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{'item': 'W246 2216591-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW246 2216591-1 Spruch, W246 2216591-1/30Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hein

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 12.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm

  1. a)für den Zeitraum von Juni bis August 2014 und von Juli 2016 bis Juli 2017 die Betriebssonderzulagen „Aufwand“ und „Erschwernis“ in der Höhe von EUR 1.390,07,
  2. b)für September 2012, Oktober 2013, Juni sowie Juli 2014 und für den Zeitraum von März 2016 bis Juli 2017 eine Betriebssonderzulage „Samstag“ in der Höhe von EUR 568,34,
  3. c)für die Jahre 2013 „bis 2016“ (gemeint wohl: „bis 2017“) eine Nebengebühr „Versandhauskataloge“ in der Höhe von EUR 160,50,
  4. d)für den Zeitraum von November 2015 bis Juli 2017 eine Nebengebühr „Massensendungen“ in der Höhe von EUR 1.762,11,
  5. e)für den Zeitraum von März bis November 2013, Juni 2014 sowie September bis Dezember 2014, 2015, 2016 und Jänner bis Juli 2017 eine Nebengebühr „Überstunden/Grundstunden“ in der Höhe von EUR 7.274,70,
  6. f)für den Zeitraum von März 2013 bis Juni 2014 und von September 2014 bis Juli 2017 ein „Überstundenzuschlag“ in der Höhe von EUR 3.638,80,
  7. g)für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Juli 2017 eine Belohnung „Qualitätsoffensive“ in der Höhe von EUR 3.456,--,
  8. h)für den Zeitraum von Jänner 2013 bis Juli 2017 eine Belohnung „Zählung“ in der Höhe von EUR 870,65,
  9. i)für die Jahre 2013 bis 2017 eine Nebengebühr „Mitbesorgung Bonus-Brief“ in der Höhe von EUR 68,70,
  10. j)für die Jahre 2013 bis 2017 eine Belohnung „Massensendungen“ in der Höhe von EUR 403,50,
  11. k)für die Jahre 2013 bis 2017 eine Belohnung „Telefonbuch“ in der Höhe von EUR 225,-- nachzuzahlen seien und
  12. l)dass ihm die Nebengebührenwerte hinsichtlich der Pkt.
  13. a)„bis l)“ (gemeint wohl: „bis k)“) für die Pension nachzuverrechnen seien. Weiters machte der Beschwerdeführer geltend,
  14. m)dass ihm ein Urlaubsentschädigunganspruch in Höhe von zumindest 160 Stunden zustehe. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) in Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf den Pkt.
  15. l)(Nachverrechnung der Nebengebührenwerte) hinsichtlich der Pkt. c),
  16. d)und
  17. g)bis
  18. k)als unzulässig zurück. Die Pkt.
  19. a)bis
  20. k)des Antrags (Feststellung bestimmter Nachzahlungen) und den Pkt.
  21. l)des Antrags (Nachverrechnung der Nebengebührenwerte) hinsichtlich der Pkt. a), b),
  22. e)und
  23. f)wies die Behörde, ebenfalls in Spruchpunkt I., als unbegründet ab. Weiters wies die Behörde in Spruchpunkt II. das vom Beschwerdeführer in Pkt.
  24. m)erhobene Feststellungsbegehren hinsichtlich eines Urlaubsentschädigungsanspruchs wegen entschiedener Sache zurück.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf den Pkt.
  25. l)(Nachverrechnung der Nebengebührenwerte) hinsichtlich der Pkt. c),
  26. d)und
  27. g)bis
  28. k)als unzulässig zurück. Die Pkt.
  29. a)bis
  30. k)des Antrags (Feststellung bestimmter Nachzahlungen) und den Pkt.
  31. l)des Antrags (Nachverrechnung der Nebengebührenwerte) hinsichtlich der Pkt. a), b),
  32. e)und
  33. f)wies die Behörde, ebenfalls in Spruchpunkt römisch eins., als unbegründet ab. Weiters wies die Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. das vom Beschwerdeführer in Pkt.
  34. m)erhobene Feststellungsbegehren hinsichtlich eines Urlaubsentschädigungsanspruchs wegen entschiedener Sache zurück. 3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. 4. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.05.2021 im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. 5. Mit Entscheidung vom 21.03.2023, Ra 2021/12/0069-8, gab der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision statt, soweit sich diese gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I.
  35. e)und I.
  36. f)sowie I.
  37. l)hinsichtlich der zu
  38. e)und
  39. f)geltend gemachten Ansprüche des angefochtenen Bescheides richtete. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers zurück. 5. Mit Entscheidung vom 21.03.2023, Ra 2021/12/0069-8, gab der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision statt, soweit sich diese gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins.
  40. e)und römisch eins.
  41. f)sowie römisch eins.
  42. l)hinsichtlich der zu
  43. e)und
  44. f)geltend gemachten Ansprüche des angefochtenen Bescheides richtete. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers zurück. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte mit an die Parteien gerichteten Schreiben vom 27.03.2024 mehrere Unterlagen / Dokumente in das vorliegende Beschwerdeverfahren ein und beraumte eine mündliche Verhandlung für den 24.04.2024 an. 7. Mit Schreiben vom 05.04.2024 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters unter Vorlage von Unterlagen / Dokumenten zum Verfahren Stellung. Weiters beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf das ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren zur Zl. W213 2228417-1 die Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 10.04.2024 die für 24.04.2024 anberaumte mündliche Verhandlung ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Vorliegendes Verfahren: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG. Er beantragte mit Schreiben vom 12.04.2018 u.a. die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm
  45. e)für den Zeitraum von März bis November 2013, Juni 2014 sowie September bis Dezember 2014, 2015, 2016 und Jänner bis Juli 2017 eine Nebengebühr „Überstunden/Grundstunden“ in der Höhe von EUR 7.274,70,
  46. f)für den Zeitraum von März 2013 bis Juni 2014 und von September 2014 bis Juli 2017 ein „Überstundenzuschlag“ in der Höhe von EUR 3.638,80, nachzuzahlen seien und
  47. l)dass ihm die Nebengebührenwerte hinsichtlich der Pkt.
  48. e)und
  49. f)für die Pension nachzuverrechnen seien. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Punkte in Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides als unbegründet ab.Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Punkte in Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies u.a. die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.05.2021 im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision mit Entscheidung vom 21.03.2023, Ra 2021/12/0069-8, mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht statt, soweit sich diese gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I.
  50. e)und I.
  51. f)sowie I.
  52. l)hinsichtlich der zu
  53. e)und
  54. f)geltend gemachten Ansprüche richtete. Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision mit Entscheidung vom 21.03.2023, Ra 2021/12/0069-8, mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht statt, soweit sich diese gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins.
  55. e)und römisch eins.
  56. f)sowie römisch eins.
  57. l)hinsichtlich der zu
  58. e)und
  59. f)geltend gemachten Ansprüche richtete. 1.2. Verfahren zur Zl. W213 2228417-1: Mit Schreiben vom 29.05.2019 begehrte der Beschwerdeführer u.a. die bescheidmäßige Feststellung, dass B) 1) [ihm] ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen gemäß § 49 BDG 1979 anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass [er] täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1-½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1-½ Stunden von 01.09.2012 bis 31.12.2018 gehandelt hat […], B) 1) [ihm] ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, BDG 1979 anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass [er] täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1-½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1-½ Stunden von 01.09.2012 bis 31.12.2018 gehandelt hat […], in eventu 2) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden war/ist; und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1-½ Mehrstunden geleistet wurden und [ihm] diese auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten sind, 2) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8-½ Stunden war/ist; und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1-½ Mehrstunden geleistet wurden und [ihm] diese auch gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten sind, in eventu 3) [ihm] die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1-½ abzugelten sind, sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ § 48b BDG 1979-Pause + 1-½ Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten sind, 3) [ihm] die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1-½ abzugelten sind, sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ Paragraph 48 b, BDG 1979-Pause + 1-½ Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten sind, in eventu 4) [ihm] die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1-½ abzugelten sind sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ § 48b BDG 1979-Pause + 1-½ Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten sind sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und der Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage des [Beschwerdeführers] hinzuzurechnen sind; 4) [ihm] die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1-½ abzugelten sind sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ Paragraph 48 b, BDG 1979-Pause + 1-½ Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten sind sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und der Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage des [Beschwerdeführers] hinzuzurechnen sind; in eventu 5) [ihm] eine Nachzahlung für die Urlaube für 2015/2016 (für 2015 43 Stunden, für 2016 160 Stunden) zusteht.5) [ihm] eine Nachzahlung für die Urlaube für 2015 aus 2016, (für 2015 43 Stunden, für 2016 160 Stunden) zusteht. Die Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 05.12.2019 in Bezug auf die hier angeführten Punkte teilweise ab und teilweise zurück. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.08.2020, Zl. W213 2228417-1/3E, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Mit Entscheidung vom 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, gab der Verwaltungsgerichtshof der vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht statt, soweit sich diese gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die hier angeführten Punkte des Antrags richtete. Das Bundesverwaltungsgericht setzte daraufhin das wieder anhängige Beschwerdeverfahren fort, in dem es zwei mündliche Verhandlungen durchführte und Stellungnahmen der Parteien einholte. 2. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und Gerichtsakten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und des zur Zl. W213 2228417-1 geführten Beschwerdeverfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und Gerichtsakten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und des zur Zl. W213 2228417-1 geführten Beschwerdeverfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.1. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Nach § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet, oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, § 38, Rz 42). Nach Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet, oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, Paragraph 38,, Rz 42). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (s. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (s. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). 3.2. Die im vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W213 2228417-1 geführten – nach wie vor anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Beschwerdeverfahren zu lösende Hauptfrage, in welchem konkreten (Stunden)Ausmaß der Beschwerdeführer etwaige Mehrdienstleistungen iSd § 49 BDG 1979 erbracht hat, ist eine sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellende Vorfrage, in dem auf Grundlage etwaig von ihm erbrachter Mehrdienstleistungen das konkrete (betragsmäßige) Ausmaß ihm zustehender Nebengebühren festzustellen ist.3.2. Die im vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W213 2228417-1 geführten – nach wie vor anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Beschwerdeverfahren zu lösende Hauptfrage, in welchem konkreten (Stunden)Ausmaß der Beschwerdeführer etwaige Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, BDG 1979 erbracht hat, ist eine sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellende Vorfrage, in dem auf Grundlage etwaig von ihm erbrachter Mehrdienstleistungen das konkrete (betragsmäßige) Ausmaß ihm zustehender Nebengebühren festzustellen ist. Im Ergebnis liegt somit eine Vorfrage nach § 38 AVG vor, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren iSd vom Beschwerdeführer gestellten Antrags vom 05.04.2024 mit Beschluss auszusetzen ist.Im Ergebnis liegt somit eine Vorfrage nach Paragraph 38, AVG vor, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren iSd vom Beschwerdeführer gestellten Antrags vom 05.04.2024 mit Beschluss auszusetzen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2216591.1.00

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