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{'item': 'W266 2280042-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 16§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW266 2280042-1 Spruch, W266 2280042-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 18.04.2024 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 22.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) das Arbeitslosengeld ab dem 16.07.2020 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schriftlich ein Dienstverhältnis mit Beginn am 01.06.2020 gemeldet habe. Die Wiedermeldung sei mit 16.07.2020 erfolgt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2020 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 23.10.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Mit Erkenntnis vom 09.02.2021, zu W228 2236489-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der, gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wurde vom VwGH Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete und mit 22.09.2020 datierte Erledigung des AMS zurückgewiesen wurde. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, dass die Erledigung vom 22.09.2020 weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufweist. Da somit keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vorliegt und der VfGH mit Erkenntnis vom 09.03.2023 § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig behoben hat, ist der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen und die Beschwerde daher zurückzuweisen.Der, gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wurde vom VwGH Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete und mit 22.09.2020 datierte Erledigung des AMS zurückgewiesen wurde. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus, dass die Erledigung vom 22.09.2020 weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufweist. Da somit keine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vorliegt und der VfGH mit Erkenntnis vom 09.03.2023 Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG als verfassungswidrig behoben hat, ist der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen und die Beschwerde daher zurückzuweisen. In der Folge hat das AMS mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.05.2023 dem BF das Arbeitslosengeld ab dem 16.07.2020 zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2023 als unbegründet abgewiesen. Daraufhin beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und langte diese mitsamt dem Verwaltungsakt am 19.10.2023 h.g. ein. Am 18.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 05.05.2020 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht. Auf Seite 4 dieses Antrages findet sich folgender Hinweis: „Haben Sie uns persönlich oder durch eine/n Dritte/n bekannt gegeben, dass Sie eine Beschäftigung aufnehmen werden, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn diese Beschäftigung nicht zustande kommt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt Ihre Meldung nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.“ Der Beschwerdeführer hat mit 19.05.2020 eine geringfügige Beschäftigung als Koch aufgenommen. Am 21.05.2020 gab der BF dem AMS Folgendes bekannt: "[...] Ich habe seit ein mounaten als arbetloss beantragt und leider zuzeit bekomme ich kein brief und bestätigung von ihnen. Ich werde ab 01.06.2020 im 17 bezirk als pizza kuch wieder bescheftigen. aber seit 17.05.2020 habe ich kein ankommen zu miete und andere rechnunen zahlen. also wenn möglich bitte informieren sie mich uber arbeitloss Geld wenn bekomme ich. [...]" Der BF ging an diesem Tag davon aus, dass er ab dem 01.06.2020 von seinem Arbeitgeber von geringfügig auf vollversichert umgemeldet werden wird. Das AMS hat dem BF daraufhin mit Schreiben vom 25.05.2020 mitgeteilt, dass er ab 01.06.2020 (Dienstbeginn) vom AMS abgemeldet wird. Am 27.05.2020 gab der BF dem AMS Folgendes bekannt: "Ich habe ab 17.05.2020 gekündigt und zurzeit bin ich arbeitslos. Hofentlich fange mein neue Job als Kuch ab 01.06.2020 an im
  2. Bezirk. [...]" Am 16.07.2020 meldete der BF dem AMS, dass es sich bei besagtem Dienstverhältnis ab 01.06.2020 lediglich um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt hat.
  3. Beweiswürdigung: Der am 05.05.2020 beim AMS eingebrachte Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung als Koch ab 19.05.2020 ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und ist unstrittig. Das Email des BF an das AMS vom 21.05.2020 sowie das Schreiben des AMS an den Beschwerdeführer vom 25.05.2020 sowie die handschriftliche Mitteilung des BF vom 27.05.2020 liegen ebenfalls im Akt ein. In Bezug auf die Mitteilung vom 27.05.2020 ist zudem auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Soweit der BF ausführt, dass er ab dem 01.06.2020 lediglich eine (vollversicherungspflichtige) Arbeitsstelle in Aussicht hatte und es daher nicht die Intention des BF war, vom AMS abgemeldet zu werden, ist auszuführen, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung der BF selbst angab, dass ihm der Chef gesagt hat, glaublich im Juni oder Juli, jedenfalls mit Beginn eines Monats Vollzeit zu arbeiten beginnen zu können. Dies hat der BF nach seiner Aussage auch dem AMS gemeldet, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, warum die Intention des BF eine andere als die Abmeldung vom AMS gewesen sein sollte, da der BF zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass er mit dem 01.06.2020 Vollzeit arbeiten werde. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Beschwerde im Verfahren zu W228 2236489-1 zu verweisen, in welcher der BF ausführte, dass er mit dem Email vom 21.05.2020 seine, am 19.05.2020 aufgenommene, geringfügige Beschäftigung melden wollte. Diese Aussage steht im Widerspruch zu jener im gegenständlichen Verfahren und vermag der erkennende Senat dieser auch deshalb nicht zu folgen, da, im Falle, dass der BF sein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, dass er am 19.05.2020 aufgenommen hat, melden wollte, es sich nicht erschließt, warum der BF dann im Email vom 21.05.2020 den 01.06.2020 erwähnt. Das Email vom 21.05.2020 enthält keinen Hinweis auf den 19.05.2020 und den Beginn des geringfügigen Dienstverhältnisses. Der erkennende Senat kommt aus diesen Gründen zu der Überzeugung, dass der BF, wie er es auch in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 sagte, am 21.05.2020 davon ausging, dass er ab dem 01.06.2020 vollversicherungspflichtig zu arbeiten beginnen werde und dies dem AMS mit dem Email vom 21.05.2021 auch meldete. Zur Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer erst am 16.07.2020 wieder beim AMS gemeldet hat, ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt eine frühere Meldung des Beschwerdeführers nicht ergibt. Erst am 16.07.2020 informierte der Beschwerdeführer das AMS über die Tatsache, dass kein vollversichertes Dienstverhältnis ab 01.06.2020 zustande kam. Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er wiederholt versucht habe, auf den Fehler der Abmeldung per 01.06.2020 hinzuweisen, kann daher nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer blieb diesbezüglich völlig vage und unsubstantiiert, führte lediglich aus, dass er „auf verschiedenen Wegen versucht habe, diesen Fehler zu korrigieren“, machte dazu jedoch keinerlei konkrete Angaben und führte auch nicht aus, an welchen Tagen bzw. auf welchen Wegen er versucht habe, auf den Fehler aufmerksam zu machen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit„§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ Daraus folgt: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134). Mit Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134).

§ 46Abs. 5 Al

VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder ruht (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nichtbekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder ruht (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nichtbekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 46Abs. 6 Al

VG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes - wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag - mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs-oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstellekann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes - wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag - mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs-oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstellekann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer am 21.05.2020 dem AMS Folgendes bekannt: "[...] Ich werde ab 01.06.2020 im 17 bezirk als pizza kuch wieder bescheftigen. aber seit 17.05.2020 habe ich kein ankommen zu miete und andere rechnunen zahlen. also wenn möglich bitte informieren sie mich uber arbeitloss Geld wenn bekomme ich. [...]" Am 25.05.2020 wurde der BF schriftlich über die Einstellung der Leistung informiert. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er ab dem 01.06.2020 lediglich eine Arbeitsstelle in Aussicht hatte und es daher nicht die Intention des BF war, vom AMS abgemeldet zu werden. Um das Missverständnis aufzuklären habe er am 27.05.2020 bei der belangten Behörde ein handschriftliches Schreiben abgegeben. Am 27.05.2020 gab der Beschwerdeführer dem AMS Folgendes bekannt: "Ich habe ab 17.05.2020 gekündigt und zurzeit bin ich arbeitslos. Hofentlich fange mein neue Job als Kuch ab 01.06.2020 an im

  1. Bezirk. [...]" An Erklärungen über den Eintritt eines Ruhenstatbestandes (§ 46 Abs. 6 erster Satz AlVG) ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich hiebei um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229).An Erklärungen über den Eintritt eines Ruhenstatbestandes (Paragraph 46, Absatz 6, erster Satz AlVG) ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich hiebei um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229). Im Hinblick auf die vom VwGH geforderte Klarheit an Erklärungen ist auszuführen, dass aus Sicht des Senates die Erklärung vom 21.05.2020 klar zum Ausdruck bringt, dass der BF ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis melden wollte und wird dies auch nicht durch die Mitteilung des BF vom 27.05.2020 relativiert. Beide Erklärungen müssen aus Sicht des Senates zusammengelesen werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der BF mit Email vom 25.05.2020 auch über die Einstellung der Leistung mit Dienstbeginn, sohin mit dem 01.06.2020 informiert wurde. Dies hätte dem BF erlaubt eine entsprechende Klarstellung zu machen. Gründe die den BF daran gehindert hätten, die Geringfügigkeit des Dienstverhältnisses auch über den 01.06.2020 hinaus dem AMS mitzuteilen, ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Sofern der BF vorbringt, dass das Wort „hoffentlich“ in seinem Schreiben vom 27.05.2020 nur die Möglichkeit einer Jobaufnahme suggeriert, ist folgendes auszuführen: Wie bereits gesagt, müssen aus Sicht des Senates sowohl die Erklärung vom 21.05.2020 als auch jene vom 27.05.2020 im Zusammenhang gelesen werden. Daraus ergibt sich aus Sicht des Senates schlüssig, dass der BF, der am 21.05.2020 neben der Meldung des Dienstbeginnes auch von seiner wirtschaftlichen Situation berichtet, mit dem Wort „hoffentlich“ zum Ausdruck brachte und auch bringen wollte, dass er aufgrund des neuen Jobs „hoffentlich“ aus dieser Situation herauskommt. Aus Sicht des Senates konnte daher das AMS das Wort „hoffentlich“ in diesem Zusammenhang wie soeben beschrieben verstehen, weshalb das Schreiben vom 27.05.2020 keinen Zweifel an der Erklärung des BF zu wecken vermochte. Der Beschwerdeführer hat sohin einen Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestand per 01.06.2020 dem AMS wiederholt bekanntgegeben. Eine Wiedermeldung erfolgte erst am 16.07.
  2. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld erst ab dem 16.07.2020 gebührt. Soweit der BF vorbringt, dass die Amtssprache nicht seine Erstsprache ist, ist auszuführen, dass der erkennende Senat dies zwar nicht verkennt, sich aber in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck von der Fähigkeit des BF, insbesondere mit Behörden zu kommunizieren, verschaffen konnte, und hierbei keine wesentlichen Defizite erkannt werden konnten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2280042.1.00

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