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{'item': 'I403 2278186-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlI403 2278186-2 Spruch, I403 2278186-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 18.08.2023 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Eine gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2023, Zl. W280 2278186-1/6E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 18.08.2023 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2023, Zl. W280 2278186-1/6E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Am 29.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Am 29.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit Schriftsatz des BFA vom 04.03.2024 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen, da es ihm möglich und zumutbar sei, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, zumal bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2023, Zl. W280 2278186-1/6E festgestellt worden sei, dass er in seinem Herkunftsstaat Syrien nicht individuell verfolgt werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass es für ihn keine zumutbare Möglichkeit gebe, sich ein syrisches Reisedokument zu beschaffen. Eine rechtskräftig abweisende Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei nicht per se geeignet, eine Aussage über die Zumutbarkeit eines Botschaftskontakts zur Ausstellung eines Reisedokuments zu treffen und würde ein solcher den Beschwerdeführer, seine Familienangehörigen, seinen in Österreich asylberechtigten Bruder und seine noch in Syrien lebenden Verwandten in den Fokus der syrischen Behörden rücken und in Gefahr bringen. Außerdem sei er ein Regimegegner und wolle das „syrische Unrechtsregime“ nicht mit hunderten von Euro für die Passgebühren finanziell unterstützen. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die gegen die Ausstellung eines Fremdenpasses sprächen, lägen ebenfalls keine vor. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Umstände ersichtlich seien, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar sei, sich um die Erlangung eines syrischen Reisedokuments zu bemühen. Die syrische Botschaft in Wien verfüge über eine Passbefugnis und habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, dass ihm dort kein syrischer Reisepass ausgestellt werde. In seinem Asylverfahren sei keine individuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer durch das syrische Regime festgestellt worden und befänden sich seine im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen in einem Zeltlager nahe der türkischen Grenze, außerhalb des Zugriffs durch das syrische Regime. Es sei daher von einem bloßen „Zweckvorbringen“ des Beschwerdeführers auszugehen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Umstände ersichtlich seien, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar sei, sich um die Erlangung eines syrischen Reisedokuments zu bemühen. Die syrische Botschaft in Wien verfüge über eine Passbefugnis und habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, dass ihm dort kein syrischer Reisepass ausgestellt werde. In seinem Asylverfahren sei keine individuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer durch das syrische Regime festgestellt worden und befänden sich seine im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen in einem Zeltlager nahe der türkischen Grenze, außerhalb des Zugriffs durch das syrische Regime. Es sei daher von einem bloßen „Zweckvorbringen“ des Beschwerdeführers auszugehen. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe es unterlassen sich damit auseinanderzusetzen, ob eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der syrischen Botschaft eine Gefährdung seines in Österreich asylberechtigten Bruders nach sich ziehe, weiters wolle er das syrische Unrechtsregime nicht durch die Bezahlung der Reisepassgebühren unterstützen, was in der Zumutbarkeitsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen sei. Ansonsten wurde weitgehend das Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme vom 11.03.2024 wiederholt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2024 vorgelegt und langten am 29.04.2024 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Er stammt aus der Ortschaft XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei im Dezember 2014 gelebt hat. Sein Heimatort liegt im Gouvernement Idlib, südöstlich der gleichnamigen Stadt und steht – nachdem die Ortschaft 2012 unter die Kontrolle der oppositionellen Kräfte geraten war – seit März 2020 wiederum durchgehend unter der Kontrolle der syrischen Regierung.Er stammt aus der Ortschaft römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei im Dezember 2014 gelebt hat. Sein Heimatort liegt im Gouvernement Idlib, südöstlich der gleichnamigen Stadt und steht – nachdem die Ortschaft 2012 unter die Kontrolle der oppositionellen Kräfte geraten war – seit März 2020 wiederum durchgehend unter der Kontrolle der syrischen Regierung. In Syrien hat der Beschwerdeführer neun Jahre die Grundschule besucht und als Bäcker gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter. Diese und die Ehefrau leben gemeinsam mit seinen Eltern sowie einem Bruder und einer minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers in einem Zeltlager für Binnenvertriebene in Atmeh an der syrisch-türkischen Grenze. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben und arbeiten im Libanon, zwei weitere Brüder leben in der Türkei und arbeiten dort als Bäcker. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist in Österreich asylberechtigt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland, vier weitere sind in der Türkei, in Saudi-Arabien und im Libanon aufhältig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Antragsvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat bislang keinerlei Bemühungen unternommen, sich bei der syrischen Botschaft in Wien ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen. Es wurden im Verfahren auch keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, weswegen ihm die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre.
  4. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in den hg. Akt zur Zl. W280 2278186-1 bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original vorgelegten – sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten - syrischen Personalausweises fest. Die sonstigen unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2023, Zl. W280 2278186-1/6E sowie den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antragsverfahren. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  6. Zum Antragsvorbringen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer bislang keinerlei Bemühungen unternommen hat, um sich bei der syrischen Botschaft in Wien ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen, räumte der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.03.2024 als auch im Beschwerdeschriftsatz ein. Darüber hinaus wurden weder im Antrags- noch im Beschwerdevorbringen schlüssige Gründe dargelegt, weswegen dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre. Sofern unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 11.06.2019, Zl. E 67/2019 ausgeführt wird, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob es für den Beschwerdeführer bzw. seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangen sollte, ist zu betonen, dass – wie seitens der belangten Behörde zutreffend festgehalten – bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2023, Zl. W280 2278186-1/6E zum Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellt wurde, er in seinem Herkunftsstaat Syrien keiner individuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist und ist auch weder aus den allgemeinen Länderberichten, noch der höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten, dass jedem Syrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde (vgl. etwa VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).Sofern unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 11.06.2019, Zl. E 67 aus 2019, ausgeführt wird, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob es für den Beschwerdeführer bzw. seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangen sollte, ist zu betonen, dass – wie seitens der belangten Behörde zutreffend festgehalten – bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2023, Zl. W280 2278186-1/6E zum Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellt wurde, er in seinem Herkunftsstaat Syrien keiner individuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist und ist auch weder aus den allgemeinen Länderberichten, noch der höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten, dass jedem Syrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde vergleiche etwa VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Inwieweit eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der syrischen Botschaft ein Sicherheitsrisiko für dessen in Österreich asylberechtigten Bruder darstellen würde, ist nicht nachvollziehbar, zumal dieser ohnedies bereits internationalen Schutz genießt und wurde auch nicht in Bezug auf die im Libanon, in der Türkei, in Deutschland oder in Saudi-Arabien aufhältigen Geschwister des Beschwerdeführers vorgebracht, dass diese in absehbarer Zeit nach Syrien zurückkehren würden oder hierzu gezwungen wären. Alle derzeit noch in Syrien lebenden Verwandten des Beschwerdeführers leben hingegen als Binnenvertriebene im Zeltlager Atmeh an der syrisch-türkischen Grenze, dass laut den auch seitens des Beschwerdeführers im Verfahren zitierten Länderberichten sowie tagesaktuellen Nachschauen auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html allseits unbestritten ebenfalls außerhalb des Zugriffs der syrischen Regierung steht. Sofern im Verfahren auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2023 zu Zl. W182 2250032-2 verwiesen wurde, wo einem syrischen Antragsteller in einer vergleichbaren Fallkonstellation wie der gegenständlichen ein Fremdenpass ausgestellt worden sei, ist zu betonen, dass es sich hierbei um eine verwaltungsgerichtliche Einzelfallentscheidung ohne rechtsfortbildende Wirkung handelt, deren Rechtmäßigkeit auch keiner höchstgerichtlichen Überprüfung mehr zugeführt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementgegen kürzlich mittels Erkenntnis vom 25.10.2023 zu Zl. Ra 2021/21/0353 einer Amtsrevision des BFA stattgegeben und ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Stattgabe eines Antrags eines subsidiär Schutzberechtigten syrischen Staatsangehörigen auf Ausstellung eines Fremdenpasses wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, nachdem das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die allgemeinen Länderberichte zum Schluss gelangt war, dass es objektiv nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einem willkürlichen Vorgehen der Behörden nicht in der Lage sei, sich in die syrische Botschaft zu begeben und ihm demnach die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments seines Heimatstaates nicht zumutbar und daher ein Fremdenpass auszustellen sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er das „syrische Unrechtsregime“ nicht mit hunderten von Euro für die Passgebühren finanziell unterstützen wolle, ist zu entgegnen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass das syrische Regime vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wird und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgeht. Es mag daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch ist etwa auch in Bezug auf die vergleichbare Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C‑472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden kann. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat (vgl. in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245). Anderes kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten, ließe sich doch ansonsten die in § 88 Abs. 2a FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig zu Gunsten des Fremden umgehen, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein kann.Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er das „syrische Unrechtsregime“ nicht mit hunderten von Euro für die Passgebühren finanziell unterstützen wolle, ist zu entgegnen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass das syrische Regime vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wird und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgeht. Es mag daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch ist etwa auch in Bezug auf die vergleichbare Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C‑472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden kann. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat vergleiche in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245). Anderes kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten, ließe sich doch ansonsten die in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig zu Gunsten des Fremden umgehen, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein kann. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Zur Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses: 3.1.
  9. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 Abs. 2a FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“ 3.1.
  1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war aus folgenden Gründen abzuweisen: Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0353, mwN).Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0353, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  2. umfassend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, weswegen ihm die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre. Angesichts dessen kommt die von ihm gegenständlich beantragte Erteilung eines Fremdenpasses auf Grundlage des § 88 Abs. 2a FPG nicht in Betracht.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  3. umfassend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, weswegen ihm die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre. Angesichts dessen kommt die von ihm gegenständlich beantragte Erteilung eines Fremdenpasses auf Grundlage des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht in Betracht. Die Beschwerde erweist sich daher, sofern sie sich gegen die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG richtet, als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher, sofern sie sich gegen die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG richtet, als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
  4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen, wobei sich das Beschwerdevorbringen – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - als unsubstantiiert erwies. Die wesentlichen Feststellungen sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen, wobei sich das Beschwerdevorbringen – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - als unsubstantiiert erwies. Die wesentlichen Feststellungen sind unbestritten geblieben. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall lässt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur konkreten Frage, ob der Umstand, dass man den Herkunftsstaat nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen wolle, im Rahmen der in § 88 Abs. 2a FPG verankerten Zumutbarkeitsprüfung in Bezug auf die Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates zu berücksichtigen ist, fehlt.Im gegenständlichen Fall lässt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur konkreten Frage, ob der Umstand, dass man den Herkunftsstaat nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen wolle, im Rahmen der in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verankerten Zumutbarkeitsprüfung in Bezug auf die Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates zu berücksichtigen ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2278186.2.00

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