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{'item': 'G308 2288914-1'}

Obsah (22)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlG308 2288914-1 Spruch, G308 2288914-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut Meldeauskunft erstmals am 06.05.2021 in das Bundesgebiet eingereist und sei seit dieser Zeit behördlich mit einem Wohnsitz gemeldet. Er habe am XXXX .04.2021 eine serbische Staatsbürgerin geheiratet und am 07.05.2021 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (nachfolgen: NAG-Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot Karte Plus gestellt. Der Antrag sei am 28.02.2022 rechtskräftig zurückgewiesen worden, weil es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Am 15.11.2021 sei die Ehe des Beschwerdeführers überprüft worden und seien beide Ehegatten am 03.12.2021 getrennt voneinander einvernommen worden. Es hätten sich dabei einige Widersprüche ergeben. Seit 21.11.2022 würden sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Antragstellung immer die Frist für einen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen eingehalten. Er gehe in Österreich keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit nach und sei in Bosnien kranken- und sozialversichert. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig, welches bei seiner Ex-Ehefrau und Kindesmutter in Bosnien lebe. Außer zur Ehefrau und einem Großcousin bestünden in Österreich keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurze Zeit in Österreich auf und verfüge über kein Aufenthaltsrecht. Eine außergewöhnliche Integration liege nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, sodass gravierende öffentliche Interessen vorliegen, die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bei der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel auf eine Ehe berufen, obwohl nie ein gemeinsames Eheleben geführt worden sei. Durch die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG sei das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert, sodass ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren zulässig und angemessen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut Meldeauskunft erstmals am 06.05.2021 in das Bundesgebiet eingereist und sei seit dieser Zeit behördlich mit einem Wohnsitz gemeldet. Er habe am römisch 40 .04.2021 eine serbische Staatsbürgerin geheiratet und am 07.05.2021 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (nachfolgen: NAG-Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot Karte Plus gestellt. Der Antrag sei am 28.02.2022 rechtskräftig zurückgewiesen worden, weil es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Am 15.11.2021 sei die Ehe des Beschwerdeführers überprüft worden und seien beide Ehegatten am 03.12.2021 getrennt voneinander einvernommen worden. Es hätten sich dabei einige Widersprüche ergeben. Seit 21.11.2022 würden sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Antragstellung immer die Frist für einen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen eingehalten. Er gehe in Österreich keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit nach und sei in Bosnien kranken- und sozialversichert. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig, welches bei seiner Ex-Ehefrau und Kindesmutter in Bosnien lebe. Außer zur Ehefrau und einem Großcousin bestünden in Österreich keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurze Zeit in Österreich auf und verfüge über kein Aufenthaltsrecht. Eine außergewöhnliche Integration liege nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, sodass gravierende öffentliche Interessen vorliegen, die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bei der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel auf eine Ehe berufen, obwohl nie ein gemeinsames Eheleben geführt worden sei. Durch die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG sei das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert, sodass ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren zulässig und angemessen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2024 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht iSd § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aufgefordert, obwohl er seit 26.07.2022 über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt.Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aufgefordert, obwohl er seit 26.07.2022 über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt.

  1. Mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.03.2024, beim Bundesamt am 15.03.2024 einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und die Rückkehrentscheidung bzw. zumindest das Einreiseverbot beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am XXXX .04.2021 eine serbische Staatsangehörige geheiratet und am 07.05.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Familienangehöriger)“ gestellt, welcher zurückgewiesen worden sei. Die Ehe sei am XXXX .11.2022 geschieden worden. Dem Beschwerdeführer sei am 26.07.2022 ein bis 20.07.2024 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe Österreich bereits 2021 verlassen, die Aufenthaltsehe sei 2022 geschieden worden. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als eineinhalb Jahren in der Slowakei wohnhaft und berufstätig. Er habe in Österreich einen Wohnsitz gemeldet, da seine neue Lebensgefährtin in Österreich lebe. Er halte sich aber nur gelegentlich bei ihr auf. Aufgrund des slowakischen Aufenthaltstitels hätte das Bundesamt zunächst zu prüfen gehabt, ob eine Rückkehrentscheidung nicht zuvor der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes nach § 52 Abs. 6 FPG bedürfe. Die Rückkehrentscheidung und damit auch das Einreiseverbot erweise sich schon deshalb als unzulässig. Weiters sei das Rückkehrentscheidungsverfahren auch nicht binnen sechs Wochen ab Ausreise des Beschwerdeführers eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG nicht vorliegen würden. Auch wenn der möglichen Annahme, dass durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe eine Gefährdungsannahme hinsichtlich eines neuerlichen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich grundsätzlich begründbar sei, werde dies jedoch durch die Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in der Slowakei jedenfalls soweit relativiert, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht bedingungslos sei. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet vor zwei Jahren verlassen, sich von seiner vermeintlichen Ehegattin scheiden lassen und durch die Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels eine legale Möglichkeit gefunden, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am römisch 40 .04.2021 eine serbische Staatsangehörige geheiratet und am 07.05.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Familienangehöriger)“ gestellt, welcher zurückgewiesen worden sei. Die Ehe sei am römisch 40 .11.2022 geschieden worden. Dem Beschwerdeführer sei am 26.07.2022 ein bis 20.07.2024 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe Österreich bereits 2021 verlassen, die Aufenthaltsehe sei 2022 geschieden worden. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als eineinhalb Jahren in der Slowakei wohnhaft und berufstätig. Er habe in Österreich einen Wohnsitz gemeldet, da seine neue Lebensgefährtin in Österreich lebe. Er halte sich aber nur gelegentlich bei ihr auf. Aufgrund des slowakischen Aufenthaltstitels hätte das Bundesamt zunächst zu prüfen gehabt, ob eine Rückkehrentscheidung nicht zuvor der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG bedürfe. Die Rückkehrentscheidung und damit auch das Einreiseverbot erweise sich schon deshalb als unzulässig. Weiters sei das Rückkehrentscheidungsverfahren auch nicht binnen sechs Wochen ab Ausreise des Beschwerdeführers eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht vorliegen würden. Auch wenn der möglichen Annahme, dass durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe eine Gefährdungsannahme hinsichtlich eines neuerlichen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich grundsätzlich begründbar sei, werde dies jedoch durch die Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in der Slowakei jedenfalls soweit relativiert, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht bedingungslos sei. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet vor zwei Jahren verlassen, sich von seiner vermeintlichen Ehegattin scheiden lassen und durch die Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels eine legale Möglichkeit gefunden, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 22.03.2024 ein.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2024 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung zur Mitwirkung im Verfahren, zur Substanziierung seines nicht belegten Beschwerdevorbringens und zur Vorlage konkreter Unterlagen spätestens binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.
  4. Mit am 10.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schriftsatz wurden seitens des Beschwerdeführers nachfolgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:  slowakische Entsendebewilligung A1 gültig für eine Entsendung von 24.11.2023 bis 20.07.2024;  Auszug aus dem slowakischen Handelsregister, wonach der Beschwerdeführer laut Google-Translate seit 26.07.2022 in der Slowakei als Unternehmer mit den Unternehmensgegenständen Bauunternehmen und Abschluss von Bauarbeiten von Außen- und Innenräumen, Hochbau, informative Tests, Messungen, Analysen und Kontrollen, Straßengüterverehr mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgeweicht von 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger, Reinigungsdienste, Herstellung und Verarbeitung einfacher Metallprodukte, Lagerung und Hilfstätigkeiten im Transportwesen, Wartung von Kraftfahrzeugen ohne Eingriff in den Motorteil des Fahrzeuges sowie Produktion von Kraftfahrzeugen, Motoren, Transportmitteln, Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge und andere Transportmittel registriert ist;  slowakische Zertifizierungsklausel;  Schreiben des slowakischen Finanzamtes;  Kopie des von 26.07.2022 bis 20.07.2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers;  Kopie des österreichischen Führerscheins, der eCard, des österreichischen Aufenthaltstitels, des österreichischen Scheidungsbeschlusses von deren Ehemann und einer Meldebestätigung in Österreich sowie des serbischen Reisepasses der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers;  Werkverträge des Beschwerdeführers mit einem österreichischen Hausbetreuungsunternehmen sowie Konvolut von Rechnungen;  vollständige Kopie des bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers;  beglaubigte deutsche Übersetzung und das bosnische Scheidungsurteil des Beschwerdeführers vom XXXX .11.2022;  beglaubigte deutsche Übersetzung und das bosnische Scheidungsurteil des Beschwerdeführers vom römisch 40 .11.2022; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger (vgl. aktenkundige Kopie des bis Juli 2028 gültigen bosnischen Reisepasses, OZ 3; Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 25.04.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten).1.
  7. Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger vergleiche aktenkundige Kopie des bis Juli 2028 gültigen bosnischen Reisepasses, OZ 3; Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 25.04.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten). 1.
  8. Er heiratete in Bosnien und Herzegowina am XXXX .04.2021 eine in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige, und zwar XXXX , geboren am XXXX , um in Österreich einen Aufenthaltstitel erlangen zu können (vgl. aktenkundiges bosnisches Scheidungsurteil, OZ 3; Beschwerdevorbringen, in welchem die Aufenthaltsehe eingestanden wurde, AS 122; Erhebungsbericht der LPD Wien vom 03.12.2021, AS 55 ff).1.
  9. Er heiratete in Bosnien und Herzegowina am römisch 40 .04.2021 eine in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige, und zwar römisch 40 , geboren am römisch 40 , um in Österreich einen Aufenthaltstitel erlangen zu können vergleiche aktenkundiges bosnisches Scheidungsurteil, OZ 3; Beschwerdevorbringen, in welchem die Aufenthaltsehe eingestanden wurde, AS 122; Erhebungsbericht der LPD Wien vom 03.12.2021, AS 55 ff). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber am 06.05.2021 (erste Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet) reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein, wo er aufgrund der Eheschließung am 07.05.2021 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Familienangehöriger)“ stellte. Der Antrag wurde am 28.02.2022 abgewiesen. Die Ehe wurde in Bosnien am XXXX .11.2022, nachdem die häusliche Gemeinschaft im Oktober 2022 aufgehoben wurde geschieden (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 25.04.2024; aktenkundiges bosnisches Scheidungsurteil, OZ 3).Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber am 06.05.2021 (erste Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet) reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein, wo er aufgrund der Eheschließung am 07.05.2021 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Familienangehöriger)“ stellte. Der Antrag wurde am 28.02.2022 abgewiesen. Die Ehe wurde in Bosnien am römisch 40 .11.2022, nachdem die häusliche Gemeinschaft im Oktober 2022 aufgehoben wurde geschieden vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 25.04.2024; aktenkundiges bosnisches Scheidungsurteil, OZ 3). Vor der Eheschließung hielt sich der Beschwerdeführer immer im Rahmen der visumfreien Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum auf (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 71).Vor der Eheschließung hielt sich der Beschwerdeführer immer im Rahmen der visumfreien Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum auf vergleiche Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 71). 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist seit 06.05.2021 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, dabei seit 11.05.2023 bei seiner aktuellen Lebensgefährtin, XXXX (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.04.2024; Beschwerde, AS 120 ff; vorgelegte Unterlagen, OZ 3).1.
  11. Der Beschwerdeführer ist seit 06.05.2021 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, dabei seit 11.05.2023 bei seiner aktuellen Lebensgefährtin, römisch 40 vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.04.2024; Beschwerde, AS 120 ff; vorgelegte Unterlagen, OZ 3). Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer im Jahr 2022 tatsächlich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, da sich die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass lediglich auf Schengen-Grenzen beziehen (vgl. aktenkundige Kopie des bosnischen Reisepasses, OZ 3).Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer im Jahr 2022 tatsächlich aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, da sich die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass lediglich auf Schengen-Grenzen beziehen vergleiche aktenkundige Kopie des bosnischen Reisepasses, OZ 3). In Österreich war der Beschwerdeführer bisher nicht sozialversichert erwerbstätig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.04.2024).In Österreich war der Beschwerdeführer bisher nicht sozialversichert erwerbstätig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.04.2024). Er verfügt jedoch bereits seit 26.07.2022 über einen bis 20.07.2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel, ist in der Slowakei mit etlichen Gewerben im slowakischen Handelsregister registriert, hat eine slowakische Steuernummer und verfügt über eine Entsendebewilligung A1 gültig für 24.11.2023 bis 20.07.
  12. Der Beschwerdeführer hat mit einem österreichischen Hausbesorgungsunternehmen mehrere Werkverträge abgeschlossen und ist für dieses auch in Österreich tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer überwiegend in Österreich aufhält, zumal er seit 06.05.2021 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist (vgl. Konvolut vorgelegter slowakischer und österreichischer Unterlagen, OZ 3; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.04.2024). Er verfügt jedoch bereits seit 26.07.2022 über einen bis 20.07.2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel, ist in der Slowakei mit etlichen Gewerben im slowakischen Handelsregister registriert, hat eine slowakische Steuernummer und verfügt über eine Entsendebewilligung A1 gültig für 24.11.2023 bis 20.07.
  13. Der Beschwerdeführer hat mit einem österreichischen Hausbesorgungsunternehmen mehrere Werkverträge abgeschlossen und ist für dieses auch in Österreich tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer überwiegend in Österreich aufhält, zumal er seit 06.05.2021 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist vergleiche Konvolut vorgelegter slowakischer und österreichischer Unterlagen, OZ 3; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.04.2024). 1.
  14. Der angefochtene Bescheid vom 19.12.2023 wurde basierend auf dem aktenkundigen Sachverhalt zum Zeitpunkt der schriftlichen Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung vom 14.02.2022 aufgrund eines mit Schreiben des Bundesamtes vom 21.01.2022 eingeräumten schriftlichen Parteiengehörs ohne weitere Ermittlungen vom Bundesamt erlassen. Tatsächlich hat sich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, der im Übrigen erst am 28.02.2024 zugestellt wurde, im dazwischenliegenden Zeitraum von zwei Jahren entsprechend verändert. Der Beschwerdeführer wurde vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides seitens des Bundesamtes iSd. § 52 Abs. 6 FPG nicht aufgefordert, unverzüglich in die Slowakei zurückzukehren. Vielmehr wurde unverzüglich der angefochtene Bescheid erlassen und dem Beschwerdeführer unter einem lediglich die Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom 19.12.2023 übermittelt.Der Beschwerdeführer wurde vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides seitens des Bundesamtes iSd. Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht aufgefordert, unverzüglich in die Slowakei zurückzukehren. Vielmehr wurde unverzüglich der angefochtene Bescheid erlassen und dem Beschwerdeführer unter einem lediglich die Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 19.12.2023 übermittelt. Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen bis 20.07.2024 gültigen Aufenthaltstitel in der Slowakei (vgl. aktenkundige Kopie, OZ 3).Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen bis 20.07.2024 gültigen Aufenthaltstitel in der Slowakei vergleiche aktenkundige Kopie, OZ 3). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 25.04.2024).Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 25.04.2024).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind weiters eine Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister sowie das Schengener Informationssystem und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Eine Kopie des slowakischen Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 10.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und darüber hinaus bereits in der Beschwerde vorgebracht, über einen solchen zu verfügen. Das Bundesamt hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid basierend auf der aktenkundigen Sachlage vom Februar 2022 ohne weitere Ermittlungen erlassen. Hätte das Bundesamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte es festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen entsprechenden slowakischen Aufenthaltstitel verfügt. Darüber hinaus hat das Bundesamt auch nicht von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nach entsprechendem Beschwerdevorbringen Gebrauch gemacht. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit substanziiert bestritten wurden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  6. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG idgF BGBl. I Nr. 110/2019 lautet wie folgt:3.1.
  7. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  5. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  6. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  7. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,),
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich noch nie über einen gültigen Aufenthaltstitel und wurde sein Antrag auf Erteilung eines solchen am 28.02.2022 wegen der – vom Beschwerdeführer in der Beschwerde schlussendlich eingestandenen Aufenthaltsehe – von der NAG-Behörde laut Auszug aus dem Fremdenregister abgewiesen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid selbst festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor Beantragung dieses Aufenthaltstitels am 07.05.2021 die Bedingungen und Befristungen der visumfreien Aufenthaltsdauer für einen Zeitraum von jeweils 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen eingehalten hat. Ausweislich der durchgehenden Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers seit 06.05.2021 im Bundesgebiet und dem Umstand, dass er zumindest seit 2023 im Bundesgebiet mit seinem slowakischen Unternehmen auf Basis von Werkverträgen selbstständig erwerbstätig ist, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seither überwiegend im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer hat sich daher jedenfalls seit Ablauf der letzten visumfreien Aufenthaltsdauer im Jahr 2021 bis zur Erteilung des slowakischen Aufenthaltstitels am 26.07.2022 unrechtmäßig im Schengen-Raum aufgehalten. Jedoch verfügte der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 19.12.2023 (Zustellung 19.02.2024) über einen bis 20.07.2024 gültigen Aufenthaltstitel in der Slowakei, was der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde vorbrachte und wohl auch im Rahmen eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes vorgebracht hätte, wenn ein solches durchgeführt worden wäre. Der slowakische Aufenthaltstitel ist auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor gültig. § 52 Abs. 6 FPG ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauend) auch eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer hätte demnach

§ 52Abs.

6 erste Alternative FPG vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist aber definitiv nicht ergangen (vgl. ua. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauend) auch eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer hätte demnach

Paragraph 52, Absatz 6, erste Alternative FPG vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist aber definitiv nicht ergangen vergleiche ua. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Bereits seit Juli 2022 verfügt der Beschwerdeführer über einen entsprechenden slowakischen Aufenthaltstitel. Davon hätte das Bundesamt auch erfahren, wenn es den gegenständlichen angefochtenen Bescheid nicht ohne weitere Ermittlungen zwei Jahre nach dem, dem Beschwerdeführer einmalig gewährten, schriftlichen Parteiengehör im Jänner/Februar 2022 erlassen hätte. Auch musste der Beschwerdeführer angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr damit rechnen, dass das Bundesamt gegen ihn ohne weiteres eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlässt. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls nach § 52 Abs. 6 erste Alternative vorzugehen gehabt.Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls nach Paragraph 52, Absatz 6, erste Alternative vorzugehen gehabt. Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des § 18 Abs. 2 BFA-VG (vgl. dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu § 52 Abs. 6 FPG).Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vergleiche dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG). Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde eingestanden, dass die gegenständliche Ehe eine Aufenthaltsehe gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch aufgrund dieser Ehe ohnehin keinen Aufenthaltstitel erlangt und ist die Ehe seit November 2022 bereits rechtskräftig geschieden. Er hat sich auch nicht weiter darauf berufen und auf legalem Wege einen Aufenthaltstitel in der Slowakei erlangt. Angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraumes kann jedenfalls nicht von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr iSd. § 18 Abs. 2 BFA-VG ausgegangen werden, zumal nicht einmal das Bundesamt der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerde eingestanden, dass die gegenständliche Ehe eine Aufenthaltsehe gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch aufgrund dieser Ehe ohnehin keinen Aufenthaltstitel erlangt und ist die Ehe seit November 2022 bereits rechtskräftig geschieden. Er hat sich auch nicht weiter darauf berufen und auf legalem Wege einen Aufenthaltstitel in der Slowakei erlangt. Angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraumes kann jedenfalls nicht von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr iSd. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ausgegangen werden, zumal nicht einmal das Bundesamt der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot)

§ 52Abs.

6 zweite Alternative liegen gegenständlich somit ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot)

Paragraph 52, Absatz 6, zweite Alternative liegen gegenständlich somit ebenfalls nicht vor. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann im gegenständlichen Fall somit nicht erkannt werden, dass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers und damit die sofortige Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG iVm § 52 Abs. 6 FPG erforderlich gewesen wäre.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann im gegenständlichen Fall somit nicht erkannt werden, dass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers und damit die sofortige Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 6, FPG erforderlich gewesen wäre. Demnach hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer vor Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot) auffordern müssen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Slowakei). Das hat das Bundesamt – offensichtlich ausgehend von falschen Prämissen - unterlassen. Die gegenständlich gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Frist für die freiwillige Ausreise sowie insbesondere auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene und ausdrücklich angefochtene Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG in der Dauer von drei Jahren erweisen sich daher als rechtswidrig.Die gegenständlich gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Frist für die freiwillige Ausreise sowie insbesondere auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene und ausdrücklich angefochtene Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG in der Dauer von drei Jahren erweisen sich daher als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Bezug auf § 52 Abs. 6 FPG ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Bezug auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2288914.1.00

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