlage und die Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
  50. April 2024 (siehe auch unten Punkt 2.3.). So war Gegenstand des Erstverfahrens das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politisch-oppositionellen Tätigkeit – Demonstrationsteilnahmen in Syrien und Österreich sowie Mitgliedschaft in einem oppositionellen Verein in Österreich – und seiner Tätigkeit für die UN in Syrien Verfolgung drohe. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen (lediglich) vor, dass er die Verfolgung durch den militärischen Geheimdienst (ergo: das syrische Regime) nunmehr durch Unterlagen (den vorgelegten Haftbefehl) beweisen könne. 2.
  51. Dass keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen seit dem Erstverfahren eingetreten sind, ergibt sich folgenden Überlegungen: 2.3.
  52. Zur vorgelegten Kopie des Haftbefehls ist auszuführen: Für die erkennende Richterin ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von 2008 bis zu seiner Ausreise im Februar 2020 zwar ungehindert für die UN arbeiten konnte, wegen ebendieser Tätigkeit jedoch vier Monate nach seiner Ausreise plötzlich ein Haftbefehl durch den militärischen Geheimdienst gegen ihn erlassen worden sein soll. So hat der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge, bis zu seiner Ausreise regelmäßig in einem syrischen Militärsportclub Sport getrieben hat (siehe Verhandlungsniederschrift [VHS] vom
  53. April 2024, S. 7 f). Auch ist es unglaubwürdig, dass der syrische Geheimdienst bei der Ehefrau des Beschwerdeführers zuhause gewesen sein soll. So sprach der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch von fünf Vorfällen, wobei der letzte etwa im Dezember 2021 stattgefunden haben soll (siehe Niederschrift vor der belangten Behörde [NS] vom
  54. Dezember 2022, S. 6). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich dazu an, dass es drei oder vier Vorfälle gewesen seien und diese (erst) im Juni 2022 begonnen hätten (siehe VHS vom
  55. April 2024, S. 10). Überdies ist dieses Vorbringen insofern unglaubwürdig, als die älteste Tochter des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit ungehindert ihr Studium in Syrien abschließen konnte und der Sohn des Beschwerdeführers nach wie vor problemlos die Schule besucht (siehe NS vom
  56. Dezember 2022, S. 6). Des Weiteren liegt der gegenständliche Haftbefehl lediglich in Kopie vor, weshalb eine kriminaltechnische Überprüfung der Echtheit des Dokuments nicht möglich ist. Zudem berichten mehrere Quellen darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen. Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge etwa Strafregisterauszüge (vgl. dazu die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  57. April 2024 in das Verfahren eingeführte „ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper [a-12196] vom
  58. August 2023“, siehe VHS vom
  59. April 2024, S. 3).Des Weiteren liegt der gegenständliche Haftbefehl lediglich in Kopie vor, weshalb eine kriminaltechnische Überprüfung der Echtheit des Dokuments nicht möglich ist. Zudem berichten mehrere Quellen darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen. Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge etwa Strafregisterauszüge vergleiche dazu die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  60. April 2024 in das Verfahren eingeführte „ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper [a-12196] vom
  61. August 2023“, siehe VHS vom
  62. April 2024, S. 3). Somit kann bei dem (lediglich in Kopie) vorliegenden Haftbefehl nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein echtes Dokument handelt. 2.3.
  63. Zur vorgebrachten oppositionell-politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers: Wie schon im Erstverfahren festgestellt, nahm der Beschwerdeführer in Syrien und in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil und ist Mitglied in einem exilpolitischen Verein XXXX . Dazu wurde bereits im Erstverfahren festgehalten, dass die „eher zurückhaltende“ regierungskritische Aktivität des Beschwerdeführers, etwa die Teilnahme an Demonstrationen in Wien mit einer eher geringen Teilnehmerzahl (so hat der genannte Verein lediglich etwa 30 Mitglieder, auch wenn mehr Personen zu den Demonstrationen erscheinen), nicht genügt, um vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen zu werden. Zu einem öffentlichen Auftritt in sozialen Medien („Facebook“ und „TikTok“) befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort zwar Inhalte veröffentlicht habe, diese Veröffentlichungen („Postings“) jedoch mittlerweile wieder gelöscht habe, da diese eine Gefahr für seine Kinder in Syrien sein könnten (siehe VHS vom
  64. April 2024, S. 13 f).Wie schon im Erstverfahren festgestellt, nahm der Beschwerdeführer in Syrien und in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil und ist Mitglied in einem exilpolitischen Verein römisch 40 . Dazu wurde bereits im Erstverfahren festgehalten, dass die „eher zurückhaltende“ regierungskritische Aktivität des Beschwerdeführers, etwa die Teilnahme an Demonstrationen in Wien mit einer eher geringen Teilnehmerzahl (so hat der genannte Verein lediglich etwa 30 Mitglieder, auch wenn mehr Personen zu den Demonstrationen erscheinen), nicht genügt, um vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen zu werden. Zu einem öffentlichen Auftritt in sozialen Medien („Facebook“ und „TikTok“) befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort zwar Inhalte veröffentlicht habe, diese Veröffentlichungen („Postings“) jedoch mittlerweile wieder gelöscht habe, da diese eine Gefahr für seine Kinder in Syrien sein könnten (siehe VHS vom
  65. April 2024, S. 13 f). 2.
  66. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Italien ergeben sich aus den in der Verhandlung vorgelegten Schulungszertifikaten des Beschwerdeführers (siehe VHS vom
  67. April 2024, Beilage ./2). Dass sich der Beschwerdeführer 2017 in Österreich aufhielt und dennoch nach Syrien zurückkehrte, geht aus seiner eigenen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor (siehe VHS vom
  68. Dezember 2021, S. 8 zu W211 2235493-1). Dass der Beschwerdeführer trotz der Fluchtmöglichkeiten während seiner Aufenthalte in Italien und Österreich immer wieder freiwillig nach Syrien zurückkehrte und (jeweils) keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, trägt weiter zur Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung bei. 2.
  69. Dass sich die Situation in Syrien in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht wesentlich geändert hat, geht aus dem Vergleich der wesentlichen Teile der aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
  70. März 2024) mit den im Erstverfahren herangezogenen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand Oktober 2021) hervor.
  71. Rechtliche Beurteilung 3.
  72. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  73. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.
  74. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, m.w.N.).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, m.w.N.). Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094, m.w.N.). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (grundsätzlich) entgegensteht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, m.w.H.). Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage maßgeblich geändert haben vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0094, m.w.N.). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (grundsätzlich) entgegensteht vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, m.w.H.). Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf jedoch nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf jedoch nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20).Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben vergleiche zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (siehe VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (siehe VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357). 3.1.
  75. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies: Wie festgestellt wurde das erste Asylverfahren am
  76. Dezember 2021 rechtskräftig (abweisend) abgeschlossen. In Anbetracht der oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gegenständlichen Folgeantrag somit zunächst zu prüfen, ob entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt oder ob es zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts gekommen ist: Wie festgestellt, wurde eine für den Beschwerdeführer bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund der vorgebrachten Fluchtgründe im ersten Asylverfahren verneint. Der Beschwerdeführer brachte im zweiten Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe vor. Die einzige vom Beschwerdeführer (konkret) behauptete Änderung stellt der im zweiten Asylverfahren vorgelegte Haftbefehl dar, aus dem hervorgehen soll, dass der Beschwerdeführer vom militärischen Geheimdienst gesucht werden soll. Hinsichtlich des vorliegenden Haftbefehls stellt sich somit die Frage, ob sich daraus ein geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Erstverfahren ergibt: Zwar wurde dieses Beweismittel erst am
  77. Juni 2022 – somit nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens – ausgestellt. Es soll jedoch als Beweis dafür dienen, dass der Beschwerdeführer seit dem
  78. Juni 2020 vom militärischen Geheimdienst gesucht wird. Daher soll dieser Haftbefehl lediglich einen Sachverhalt dokumentieren, der bereits im Erstverfahren behauptet wurde, nämlich die Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime. Für die erkennende Richterin erschließt sich nicht, weshalb dieses Beweismittel eine weitere inhaltliche Prüfung derselben Asylgründe, trotz eines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens, auslösen soll. Der vorgelegte Haftbefehl kann somit jedenfalls nicht dazu dienen, einen geänderten Sachverhalt, welcher Anlass für eine neue inhaltliche Überprüfung des (gleichbleibenden) Asylvorbringens wäre, dazulegen. Abgesehen davon vermag der vorgelegte Haftbefehl – angesichts der oben dargelegten Zweifel an seiner Echtheit – nicht erheblich zur Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung von Asyl beizutragen. Damit birgt dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern i.S.d. oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch mit dem Fluchtvorbringen bezüglich der regierungskritischen (politischen) Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien und Österreich setzte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Asylverfahren auseinander und konnte aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen. Überdies erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen, welches erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen könnte, dass er aufgrund von exilpolitischer Tätigkeiten ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten sollte (vgl. dazu etwa VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, m.w.N.).Auch mit dem Fluchtvorbringen bezüglich der regierungskritischen (politischen) Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien und Österreich setzte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Asylverfahren auseinander und konnte aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen. Überdies erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen, welches erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen könnte, dass er aufgrund von exilpolitischer Tätigkeiten ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten sollte vergleiche dazu etwa VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, m.w.N.). Es ist demnach seit dem rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren zu keiner wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände gekommen, weshalb keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt und der Folgeantrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre. Dennoch setzte sich die belangte Behörde mit dem Folgeantrag des Beschwerdeführers auseinander und wies ihn (inhaltlich) ab. Die gegenständliche Beschwerde ist daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. dazu erneut VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).Die gegenständliche Beschwerde ist daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre vergleiche dazu erneut VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). 3.
  79. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  80. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  81. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  82. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass gegenständlich eine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt und der Folgeantrag des Beschwerdeführers daher zurückzuweisen gewesen wäre, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete. 3.2.
  83. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass gegenständlich eine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt und der Folgeantrag des Beschwerdeführers daher zurückzuweisen gewesen wäre, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2235493.2.00

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