RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW252 2280887-2 Spruch, W252 2280887-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über den Antrag des XXXX vom 11.03.2024 auf Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt II. des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2024, W252 2280887-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über den Antrag des römisch 40 vom 11.03.2024 auf Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt römisch zwei. des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2024, W252 2280887-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen: A) Der Antrag wird mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:
(003).pdf, S 1, 3). Darin wird auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Das minderjährige […] Kind […] begehrt, vertreten durch seinen […] Vater“ Die Feststellung, dass der Wiederaufnahmewerber für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts Trient – Außenabteilung Bozen vom 19.04.2018, Zl. XXXX und Zl. XXXX , das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht wurde und der Entscheidung zu W252 2280887-1 zugrunde lag. Dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers ist nicht zu entnehmen, dass ihm inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt zu W252 2280887-1 aufliegende Dekret des Jugendgerichts Bozen vom 31.03.2021, Zl. XXXX , zu verweisen, mit dem der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Art. 12 HKÜ abgewiesen wurde.Die Feststellung, dass der Wiederaufnahmewerber für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts Trient – Außenabteilung Bozen vom 19.04.2018, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht wurde und der Entscheidung zu W252 2280887-1 zugrunde lag. Dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers ist nicht zu entnehmen, dass ihm inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt zu W252 2280887-1 aufliegende Dekret des Jugendgerichts Bozen vom 31.03.2021, Zl. römisch 40 , zu verweisen, mit dem der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Artikel 12, HKÜ abgewiesen wurde. Der Wiederaufnahmewerber legte dazu auch keine neuen Dokumente vor, sondern beruft sich auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB, wobei er übersieht, dass § 167 Abs 1 ABGB nur dann besagt, dass jeder Elternteil für sich allein berechtigt ist, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, was im vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall ist.Der Wiederaufnahmewerber legte dazu auch keine neuen Dokumente vor, sondern beruft sich auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB, wobei er übersieht, dass Paragraph 167, Absatz eins, ABGB nur dann besagt, dass jeder Elternteil für sich allein berechtigt ist, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, was im vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall ist. Auch die vom Beschwerdeführer als „neues Beweismittel“ vorgelegten Parteiengehöre ändern daran nichts, denn selbst die darin behauptete, allenfalls rechtswidrige Datenübermittlung hat keinen Einfluss auf den rechtskräftigen Obsorgebeschluss des italienischen Gerichts.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, kommt dem Antragsteller mangels Obsorge keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Eingaben bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist (vgl. E
- Dezember 2000, 2000/03/0336). Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist derjenige, der als (behaupteter) Vertreter eingeschritten ist. Der (behauptete) Machtgeber ist dem Verfahren vor dem VwG nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen (siehe dazu VwGH 07.08.2023, Ra 2023/03/0144).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Eingaben bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist vergleiche E
- Dezember 2000, 2000/03/0336). Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist derjenige, der als (behaupteter) Vertreter eingeschritten ist. Der (behauptete) Machtgeber ist dem Verfahren vor dem VwG nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen (siehe dazu VwGH 07.08.2023, Ra 2023/03/0144). Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Mangels Obsorge und mangels sonstiger Vertretungsbefugnis ist der Antrag auf Wiederaufnahme somit nicht dem Sohn, sondern seinem Vater (Wiederaufnahmewerber) zuzurechnen. Auf eine gesonderte Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung/Obsorge konnte im vorliegenden Fall verzichtet werden, da im Ausgangsverfahren (W252 2280887-1) die Bescheidbeschwerde des Antragstellers (ebenfalls im Namen des Sohnes erhoben) bereits aus demselben Grund, wie auch zuvor die ebenfalls im Namen des Sohnes erhobene Datenschutzbeschwerde, zurückgewiesen wurde. Da der Wiederaufnahmewerber keinen Nachweis über seine Vertretungsbefugnis (oder Obsorge) vorlegte, war sein Antrag mangels Legitimation zur Erhebung spruchgemäß zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei den vom Antragsteller vorgelegten Parteiengehören und Schriftstücken auch nicht um neue Beweismittel handelt (§ 32 Abs 1 Z 2 VwGVG), die voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten.Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei den vom Antragsteller vorgelegten Parteiengehören und Schriftstücken auch nicht um neue Beweismittel handelt (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG), die voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte, ständige Rechtsprechung des VwGH zur Vertretungsbefungnis bzw der Zurechnung nicht befugter Vertreter stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte, ständige Rechtsprechung des VwGH zur Vertretungsbefungnis bzw der Zurechnung nicht befugter Vertreter stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2280887.2.00