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§ 55Art. 133§ 4§ 9Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlI423 2176433-4 Spruch, I423 2176433-4/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 11.05.2022 durch seine Rechtsvertretung per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein. Zuvor durchlief er bereits zwei Asylverfahren, die rechtskräftig negativ entschieden wurden und ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, das ebenfalls rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Damals erwähnte er eine Beziehung zu seiner schwangeren Freundin, die ebenfalls Nigerianerin sei.Zuvor durchlief er bereits zwei Asylverfahren, die rechtskräftig negativ entschieden wurden und ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, das ebenfalls rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Damals erwähnte er eine Beziehung zu seiner schwangeren Freundin, die ebenfalls Nigerianerin sei. Nach Verbesserungsauftrag und zahlreichen Fristerstreckungen bzw. Versäumen von Terminen holte der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung am 28.12.2023 nach und legte gleichzeitig seinen Reisepass vor. Zuvor stellte er noch am 14.12.2023 einen Mängelheilungsantrag
§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl
G-DV.Nach Verbesserungsauftrag und zahlreichen Fristerstreckungen bzw. Versäumen von Terminen holte der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung am 28.12.2023 nach und legte gleichzeitig seinen Reisepass vor. Zuvor stellte er noch am 14.12.2023 einen Mängelheilungsantrag
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt I.) und auf Mängelheilung (Spruchpunkt II.) ab.Mit angefochtenem Bescheid vom 22.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt römisch eins.) und auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde erneut auf das bestehende Familienleben mit seiner Tochter hingewiesen. Am 07.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für Englisch erneut zu seinem Kind und den Lebensumständen in Österreich befragt wurde. Ihm wurde eine zweimonatige Frist eingeräumt, die Vaterschaft zu belegen. Am 19.04.2024 langten eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, eine Geburtsurkunde des Kindes, eine Antragskopie auf Regelung des Besuchsrechts an das Pflegschaftsgericht sowie ein ZMR-Auszug des Kindes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, ledig und gesund. Seine Identität steht fest. Er hält sich seit August 2015 im Bundesgebiet auf und verfügt seither beinahe durchgehend über eine Wohnsitzmeldung. Er war während seiner beiden Asylverfahren rechtmäßig in Österreich aufhältig, seit Abschluss des zweiten am 05.01.2019 ohne rechtliche Grundlage. Bereits im vorherigen Verfahren zu I413 XXXX brachte er eine Beziehung zu XXXX vor, die damals Nigerianerin und schwanger war. Das Kind wurde am XXXX in XXXX geboren und hat die österreichische Staatsangehörigkeit. Diese leitet es von der Kindsmutter ab, die seit XXXX 2023 auch Österreicherin ist.Bereits im vorherigen Verfahren zu I413 römisch 40 brachte er eine Beziehung zu römisch 40 vor, die damals Nigerianerin und schwanger war. Das Kind wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und hat die österreichische Staatsangehörigkeit. Diese leitet es von der Kindsmutter ab, die seit römisch 40 2023 auch Österreicherin ist. Der Beschwerdeführer lebt und lebte zu keinem Zeitpunkt mit seiner Tochter und der Kindsmutter im gemeinsamen Haushalt, zeigt sich aber willig, sich um das gemeinsame Kind zu sorgen. Ein Antrag auf Regelung des Besuchsrechts wurde bereits eingebracht. Er und die Kindsmutter führen eine On-Off-Beziehung. Während seines Aufenthalts in Österreich ging mit Ausnahme des Verkaufs einer Straßenzeitung keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Einnahme als Zeitungsverkäufer, wovon er das Kind bzw. die Kindsmutter finanziell unterstützt. Am 13.04.2019 absolvierte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung auf dem Niveau A
- Er verfügt im Bundesgebiet über einen entsprechenden Bekanntenkreis und pflegt engen Kontakt zu seinem Cousin. Ansonsten leben keine Angehörigen von ihm in Österreich. Insgesamt ist eine das übliche Maß übersteigende Integration nicht gegeben. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die angesprochenen (Asyl-)Verfahren wurden durch Entscheidungen dieses Gerichts zu GZen. I404 XXXX , I409 XXXX , I413 XXXX jeweils rechtskräftig negativ entschieden.Die angesprochenen (Asyl-)Verfahren wurden durch Entscheidungen dieses Gerichts zu GZen. I404 römisch 40 , I409 römisch 40 , I413 römisch 40 jeweils rechtskräftig negativ entschieden. Der Beschwerdeführer legte dem BFA persönlich seinen nigerianischen Reisepass vor (OZ 3) und übermittelte die Rechtsvertreterin eine vollständige Kopie des Dokuments (Bescheid S. 4). Die Eintragungen im Reisepass stimmen mit den Angaben auf der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde (AS 144) überein. Die Identität des Beschwerdeführers ist damit geklärt. Aus der Geburtsurkunde und der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft (OZ 11) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Vater des österreichischen Kindes und XXXX die Mutter ist. Die Staatsangehörigkeit der beiden ist auf zuletzt genanntem Dokument eingetragen und auch auf dem ZMR-Auszug ersichtlich. Dass die beiden sich bereits länger kennen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in einem früheren Verfahren zu GZ I413 XXXX und führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 aus, dass sie eine On-Off-Beziehung führen.Aus der Geburtsurkunde und der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft (OZ 11) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Vater des österreichischen Kindes und römisch 40 die Mutter ist. Die Staatsangehörigkeit der beiden ist auf zuletzt genanntem Dokument eingetragen und auch auf dem ZMR-Auszug ersichtlich. Dass die beiden sich bereits länger kennen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in einem früheren Verfahren zu GZ I413 römisch 40 und führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 aus, dass sie eine On-Off-Beziehung führen. Vor der erkennenden Richterin gab er auch an, regelmäßig finanzielle Unterstützung an die Kindsmutter zu leisten (VH-Protokoll S 6) und bringt er mit dem vorgelegten Antrag auf Regelung des Besuchsrechts glaubhaft zum Ausdruck, sich um sein Kind kümmern und sorgen zu wollen. Die Feststellungen zu seinem Wohnsitz und jenen der Tochter und Kindsmutter ergeben sich aus entsprechenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Aus dem IZR konnten die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren und der fehlenden Aufenthaltsgrundlage getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat die positiv absolvierte Integrationsprüfung nachgewiesen (AS 323), die Tätigkeit als Zeitungsverkäufer gab er in der Beschwerdeverhandlung an (VH-Protokoll S 6). Aus dem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben sich keine bisherigen oder aktuellen Beschäftigungsverhältnisse in Österreich. Der entsprechende Bekanntenkreis ist durch sein Engagement in einer Organisation, die Patenfamilien arrangiert, gegeben und bestätigte auch sein Cousin den Kontakt mit dem Beschwerdeführer und die gemeinsame Teilnahme an dem Patenschaftsprojekt (VH-Protokoll S 8ff). In Zusammenschau mit der Aufenthaltsdauer von nunmehr achteinhalb Jahren ist daraus aber keine das übliche Maß übersteigende private bzw. integrative Verfestigung zu erkennen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist dem Strafregisterauszug zu seiner Person zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:3.
- Zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK: § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Eine so lange Aufenthaltsdauer liegt noch nicht vor und war der Beschwerdeführer auch mehrmals angehalten, nach rechtkräftigen Entscheidungen Österreich zu verlassen, was er beharrlich unterließ. Auch eine das übliche Maß übersteigende Integration ist zu verneinen und ist damit einhergehend ein schützenswertes Privatleben nicht gegeben. Allerdings konnte der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu einem österreichischen Kind mittlerweile nachweisen. Grundsätzlich besteht das Recht des Kindes auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen und hat auch der Beschwerdeführer als Vater ein Recht darauf, bei seiner Tochter zu sein, zumal er auch einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts gestellt hat und Unterhalt leistet und damit seinen Willen, ein Familienleben auszuleben und zu pflegen, ausdrückt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Da das Kind und die Kindsmutter Österreicherinnen sind ist das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht zuzumuten und kann die Bindung zum knapp zweijährigen Kleinkind auch nicht vom Ausland aus durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht gehalten werden. In einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände – auch unter dem Aspekt des Kindeswohls – ist das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Rückkehrverpflichtung.Die Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Da das Kind und die Kindsmutter Österreicherinnen sind ist das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht zuzumuten und kann die Bindung zum knapp zweijährigen Kleinkind auch nicht vom Ausland aus durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht gehalten werden. In einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände – auch unter dem Aspekt des Kindeswohls – ist das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Rückkehrverpflichtung. Da der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung Niveau A2 bestanden hat, erfüllt er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung und ist ihm deshalb eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt ist daher stattzugeben. 3.2. Zum Mängelheilungsantrag: Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde selbst ein, dass der Mängelheilungsantrag mit der Vorlage des Reisepasses im Original gegenstandslos geworden ist. Der Mängelheilungsantrag wurde aber zu keinem Zeitpunkt zurückgezogen, daher hatte das BFA darüber auch abzusprechen. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde „vollinhaltlich“ (Beschwerde S 2) erhoben, damit auch gegen Spruchpunkt II., mit dem der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen wurde.Gegen den angefochtenen Bescheid wurde „vollinhaltlich“ (Beschwerde S 2) erhoben, damit auch gegen Spruchpunkt römisch zwei., mit dem der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen wurde. Folglich ist die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Kindeswohl bzw. Kontakt zu beiden Elternteilen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem schützenswerten Familienleben ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Kindeswohl bzw. Kontakt zu beiden Elternteilen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem schützenswerten Familienleben ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2176433.4.00