4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III).13. Mit der im Spruch angeführten und als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 05.02.2024 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei). 14. Mit Information des BFA vom 05.02.2024 wurde ihm von Amts wegen
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.14. Mit Information des BFA vom 05.02.2024 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
RAO erteilte Vollmacht und beantragte sämtliche Ladungen und Zustellungen zu seinen Handen an seine Kanzleiadresse vornehmen zu lassen. Der vormalige Anwalt des BF übermittelte am 27.02.2023 eine Vertretungsanzeige an das BFA. Sein Anwalt berief sich auf die ihm
Paragraph 8, RAO erteilte Vollmacht und beantragte sämtliche Ladungen und Zustellungen zu seinen Handen an seine Kanzleiadresse vornehmen zu lassen. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 05.02.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III).Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 05.02.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei). Im Behördenakt befindet sich auf der Rückseite der Aktenseite 127 folgender handschriftlicher und mit 05.02.2024 datierter Vermerk: „1) RKE erlassen 2) DUZ RV (Rsb) und Partei (Rsa) gemacht2) DUZ Regierungsvorlage (Rsb) und Partei (Rsa) gemacht 3) zum Akt geben“ Der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 05.02.2024 war folgende Zustelladresse zu entnehmen: „Vertreten durch: XXXX XXXX “„Vertreten durch: römisch 40 , römisch 40 “ Das Schreiben des BFA vom 05.02.2024 wurde nicht an die bekanntgegebene Abgabestelle seines vormaligen Anwaltes zugestellt. Das Schreiben wurde an den BF am 12.02.2024 zu seinen Handen zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Vertretungsverhältnis noch aufrecht. Mit Mail vom 21.02.2024 übermittelte der BF seinem vormaligen Anwalt einen Scan des „Bescheides“ des BFA vom 05.02.2024 und kündigte zugleich die Vollmacht auf. Mit Mail vom 22.02.2024 gab sein Anwalt die Auflösung der Vollmacht mit Wirksamkeit 22.04.2024 gegenüber dem BFA bekannt. Zugleich teilte er mit, dass trotz seinerzeitiger Vollmachtsbekanntgabe keine Zustellungen an ihn vorgenommen worden seien. Dem vormaligen Vertreter des BF kam die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 05.02.2024 nicht im Original zu. Der BF beauftragte in weiterer Folge seinen nunmehrigen Anwalt mit seiner Vertretung, der gegen den „Bescheid“ des BFA vom 05.02.2024 mit Schriftsatz vom 08.03.2024 die gegenständliche Beschwerde einbrachte. 2. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt steht im Lichte des gg. Akteninhalts als unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 10 AVG lautet auszugsweise:1.1. Paragraph 10, AVG lautet auszugsweise:
Sd § 9 ZustG. Hat der Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich
1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen. Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0011). 1.2. Eine
Paragraph 8, Absatz eins, RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd Paragraph 9, ZustG. Hat der Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich
Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen. Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0011). Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607). Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle (VwGH 07.3.2016, Ra 2015/02/0233; 18.12.2012, 2009/07/0095; 20.05.2010, 2010/07/0014). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. E 16. September 2009, 2006/05/0080; B 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085, vgl. dazu VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche E 16. September 2009, 2006/05/0080; B 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085, vergleiche dazu VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120). 1.3. Am 27.02.2023 langte eine Vertretungsanzeige der seinerzeitigen anwaltlichen Vertretung des BF beim BFA ein. Sein Anwalt berief sich auf die ihm
RAO erteilte Vollmacht und begehrte sämtliche Ladungen und Zustellungen zu seinen Handen vornehmen zu lassen. Da für das gegenständliche Verfahren keine abweichenden Regelungen für die Zustellung vorgesehen sind (vgl. § 11 BFA-VG), kann der Bescheid nur seinem zustellbevollmächtigten Anwalt nach § 9 Abs. 3 ZustG rechtswirksam zugestellt werden. 1.3. Am 27.02.2023 langte eine Vertretungsanzeige der seinerzeitigen anwaltlichen Vertretung des BF beim BFA ein. Sein Anwalt berief sich auf die ihm
Paragraph 8, RAO erteilte Vollmacht und begehrte sämtliche Ladungen und Zustellungen zu seinen Handen vornehmen zu lassen. Da für das gegenständliche Verfahren keine abweichenden Regelungen für die Zustellung vorgesehen sind vergleiche Paragraph 11, BFA-VG), kann der Bescheid nur seinem zustellbevollmächtigten Anwalt nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG rechtswirksam zugestellt werden. Zwar hat das BFA den Rechtsanwalt in der Zustellverfügung als formellen Empfänger bezeichnet, jedoch war die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde nicht an die bekanntgegebene Kanzleianschrift adressiert. Eine rechtswirksame Zustellung an seinen vormaligen Vertreter erfolgte daher nicht. Eine Erlassung des Bescheides kann nicht in der an den BF persönlich erfolgten Zustellung am 12.02.2024 erblickt werden, da zu diesem Zeitpunkt sein vormaliger Anwalt noch als Zustellbevollmächtigter bestellt war. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass in weiterer Folge der „Bescheid“ des BFA vom 05.02.2024 seinem vormaligen Vertreter auch nicht im Original, sondern lediglich in gescannter Form per Mail zukam. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung stellt die Übermittlung eines bloßen Scans kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides gegenüber seinem vormaligen Vertreter dar. Es trat sohin keine Heilung des Zustellmangels ein. Mangels rechtskonformer Zustellung konnte die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 05.02.2024 keine Rechtswirkung entfalten. 2. Die Beschwerde war sohin als unzulässig zurückzuweisen. 3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
GVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2288543.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.