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{'item': 'I406 2184690-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlI406 2184690-1 SpruchI406 2184690-1/108E, I406 2184690-1/108E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung von Verhandlungen am 24.08.2021, 07.03.2022, 12.01.2023 und am 07.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von Verhandlungen am 24.08.2021, 07.03.2022, 12.01.2023 und am 07.02.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 25.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung am 27.10.2015 damit begründete, dass er Polizist sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Bei diesen sei es um die Bekämpfung der Korruption und Sicherheitslage im Irak gegangen. Drei vermummte Personen hätten ihn verfolgt und entführt, ihn an einen unbekannten Ort gebracht und geschlagen. Sie hätten ihn gewarnt, er solle sich davor in acht nehmen, anzuzeigen, was passiert sei, weil sie ihm sonst mehr Schaden zufügen würden. Daher habe er das Land verlassen.
  2. Am 20.09.2016 stellte die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich ließen sie sich scheiden, die alleinige Obsorge über die beiden minderjährigen Kinder wurde an die Kindesmutter übertragen. Der Ex-Gattin des Beschwerdeführers und den Kindern wurde subsidiärer Schutz zuerkannt.
  3. Am 08.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und näher zu seinen Fluchtgründen befragt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 29.01.
  7. Mit Schriftsatz vom 30.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.01.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die Rechtssache der Abteilung I406 neu zugewiesen.
  9. Mit Schreiben vom 29.07.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung bzw. ein neues Tatsachenvorbringen und brachte vor, homosexuell zu sein. Er habe vor ungefähr 15 Jahren bemerkt, dass er homosexuell sei. Im Alter von 20 Jahren sei er oft mit einem nahen Freund ausgegangen. Irgendwann hätten sie bemerkt, dass sie die gleiche sexuelle Neigung aufwiesen und seien daraufhin ein Paar geworden. Später sei er aufgrund der kulturellen Vorstellungen im Irak zur Ehe mit seiner Frau gezwungen worden. Nach seiner Scheidung vor vier Jahren habe er seine sexuelle Orientierung öffentlich gemacht. Er habe in Österreich nach seiner Scheidung eine Beziehung gehabt. Diese sei jedoch beendet worden. Er führe derzeit eine Fernbeziehung mit einem Mann. Weiters halte er Freundschaften zu anderen homosexuellen Männern aufrecht. Er besuche Lokale der Schwulenszene und sei in der LGBTIQ+-Community gut vernetzt. Bisher sei es ihm nicht möglich gewesen, sich vor den Behörden offen zu seiner Homosexualität zu äußern. Bei seiner Ankunft sei er noch verheiratet gewesen. Erst als er erkannt habe, dass es ihm in Österreich möglich sein würde, seine Sexualität auszuleben, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, habe er begonnen, seine Sexualität zunehmend auszuleben. Erst 2021 habe er genug Vertrauen gefasst und habe er sich entschlossen, die Sozialberatungsstelle des Vereins XXXX in Anspruch zu nehmen. Durch die Beratung habe er langsam realisiert, dass LGBTIQ+ Personen in Österreich explizite Rechte hätten und vor Diskriminierung geschützt seien. Davon bestärkt möchte er diese für sein Asylverfahren relevante Tatsache vorbringen. Anschließend habe er sich mit den neu gewonnenen Erkenntnissen an seine Rechtsvertretung gewandt. Bisher sei es ihm nicht möglich gewesen, sich vor den Behörden offen zu seiner Homosexualität zu äußern. Bei seiner Ankunft sei er noch verheiratet gewesen. Erst als er erkannt habe, dass es ihm in Österreich möglich sein würde, seine Sexualität auszuleben, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, habe er begonnen, seine Sexualität zunehmend auszuleben. Erst 2021 habe er genug Vertrauen gefasst und habe er sich entschlossen, die Sozialberatungsstelle des Vereins römisch 40 in Anspruch zu nehmen. Durch die Beratung habe er langsam realisiert, dass LGBTIQ+ Personen in Österreich explizite Rechte hätten und vor Diskriminierung geschützt seien. Davon bestärkt möchte er diese für sein Asylverfahren relevante Tatsache vorbringen. Anschließend habe er sich mit den neu gewonnenen Erkenntnissen an seine Rechtsvertretung gewandt.
  10. Am 24.08.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die erste mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer mitunter bekannt, mehrere homosexuelle Bekannte zu haben, weshalb ihm und seiner Rechtsvertretung aufgetragen wurde, von den erwähnten Personen ladungsfähige Adressen zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 08.09.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er dem Auftrag ladungsfähige Adressen zu übermitteln, leider nicht nachkommen könne, da er keinen Kontakt zu diesen Personen pflege. Mit den in der Verhandlung erwähnten Bekanntschaften, von denen er jedenfalls nur den Vornamen kenne, sei er zwar sexuell intim gewesen, allerdings gäbe es keine engere Verbindung. Personen, die die sexuelle Orientierung im Rahmen einer Zeugeneinvernahme bestätigen können, gäbe es darüber hinaus nicht. Er habe zurzeit keine Beziehung und habe eigentlich auch den Kontakt zu den anderen Freunden abgebrochen, wegen Covid-
  11. Nicht zuletzt habe er seiner Rechtsvertretung auch mitgeteilt, dass er derzeit keine neue Beziehung eingehen wolle, da er nach wie vor Kontakt mit seinem Freund/Geliebten aus dem Irak habe und es sich für ihn nicht richtig anfühle. Er hoffe darauf, diesen in der Zukunft treffen zu können. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts für die nächste Verhandlung, weil es ihm dadurch leichter falle, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. In der Verhandlung am 24.08.2021 sei eine weibliche Dolmetscherin anwesend gewesen und sei es ihm sehr schwer gefallen, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen.
  12. Am 20.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein (Bestätigungs-)Schreiben des Vereins XXXX , wonach er mit der Beratungsstelle für lesbische, schwule, bisexuelle, trans und inter Geflüchtete in Kontakt sei und an Veranstaltungen des Vereins teilgenommen habe.
  13. Am 20.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein (Bestätigungs-)Schreiben des Vereins römisch 40 , wonach er mit der Beratungsstelle für lesbische, schwule, bisexuelle, trans und inter Geflüchtete in Kontakt sei und an Veranstaltungen des Vereins teilgenommen habe.
  14. Mit Schriftsatz vom 11.02.2022 übermittelte der Beschwerdeführer ein Lichtbild über die Teilnahme am Christoper Street Day und zwei Screenshots von einem Profil auf der (Dating-) App Romeo.
  15. Am 07.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht die zweite mündliche Verhandlung durch, in welcher neben dem Beschwerdeführer seine Ex-Ehegattin und ein Mitglied des Vereins XXXX , welches den Beschwerdeführer kennt, einvernommen wurde.
  16. Am 07.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht die zweite mündliche Verhandlung durch, in welcher neben dem Beschwerdeführer seine Ex-Ehegattin und ein Mitglied des Vereins römisch 40 , welches den Beschwerdeführer kennt, einvernommen wurde.
  17. Mit Eingabe vom 28.11.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seinen langjährigen Freund und Mitbewohner XXXX als Zeuge zum Zwecke des Beweises seiner sexuellen Orientierung einzuvernehmen.
  18. Mit Eingabe vom 28.11.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seinen langjährigen Freund und Mitbewohner römisch 40 als Zeuge zum Zwecke des Beweises seiner sexuellen Orientierung einzuvernehmen.
  19. Am 12.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer, seiner Rechtsvertretung und dem geladenen Zeugen die dritte mündliche Verhandlung durch. In dieser erklärte der Beschwerdeführer erstmals, mit XXXX eine langjärige homosexuelle Bezihung geführt zu haben.
  20. Am 12.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer, seiner Rechtsvertretung und dem geladenen Zeugen die dritte mündliche Verhandlung durch. In dieser erklärte der Beschwerdeführer erstmals, mit römisch 40 eine langjärige homosexuelle Bezihung geführt zu haben.
  21. Im September 2023 gab XXXX per Email gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen erklärte, dass der Beschwerdeführer, den er seit etwa acht Jahren kenne, vorgegeben habe, homosexuell zu sein, und ihn intensiv davon überzeugt habe. Später habe er jedoch herausgefunden, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung nur gemacht habe, um Asyl zu erhalten.
  22. Im September 2023 gab römisch 40 per Email gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen erklärte, dass der Beschwerdeführer, den er seit etwa acht Jahren kenne, vorgegeben habe, homosexuell zu sein, und ihn intensiv davon überzeugt habe. Später habe er jedoch herausgefunden, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung nur gemacht habe, um Asyl zu erhalten. Inzwischen lebe der Beschwerdeführer in Wien mit einer Frau zusammen und verbringe die meiste Zeit der Woche in ihrer Wohnung. Er habe die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers gründlich überprüft und festgestellt, dass er nicht homosexuell ist. Daher reiche er diese Informationen ein, da er festgestellt habe, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers falsch sind und er lediglich versucht, das Asylrecht zu missbrauchen, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten.
  23. Aufgrund bestehender Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein, stellte das Bundesverwaltungsgericht ein Ermittlungsersuchen an die Fremdenpolizei, um insbesondere zu erheben, ob der Beschwerdeführer mit einer Frau eine Beziehung führt.
  24. Ende Dezember 2023 übermittelte die Fremdenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht den Bericht über die durchgeführten Erhebungen: Am 21.12.2023 um 13:00 Uhr habe ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Adresse des Beschwerdeführers eine Wohnsitzerhebung durchgeführt. Trotz mehrmaligem Anklopfen und Anläuten sei dem Organ die Türe nicht geöffnet worden. Die gegenüberliegenden Nachbarn des Beschwerdeführers hätten allerdings beide angegeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit einer Frau und zwei Kindern wohne. Bei einer neuerlichen unangekündigten Wohnsitzerhebung am 21.12.2023 um 18:15 Uhr habe ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Frau angetroffen, welche eindeutig und trotz mehrmaligem Nachfragen angegeben habe, dass sie seit Februar 2021 eine Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer führe und seitdem ein aufrechtes Familienleben zwischen ihm, ihr und den beiden Kindern bestehe. Seit Oktober 2022 würden sie Ehepläne schmieden, hätten diese aber aufgrund fehlender Dokumente des Beschwerdeführers noch nicht durchgesetzt.
  25. Mit Schreiben vom 01.02.2024 bat der Beschwerdeführer um Verlegung der für den 07.02.2024 anberaumten Verhandlung, mit der Begründung, dass er erkrankt sei und aufgrund starker Bauchschmerzen leider weder reise- noch einvernahmefähig sei. Als Beilage wurde eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellte Krankenstands- bzw. Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt, auf welcher kein Grund und keine Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers genannt wird. Tags darauf wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine bloße Krankmeldung nicht ausreicht, sondern eine ausdrückliche ärztliche Bestätigung beizubringen ist, laut der die Anreise nach Innsbruck und/oder die Teilnahme an der Verhandlung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Diese Beantwortung der Vertagungsbitte blieb unbeantwortet und der Beschwerdeführer legte keine ärztliche Bestätigung vor.
  26. Am 07.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die vierte Verhandlung durch, in welcher der Zeuge XXXX und die Nachbarn des Beschwerdeführers bzw. die Zeugin XXXX und der Zeuge XXXX einvernommen worden sind. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind (unentschuldigt) nicht erschienen.
  27. Am 07.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die vierte Verhandlung durch, in welcher der Zeuge römisch 40 und die Nachbarn des Beschwerdeführers bzw. die Zeugin römisch 40 und der Zeuge römisch 40 einvernommen worden sind. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sind (unentschuldigt) nicht erschienen. Gegen Ende der Verhandlung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Frist von zwei Wochen zur Übermittlung von Unterlagen zur lntegration des Beschwerdeführers samt Belegen eingeräumt. Innerhalb dieser Frist teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer seit November 2023 als freier Dienstnehmer tätig sei, und übermittelte einen Dienstvertrag, eine Anmeldung zur ÖGK und Verdienstnachweise vom November 2023, Dezember 2023 und Jänner
  28. Mit Schreiben vom 21.03.2024 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Auftrag, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob und in welcher Art und Weise er seine Kinder finanziell unterstützt. Daraufhin gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer seine Kinder finanziell nicht unterstützte. Er habe seine Kinder seit 2017 nicht mehr gesehen. Er habe Versuche unternommen, den Kontakt aufzubauen, diese seien allerdings gescheitert. Er habe allerdings den Wunsch, den Kontakt zu seinen Kindern wiederaufzubauen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger vom Irak und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgruppe des Islam. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . Er absolvierte eine Schulausbildung mit Matura und studierte Medienwissenschaften. Anschließend war er jahrelang als Verkehrspolizist tätig und konnte seinen Lebensunterhalt mit einem guten Verdienst ohne Probleme bestreiten. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben nach wie vor im Irak. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . Er absolvierte eine Schulausbildung mit Matura und studierte Medienwissenschaften. Anschließend war er jahrelang als Verkehrspolizist tätig und konnte seinen Lebensunterhalt mit einem guten Verdienst ohne Probleme bestreiten. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben nach wie vor im Irak. In Österreich hat er, abgesehen von seinen Kindern, keine Verwandten. Im Jahr 2009 heiratete er in seinem Herkunftsstaat eine irakische Staatsbürgerin. Der Ehe entstammen zwei Kinder, die in den Jahren 2011 und 2012 geboren wurden. Im September 2015 reiste der Beschwerdeführer ohne seine (Ex-)Ehefrau und ohne seine Kinder legal mit gültigem Reisedokument auf dem Luftweg aus Bagdad in die Türkei aus, von wo er schlepperunterstützt nach Griechenland gebracht wurde. Danach gelangte er über Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich. Zumindest seit dem 25.09.2015 bzw. dem Tag der Asylantragstellung hält er sich in Österreich auf. Seine ehemalige Ehegattin und seine Kinder reisten zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Irak aus und suchten am 20.09.2016 in Österreich um Asyl an. Der Beschwerdeführer war gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin und gegenüber seinen Kindern gewalttätig, weshalb ihm im Jahr 2017 mit einstweiligen Verfügungen aufgetragen wurde, für die Dauer von einem Jahr das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Frau und seinen Kindern zu vermeiden. Aufgrund der fortgesetzten Gewalt des Beschwerdeführers, die eine Gefahr für das Wohl der Kinder darstellte, wurde seiner ehemaligen Ehegattin mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.01.2018 die alleinige Obsorge über die beiden minderjährigen Kinder übertragen.Aufgrund der fortgesetzten Gewalt des Beschwerdeführers, die eine Gefahr für das Wohl der Kinder darstellte, wurde seiner ehemaligen Ehegattin mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.01.2018 die alleinige Obsorge über die beiden minderjährigen Kinder übertragen. Die Scheidung des Paares erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.02.2019, wobei dem Beschwerdeführer das Verschulden an der Ehescheidung traf. Die Scheidung des Paares erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.02.2019, wobei dem Beschwerdeführer das Verschulden an der Ehescheidung traf. Der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers und seinen Kindern wurde vom Bundesamt mit Bescheiden vom 05.03.2019 subsidiärer Schutz zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat, obwohl ihm ein begleitetes Kontaktrecht eingeräumt wurde, bereits seit Oktober/November 2017 keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern und seiner ehemaligen Ehefrau und unterstützt seine Kinder nicht in finanzieller Hinsicht. Zuletzt wurde im Jahr 2021 mit Unterstützung des XXXX versucht, einen Besuchskontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern im geschützten Rahmen herzustellen, die Kinder lehnten jedoch vehement ab, ihren Vater zu sehen. Zuletzt wurde im Jahr 2021 mit Unterstützung des römisch 40 versucht, einen Besuchskontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern im geschützten Rahmen herzustellen, die Kinder lehnten jedoch vehement ab, ihren Vater zu sehen. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf: Der Beschwerdeführer bezog bis zum 30.09.2021 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Von 22.11.2021 bis 28.12.2021 und von 05.02.2023 bis 30.06.2023 war er bei der Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Im Zeitraum von 06.11.2023 bis 31.01.2024 war er als freier Dienstnehmer tätig. Seit Februar 2021 führt er mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX eine Beziehung, seit kurzem führt er auch einen gemeinsamen Haushalt mit ihr und den zwei minderjährigen Kindern seiner Partnerin, die aus einer anderen Beziehung stammen.Seit Februar 2021 führt er mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 eine Beziehung, seit kurzem führt er auch einen gemeinsamen Haushalt mit ihr und den zwei minderjährigen Kindern seiner Partnerin, die aus einer anderen Beziehung stammen. Mit seinem Freund XXXX , der als Zeuge für die dritte Verhandlung namhaft gemacht wurde, führte er zeitweise einen gemeinsamen Haushalt. Mit seinem Freund römisch 40 , der als Zeuge für die dritte Verhandlung namhaft gemacht wurde, führte er zeitweise einen gemeinsamen Haushalt. Sie führen/führten keine Beziehung, sondern pflegten/pflegen ein Freundschaftsverhältnis. XXXX , ebenfalls ein Staatsangehöriger des Irak, wurde in Österreich vom Bundesamt mit Bescheid vom 16.09.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil er im Irak aufgrund seiner Homosexualität bedroht wurde.Sie führen/führten keine Beziehung, sondern pflegten/pflegen ein Freundschaftsverhältnis. römisch 40 , ebenfalls ein Staatsangehöriger des Irak, wurde in Österreich vom Bundesamt mit Bescheid vom 16.09.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil er im Irak aufgrund seiner Homosexualität bedroht wurde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
  31. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nicht entführt und hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Milizen verlassen. Er ist weder homo- noch bisexuell und wird im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Irak entgegenstünden. 1.
  32. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-27 14:27 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi]. Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023). Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung:
  33. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak;
  34. türkische Stützpunkte im Nordirak; und
  35. angebliche "unislamische" Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023). Die Karte Lokalisiert Angriffsorte, und markiert die Art des Ziels sowie die Häufung ACLED 23.5.2023 Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024). Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata'ib Hezbollah, Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023). Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024). Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vergleiche REU 3.2.2024). Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzunge, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (ACLED 3.2024). Türkische Operationen auf irakischem Staatsgebiet Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vergleiche EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023). Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022). Die föderale Regierung hat sich über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022). Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milizen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben (EURA 31.1.2023). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen), gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.907 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 242,25), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,92). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 2.150 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 2.134 Vorfällen). 591 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 103 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 68 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen, wobei eine Erhöhung der Angriffsfrequenz Ende 2023 zu beobachten war) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 780 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 390). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfern (ACLED 3.2024). Iranische Operationen auf irakischem Staatsgebiet Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vergleiche K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023). Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023). Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023). Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vergleiche TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023). Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vergleiche Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023). Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmur verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe

(18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Angriffe der Iranischen Revolutionsgarden verzeichnet, je einer im Distrikt Pshdar in Sulaymaniyah und einer im Distrikt Dibis in Kirkuk (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Angriff der Iranischen Revolutionsgarden auf irakischem Staatsgebiet verzeichnet (ACLED 3.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/10/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.2024): 2024-01-01-2024-02-29-Iraq, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 5.3.2024; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5/1/2024): Curated Data - Middle East (5 January 2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 11.1.2024; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22/9/2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (23/5/2023): The Muqawama and Its Enemies Shifting Patterns in Iran-Backed Shiite Militia Activity in Iraq, https://acleddata.com/2023/05/23/the-muqawama-and-its-enemies-shifting-patterns-in-iran-backed-shiite-militia-activity-in-iraq/, Zugriff 8.3.2024; Alaraby - New Arab, The (15/9/2023): Iraqi Kurdistan disarms and relocates Iranian Kurds opposition parties near Mosul: sources, https://www.newarab.com/news/iraqi-kurdistan-disarms-iranian-kurdish-parties-sources#:~:text=In%20a%20significant%20development%2C%20authorities%20in%20the%20Iraqi,September%2C%20marking%20a%20notable%20shift%20in%20regional%20dynamics, Zugriff 2.10.2023; BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023; DIIS - Danish Institute for international Studies (23/6/2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 24.8.2023; DW - Deutsche Welle (13/11/2022): Northern Iraq: A new base for Iran's protest movement?, https://www.dw.com/en/northern-iraq-a-new-base-for-irans-protest-movement/a-63731091, Zugriff 6.4.2023; EURA - EURACTIV (31/1/2023): Insight: Turkey’s push into Iraq risks deeper conflict, https://www.euractiv.com/section/global-europe/news/insight-turkeys-push-into-iraq-risks-deeper-conflict/, Zugriff 18.9.2023; FH - Freedom House
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Dieser wird dem IS zugeschrieben (Wing 4.8.2022), ebenso im August 2022 (Wing 7.9.2022). Zwei sicherheitsrelevante Vorfälle wurden im September 2022 registriert, mit zwei verletzten Zivilisten (Wing 6.10.2022). Ebenso zwei Vorfälle gab es im Oktober 2022, mit zwei Verletzten und einem Toten (Wing 7.11.2022) und im November 2022, wobei es hier drei Verwundete gab (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit zwei Toten und fünf Verletzten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurde in Babil ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwei Verletzten verzeichnet (Wing 7.2.2023). Im Juli 2023 waren es zwei Zwischenfälle, wobei es ein Todesopfer gab. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Babil [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Mahawil, al-Musayab, al-Hashimiyah und Hillah] von Juli bis Dezember 2022 33 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter vier Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,67) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Hierbei kam in einem Fall ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Bei fünf weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen drei friedlich und zwei gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 32 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in zwei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Des Weiteren wurden drei friedliche Demonstrationen und vier gewalttätige Proteste registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Bei zwei Vorfällen handelte es sich um Angriffe der US-Streitkräfte gegen Ziele der Kata'ib Hizbollah und der Asa'ib Ahl al-Haqq als Vergeltung für Angriffe auf US-Streitkräfte im Irak im Fahrwasser des Israel-Gaza-Konflikts seit Oktober 2023 (ACLED 5.1.2024). Von Jänner bis Februar 2024 wurden in Babil 14 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7) [abgesehen von Vorfälle des "sub event types" "change to group/activity"
(1)]. Bei zwei Vorfällen handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem der Fälle zivile Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5). In einem Fall handelte es sich um einen Luft-/Drohnenangriff der USA gegen Ziele der Kata'ib Hizbollah. Die übrigen Vorfälle werden überwiegend den irakischen Sicherheitskräften in ihrem Kampf gegen Schmuggler zugeschrieben, sowie nicht identifizierten bewaffneten Gruppen (ACLED 3.2024). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Babil, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Babil, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 Im Distrikt al-Mahawil wurden von Juli bis Dezember 2022 vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei es in zwei Fällen zu Gewalt gegen Zivilisten kam (monatlicher Durchschnitt von 0,33), ohne Opfer. Es wurde in dem Zeitraum auch eine friedlich verlaufende Demonstration verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugewiesen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2024 wurde bis Ende Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024). Im Distrikt al-Musayab wurden von Juli bis Dezember 2022 16 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,67), darunter eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden acht Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) und eine gewalttätig verlaufende Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024). Im Distrikt al-Hashimiyah wurden von Juli bis Dezember 2022 sechs Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer. Es wurden in dem Zeitraum auch zwei gewalttätige Proteste registriert (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,75), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) sowie zwei friedliche Demonstrationen und eine gewalttätig verlaufende. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024). Im Distrikt Hillah wurden von Juli bis Dezember 2022 sieben Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es zivile Todesopfer gab. Des Weiteren wurde auch eine gewalttätige Demonstration verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 15 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Hillah elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in einem dieser Fälle Zivilisten ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Die übrigen Vorfälle werden irakischen Sicherheitskräften und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024). Gouvernement Basra Im Oktober 2022 wurde in Basra ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwei Toten und zehn Verletzten verzeichnet (Wing 7.11.2022). Anhänger von Muqtada as-Sadr haben den Präsidentenpalast, das Hauptquartier der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz, die Häuser einiger ihrer Kommandeure sowie das Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Basra attackiert. Die Angriffe erfolgten mit Raketen, Mörsern und automatischen Waffen. Es gab mehrere Todesopfer unter den Sadristen (MEE 4.10.2022). Joel Wing weist alle Opfer als Zivilisten aus (Wing 7.11.2022). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Basra [Anm.: unterteilt in die Distrikte Abu al-Khaseeb, Basra, al-Faw, al-Midaina, al-Qurna, Shatt al-Arab und az-Zubair] von Juli bis Dezember 2022 191 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 31,83) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(3)und "other"
(2)], darunter 23 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 3,83), wobei im neun Fällen Zivilisten zu Tode kamen ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Es wurden 112 Demonstrationen und Proteste verzeichnet, davon verliefen 100 friedlich, während es bei drei Protesten zu Interventionen kam und neun Demonstrationen gewalttätig wurden (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 280 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 23,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(11)und "other"
(5)] und es wurden 35 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,92), wobei es in 16 Fällen Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 1,33). Des Weiteren wurden 162 Demonstrationen und Proteste registriert, davon 154 friedliche, vier mit Interventionen und vier gewalttätige. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und insbesondere auf Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 28 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 14) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(2)]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), von denen einer tödlich endete (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Zwölf Vorfälle fallen auf Demonstrationen, von denen zehn friedlich abliefen und zwei mit Intervention. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 3.2024). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Basra, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Basra, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 Im Distrikt Abu al-Khaseeb wurden von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) und sechs friedliche Demonstrationen verzeichnet wurden (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 21 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) erfasst, wobei in drei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie zehn friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Sadristen, PMF und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um eine friedliche Demonstration handelte (ACLED 3.2024). Im Distrikt Basra wurden von Juli bis Dezember 2022 133 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 22,17). Es wurden 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten erfasst (monatlicher Durchschnitt von 2,33), wobei in vier Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 80 Demonstrationen und Proteste. Hiervon verliefen 71 friedlich, drei mit Intervention und sechs gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 167 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 13,92). Es wurden 15 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten erfasst (monatlicher Durchschnitt von 1,25), wobei in sieben Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 115 Demonstrationen und Proteste, davon verliefen 111 friedlich, drei mit Interventionen und eine gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Sadristen, PMF und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden 21 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 10,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), der zivile Todesopfer forderte. Bei zehn der registrierten Vorfälle handelte es sich um Demonstrationen, die überwiegend friedlich abliefen. Nur bei zwei gab es Polizeiinterventionen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, PMF und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 3.2024). Im Distrikt al-Faw wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter vier friedliche Demonstrationen und ein IED-Angriff, der nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben wird (ACLED 22.9.2023). Im Distrikt al-Midaina wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer und vier friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es sieben Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,58), darunter fünf friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein friedlicher Protest. Beim zweiten Vorfall handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung innerhalb der ash-Shaghanba Stammesmiliz (ACLED 3.2024). Im Distrikt al-Qurna wurden von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83). Es wurden drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es bei einem Vorfall mindestens ein Todesopfer gab, und vier friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es elf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,92). Es wurde ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,08), bei dem zumindest ein Zivilist ums Leben kam. Des Weiteren wurden zwei friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024). Im Distrikt Shatt al-Arab wurden von Juli bis Dezember 2022 vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,67), darunter je eine friedliche und eine gewalttätige Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es zwölf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Es wurden auch drei Demonstrationen und Proteste registriert, wovon zwei friedlich verliefen und eine gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024). Im Distrikt az-Zubair wurden von Juli bis Dezember 2022 29 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,83), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), in vier Fällen mit zivilen Todesopfern, sowie 15 Demonstrationen und Proteste, davon 13 friedliche und zwei gewalttätig verlaufende (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 53 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,42). Es wurden zwölf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in sieben dieser Fälle Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 22 Demonstrationen registriert, wovon 20 friedlich abliefen, während zwei gewalttätig waren. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich hierbei um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer (ACLED 3.2024). Gouvernement Dhi-Qar Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Dhi-Qar [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Chibayish, ar-Rifa'i, Nasiriyah, Shatrah und Suq ash-Shuykh] von Juli bis Dezember 2022 140 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 23,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(3)und "other"
(2)], darunter 15 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2,5), wobei in sieben Fällen Zivilisten ihr Leben verloren. Darüber hinaus wurden unter anderem 94 Demonstrationen und Proteste registriert, darunter 72 friedliche, zwei mit Interventionen, zwei weitere mit exzessiver Gewaltanwendung gegen Demonstranten und 18 gewalttätig verlaufende (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 261 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 21,75) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(7)]. Es wurden 42 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,5), wobei in 23 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Des Weiteren wurden 100 Demonstrationen und Proteste registriert, wovon 80 friedlich und 19 gewalttätig waren. Des Weiteren gab es einen Fall von Mobgewalt. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 26 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 13) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(2)]. Es wurden drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), wobei in allen drei Fällen Zivilisten getötet wurden. Bei neun Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, wovon sieben friedlich verliefen, während es sich bei zweien um gewalttätige Demonstrationen, bzw. Ausschreitungen handelte. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 3.2024). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Dhi-Qar, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Dhi-Qar, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 Im Distrikt al-Chibayish wurden im Jahr 2023 vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein friedlicher Protest von Fischern und Hirten. Weitere Zwischenfälle werden Stammesmilizen zugeschrieben. In einem Fall handelte es sich um polizeiliches Vorgehen gegen Schmuggler (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stammesmilizen handelte (ACLED 3.2024). Im Distrikt ar-Rifa'i wurden von Juli bis Dezember 2022 15 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,5). Es waren unter anderem fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab und zwei friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 38 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67) wobei in sieben Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie drei friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024). Im Distrikt Nasiriyah wurden von Juli bis Dezember 2022 99 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 16,5), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,33), wobei es in vier Fällen zivile Todesopfer zu beklagen gab. Es wurden auch 77 Demonstrationen und Proteste verzeichnet, darunter 56 friedliche, zwei mit Interventionen, zwei unter Anwendung exzessiver Gewalt gegen Demonstranten und 17 gewalttätig verlaufende Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 151 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,58), darunter 19 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,58), wobei in sieben Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 84 Demonstrationen und Proteste, von denen 64 friedlich, 19 gewalttätig abliefen, sowie ein Fall von Mobgewalt. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 16 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 8), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Opfern (monatlicher Durchschnitt von 0,5), der tödlich endete. Des Weiteren wurden sieben Demonstrationen registriert, davon sechs friedlich verlaufende und eine gewalttätige Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 3.2024). Im Distrikt Shatrah wurden von Juli bis Dezember 2022 sieben Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer. Des Weiteren wurden auch drei friedliche Demonstrationen abgehalten (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 32 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,67), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei in fünf Fällen Zivilisten starben. Darüber hinaus wurden unter anderem sieben friedliche Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Opfern (monatlicher Durchschnitt von 0,5), sowie eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024). Im Distrikt Suq ash-Shuykh wurden von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), mit zivilen Todesopfern, sowie zwölf Demonstrationen und Proteste, von denen elf friedlich und eine gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 36 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3). Es wurden sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei in vier Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie fünf friedliche Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Opfern (monatlicher Durchschnitt von 0,5), sowie eine gewalttätige Demonstration (ACLED 3.2024). Gouvernement Kerbala Im Dezember 2022 wurde in Kerbala ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einem Toten und vier Verletzten verzeichnet (Wing 4.1.2023). Zwei Selbstmordattentäter konnten von den Sicherheitskräften im Süden der Stadt eliminiert werden (National 6.12.2022). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Kerbala [Anm.: unterteilt in die Distrikte Ain at-Tamur, al-Hindiyah und Kerbala] von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(1)], darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer und drei Demonstrationen und Proteste, zwei friedlich und eine gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,42) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(2)]. Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in zwei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Des Weiteren wurden fünf friedliche Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(1)]. Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei Zivilisten getötet wurden. Die übrigen Vorfälle werden Polizeikräften zugeschrieben (ACLED 3.2024). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Kerbala, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Kerbala, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 Im Distrikt al-Hindiyah wurde im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Fall von Mobgewalt handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,13), wobei es sich um eine friedliche Demonstration handelte (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt Kerbala wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sieben Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelte (monatlicher Durchschnitt von 0,17), sowie um drei Demonstrationen und Proteste, zwei davon friedlich und eine gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 16 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,33). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in zwei Fällen Zivilisten starben, sowie fünf Demonstrationen, von denen vier friedlich und eine gewalttätig verliefen (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden in Kerbala vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei Zivilisten getötet wurden. Die übrigen Vorfälle werden Polizeikräften zugeschrieben (ACLED 3.2024). Gouvernement Missan Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Missan [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Amara, al-Kahla', al-Maimounah, al-Madjar al-Kabir, Ali al-Gharbi und Qal'at Salih] von Juli bis Dezember 2022 122 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 20,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(1)], darunter 18 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 3). Hierbei kamen in neun Fällen Zivilisten zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Bei 57 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 50 friedlich abliefen, zwei mit Interventionen und fünf gewalttätig waren (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 250 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 20,83) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(4)und "other"
(1)]. Es wurden 64 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,33), wobei in 45 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,75). Des Weiteren wurden 99 Demonstrationen registriert, davon 93 friedlich, zwei mit Interventionen und vier gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden in Missan bis Februar 31 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 15,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other"
(1)]. In sechs Fällen handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 3), wobei in fünf dieser Fälle Zivilisten getötet wurden. Weitere zehn Vorfälle umfassen friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle, darunter vier bewaffnete Auseinandersetzungen und drei Vorfälle, die IEDs involvierten, werden staatlichen und nicht-staatlichen, teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Missan, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Missan, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 Im Distrikt al-Amara wurden von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es neun Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,75), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,13) und drei friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt al-Kahla' wurden von Juli bis Dezember 2022 91 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 15,17), darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei es in sechs Fällen zivile Todesopfer gab, sowie 52 Demonstrationen und Proteste. Davon verliefen 45 friedlich, eine mit Intervention und fünf waren gewalttätig. Bei einer weiteren kam es zu exzessiver Gewaltanwendung gegen Demonstranten (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 183 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 15,25). Es wurden 47 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,92), wobei es in 29 Fällen zivile Tote gab. Weitere 89 Zwischenfälle umfassen Demonstrationen und Proteste, wovon 83 friedlich verliefen, zwei mit Interventionen und vier gewalttätig waren. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 29 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 14,5). Es gab fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,5), von denen vier tödlich endeten (monatlicher Durchschnitt von 2). Weitere Vorfälle umfassten neun friedliche Demonstrationen. Es gab auch vier bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Stammesmilizen, Sicherheitskräften und Schmugglern, sowie mehrere IED-Angriffe. Insgesamt neun Vorfälle hingen mit dem Kampf gegen Drogenschmuggler zusammen, acht Verhaftungen und eine der bewaffneten Auseinandersetzungen (ACLED 3.2024). Im Distrikt al-Maimounah wurden von Juli bis Dezember 2022 13 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), in einem Fall mit zivilen Toten, sowie eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Es wurden sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei in fünf dieser Fälle Todesopfer zu beklagen waren, sowie drei friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um eine friedliche Demonstration von Bauern handelte (ACLED 3.2024). Im Distrikt al-Madjar al-Kabir wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter eine friedliche Demonstration. Es wurde ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es zivile Todesopfer gab, sowie eine friedliche Demonstration vermeldet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 21 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75). Es wurden sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurden auch drei friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelte (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten getötet wurden. Der Vorfall wird einer nicht identifizierten Stammesmiliz zugeschrieben (ACLED 3.2024). Im Distrikt Ali al-Gharbi wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in einem Fall zivile Todesopfer zu beklagen waren, sowie zwei friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es fünf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt Qal'at Salih wurden von Juli bis Dezember 2022 drei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 16 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in allen Fällen Zivilisten gestorben sind. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Gouvernement Muthanna Im Februar 2023 wurde in Muthanna ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird. Es handelte sich dabei um einen IED-Angriff auf einen [Anm.: zivilen] Versorgungskonvoi der USA (Wing 5.3.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Muthanna [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Khidhir, ar-Rumaitha, as-Salman und as-Samawa] von Juli bis Dezember 2022 99 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 16,5), darunter zwei Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Hierbei kam in einem Fall ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Bei 91 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 87 friedlich, eine mit Intervention und drei gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 147 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,25) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other"
(1)]. Es wurden fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,42), wobei in drei Fällen Zivilisten starben (monatlicher Durchschnitt von 0,25). Des Weiteren wurden 118 friedliche Demonstrationen und drei gewalttätige Proteste registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 21 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 10,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(1)und "other"
(1)]. Es wurde ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten ums Leben kamen. 15 der Vorfälle umfassten Demonstrationen, von denen 14 friedlich verliefen, eine gewalttätig. Bei den übrigen fünf Vorfällen handelte es sich um bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Polizeikräften und Drogenschmugglern (ACLED 3.2024). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Muthanna, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Muthanna, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 Im Distrikt al-Khidhir wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter vier friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es neun Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,75), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), einer davon mit zivilen Opfern und fünf friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt ar-Rumaitha wurden von Juli bis Dezember 2022 14 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer sowie elf friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es sich bei zwölf dieser Vorfälle um friedliche Demonstrationen handelte. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich dabei um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Polizisten und Drogenschmugglern (ACLED 3.2024). Im Distrikt as-Salman wurden von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es vier Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt as-Samawa wurden von Juli bis Dezember 2022 78 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 13), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), der zivile Todesopfer forderte, sowie 74 Demonstrationen und Proteste. Davon verliefen 70 friedlich, einer mit Intervention und drei waren gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 120 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 10), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) sowie 103 Demonstrationen, wovon 100 friedlich verliefen und drei gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 20 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 10,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten ums Leben kamen, sowie 15 Demonstrationen, von denen 14 friedlich verliefen, eine gewalttätig. Bei den verbliebenen vier Vorfällen handelte es sich um bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Polizeikräften und Drogenschmugglern (ACLED 3.2024). Gouvernement Najaf Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Najaf [Anm.: unterteilt in die Distrikte Kufa, al-Manathirah, al-Meshkhab und Nadjaf] von Juli bis Dezember 2022 38 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 6,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other"
(1)], darunter 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2,33), davon die Hälfte mit tödlichem Ausgang, sowie zehn Demonstrationen (sieben friedlich, eine mit Intervention, zwei gewalttätig) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 52 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(3)und "other"
(1)]. Es wurden sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei in drei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,25). Des Weiteren wurden sechs friedliche Demonstrationen und drei gewalttätige Proteste registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden in Najaf bis Februar 2 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten ums Leben kamen. Beim anderen Vorfall handelte es sich um einen IED-Angriff, der gegen die Asa'ib Ahl al-Haqq gerichtet war (ACLED 3.2024). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Najaf, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Najaf, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 Im Distrikt Kufa wurden zwischen Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei es in einem Fall zivile Todesopfer gab. Des Weiteren wurden unter anderem zwei friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwölf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), jeweils mit Todesopfern. Es wurde auch ein friedlicher Protest registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt al-Manathirah wurde zwischen Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten ohne Opfer handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) handelte, bei dem Zivilisten ums Leben kamen. Es handelt sich bei den Tätern um eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe (ACLED 3.2024). Im Distrikt al-Meshkhab wurden 2022 und 2023 keine Vorfälle registriert (ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024).Im Distrikt al-Meshkhab wurden 2022 und 2023 keine Vorfälle registriert (ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024). Im Distrikt Nadjaf wurden zwischen Juli bis Dezember 2022 26 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,33), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), wobei es in sechs Fällen zivile Todesopfer gab. Des Weiteren wurden acht Demonstrationen und Proteste registriert, davon fünf friedliche, eine mit Intervention und zwei gewalttätige (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 39 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,25), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in einem Fall zivile Opfer zu beklagen waren. Zusätzlich wurden fünf friedliche und drei gewalttätige Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich hierbei um einen IED-Angriff der gegen die Asa'ib Ahl al-Haqq gerichtet war (ACLED 3.2024). Gouvernement Qadisiyah [Anm.: Manche Quellen nennen das Gouvernement Qadisiyah auch Gouvernement Diwaniyah, nach der Hauptstadt des Gouvernements.] Im Februar 2023 wurde in Qadisiyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 5.3.2023). Es kam zu einem IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der internationalen Koalitionstruppen auf der internationalen Autobahn (NINA 25.2.2023). Im Juli 2023 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet (Wing 2.8.2023). Es handelte sich um IED-Angriffe pro-iranischer Gruppen, die gegen Versorgungskonvois der USA gerichtet waren (Wing 2.8.2023). Beide Angriffe ereigneten sich Ende Juli 2023 auf der internationalen Autobahn (NINA 27.7.2023 ; vgl. NINA 31.7.2023).Im Juli 2023 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet (Wing 2.8.2023). Es handelte sich um IED-Angriffe pro-iranischer Gruppen, die gegen Versorgungskonvois der USA gerichtet waren (Wing 2.8.2023). Beide Angriffe ereigneten sich Ende Juli 2023 auf der internationalen Autobahn (NINA 27.7.2023 ; vergleiche NINA 31.7.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Qadisiyah [Anm.: unterteilt in die Distrikte Afak, Diwaniyah, Hamza und Shamiyah] von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter fünf Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Hierbei kam in einem Fall ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Bei einem weiteren Vorfall handelte es sich um eine gewalttätige Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 22 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83). Bei drei Fällen handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei in einem Fall Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Des Weiteren wurden fünf Demonstrationen registriert, vier friedliche und eine mit Intervention. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar in Qadisiyah sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Polizeikräften und in einem Fall einer nicht identifizierten Gruppe zugeschrieben (ACLED 3.2024). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Qadisiyah, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Qadissiyah, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 Im Distrikt Afak wurden von Juli bis Dezember 2022 drei Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), ohne Opfer. Bei einem weiteren Vorfall handelte es sich um eine gewalttätige Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es zwei Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um Operationen der Sicherheitskräfte handelte (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt Diwaniyah wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in einem Fall mindest ein ziviles Opfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 17 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,42), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es bei einem Fall zivile Todesopfer gab, sowie vier friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Stammesmilizen, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden in Diwaniyah fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter eine friedliche Demonstration. Bei den übrigen Zwischenfällen handelte es sich überwiegend um Aktionen von Polizeikräften und in einem Fall um einen IED-Angriff einer nicht identifizierten Gruppe (ACLED 3.2024). Im Distrikt Hamza wurde im Jahr 2023 ein Vorfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,08), wobei es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stammesmilizen handelte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024). Im Distrikt Shamiyah wurden im Jahr 2023 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelt (monatlicher Durchschnitt von 0,08), ohne Opfer, sowie um eine friedliche Demonstration (ACLED 5.1.2024). Gouvernement Wasit Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Wasit [Anm.: unterteilt in die Distrikte Badra, al-Aziziyah, al-Hayy, al-Kut, an-Na'maniyah und as-Suwaira] von Juli bis Dezember 2022 46 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 7,67) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(2)], darunter zwölf Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2). Hierbei kam in zehn Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1,67). Bei 28 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 26 friedlich und zwei gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 46 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,83) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other"
(1)]. Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Des Weiteren wurden 22 Demonstrationen und Proteste registriert, darunter 17 friedliche, zwei mit Interventionen und drei gewalttätige. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity"
(1)]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), bei dem Zivilisten ums Leben kamen, sowie vier friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Sicherheitskräften und nicht-staatlichen Gruppen, teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024). Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Wasit, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Wasit, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 Im Distrikt Badra wurden im Jahr 2023 vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Badra zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024). Im Distrikt al-Aziziyah wurden in den Jahren 2022 und 2023 keine Vorfälle verzeichnet (ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024).Im Distrikt al-Aziziyah wurden in den Jahren 2022 und 2023 keine Vorfälle verzeichnet (ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024). Im Distrikt al-Hayy wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33) registriert, darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), die alle zivile Todesopfer forderten (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), beide mit zivilen Todesopfern. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt al-Kut wurden von Juli bis Dezember 2022 34 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,67), registriert, darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), von denen es in vier Fällen zivile Tote gab. Darüber hinaus wurden 26 friedliche und zwei gewalttätige Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 31 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,58), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer. Darüber hinaus wurden 21 Demonstrationen und Proteste verzeichnet, wovon 17 friedlich abliefen, eine mit Intervention vonstattenging und drei gewalttätig waren. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar in al-Kut neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die beide Todesopfer forderten, sowie vier friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Polizeikräften, PMF und nicht identifizierten Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024). Im Distrikt an-Na'maniyah wurde von Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall (monatlicher Durchschnitt von 0,17), registriert, wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelte, bei dem es mindestens ein ziviles Todesopfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Es handelte sich dabei um Einsätze von Sicherheitskräften (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt as-Suwaira wurden von Juli bis Dezember 2022 drei Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,5) registriert, darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (n.d): Armed Conflict Location & Event Data Project CODEBOOK, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf, Zugriff 2.10.2023; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.2024): 2024-01-01-2024-02-29-Iraq, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 5.3.2024; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5/1/2024): Curated Data - Middle East (5 January 2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 11.1.2024; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22/9/2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023; MEE - Middle East Eye (4/10/2022): Iraq: Sadrists attack rival factions in Basra to choke off their funds, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-sadrists-basra-rival-factions-attack-choke-funds, Zugriff 18.9.2023; NINA - National Iraqi News Agency (31/7/2023): A Convoy Of Logistical Support For The Int'l Coalition Forces Targeted With An IED In Diwaniyah, http://ninanews.com/Website/News/Details?key=1067924, Zugriff 18.9.2023; NINA - National Iraqi News Agency (27/7/2023): A Convoy Of Logistical Support For The Int'l Coalition Targeted With In Diwaniyah, http://ninanews.com/Website/News/Details?key=1067189, Zugriff 18.9.2023; NINA - National Iraqi News Agency (25/2/2023): A convoy of logistical support for the Int'l Coalition Forces targeted with an IED in Diwaniyah, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=1036821, Zugriff 18.9.2023; National - National, The (6/12/2022): Iraq 'neutralises' suicide bombers in Karbala, https://www.thenationalnews.com/mena/2022/12/06/iraq-neutralises-suicide-bomber-in-karbala/, Zugriff 18.9.2023; Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (2/8/2023): Violence In Iraq Continues To Decline For 3rd Month, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/08/violence-in-iraq-continues-to-decline.html, Zugriff 18.8.2023; Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5/3/2023): Violence Drops In Iraq For The 2nd Month, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/03/violence-drops-in-iraq-for-2nd-month.html, Zugriff 18.9.2023; Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7/2/2023): Violence Drops In Iraq In January 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/02/violence-drops-in-iraq-in-january-2023.html, Zugriff 18.9.2023; Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4/1/2023): Violence Slightly Up In Iraq As Islamic State Launches Revenge Campaign, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/01/violence-slightly-up-in-iraq-as-islamic.html, Zugriff 18.9.2023; Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5/12/2022): Violence In Iraq At An All-Time Low, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/12/violence-in-iraq-at-all-time-low.html, Zugriff 18.9.2023; Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7/11/2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023; Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6/10/2022): Islamic State’s Summer Offensive Ends With A Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html, Zugriff 18.9.2023; Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7/9/2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023; Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4/8/2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023; Sicherheitskräfte und Milizen Letzte Änderung 2023-10-06 15:52 Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 20.3.2023). Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog. Islamischen Staat (IS) teil, unterstützt durch die Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 20.3.2023). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere Irans, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Quellen BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023; Fanack - Fanack Foundation (8/7/2020): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/politics-of-iraq/, Zugriff 16.8.2023; NI - Newline Institute (18/5/2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 18.9.2023; Rudaw - Rudaw Media Network (23/5/2021): Peshmerga-Iraq cooperation

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