Obsah (20)
§ 28Art. 133§ 21§ 14§ 6Art. 130§ 34§ 108§ 1§ 3§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 293Art 62Art. 1Art. 61§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlG308 2282965-1 Spruch, G308 2282965-1/5EG308 2282965-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Mit Bescheid vom 06.09.2023 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) Arbeitslosengeld
§ 21Abs 3 bis 5 sowie § 14 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF und Artikel 2,3 und 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, kundgemacht mit Amtsblatt L 166 der Europäischen Union vom 30.04.2004 ab dem 27.07.2023 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 37,98 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen sind, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Aufgrund der Beschäftigung der BF in Spanien vom 14.09.2020 bis 15.07.2023 war bei der Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die genannte Verordnung anzuwenden. Dabei wurde ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von € 31.137,38 festgestellt, das ihrem Leistungsanspruch zugrunde gelegt wurde. 1.Mit Bescheid vom 06.09.2023 sprach das AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) Arbeitslosengeld
Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 14, Absatz 5, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF und Artikel 2,3 und 62 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, kundgemacht mit Amtsblatt L 166 der Europäischen Union vom 30.04.2004 ab dem 27.07.2023 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 37,98 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen sind, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Aufgrund der Beschäftigung der BF in Spanien vom 14.09.2020 bis 15.07.2023 war bei der Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die genannte Verordnung anzuwenden. Dabei wurde ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von € 31.137,38 festgestellt, das ihrem Leistungsanspruch zugrunde gelegt wurde.
- Mit Schreiben vom 19.09.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass nicht das vollständige Bruttoeinkommen berücksichtigt wurde, sondern ein von der spanischen Behörde übermittelter Wert, der nachweislich nicht ihrem Bruttoeinkommen entspreche. Es gebe eine Deckelung von € 4.495,50 je Monat. In ihrem konkreten Fall lag das monatliche Bruttoeinkommen nachweislich in den Monaten März 2023, Februar 2023, Dezember 2022 und Oktober 2022 deutlich über diesen ausschließlich in Spanien geltenden Deckelbetrag. Das Bruttoeinkommen im gegenständlichen Zeitraum betrug € 74.002,50 dieser Wert sei korrekterweise heranzuziehen.
- Mit Bescheid vom 22.11.2023 wies das AMS (im Folgenden auch belangte Behörde oder bB) im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen führte das AMS aus, dass die BF zuletzt von 14.09.2020 bis 15.07.20223 in Spanien arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Danach kehrte sie nach Österreich zurück, wo sie keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen lt. U004 betrug € 31.137,
- Daraus ergebe sich der genannte Anspruch auf Arbeitslosengeld zuzüglich einem Familienzuschlag von insgesamt € 37,98 täglich. Laut den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf Basis des in Spanien erzielten Bruttoeinkommens. Die Frage der konkreten Berechnung des Bruttoeinkommens, wurde von der Verbindungsstelle folgendermaßen beantwortet, dass die Aufgabe der Zertifizierungsstelle darin besteht, den Betrag zu erfassen der der spanischen Gesetzgebung für die Festsetzung des Arbeitslosengeldes entsprechend zu berücksichtigen ist und der Datenbank der spanischen Sozialversicherungsbeiträge entnommen wird.
- Mit Bescheid vom 22.11.2023 wies das AMS (im Folgenden auch belangte Behörde oder bB) im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen führte das AMS aus, dass die BF zuletzt von 14.09.2020 bis 15.07.20223 in Spanien arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Danach kehrte sie nach Österreich zurück, wo sie keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen lt. U004 betrug € 31.137,
- Daraus ergebe sich der genannte Anspruch auf Arbeitslosengeld zuzüglich einem Familienzuschlag von insgesamt € 37,98 täglich. Laut den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf Basis des in Spanien erzielten Bruttoeinkommens. Die Frage der konkreten Berechnung des Bruttoeinkommens, wurde von der Verbindungsstelle folgendermaßen beantwortet, dass die Aufgabe der Zertifizierungsstelle darin besteht, den Betrag zu erfassen der der spanischen Gesetzgebung für die Festsetzung des Arbeitslosengeldes entsprechend zu berücksichtigen ist und der Datenbank der spanischen Sozialversicherungsbeiträge entnommen wird. Der dem AMS XXXX unterlaufene Fehler bei der Durchschnittsberechnung hat keine Auswirkung auf die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. In der Begründung des Bescheides wurde die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes näher dargestellt.Der dem AMS römisch 40 unterlaufene Fehler bei der Durchschnittsberechnung hat keine Auswirkung auf die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. In der Begründung des Bescheides wurde die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes näher dargestellt. 4.Mit Schreiben vom 27.
- 2023 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, worin sie ausführte, dass ihre Bruttoeinkünfte nicht vollständig berücksichtigt wurden, sondern durch die spanische Behörde gedeckelte Beträge hereingezogen wurden, die in Spanien, nicht jedoch in Österreich als Bemessungsgrundlage zu verwenden sind. Es wird daher ein Bruttoeinkommen hereingezogen, dass deutlich unter ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen im gegenständlichen Zeitraum lag. Davon abgesehen seien dem AMS XXXX mehrere Fehler in der Berechnung und Darstellung unterlaufen (verwechseln Jahresbrutto mit Monatsbrutto, mehrere Berechnungen mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen, selbst der Vorname ist falsch geschrieben). 4.Mit Schreiben vom 27.
- 2023 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, worin sie ausführte, dass ihre Bruttoeinkünfte nicht vollständig berücksichtigt wurden, sondern durch die spanische Behörde gedeckelte Beträge hereingezogen wurden, die in Spanien, nicht jedoch in Österreich als Bemessungsgrundlage zu verwenden sind. Es wird daher ein Bruttoeinkommen hereingezogen, dass deutlich unter ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen im gegenständlichen Zeitraum lag. Davon abgesehen seien dem AMS römisch 40 mehrere Fehler in der Berechnung und Darstellung unterlaufen (verwechseln Jahresbrutto mit Monatsbrutto, mehrere Berechnungen mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen, selbst der Vorname ist falsch geschrieben).
- Mit Schreiben vom 19.12.2023 wurde der Vorlageantrag mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt, wo er am 20.12.2023 eingelangt ist.
- Mit Schreiben vom 12.03.2024 legte die BF die Jahresgehaltszettel 2023 und 2022 vor, wonach der vom AMS herangezogenen Betrag viel zu niedrig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die BF ist österreichische Staatsangehörige und seit dem Jahr 1998 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Die BF ist österreichische Staatsangehörige und seit dem Jahr 1998 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Sie ist zuletzt von 14.09.2020 bis 15.07.2023 durchgängig einer arbeitslosenversicherten Beschäftigung in Spanien nachgegangen. Im Zeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2023 hat die BF im Zuge ihrer Beschäftigung in Spanien insgesamt € 31.137,38, sohin durchschnittlich € 2.559,24 monatlich verdient. Am 27.07.2023 hat die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Die BF war in den letzten 12 Monaten vor dem 27.07.2023 in Österreich nie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz der BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aus den getätigten Ausführungen im gegenständlichen Verfahren und der Niederschrift der BF im AMS am 27.07.2023 lassen sich die Feststellungen betreffend ihrer Erwerbstätigkeit in Spanien entnehmen. Die Feststellung zur Beschäftigung der BF samt dem Verdienst ergibt sich zudem aus dem vorliegenden U004 Formular des Servicio Publico de Empleo Estatal sowie dem ergänzenden Schreiben eines Mitarbeiters der Verbindungsstelle vom 17.11.2023, wonach die zur Berechnung des verfügbaren Arbeitslosengeldes verwendeten Gehälter bestätigt werden. Die Höhe des von der spanischen Behörde im Formular U004 ausgewiesenen Bruttoeinkommens wird ebenfalls von der Verbindungsstelle überprüft und für richtig befunden. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Vorliegend handelt es sich sohin um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage. 3.Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG, lauten wie folgt: § 1. (BGBl. I Nr. 33/2013) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 17. (BGBl. I Nr. 33/2013 idF I Nr. 138/2017) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung römisch eins Nr. 138 aus 2017,) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28. (BGBl. I Nr. 33/2013)
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Bemessungsgrundlage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld: 3.1.
- Rechtslage: Anwartschaft (BGBl. I Nr. 33/2013 idF I Nr. 100/2018)Anwartschaft Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung römisch eins Nr. 100 aus 2018,) § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. (...)
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. (...) Bemessung des Arbeitslosengeldes, (BGBl. I Nr. 33/2013 idF I Nr. 100/2018)Bemessung des Arbeitslosengeldes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung römisch eins Nr. 100 aus 2018,) § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
§ 34Abs.
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
§ 108Abs.
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
§ 1Abs.
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
§ 3
versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
- Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
- Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
- Zeiträume einer Versicherung
§ 1Abs.
1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung
§ 4Abs.
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
- Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
- Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
- Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
§ 14c
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung;6.
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung; 7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist
§ 34Abs.
4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland
§ 14Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland
Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
- War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
- War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
- War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich. (...) Die Art. 61, 62 und 65 der Verordnung 883/2004 lauten auszugsweise:Die Artikel 61, 62 und 65 der Verordnung 883 aus 2004, lauten auszugsweise: „Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Art. 61
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Artikel 61,
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2)Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat - Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen. - Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder - Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen." "Berechnung der Leistungen Art. 62
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.Artikel 62,
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
(2)Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a) anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten.“ „Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben Art. 65
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.Artikel 65,
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. (...)
(5)a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. (...)" 3.1.2. Maßgebliche Rechtsprechung; Der VwGH stellte in seiner Entscheidung GZ Ra 2016/08/0050 vom 19.11.2019 zur Zuständigkeit eines Mitgliedstaates in der Arbeitslosenversicherung folgendes fest: Zutreffend ist, dass Personen, für die die VO 883/2004 gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). Dies ist - für die hier im Blick stehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit - grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde (Beschäftigungsmitgliedstaat) (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004). Allerdings sieht Art. 65 VO 883/2004 (iVm Art. 11 Abs. 3 lit. c VO 883/2004) unter den dort genannten Voraussetzungen einen Zuständigkeitsübergang (Statutenwechsel) auf den Wohnmitgliedstaat bei einem arbeitslosen Grenzgänger (einer Person, die in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt ist) vor. Zutreffend ist ferner, dass eine vollarbeitslose Person (gleichgültig ob Grenzgänger oder "Nicht-Grenzgänger") nur dann Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, wenn sie sich der Arbeitsverwaltung des für sie zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellt (vgl. insbesondere Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004), wobei die Verfügbarkeit dann vorliegt, wenn die Person sich bei den zuständigen Stellen dieses Staats als Arbeitssuchender meldet und sich deren Kontrolle unterwirft (vgl. auch Art. 65 Abs. 3 VO 883/2004; EuGH 1.2.1996, Naruschawicus, C-308/94).Zutreffend ist, dass Personen, für die die VO 883 aus 2004, gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (Artikel 11, Absatz eins, VO 883 aus 2004,). Dies ist - für die hier im Blick stehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit - grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde (Beschäftigungsmitgliedstaat) vergleiche Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO 883 aus 2004,). Allerdings sieht Artikel 65, VO 883 aus 2004, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 3, Litera c, VO 883 aus 2004,) unter den dort genannten Voraussetzungen einen Zuständigkeitsübergang (Statutenwechsel) auf den Wohnmitgliedstaat bei einem arbeitslosen Grenzgänger (einer Person, die in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt ist) vor. Zutreffend ist ferner, dass eine vollarbeitslose Person (gleichgültig ob Grenzgänger oder "Nicht-Grenzgänger") nur dann Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, wenn sie sich der Arbeitsverwaltung des für sie zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellt vergleiche insbesondere Artikel 65, Absatz 2, VO 883 aus 2004,), wobei die Verfügbarkeit dann vorliegt, wenn die Person sich bei den zuständigen Stellen dieses Staats als Arbeitssuchender meldet und sich deren Kontrolle unterwirft vergleiche auch Artikel 65, Absatz 3, VO 883 aus 2004,; EuGH 1.2.1996, Naruschawicus, C-308/94). Für den Fall, dass die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch die Heranziehung von Zeiten im Ausland (ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten
§ 14Abs 5 Al
VG) erfüllt wird, regelt § 21 Abs 7 AlVG wie der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes festzusetzen ist. Dabei ist aber zu unterscheiden, ob auf den zu beurteilenden Sachverhalt die VO (EG) 83/2004 Anwendung findet oder ob der Sachverhalt keinen Bezug zu EU-Staaten hat [Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (21. Lfg 2023) zu § 21 AlVG Rz 473].Für den Fall, dass die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch die Heranziehung von Zeiten im Ausland (ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten
Paragraph 14, Absatz 5, AlVG) erfüllt wird, regelt Paragraph 21, Absatz 7, AlVG wie der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes festzusetzen ist. Dabei ist aber zu unterscheiden, ob auf den zu beurteilenden Sachverhalt die VO (EG) 83 aus 2004, Anwendung findet oder ob der Sachverhalt keinen Bezug zu EU-Staaten hat [Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (21. Lfg 2023) zu Paragraph 21, AlVG Rz 473]. § 21 Abs 7 AlVG bestimmt generell, dass bei Erfüllung der Anwartschaft durch Heranziehung von Zeiten im Ausland für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nicht auf den in § 21 Abs 1 AlVG definierten Bezugszeitraum abzustellen ist. Vielmehr ist dann, wenn der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt war, das (zuletzt) im Inland erzielte Entgelt (Z 1), bzw. wenn die inländische Beschäftigung weniger als vier Wochen gedauert hat (Z 2), das der zuletzt im Ausland ausgeübten Beschäftigung entsprechende, am Wohnort übliche Entgelt maßgeblich (zu den Grenzgängern siehe unten Rz 476/1). Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass ausschließlich das Entgelt, das der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet des letzten Beschäftigungsstaates (Leistungsstaates) erhalten hat, der Leistungsberechnung zugrunde zu legen ist.Paragraph 21, Absatz 7, AlVG bestimmt generell, dass bei Erfüllung der Anwartschaft durch Heranziehung von Zeiten im Ausland für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nicht auf den in Paragraph 21, Absatz eins, AlVG definierten Bezugszeitraum abzustellen ist. Vielmehr ist dann, wenn der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt war, das (zuletzt) im Inland erzielte Entgelt (Ziffer eins,), bzw. wenn die inländische Beschäftigung weniger als vier Wochen gedauert hat (Ziffer 2,), das der zuletzt im Ausland ausgeübten Beschäftigung entsprechende, am Wohnort übliche Entgelt maßgeblich (zu den Grenzgängern siehe unten Rz 476/1). Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass ausschließlich das Entgelt, das der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet des letzten Beschäftigungsstaates (Leistungsstaates) erhalten hat, der Leistungsberechnung zugrunde zu legen ist. Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 gibt es diese Differenzierung danach, ob das der Beschäftigung im Ausland folgende Beschäftigungsverhältnis im Inland mindestens vier Wochen oder kürzer gedauert hat, jedoch nicht.
Art 62
Abs 1 der VO (EG) 883/2004 ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ausschließlich jenes Entgelt, das die betreffende Person während ihrer (allenfalls sehr kurzen) letzten Beschäftigung erhalten hat, heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum (zB Vorjahr oder Vorvorjahr) vorgesehen ist (Art 62 Abs 2 der VO (EG) 883/2004) [Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (21. Lfg 2023) zu § 21 AlVG Rz 474].Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, gibt es diese Differenzierung danach, ob das der Beschäftigung im Ausland folgende Beschäftigungsverhältnis im Inland mindestens vier Wochen oder kürzer gedauert hat, jedoch nicht.
Artikel 62
, Absatz eins, der VO (EG) 883 aus 2004, ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ausschließlich jenes Entgelt, das die betreffende Person während ihrer (allenfalls sehr kurzen) letzten Beschäftigung erhalten hat, heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum (zB Vorjahr oder Vorvorjahr) vorgesehen ist (Artikel 62, Absatz 2, der VO (EG) 883 aus 2004,) [Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2023) zu Paragraph 21, AlVG Rz 474]. Nach Bejahung der Anwartschaft der bP hat die bB in der Folge zutreffend die Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes unter Heranziehung der Bestimmung des Art. 62 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 vorgenommen, wonach für die Bemessung der Leistung bei Grenzgängern, für die Österreich nach den Regelungen der Verordnung zuständig ist, ausschließlich das Entgelt herangezogen wird, das die Person während ihrer letzten Beschäftigung im Beschäftigungsstaat erhalten hat [Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2023) zu § 21 AlVG Rz 476/2)]. Nach Bejahung der Anwartschaft der bP hat die bB in der Folge zutreffend die Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes unter Heranziehung der Bestimmung des Artikel 62, Absatz 3, VO (EG) 883 aus 2004, vorgenommen, wonach für die Bemessung der Leistung bei Grenzgängern, für die Österreich nach den Regelungen der Verordnung zuständig ist, ausschließlich das Entgelt herangezogen wird, das die Person während ihrer letzten Beschäftigung im Beschäftigungsstaat erhalten hat [Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2023) zu Paragraph 21, AlVG Rz 476/2)]. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist grundsätzlich der letzte Beschäftigungsstaat für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig (Art 11 Abs. 3 lit a der VO, lex loci laboris). Fallen Wohnstaat und Beschäftigungsstaat auseinander, so ist aufgrund des in Art. 65 der VO normierten Statutenwechsels grundsätzlich der Wohnstaat zuständig (vgl. Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023), Rz. 476/2 mit Verweis auf Bruckner, Sozial, ohne Netz? Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit
der VO 883/2004, DRdA 2016, 314).Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ist grundsätzlich der letzte Beschäftigungsstaat für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig (Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der VO, lex loci laboris). Fallen Wohnstaat und Beschäftigungsstaat auseinander, so ist aufgrund des in Artikel 65, der VO normierten Statutenwechsels grundsätzlich der Wohnstaat zuständig vergleiche Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023), Rz. 476/2 mit Verweis auf Bruckner, Sozial, ohne Netz? Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit
der VO 883 aus 2004,, DRdA 2016, 314).
Art. 1lit.
f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist ein „Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von „unechten Grenzgängern" (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023), Rz. 476/2).
Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein „Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von „unechten Grenzgängern" (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023), Rz. 476/2). Die Definition des Grenzgängers knüpft einerseits am Ort, an dem der Arbeitslose der Beschäftigung nachging und am Wohnort desselben an. Letzterer wird dort angenommen, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers sowie die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056).)Die Definition des Grenzgängers knüpft einerseits am Ort, an dem der Arbeitslose der Beschäftigung nachging und am Wohnort desselben an. Letzterer wird dort angenommen, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers sowie die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056).) Dahingehend ist festzuhalten, dass sich die BF ausschließlich wegen der Beschäftigung nach Spanien begeben und den Hauptwohnsitz während der Erwerbstätigkeit in Spanien dauerhaft in Österreich begründet habe, weshalb sie als „unechter Grenzgänger“ zu qualifizieren ist. Für die Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld ist somit Österreich als Wohnmitgliedstaat zuständig und ist dieser Umstand im Verfahren unstrittig geblieben.
§ 14Al
VG bedarf es für die erstmalige Inanspruchnahme und jede weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld der Erfüllung einer Anwartschaft, die sich aus (Arbeitslosen-)Versicherungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist zusammensetzt.
§ 14Abs. 5 Al
VG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
Paragraph 14, AlVG bedarf es für die erstmalige Inanspruchnahme und jede weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld der Erfüllung einer Anwartschaft, die sich aus (Arbeitslosen-)Versicherungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist zusammensetzt.
Paragraph 14, Absatz 5, AlVG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist liegen ausschließlich ausländische Versicherungszeiten vor und hat die BF sohin eine Anwartschaft aufgrund der Beschäftigung in Spanien erworben.
Art. 62Abs.
3 der VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt, abweichend von den Absätzen 1 und 2, der Träger des Wohnortes im Falle von Grenzgängern, auf die Art. 65 Abs. 5 lit. a anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit galten.
Artikel 62, Absatz 3, der VO (EG) Nr.
883 aus 2004, berücksichtigt, abweichend von den Absätzen 1 und 2, der Träger des Wohnortes im Falle von Grenzgängern, auf die Artikel 65, Absatz 5, Litera a, anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit galten. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ist daher nach § 21 AlVG vorzugehen und ist für die BF als Grenzgängerin das zuletzt im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich, da die Leistung ausschließlich nach dem Entgelt im letzten Beschäftigungsstaats bemessen wird (Art. 62 Abs 3 EU VO 883/2004). Die entsprechenden Entgeltangaben hat der Träger des letzten Beschäftigungsstaats über Antrag an den Träger des Wohnsitzstaates zu übermitteln (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg Juni 2023), Rz. 476/2).Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ist daher nach Paragraph 21, AlVG vorzugehen und ist für die BF als Grenzgängerin das zuletzt im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich, da die Leistung ausschließlich nach dem Entgelt im letzten Beschäftigungsstaats bemessen wird (Artikel 62, Absatz 3, EU VO 883 aus 2004,). Die entsprechenden Entgeltangaben hat der Träger des letzten Beschäftigungsstaats über Antrag an den Träger des Wohnsitzstaates zu übermitteln (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg Juni 2023), Rz. 476/2). Den getroffenen Feststellungen folgend hat die BF nach verbindlicher Auskunft des spanischen Trägers im Zeitraum von 14.02.2020 bis 15.07.2023 (letzter Tag der Beschäftigung in Spanien) insgesamt € 31.137,38 sohin € 2.559,24 monatlich verdient. Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Einkommen aus der letzten Beschäftigung in Spanien in voller Höhe berücksichtigt werden müsste, ist zu entgegnen, dass dies einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Es wird zwar nicht verkannt, dass hier durchaus rechtspolitische Bedenken berechtigt sind. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende VO (EG) 883/2004 sowie der weiters zur Anwendung gelangende § 21 Abs. 7 Z 3 AlVG sind jedoch eindeutig und lassen keinen Spielraum für eine andere Auslegung offen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Einkommen aus der letzten Beschäftigung in Spanien in voller Höhe berücksichtigt werden müsste, ist zu entgegnen, dass dies einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Es wird zwar nicht verkannt, dass hier durchaus rechtspolitische Bedenken berechtigt sind. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende VO (EG) 883 aus 2004, sowie der weiters zur Anwendung gelangende Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 3, AlVG sind jedoch eindeutig und lassen keinen Spielraum für eine andere Auslegung offen. Die belangte Behörde hat zu Recht das Einkommen der Beschäftigung der BF in Spanien dem Leistungsanspruch der BF zugrunde gelegt und ist die darauf aufbauende Berechnung der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldanspruchs nicht zu beanstanden. Eine Überprüfung der von einem Mitgliedstaat übermittelten Lohnunterlagen entzieht sich im gegenständlichen Fall der Zuständigkeit der österreichischen Behörden und ist zudem aufgrund der verschiedenen Rechtsnormen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten nicht möglich. Vielmehr besteht offenkundig die Verpflichtung der zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Ermittlung des erwirtschafteten Entgelts im eigenen Staat samt anschließender Übermittlung an den anfragenden Staat. Des Weiteren ist das dem Formular U004 nachgefolgte Schreiben des spanischen Trägers als Ergänzung nach erfolgter Nachfrage zu verstehen, sodass die dortigen Auskünfte zur Beurteilung des entsprechenden Entgelts heranzuziehen waren. Die Bestätigung U004 dokumentiert in einheitlicher Form den Versicherungsverlauf zum Zweck der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Art. 61der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die belangte Behörde ist ihrer Sorgfaltspflicht aufgrund ihres nochmaligen Ansuchens am 18.10.2023 mittels SED U003 um Überprüfung nachgekommen. Die konkrete Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage kann der belangten Behörde nicht vorgehalten werden.Eine Überprüfung der von einem Mitgliedstaat übermittelten Lohnunterlagen entzieht sich im gegenständlichen Fall der Zuständigkeit der österreichischen Behörden und ist zudem aufgrund der verschiedenen Rechtsnormen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten nicht möglich. Vielmehr besteht offenkundig die Verpflichtung der zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Ermittlung des erwirtschafteten Entgelts im eigenen Staat samt anschließender Übermittlung an den anfragenden Staat. Des Weiteren ist das dem Formular U004 nachgefolgte Schreiben des spanischen Trägers als Ergänzung nach erfolgter Nachfrage zu verstehen, sodass die dortigen Auskünfte zur Beurteilung des entsprechenden Entgelts heranzuziehen waren. Die Bestätigung U004 dokumentiert in einheitlicher Form den Versicherungsverlauf zum Zweck der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Artikel 61, der VO (EG) 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die belangte Behörde ist ihrer Sorgfaltspflicht aufgrund ihres nochmaligen Ansuchens am 18.10.2023 mittels SED U003 um Überprüfung nachgekommen. Die konkrete Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage kann der belangten Behörde nicht vorgehalten werden. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 24Vw
GVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur angesprochenen Frage und weicht von dieser auch nicht ab. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2282965.1.00