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{'item': 'W252 2272830-1'}

Obsah (6)Art 55§ 83§§ 85a§ 24§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW252 2272830-1 Spruch, W252 2272830-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 55

Abs 3 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden (hier die belangte Behörde) nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.

Artikel 55

, Absatz 3, DSGVO sind die Aufsichtsbehörden (hier die belangte Behörde) nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig. Nach ErwGr 20 DSGVO gilt die Verordnung zwar auch für die Tätigkeit der Gerichte und anderer Justizbehörden, allerdings sollten die Aufsichtsbehörden nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein, damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt.

§ 83

Abs 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) umfasst die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.

Paragraph 83, Absatz 2, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) umfasst die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. Auf den Fall angewendet bedeutet das: Wie festgestellt, behauptete der BF, dass die MP1 im Verfahren XXXX dem Anwalt XXXX Akteneinsicht gewährte bzw diesem Aktenabschriften übergab.Wie festgestellt, behauptete der BF, dass die MP1 im Verfahren römisch 40 dem Anwalt römisch 40 Akteneinsicht gewährte bzw diesem Aktenabschriften übergab. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist die Gewährung von Akteneinsicht bzw Abschriftnahme im zivilgerichtlichen Verfahren, auch an Dritte, am Verfahren nicht beteiligte Personen, nicht dem Bereich der Justizverwaltung, sondern der gerichtlichen Rechtsprechung zuzurechnen (VfGH 13.10.1993, G248/91, V190,91). Wie die belangte Behörde bereits ausführte, entschied der EuGH ebenfalls, dass ein Gericht, das Journalisten vorübergehend Unterlagen aus einem Gerichtsverfahren bereitstellt, die personenbezogene Daten enthalten, um sie in die Lage zu versetzen, besser über den Ablauf des Gerichtsverfahrens zu berichten, seine „justizielle Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung ausübt. Diese höchstgerichtliche Rechtsprechung kann – entgegen der Ausführungen des BF (siehe die Bescheidbeschwerde vom 28.04.2023, S 4; OZ 1, S 97) – auch auf den vorliegenden Fall einer Akteneinsicht/Aktenabschrift in einem strafgerichtlichen Verfahren umgelegt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum die Einordnung gerichtlicher Tätigkeiten in Justizverwaltung und justizielle Tätigkeiten (bzw gerichtliche Rechtsprechung) – gerade bei einer generell vergleichbaren Angelegenheit, wie der Akteneinsicht/Aktenabschrift – in Strafverfahren anders zu beurteilen wäre, als in Zivilverfahren (siehe VfGH) oder Verwaltungsverfahren (siehe EuGH). Darüber hinaus behauptet der BF ja geradezu eine Gewährung der Akteneinsicht an einen nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt, somit eine „Dritte, am Verfahren nicht beteiligte Person“. Die gegenständlich behauptete Gewährung einer Akteneinsicht/Aktenabschrift vor Gericht fällt somit jedenfalls in den Bereich der „justiziellen Tätigkeit“. Im Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich zu einer Gewährung der Akteneinsicht bzw Übergabe einer Aktenabschrift durch die MP1 bzw MP2 kam. Selbst bei „Wahrunterstellung“ des Vorbringens des BF wäre die belangte Behörde nicht dafür zuständig. Die vom BF behauptete Rechtsverletzung fällt jedenfalls in den Bereich der „justiziellen Tätigkeit“. Für den Rechtsschutz im Bereich der justiziellen Tätigkeit der Strafgerichte sind ausschließlich die Gerichte zuständig (vgl diesbezüglich Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 74 Rz 122). Um die Unzuständigkeit der belangten Behörde zu klären, war es daher ausreichend (nur) die Tatsache der Antragstellung sowie der Inhalt des Vorbringens festzustellen. Die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts war insofern nicht entscheidungserheblich (vgl zur „Wahrunterstellung“ VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Im Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich zu einer Gewährung der Akteneinsicht bzw Übergabe einer Aktenabschrift durch die MP1 bzw MP2 kam. Selbst bei „Wahrunterstellung“ des Vorbringens des BF wäre die belangte Behörde nicht dafür zuständig. Die vom BF behauptete Rechtsverletzung fällt jedenfalls in den Bereich der „justiziellen Tätigkeit“. Für den Rechtsschutz im Bereich der justiziellen Tätigkeit der Strafgerichte sind ausschließlich die Gerichte zuständig vergleiche diesbezüglich Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 74, Rz 122). Um die Unzuständigkeit der belangten Behörde zu klären, war es daher ausreichend (nur) die Tatsache der Antragstellung sowie der Inhalt des Vorbringens festzustellen. Die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts war insofern nicht entscheidungserheblich vergleiche zur „Wahrunterstellung“ VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die belangte Behörde war somit

Art 55

Abs 3 DSGVO im vorliegenden Fall nicht zuständig.Die belangte Behörde war somit

Artikel 55, Absatz 3, DSGVO im vorliegenden Fall nicht zuständig.

3.

  1. Zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides: Da die belangte Behörde für die Beurteilung des behaupteten Sachverhalts nicht zuständig war, wäre die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der MP1 nicht mangels Verantwortlichkeit abzuweisen, sondern mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. Die Bescheidbeschwerde des BF gegen Spruchpunkt
  3. war daher abzuweisen und der Spruch des Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Datenschutzbeschwerde nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird. 3.
  4. Zu Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides: Da die belangte Behörde nicht zuständig war und auch keine andere Verwaltungsbehörde in Frage kommt, hat sie die Datenschutzbeschwerde des BF hinsichtlich der MP2 zu Recht zurückgewiesen und den BF an die ordentlichen Gerichte verwiesen (vgl dazu VwGH 07.03.2003, 98/06/0017). Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.Da die belangte Behörde nicht zuständig war und auch keine andere Verwaltungsbehörde in Frage kommt, hat sie die Datenschutzbeschwerde des BF hinsichtlich der MP2 zu Recht zurückgewiesen und den BF an die ordentlichen Gerichte verwiesen vergleiche dazu VwGH 07.03.2003, 98/06/0017). Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen. 3.
  6. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, steht es dem BF offen sich mit seiner Beschwerde

§§ 85ai

Vm 85 GOG an das zuständige Gericht zu wenden bzw allenfalls einen Einspruch iSd § 106 StPO zu erheben (siehe zu den Rechtsschutzmöglichkeiten auch Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 74 Rz 121).3.5. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, steht es dem BF offen sich mit seiner Beschwerde

Paragraphen 85 a, in Verbindung mit 85 GOG an das zuständige Gericht zu wenden bzw allenfalls einen Einspruch iSd Paragraph 106, StPO zu erheben (siehe zu den Rechtsschutzmöglichkeiten auch Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 74, Rz 121). 3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 1. Fall Vw

GVG entfallen.3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,

  1. Fall VwGVG entfallen. 3.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einstufung der gegenständlich behaupteten Akteneinsicht/Aktenabschrift als „justizielle Tätigkeit“ konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH bzw VfGH stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einstufung der gegenständlich behaupteten Akteneinsicht/Aktenabschrift als „justizielle Tätigkeit“ konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH bzw VfGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2272830.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.