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{'item': 'I412 2270810-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlI412 2270810-1 Spruch, I412 2270810-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 21.03.2023, AZ: XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), fest, dass Dr. XXXX , im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, hinsichtlich der für den Rechtsanwalt Dr. XXXX ausgeübten Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter seit 01.06.2022 bis laufend nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliegt.Mit Bescheid vom 21.03.2023, AZ: römisch 40 , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), fest, dass Dr. römisch 40 , im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, hinsichtlich der für den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 ausgeübten Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter seit 01.06.2022 bis laufend nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliegt. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, der Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers sei Österreich, weshalb die belangte Behörde als zuständiger Wohnsitzträger für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig sei. Der Beschwerdeführer übe in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit aus. In Österreich sei er als juristischer Mitarbeiter beschäftigt und in Liechtenstein als selbständiger Anwalt tätig. Als marginale Tätigkeiten würden Tätigkeiten gelten, die dauerhaft ausgeübt werden und hinsichtlich des Zeitaufwandes und des wirtschaftlichen Ertrages jedoch unbedeutend seien. Als Indikator sei vorgeschlagen, Tätigkeiten, die weniger als 5% der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers und/oder weniger als 5% seiner Gesamtvergütung ausmachen würden, als unbedeutende Tätigkeiten zu betrachten. Auch die Eigenart der Tätigkeit, beispielsweise Tätigkeiten, die unterstützenden Charakter haben, die nicht eigenständig ausgeübt werden, die zuhause oder im Dienste der Haupttätigkeit ausgeübt werden, könnten als Indikator dafür gelten, dass es sich dabei um unbedeutende Tätigkeiten handle. Wenn man den Arbeitszeitangaben des Beschwerdeführers folge, mache seine Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter mehr als 5% seiner regulären Arbeitszeit aus. Da sich dabei nur um einen Indikator handle, müsse diesem Richtwert bei einer Gesamtbeurteilung im Einzelfall nicht gefolgt werden, wenn – wie vorliegend – andere Kriterien für die Marginalität der Tätigkeit sprechen. Die Beschäftigung in Österreich mache weniger als 5% der Gesamtvergütung aus und lasse keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich um eine marginale Tätigkeit handle. Gegen diesen Bescheid wurde zulässig und rechtzeitig mit Schriftsatz vom 18.04.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Dabei bringt der Beschwerdeführer nach ausführlicher Schilderung des Sachverhaltes zusammengefasst vor, es werde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort begründet, warum die von der belangten Behörde ausgestellte A1 – Bescheinigung ab 01.06.2022, also rückwirkend zurückgezogen werde. Zur rechtlichen Beurteilung wird im Beschwerdevorbringen ausgeführt, die mit A1 Bescheinigung (zumindest vorläufig) festgestellte Unterstellung des Beschwerdeführers unter die österreichischen Vorschriften der Kranken-, Unfall- und Pensions(pflicht)versicherung sei der (liechtensteinischen) AHV am 01.06.2022 zugestellt worden. Diese habe zumindest nicht innerhalb der in Art 16 Abs. 3 der VO 987/09 vorgegebenen zweimonatigen Frist Widerspruch gegen diese vorläufige Unterstellung erhoben, sodass diese Unterstellung endgültig geworden sei. Zur rechtlichen Beurteilung wird im Beschwerdevorbringen ausgeführt, die mit A1 Bescheinigung (zumindest vorläufig) festgestellte Unterstellung des Beschwerdeführers unter die österreichischen Vorschriften der Kranken-, Unfall- und Pensions(pflicht)versicherung sei der (liechtensteinischen) AHV am 01.06.2022 zugestellt worden. Diese habe zumindest nicht innerhalb der in Artikel 16, Absatz 3, der VO 987/09 vorgegebenen zweimonatigen Frist Widerspruch gegen diese vorläufige Unterstellung erhoben, sodass diese Unterstellung endgültig geworden sei. Entgegen des (in der Beschwerde zitierten) klaren Wortlautes des Art 16 Abs. 3 der VO 987/09 stelle sich die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 11.01.2023 auf den Standpunkt, dass eine A1-Bescheinigung keinerlei Bindungswirkung entfalte. Das Verschweigen eines anderen Sozialversicherungsträgers sei allerdings keineswegs so unbeachtlich, wie die belangte Behörde behaupte. Bei einem Verschweigen werde die vorläufige Festlegung endgültig. In diesem Fall sei eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes nicht angezeigt. Dies entspreche auch durchaus den gewünschten Grundsätzen einer Rechtssicherheit. Das Schaffen von Rechtssicherheit sei auch der erkennbare Zweck der Zweimonatsfrist der erwähnten Bestimmung. Wäre diese hingegen gänzlich irrelevant und unbeachtlich und hätte ihr Verstreichen keinerlei Folgen, müsste sie von der VO 987/09 gleich gar nicht vorgesehen werden. All dies habe nichts mit der Bindungswirkung einer A1 – Bescheinigung zu tun. Hätte die AHV binnen der vorgesehenen Frist von zwei Monaten Widerspruch gegen die vorläufige Festlegung erhoben, hätte die belangte Behörde durchaus den Sachverhalt (ohne jegliche Bindungswirkung der von ihr ausgestellten A1-Bescheinigung) neuerlich überprüfen können. Entgegen des (in der Beschwerde zitierten) klaren Wortlautes des Artikel 16, Absatz 3, der VO 987/09 stelle sich die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 11.01.2023 auf den Standpunkt, dass eine A1-Bescheinigung keinerlei Bindungswirkung entfalte. Das Verschweigen eines anderen Sozialversicherungsträgers sei allerdings keineswegs so unbeachtlich, wie die belangte Behörde behaupte. Bei einem Verschweigen werde die vorläufige Festlegung endgültig. In diesem Fall sei eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes nicht angezeigt. Dies entspreche auch durchaus den gewünschten Grundsätzen einer Rechtssicherheit. Das Schaffen von Rechtssicherheit sei auch der erkennbare Zweck der Zweimonatsfrist der erwähnten Bestimmung. Wäre diese hingegen gänzlich irrelevant und unbeachtlich und hätte ihr Verstreichen keinerlei Folgen, müsste sie von der VO 987/09 gleich gar nicht vorgesehen werden. All dies habe nichts mit der Bindungswirkung einer A1 – Bescheinigung zu tun. Hätte die AHV binnen der vorgesehenen Frist von zwei Monaten Widerspruch gegen die vorläufige Festlegung erhoben, hätte die belangte Behörde durchaus den Sachverhalt (ohne jegliche Bindungswirkung der von ihr ausgestellten A1-Bescheinigung) neuerlich überprüfen können. Der angefochtene Bescheid sei auch insbesondere deshalb rechtlich verfehlt, weil die Unterstellung unter die Pflichtversicherung in Österreich in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung mit Wirkung 01.06.2022, also rückwirkend, aufgehoben /abgeändert worden sei. Aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zum Schluss gelangt sei, dass die Unterstellung unter die österreichische Pflichtversicherung rückwirkend mit 01.06.2022 aufzuheben sei, werde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort begründet. Die ÖGK habe keineswegs festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Antrages auf Ausstellung der A1-Bescheinigung vorsätzlich falsche Informationen erteilt habe. Im Gegenteil, die belangte Behörde halte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers glaubwürdig und in sich schlüssig gewesen seien. Tatsächlich würde eine rückwirkend andere Festlegung der Zuständigkeit der Sozialversicherungspflicht zu einer äußerst komplizierten und unwirtschaftlichen Rückabwicklung der bisherigen Unterstellung unter die Sozialversicherungspflicht in Österreich führen. So habe der Beschwerdeführer bereits erhebliche Beiträge an die belangte Behörde und vor allem auch an die SVS geleistet. Diese Beiträge müssten wohl an den Beschwerdeführer refundiert werden, da davon auszugehen sei, dass die liechtensteinische AHV vom Beschwerdeführer entsprechende AHV-Beiträge seit 01.

  1. 02022 verlangen würde. Im Gegenzug habe aber auch der Beschwerdeführer entsprechende Leistungen aus der Krankenversicherung seitens der belangten Behörde und SVS in Bezug auf Erstattung von Behandlungskosten bei Ärzten und anderen medizinischen Dienstleistern erhalten. Allenfalls müssten auch diese Leistungen rückabgewickelt werden, was mit einem unnötigen und daher nicht zu rechtfertigenden Aufwand verbunden wäre. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass zur Beurteilung einer allenfalls marginalen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zu seiner Tätigkeit in Liechtenstein ausschließlich auf das Einkommen abzustellen sei und nicht (auch) auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeiten des Beschwerdeführers finde, soweit überblickbar, keine Deckung in den Bezug habenden Kommentaren und in der Rechtsprechung. Aber selbst, wenn man überwiegend auf das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen abstellen wolle, könnte die Frage einer allenfalls marginalen Tätigkeit des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werde. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer seine Beschäftigung in Österreich erst mit 01.06.2022 aufgenommen habe. Die (finanziellen) Auswirkungen dieser Beschäftigung auf die selbständige Tätigkeit in Liechtenstein würden sich daher frühestens mit Erstellung des Jahresabschlusses 2022 und wohl auch erst endgültig mit Erstellung des Abschlusses 2023 zeigen.
  2. Mit Schreiben vom 24.04.2023 wurde die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 05.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidung des EuGH vom 16.11.2023, C-422/22 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen, bzw. er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, die die Einkünfte der Jahre 2021 – 2023 belegen können.
  4. Mit Schreiben vom 20.02.2024 äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend, dass aus dem vom EuGH mit Urteil vom 16.11.2023 zu C-422/22 festgestellten Sachverhalt hervorgehe, dass in diesem Fall von der polnischen Sozialversicherungsanstalt, Geschäftsstelle Thorn (im Folgenden: ZUS) die Überprüfung des Sachverhaltes von Amts wegen durchgeführt worden sei. Das Verfahren sie somit gemäß bekanntem Sachverhalt nicht vom anderen (dort: französischen) Sozialversicherungsträger eingeleitet oder angestoßen, sondern eben von Amts wegen durchgeführt worden. Insofern erscheine es nachvollziehbar, dass in einem derartigen Verfahren kein Dialog- und Vermittlungsverfahren mit dem Sozialversicherungsträger eines anderen Staates durchgeführt werden müsse. Im hier gegenständlichen Fall sei das Verfahren jedoch von der ÖGK nicht „von Amts wegen“ eingeleitet, sondern über Antrag/Auftrag der liechtensteinischen AHV eingeleitet worden. Im betreffenden EuGH – Urteil seien zudem keine expliziten Ausführungen zur Rückwirkung einer Aberkennung einer A1 – Bescheinigung enthalten. Es sei im gegenständlichen Urteil jedoch Art. 5 Abs. 1 der VO Nr. 987/209 wörtlich wiedergegeben. Die A1 Bescheinigung sei zunächst mit Schreiben vom 11.01.2023 zurückgezogen worden und erst mit Bescheid vom 21.03.2023 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner für RA Dr. XXXX D. ausgeübten Tätigkeit nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung unterliege. Im betreffenden EuGH – Urteil seien zudem keine expliziten Ausführungen zur Rückwirkung einer Aberkennung einer A1 – Bescheinigung enthalten. Es sei im gegenständlichen Urteil jedoch Artikel 5, Absatz eins, der VO Nr. 987/209 wörtlich wiedergegeben. Die A1 Bescheinigung sei zunächst mit Schreiben vom 11.01.2023 zurückgezogen worden und erst mit Bescheid vom 21.03.2023 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner für RA Dr. römisch 40 D. ausgeübten Tätigkeit nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung unterliege. Bis zur Zustellung des Bescheides vom 21.03.2023 sei somit in Entsprechung des Art 5 Abs. 1 der VO Nr. 987/209 davon auszugehen, dass die A1 – Bescheinigung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bzw. zur Rechtskraft einer entsprechenden Entscheidung eines zuständigen österreichischen Verwaltungsgerichts verbindlich, dh. gültig sei. Bis zur Zustellung des Bescheides vom 21.03.2023 sei somit in Entsprechung des Artikel 5, Absatz eins, der VO Nr. 987/209 davon auszugehen, dass die A1 – Bescheinigung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bzw. zur Rechtskraft einer entsprechenden Entscheidung eines zuständigen österreichischen Verwaltungsgerichts verbindlich, dh. gültig sei. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass er „von der Vorlage des Einkommensteuernachweises für 2022 absehe“ da sich das Einkommen des Beschwerdeführers in 2022 gegenüber 2022 nicht verringert habe. Der Einkommensteuernachweis für 2023 liege noch nicht vor.
  5. Am 02.04.2024 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung mittels Videoeinvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen RA Dr. XXXX D. sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt.
  6. Am 02.04.2024 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung mittels Videoeinvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen RA Dr. römisch 40 D. sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 2003 als Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in Liechtenstein selbständig tätig. Daneben ist er in Österreich seit 01.06.2022 als juristischer Mitarbeiter bei Rechtsanwalt Dr. XXXX D. in XXXX beschäftigt. Die beiden kennen sich privat bzw. aus ihrer beruflichen Tätigkeit; die Aufnahme der Tätigkeit erfolgte auf Initiative des Beschwerdeführers.Daneben ist er in Österreich seit 01.06.2022 als juristischer Mitarbeiter bei Rechtsanwalt Dr. römisch 40 D. in römisch 40 beschäftigt. Die beiden kennen sich privat bzw. aus ihrer beruflichen Tätigkeit; die Aufnahme der Tätigkeit erfolgte auf Initiative des Beschwerdeführers. In der XXXX Kanzlei arbeitet der Beschwerdeführer drei Stunden pro Woche als juristischer Mitarbeiter/Konsulent. In der römisch 40 Kanzlei arbeitet der Beschwerdeführer drei Stunden pro Woche als juristischer Mitarbeiter/Konsulent. Dem BF wird dafür ein Arbeitsplatz im Bibliothekszimmer zur Verfügung gestellt. Mehrarbeit wird mit Zeitausgleich abgegolten. Seine Arbeit besteht zum einen in Recherchetätigkeiten, zum Teil arbeitet er Verträge aus oder bearbeitet Fälle mit Liechtensteinbezug. Bei Fällen mit Liechtensteinbezug liegt der Vorteil der Beschäftigung des BF in der Kanzlei des Dr. D. darin, dass diese nunmehr besser über die eigene Kanzlei geregelt werden können. Vorher kam es zum Teil vor, dass die Kanzlei des BF damit beauftragt wurde. Die Aufgaben werden ihm dabei ausschließlich von Dr. D. jeweils am Tag seiner Tätigkeit zugewiesen. Die beiden setzen sich zusammen, wenn der BF in die Kanzlei kommt, bzw. auch, bevor er wieder geht, um den jeweiligen Fall/Auftrag zu besprechen. Sein Output erfolgt entweder in schriftlicher Form oder durch die Besprechungen mit Dr. D. Die Tätigkeit wird von ihm in der Kanzlei in XXXX oder auch im Homeoffice ausgeübt, letzteres kommt in der Regel einmal im Monat vor.Die Tätigkeit wird von ihm in der Kanzlei in römisch 40 oder auch im Homeoffice ausgeübt, letzteres kommt in der Regel einmal im Monat vor. In der Kanzlei in Liechtenstein arbeitet er zumindest Montag bis Donnerstag jeweils von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr – 17:00 Uhr, freitags in dringenden Fällen am Nachmittag im Homeoffice. Der Beschwerdeführer hat einen Online – Zugang auf Daten bzw. Dokumente der Kanzlei in Liechtenstein. Der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2020 weist Jahreseinkünfte aus der Kanzlei in Höhe von € 345.135,28 auf, die Einkünfte des Jahres 2022 laut eigenen Angaben geringfügig höher. Für die Beschäftigung in Österreich bekommt er seit 01.06.2022 ein Entgelt in Höhe von € 500,- pro Monat ausbezahlt.Für die Beschäftigung in Österreich bekommt er seit 01.06.2022 ein Entgelt in Höhe von , € 500,- pro Monat ausbezahlt. Am 15.06.2022 wurde eine A1 Bescheinigung auf Antrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde ausgestellt; in der Folge wurde diesem mit Schreiben vom 11.01.2023 mitgeteilt, dass die von der belangten Behörde ausgestellte A1 – Bescheinigung ab 01.06.2022 zurückgezogen werde. Mit Email vom 18.01.2023 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag: „Bezugnehmend auf unser soeben geführtes Telefonat und gemäss Ihrem Vorschlag ersuche ich Sie, mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu Ihrem Schreiben vom
  8. Januar 2023, XXXX , zu übermitteln.“„Bezugnehmend auf unser soeben geführtes Telefonat und gemäss Ihrem Vorschlag ersuche ich Sie, mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu Ihrem Schreiben vom
  9. Januar 2023, römisch 40 , zu übermitteln.“
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.04.
  11. Die Feststellungen sind soweit unstrittig. Die Feststellung zum zeitlichen Ausmaß der Tätigkeit des Beschwerdeführers für seine eigene Kanzlei wurden seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entnommen. Während der Beschwerdeführer im Schriftsatz von einem zeitlichen Ausmaß von 24 h für die Kanzlei sprach, gab er in der mündlichen Verhandlung an, im zeitlichen Ausmaß der festgestellten Rufzeiten, manchmal länger und manchmal kürzer, anwesend zu sein. Zudem gab er an, bei Bedarf an Freitagnachmittagen, auch wenn er dies wenn möglich vermeide, tätig zu sein. Dies ergibt die festgestellte zeitliche Mindesttätigkeit, was nachvollziehbar und glaubhaft erscheint. Zu den übrigen Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit für Dr. D. (Anbahnung der Beschäftigung, Entlohnung, zeitliches Ausmaß, Art der Tätigkeit) erfolgten übereinstimmende Angaben des Beschwerdeführers und des einvernommenen Zeugen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu A) Abweisung der Beschwerde Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diese nach Erhebungen zum Ergebnis gekommen sei, dass es sich bei der durch den Beschwerdeführer seit dem 01.06.2022 bei Rechtsanwalt Dr. XXXX D. ausgeübten Tätigkeit um eine marginale Tätigkeit handle. Seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in Liechtenstein unterliege daher ab 01.06.2022 den Liechtensteinischem Sozialversicherungsrecht. Die von der belangten Behörde ausgestellte A1-Bescheinigung ab 01.06.2022 werde daher zurückgezogen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diese nach Erhebungen zum Ergebnis gekommen sei, dass es sich bei der durch den Beschwerdeführer seit dem 01.06.2022 bei Rechtsanwalt Dr. römisch 40 D. ausgeübten Tätigkeit um eine marginale Tätigkeit handle. Seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in Liechtenstein unterliege daher ab 01.06.2022 den Liechtensteinischem Sozialversicherungsrecht. Die von der belangten Behörde ausgestellte A1-Bescheinigung ab 01.06.2022 werde daher zurückgezogen. Mit Schreiben vom 18.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 21.03.2023 daraufhin fest, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der für den Rechtsanwalt Dr. XXXX D. ausgeübten Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter seit 01.06.2022 bis laufend NICHT als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterliegt und nahm dabei Bezug auf die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004, Art 14 Abs. 5b, Art 16 Abs. 1 und 2 VO (EG) 987/2009 sowie § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 21.03.2023 daraufhin fest, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der für den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 D. ausgeübten Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter seit 01.06.2022 bis laufend NICHT als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterliegt und nahm dabei Bezug auf die Bestimmungen des Artikel 13, Absatz 3, VO (EG) 883 aus 2004,, Artikel 14, Absatz 5 b,, Artikel 16, Absatz eins und 2 VO (EG) 987 aus 2009, sowie Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG. In ihrer Begründung kam die belangte Behörde nach Prüfung der europäischen Verordnungsbestimmungen zum Schluss, dass es sich bei der vom BF ausgeübten Tätigkeit in der Kanzlei in XXXX um eine marginale Tätigkeit handelt und dieser daher seit dem 01.06.2022 dem liechtensteinischen Sozialversicherungsrecht unterliegt.In ihrer Begründung kam die belangte Behörde nach Prüfung der europäischen Verordnungsbestimmungen zum Schluss, dass es sich bei der vom BF ausgeübten Tätigkeit in der Kanzlei in römisch 40 um eine marginale Tätigkeit handelt und dieser daher seit dem 01.06.2022 dem liechtensteinischen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Gegenstand des Verfahrens ist somit zunächst die Frage nach der Zuständigkeit der belangten Behörde zur vorgenommenen Feststellung: Die europäischen Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die VO(EG) Nr. 883/2004 in der Fassung VO(EU) 1224/2012 und die VO(EG) Nr. 987/2009 in der Fassung VO(EU) 1224/2012 abgebildet, durch welche die unterschiedlichen einzelstaatlichen Systeme koordiniert werden; d.h. die Gemeinschaftsbestimmungen normieren Regeln, welche nationale Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung anzuwenden sind. Die europäischen Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die VO(EG) Nr. 883 aus 2004, in der Fassung VO(EU) 1224 aus 2012, und die VO(EG) Nr. 987 aus 2009, in der Fassung VO(EU) 1224 aus 2012, abgebildet, durch welche die unterschiedlichen einzelstaatlichen Systeme koordiniert werden; d.h. die Gemeinschaftsbestimmungen normieren Regeln, welche nationale Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung anzuwenden sind. Art. 11 Abs. 1 der VO(EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass auf eine Person, für die die VO gilt, in jedem Zeitpunkt immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates anwendbar sind. Abs. 3 lit. a leg. cit. legt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 als grundsätzliche Regelung die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige fest (Beschäftigungsstaatprinzip).Artikel 11, Absatz eins, der VO(EG) Nr. 883 aus 2004, bestimmt, dass auf eine Person, für die die VO gilt, in jedem Zeitpunkt immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates anwendbar sind. Absatz 3, Litera a, leg. cit. legt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 als grundsätzliche Regelung die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige fest (Beschäftigungsstaatprinzip). Wird gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann mit dem Beschäftigungsstaatprinzip nach Art. 11 jedoch allein keine Bestimmung des zuständigen Staates vorgenommen werde, sodass Art. 13 VO(EG) Nr. 883/2004 für solche Fälle zusätzliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Am übergeordneten Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates wird dabei festgehalten.Wird gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann mit dem Beschäftigungsstaatprinzip nach Artikel 11, jedoch allein keine Bestimmung des zuständigen Staates vorgenommen werde, sodass Artikel 13, VO(EG) Nr. 883 aus 2004, für solche Fälle zusätzliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Am übergeordneten Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates wird dabei festgehalten. In diesem Sinne bestimmt nun Art. 13 Abs. 3 leg. cit., dass eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates unterliegt, in dem sie die Beschäftigung ausübt. Es würde sohin schon ein kleiner Teil der Tätigkeit in dem Staat, in dem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, genügen, um die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates auszulösen. Allerdings wird die VO(EG) Nr. 883/2004 durch die VO(EG) Nr. 987/2009 präzisiert und legt diese seit der Novelle VO 465/2012 in ihrem Art. 14 Abs. 5b fest, dass marginale Tätigkeiten für den gesamten Anwendungsbereich von Art. 13 VO(EG) Nr. 883/2004 nicht berücksichtigt werden. Damit werden Zuordnungen, die dem wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Tätigkeit nicht entsprechen, ausgeschlossen und Manipulationen verhindert (Pöltl in Spiegel [Hrsg] Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 14 VO 987/2009 RZ 40,
  13. Lieferung).In diesem Sinne bestimmt nun Artikel 13, Absatz 3, leg. cit., dass eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates unterliegt, in dem sie die Beschäftigung ausübt. Es würde sohin schon ein kleiner Teil der Tätigkeit in dem Staat, in dem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, genügen, um die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates auszulösen. Allerdings wird die VO(EG) Nr. 883 aus 2004, durch die VO(EG) Nr. 987 aus 2009, präzisiert und legt diese seit der Novelle VO 465 aus 2012, in ihrem Artikel 14, Absatz 5 b, fest, dass marginale Tätigkeiten für den gesamten Anwendungsbereich von Artikel 13, VO(EG) Nr. 883 aus 2004, nicht berücksichtigt werden. Damit werden Zuordnungen, die dem wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Tätigkeit nicht entsprechen, ausgeschlossen und Manipulationen verhindert (Pöltl in Spiegel [Hrsg] Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 14, VO 987 aus 2009, RZ 40,
  14. Lieferung).

(2)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
  1. a)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
  2. b)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten ausübt. In Art. 14 Abs. 8 lit. a VO 987/2009 wird das Kriterium des "wesentlichen Teils" der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit näher definiert. Diese liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. In Artikel 14, Absatz 8, Litera a, VO 987 aus 2009, wird das Kriterium des "wesentlichen Teils" der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit näher definiert. Diese liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden im Falle einer selbständigen Erwerbtätigkeiten der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen als Orientierungskriterien herangezogen. Wird bei einer Gesamtbewertung festgestellt, bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht wird, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten der betreffenden Person nicht im entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. Im Rahmen der Anwendung der Art. 11 ff VO(EG) Nr. 883/2004 ist sohin vor der Einstufung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit der "Ort der Ausübung" der Erwerbstätigkeit des Beschäftigten oder Selbständigen zu bestimmen. Der "Ort der Ausübung" wird aber nicht durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, sondern durch das Recht der EU bestimmt. Daher ist mit dem Begriff "Ort der Ausübung" einer Tätigkeit entsprechend seiner Grundbedeutung der Ort gemeint, wo der Betroffene die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen konkret ausführt. Was unter den Begriffen "Beschäftigung" und "selbständige Erwerbstätigkeit" jeweils zu verstehen ist, richtet sich sodann nach der nationalen Betrachtungsweise (Pöltl in Spiegel [Hrsg] Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 11 VO 883/2004 RZ 2 und 2/1, 38. Lieferung).Im Rahmen der Anwendung der Artikel 11, ff VO(EG) Nr. 883 aus 2004, ist sohin vor der Einstufung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit der "Ort der Ausübung" der Erwerbstätigkeit des Beschäftigten oder Selbständigen zu bestimmen. Der "Ort der Ausübung" wird aber nicht durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, sondern durch das Recht der EU bestimmt. Daher ist mit dem Begriff "Ort der Ausübung" einer Tätigkeit entsprechend seiner Grundbedeutung der Ort gemeint, wo der Betroffene die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen konkret ausführt. Was unter den Begriffen "Beschäftigung" und "selbständige Erwerbstätigkeit" jeweils zu verstehen ist, richtet sich sodann nach der nationalen Betrachtungsweise (Pöltl in Spiegel [Hrsg] Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 11, VO 883 aus 2004, RZ 2 und 2/1, 38. Lieferung). Wie bereits ausgeführt, unterliegen gemäß Art. 13 Abs. 3 VO(EG) Nr. 883/2004 Personen, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis stehen und einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, grundsätzlich den Rechtsvorschriften jenes Landes, in dem sie in unselbständiger Art und Weise arbeitenWie bereits ausgeführt, unterliegen gemäß Artikel 13, Absatz 3, VO(EG) Nr. 883 aus 2004, Personen, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis stehen und einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, grundsätzlich den Rechtsvorschriften jenes Landes, in dem sie in unselbständiger Art und Weise arbeiten Der Beschwerdeführer ist seit 2003 Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in Liechtenstein und als solcher selbständig tätig. Auch wenn er – gegebenenfalls – an Freitagnachmittagen im Homeoffice für diese Kanzlei tätig wird, war festzustellen, dass zweifelsfrei der weitaus wesentliche Teil seiner Tätigkeit für diese Kanzlei von dort aus erbracht wird. Der Beschwerdeführer gab an, regelmäßig während der „Rufzeiten“ von Montag bis Donnerstag ganztätig dort anwesend zu sein, was einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit ausmacht. Seit 01.06.2022 ist der Beschwerdeführer zudem für einen österreichischen Rechtsanwalt im Rahmen eines Arbeitsvertrages als juristischer Mitarbeiter tätig. Die von ihm im Rahmen dieser Tätigkeit für RA Dr. XXXX D. zu erbringenden Arbeitsstunden werden in dessen Kanzlei oder im Homeoffice in seiner Wohnung (einmal im Monat) geleistet. Seit 01.06.2022 ist der Beschwerdeführer zudem für einen österreichischen Rechtsanwalt im Rahmen eines Arbeitsvertrages als juristischer Mitarbeiter tätig. Die von ihm im Rahmen dieser Tätigkeit für RA Dr. römisch 40 D. zu erbringenden Arbeitsstunden werden in dessen Kanzlei oder im Homeoffice in seiner Wohnung (einmal im Monat) geleistet. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob entsprechend der Art 14 Abs. 5b der Novelle VO 465/2012 die Tätigkeit, die der BF als juristischer Mitarbeiter für die Kanzlei in Österreich erbringt, aufgrund ihrer Marginalität für den gesamten Anwendungsbereich von Art. 13 VO(EG) Nr. 883/2004 nicht zu berücksichtigen ist. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob entsprechend der Artikel 14, Absatz 5 b, der Novelle VO 465 aus 2012, die Tätigkeit, die der BF als juristischer Mitarbeiter für die Kanzlei in Österreich erbringt, aufgrund ihrer Marginalität für den gesamten Anwendungsbereich von Artikel 13, VO(EG) Nr. 883 aus 2004, nicht zu berücksichtigen ist. Wie im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wird, ist hierbei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auf jene Kriterien Bedacht zu nehmen, die - unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH - in den Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission und den praktischen Leitfaden eingeflossen sind (vgl. VwGH vom 31.07.2014, RO 2014/08/0003). Die Verwaltungskommission äußert unter Punkt II/2 des Leitfadens die Auffassung, dass Tätigkeiten als marginal gelten sollen, die dauerhaft ausgeübt werden, hinsichtlich des Zeitaufwands und des wirtschaftlichen Ertrags jedoch unbedeutend sind. Als Indikator wird vorgeschlagen, Tätigkeiten, die weniger als 5 % der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers und/oder weniger als 5 % seiner Gesamtvergütung ausmachen, als unbedeutende Tätigkeiten zu betrachten. Auch die Eigenart der Tätigkeiten, beispielsweise Tätigkeiten, die unterstützenden Charakter haben, die nicht eigenständig ausgeübt werden, die zuhause oder im Dienste der Haupttätigkeit ausgeübt werden, können als Indikator dafür gelten, dass es sich dabei um unbedeutende Tätigkeiten handelt.Wie im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wird, ist hierbei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auf jene Kriterien Bedacht zu nehmen, die - unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH - in den Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission und den praktischen Leitfaden eingeflossen sind vergleiche VwGH vom 31.07.2014, RO 2014/08/0003). Die Verwaltungskommission äußert unter Punkt II/2 des Leitfadens die Auffassung, dass Tätigkeiten als marginal gelten sollen, die dauerhaft ausgeübt werden, hinsichtlich des Zeitaufwands und des wirtschaftlichen Ertrags jedoch unbedeutend sind. Als Indikator wird vorgeschlagen, Tätigkeiten, die weniger als 5 % der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers und/oder weniger als 5 % seiner Gesamtvergütung ausmachen, als unbedeutende Tätigkeiten zu betrachten. Auch die Eigenart der Tätigkeiten, beispielsweise Tätigkeiten, die unterstützenden Charakter haben, die nicht eigenständig ausgeübt werden, die zuhause oder im Dienste der Haupttätigkeit ausgeübt werden, können als Indikator dafür gelten, dass es sich dabei um unbedeutende Tätigkeiten handelt. Auf Grundlage der oben angeführten Kriterien hat sich die belangte Behörde mit den vom BF ausgeführten Erwerbstätigkeiten sowie den daraus erzielten Einkünften beschäftigt und ist ihrer conclusio, wonach die in Liechtenstein erzielten Einkünfte eindeutig die Hauptquelle der Einnahmen darstellen, angesichts der eklatant unterschiedlichen Höhe zu den in Österreich lukrierten Einkommen beizupflichten. Das Gehalt, welches der Beschwerdeführer aus seiner in Österreich Tätigkeit bezieht, liegt jedenfalls unter der angeführten 5% Grenze, was vom Beschwerdeführer, der zwar seine Einkommensteuerbescheide der Jahre 2021 und 2022 nicht vorlegte, jedoch ausführte, dass seine Einkünfte geringfügig über denen des Jahres 2020 liegen, auch nicht substantiiert bestritten wird. Wenn man insgesamt von einer (mindestens) 31h Wochenarbeitszeit ausgeht (mindestens 28h in der Kanzlei in Liechtenstein und 3h in Österreich) macht die Tätigkeit in Österreich auch weniger als 5 % der Gesamtarbeitszeit aus, was ebenfalls deutlich für ihre Marginalität spricht. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, fallweise und bei Bedarf an Freitagnachmittagen für die Kanzlei zu arbeiten und ist auch davon auszugehen, dass die Mindeststunden, die er für die Kanzlei in Liechtenstein tätig wird, auch an anderen Tagen überschritten werden. Des Weiteren ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich zweifellos eine beratende, er erledigt die ihm jeweils von RA Dr. XXXX aufgetragenen Aufgaben, wobei es sich jeweils um Einzelfälle handelt. Der Beschwerdeführer hat in der Kanzlei in XXXX kein speziell ihm zugewiesenes Aufgabengebiet, sondern unterstützt RA Dr. D. durch die Vornahme von Recherchetätigkeiten oder durch die Erledigung der jeweils einzeln zugewiesenen Aufträge. Des Weiteren ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich zweifellos eine beratende, er erledigt die ihm jeweils von RA Dr. römisch 40 aufgetragenen Aufgaben, wobei es sich jeweils um Einzelfälle handelt. Der Beschwerdeführer hat in der Kanzlei in römisch 40 kein speziell ihm zugewiesenes Aufgabengebiet, sondern unterstützt RA Dr. D. durch die Vornahme von Recherchetätigkeiten oder durch die Erledigung der jeweils einzeln zugewiesenen Aufträge. Die bei der Feststellung des Kriteriums der marginalen Tätigkeit vorzunehmende Gesamtbetrachtung lässt angesichts obiger Ausführungen sohin keinen anderen Schluss zu, als dass die vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübte Beschäftigung nur unterstützenden Charakter hat, sowie auch hinsichtlich der Arbeitszeit und Entgelthöhe marginal im Vergleich zu jener in Liechtenstein ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist in Liechtenstein selbständig erwerbstätig; seine Tätigkeit in Österreich ist als marginal einzustufen, sodass diese bei der Beurteilung der Zuständigkeit außer Betracht bleibt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als eine Person zu betrachten, die eine Tätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und fällt sohin nicht unter Artikel 13 der VO 883/2004. Er ist so zu behandeln als ob er eine Tätigkeit in nur einem einzigen Mitgliedstaat ausübt. Der Beschwerdeführer unterliegt daher gemäß Art. 11 Abs. 3a VO 883/2004 den Liechtensteinischen Rechtsvorschriften. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist in Liechtenstein selbständig erwerbstätig; seine Tätigkeit in Österreich ist als marginal einzustufen, sodass diese bei der Beurteilung der Zuständigkeit außer Betracht bleibt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als eine Person zu betrachten, die eine Tätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und fällt sohin nicht unter Artikel 13 der VO 883 aus 2004,. Er ist so zu behandeln als ob er eine Tätigkeit in nur einem einzigen Mitgliedstaat ausübt. Der Beschwerdeführer unterliegt daher gemäß Artikel 11, Absatz 3 a, VO 883 aus 2004, den Liechtensteinischen Rechtsvorschriften. Mit Schreiben vom 11.01.2023, XXXX informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sie nach Erhebungen zur Beschäftigung bei RA Dr. XXXX D. zum Ergebnis gelangt sei, dass es sich bei dieser Beschäftigung um eine marginale Tätigkeit handle und die von der belangten Behörde ausgestellte A1 Bescheidung ab 01.06.2022 daher zurückgezogen werde. Mit Schreiben vom 11.01.2023, römisch 40 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sie nach Erhebungen zur Beschäftigung bei RA Dr. römisch 40 D. zum Ergebnis gelangt sei, dass es sich bei dieser Beschäftigung um eine marginale Tätigkeit handle und die von der belangten Behörde ausgestellte A1 Bescheidung ab 01.06.2022 daher zurückgezogen werde. In Erledigung eines Antrages „auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid“ des Beschwerdeführers erging am 22.03.2023 der gegenständliche Bescheid vom 21.03.2023. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass eine rückwirkende Abänderung/Richtigstellung/Aufhebung der A1 – Bescheinigung nur bei vorsätzlich falschen Angaben möglich wäre, wovon gegenständlich keine Rede sein könne. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 16.11.2023 zu C-422/22) festgestellt, dass eine A1-Bescheinigung vom ausstellenden Träger auch von Amts wegen widerrufen werden kann, dh ohne dass ein Antrag des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats auf Überprüfung und Widerruf vorliege. Der verbindliche Charakter der A1 Bescheinigungen gegenüber den Träger anderer Mitgliedsstaaten beruhe nämlich auf dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art 4 Abs. 3 EUV, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens impliziere. Nach diesen Grundsätzen müsse der ausstellende Träger den Sachverhalt, der der Ausstellung dieser Bescheinigung zugrunde liege, ordnungsgemäß beurteilen und eine sorgfältige Prüfung der Anwendung seiner eigenen Regelung der sozialen Sicherheit vornehmen, um die Richtigkeit der in diesen Bescheinigungen angeführten Angaben und damit die richtige Anwendung der VO (EG) 883/2004 zu gewährleisten. Die Träger der anderen Mitgliedstaaten dürfen berechtigterweise erwarten, dass der ausstellende Träger einer solchen Pflicht nachkommt. Da sich die Modalitäten der Tätigkeiten des betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu der Situation, die bei der Ausstellung einer A1-Bescheinigung berücksichtigt wurde, ändern können, und sich die Angaben, die als Grundlage für die ursprüngliche Feststellung dieser Situation gedient haben, später als unrichtig erweisen können, implizieren die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens die Verpflichtung des ausstellenden Trägers, während der gesamten Ausübung der Tätigkeit, die der Ausstellung einer solchen Bescheinigung zugrunde liegt, die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu prüfen und die Bescheinigung zu widerrufen, wenn er in Anbetracht der tatsächlichen Situation des betreffenden Erwerbstätigen feststellt, dass diese Bescheinigung nicht mit den Bestimmungen des Titels II der VO (EG) 883/2004 vereinbar ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 16.11.2023 zu C-422/22) festgestellt, dass eine A1-Bescheinigung vom ausstellenden Träger auch von Amts wegen widerrufen werden kann, dh ohne dass ein Antrag des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats auf Überprüfung und Widerruf vorliege. Der verbindliche Charakter der A1 Bescheinigungen gegenüber den Träger anderer Mitgliedsstaaten beruhe nämlich auf dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4, Absatz 3, EUV, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens impliziere. Nach diesen Grundsätzen müsse der ausstellende Träger den Sachverhalt, der der Ausstellung dieser Bescheinigung zugrunde liege, ordnungsgemäß beurteilen und eine sorgfältige Prüfung der Anwendung seiner eigenen Regelung der sozialen Sicherheit vornehmen, um die Richtigkeit der in diesen Bescheinigungen angeführten Angaben und damit die richtige Anwendung der VO (EG) 883 aus 2004, zu gewährleisten. Die Träger der anderen Mitgliedstaaten dürfen berechtigterweise erwarten, dass der ausstellende Träger einer solchen Pflicht nachkommt. Da sich die Modalitäten der Tätigkeiten des betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu der Situation, die bei der Ausstellung einer A1-Bescheinigung berücksichtigt wurde, ändern können, und sich die Angaben, die als Grundlage für die ursprüngliche Feststellung dieser Situation gedient haben, später als unrichtig erweisen können, implizieren die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens die Verpflichtung des ausstellenden Trägers, während der gesamten Ausübung der Tätigkeit, die der Ausstellung einer solchen Bescheinigung zugrunde liegt, die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu prüfen und die Bescheinigung zu widerrufen, wenn er in Anbetracht der tatsächlichen Situation des betreffenden Erwerbstätigen feststellt, dass diese Bescheinigung nicht mit den Bestimmungen des Titels römisch zwei der VO (EG) 883 aus 2004, vereinbar ist. Nach Art 5 der VO (EG) 987/2009 muss die Entscheidung des ausstellenden Trägers, eine A1-Bescheinigung auf Antrag des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats zu überprüfen und zu widerrufen, im Rahmen des Dialog- und Vermittlungsverfahrens zwischen den betreffenden Trägern nach den in Art 5 Abs 2 bis 4 dieser Verordnung festgelegten Modalitäten erlassen werden. Dieser Artikel enthält jedoch keine Bestimmung über die Verfahrensmodalitäten, die der ausstellende Träger einzuhalten hat, der eine A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen möchte. Insbesondere sieht Art 5 der Verordnung in einem solchen Fall keine Verpflichtung des ausstellenden Trägers vor, die Entscheidung über den Widerruf unter Einhaltung dieses Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu erlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass das in Art 5 Abs 2 bis 4 der VO (EG) 987/2009 vorgesehene Verfahren keine obligatorische Vorbedingung dafür darstellt, dass der ausstellende Träger, der die Unrichtigkeit der Angaben festgestellt hat, die der Ausstellung dieser Bescheinigung zugrunde liegen, die A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen kann.Nach Artikel 5, der VO (EG) 987 aus 2009, muss die Entscheidung des ausstellenden Trägers, eine A1-Bescheinigung auf Antrag des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats zu überprüfen und zu widerrufen, im Rahmen des Dialog- und Vermittlungsverfahrens zwischen den betreffenden Trägern nach den in Artikel 5, Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung festgelegten Modalitäten erlassen werden. Dieser Artikel enthält jedoch keine Bestimmung über die Verfahrensmodalitäten, die der ausstellende Träger einzuhalten hat, der eine A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen möchte. Insbesondere sieht Artikel 5, der Verordnung in einem solchen Fall keine Verpflichtung des ausstellenden Trägers vor, die Entscheidung über den Widerruf unter Einhaltung dieses Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu erlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass das in Artikel 5, Absatz 2 bis 4 der VO (EG) 987 aus 2009, vorgesehene Verfahren keine obligatorische Vorbedingung dafür darstellt, dass der ausstellende Träger, der die Unrichtigkeit der Angaben festgestellt hat, die der Ausstellung dieser Bescheinigung zugrunde liegen, die A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen kann. Diese Auslegung, die sich aus dem Wortlaut von Art 5 der VO (EG) 987/2009 ergibt, steht auch im Einklang mit dem Wesen des Dialog- und Vermittlungsverfahrens, seinem Zweck und den Voraussetzungen für dessen Durchführung, stellt dieses Verfahren doch ein Mittel dar, das der Unionsgesetzgeber geschaffen hat, um insbesondere Streitigkeiten zwischen den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung beizulegen. Der Widerruf einer A1-Bescheinigung durch den ausstellenden Träger von Amts wegen ist jedoch nicht auf eine Streitigkeit zwischen dem ausstellenden Träger und dem Träger eines anderen Mitgliedstaats, in der die Richtigkeit dieser Bescheinigung in Frage gestellt wird, zurückzuführen, sondern darauf, dass der ausstellende Träger festgestellt hat, dass die Angaben in dieser Bescheinigung nicht der Wirklichkeit entsprechen.Diese Auslegung, die sich aus dem Wortlaut von Artikel 5, der VO (EG) 987 aus 2009, ergibt, steht auch im Einklang mit dem Wesen des Dialog- und Vermittlungsverfahrens, seinem Zweck und den Voraussetzungen für dessen Durchführung, stellt dieses Verfahren doch ein Mittel dar, das der Unionsgesetzgeber geschaffen hat, um insbesondere Streitigkeiten zwischen den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung beizulegen. Der Widerruf einer A1-Bescheinigung durch den ausstellenden Träger von Amts wegen ist jedoch nicht auf eine Streitigkeit zwischen dem ausstellenden Träger und dem Träger eines anderen Mitgliedstaats, in der die Richtigkeit dieser Bescheinigung in Frage gestellt wird, zurückzuführen, sondern darauf, dass der ausstellende Träger festgestellt hat, dass die Angaben in dieser Bescheinigung nicht der Wirklichkeit entsprechen. Die belangte Behörde hat eine amtswegige Prüfung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers vorgenommen, da sie erst nach Ausstellung des A1-Formulars Kenntnis über dessen Einkommensverhältnisse in Liechtenstein erlangte. Fest steht, dass die Bescheinigung – die im Übrigen nur deklarativen Charakter hat – von der ausstellenden Behörde zu widerrufen ist, wenn sie in Anbetracht der tatsächlichen Situation des betreffenden Erwerbstätigen feststellt, dass diese Bescheinigung nicht mit den Bestimmungen des Titels II der VO (EG) 883/2004 vereinbar ist. Dies hat die belangte Behörde vorgenommen und waren die Veranlassungen nicht auf eine „Streitigkeit zwischen den betroffenen Mitgliedsstaaten“ zurückzuführen, was die Auslösung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens erforderlich machen würde.Fest steht, dass die Bescheinigung – die im Übrigen nur deklarativen Charakter hat – von der ausstellenden Behörde zu widerrufen ist, wenn sie in Anbetracht der tatsächlichen Situation des betreffenden Erwerbstätigen feststellt, dass diese Bescheinigung nicht mit den Bestimmungen des Titels römisch zwei der VO (EG) 883 aus 2004, vereinbar ist. Dies hat die belangte Behörde vorgenommen und waren die Veranlassungen nicht auf eine „Streitigkeit zwischen den betroffenen Mitgliedsstaaten“ zurückzuführen, was die Auslösung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens erforderlich machen würde. Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangten Behörde fest, dass der BF hinsichtlich der für RA Dr. XXXX D. ausgeübten Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter seit 01.06.2022 bis laufend nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall – und Pensionsversicherung unterliegt. Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangten Behörde fest, dass der BF hinsichtlich der für RA Dr. römisch 40 D. ausgeübten Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter seit 01.06.2022 bis laufend nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall – und Pensionsversicherung unterliegt. In ihrer Begründung führt die belangte Behörde abschließend zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2022, (Beginn der Tätigkeit in Österreich) dem liechtensteinischen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Die Ausstellung eines A1 – Formulars kann auch nach Beginn der Tätigkeit angefordert und damit rückwirkend ausgestellt werden, da es nur deklaratorischen Charakter hat. Der zuständige Träger eines Mitgliedsstaats erklärt mit der Ausstellung nur, dass der betreffende Erwerbstätige den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedsstaats unterliegt. In der zuvor zitierten Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof zudem klar, dass die A1 Bescheinigung keine rechtsbegründende Handlung ist, sondern ein deklaratorischer Akt, weshalb ihr Widerruf nicht zum Verlust solcher Rechte führen kann. Durch den Widerruf der Bescheinigung sollte klargestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2022 nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt. Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 11.01.2023 auch ausdrücklich festgehalten, dass die von ihr ausgestellte A1-Bescheinigung ab 01.06.2022 daher (zur Gänze) zurückgezogen wird und die AHV in Liechtenstein über diese Entscheidung informiert werde. Diese werde sich mit dem Beschwerdeführer bezüglich der Einbeziehung in das liechtensteinische Sozialversicherungssystem ab 01.06.2022 in Verbindung setzt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung war jedoch nicht auf eine Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf seine konkrete Tätigkeit für die österreichische Kanzlei gerichtet, sondern auf die Feststellung, ob hinsichtlich seiner Tätigkeit(
  3. en)österreichische Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, was die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides rechtsrichtig verneinte. Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheids ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dessen Spruch und Begründung und für den Fall des Vorliegens eines Parteienantrags in Verbindung mit diesem. Die Sache des Verfahrens wird dann durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmt (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2003/08/0032, mwN).Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheids ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dessen Spruch und Begründung und für den Fall des Vorliegens eines Parteienantrags in Verbindung mit diesem. Die Sache des Verfahrens wird dann durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmt vergleiche unter vielen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2003/08/0032, mwN). Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid jedoch spruchgemäß festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für RA Dr. XXXX D. nicht als Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliegt. Damit hat sie eine Feststellung im Sinne des § 4 ASVG (wenn auch ohne auf diese Bestimmung Bezug zu nehmen) getroffen, zu der sie jedoch nicht zuständig war, da die österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich dieser Beschäftigung nicht zur Anwendung gelangen.Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid jedoch spruchgemäß festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für RA Dr. römisch 40 D. nicht als Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliegt. Damit hat sie eine Feststellung im Sinne des Paragraph 4, ASVG (wenn auch ohne auf diese Bestimmung Bezug zu nehmen) getroffen, zu der sie jedoch nicht zuständig war, da die österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich dieser Beschäftigung nicht zur Anwendung gelangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer zu Ausstellung des Formulars E101 betreffenden Angelegenheit in seiner Entscheidung vom 30.05.2001, 95/08/0279, wie folgt ausgeführt: „Es besteht ein gemeinschaftsrechtlich begründeter Anspruch auf Ausstellung des genannten Formulars, da nach der Wanderarbeitnehmer-Durchführungverordnung die dort genannten Sozialversicherungsträger und Stellen „auf Antrag“ des Versicherten über die Geltung der Rechtsvorschriften „eine Bescheinigung…. aus(stellen)“ (vgl. etwa die Art 11 und 11a der genannten Verordnung). Die Wanderarbeitnehmer-Durchführungsverordnung ist – ebenso wie die Wanderarbeitnehmer-Verordnung selbst – in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die innerstaatlichen Behörden sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, gemeinschaftsrechtlichen Ansprüchen mit dem für solche Ansprüche mit rein innerstaatlichem Bezug vorgesehenen (innerstaatlichen) Verfahrensrecht zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. z.B. EuGH vom 16. Dezember 1976 Rs 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, und vom 07.Juli 1981, Rs 158/80, Rewe, Slg. 1981, 1905). Die Wendung „… aus diesem Gesetz ergebende Rechte und Pflichten…“ in § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG ist danach gemeinschaftskonform auszulegen und auch auf gemeinschaftsrechtliche Ansprüche anzuwenden. Sollte die belangte Behörde der Auffassung sein, der Beschwerdeführer sei weder als Pensionist (vgl. Art 17a der Wanderarbeitnehmer-Verordnung) noch als Künstler einer für die Ausstellung des Formulars E 101 relevanten österreichischen Versicherung zugehörig, so wäre sein Antrag mit Bescheid abzuweisen und nicht zurückzuweisen.“„Es besteht ein gemeinschaftsrechtlich begründeter Anspruch auf Ausstellung des genannten Formulars, da nach der Wanderarbeitnehmer-Durchführungverordnung die dort genannten Sozialversicherungsträger und Stellen „auf Antrag“ des Versicherten über die Geltung der Rechtsvorschriften „eine Bescheinigung…. aus(stellen)“ vergleiche etwa die Artikel 11 und 11 a der genannten Verordnung). Die Wanderarbeitnehmer-Durchführungsverordnung ist – ebenso wie die Wanderarbeitnehmer-Verordnung selbst – in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die innerstaatlichen Behörden sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, gemeinschaftsrechtlichen Ansprüchen mit dem für solche Ansprüche mit rein innerstaatlichem Bezug vorgesehenen (innerstaatlichen) Verfahrensrecht zum Durchbruch zu verhelfen vergleiche z.B. EuGH vom 16. Dezember 1976 Rs 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, und vom 07.Juli 1981, Rs 158/80, Rewe, Slg. 1981, 1905). Die Wendung „… aus diesem Gesetz ergebende Rechte und Pflichten…“ in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG ist danach gemeinschaftskonform auszulegen und auch auf gemeinschaftsrechtliche Ansprüche anzuwenden. Sollte die belangte Behörde der Auffassung sein, der Beschwerdeführer sei weder als Pensionist vergleiche Artikel 17 a, der Wanderarbeitnehmer-Verordnung) noch als Künstler einer für die Ausstellung des Formulars E 101 relevanten österreichischen Versicherung zugehörig, so wäre sein Antrag mit Bescheid abzuweisen und nicht zurückzuweisen.“ Die belangte Behörde hätte aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers demnach spruchgemäß im Sinne ihres Schreibens vom 11.01.2023 über den Widerruf der A1 Bestimmung zu entscheiden gehabt. Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs 2 legcit zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, legcit zu dem Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256). Da die belangte Behörde jedoch in ihrem Spruch eine Negativfeststellung hinsichtlich der Versicherungspflicht als Dienstnehmer (im Sinne des ASVG) getroffen hat, für die sie mangels Anwendung österreichischen Rechts nicht zuständig war, war die bekämpfte Entscheidung zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I412.2270810.1.00

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