Obsah (17)
§ 35Art. 133§ 76§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 389§ 67§§ 52a§ 57§ 51§ 80§ 22aArt. 130§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2024 GeschäftszahlW291 2290970-1 Spruch, W291 2290970-1/67E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 35Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 12.04.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF am 12.04.2024 übergeben.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 12.04.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF am 12.04.2024 übergeben. Der BF befindet sich seit 19.04.2024 in Schubhaft.
- Am 25.04.2024 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
- Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme samt Befund und Gutachten. Das BVwG holte ergänzend eine Anfragebeantwortung ein.
- In weiterer Folge wurde dem BF Parteiengehör zu der vom BFA abgegebenen Stellungnahme samt Befund und Gutachten sowie zur Anfragebeantwortung gewährt.
- Der BF gab dazu eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX /Türkei geboren.Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 /Türkei geboren. Er hält sich seit 2002 im österreichischen Bundesgebiet auf. In dieser Zeit war er auch vorübergehend in der Türkei aufhältig. Er hatte in Österreich einen Aufenthaltstitel-Daueraufenthalt EU und hat er am 16.04.2019 beim Magistrates d. Stadt Wien MA 35 fristgerecht einen Verlängerungsantrag diesbezüglich eingebracht. Mit Geschäftszahl XXXX wurde er auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus zurückgestuft und sein Antrag wurde letztlich aufgrund seines rechtskräftigen Einreiseverbotes am 03.07.2019 abgewiesen und eingestellt.Mit Geschäftszahl römisch 40 wurde er auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus zurückgestuft und sein Antrag wurde letztlich aufgrund seines rechtskräftigen Einreiseverbotes am 03.07.2019 abgewiesen und eingestellt. Der BF weist folgende Verurteilungen auf (im Detail siehe Feststelllungen unter 1.2.3.): Am 05.07.2016 wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen §§ 28a
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall, 28a
(4)Z 3, 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 1 2. Fall, 27
(2)und 28a
(1)5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 05.07.2016 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall, 28a
(4)Ziffer 3, 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 1 2. Fall, 27
(2)und 28a
(1)5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 23.08.2019 wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z 1 u 2, 28a
(4)Z 1, 28a
(4)Z 3, 27
(2), 28a
(4)Z 1, 28a
(4)Z 3 SMG und 12
- Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 23.08.2019 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer eins, u 2, 28a
(4)Ziffer eins, 28 a,
(4)Ziffer 3, 27,
(2), 28a
(4)Ziffer eins, 28 a,
(4)Ziffer 3, SMG und 12 2. 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde wegen folgender Verwaltungsübertretungen bestraft: 1. XXXX , § 52 lit. a Z. 10 a StVO, Geldstrafe € 140,00, Ersatzarreststrafe 2 Tag(
- e)8 Stunde(
- n)0 Minute(n), vom 15.05.2019 1. römisch 40 , Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO, Geldstrafe € 140,00, Ersatzarreststrafe 2 Tag(
- e)8 Stunde(
- n)0 Minute(n), vom 15.05.2019 2. XXXX , § 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 1 StVO, Geldstrafe € 800,00, Ersatzarreststrafe 7 Tage), vom 22.02.2019 2. römisch 40 , Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO, Geldstrafe € 800,00, Ersatzarreststrafe 7 Tage), vom 22.02.2019 3. XXXX , § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG, Geldstrafe € 500,00, Ersatzarreststrafe 9 Tag(
- e)15 Stunde(n), vom 22.02.2019 3. römisch 40 , Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Geldstrafe € 500,00, Ersatzarreststrafe 9 Tag(
- e)15 Stunde(n), vom 22.02.2019 4. XXXX , § 102 Abs. 5 lit. b KFG, Geldstrafe € 28,00, Ersatzarreststrafe 5 Stunden, vom 22.02.20194. römisch 40 , Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG, Geldstrafe € 28,00, Ersatzarreststrafe 5 Stunden, vom 22.02.2019 5. XXXX , § 76 Abs. 3 StVO, Geldstrafe € 80,00, Ersatzarreststrafe 19 Stunden, vom 13.03.20195. römisch 40 , Paragraph 76, Absatz 3, StVO, Geldstrafe € 80,00, Ersatzarreststrafe 19 Stunden, vom 13.03.2019 6. XXXX , Art. 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl. 152/2013, Geldstrafe € 200,00, Ersatzarreststrafe 5 Tage und 14 Stunden, vom 20.10.20156. römisch 40 , Artikel 2, Paragraph eins, Absatz eins, SPG Bundesgesetzblatt 152 aus 2013,, Geldstrafe € 200,00, Ersatzarreststrafe 5 Tage und 14 Stunden, vom 20.10.2015 Der BF befand sich seit dem 21.02.2019 in Haft – seine Entlassung war für den 19.04.2024 in Aussicht gestellt. Am 27.09.2019 wurde dem BF durch das BFA die Absicht mitgeteilt, wegen dieser Verurteilungen ein Einreiseverbot zu erlassen und der BF gab binnen offener Frist eine Stellungnahme ab, in welcher er unter anderem ersuchte, von der Verhängung eines Verbotes aufgrund seiner familiären und sozialen Bindungen abzusehen. Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2020 wurde gegen den BF
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2020 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid brachte der BF Beschwerde beim BVwG ein. Mit Erkenntnis des BVwG zur Zahl XXXX vom 29.06.2020 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Z 5 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“Mit Erkenntnis des BVwG zur Zahl römisch 40 vom 29.06.2020 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Am 25.07.2023 wurde bereits seitens der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF durchgeführt, wobei er sich jedoch nicht rückkehrwillig zeigte. Seitens des BFA wurde am 22.11.2023 ein neuerliches Rückkehrberatungsgespräch durch die BBU angeregt, wobei die BBU ebenfalls ersucht wurde, dem BF unmissverständlich mitzuteilen, dass die Erlassung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch das BFA beabsichtigt ist, sollten er einer freiwilligen Ausreise erneut nicht zustimmen. Mit Schreiben des BFA vom 22.11.2023 wurde dem BF die geplante weitere Vorgangsweise der Behörde – nämlich die Erlassung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung – (nachweislich mit selben Tag) zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF machte jedoch von seinem Recht – ohne Angabe von Gründen – keinen Gebrauch und gab keine Stellungnahme ab. Dem Schreiben vom 22.11.2023 kann insbesondere entnommen werden: „Sie sind geschieden und haben für 2 Kinder Sorgepflichten. Ihre Kinder sind Österreicher und leben bei der Exgattin, welche ebenfalls Österreicherin ist und von Ihnen schon seit längerem getrennt lebt. Ihr Vater lebt in Österreich und hat einen Daueraufenthalt. Ihre drei Geschwister haben einen Daueraufenthalt EU. (…)
- Haben Sie eine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit in Österreich nach Haftentlassung (genaue Adresse und Angabe des Unterkunftsgebers mit vollem Namen)?
- Besitzen Sie aktuell größere Barmittel? In welcher Höhe?
- Wie würden Sie sich den weiteren Unterhalt nach Haftentlassung sichern? Wer würde Sie unterstützen (genauer Name und Adresse dieser Personen)? (…)“ Bereits am 11.12.2023 wurde – wie bereits angeführt, auf Ersuchen des BFA – neuerlich seitens der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF durchgeführt. Der BF zeigte sich jedoch neuerlich nicht rückkehrwillig, obwohl ihm auch seitens der BBU zur Kenntnis gebracht wurde, dass im Falle seiner Weigerung die Schubhaft nach seiner Strafhaft im Raum steht. Laut ZMR – Auskunft ist/war der BF im Besitz eines türkischen Reisepasses mit der Dokumentennummer XXXX – ausgestellt am XXXX 2013 durch XXXX .Laut ZMR – Auskunft ist/war der BF im Besitz eines türkischen Reisepasses mit der Dokumentennummer römisch 40 – ausgestellt am römisch 40 2013 durch römisch 40 . Dieses Dokument hat der BF jedoch dem BFA nicht zur Vorlage gebracht und es wurde aufgrund des Ausstellungsdatums vom BFA davon ausgegangen, dass dieser Pass bereits abgelaufen und somit nicht mehr gültig ist. Am 22.11.2023 wurde durch das BFA deshalb ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF gestartet. Es wurden auch verschiedene – den BF betreffende – Dokumente vom Standesamt XXXX angefordert.Es wurden auch verschiedene – den BF betreffende – Dokumente vom Standesamt römisch 40 angefordert. Am 27.03.2024 erfolgte eine Vorführung seiner Person beim Generalkonsulat der Republik Türkei in XXXX mit folgendem Ergebnis:Am 27.03.2024 erfolgte eine Vorführung seiner Person beim Generalkonsulat der Republik Türkei in römisch 40 mit folgendem Ergebnis: Der BF zeigte sich jedoch auch vor dem türkischen Konsul NICHT rückkehrwillig, weshalb seine Unterlagen nach Ankara – zwecks Überprüfung seiner Identität und der Genehmigung der HRZ-Ausstellung – übermittelt wurden. Das BFA ging daher im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides davon aus, dass sich der BF nur kurzfristig (falls überhaupt) in Schubhaft – (bis zur Erlangung eines HRZ) – befinden wird. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2024 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF am 12.04.2024 übergeben. Der BF wurde am 19.04.2024 aus der Strafhaft entlassen und befindet sich seit 19.04.2024 in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2024 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem BF am 12.04.2024 übergeben. Der BF wurde am 19.04.2024 aus der Strafhaft entlassen und befindet sich seit 19.04.2024 in Schubhaft. Der BF gab am 23.04.2024 im Zuge der Rückkehrberatung an, rückkehrunwillig zu sein. Der BF sagte zwar, dass er bereit wäre, zurückzukehren, aber nur unter der Bedingung, dass er für ein paar Wochen freigelassen werde, um seine Angelegenheiten zu regeln. Er wolle auf keinen Fall direkt aus der Haft ausreisen. 1.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Der BF ist volljährig. 1.2.2. Der BF war während der Schubhaft gesund und litt der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und keinem schweren körperlichen Gebrechen. Der BF befindet sich in einem guten gesundheitlichen Zustand. Er leidet an keiner chronischen oder akuten Erkrankung, erhält keine Medikation und ist psychisch unauffällig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.3. Der BF weist folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Das Urteil XXXX , vom 05.07.2017 lautet auszugsweise, wie folgt:Das Urteil römisch 40 , vom 05.07.2017 lautet auszugsweise, wie folgt: „Es haben bzw es hat A./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Pervitin oder „Pico", enthaltend Methamphetamin, I./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Mengerömisch eins./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge 1./ in XXXX aus der XXXX aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar1./ in römisch 40 aus der römisch 40 aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar (…)
- b)XXXX in einer das Fünfzehnfache der Grenzenge übersteigenden Menge von März 2015 bis 05. April 2016, indem er in mehrfachen Angriffen insgesamt 222 Gramm, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 133 Gramm (200 Gramm von XXXX und 22 Gramm von XXXX ) mit dem PKW bzw mit dem Zug aus XXXX über XXXX nach Österreich brachte;
- b)römisch 40 in einer das Fünfzehnfache der Grenzenge übersteigenden Menge von März 2015 bis 05. April 2016, indem er in mehrfachen Angriffen insgesamt 222 Gramm, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 133 Gramm (200 Gramm von römisch 40 und 22 Gramm von römisch 40 ) mit dem PKW bzw mit dem Zug aus römisch 40 über römisch 40 nach Österreich brachte; 2. / von März 2015 bis 05. April 2016 in XXXX und an andren Orten anderen gewinnbringend überlassen, und zwar2. / von März 2015 bis 05. April 2016 in römisch 40 und an andren Orten anderen gewinnbringend überlassen, und zwar (…)
- b)XXXX zumindest 100 Gramm, enthaltend eine Reinsubstanz von 60 Gramm, an unbekannte Abnehmer um EUR 70,— pro Gramm und am 05. April 2016 93,7 Gramm, enthaltend eine Reinsubstanz von 41 Gramm an einen verdeckten Ermittler des BMI;
- b)römisch 40 zumindest 100 Gramm, enthaltend eine Reinsubstanz von 60 Gramm, an unbekannte Abnehmer um EUR 70,— pro Gramm und am 05. April 2016 93,7 Gramm, enthaltend eine Reinsubstanz von 41 Gramm an einen verdeckten Ermittler des BMI; II./ XXXX von Anfang 2015 bis 05. April 2016 in mehrfachen Angriffen in XXXX und an anderen Orten in jeweils geringen Mengen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen;römisch zwei./ römisch 40 von Anfang 2015 bis 05. April 2016 in mehrfachen Angriffen in römisch 40 und an anderen Orten in jeweils geringen Mengen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen; B./ XXXX am 04. April 2016 in XXXX dazu bestimmt, die unter A./I./2./
- a)genannte Suchtgiftmenge von 93,7 Gramm, enthaltend eine Reinsubstanz von 44 Gramm, aus der XXXX aus- und nach Österreich einzuführen, indem er ihm den diesbezüglichen Auftrag erteilte; römisch 40 am 04. April 2016 in römisch 40 dazu bestimmt, die unter A./I./2./
- a)genannte Suchtgiftmenge von 93,7 Gramm, enthaltend eine Reinsubstanz von 44 Gramm, aus der römisch 40 aus- und nach Österreich einzuführen, indem er ihm den diesbezüglichen Auftrag erteilte; C./ XXXX in XXXX von Anfang 2015 bis 05. April 2016 in mehrfachen Angriffen dadurch zur Einfuhr von die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift, nämlich von insgesamt 194 Gramm, enthaltend eine Reinsubstanz von 116 Gramm, aus der XXXX nach Österreich durch die abgesondert verfolgten XXXX und XXXX , dass er die Genannten bei ihren Einkaufsfahrten zu XXXX begleitete und beim Ankauf dabei war, wofür er teilweise Suchtgift erhielt. römisch 40 in römisch 40 von Anfang 2015 bis 05. April 2016 in mehrfachen Angriffen dadurch zur Einfuhr von die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift, nämlich von insgesamt 194 Gramm, enthaltend eine Reinsubstanz von 116 Gramm, aus der römisch 40 nach Österreich durch die abgesondert verfolgten römisch 40 und römisch 40 , dass er die Genannten bei ihren Einkaufsfahrten zu römisch 40 begleitete und beim Ankauf dabei war, wofür er teilweise Suchtgift erhielt. Strafbare Handlungen: (…) XXXX zu A./ I./l./b), B./, C./ das Verbrechen des Suchtgifthandels römisch 40 zu A./ römisch eins./l./b), B./, C./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMGnach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu A./ I./2./
- b)die Verbrechen des Suchtgifthandelszu A./ römisch eins./2./
- b)die Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs 1 fünfter Fall SMGnach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu A./II./ die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMGmit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Abs 1 StGBAnwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Paragraph 28, Absatz eins, StGB ( XXXX )( römisch 40 ) Strafe: (…) XXXX Nach dem § 28a Abs 4 SMG FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von römisch 40 Nach dem § 28a Abs 4 SMG FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) MONATEN; (…) XXXX Mildernd: volles reumütiges Geständnis römisch 40 Mildernd: volles reumütiges Geständnis bisher ordentlicher Lebenswandel wesentlicher Beitrag zur WahrheitsfindungVerfallwesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung, Verfall Erschwerend: Zusammentreffen strafbarer Handlungen mehrfache Deliktsqualifikation langer Deliktszeitraum“ Das Urteil XXXX , vom 23.08.2019 lautet auszugsweise, wie folgt: Das Urteil römisch 40 , vom 23.08.2019 lautet auszugsweise, wie folgt: XXXX und XXXX sind schuldig, sie haben in XXXX und an anderen Orten römisch 40 und römisch 40 sind schuldig, sie haben in römisch 40 und an anderen Orten I./ XXXX römisch eins./ römisch 40 A./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich „PICO“ (Wirkstoff: Methamphetamin, Reinheitsgehalt zumindest 60 %), 1./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 777 Gramm PICO, in mehrfachen Angriffen aus XXXX über die XXXX mit dem PKW ausgeführt und nach Österreich eingeführt, wobei er das Suchtgift teilweise bei XXXX und XXXX , teilweise bei XXXX ankaufte und wobei er die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat und schon einmal zu AZ XXXX des XXXX wegen § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist, und zwar1./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 777 Gramm PICO, in mehrfachen Angriffen aus römisch 40 über die römisch 40 mit dem PKW ausgeführt und nach Österreich eingeführt, wobei er das Suchtgift teilweise bei römisch 40 und römisch 40 , teilweise bei römisch 40 ankaufte und wobei er die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat und schon einmal zu AZ römisch 40 des römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden ist, und zwar a./ im Zeitraum von Mitte Jänner 2019 bis zum 18.02.2019 bei zumindest 10 Fahrten insgesamt zumindest 200 Gramm PICO, wobei er zumindest drei Fahrten gemeinsam mit dem bereits rechtskräftig verurteilten XXXX , zumindest sechs Fahrten gemeinsam mit XXXX und zumindest eine Fahrt mit XXXX absolvierte;a./ im Zeitraum von Mitte Jänner 2019 bis zum 18.02.2019 bei zumindest 10 Fahrten insgesamt zumindest 200 Gramm PICO, wobei er zumindest drei Fahrten gemeinsam mit dem bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 , zumindest sechs Fahrten gemeinsam mit römisch 40 und zumindest eine Fahrt mit römisch 40 absolvierte; b./ im Zeitraum von Mitte Jänner 2019 bis zum 18.02.2019 bei zumindest 4 Fahrten insgesamt zumindest 58 Gramm PICO, gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten XXXX ;b./ im Zeitraum von Mitte Jänner 2019 bis zum 18.02.2019 bei zumindest 4 Fahrten insgesamt zumindest 58 Gramm PICO, gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 ; c./ im Zeitraum von Mitte Jänner 2019 bis zum 18.02.2019 bei zumindest 2 Fahrten ingesamt zumindest 20 Gramm PICO gemeinsam mit der abgesondert verfolgten XXXX ;c./ im Zeitraum von Mitte Jänner 2019 bis zum 18.02.2019 bei zumindest 2 Fahrten ingesamt zumindest 20 Gramm PICO gemeinsam mit der abgesondert verfolgten römisch 40 ; d./ im Zeitraum Jänner 2019 bis zum 18.02.2019 bei zumindest 2 Fahrten insgesamt zumindest 10 Gramm PICO gemeinsam mit XXXX , wobei Letzterer davon keine Kenntnis hatte.d./ im Zeitraum Jänner 2019 bis zum 18.02.2019 bei zumindest 2 Fahrten insgesamt zumindest 10 Gramm PICO gemeinsam mit römisch 40 , wobei Letzterer davon keine Kenntnis hatte. e./ im Zeitraum Mitte Jänner 2019 bis zum 19.02.2019 bei zumindest 5 Fahrten insgesamt zumindest 62 Gramm PICO gemeinsam mit der abgesondert verfolgten XXXX ;e./ im Zeitraum Mitte Jänner 2019 bis zum 19.02.2019 bei zumindest 5 Fahrten insgesamt zumindest 62 Gramm PICO gemeinsam mit der abgesondert verfolgten römisch 40 ; f./ im Zeitraum von November 2018 bis Mitte Jänner 2019 bei mehreren Fahrten insgesamt zumindest 189 Gramm PICO; g./am 13.01.2019 bei einer Fahrt zumindest 21 Gramm PICO gemeinsam mit XXXX ;g./am 13.01.2019 bei einer Fahrt zumindest 21 Gramm PICO gemeinsam mit römisch 40 ; h./ im Zeitraum Juni 2018 bis Dezember 2018 bei mehreren Fahrten insgesamt zumindest 117 Gramm PICO; i./ im Jahr 2018 bei mehreren Fahrten insgesamt zumindest 100 Gramm PICO gemeinsam mit XXXX ;i./ im Jahr 2018 bei mehreren Fahrten insgesamt zumindest 100 Gramm PICO gemeinsam mit römisch 40 ; 2./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 1.178 Gramm PICO als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nachgenannten Abnehmern, teilweise gewinnbringend überlassen, wobei er die Tat gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) begangen hat und schon einmal zu AZ XXXX des Landesgerichts XXXX wegen § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist, und2./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 1.178 Gramm PICO als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nachgenannten Abnehmern, teilweise gewinnbringend überlassen, wobei er die Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) begangen hat und schon einmal zu AZ römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden ist, und zwar a./ im April 2018 insgesamt zumindest 2 Gramm PICO zu einem Gesamtpreis von EUR 350,-- an den abgesondert verfolgten Abnehmer XXXX ;a./ im April 2018 insgesamt zumindest 2 Gramm PICO zu einem Gesamtpreis von EUR 350,-- an den abgesondert verfolgten Abnehmer römisch 40 ; b./ im September 2018 gemeinsam mit der bereits rechtskräftig verurteilten XXXX in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 30 Gramm PICO gewinnbringend an noch festzustellende Abnehmer, wobei sie das Suchtgift zuvor von einem „ XXXX “ aus der XXXX geliefert bekamen;b./ im September 2018 gemeinsam mit der bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 30 Gramm PICO gewinnbringend an noch festzustellende Abnehmer, wobei sie das Suchtgift zuvor von einem „ römisch 40 “ aus der römisch 40 geliefert bekamen; c./ im Zeitraum von September 2018 bis Oktober 2018 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 6 Gramm PICO zu einem Gesamtpreis von EUR 540,-- an den abgesondert verfolgten Abnehmer XXXX ;c./ im Zeitraum von September 2018 bis Oktober 2018 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 6 Gramm PICO zu einem Gesamtpreis von EUR 540,-- an den abgesondert verfolgten Abnehmer römisch 40 ; d./ im Oktober 2018 in mehreren Angriffen zumindest 20 Gramm PICO gewinnbringend an nicht mehr festzustellende Abnehmer, wobei er das Suchtgift zuvor von XXXX ankaufte;d./ im Oktober 2018 in mehreren Angriffen zumindest 20 Gramm PICO gewinnbringend an nicht mehr festzustellende Abnehmer, wobei er das Suchtgift zuvor von römisch 40 ankaufte; e./ im Zeitraum Jänner/Februar 2019 in mehreren Angriffen zumindest 5 Gramm PICO gewinnbringend an den abgesondert verfolgten „ XXXX “;e./ im Zeitraum Jänner/Februar 2019 in mehreren Angriffen zumindest 5 Gramm PICO gewinnbringend an den abgesondert verfolgten „ römisch 40 “; f./ an einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen zumindest 1,5 Gramm PICO gewinnbringend an die abgesondert verfolgte Abnehmerin XXXX ;f./ an einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen zumindest 1,5 Gramm PICO gewinnbringend an die abgesondert verfolgte Abnehmerin römisch 40 ; g./am 19.02.2019 zumindest 4 Gramm PICO unentgeltlich an den abgesondert verfolgten unbekannten Täter „ XXXX “ und 6 Gramm PICO an nicht mehr festzustellende Abnehmer;g./am 19.02.2019 zumindest 4 Gramm PICO unentgeltlich an den abgesondert verfolgten unbekannten Täter „ römisch 40 “ und 6 Gramm PICO an nicht mehr festzustellende Abnehmer; h./ im Zeitraum von Mitte Jänner 2019 bis Mitte Februar 2019 in drei Angriffen unentgeltich eine noch festzustellende Menge PICO sowie in zwei Angriffen gewinnbringend 0,7 Gramm (= 1 Kubik) PICO an die abgesondert verfolgte XXXX ;h./ im Zeitraum von Mitte Jänner 2019 bis Mitte Februar 2019 in drei Angriffen unentgeltich eine noch festzustellende Menge PICO sowie in zwei Angriffen gewinnbringend 0,7 Gramm (= 1 Kubik) PICO an die abgesondert verfolgte römisch 40 ; i./ an einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen eine nicht mehr festzustellende Menge PICO an den abgesondert verfolgten XXXX ;i./ an einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen eine nicht mehr festzustellende Menge PICO an den abgesondert verfolgten römisch 40 ; j./ im Zeitraum von November/Dezember 2018 bis 18.02.2019 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 15 Gramm PICO zu einem Preis von zumindest EUR 80,-- pro Gramm an den abgesondert verfolgten XXXX .;j./ im Zeitraum von November/Dezember 2018 bis 18.02.2019 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 15 Gramm PICO zu einem Preis von zumindest EUR 80,-- pro Gramm an den abgesondert verfolgten römisch 40 .; k./ im Zeitraum von November 2018 bis Jänner 2019 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 7 Gramm PICO zu einem Gesamtpreis von EUR 600,-- und 2 Gramm PICO unentgeltlich an den abgesondert verfolgten XXXX ;k./ im Zeitraum von November 2018 bis Jänner 2019 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 7 Gramm PICO zu einem Gesamtpreis von EUR 600,-- und 2 Gramm PICO unentgeltlich an den abgesondert verfolgten römisch 40 ; l./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen eine nicht mehr festzustellende Menge PICO an den abgesondert verfolgten XXXX ;l./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen eine nicht mehr festzustellende Menge PICO an den abgesondert verfolgten römisch 40 ; m./ im Zeitraum von Jänner 2018 bis zum 18.02.2019 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 10 Gramm PICO zu einem Preis von EUR 120,-- pro Gramm an den abgesondert verfolgten XXXX ;m./ im Zeitraum von Jänner 2018 bis zum 18.02.2019 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 10 Gramm PICO zu einem Preis von EUR 120,-- pro Gramm an den abgesondert verfolgten römisch 40 ; n./ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum in mehreren Angriffen eine nicht mehr festzustellende Menge PICO an den abgesondert verfolgten „ XXXX “;n./ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum in mehreren Angriffen eine nicht mehr festzustellende Menge PICO an den abgesondert verfolgten „ römisch 40 “; o./ im Oktober/November 2018 eine nicht mehr festzustellende Menge PICO zu einem Gesamtpreis von EUR 80,-- an die abgesondert verfolgte XXXX ;o./ im Oktober/November 2018 eine nicht mehr festzustellende Menge PICO zu einem Gesamtpreis von EUR 80,-- an die abgesondert verfolgte römisch 40 ; p./ im Zeitraum Anfang November 2018 bis 20.02.2019 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 240 Gramm PICO an den abgesondert verfolgten Abnehmer XXXX ;p./ im Zeitraum Anfang November 2018 bis 20.02.2019 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 240 Gramm PICO an den abgesondert verfolgten Abnehmer römisch 40 ; q./ im Zeitraum Anfang November 2018 bis 20.02.2019 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 828,80 Gramm PICO an XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und weitere zahlreiche nicht mehr festzustellende Abnehmer;q./ im Zeitraum Anfang November 2018 bis 20.02.2019 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 828,80 Gramm PICO an römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und weitere zahlreiche nicht mehr festzustellende Abnehmer; 3./ in mehrfachen Angriffen in XXXX und an anderen Orten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar3./ in mehrfachen Angriffen in römisch 40 und an anderen Orten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar a./ am 19.02.2019 zumindest 6 Gramm PICO; b./ im Frühjahr 2018 zumindest 3 Gramm PICO von XXXX ;b./ im Frühjahr 2018 zumindest 3 Gramm PICO von römisch 40 ; c./ im Oktober 2018 zumindest 40 Gramm PICO von XXXX ;c./ im Oktober 2018 zumindest 40 Gramm PICO von römisch 40 ; B./ in mehrfachen Angriffen dadurch zur Ausfuhr aus XXXX über die XXXX und zur Einfuhr nach Österreich von einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift, nämlich von insgesamt zumindest 63 Gramm PICO, beigetragen, und zwarB./ in mehrfachen Angriffen dadurch zur Ausfuhr aus römisch 40 über die römisch 40 und zur Einfuhr nach Österreich von einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift, nämlich von insgesamt zumindest 63 Gramm PICO, beigetragen, und zwar 1./ im Zeitraum von Mitte Jänner 2019 bis zum 18.02.2019 in drei Angriffen, von insgesamt 50 Gramm PICO durch die abgesondert verfolgte XXXX , indem er diese bei ihrer Einkaufsfahrt zur abgesondert verfolgten XXXX und dem abgesondert verfolgten „ XXXX “ chauffierte und beim Ankauf dabei war;1./ im Zeitraum von Mitte Jänner 2019 bis zum 18.02.2019 in drei Angriffen, von insgesamt 50 Gramm PICO durch die abgesondert verfolgte römisch 40 , indem er diese bei ihrer Einkaufsfahrt zur abgesondert verfolgten römisch 40 und dem abgesondert verfolgten „ römisch 40 “ chauffierte und beim Ankauf dabei war; 2./ im Jänner 2019 von insgesamt 13 Gramm PICO durch den abgesondert verfolgten XXXX , indem er ihn zu einer Fahrt zu einem „ XXXX “ oder „ XXXX “ in die XXXX begleitete, beim Ankauf dabei war und den Chauffeur auftrieb;2./ im Jänner 2019 von insgesamt 13 Gramm PICO durch den abgesondert verfolgten römisch 40 , indem er ihn zu einer Fahrt zu einem „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ in die römisch 40 begleitete, beim Ankauf dabei war und den Chauffeur auftrieb; C./ nachfolgende Personen dazu bestimmt, Suchtgift aus der XXXX aus- und nach Österreich einzuführen, nämlich insgesamt zumindest 96,5 Gramm PICO, indem er ihm den diesbezüglichen Auftrag erteilte, und zwarC./ nachfolgende Personen dazu bestimmt, Suchtgift aus der römisch 40 aus- und nach Österreich einzuführen, nämlich insgesamt zumindest 96,5 Gramm PICO, indem er ihm den diesbezüglichen Auftrag erteilte, und zwar 1./ im Zeitraum Dezember 2018 bis Jänner 2019 XXXX in mehreren Angriffen zur Einfuhr von insgesamt zumindest 60 Gramm PICO;1./ im Zeitraum Dezember 2018 bis Jänner 2019 römisch 40 in mehreren Angriffen zur Einfuhr von insgesamt zumindest 60 Gramm PICO; 2./ am 11.01.2019 gemeinsam mit XXXX und XXXX 2./ am 11.01.2019 gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 zur Einfuhr von insgesamt zumindest 10 Gramm PICO; 3./ am 12.01.2019 gemeinsam mit XXXX zur Einfuhr von insgesamt zumindest 16,5 Gramm PICO;3./ am 12.01.2019 gemeinsam mit römisch 40 zur Einfuhr von insgesamt zumindest 16,5 Gramm PICO; 4./ am 15.01.2019 gemeinsam mit XXXX zur Einfuhr von insgesamt zumindest 10 Gramm PICO;4./ am 15.01.2019 gemeinsam mit römisch 40 zur Einfuhr von insgesamt zumindest 10 Gramm PICO; (…) Es haben hiedurch XXXX römisch 40 zu I./ A./ 1./, B./ und C./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG, 12 zweiter und dritter Fall StGB;zu römisch eins./ A./ 1./, B./ und C./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG, 12 zweiter und dritter Fall StGB; zu I./ A./ 2./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Z 2, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG;zu römisch eins./ A./ 2./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG; zu I./ A./ 3./: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1zu römisch eins./ A./ 3./: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG;erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG; (…) begangen und werden hiefür beide unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG wie folgt verurteilt:begangen und werden hiefür beide unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB, nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG wie folgt verurteilt: XXXX zu einer römisch 40 zu einer F r e i h e i t s s t r a f e in der Dauer von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten (…) sowie beide Angeklagte
§ 389St
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrenssowie beide Angeklagte
Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. (…) Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zu beiden Angeklagten als e r s c h w e r e n d: das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, die doppelte Qualifikation in § 28a Abs 4 SMG, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit e r s c h w e r e n d: das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, die doppelte Qualifikation in Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit (…) m i l d e r n d: das vollinhaltliche Geständnis und der umfassende Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Sicherstellung von Suchtgift“ 1.2.
- Der BF ist geschieden und hat für 2 Kinder Sorgepflichten. Seine Kinder sind Österreicher und leben bei der Exgattin, welche ebenfalls Österreicherin ist und vom BF schon seit längerem getrennt lebt. Der Vater des BF lebt in Österreich und hat einen Daueraufenthalt. Seine drei Geschwister haben einen Daueraufenthalt EU. Der Vater und die Geschwister des BF leben in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. 1.2.
- Der BF ist geschieden und hat für 2 Kinder Sorgepflichten. Seine Kinder sind Österreicher und leben bei der Exgattin, welche ebenfalls Österreicherin ist und vom BF schon seit längerem getrennt lebt. Der Vater des BF lebt in Österreich und hat einen Daueraufenthalt. Seine drei Geschwister haben einen Daueraufenthalt EU. Der Vater und die Geschwister des BF leben in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF ging vor seiner Verhaftung keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und ist aufgrund seines nunmehr fehlenden Aufenthaltstitels in Österreich nach seiner Entlassung zu keiner legalen Arbeitsaufnahme mehr berechtigt. Der BF kann somit auf kein Einkommen zurückgreifen. Der BF kann Deutsch und ohne Probleme Deutsch lesen. Aktuell verfügt er über € 1.246,
- Am 19.04.2024 verfügte er über € 1.386,
- Der BF war abgesehen von seiner Strafhaft und dem Polizeianhaltezentrum zuletzt am 22.02.2019 im Bundesgebiet gemeldet. Der BF war in der Vergangenheit auch obdachlos. Der BF gab am 27.07.2018 an: „Ich dachte, ich wäre an der Adresse gemeldet. Ich bin also obdachlos. Ich wohne 2 Wochen bei einem Freund, dann wieder bei einem anderen Freund.“ Der BF verfügt über Wohnmöglichkeiten bei seinem Vater und bei seiner Ex-Frau im Bundesgebiet. 1.2.
- Das BFA verfügt über kein Reisedokument für den BF, weshalb durch die Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet wurde. Der BF verweigerte am 22.11.2023 das Ausfüllen der HRZ-Formblätter. 1.2.
- Beim Vorführtermin am 27.03.2024 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein. Hätte der Fremde dem Generalkonsulat seine Rückkehrwilligkeit geäußert, hätte das Generalkonsulat Türkei in XXXX vor Ort das HRZ ausgestellt. Das HRZ wäre 30 Tage gültig gewesen mit der Möglichkeit der Verlängerung.Hätte der Fremde dem Generalkonsulat seine Rückkehrwilligkeit geäußert, hätte das Generalkonsulat Türkei in römisch 40 vor Ort das HRZ ausgestellt. Das HRZ wäre 30 Tage gültig gewesen mit der Möglichkeit der Verlängerung. Das Vorgehen der Botschaft gestaltete sich, wenn ein Fremder nicht rückkehrwillig ist, wie folgt: Das Generalkonsulat hat den HRZ-Antrag mit einer Stellungnahme des Generalkonsulates an das Innenministerium in Ankara zu übermitteln, die über die HRZ Ausstellung entscheidet. Im Durchschnitt erfolgt eine Mitteilung binnen 30 Tage. Bei Erkundigungen für die bestätigte Identifizierung und Ausstellung eines HRZ in Ankara erfolgt im Durchschnitt eine Rückmeldung aus dem Innenministerium in Ankara binnen 30 Tage. Das HRZ ist für eine zwangsweise Rückkehr 3 Monate gültig. Grundsätzlich wird das HRZ mit Vorlage der Flugbuchung ausgestellt, davon kann in Einzelfällen abgewichen werden. Im Jahre 2023 wurden betreffend Türkei 15 HRZ und im Jahre 2024 21 HRZ (Stand 26.04.2024) ausgestellt. Im Jahre 2023 fanden betreffend Türkei insgesamt 117 Rückführungen statt, davon 59 zwangsweise Abschiebungen und 58 Dublin-Überstellungen. Im Jahre 2024 (Stand 03.04.2024) erfolgten bisher 50 Abschiebungen, davon 37 zwangsweise Abschiebungen und 13 Dublin-Überstellungen. Nach dem Vorführtermin am 27.03.2024 wurden die gesammelten Unterlagen an das Innenministerium in Ankara zur Überprüfung der Identität und der Möglichkeit der HRZ Ausstellung übermittelt. Da der Fremde keine identitätsnachweisenden Dokumente vorgelegt hat, müssen die bekannt gegeben Informationen vom Innenministerium in Ankara überprüft werden, weshalb seitens des BFA am 26.04.2024 nicht genau gesagt werden konnte, wann mit einer HRZ- Ausstellung zu rechnen ist. Flüge in die Türkei gehen täglich. Wenn ein HRZ vorliegt, kann jederzeit abgeschoben werden. Für eine begleitete Abschiebung ist im Durchschnitt mit 2 Wochen Vorlaufzeit zu rechnen. 1.2.
- Der BF wird in der Türkei weder politisch noch strafrechtlich verfolgt.
- Beweiswürdigung 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf den diesbezüglich unbedenklichen Bescheid sowie eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Dass der BF am 23.04.2024 rückkehrunwillig war und seinen näheren Angaben, konnten dem Rückkehrberatungsprotokoll entnommen werden. 2.
- Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
- Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. 2.2.2 Das BFA ging im angefochtenen Bescheid unbedenklich davon aus, dass der BF gesund war und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und keinem schweren körperlichen Gebrechen litt. Substantiierte Anhaltpunkte, dass sich dieser Zustand während der Anhaltung geändert hätte, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand stützen sich auf das unbedenkliche Schreiben des Amtsarztes vom 26.04.
- Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Die Feststellung zu 1.2.
- gründet sich auf eine Einsichtnahme in die entsprechenden Urteile. 2.2.
- Dass der Vater und die Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt leben, gründet sich auf die diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der Beschwerde. Die weiteren Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Das BFA legte dem Bescheid auch unbedenklich zugrunde, dass der BF vor seiner Verhaftung keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachging und nunmehr zu keiner legalen Arbeitsaufnahme berechtigt sei. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus der Beschuldigtenvernehmung vom 06.04.
- Die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation gründen sich auf einen Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen hinsichtlich seiner letzten Meldung in Österreich bzw. zum Umstand, dass er obdachlos war, gründen sich auf eine Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug. Die Feststellungen zu den Angaben am 27.07.2018 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das entsprechende Protokoll. Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass sie über Wohnmöglichkeiten beim Vater und bei seiner Ex-Frau im Bundesgebiet verfüge. Das BVwG legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. 2.2.
- Dass das BFA über kein Reisedokument für den BF verfügt, weshalb durch die Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Bescheid. Dass der BF am 22.11.2023 das Ausfüllen der HRZ-Formblätter verweigerte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (OZ 34). 1.2.
- Die Feststelllungen zu 1.2.
- ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Stellungnahme des BFA und den unbedenklichen Angaben der zuständigen Fachabteilung. 2.2.
- Dass der BF in der Türkei weder politisch noch strafrechtlich verfolgt wird, wurde bereits unbedenklich dem Bescheid zugrunde gelegt. Der BF hat dies insbesondere am 27.07.2018 (OZ 10) und am 14.10.2019 (OZ 13) selbst angegeben. Diesbezügliche Änderungen sind nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: §§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. (…) Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der haftfähige BF ist volljährig.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher ein Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der haftfähige BF ist volljährig. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG verhängt.Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde bei Schubhaftsanordnung auf Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG. Dem BFA ist zuzustimmen, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf des BF bei Schubhaftanordnung gegeben waren. Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde bei Schubhaftsanordnung auf Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG. Dem BFA ist zuzustimmen, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf des BF bei Schubhaftanordnung gegeben waren. Das BFA verfügt über kein Reisedokument für den BF, weshalb durch die Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet wurde. Der BF verweigerte die Befüllung des benötigten Formblattes zur Erlangung eines HRZ. Am 27.03.2024 erfolgte eine Vorführung seiner Person beim Generalkonsulat der Republik Türkei in XXXX mit folgendem Ergebnis: Der BF zeigte sich auch vor dem türkischen Konsul nicht rückkehrwillig, weshalb seine Unterlagen nach Ankara zwecks Überprüfung seiner Identität und der Genehmigung der HRZ-Ausstellung übermittelt wurden. Auch wirkte der BF insofern nicht am Verfahren mit, als er kein Parteiengehör abgab. Dem BFA ist daher zuzustimmen, dass die Z 1 erfüllt war (Z 1). Zudem besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot, weshalb in Zusammenschau mit dem unter Z 1 dargestellten Verhalten Z 3 ebenso erfüllt ist (Z 3). Bereits Z 1 und Z 3 würden ausreichend Fluchtgefahr begründen, zudem ist auch Z 9 erfüllt: Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF geschieden ist und zwei Kinder hat. Die Kinder leben bei der Exgattin, welche vom BF schon länger getrennt lebt. Der Vater lebt in Österreich und hat einen Daueraufenthalt. Seine drei Geschwister haben einen Daueraufenthalt EU. Das BFA kam zum Schluss, dass der BF zwar über familiäre Bindungen in Österreich verfügt. Führte jedoch aus, dass die Intensität seiner familiären Bindungen nicht dergestalt ist, dass diese der Erlassung des gegensätzlichen Bescheides entgegenstehen würden. Dies ist insofern zutreffend, als diese familiären Bindungen den BF auch in der Vergangenheit nicht zu einem kooperativen Verhalten verleiten konnten. So verweigerte der BF vor Kurzem die Mitwirkung indem er das Formblatt für die HRZ-Erlangung nicht ausfüllte und sich auch beim türkischen Generalkonsulat nicht rückkehrwillig zeigte, weshalb die HRZ-Ausstellung verzögert wurde. Das BFA legte dem Bescheid auch zugrunde, dass er nicht beruflich verwurzelt ist. Das BFA führte auch zutreffend aus, dass er über keine aufrechte Meldung (abgesehen von Haftaufenthalten) im ZMR verfügt und zuletzt Anfang 2019 aufrecht gemeldet war. Zudem führte es an, dass er vor seiner Inhaftierung obdachlos war und dies auch selbst am 27.07.2018 so angab. Vor diesem Hintergrund kann dem BFA auch nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt. Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass dem BF mit Schreiben 22.11.2023 ein Parteiengehör im Hinblick auf die Erlassung eines Schubhaftbescheides gewährt wurde. Dem BF wurde dort insbesondere die Frage gestellt, ob er eine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit in Österreich nach Haftentlassung habe. Der BF gab jedoch keine Stellungnahme ab, weshalb dem BFA mangels Angaben des BF die nunmehr angegebene Unterkunftsmöglichkeit nicht bekannt war. Gegenständlich kann daher nicht bemängelt werden, wenn das BFA bei Bescheiderlassung von keinem ordentlichen Wohnsitz ausging. Auch kann nicht bemängelt werden, wenn das BFA im Zeitpunkt der Bescheiderlassung davon ausging, dass der BF nicht über ausreichende Barmittel verfügte, um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass sich in im Schreiben vom 22.11.2023 auch die Frage findet, ob er aktuell größere Barmittel und in welcher Höhe besitze. Der BF gab jedoch, wie bereits ausgeführt, keine Stellungnahme ab, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des BFA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zu bemängeln sind. Das BFA ist daher zutreffend von der Erfüllung der Z 9 ausgegangen (Z 9). Das BFA verfügt über kein Reisedokument für den BF, weshalb durch die Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet wurde. Der BF verweigerte die Befüllung des benötigten Formblattes zur Erlangung eines HRZ. Am 27.03.2024 erfolgte eine Vorführung seiner Person beim Generalkonsulat der Republik Türkei in römisch 40 mit folgendem Ergebnis: Der BF zeigte sich auch vor dem türkischen Konsul nicht rückkehrwillig, weshalb seine Unterlagen nach Ankara zwecks Überprüfung seiner Identität und der Genehmigung der HRZ-Ausstellung übermittelt wurden. Auch wirkte der BF insofern nicht am Verfahren mit, als er kein Parteiengehör abgab. Dem BFA ist daher zuzustimmen, dass die Ziffer eins, erfüllt war (Ziffer eins,). Zudem besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot, weshalb in Zusammenschau mit dem unter Ziffer eins, dargestellten Verhalten Ziffer 3, ebenso erfüllt ist (Ziffer 3,). Bereits Ziffer eins und Ziffer 3, würden ausreichend Fluchtgefahr begründen, zudem ist auch Ziffer 9, erfüllt: Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF geschieden ist und zwei Kinder hat. Die Kinder leben bei der Exgattin, welche vom BF schon länger getrennt lebt. Der Vater lebt in Österreich und hat einen Daueraufenthalt. Seine drei Geschwister haben einen Daueraufenthalt EU. Das BFA kam zum Schluss, dass der BF zwar über familiäre Bindungen in Österreich verfügt. Führte jedoch aus, dass die Intensität seiner familiären Bindungen nicht dergestalt ist, dass diese der Erlassung des gegensätzlichen Bescheides entgegenstehen würden. Dies ist insofern zutreffend, als diese familiären Bindungen den BF auch in der Vergangenheit nicht zu einem kooperativen Verhalten verleiten konnten. So verweigerte der BF vor Kurzem die Mitwirkung indem er das Formblatt für die HRZ-Erlangung nicht ausfüllte und sich auch beim türkischen Generalkonsulat nicht rückkehrwillig zeigte, weshalb die HRZ-Ausstellung verzögert wurde. Das BFA legte dem Bescheid auch zugrunde, dass er nicht beruflich verwurzelt ist. Das BFA führte auch zutreffend aus, dass er über keine aufrechte Meldung (abgesehen von Haftaufenthalten) im ZMR verfügt und zuletzt Anfang 2019 aufrecht gemeldet war. Zudem führte es an, dass er vor seiner Inhaftierung obdachlos war und dies auch selbst am 27.07.2018 so angab. Vor diesem Hintergrund kann dem BFA auch nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt. Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass dem BF mit Schreiben 22.11.2023 ein Parteiengehör im Hinblick auf die Erlassung eines Schubhaftbescheides gewährt wurde. Dem BF wurde dort insbesondere die Frage gestellt, ob er eine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit in Österreich nach Haftentlassung habe. Der BF gab jedoch keine Stellungnahme ab, weshalb dem BFA mangels Angaben des BF die nunmehr angegebene Unterkunftsmöglichkeit nicht bekannt war. Gegenständlich kann daher nicht bemängelt werden, wenn das BFA bei Bescheiderlassung von keinem ordentlichen Wohnsitz ausging. Auch kann nicht bemängelt werden, wenn das BFA im Zeitpunkt der Bescheiderlassung davon ausging, dass der BF nicht über ausreichende Barmittel verfügte, um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass sich in im Schreiben vom 22.11.2023 auch die Frage findet, ob er aktuell größere Barmittel und in welcher Höhe besitze. Der BF gab jedoch, wie bereits ausgeführt, keine Stellungnahme ab, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des BFA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zu bemängeln sind. Das BFA ist daher zutreffend von der Erfüllung der Ziffer 9, ausgegangen (Ziffer 9,). Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Das BFA legte dem Bescheid auch zugrunde, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht und führte aus, dass das BFA über kein Reisedokument verfügt, weshalb durch das BFA ein Verfahren zur Erlangung des HRZ eingeleitet wurde. Noch während seiner Haft am 27.03.2024 erfolgte eine Vorführung seiner Person beim Generalkonsulat der Republik Türkei in XXXX . Der BF zeigte sich jedoch auch vor dem türkischen Konsul nicht rückkehrwillig, weshalb seine Unterlagen nach Ankara – zwecks Überprüfung seiner Identität und der Genehmigung der HRZ-Ausstellung – übermittelt wurden. Das BFA ging daher davon aus, dass sich der BF nur kurzfristig, falls überhaupt, in Schubhaft befinden wird. Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass bereits am 27.03.2024 ein HRZ ausgestellt worden wäre, hätte der BF gegenüber dem Generalkonsulat seine Rückkehrwilligkeit geäußert. Flüge in die Türkei gehen täglich. Wenn ein HRZ vorliegt, kann jederzeit abgeschoben werden. Für eine begleitete Abschiebung ist im Durchschnitt mit 2 Wochen Vorlaufzeit zu rechnen. Eine Schubhaft hätte daher, wenn der BF seine Rückkehrwilligkeit vor dem Generalkonsulat geäußert hätte, unterbleiben können. Durch die Stellungnahme des BFA und die gesetzten Handlungen wird belegt, dass bereits im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung klar war, dass eine HRZ-Erlangung und Abschiebung – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer – ausreichend wahrscheinlich ist. Das BFA hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt und schnellstmöglich Schritte gesetzt, um ein HRZ zu erlangen und den BF in die Türkei abzuschieben. Das BFA legte dem Bescheid auch zugrunde, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht und führte aus, dass das BFA über kein Reisedokument verfügt, weshalb durch das BFA ein Verfahren zur Erlangung des HRZ eingeleitet wurde. Noch während seiner Haft am 27.03.2024 erfolgte eine Vorführung seiner Person beim Generalkonsulat der Republik Türkei in römisch 40 . Der BF zeigte sich jedoch auch vor dem türkischen Konsul nicht rückkehrwillig, weshalb seine Unterlagen nach Ankara – zwecks Überprüfung seiner Identität und der Genehmigung der HRZ-Ausstellung – übermittelt wurden. Das BFA ging daher davon aus, dass sich der BF nur kurzfristig, falls überhaupt, in Schubhaft befinden wird. Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass bereits am 27.03.2024 ein HRZ ausgestellt worden wäre, hätte der BF gegenüber dem Generalkonsulat seine Rückkehrwilligkeit geäußert. Flüge in die Türkei gehen täglich. Wenn ein HRZ vorliegt, kann jederzeit abgeschoben werden. Für eine begleitete Abschiebung ist im Durchschnitt mit 2 Wochen Vorlaufzeit zu rechnen. Eine Schubhaft hätte daher, wenn der BF seine Rückkehrwilligkeit vor dem Generalkonsulat geäußert hätte, unterbleiben können. Durch die Stellungnahme des BFA und die gesetzten Handlungen wird belegt, dass bereits im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung klar war, dass eine HRZ-Erlangung und Abschiebung – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer – ausreichend wahrscheinlich ist. Das BFA hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt und schnellstmöglich Schritte gesetzt, um ein HRZ zu erlangen und den BF in die Türkei abzuschieben.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Diesbezüglich nahm das BFA auf die rechtskräftigen Verurteilungen des BF wegen Suchtmitteldelikten Bezug. Das BFA wies darauf hin, dass der BF mit seinem Umgang mit Suchtmittel deutlich dazu beigetragen habe, die Gesundheit Dritter massiv zu gefährden und das Leben anderer Menschen geschädigt habe. In Anbetracht seines rückfälligen Strafverhaltens und seiner einschlägigen Vorstrafe sei nicht zu erwarten, dass er in Zukunft von der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte absehen werde. Es besteht daher die Gefahr, dass er sich zu weiteren Straftaten verleiten lassen. Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein hätte sollen.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Diesbezüglich nahm das BFA auf die rechtskräftigen Verurteilungen des BF wegen Suchtmitteldelikten Bezug. Das BFA wies darauf hin, dass der BF mit seinem Umgang mit Suchtmittel deutlich dazu beigetragen habe, die Gesundheit Dritter massiv zu gefährden und das Leben anderer Menschen geschädigt habe. In Anbetracht seines rückfälligen Strafverhaltens und seiner einschlägigen Vorstrafe sei nicht zu erwarten, dass er in Zukunft von der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte absehen werde. Es besteht daher die Gefahr, dass er sich zu weiteren Straftaten verleiten lassen. Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein hätte sollen. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Das BFA hat zu Recht die Anwendung gelinderer Mittel verneint. Dem BFA kann im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht entgegengetreten werden, wenn es damals davon ausging, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und es von einer fehlenden gesicherten Unterkunft ausging. Wie bereits ausgeführt, gab der BF trotz eingeräumten schriftlichen Parteiengehör keine Stellungnahme ab. Das BFA führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, habe in seinem Fall nicht das Auslagen gefunden werden können. Diese Ausführung ist vor dem Hintergrund, dass der BF seine Mitwirkung bei der Ausfüllung des HRZ-Formblattes verweigerte und sich beim türkischen Konsulat nicht rückkehrwillig zeigte, weshalb die HRZ-Ausstellung verzögert wurde, plausibel. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Das BFA hat zu Recht die Anwendung gelinderer Mittel verneint. Dem BFA kann im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht entgegengetreten werden, wenn es damals davon ausging, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und es von einer fehlenden gesicherten Unterkunft ausging. Wie bereits ausgeführt, gab der BF trotz eingeräumten schriftlichen Parteiengehör keine Stellungnahme ab. Das BFA führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, habe in seinem Fall nicht das Auslagen gefunden werden können. Diese Ausführung ist vor dem Hintergrund, dass der BF seine Mitwirkung bei der Ausfüllung des HRZ-Formblattes verweigerte und sich beim türkischen Konsulat nicht rückkehrwillig zeigte, weshalb die HRZ-Ausstellung verzögert wurde, plausibel. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch §§ 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF ist weiterhin haftfähig. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ist noch immer als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.Der BF ist weiterhin haftfähig. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist noch immer als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF verweigerte die Befüllung des benötigten Formblattes zur Erlangung eines HRZ. Am 27.03.2024 erfolgte eine Vorführung seiner Person beim Generalkonsulat der Republik Türkei in XXXX mit folgendem Ergebnis: Der BF zeigte sich auch vor dem türkischen Konsul nicht rückkehrwillig, weshalb seine Unterlagen nach Ankara zwecks Überprüfung seiner Identität und der Genehmigung der HRZ-Ausstellung übermittelt wurden. Auch wirkte der BF insofern nicht am Verfahren mit, als er kein Parteiengehör abgab (Z 1). Im Übrigen besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3). Bereits Z 1 und Z 3 würden ausreichend Fluchtgefahr begründen, zudem ist auch Z 9 erfüllt: Der BF ist geschieden und hat zwei Kinder. Die Kinder leben bei der Exgattin, welche vom BF schon länger getrennt lebt. Der Vater sowie seine drei Geschwister leben im Bundesgebiet. Der BF verfügt daher über familiäre Bindungen in Österreich. Diesbezüglich gilt es jedoch zu bedenken, dass diese familiären Bindungen auch in der Vergangenheit den BF nicht zu einem kooperativen Verhalten verleiten konnten. So verweigerte der BF vor Kurzem die Mitwirkung, indem er das Formblatt für die HRZ-Erlangung nicht ausfüllte und sich auch beim türkischen Generalkonsulat nicht rückkehrwillig zeigte, wodurch die HRZ-Erlangung verzögert wurde. Der BF ist in Österreich auch nicht beruflich verwurzelt. Das Gericht übersieht nicht, dass der BF über Wohnmöglichkeiten im Bundesgebiet sowie € 1.316,75 verfügt. Da der BF vor Kurzem, wie dargestellt, die Mitwirkung verweigerte, ist nicht zu ersehen, warum eine Unterkunftmöglichkeit sowie die dargelegten finanziellen Mittel der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehen sollten. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9).Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF verweigerte die Befüllung des benötigten Formblattes zur Erlangung eines HRZ. Am 27.03.2024 erfolgte eine Vorführung seiner Person beim Generalkonsulat der Republik Türkei in römisch 40 mit folgendem Ergebnis: Der BF zeigte sich auch vor dem türkischen Konsul nicht rückkehrwillig, weshalb seine Unterlagen nach Ankara zwecks Überprüfung seiner Identität und der Genehmigung der HRZ-Ausstellung übermittelt wurden. Auch wirkte der BF insofern nicht am Verfahren mit, als er kein Parteiengehör abgab (Ziffer eins,). Im Übrigen besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,). Bereits Ziffer eins und Ziffer 3, würden ausreichend Fluchtgefahr begründen, zudem ist auch Ziffer 9, erfüllt: Der BF ist geschieden und hat zwei Kinder. Die Kinder leben bei der Exgattin, welche vom BF schon länger getrennt lebt. Der Vater sowie seine drei Geschwister leben im Bundesgebiet. Der BF verfügt daher über familiäre Bindungen in Österreich. Diesbezüglich gilt es jedoch zu bedenken, dass diese familiären Bindungen auch in der Vergangenheit den BF nicht zu einem kooperativen Verhalten verleiten konnten. So verweigerte der BF vor Kurzem die Mitwirkung, indem er das Formblatt für die HRZ-Erlangung nicht ausfüllte und sich auch beim türkischen Generalkonsulat nicht rückkehrwillig zeigte, wodurch die HRZ-Erlangung verzögert wurde. Der BF ist in Österreich auch nicht beruflich verwurzelt. Das Gericht übersieht nicht, dass der BF über Wohnmöglichkeiten im Bundesgebiet sowie € 1.316,75 verfügt. Da der BF vor Kurzem, wie dargestellt, die Mitwirkung verweigerte, ist nicht zu ersehen, warum eine Unterkunftmöglichkeit sowie die dargelegten finanziellen Mittel der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehen sollten. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,). Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Zwar ist der Beschwerde beizupflichten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde (das BFA) von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114). Von einer Untätigkeit des BFA, die die Schubhaft als von vornherein unverhältnismäßig erscheinen lassen würde, kann gegenständlich keinesfalls ausgegangen werden: Zwar ist der Beschwerde beizupflichten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde (das BFA) von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114). Von einer Untätigkeit des BFA, die die Schubhaft als von vornherein unverhältnismäßig erscheinen lassen würde, kann gegenständlich keinesfalls ausgegangen werden: Gegen den BF besteht seit Juni 2020 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das BFA hat bereits während der Strafhaft ein HRZ-Verfahren betreffend den BF eingeleitet. Der BF wurde am 27.03.2024 beim Generalkonsulat der Republik Türkei vorgeführt, zeigte sich jedoch dort nicht rückkehrwillig, weshalb seine Unteralgen nach Ankara – zwecks Überprüfung seiner Identität und der Genehmigung der HRZ-Ausstellung – übermittelt wurden. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hätte das Generalkonsulat Türkei in XXXX vor Ort das HRZ ausgestellt, wenn der BF seine Rückkehrwilligkeit geäußert hätte. Hätte sich der BF am 27.03.2024 rückkehrwillig gezeigt, hätte bereits an diesem Tag, und somit noch während der Anhaltung in Strafhaft, ein HRZ erlangt werden können. Die Tatsache, dass für den BF noch kein HRZ bzw. nicht noch während der Strafhaft erlangt wurde, ist daher alleine seinem eigenen Verhalten gegenüber dem türkischen Konsul geschuldet. Flüge in die Türkei gehen täglich. Wenn ein HRZ vorliegt, kann jederzeit abgeschoben werden. Für eine begleitete Abschiebung ist im Durchschnitt mit 2 Wochen Vorlaufzeit zu rechnen. Hätte der BF gegenüber dem Generalkonsulat seine Rückkehrwilligkeit geäußert, hätte daher eine Schubhaft unterbleiben können. Das Gericht verkennt auch nicht, dass nunmehr die durchschnittlich angegebenen 30 Tage für eine Rückmeldung minimal überschritten wurden. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass es sich um eine durchschnittliche Angabe handelt. Die Überprüfung dauert im Entscheidungszeitpunkt noch an. Dass das BFA nicht genau sagen konnte, wann mit einer HRZ-Ausstellung zu rechnen ist, ist dem Umstand geschuldet, dass gerade eine Überprüfung in Ankara stattfindet. Das BFA hat jedoch eine Durchschnittsdauer angegeben, die minimal überschritten wurde, auch finden HRZ-Ausstellungen betreffend die Türkei regelmäßig statt. Dass das BFA dazu keine näheren Angaben machen kann, ist nachvollziehbar, zumal die Überprüfung in Ankara stattfindet. Aktuell sind jedenfalls keine substanziellen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seine Abschiebung nicht in absehbarer Zeit möglich sein werde und wurde dies durch den BF auch nicht substantiiert dargetan. Der BF wird außerdem erst etwas weniger als zwei Wochen in Schubhaft angehalten. HRZ betreffend die Türkei werden, wie erwähnt, regelmäßig ausgestellt und finden Abschiebungen in die Türkei statt. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine HRZ-Erlangung bzw. Abschiebung – innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer (gegenständlich: 18 Monate
§ 80Abs.
4 Z 1 und Z 2 FPG) – daher ausreichend aussichtsreich. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, nach. Gegen den BF besteht seit Juni 2020 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das BFA hat bereits während der Strafhaft ein HRZ-Verfahren betreffend den BF eingeleitet. Der BF wurde am 27.03.2024 beim Generalkonsulat der Republik Türkei vorgeführt, zeigte sich jedoch dort nicht rückkehrwillig, weshalb seine Unteralgen nach Ankara – zwecks Überprüfung seiner Identität und der Genehmigung der HRZ-Ausstellung – übermittelt wurden. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hätte das Generalkonsulat Türkei in römisch 40 vor Ort das HRZ ausgestellt, wenn der BF seine Rückkehrwilligkeit geäußert hätte. Hätte sich der BF am 27.03.2024 rückkehrwillig gezeigt, hätte bereits an diesem Tag, und somit noch während der Anhaltung in Strafhaft, ein HRZ erlangt werden können. Die Tatsache, dass für den BF noch kein HRZ bzw. nicht noch während der Strafhaft erlangt wurde, ist daher alleine seinem eigenen Verhalten gegenüber dem türkischen Konsul geschuldet. Flüge in die Türkei gehen täglich. Wenn ein HRZ vorliegt, kann jederzeit abgeschoben werden. Für eine begleitete Abschiebung ist im Durchschnitt mit 2 Wochen Vorlaufzeit zu rechnen. Hätte der BF gegenüber dem Generalkonsulat seine Rückkehrwilligkeit geäußert, hätte daher eine Schubhaft unterbleiben können. Das Gericht verkennt auch nicht, dass nunmehr die durchschnittlich angegebenen 30 Tage für eine Rückmeldung minimal überschritten wurden. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass es sich um eine durchschnittliche Angabe handelt. Die Überprüfung dauert im Entscheidungszeitpunkt noch an. Dass das BFA nicht genau sagen konnte, wann mit einer HRZ-Ausstellung zu rechnen ist, ist dem Umstand geschuldet, dass gerade eine Überprüfung in Ankara stattfindet. Das BFA hat jedoch eine Durchschnittsdauer angegeben, die minimal überschritten wurde, auch finden HRZ-Ausstellungen betreffend die Türkei regelmäßig statt. Dass das BFA dazu keine näheren Angaben machen kann, ist nachvollziehbar, zumal die Überprüfung in Ankara stattfindet. Aktuell sind jedenfalls keine substanziellen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seine Abschiebung nicht in absehbarer Zeit möglich sein werde und wurde dies durch den BF auch nicht substantiiert dargetan. Der BF wird außerdem erst etwas weniger als zwei Wochen in Schubhaft angehalten. HRZ betreffend die Türkei werden, wie erwähnt, regelmäßig ausgestellt und finden Abschiebungen in die Türkei statt. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine HRZ-Erlangung bzw. Abschiebung – innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer (gegenständlich: 18 Monate
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG) – daher ausreichend aussichtsreich. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, nach. Zudem ist
§ 76Abs.
2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Zudem ist
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde wegen Suchtmitteldelikte zu Freiheitsstrafen von zunächst 24 Monaten und sodann 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Gericht verkennt nicht, dass im Zuge der letzten Verurteilung das vollinhaltliche Geständnis und er umfassende Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung von Suchtgift mildernd gewertet wurden. Aus den Erschwerungsgründen, nämlich dem Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, der doppelten Qualifikation in § 28a Abs. 4 SMG sowie der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, wird jedoch die Schwere der Tat deutlich. Der BF wurde wegen Suchtmitteldelikte zu Freiheitsstrafen von zunächst 24 Monaten und sodann 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Gericht verkennt nicht, dass im Zuge der letzten Verurteilung das vollinhaltliche Geständnis und er umfassende Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung von Suchtgift mildernd gewertet wurden. Aus den Erschwerungsgründen, nämlich dem Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, der doppelten Qualifikation in Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG sowie der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, wird jedoch die Schwere der Tat deutlich. Gerade an der Verhinderung von Drogendelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF durch die Tatbegehung in einem Zeitraum von März 2015 bis 05.04.2016 sowie Jänner 2018 bis Februar 2019 massiv zuwidergehandelt hat. Es ist auch auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Tatbegehung innerhalb der offenen Probezeit auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der kürzlichen Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Verweigerung der Mitwirkung dadurch, dass er das HRZ-Formblatt nicht ausgefüllt hat und sich beim Generalkonsulat nicht rückkehrwillig zeigte, wodurch die HRZ-Ausstellung verzögert wurde) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF besteht. Die Wohnmöglichkeiten erweisen sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der BF in der kürzlichen Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Verweigerung der Mitwirkung dadurch, dass er das HRZ-Formblatt nicht ausgefüllt hat und sich beim Generalkonsulat nicht rückkehrwillig zeigte, wodurch die HRZ-Ausstellung verzögert wurde) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens der BF besteht. Die Wohnmöglichkeiten erweisen sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Zum Vorbringen des BF: Der BF bemängelt, dass er nicht zu seinen aktuellen Verhältnissen vom BFA einvernommen wurde. Der BF moniert insbesondere, dass dem BF keine Fragen zu seinen bestehenden familiären Bindungen, einer Wohnmöglichkeit sowie aktuell vorliegenden finanziellen Mittel gestellt wurden. Der BF übersieht, dass ihm ein schriftliches Parteiengehör am 22.11.2023 eingeräumt wurde. In diesem wurde angeführt, dass der BF geschieden ist und zwei Kinder habe. Die Kinder würden bei der Exgattin leben. Zudem lebe sein Vater in Österreich und habe einen Daueraufenthalt. Seine drei Geschwister hätten einen Daueraufenthalt EU. Dem Schreiben kann auch entnommen werden, dass er explizit dazu aufgefordert wurde, anzugeben, ob er eine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit in Österreich nach Haftentlassung habe und, ob er aktuell größere Barmittel, wenn ja in welcher Höhe, besitze. Der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab. Betreffend die Familienangehörigen wird angemerkt, dass der BF in der Beschwerde ausführt, dass der Vater, Bruder und zwei Schwestern vom BF in Österreich leben. Zudem führt er die Ex-Frau samt den gemeinsamen Kindern in der Beschwerde an. Weitere im Bescheid bzw. im Parteiengehör nicht angeführte Verwandte werden nicht erwähnt. Da der BF keine Stellungnahme abgab, kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht von einer Wohnmöglichkeit ausging. Auch war dem BFA mangels Stellungnahme nicht bekannt, dass der BF über Bargeld verfügte, und führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Gegenständlich kann aufgrund des Umstandes, dass das BFA dem BF Schubhaftverhängung betreffende Fragen zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, nicht gesagt werden, das BFA habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2020/21/0314). Dass der BF von einer schriftlichen Äußerung keinen Gebrach machte, ist ihm zuzurechnen. Festgehalten wird, dass das schriftliche Parteiengehör insbesondere Fragen zu den vom BF vorgebrachten Themengebieten umfasste und die familiäre Situation in diesem Schreiben dargestellt wurde. Auch finden sich im Parteiengehör Fragen, die auf die Ermittlung des erforderlichen Sachverhaltes in Hinblick auf ein gelinderes Mittel abzielen (Unterkunftsmöglichkeit, Bargeld). Das dem Bescheid und dieser Entscheidung zugrunde gelegte nicht kooperative Verhalten des BF (Verweigerung der Mitwirkung dadurch, dass er das HRZ-Formblatt nicht ausgefüllt hat und sich beim Generalkonsulat nicht rückkehrwillig zeigte, wodurch die HRZ-Ausstellung verzögert wurde), das schließlich gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels spricht, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.Der BF bemängelt, dass er nicht zu seinen aktuellen Verhältnissen vom BFA einvernommen wurde. Der BF moniert insbesondere, dass dem BF keine Fragen zu seinen bestehenden familiären Bindungen, einer Wohnmöglichkeit sowie aktuell vorliegenden finanziellen Mittel gestellt wurden. Der BF übersieht, dass ihm ein schriftliches Parteiengehör am 22.11.2023 eingeräumt wurde. In diesem wurde angeführt, dass der BF geschieden ist und zwei Kinder habe. Die Kinder würden bei der Exgattin leben. Zudem lebe sein Vater in Österreich und habe einen Daueraufenthalt. Seine drei Geschwister hätten einen Daueraufenthalt EU. Dem Schreiben kann auch entnommen werden, dass er explizit dazu aufgefordert wurde, anzugeben, ob er eine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit in Österreich nach Haftentlassung habe und, ob er aktuell größere Barmittel, wenn ja in welcher Höhe, besitze. Der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab. Betreffend die Familienangehörigen wird angemerkt, dass der BF in der Beschwerde ausführt, dass der Vater, Bruder und zwei Schwestern vom BF in Österreich leben. Zudem führt er die Ex-Frau samt den gemeinsamen Kindern in der Beschwerde an. Weitere im Bescheid bzw. im Parteiengehör nicht angeführte Verwandte werden nicht erwähnt. Da der BF keine Stellungnahme abgab, kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht von einer Wohnmöglichkeit ausging. Auch war dem BFA mangels Stellungnahme nicht bekannt, dass der BF über Bargeld verfügte, und führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Gegenständlich kann aufgrund des Umstandes, dass das BFA dem BF Schubhaftverhängung betreffende Fragen zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, nicht gesagt werden, das BFA habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt vergleiche VwGH 08.11.2022, Ra 2020/21/0314). Dass der BF von einer schriftlichen Äußerung keinen Gebrach machte, ist ihm zuzurechnen. Festgehalten wird, dass das schriftliche Parteiengehör insbesondere Fragen zu den vom BF vorgebrachten Themengebieten umfasste und die familiäre Situation in diesem Schreiben dargestellt wurde. Auch finden sich im Parteiengehör Fragen, die auf die Ermittlung des erforderlichen Sachverhaltes in Hinblick auf ein gelinderes Mittel abzielen (Unterkunftsmöglichkeit, Bargeld). Das dem Bescheid und dieser Entscheidung zugrunde gelegte nicht kooperative Verhalten des BF (Verweigerung der Mitwirkung dadurch, dass er das HRZ-Formblatt nicht ausgefüllt hat und sich beim Generalkonsulat nicht rückkehrwillig zeigte, wodurch die HRZ-Ausstellung verzögert wurde), das schließlich gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels spricht, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Der BF bringt nicht näher begründet vor, dass er gewillt sei, freiwillig auszureisen, er wolle nur mit seinen Kindern sprechen, um sie auf seine Ausreise vorzubereiten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem BF keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Zudem hat er den Gesinnungswandel, dass er nunmehr rückkehrwillig sein sollte, nicht plausibel dargelegt. Von einer Kooperationsbereitschaft kann aufgrund seines kürzlich gesetzten Verhaltens nicht ausgegangen werden. Im Übrigen steht die Anhaltung in Schubhaft einer Verabschiedung nicht entgegen. Zudem ergibt sich aus dem am 28.04.2024 übermittelten Rückkehrberatungsprotokoll, dass der BF am 23.04.2024 rückkehrunwillig war. Der BF sagte zwar, dass er bereit wäre, zurückzukehren, aber nur unter der Bedingung, dass er für ein paar Wochen freigelassen werde, um seine Angelegenheiten zu regeln. Er wolle auf keinen Fall direkt aus der Haft ausreisen. Dem BF kommt jedoch, wie bereits ausgeführt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu. In der Beschwerde wird moniert, dass ein HRZ-Verfahren erst Ende des Jahres 2023 eingeleitet worden sei. Dazu wird abermals darauf hingewiesen, dass das BFA bereits noch während der Strafhaft ein HRZ erlangen hätte können, hätte sich der BF am 27.03.2024 rückkehrwillig gezeigt. Zudem wird auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, demnach Heimreisezertifikate in der Regel nur mit kurzen Befristungen ausgestellt werden und daher nicht unabhängig von einer bereits in Aussicht genommenen Abschiebung gleichsam „auf Vorrat“ beantragt werden können (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266).In der Beschwerde wird moniert, dass ein HRZ-Verfahren erst Ende des Jahres 2023 eingeleitet worden sei. Dazu wird abermals darauf hingewiesen, dass das BFA bereits noch während der Strafhaft ein HRZ erlangen hätte können, hätte sich der BF am 27.03.2024 rückkehrwillig gezeigt. Zudem wird auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, demnach Heimreisezertifikate in der Regel nur mit kurzen Befristungen ausgestellt werden und daher nicht unabhängig von einer bereits in Aussicht genommenen Abschiebung gleichsam „auf Vorrat“ beantragt werden können vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0266). Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenaussprüche 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenaussprüche Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Vw
GVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat als wahr unterstellt, dass der BF über Wohnmöglichkeiten im Bundesgebiet verfügt. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. 3.5. Zu Spruchteil B. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2290970.1.00