← Österreich

{'item': 'L532 2283154-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlL532 2283154-1 Spruch, L532 2283154-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 26.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 28.06.2022 zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er werde in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner politischen Überzeugungen verfolgt und habe keine weiteren Fluchtgründe. Im Rückkehrfall befürchte er körperliche Gewalt und die Anhaltung in einem Gefängnis. Entsprechende Unterlagen befänden sich bei seinem Rechtsanwalt in der Türkei.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 26.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 28.06.2022 zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er werde in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner politischen Überzeugungen verfolgt und habe keine weiteren Fluchtgründe. Im Rückkehrfall befürchte er körperliche Gewalt und die Anhaltung in einem Gefängnis. Entsprechende Unterlagen befänden sich bei seinem Rechtsanwalt in der Türkei.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 11.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt legte der BF dar, er sei in der Türkei zu Unrecht aufgrund seiner politischen Tätigkeit angeklagt worden, konkret habe man ihn aufgrund seiner Beiträge auf Facebook wegen Terrorpropaganda zur Rechenschaft ziehen wollen. Befragt, was er gepostet habe, führte er aus, er habe ab 2008 auf einem auf seinen Namen lautenden Account kurdische Kleidung sowie sich gegen den türkischen Präsidenten ERDOGAN richtende Beiträge veröffentlicht. Vor seiner Ausreise seien mehrere seiner Freunde festgenommen worden, sein Rechtsanwalt habe ihn darüber informiert, dass auch er festgenommen werde, dies wisse der Anwalt, weil der Name des BF auf einer Liste, auf welcher auch jene seiner festgenommenen Freunde aufgezählt werden würden, erfasst sei. Die Freunde des BF, welche sich bereits nachteilig im Fokus der türkischen Behörden befunden hätten, wären ebenfalls für die HDP politisch aktiv gewesen. Einer seiner Freunde befinde sich noch in Haft, die anderen Freunde seien inzwischen freigelassen worden, einer davon halte sich mittlerweile in der Schweiz auf. Zu seinen politischen Mitgliedschaften befragt, führte der BF aus, er sei 2014 Mitglied der seit 2016 verbotenen BDP gewesen, welche inzwischen den Namen HDP führen würde. Eine entsprechende politische Überzeugung hätte er schon davor verinnerlicht gehabt; dies deshalb, weil sich diese Partei für die Rechte der kurdischen Minderheit einsetze. Der BF habe Demonstrationen sowie Sitzungen der HDP organisiert und sei offizielles Mitglied geworden. Betätigt hätte er sich ein bis zwei Mal monatlich. Strafgerichtlich verfolgt worden sei er jedoch nicht wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP, sondern wegen der Beiträge auf Facebook, wobei ca. sechs Monate vor seiner Ausreise Personen inhaftiert worden seien, welche sich politisch betätigt hätten, woraufhin der Anwalt des BF diesem eine Inhaftierung in Aussicht gestellt habe, weshalb er das Land verlassen hätte. Im Irak sei es dem BF gut ergangen. Ein Freund des BF namens XXXX habe sich ebenfalls im Irak aufgehalten und sei dort – entsprechend einer Vermutung des BF vom türkischen Geheimdienst – ermordet worden. Es seien auch andere Kurden im Irak umgebracht worden. Im Weiteren korrigierte sich der BF dahingehend, XXXX sei nicht er- sondern angeschossen worden und hätte überlebt, der BF sei jedoch, nachdem er XXXX im Krankenhaus besucht hätte, festgenommen worden und habe man ihm unterstellt, er wolle XXXX ermorden, weshalb er sechs Tage im Gefängnis gewesen wäre. Auf Druck von Verwandten sei er freigelassen worden und sei eine Woche später geflohen. Man habe ihm seine Aufenthaltsberechtigung sowie seinen türkischen Pass entzogen, um seine Ausreise zu verhindern. Seine Eltern, seine Geschwister und seine Ehefrau würden dieselben politischen Ansichten wie der BF vertreten, seine Schwester sei deshalb auch ca. zwei Jahre inhaftiert gewesen. Nach der Ausreise des BF am 28.10.2019, 04:00 Uhr, sei seine Familie schon zwei Stunden später von der Polizei kontaktiert und nach dessen Aufenthalt befragt worden. Auch Angehörige des BF, beispielsweise Cousins, seien festgenommen worden. Befragt, warum sich seine politisch gleichgesinnten Angehörigen in der Türkei aufhalten könnten, gab der BF an, sein jüngerer Bruder hätte auf Facebook keine Beiträge veröffentlich, lediglich er sehe sich mit einer Anklage konfrontiert. Beweismittel werde er schnellstmöglich nachreichen. Vor seiner Ausreise sei der BF zwar nicht persönlich bedroht, ihm jedoch das Leben erschwert worden. Dass er wegen seiner Facebookbeiträge Probleme hätte bekommen können, sei dem BF nicht bewusst gewesen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, inhaftiert, gefoltert und umgebracht zu werden. Er habe damit alle Fluchtgründe angeführt.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 11.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt legte der BF dar, er sei in der Türkei zu Unrecht aufgrund seiner politischen Tätigkeit angeklagt worden, konkret habe man ihn aufgrund seiner Beiträge auf Facebook wegen Terrorpropaganda zur Rechenschaft ziehen wollen. Befragt, was er gepostet habe, führte er aus, er habe ab 2008 auf einem auf seinen Namen lautenden Account kurdische Kleidung sowie sich gegen den türkischen Präsidenten ERDOGAN richtende Beiträge veröffentlicht. Vor seiner Ausreise seien mehrere seiner Freunde festgenommen worden, sein Rechtsanwalt habe ihn darüber informiert, dass auch er festgenommen werde, dies wisse der Anwalt, weil der Name des BF auf einer Liste, auf welcher auch jene seiner festgenommenen Freunde aufgezählt werden würden, erfasst sei. Die Freunde des BF, welche sich bereits nachteilig im Fokus der türkischen Behörden befunden hätten, wären ebenfalls für die HDP politisch aktiv gewesen. Einer seiner Freunde befinde sich noch in Haft, die anderen Freunde seien inzwischen freigelassen worden, einer davon halte sich mittlerweile in der Schweiz auf. Zu seinen politischen Mitgliedschaften befragt, führte der BF aus, er sei 2014 Mitglied der seit 2016 verbotenen BDP gewesen, welche inzwischen den Namen HDP führen würde. Eine entsprechende politische Überzeugung hätte er schon davor verinnerlicht gehabt; dies deshalb, weil sich diese Partei für die Rechte der kurdischen Minderheit einsetze. Der BF habe Demonstrationen sowie Sitzungen der HDP organisiert und sei offizielles Mitglied geworden. Betätigt hätte er sich ein bis zwei Mal monatlich. Strafgerichtlich verfolgt worden sei er jedoch nicht wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP, sondern wegen der Beiträge auf Facebook, wobei ca. sechs Monate vor seiner Ausreise Personen inhaftiert worden seien, welche sich politisch betätigt hätten, woraufhin der Anwalt des BF diesem eine Inhaftierung in Aussicht gestellt habe, weshalb er das Land verlassen hätte. Im Irak sei es dem BF gut ergangen. Ein Freund des BF namens römisch 40 habe sich ebenfalls im Irak aufgehalten und sei dort – entsprechend einer Vermutung des BF vom türkischen Geheimdienst – ermordet worden. Es seien auch andere Kurden im Irak umgebracht worden. Im Weiteren korrigierte sich der BF dahingehend, römisch 40 sei nicht er- sondern angeschossen worden und hätte überlebt, der BF sei jedoch, nachdem er römisch 40 im Krankenhaus besucht hätte, festgenommen worden und habe man ihm unterstellt, er wolle römisch 40 ermorden, weshalb er sechs Tage im Gefängnis gewesen wäre. Auf Druck von Verwandten sei er freigelassen worden und sei eine Woche später geflohen. Man habe ihm seine Aufenthaltsberechtigung sowie seinen türkischen Pass entzogen, um seine Ausreise zu verhindern. Seine Eltern, seine Geschwister und seine Ehefrau würden dieselben politischen Ansichten wie der BF vertreten, seine Schwester sei deshalb auch ca. zwei Jahre inhaftiert gewesen. Nach der Ausreise des BF am 28.10.2019, 04:00 Uhr, sei seine Familie schon zwei Stunden später von der Polizei kontaktiert und nach dessen Aufenthalt befragt worden. Auch Angehörige des BF, beispielsweise Cousins, seien festgenommen worden. Befragt, warum sich seine politisch gleichgesinnten Angehörigen in der Türkei aufhalten könnten, gab der BF an, sein jüngerer Bruder hätte auf Facebook keine Beiträge veröffentlich, lediglich er sehe sich mit einer Anklage konfrontiert. Beweismittel werde er schnellstmöglich nachreichen. Vor seiner Ausreise sei der BF zwar nicht persönlich bedroht, ihm jedoch das Leben erschwert worden. Dass er wegen seiner Facebookbeiträge Probleme hätte bekommen können, sei dem BF nicht bewusst gewesen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, inhaftiert, gefoltert und umgebracht zu werden. Er habe damit alle Fluchtgründe angeführt.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom 06.10.2023 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom 06.10.2023 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Die bB begründete den bekämpften Bescheid bezugnehmend auf die negative Asyl- sowie die Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit, der BF habe keinerlei Beweismittel vorgelegt, obschon er die Vorlage in der Erstbefragung am 28.06.2022 sowie in der Einvernahme am 11.04.2023 in Aussicht gestellt habe. Die bB erachte es für unplausibel, dass es dem BF nicht möglich gewesen wäre, relevante Unterlagen wie beispielsweise eine Anklageschrift in einem Terrorverfahren, Auszüge aus Facebook oder seinen HDP-Mitgliedsausweis beizuschaffen. Selbst, wenn das Bundesamt dem BF hinsichtlich seiner Mitgliedschaft Glauben schenken sollte, wäre festzuhalten, dass er jedoch keine Funktion, sohin eine exponierte Stellung, innegehabt hätte. Insgesamt sei es dem BF nicht gelungen, ein als Verfolgung zu qualifizierendes Bedrohungsszenario darzulegen. Aus dem Ausland zurückkehrende türkische Staatsangehörige würden keinen systematischen Repressionen unterworfen werden, läge keine allgemeine Bedrohungslage in der Türkei vor und spräche auch die individuelle Situation des BF nicht gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat.
  7. Gegen den dem BF am 11.10.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 08.11.2023 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, der BF sei ein aus Ostanatolien stammender türkischer Staatsbürger kurdischen und muslimischen Hintergrundes. Die Familie des BF betätige sich seit Jahrzehnten in verschiedenen oppositionellen Bewegungen und Parteien in der Türkei, seine Schwester sei wegen (vermeintlicher) Propaganda für die PKK strafgerichtlich verurteilt worden, sein Cousin sei jedoch vom Vorwurf der Mitgliedschaft beim bewaffneten Flügel der PKK freigesprochen worden. Weder der BF noch seine Angehörigen hätten Verbindungen zum Terrorismus, vielmehr engagiere sich der BF für Demokratie, Gleichberechtigung der kurdischen Minderheit und Frieden in demokratisch gesinnten Parteien. Dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme seien bereits Angaben zum politischen Engagement der Familie des BF zu entnehmen gewesen, die bB habe aber nicht auf eine Konkretisierung dieser Angaben hingewirkt. Der BF selbst stehe der türkischen Regierung sowie der Beschränkung der Demokratie sehr kritisch gegenüber und habe sich auch auf Facebook dahingehend geäußert. Dies habe der BF der bB mitgeteilt, welche jedoch keine Einsichtnahme in öffentlich zugängliche Postings genommen hätte. Ab 2014 habe sich der BF in kurdisch-oppositionellen Parteien engagiert, an Sitzungen teilgenommen sowie Demonstrationen organisiert. Der BF habe angegeben, aufgrund dieses politischen Engagements sowie seiner Beiträge in sozialen Medien verfolgt worden zu sein. Auch seien zahlreiche seiner Freunde verhaftet worden. Die in Aussicht gestellten Beweismittel könne er nunmehr im Rahmen der Beschwerde ins Verfahren einbringen. Hingewiesen würde darauf, dass das Bundesamt ihm eine entsprechende Verfahrensanordnung niemals erteilt habe. Also der BF von seinem türkischen Rechtsanwalt im Jahr 2019 erfahren habe, dass seine Einvernahme wegen terroristischer Propaganda intendiert gewesen sei, sei er über den Iran in den Irak ausgereist. Die bB hätte diesbezüglich im Rahmen der Ermittlungspflicht auf eine Konkretisierung hinwirken müssen. Ein türkischer Rechtsanwalt, der mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF in der Türkei in einer Regiegemeinschaft zusammenarbeiten würde, bestätige schriftlich, dass gegen den BF wegen terroristischer Propaganda ermittelt werden würde und er versuche, den Strafakt schnellstmöglich beizuschaffen. Der BF verfüge zwar über einen e-devlet-Zugang, dort befänden sich aber keine diesbezüglichen Unterlagen. Insofern in der Niederschrift der Einvernahme protokolliert worden sei, dass es bereits eine Anklageschrift gäbe, so sei hinzuzufügen, dass der BF und sein Anwalt Kenntnis von der Einleitung eines Strafverfahrens hätten. Ob es tatsächlich bereits zu einer Anklage gekommen sei, müsse über den türkischen Anwalt in Erfahrung gebracht werden. Es sei möglich, dass es noch keine Anklageschrift gäbe, der BF sei als Laie nicht in der Lage juristische Termini voneinander abzugrenzen. Der BF hätte den Irak aufgrund der Ermordung eines Bekannten namens XXXX verlassen, worüber eine Bekannte des BF, welche ebenfalls als Asylwerberin in Österreich aufhältig sei, Auskunft geben könne. Des Weiteren nutze der BF seinen Aufenthalt in Österreich zur wirtschaftlichen und sprachlichen Integration. Gegen einen abweisenden Bescheid über einen Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung sei ein Beschwerdeverfahren anhängig, der BF verfüge über einen Arbeitsvorvertrag und sei bei Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort selbsterhaltungsfähig.
  8. Gegen den dem BF am 11.10.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 08.11.2023 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, der BF sei ein aus Ostanatolien stammender türkischer Staatsbürger kurdischen und muslimischen Hintergrundes. Die Familie des BF betätige sich seit Jahrzehnten in verschiedenen oppositionellen Bewegungen und Parteien in der Türkei, seine Schwester sei wegen (vermeintlicher) Propaganda für die PKK strafgerichtlich verurteilt worden, sein Cousin sei jedoch vom Vorwurf der Mitgliedschaft beim bewaffneten Flügel der PKK freigesprochen worden. Weder der BF noch seine Angehörigen hätten Verbindungen zum Terrorismus, vielmehr engagiere sich der BF für Demokratie, Gleichberechtigung der kurdischen Minderheit und Frieden in demokratisch gesinnten Parteien. Dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme seien bereits Angaben zum politischen Engagement der Familie des BF zu entnehmen gewesen, die bB habe aber nicht auf eine Konkretisierung dieser Angaben hingewirkt. Der BF selbst stehe der türkischen Regierung sowie der Beschränkung der Demokratie sehr kritisch gegenüber und habe sich auch auf Facebook dahingehend geäußert. Dies habe der BF der bB mitgeteilt, welche jedoch keine Einsichtnahme in öffentlich zugängliche Postings genommen hätte. Ab 2014 habe sich der BF in kurdisch-oppositionellen Parteien engagiert, an Sitzungen teilgenommen sowie Demonstrationen organisiert. Der BF habe angegeben, aufgrund dieses politischen Engagements sowie seiner Beiträge in sozialen Medien verfolgt worden zu sein. Auch seien zahlreiche seiner Freunde verhaftet worden. Die in Aussicht gestellten Beweismittel könne er nunmehr im Rahmen der Beschwerde ins Verfahren einbringen. Hingewiesen würde darauf, dass das Bundesamt ihm eine entsprechende Verfahrensanordnung niemals erteilt habe. Also der BF von seinem türkischen Rechtsanwalt im Jahr 2019 erfahren habe, dass seine Einvernahme wegen terroristischer Propaganda intendiert gewesen sei, sei er über den Iran in den Irak ausgereist. Die bB hätte diesbezüglich im Rahmen der Ermittlungspflicht auf eine Konkretisierung hinwirken müssen. Ein türkischer Rechtsanwalt, der mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF in der Türkei in einer Regiegemeinschaft zusammenarbeiten würde, bestätige schriftlich, dass gegen den BF wegen terroristischer Propaganda ermittelt werden würde und er versuche, den Strafakt schnellstmöglich beizuschaffen. Der BF verfüge zwar über einen e-devlet-Zugang, dort befänden sich aber keine diesbezüglichen Unterlagen. Insofern in der Niederschrift der Einvernahme protokolliert worden sei, dass es bereits eine Anklageschrift gäbe, so sei hinzuzufügen, dass der BF und sein Anwalt Kenntnis von der Einleitung eines Strafverfahrens hätten. Ob es tatsächlich bereits zu einer Anklage gekommen sei, müsse über den türkischen Anwalt in Erfahrung gebracht werden. Es sei möglich, dass es noch keine Anklageschrift gäbe, der BF sei als Laie nicht in der Lage juristische Termini voneinander abzugrenzen. Der BF hätte den Irak aufgrund der Ermordung eines Bekannten namens römisch 40 verlassen, worüber eine Bekannte des BF, welche ebenfalls als Asylwerberin in Österreich aufhältig sei, Auskunft geben könne. Des Weiteren nutze der BF seinen Aufenthalt in Österreich zur wirtschaftlichen und sprachlichen Integration. Gegen einen abweisenden Bescheid über einen Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung sei ein Beschwerdeverfahren anhängig, der BF verfüge über einen Arbeitsvorvertrag und sei bei Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerde beigeschlossen waren zahlreiche Beweismittel, nämlich Gerichtsunterlagen der XXXX und des XXXX (jeweils samt beglaubigter Übersetzung), der Nüfus der XXXX , des XXXX sowie des BF, eine exemplarische Auswahl von Facebook-Postings (samt sinngemäßer Übersetzungen), Bestätigungen der BDP, der HDP und der DBP (samt beglaubigter Übersetzungen), eine Bestätigung des türkischen Anwalts des BF (samt beglaubigter Übersetzung), ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, ein Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX vom 11.08.2023, ein Arbeitsvorvertrag zwischen dem BF und der XXXX , eine Anmeldung zu einem Kurs „Deutsch als Fremdsprache A1/2“, ein Lichtbildkonvolut, einen Screenshot eines WhatsApp-Chats zwischen dem BF und XXXX , der Autopsiebericht des XXXX in arabischer Sprache, eine Genehmigung des irakischen Innenministeriums für einen Leichentransport in arabischer Sprache, die Sterbeurkunde des XXXX in arabischer Sprache, den Identitätsnachweis des XXXX sowie übersetzte Länderberichte (insbesondere in Form von Zeitungsartikeln und Stellungnahmen, beispielsweise der HDP). Weiters wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der XXXX sowie des XXXX beantragt. Der Beschwerde beigeschlossen waren zahlreiche Beweismittel, nämlich Gerichtsunterlagen der römisch 40 und des römisch 40 (jeweils samt beglaubigter Übersetzung), der Nüfus der römisch 40 , des römisch 40 sowie des BF, eine exemplarische Auswahl von Facebook-Postings (samt sinngemäßer Übersetzungen), Bestätigungen der BDP, der HDP und der DBP (samt beglaubigter Übersetzungen), eine Bestätigung des türkischen Anwalts des BF (samt beglaubigter Übersetzung), ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, ein Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung des AMS römisch 40 vom 11.08.2023, ein Arbeitsvorvertrag zwischen dem BF und der römisch 40 , eine Anmeldung zu einem Kurs „Deutsch als Fremdsprache A1/2“, ein Lichtbildkonvolut, einen Screenshot eines WhatsApp-Chats zwischen dem BF und römisch 40 , der Autopsiebericht des römisch 40 in arabischer Sprache, eine Genehmigung des irakischen Innenministeriums für einen Leichentransport in arabischer Sprache, die Sterbeurkunde des römisch 40 in arabischer Sprache, den Identitätsnachweis des römisch 40 sowie übersetzte Länderberichte (insbesondere in Form von Zeitungsartikeln und Stellungnahmen, beispielsweise der HDP). Weiters wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der römisch 40 sowie des römisch 40 beantragt.
  9. Mit 18.12.2023 reichte die rechtsfreundliche Vertretung des BF den Obduktionsbericht sowie die Sterbeurkunde des XXXX in beglaubigter Übersetzung nach.
  10. Mit 18.12.2023 reichte die rechtsfreundliche Vertretung des BF den Obduktionsbericht sowie die Sterbeurkunde des römisch 40 in beglaubigter Übersetzung nach.
  11. Mit 05.02.2024 wurden der BF sowie die namhaft gemachten Zeugen zur mündlichen Verhandlung am 22.03.2024 geladen.
  12. Am 19.03.2024 brachte der Rechtsfreund des BF beim BVwG eine mit 18.03.2024 datierte schriftliche Stellungnahme ein. In dieser führte er zusammengefasst aus, er habe ACCORD mit einer Anfragebeantwortung betreffend die Verfolgung der HDP und ihrer Mitglieder in Van beauftragt, diese würde in den nächsten Wochen veröffentlicht werden und das Beschwerdevorbringen des BF stützen. Der türkische Anwalt des BF habe die Verteidigung des BF im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren der Oberstaatsanwaltschaft XXXX substitutionsweise übernommen und Einsicht in den nunmehr verfügbaren Ermittlungsakt genommen. Im Akt befinde sich ein Abschlussbericht der Gendarmerie XXXX , in welchem neun Postings des BF aus dem Jahr 2023 für den Verdacht der Beleidigung des Staatsoberhaupts angeführt werden würden. Der Abschlussbericht sei der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft XXXX übermittelt worden; diese bestätige, dass gegen den BF ein Anfangsverdacht wegen der Beleidigung des Staatsoberhaupts nach § 299 Abs 1 Türkisches Strafgesetzbuch (i.d.F. „tStGB“) vorliege. Der Akt sei daher der Generaldirektion für Strafangelegenheit des Justizministeriums zum Zweck der Strafverfolgung übermittelt worden. Das Richteramt für Friedensstrafen XXXX habe einen Festnahmeauftrag zur Beschuldigtenvernehmung des BF erlassen. Es stehe daher fest, dass ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatsoberhaupts eingeleitet worden sei und der BF im Rückkehrfall festgenommen werden würde. Anklage würde wohl erst nach erfolgter Beschuldigtenvernehmung erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof (i.d.F. „VfGH“) habe zuletzt erneut festgehalten, dass die Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die staatliche Strafjustiz im Wege einer Prognoseentscheidung zu beurteilen wäre. Es käme sohin nicht entscheidend darauf an, ob schon eine Anklage bzw. eine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Vielmehr wäre festzustellen, welches tatsächliche Verhalten von den Strafverfolgungsbehörden als erwiesen angenommen werde, welche Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) als erfüllt angesehen würden und welche Sanktion dafür jeweils vorgesehen wäre. Den Länderberichten komme im Rahmen der Prognoseentscheidung erhebliche Bedeutung zu (VfGH 26.02.2024, E 3982/2023-12). Alle neun Postings würden die Politik des türkischen Präsidenten kritisieren, diese würde teilweise satirisch und durch Karikaturen geäußert. Es handle sich zum Teil um Beiträge aus Tageszeitungen und anerkannten Medien. Aus Sicht des BF sei die Politik des türkischen Staatsoberhaupts maßgeblich für die hohen Kohlepreise verantwortlich, zudem deute ein Posting an, die Türkei unterstütze den Islamischen Staat im Kampf gegen kurdische Kräfte in Syrien. In anderen Beiträge werde ERDOGAN als Mörder oder Dieb bezeichnet. Die Postings seien auf die politische Gesinnung des BF zurückzuführen. Festgehalten werde, dass sich sämtliche Postings im Rahmen der legitimen Meinungsäußerung bewegen würden und Vergleichbares in Österreich fixer Bestandteil vieler Tageszeitungen und des öffentlichen Lebens sei. Der Straftatbestand der Beleidigung des Staatsoberhaupts würde dem Länderinformationsblatt zufolge gezielt zur Verfolgung politischer Gegner verwendet werden und entspräche nicht den internationalen Standards. Die Türkei schütze die Ehre des Staatsoberhaupts so weit, dass Kritik und Satire gänzlich verboten sei. Das stelle eine klare Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK dar. Im Falle der Verurteilung drohe dem BF eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft und würde dieser Straftatbestand dem Länderinformationsblatt sowie den übermittelten Anfragebeantwortungen zufolge tatsächlich zur massenhaften Verfolgung von Nutzern sozialer Medien verwendet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF sich im Falle seiner Rückkehr in einem fairen Strafverfahren erfolgreich verteidigen könne. In rezenten Entscheidungen kämen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Schluss, dass es massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in der Türkei gäbe. Zu den gröbsten Problemen gehörten die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, fehlende Garantien für die Gewaltenteilung, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sowie die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Die Anti-Terrorismus-Gesetze und der Tatbestand der Beleidigung des Staatsoberhauptes würden in großem Umfang missbräuchlich angewandt werden (VfGH 26.02.2024, E 3982/2023-12; VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0110). Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der BF bis zuletzt über zwei Facebook-Konten verfügt habe. Im bisherigen Asylverfahren hätte er Beiträge vorgelegt, welcher er von folgendem Konto aus gepostet habe: https://www.facebook.com/ XXXX . 2019 sei der BF in den Irak geflohen, weshalb ihm die mit der Beschwerde vorgelegten Postings relevant erschienen seien. Der BF verfüge bis zuletzt auch über einen zweiten Account, den er vor allem seit seiner Ankunft in Österreich nutze. Die nunmehr inkriminierten Postings würden allesamt von diesem zweiten Account stammen, den der BF aus Angst vor Verfolgung stillgelegt habe, als sein türkischer Anwalt ihm den Ermittlungsakt übermittelt hätte. Der BF habe nicht gewusst, dass der zweite Facebook-Account für das Asylverfahren von Relevanz sei. Weshalb sich ausschließlich Postings vom November 2023 im Abschlussbereich finden würden, könne sich der BF nicht erklären. Es sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Postings in eine Anklage aufgenommen werden würden. Darüberhinaus würde darauf verwiesen, dass der BF aufgrund seiner privaten Kontakte zu XXXX befürchte, man könne ihm zur Last legen, Mitglied der PKK zu sein. Der Genannte sei wegen mutmaßlicher Beteiligung an einem Attentat der PKK schuldig gesprochen worden. Berichte ließen am tatsächlichen Tathergang Zweifel und würden seine Ermordung dem türkischen Geheimdienst zuschreiben. Es sei davon auszugehen, dass der türkische Nachrichtendienst XXXX vor dem ersten Attentat intensiv beobachtet und Wahrnehmungen zur privaten Verbindung des BF zu XXXX gemacht hätte. Dies setze den BF im Rückkehrfall der Gefahr aus, wegen (unterstellter) PKK-Mitgliedschaft verfolgt zu werden. Mit Blick auf die Länderinformationen sei nicht anzunehmen, dass der BF in diesem Strafverfahren darlegen könne, XXXX privat kennengelernt zu haben und keinerlei Verbindungen zur PKK zu unterhalten. Mit der Stellungnahme wurden zahlreiche Beweismittel in Vorlage gebracht, nämlich einen Abschlussbericht der Gendarmerie XXXX , eine Kurzdarstellung der Oberstaatsanwaltschaft XXXX (samt beglaubigter Übersetzung), einen Festnahmeauftrag des Richteramts für Friedensstrafen XXXX (samt beglaubigter auszugsweiser Übersetzung), eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts XXXX an die Oberstaatsanwaltschaft XXXX (samt beglaubigter Übersetzung), eine rechtliche Einschätzung des Rechtsanwalts XXXX (samt beglaubigter Übersetzung), eine Bestätigung des DBP-Präsidiums Van sowie ein GISA-Auszug (Gewerbeanmeldung). Weitestgehend wurden bereits im Rahmen der Stellungnahmen Übersetzungen der vorgelegten Beweismittel in Vorlage gebracht.
  13. Am 19.03.2024 brachte der Rechtsfreund des BF beim BVwG eine mit 18.03.2024 datierte schriftliche Stellungnahme ein. In dieser führte er zusammengefasst aus, er habe ACCORD mit einer Anfragebeantwortung betreffend die Verfolgung der HDP und ihrer Mitglieder in Van beauftragt, diese würde in den nächsten Wochen veröffentlicht werden und das Beschwerdevorbringen des BF stützen. Der türkische Anwalt des BF habe die Verteidigung des BF im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 substitutionsweise übernommen und Einsicht in den nunmehr verfügbaren Ermittlungsakt genommen. Im Akt befinde sich ein Abschlussbericht der Gendarmerie römisch 40 , in welchem neun Postings des BF aus dem Jahr 2023 für den Verdacht der Beleidigung des Staatsoberhaupts angeführt werden würden. Der Abschlussbericht sei der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt worden; diese bestätige, dass gegen den BF ein Anfangsverdacht wegen der Beleidigung des Staatsoberhaupts nach Paragraph 299, Absatz eins, Türkisches Strafgesetzbuch in der Fassung „tStGB“) vorliege. Der Akt sei daher der Generaldirektion für Strafangelegenheit des Justizministeriums zum Zweck der Strafverfolgung übermittelt worden. Das Richteramt für Friedensstrafen römisch 40 habe einen Festnahmeauftrag zur Beschuldigtenvernehmung des BF erlassen. Es stehe daher fest, dass ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatsoberhaupts eingeleitet worden sei und der BF im Rückkehrfall festgenommen werden würde. Anklage würde wohl erst nach erfolgter Beschuldigtenvernehmung erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof in der Fassung „VfGH“) habe zuletzt erneut festgehalten, dass die Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die staatliche Strafjustiz im Wege einer Prognoseentscheidung zu beurteilen wäre. Es käme sohin nicht entscheidend darauf an, ob schon eine Anklage bzw. eine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Vielmehr wäre festzustellen, welches tatsächliche Verhalten von den Strafverfolgungsbehörden als erwiesen angenommen werde, welche Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) als erfüllt angesehen würden und welche Sanktion dafür jeweils vorgesehen wäre. Den Länderberichten komme im Rahmen der Prognoseentscheidung erhebliche Bedeutung zu (VfGH 26.02.2024, E 3982/2023-12). Alle neun Postings würden die Politik des türkischen Präsidenten kritisieren, diese würde teilweise satirisch und durch Karikaturen geäußert. Es handle sich zum Teil um Beiträge aus Tageszeitungen und anerkannten Medien. Aus Sicht des BF sei die Politik des türkischen Staatsoberhaupts maßgeblich für die hohen Kohlepreise verantwortlich, zudem deute ein Posting an, die Türkei unterstütze den Islamischen Staat im Kampf gegen kurdische Kräfte in Syrien. In anderen Beiträge werde ERDOGAN als Mörder oder Dieb bezeichnet. Die Postings seien auf die politische Gesinnung des BF zurückzuführen. Festgehalten werde, dass sich sämtliche Postings im Rahmen der legitimen Meinungsäußerung bewegen würden und Vergleichbares in Österreich fixer Bestandteil vieler Tageszeitungen und des öffentlichen Lebens sei. Der Straftatbestand der Beleidigung des Staatsoberhaupts würde dem Länderinformationsblatt zufolge gezielt zur Verfolgung politischer Gegner verwendet werden und entspräche nicht den internationalen Standards. Die Türkei schütze die Ehre des Staatsoberhaupts so weit, dass Kritik und Satire gänzlich verboten sei. Das stelle eine klare Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 10, EMRK dar. Im Falle der Verurteilung drohe dem BF eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft und würde dieser Straftatbestand dem Länderinformationsblatt sowie den übermittelten Anfragebeantwortungen zufolge tatsächlich zur massenhaften Verfolgung von Nutzern sozialer Medien verwendet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF sich im Falle seiner Rückkehr in einem fairen Strafverfahren erfolgreich verteidigen könne. In rezenten Entscheidungen kämen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Schluss, dass es massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in der Türkei gäbe. Zu den gröbsten Problemen gehörten die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, fehlende Garantien für die Gewaltenteilung, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sowie die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Die Anti-Terrorismus-Gesetze und der Tatbestand der Beleidigung des Staatsoberhauptes würden in großem Umfang missbräuchlich angewandt werden (VfGH 26.02.2024, E 3982/2023-12; VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0110). Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der BF bis zuletzt über zwei Facebook-Konten verfügt habe. Im bisherigen Asylverfahren hätte er Beiträge vorgelegt, welcher er von folgendem Konto aus gepostet habe: https://www.facebook.com/ römisch 40 . 2019 sei der BF in den Irak geflohen, weshalb ihm die mit der Beschwerde vorgelegten Postings relevant erschienen seien. Der BF verfüge bis zuletzt auch über einen zweiten Account, den er vor allem seit seiner Ankunft in Österreich nutze. Die nunmehr inkriminierten Postings würden allesamt von diesem zweiten Account stammen, den der BF aus Angst vor Verfolgung stillgelegt habe, als sein türkischer Anwalt ihm den Ermittlungsakt übermittelt hätte. Der BF habe nicht gewusst, dass der zweite Facebook-Account für das Asylverfahren von Relevanz sei. Weshalb sich ausschließlich Postings vom November 2023 im Abschlussbereich finden würden, könne sich der BF nicht erklären. Es sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Postings in eine Anklage aufgenommen werden würden. Darüberhinaus würde darauf verwiesen, dass der BF aufgrund seiner privaten Kontakte zu römisch 40 befürchte, man könne ihm zur Last legen, Mitglied der PKK zu sein. Der Genannte sei wegen mutmaßlicher Beteiligung an einem Attentat der PKK schuldig gesprochen worden. Berichte ließen am tatsächlichen Tathergang Zweifel und würden seine Ermordung dem türkischen Geheimdienst zuschreiben. Es sei davon auszugehen, dass der türkische Nachrichtendienst römisch 40 vor dem ersten Attentat intensiv beobachtet und Wahrnehmungen zur privaten Verbindung des BF zu römisch 40 gemacht hätte. Dies setze den BF im Rückkehrfall der Gefahr aus, wegen (unterstellter) PKK-Mitgliedschaft verfolgt zu werden. Mit Blick auf die Länderinformationen sei nicht anzunehmen, dass der BF in diesem Strafverfahren darlegen könne, römisch 40 privat kennengelernt zu haben und keinerlei Verbindungen zur PKK zu unterhalten. Mit der Stellungnahme wurden zahlreiche Beweismittel in Vorlage gebracht, nämlich einen Abschlussbericht der Gendarmerie römisch 40 , eine Kurzdarstellung der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 (samt beglaubigter Übersetzung), einen Festnahmeauftrag des Richteramts für Friedensstrafen römisch 40 (samt beglaubigter auszugsweiser Übersetzung), eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts römisch 40 an die Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 (samt beglaubigter Übersetzung), eine rechtliche Einschätzung des Rechtsanwalts römisch 40 (samt beglaubigter Übersetzung), eine Bestätigung des DBP-Präsidiums Van sowie ein GISA-Auszug (Gewerbeanmeldung). Weitestgehend wurden bereits im Rahmen der Stellungnahmen Übersetzungen der vorgelegten Beweismittel in Vorlage gebracht.
  14. Am 19.03.2024 wurde die am 07.03.2024 aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes an die BBU GmbH sowie die bB zur Kenntnis übermittelt.
  15. Am 20.03.2024 übermittelte das BVwG die im Rahmen der Stellungnahme ins Verfahren eingebrachten Beweismittel, insofern diese nicht bereits von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung des BF einer Übersetzung zugeführt worden waren, einer Dolmetscherin zur Übersetzung.
  16. Die Übersetzungen langten noch am selben Tag hg. ein und wurden der bB und dem BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 21.03.2024 zur Verfügung gestellt.
  17. Am 22.03.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die beantragten Zeugen wurden angehört. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „[…] RI: Hinsichtlich der am 19.03.2024 hg. eingelangten Beweismittel wird angemerkt, dass die Seiten 1-8 am 20.03.2024 einem Übersetzer übermittelt wurden, der Übersetzer die Übersetzungen bereits angefertigt hat und diese gestern dem BFA und der RV zur Verfügung gestellt wurden. Ansonsten sind die vom RV beigeschafften Übersetzungen durch einen beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Ansicht des Richters bei Abgleich mit den ebenfalls übermittelten türkischsprachigen Beweismitteln vollständig und ist eine diesbezügliche Beauftragung eines Übersetzers folglich nicht erforderlich. Wird dies seitens des RV abweichend beurteilt?RI: Hinsichtlich der am 19.03.2024 hg. eingelangten Beweismittel wird angemerkt, dass die Seiten 1-8 am 20.03.2024 einem Übersetzer übermittelt wurden, der Übersetzer die Übersetzungen bereits angefertigt hat und diese gestern dem BFA und der Regierungsvorlage zur Verfügung gestellt wurden. Ansonsten sind die vom Regierungsvorlage beigeschafften Übersetzungen durch einen beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Ansicht des Richters bei Abgleich mit den ebenfalls übermittelten türkischsprachigen Beweismitteln vollständig und ist eine diesbezügliche Beauftragung eines Übersetzers folglich nicht erforderlich. Wird dies seitens des Regierungsvorlage abweichend beurteilt? RV: Ich sehe das genauso.Regierungsvorlage, Ich sehe das genauso. RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Die angekündigten beiden ACCORD Anfragebeantwortungen von 20 März 2024: Regierungsvorlage, Die angekündigten beiden ACCORD Anfragebeantwortungen von 20 März 2024: • Anfragebeantwortung zur Türkei bzw. zum Irak: Duhok: Informationen zur Ermordung von XXXX (Beteiligung des türkischen Geheimdienstes, Informationen zu XXXX selbst und einer etwaigen strafrechtlichen Verurteilung in der Türkei)• Anfragebeantwortung zur Türkei bzw. zum Irak: Duhok: Informationen zur Ermordung von römisch 40 (Beteiligung des türkischen Geheimdienstes, Informationen zu römisch 40 selbst und einer etwaigen strafrechtlichen Verurteilung in der Türkei) • Anfragebeantwortung zur Türkei: Van: Informationen zur Kriminalisierung der Halklarin Demokratik Partisi/ Demokratik Bölgeler Partisi (HDP/DBP) Zwischen 2014 und 2018, Lage einfacher Parteimitglieder RV: Weitere Beweismittel gibt es nicht.Regierungsvorlage, Weitere Beweismittel gibt es nicht. RI: Kürzlich wurde Ihnen ein aktualisiertes Länderinformationsblatt übermittelt. Mit der Ladung erhielten Sie die Anfragebeantwortungen betreffend die Beleidigung des türkischen Präsidenten sowie zur Überwachung und strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern sozialer Medien. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen? RV: Ich habe es mir angeschaut. Die beigeschafften Materialien untermauern das Vorbringen des BF.Regierungsvorlage, Ich habe es mir angeschaut. Die beigeschafften Materialien untermauern das Vorbringen des BF. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Ich habe mich beim Deutschkurs angemeldet. Ich besuche ab März 2 Monate lang einen Deutschkurs. Weil ich keine Beschäftigungsbewilligung bekommen habe, bin ich selbstständig geworden und arbeite als Meister für Möbelmontage. Ich versuche, mich hier zu integrieren. Ich habe mein Camp verlassen und habe eine Wohnung gemietet. So ist es. RI: Haben Sie einen Deutschkurs abgeschlossen? Wenn ja, welches Zertifikat haben Sie zuletzt erworben? BF: Nein, ich habe erst angefangen. RI: Können Sie mir Ihre berufliche Tätigkeit beschreiben? BF: Ich habe Vereinbarungen mit Möbelfirmen, dass ich ihre verpackten Möbel nach dem Verkauf montiere. RI: Wieviel verdienen Sie ca. monatlich netto? BF: Ca. 1.200 bis 1.
  18. RI: Seit wann gehen Sie durchgehend einer Arbeit nach? BF: Seit Silvester bis jetzt. Vorher hatte ich auch eine Firma, aber ich hatte keinen Führerschein und konnte diese Arbeit nicht durchführen. Ich habe meinen Führerschein umschreiben lassen. Das hat ca. 6 Monate gedauert. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: Keine. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: Nicht ersten Grades, aber in der Schweiz habe ich eine Cousine väterlicherseits. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF: Während der Arbeitszeit arbeite ich. Ich fahre mit dem Fahrrad und erkunde neue Gegenden. Nachdem ich keine Sprachkenntnisse habe, kann ich mich an Aktivitäten nicht beteiligen, aber ich verbringe eine große Zeit mit Lernen. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Wenn Sie direkt fragen, ob ich österreichische Freunde habe, muss ich nein sagen. Aber ich habe Freunde, die eingewandert und österreichische Staatsbürger geworden sind. RI: Wie viele Freunde haben Sie ungefähr in Österreich? BF: Über 20-30 Personen. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF: Nein, ich bin sowieso verheiratet. Wenn, dann würde ich es sagen. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF: Ich bin nicht aktiv aber es gibt hier einen kurdischen Verein, wo ich mich mit anderen Personen gut unterhalte. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Ich werde insbesondere für die gute Ausbildung der Kinder sorgen. Ich muss sehr gut Deutsch sprechen können. Das sind meine ersten Ziele. Ich möchte meine Arbeit so wie in der Türkei aufbauen. Ich habe nicht so viele Ziele. Das sind meine ersten Ziele. Ich weiß nicht, was das Leben hier bringen wird. Meine Absicht ist es, mein Leben lang ein guter Mensch zu sein. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ja natürlich. Ich habe keine Krankheit. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Keine Verurteilungen. Ich bin nicht verurteilt worden, jedoch hatte ich zwei Mal Verwaltungsstrafen wegen Fahrens ohne Führerschein innerhalb von 6 Monaten. Dies geschah wegen Unwissenheit. Ich wusste nicht, dass ich nach Abgabe meines Führerscheines bei der Behörde wegen der Umschreibung nicht mehr fahren durfte. Das war das eine Mal. Das zweite Mal wusste ich nicht, dass ich nach dem Durchfallen bei einer Führerscheinprüfung nicht mehr fahren durfte. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Ja. RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF: schaut zu Dolmetscher. RI: „Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?“ BF versteht Frage nicht. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: keine Fragen.Regierungsvorlage, keine Fragen. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Ich hatte 12 Jahre Ausbildung und zwar 5 Jahre Grundschule, 3 Jahre Hauptschule und 4 Jahre Lyzeum. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Berufsausbildung in der Türkei absolviert habe. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Ich war selbstständig und war als Vermittler tätig. Ich hatte einen Autohandel und wir hatten auch ein Kaffeehaus. Diesbezügliche Bestätigungen habe ich bereits vorgelegt. Ich habe auch in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF: In der oberen Mittelschicht. In der Türkei hatte ich die oberste Schicht bis jetzt, aber ich musste alles zusperren. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Vater, Mutter, meine Frau und die Kinder und 5 Schwestern sowie mein Bruder leben in der Türkei, aber nicht in der gleichen Stadt. Mein Vater, meine Mutter, Kinder und Frau sowie die ältere Schwester XXXX und die XXXX leben in Van. Die ältere Schwester XXXX lebt in Diyarbakir. Die Schwester XXXX lebt in Ankara. XXXX lebt in Mus. Sie wird von uns XXXX genannt. Der jüngere Bruder XXXX lebt in Izmir. Das war alles. Sie sind alle verheiratet, außer XXXX .BF: Vater, Mutter, meine Frau und die Kinder und 5 Schwestern sowie mein Bruder leben in der Türkei, aber nicht in der gleichen Stadt. Mein Vater, meine Mutter, Kinder und Frau sowie die ältere Schwester römisch 40 und die römisch 40 leben in Van. Die ältere Schwester römisch 40 lebt in Diyarbakir. Die Schwester römisch 40 lebt in Ankara. römisch 40 lebt in Mus. Sie wird von uns römisch 40 genannt. Der jüngere Bruder römisch 40 lebt in Izmir. Das war alles. Sie sind alle verheiratet, außer römisch 40 . RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Zuletzt habe ich vor 2 Tagen mit meinem Vater gesprochen. Mit den Kindern spreche ich jeden Tag. Anfangs hielt ich mich im Irak auf mit meiner Frau. Nachdem die Ausbildung in den Schulen im Irak schwach war, sind meine Kinder in der Türkei in die Schule gegangen. Sie haben sich 3 Monate lang in der Türkei aufgehalten. Danach sind sie zu uns gekommen. RI: Was meinen Sie mit „danach sind sie zu uns gekommen“? BF: In den Irak. Wir lebten gemeinsam im Irak. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Es geht ihnen gut, jedoch geht es meinem Vater gesundheitlich nicht so gut, weil er alt ist. RI: Wie alt sind Ihre Eltern und Geschwister? BF: Der Vater ist 1941 geboren. Die Mutter ist 75 Jahre alt, 1949 geboren. XXXX , die älteste Schwester ist 55 Jahre alt, XXXX ist 53 Jahre alt, XXXX ist 50 Jahre alt, XXXX ist 47 Jahre alt, XXXX ist 36 Jahre alt, XXXX ist 31 Jahre alt.BF: Der Vater ist 1941 geboren. Die Mutter ist 75 Jahre alt, 1949 geboren. römisch 40 , die älteste Schwester ist 55 Jahre alt, römisch 40 ist 53 Jahre alt, römisch 40 ist 50 Jahre alt, römisch 40 ist 47 Jahre alt, römisch 40 ist 36 Jahre alt, römisch 40 ist 31 Jahre alt. RI: Wie finanzieren Ihre Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat deren Leben? BF: Die ersten 3 ältesten Schwestern, XXXX , XXXX und XXXX sind Hausfrauen. Ihre Männer sind Beamte, wobei der Mann von XXXX bereits wegen Krebs verstorben ist. XXXX ist eine Immobilienmaklerin, XXXX ist auch Hausfrau, ihr Mann ist der XXXX in XXXX . XXXX ist in der Provinzregierung XXXX . Meine Mutter ist Hausfrau, mein Vater ist Pensionist. Sie haben einen sehr großen Garten, womit sie sich beschäftigen. Mein Vater hat 2.500 Bäumen, mit denen er sich beschäftigt. BF: Die ersten 3 ältesten Schwestern, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind Hausfrauen. Ihre Männer sind Beamte, wobei der Mann von römisch 40 bereits wegen Krebs verstorben ist. römisch 40 ist eine Immobilienmaklerin, römisch 40 ist auch Hausfrau, ihr Mann ist der römisch 40 in römisch 40 . römisch 40 ist in der Provinzregierung römisch 40 . Meine Mutter ist Hausfrau, mein Vater ist Pensionist. Sie haben einen sehr großen Garten, womit sie sich beschäftigen. Mein Vater hat 2.500 Bäumen, mit denen er sich beschäftigt. RI: Wie finanzieren Ihre Frau und Ihre Kinder den Lebensunterhalt in der Türkei? BF: Wir haben 5 Wohnungen, 3 davon sind vermietet. Mein Vater und XXXX unterstützen sie.BF: Wir haben 5 Wohnungen, 3 davon sind vermietet. Mein Vater und römisch 40 unterstützen sie. RI: Wie viele Kinder haben Sie und wie alt sind diese? BF: Ich habe 3 Kinder. 2 Mädchen und ein Bub. Die älteste ist XXXX , 10 Jahre alt. XXXX ist 8 Jahre alt, XXXX ist 7 Jahre alt.BF: Ich habe 3 Kinder. 2 Mädchen und ein Bub. Die älteste ist römisch 40 , 10 Jahre alt. römisch 40 ist 8 Jahre alt, römisch 40 ist 7 Jahre alt. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF: Gut. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer unmittelbaren Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Die Unterkünfte der nahen Angehörigen gehören ihnen selbst, außer bei XXXX . XXXX hat deshalb noch keine Wohnung, weil er aufgrund des Berufs übersiedeln wird.BF: Die Unterkünfte der nahen Angehörigen gehören ihnen selbst, außer bei römisch 40 . römisch 40 hat deshalb noch keine Wohnung, weil er aufgrund des Berufs übersiedeln wird. RI: Mit wem haben Sie vor Ihrer Ausreise in der Türkei gemeinsam gewohnt? BF: Ich lebte in einem 2-geschoßigen Gebäude mit meinen Eltern zusammen, wobei das untere Geschoß den Eltern gehört und das obere Geschoß gehört mir. Dort lebte ich. Nachgefragt gebe ich an, dass ich gemeinsam mit Frau und Kindern dort lebte. Sie leben immer noch dort. RI: Können Sie mir Ihre Adresse im Heimatland bekanntgeben? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Von Van weg. RI: Wann war die Ausreise? BF: 28.10.
  19. RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF: Ich bin von Van mit dem Auto bis zum Grenzübergang in den Iran gefahren. Dort überquerte ich die Grenze. Danach bin ich nicht mehr in der Türkei zurückgekehrt. Von dort bin ich in den Irak gefahren. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie von der Türkei nach Österreich? BF: Ich bin vom Irak hierher gekommen. Ich bin illegal gereist, in einem Sattelanhänger. Ich weiß nicht, welche Länder ich durchreist habe. Das Ganze ist von Schleppern organisiert worden. RI: Haben Sie sich in irgendeinem Land länger als nur zur Durchreise aufgehalten? BF: Das Ganze hat 5 Tage lang gedauert. Ich habe genug Lebensmittel bekommen und musste meine Bedürfnisse im Anhänger verrichten. Wo wir länger stehengeblieben sind, weiß ich nicht. Ich hatte nicht einmal eine Uhr bei mir. Wir hatten nur einmal einen Umstieg in ein anderes Fahrzeug. RI: Sie haben vorhin gesagt, Sie haben am 28.10.2019 die Türkei verlassen. Den Asylantrag stellten Sie am 26.06.
  20. Das sind jetzt etwas über zweieinhalb Jahre. Das heißt, Sie müssten sich irgendwo länger aufgehalten haben. Das würde ich gerne wissen. BF: Ich war im Irak. Ich habe dort ein Leben aufgebaut. Weil sie dort meine Muttersprache sprechen, habe ich es bevorzugt, dort hinzufahren. Ein Freund von mir hat ebenfalls etwas Schlechtes erlebt im Irak. Deswegen habe ich auch dieses Land verlassen. RI: Ohne jetzt auf das Fluchtvorbringen vorgreifen zu wollen, können Sie mir kurz sagen, was Ihrem Freund im Irak widerfahren ist? BF: Er war ein Politiker. Mein Freund wurde angegriffen und verletzt. Wir wurden diesbezüglich beschuldigt, ihm das angetan zu haben. Wir wurden in Zellen festgehalten, bedroht, wir hatten keine Sicherheit mehr und entschlossen, das Land zu verlassen. RI: Erfolgte die Ausreise aus der Türkei legal oder illegal? BF: Die Beschäftigten in der Partei BDP, später HDP wurden mit Operationen angegriffen, festgenommen, weshalb mir mein Rechtsanwalt empfohlen hat, das Land zu verlassen. Ich bin mit dem Reisepass in den Iran und den Irak ausgereist. RI: Erfolgte die Ausreise behördlich kontrolliert? BF: Ich bin offiziell über den Grenzübergang ausgereist. Die Freunde wurden festgenommen. Der Rechtsanwalt empfahl mir, das Land zu verlassen. RI: Hatten Sie im Zuge der Ausreise Probleme mit Grenzbeamten? BF: Nein, ich wurde damals nicht gesucht. Ich bin ausgereist mit Vorahnung. RI: Sind Sie nach der Ausreise jemals in die Türkei zurückgereist? BF: Nein. RI: Hatten Sie anlässlich Ihrer Ausreise ein bestimmtes Reiseziel? BF: Beim Verlassen der Türkei war mein Ziel Irak, weil dort meine Muttersprache gesprochen wird. Erbil, Dohuk, Suleymania, das ist diese Gegend. Dort habe ich auch Verwandtschaft. RI: Hatten Sie anlässlich Ihrer Ausreise aus dem Irak ein bestimmtes Reiseziel? BF: Ein Land, wo ich Sicherheit habe. Im Irak habe ich gesehen, wie mein bester Freund erschossen wurde. Er wurde zuerst angegriffen. Erst nach einem Jahr wurde er getötet. Wir wurden beschuldigt. XXXX wurde seitens des Staates Türkei umgebracht. Das scheint nicht auf.BF: Ein Land, wo ich Sicherheit habe. Im Irak habe ich gesehen, wie mein bester Freund erschossen wurde. Er wurde zuerst angegriffen. Erst nach einem Jahr wurde er getötet. Wir wurden beschuldigt. römisch 40 wurde seitens des Staates Türkei umgebracht. Das scheint nicht auf. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: keine Fragen.Regierungsvorlage, keine Fragen. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Eine Rückübersetzung fand nicht statt, aber der Dolmetscher hat mir erzählt, was war. Ich habe die Übersetzung nicht ganz verstanden. (D erläutert das Wesen einer Rückübersetzung) Doch, das hat stattgefunden. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Ja, es war gut. Es war ruhig und ich musste nichts lügen. Ich habe alles belegt und ich habe auch alles erlebt. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Ich war Mitglied einer Organisation. Ich war in der Führung der Partei. HDP ist eine oppositionelle Partei, meine ganze Familie ist politisch eingestellt. Aufgrund unserer Arbeiten, Versammlungen und Facebook-Postings wurden meine Freunde festgenommen. Aus Angst, festgenommen zu werden, habe ich das Land verlassen. In dieser Periode wurde ein Freund von mir festgenommen. Dieser lebt derzeit in der Schweiz, hat dort um Asyl angesucht und sein Antrag wurde genehmigt. Ich bat ihn, für mich eine Referenz zu schreiben. Aus Angst um seine Aufenthaltsberechtigung hat er mir das nicht geschrieben. RI: Welche Funktion hatten Sie in der HDP genau inne? BF: In der HDP gibt es einen Ausschuss. Unser Ausschuss…ich war in diesem Ausschuss. Dieser Ausschuss war damit betraut, bei den Wahlen und beim Kontakt zum Volk und viele andere Arbeiten, zu organisieren. Man sagt dazu Delegationsmitgliedschaft. Die Bestätigung dafür liegt im Akt auf. Nachgefragt gebe ich an, dass manchmal 100 Personen in dem Ausschuss tätig waren. Im Landkreis XXXX waren zum Bsp. 100 Personen. XXXX ist der alte Name der Provinz XXXX . Aber XXXX ist nicht das heutige XXXX .BF: In der HDP gibt es einen Ausschuss. Unser Ausschuss…ich war in diesem Ausschuss. Dieser Ausschuss war damit betraut, bei den Wahlen und beim Kontakt zum Volk und viele andere Arbeiten, zu organisieren. Man sagt dazu Delegationsmitgliedschaft. Die Bestätigung dafür liegt im Akt auf. Nachgefragt gebe ich an, dass manchmal 100 Personen in dem Ausschuss tätig waren. Im Landkreis römisch 40 waren zum Bsp. 100 Personen. römisch 40 ist der alte Name der Provinz römisch 40 . Aber römisch 40 ist nicht das heutige römisch 40 . RI: Waren Sie für die HDP in einem Vertretungskörper tätig, also waren Sie Abgeordneter? BF: Nein, wir haben nur Arbeiten durchgeführt. Jeder Stadtteil hatte sein eigenen Delegierten. Wir hatten im Ausschuss das Recht, Entscheidungen der HDP zu bekämpfen, aber auch zu befürworten. Wir haben den Willen des Volkes erkundet. RI: Einfach zur Klarstellung: Heißt das, Sie waren gemeinsam mit anderen Personen bei der innerparteilichen Entscheidungsfindung tätig, verstehe ich das richtig? BF: Ja. Es waren Zeiten, dass wir zu 50 Personen gemeinsam gearbeitet haben. RI: Worum genau ging es in diesen Postings? BF: Postings über Erdogan. Es wurden Fotos geteilt. Das war alle kein Verbrechen, aber in den Augen des Staates sehr wohl. RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen gegen Sie wurden wann von wem verwirklicht? BF: Die Verfolgung fand statt vor 2019 und seither konnte ich nicht mehr in die Türkei zurückreisen, aus Angst, festgenommen zu werden. Und in die Türkei kommt es vor, dass man verurteilt wird, ohne angehört zu werden. RI wiederholt Frage BF: Alle meine Freunde sind festgenommen worden. Bevor sie zu mir kamen, habe ich das Land verlassen. Das Ganze aufgrund der Empfehlung eines Rechtsanwaltes. RI: Aber gab es Verfolgungshandlungen, die sich auf Sie persönlich bezogen haben? BF: Meine Freunde sind unschuldig und zu Unrecht im Gefängnis. Da kann ich nur anführen, Herr Bekir KAYA, der Bürgermeister der Großstadt Van, sitzt seit 2015 immer noch im Gefängnis. Der Sohn meiner älteren Schwester XXXX , XXXX , wurde von der Gemeinde XXXX gekündigt, weil meine Schwester XXXX einen politischen Akt aufliegen hat. Wenn die Familie politisch ist, wird man auch verfolgt. Ich habe in meiner Verwandtschaft Personen, die seit 32 Jahren in Haft sind, ohne dass sie etwas angestellt haben. Nur, weil mein Cousin die Rechte der Kurden verteidigt hat.BF: Meine Freunde sind unschuldig und zu Unrecht im Gefängnis. Da kann ich nur anführen, Herr Bekir KAYA, der Bürgermeister der Großstadt Van, sitzt seit 2015 immer noch im Gefängnis. Der Sohn meiner älteren Schwester römisch 40 , römisch 40 , wurde von der Gemeinde römisch 40 gekündigt, weil meine Schwester römisch 40 einen politischen Akt aufliegen hat. Wenn die Familie politisch ist, wird man auch verfolgt. Ich habe in meiner Verwandtschaft Personen, die seit 32 Jahren in Haft sind, ohne dass sie etwas angestellt haben. Nur, weil mein Cousin die Rechte der Kurden verteidigt hat. RI wiederholt und erörtert die Frage. BF: Es fand eine Razzia an meinem Arbeitsplatz statt. Ich wurde von zuhause geholt und sie nannten mich Verbrecher. Und es gab Schwierigkeiten bei den Ämtern, sodass meine Angelegenheiten nicht sofort erledigt wurden. Sie haben versucht, wenn sie mir auch physisch nicht angetan haben, haben sie psychischen Druck ausgeübt. RI: Wann war diese Razzia? BF: 2018,
  21. Sie haben das Geschäft durchsucht und sind dann wieder gegangen. Zuhause dasselbe. Die Durchsuchungen fanden auch zuhause statt. RI: Was wollte man finden? BF: Unterlagen über Unterstützung der Organisation, über Hilfeleistungen. Ich wurde mit dieser Bekleidung beschuldigt (BF zeigt ein Lichtbild vor), weil gesagt wurde, dass diese Bekleidung eine Guerillabekleidung ist. Das ist nicht meine Bekleidung gewesen, sondern die Bekleidung meines Vaters und das ist eine volkstümliche Bekleidung. Die Besonderheit dieser Bekleidung ist, dass man viele Taschen hat, damit man keine zusätzlichen Taschen benötigt. Diese blaue Bekleidung ist kein Verbrechen, aber die andere ist ein Verbrechen. Meine Kinder ziehen auch diese Kleidung an. Das ist wie in Österreich die Tracht. Das ist eben für die Kurden dasselbe. Das ist eine Nachricht über Bekleidungsverbot (BF zeigt Zeitungsartikel vor). Das kann ich Ihnen vorliegen, wenn Sie wollen. RI: Ja bitte. Der Dolmetscher wird um Lektüre des Artikels und kursorische Übersetzung ersucht. D: Überschrift: Die Verbotsentscheidung ist eine Tragödie. Wesentlicher Inhalt: Es wird die Meinung von Ayhan KIZILDOGAN, einem der Leiter des Kultur- und Kunstvereines Gever dargestellt, worin er sagt, dass die Bekleidung der Kurden eine Tracht ist, eine Tragödie sei, dass diese Tracht verboten wurde, wobei diese Bekleidung sehr angenehm zum Tragen ist und man Bewegungsfreiheit habe. Dieses Volk zieht nicht die Jeans und die Stoffanzüge sowie Leinenbekleidung an, die die Bourgeoise den Menschen verteilt hat. Der Artikel ist herausgegeben von DIHA. DIHA Hakkari ist eine Nachrichtenorganisation. Wann der Artikel veröffentlicht wurde steht nirgends. BF: Newrozfest, das ist ein Feiertag für die Kurden, den
  22. März, das wird in allen Städten gefeiert. Ich habe im Internet in den Nachrichten gelesen, dass vor 2 Tagen eine Person mit dem Sportdress von Amed Sport, einem Fußballverein, in Kocaeli, versucht hat, den Newrozfest Platz zu betreten. Dies wurde ihm seitens der Polizei verwehrt, weil er die Uniform des kurdischen Fußballvereins Amed Sport trug. RI: Welche Organisation hätten Sie angeblich unterstützt? BF: Wir sind eine Partei des Volkes. HDP oder BDP. Wir sind eine oppositionelle Partei, das wir unterstützt haben. Wir unterstützen die Kurden, wir unterstützen den Frieden, wir waren gegen Waldvernichtung, gegen Unterdrückung der Kurden. Das waren die Hauptthemen. RI: Hatten diese beiden Razzien noch negative Folgen für Sie? BF: Das hat meine Arbeit schlecht beeinflusst. Man lebt in Angst. Man muss so denken, der Freund wird erschossen, man selbst flieht. RI: Ist gegen Sie gegenwärtig ein Strafverfahren anhängig? BF: Ja, das liegt bei Ihnen auf. Diesbezüglich gibt es die Übersetzungen, das Referenzschreiben des Rechtsanwalts. RV: Das wurde alles bereits vorgelegt.Regierungsvorlage, Das wurde alles bereits vorgelegt. RI: Was können Sie mir über dieses Strafverfahren erzählen? BF: (BF zeigt Screenshots vor, die mit Eingabe vom
  23. März 2024 übermittelt wurden) Das sind die Postings. Das ist aus dem Magazin Penguin. Aus dem Magazin Schlaflos (Anm.: deutsche Übersetzung). Der Verkauf davon ist zwar nicht verboten, aber, wenn ich das poste, ist es verboten. Diese Fotos von Erdogan. Ich habe Postings über den Staatspräsidenten Erdogan gemacht. Postings über die Karikatur von Erdogan. Ich habe hier über einen Zeitungsreporter einen Bericht, woraus hervorgeht, dass er Banden und den IS in Syrien unterstützt. Dieser Reporter lebt nicht mehr in der Türkei. Das ist eine staatliche Zeitung in der Türkei mit dem Namen Birgün und ich habe ein Teil von dieser Zeitung geteilt. „Erdogan, der Mörder und Dieb“ steht da geschrieben. Diese Zeitung gibt es immer noch in der Türkei. Aufgrund dieses Postings bin ich jetzt auf der Flucht. So funktioniert die Justiz in der Türkei. Wenn Sie mich jetzt fragen, was würde passieren, wenn ich in die Türkei zurückkehre: Niemand wird seine Heimat verlieren wollen, insbesondere, wenn man sehr Vieles erben wird vom Vater. Mein Vater ist eine Person, die ein gutes Einkommen hat. Niemand würde das Land verlassen, wenn er keine Probleme dort hätte, in dieser Situation. Ich spreche im Allgemeinen von „wir“, weil ich im Namen der Kurden spreche. Wir haben unser Land verlassen, weil wir unsere Kultur nicht ausüben konnten und unsere Muttersprache nicht aussprechen konnten. Wir wurden unterdrückt. Es kann sein, dass ich nach meiner Rückkehr wegen Mitgliedschaft der Organisation bestraft werde. Und wegen Mitgliedschaft in einer Organisation kann man eine Strafe bekommen von über 15 Jahren Haft. Das schreibt auch mein Rechtsanwalt, dass ich nach meiner Rückkehr mit einer Haftstrafe von zweieinhalb bis sechs Jahren zu rechnen habe. Die Zustände in den türkischen Gefängnissen sind so, dass man dort nicht leben kann. Ich habe kein Verbrechen begangen und eine Bekleidung kann kein Verbrechen sein. In den türkischen Gefängnissen gibt es Folter, Vergewaltigung, Nacktsein, in Zellen aufbewahrt sein und das Ganze steht im Internet geschrieben, Sie können das selbst auch verfolgen. Es wurden Menschen von Justizwachebeamten getötet. Es gibt nur 2 Möglichkeiten: Entweder ist man einer von ihnen oder man ist ein Terrorist. Es gibt keinen Unterschied zwischen Frauen, Kindern, junge Leuten und so weiter. Das ist das, was ich erzählen wollte.BF: (BF zeigt Screenshots vor, die mit Eingabe vom
  24. März 2024 übermittelt wurden) Das sind die Postings. Das ist aus dem Magazin Penguin. Aus dem Magazin Schlaflos Anmerkung, deutsche Übersetzung). Der Verkauf davon ist zwar nicht verboten, aber, wenn ich das poste, ist es verboten. Diese Fotos von Erdogan. Ich habe Postings über den Staatspräsidenten Erdogan gemacht. Postings über die Karikatur von Erdogan. Ich habe hier über einen Zeitungsreporter einen Bericht, woraus hervorgeht, dass er Banden und den IS in Syrien unterstützt. Dieser Reporter lebt nicht mehr in der Türkei. Das ist eine staatliche Zeitung in der Türkei mit dem Namen Birgün und ich habe ein Teil von dieser Zeitung geteilt. „Erdogan, der Mörder und Dieb“ steht da geschrieben. Diese Zeitung gibt es immer noch in der Türkei. Aufgrund dieses Postings bin ich jetzt auf der Flucht. So funktioniert die Justiz in der Türkei. Wenn Sie mich jetzt fragen, was würde passieren, wenn ich in die Türkei zurückkehre: Niemand wird seine Heimat verlieren wollen, insbesondere, wenn man sehr Vieles erben wird vom Vater. Mein Vater ist eine Person, die ein gutes Einkommen hat. Niemand würde das Land verlassen, wenn er keine Probleme dort hätte, in dieser Situation. Ich spreche im Allgemeinen von „wir“, weil ich im Namen der Kurden spreche. Wir haben unser Land verlassen, weil wir unsere Kultur nicht ausüben konnten und unsere Muttersprache nicht aussprechen konnten. Wir wurden unterdrückt. Es kann sein, dass ich nach meiner Rückkehr wegen Mitgliedschaft der Organisation bestraft werde. Und wegen Mitgliedschaft in einer Organisation kann man eine Strafe bekommen von über 15 Jahren Haft. Das schreibt auch mein Rechtsanwalt, dass ich nach meiner Rückkehr mit einer Haftstrafe von zweieinhalb bis sechs Jahren zu rechnen habe. Die Zustände in den türkischen Gefängnissen sind so, dass man dort nicht leben kann. Ich habe kein Verbrechen begangen und eine Bekleidung kann kein Verbrechen sein. In den türkischen Gefängnissen gibt es Folter, Vergewaltigung, Nacktsein, in Zellen aufbewahrt sein und das Ganze steht im Internet geschrieben, Sie können das selbst auch verfolgen. Es wurden Menschen von Justizwachebeamten getötet. Es gibt nur 2 Möglichkeiten: Entweder ist man einer von ihnen oder man ist ein Terrorist. Es gibt keinen Unterschied zwischen Frauen, Kindern, junge Leuten und so weiter. Das ist das, was ich erzählen wollte. RI: Was wird Ihnen in diesem Strafverfahren konkret zur Last gelegt? BF: Diese Postings. Beleidigungen von Erdogan. Und als PKK-Sympathisant, aufgrund dieser Bekleidung. Das ist nicht die Bekleidung der PKK, sondern die Bekleidung von Kurden. Pause um 12:00 Uhr bis 12:07 Uhr. Schreibkräftewechsel von Hr. XXXX auf Fr. XXXX Schreibkräftewechsel von Hr. römisch 40 auf Fr. römisch 40 RI: Welche Strafhöhe haben Sie zu erwarten? BF: Ich erwarte mir Strafen wegen Facebook-Postings. Laut den Aussagen des Rechtsanwaltes wird die Haftstrafe zwischen 2,5 Jahren und 7 Jahren, vielleicht auch mehr, betragen. Ich möchte etwas betonen, bei den Staatspräsidenten vor Erdogan war es vielleicht 5-10 Verfahren wegen Beleidigung, bei Erdogan sind es 50.
  25. Laut den Untersuchungen gibt es ca. 70% der Haftinsassen, die zu Unrecht inhaftiert wurden. RI: Welche Schritte wurden in diesem Strafverfahren Ihres Wissens nach bisher eingeleitet? BF: Ich werde wegen Verbrechen beschuldigt, aber die Höhe der Strafe kann ich nur erfahren, wenn ich zurückkehre. Die Strafe kann auch in meiner Abwesenheit ausgesprochen werden. RI: Wird Ihnen auch Terrorpropaganda vorgeworfen, wenn ja, haben Sie diesbezügliche Beweismittel mit Ausnahme des Schreibens des Kanzleipartners Ihres türkischen Anwalts (AS 327 + 329)? BF: Es könnte eine Terrorpropaganda gegen mich vorliegen, aufgrund dieser Bekleidung, die hier dargestellt ist. Es kann sein, dass andere Personen mich verpetzt haben, damit sie sich selbst retten können. RI: Ich nehme an, die der Beschwerde und der Stellungnahme beigefügten Facebook-Screenshots samt Anmerkungen in deutscher Sprache bzw. Übersetzungen sollen dem BVwG einen Überblick über die inkriminierten Beiträge in sozialen Medien verschaffen? BF: Ja. RI: Was wollen Sie mit OZ 1 – Obduktionsbericht und Sterbeurkunde des XXXX – beweisen?RI: Was wollen Sie mit OZ 1 – Obduktionsbericht und Sterbeurkunde des römisch 40 – beweisen? BF: Ich wurde in Dohuk für 4 Tage inhaftiert. Eine Woche später für 22 Tage inhaftiert. Zuerst wegen der Verletzung von XXXX . Er erlitt Schusswunden am Hals und an der Schulter. Ich wurde diesbezüglich vernommen und zwar in Handschellen, ich wurde beschimpft, ich wurde bedroht, in der Türkei ausgeliefert zu werden. Eine Woche später wurde ich 22 Tage wieder wegen der gleichen Sache inhaftiert. Es wurde mir alles abgenommen, wie Telefon, Aufenthaltsberechtigung, Reisepass. Es wurde das alles getan, damit ich unter Kontrolle stand. XXXX war nicht der Einzige, der erschossen wurde, es waren noch 12 weitere Personen, die ebenfalls getötet wurden. Das sind politische Personen, wie Ärzte, Staatsanwälte und dergleichen, gewesen. Ich habe die Unterlagen von XXXX abgegeben, um darzustellen, dass ich Angst hatte das gleiche zu erleben, wie die anderen getöteten Personen. Dieser Ort, wohin ich gereist bin, war mein Ziel. Ich bin hierhergekommen, nur deshalb, weil ich keine andere Möglichkeit hatte. BF: Ich wurde in Dohuk für 4 Tage inhaftiert. Eine Woche später für 22 Tage inhaftiert. Zuerst wegen der Verletzung von römisch 40 . Er erlitt Schusswunden am Hals und an der Schulter. Ich wurde diesbezüglich vernommen und zwar in Handschellen, ich wurde beschimpft, ich wurde bedroht, in der Türkei ausgeliefert zu werden. Eine Woche später wurde ich 22 Tage wieder wegen der gleichen Sache inhaftiert. Es wurde mir alles abgenommen, wie Telefon, Aufenthaltsberechtigung, Reisepass. Es wurde das alles getan, damit ich unter Kontrolle stand. römisch 40 war nicht der Einzige, der erschossen wurde, es waren noch 12 weitere Personen, die ebenfalls getötet wurden. Das sind politische Personen, wie Ärzte, Staatsanwälte und dergleichen, gewesen. Ich habe die Unterlagen von römisch 40 abgegeben, um darzustellen, dass ich Angst hatte das gleiche zu erleben, wie die anderen getöteten Personen. Dieser Ort, wohin ich gereist bin, war mein Ziel. Ich bin hierhergekommen, nur deshalb, weil ich keine andere Möglichkeit hatte. RI: In welcher Verbindung steht XXXX zu Ihnen?RI: In welcher Verbindung steht römisch 40 zu Ihnen? BF: Er ist so nahe zu mir, dass ich zu ihm älterer Bruder sagen kann. Wir waren eine Gruppe mit 4 Personen. Zwei von diesen, sind gerade draußen am Gang. Wir waren 7 Tage für 24 Stunden zusammen. Wir waren von der gleichen Kultur, von der gleichen Gesinnung, wir hatten ein gutes Zusammenleben. Er hatte ein Kaffeehaus, das war der Punkt, wo wir uns trafen. Man muss das einfach so sehen, wenn 4 oder 5 Österreicher in Zürich leben, treffen sie sich in Zürich zusammen, weil sie die gleiche Kultur und die gleiche Sprache haben. Bei uns war das auch so. RI: Wann wurde Herr XXXX getötet?RI: Wann wurde Herr römisch 40 getötet? BF: Das erste Mal wurde er verletzt, beim zweiten Mal wurde er getötet, entweder am
  26. März oder am
  27. April
  28. Er wurde in seinem eigenen Kaffeehaus getötet. Zwischen der Verletzung und der Tötung verging 1 Jahr. RI: Wann wurden Sie deswegen inhaftiert? BF: Das war nach der ersten Verletzung. RI: Gab es irgendwelche Hinweise, dass Sie mit der Verletzung etwas zu tun hatten? BF: Nein. Wir sind vom Krankenhaus nach Hause gekommen, die Polizei ist gekommen und hat uns von zu Hause abgeholt, weil sie uns wegen der Verletzung einvernehmen wollten. Nach 6 Stunden Aufenthalt in der Polizeistation, sagten sie uns, dass wir dort bleiben werden. Wir blieben 4 Tage in der Polizeistation, wir bekamen nur Essen, hatten nichts zum Rauchen, bekamen keine Informationen. Wir wurden einzeln befragt, sie schlugen damals mit Holzstöcken auf unseren Sohlen und sagten, dass sie wüssten, wer wir sind. Sie uns der Türkei ausliefern würden. Unsere Hände waren mit Handschellen verbunden, die Augen waren verbunden, wir wussten nicht, wer uns einvernahm. Nach 4 Tagen wurden wir mit XXXX entlassen. Erst da haben wir erfahren, dass er auch in dieser Station war. Trotz der Verletzung von XXXX , haben sie ihn aufgehalten und sie sagten, dass wir ( XXXX , XXXX , XXXX und ich) aufgehalten wurden, nur zu unserer eigenen Sicherheit. XXXX war der Gesellschafter des Kaffeehauses. Wir wurden beschuldigt, unseren engsten Freund XXXX verletzt zu haben. Das ist die Methode des Geheimdienstes der Türkei, andere Leute mit Straftaten zu beschuldigen, obwohl sie es selbst gemacht haben. Am 17.01.2024 fand eine Verhandlung bezüglich der Tötung von XXXX statt. Es wurden viele Personen festgenommen, aber auch wieder entlassen. Bei dieser Verhandlung waren 6 oder 7 Personen, die beschuldigt wurden. Zwei davon wurden inhaftiert. Diese Personen haben bei der Verhandlung erzählt, dass die Tötung von MIT, dem türkischen Geheimdienst, organisiert wurde. Es wurde sogar beschrieben, mit welcher Waffe er getötet wurde. Ich habe leider keine Unterlagen darüber, weshalb ich das nicht beweisen kann. Der Bruder von XXXX war bei dieser Verhandlung dabei, er hat mir das mitgeteilt.BF: Nein. Wir sind vom Krankenhaus nach Hause gekommen, die Polizei ist gekommen und hat uns von zu Hause abgeholt, weil sie uns wegen der Verletzung einvernehmen wollten. Nach 6 Stunden Aufenthalt in der Polizeistation, sagten sie uns, dass wir dort bleiben werden. Wir blieben 4 Tage in der Polizeistation, wir bekamen nur Essen, hatten nichts zum Rauchen, bekamen keine Informationen. Wir wurden einzeln befragt, sie schlugen damals mit Holzstöcken auf unseren Sohlen und sagten, dass sie wüssten, wer wir sind. Sie uns der Türkei ausliefern würden. Unsere Hände waren mit Handschellen verbunden, die Augen waren verbunden, wir wussten nicht, wer uns einvernahm. Nach 4 Tagen wurden wir mit römisch 40 entlassen. Erst da haben wir erfahren, dass er auch in dieser Station war. Trotz der Verletzung von römisch 40 , haben sie ihn aufgehalten und sie sagten, dass wir ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und ich) aufgehalten wurden, nur zu unserer eigenen Sicherheit. römisch 40 war der Gesellschafter des Kaffeehauses. Wir wurden beschuldigt, unseren engsten Freund römisch 40 verletzt zu haben. Das ist die Methode des Geheimdienstes der Türkei, andere Leute mit Straftaten zu beschuldigen, obwohl sie es selbst gemacht haben. Am 17.01.2024 fand eine Verhandlung bezüglich der Tötung von römisch 40 statt. Es wurden viele Personen festgenommen, aber auch wieder entlassen. Bei dieser Verhandlung waren 6 oder 7 Personen, die beschuldigt wurden. Zwei davon wurden inhaftiert. Diese Personen haben bei der Verhandlung erzählt, dass die Tötung von MIT, dem türkischen Geheimdienst, organisiert wurde. Es wurde sogar beschrieben, mit welcher Waffe er getötet wurde. Ich habe leider keine Unterlagen darüber, weshalb ich das nicht beweisen kann. Der Bruder von römisch 40 war bei dieser Verhandlung dabei, er hat mir das mitgeteilt. RI: Warum bringen Sie die Verletzung und Tötung von XXXX in Ihrer Asylverhandlung vor?RI: Warum bringen Sie die Verletzung und Tötung von römisch 40 in Ihrer Asylverhandlung vor? BF: Ich war dort, weil ich dort meine eigene Sprache sprechen konnte und in Sicherheit war. Jetzt ist diese Sicherheit nicht mehr gegeben. Ich habe seinen Namen angeführt, um Ihnen mitzuteilen, in welcher Lage ich derzeit stecke. RI: Warum ist Ihnen die Sicherheit wegen Herrn XXXX nicht mehr gegeben?RI: Warum ist Ihnen die Sicherheit wegen Herrn römisch 40 nicht mehr gegeben? BF: Es ist dort so, wenn man politisch tätig ist, dass man jederzeit umgebracht werden kann oder an die Türkei ausgeliefert werden kann. So, wie es den anderen Personen ergangen ist. Wir wurden damit auch bedroht. Der Direktor sagte uns, als wir, damit meine ich jene Personen, die ich bereits oben erwähnte, vor ihm saßen, dass er uns auch bei der geringsten Kleinigkeit der Türkei ausliefern werde. RI: Gab es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis in der Türkei? Ich beziehe mich dabei auf
  29. BF: Das war aufgrund der Empfehlung des Rechtsanwaltes. Ich habe dort sogar ein Referenzschreiben von einem Abgeordneten. Woraus hervorgeht, dass sowohl am Arbeitsplatz als auch zu Hause, Druck auf mich ausgeübt wurde. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF: Das ist alles, ich möchte nur hinzufügen, dass ich auf den Tag warte, ohne Probleme zurückreisen zu können. Dies kann nur geschehen, wenn eine Begnadigung erfolgt. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV: Glauben Sie, dass der MIT XXXX ermordet hat?Regierungsvorlage, Glauben Sie, dass der MIT römisch 40 ermordet hat? BF: Ja. RV: Gehen Sie davon aus, dass der MIT XXXX vor den beiden Attentaten ausspioniert hat, um die Attentaten begehen zu können? Regierungsvorlage, Gehen Sie davon aus, dass der MIT römisch 40 vor den beiden Attentaten ausspioniert hat, um die Attentaten begehen zu können? BF: Ja, natürlich. Diese zwei Personen, die festgenommen wurden, haben das auch ausgesagt. RV: Gehen Sie davon aus, dass der MIT weiß, dass Sie einen engen Freundschaft mit XXXX hatten?Regierungsvorlage, Gehen Sie davon aus, dass der MIT weiß, dass Sie einen engen Freundschaft mit römisch 40 hatten? BF: Ja, natürlich. Sie können auch Fotos von uns haben. XXXX ist in seinem Kaffeehaus getötet worden, er wollte mit mir gemeinsam dorthin gehen, gut, dass ich nicht gemeinsam mit ihm hingegangen bin.BF: Ja, natürlich. Sie können auch Fotos von uns haben. römisch 40 ist in seinem Kaffeehaus getötet worden, er wollte mit mir gemeinsam dorthin gehen, gut, dass ich nicht gemeinsam mit ihm hingegangen bin. RV: XXXX wurde in der Türkei beschuldigt, ein PKK Mitglied zu sein und an einem Sprengstoffattentat beteiligt gewesen zu sein. Gehen Sie davon aus, dass der MIT oder türkischen Polizei auch Sie aufgrund Ihrer Nähe zu Herrn XXXX , der PKK Mitgliedschaft verdächtigt?Regierungsvorlage, römisch 40 wurde in der Türkei beschuldigt, ein PKK Mitglied zu sein und an einem Sprengstoffattentat beteiligt gewesen zu sein. Gehen Sie davon aus, dass der MIT oder türkischen Polizei auch Sie aufgrund Ihrer Nähe zu Herrn römisch 40 , der PKK Mitgliedschaft verdächtigt? BF: Wie ich schon gesagt habe, sie werden sich über uns erkundigt haben und mich verdächtigen. RV: Glauben Sie, dass XXXX etwas mit dem Sprengstoffattentat zu tun hatte oder jemals Mitglied der PKK war?Regierungsvorlage, Glauben Sie, dass römisch 40 etwas mit dem Sprengstoffattentat zu tun hatte oder jemals Mitglied der PKK war? BF: Nein. Ich möchte etwas dazu erklären: XXXX war 5 Jahre lang in Haft und wurde entlassen, weil er kein Mitglied der PKK war. Es wurde bewiesen, dass XXXX 7 Jahre lang in der eigenen Firma beschäftigt war und nicht in die Berge gezogen ist. XXXX hatte im Kulturzentrum der Partei gearbeitet. Er hatte nach seiner Entlassung Angst, nicht in Ruhe gelassen zu werden, weshalb er in den Irak geflüchtet ist.BF: Nein. Ich möchte etwas dazu erklären: römisch 40 war 5 Jahre lang in Haft und wurde entlassen, weil er kein Mitglied der PKK war. Es wurde bewiesen, dass römisch 40 7 Jahre lang in der eigenen Firma beschäftigt war und nicht in die Berge gezogen ist. römisch 40 hatte im Kulturzentrum der Partei gearbeitet. Er hatte nach seiner Entlassung Angst, nicht in Ruhe gelassen zu werden, weshalb er in den Irak geflüchtet ist. RV: Falls der zuständige Richter noch weitere Fragen hätte zur HDP, zu den Strukturen der Partei und Zielen der Partei, könnten Sie dazu detaillierte Antworten geben?Regierungsvorlage, Falls der zuständige Richter noch weitere Fragen hätte zur HDP, zu den Strukturen der Partei und Zielen der Partei, könnten Sie dazu detaillierte Antworten geben? BF: Natürlich. RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Gibt es Ihrerseits Vorbringen, insbesondere auch im Hinblick auf die von mir ins Verfahren eingebrachte AFB der Staatendokumentation „Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder“ vom 11.08.2022? RV: Ich verweise auf die heute vorgelegte Anfragebeantwortung von ACCORD zur Zahl a-12337-
  30. Daraus geht insbesondere hervor, dass in den Jahren seit dem Putschversuch im Juli 2016 Tausende Funktionäre der HDP festgenommen wurden. Allein aus dieser Anzahl geht hervor, dass es sich dabei nicht bloß um führende Parteimitglieder handeln kann. Darüber hinaus wird auch über die Verhaftung von Mitgliedern der HDP im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen in sozialen Medien berichtet. Das entsprechende Profil trifft auch auf den BF zu.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die heute vorgelegte Anfragebeantwortung von ACCORD zur Zahl a-12337-
  31. Daraus geht insbesondere hervor, dass in den Jahren seit dem Putschversuch im Juli 2016 Tausende Funktionäre der HDP festgenommen wurden. Allein aus dieser Anzahl geht hervor, dass es sich dabei nicht bloß um führende Parteimitglieder handeln kann. Darüber hinaus wird auch über die Verhaftung von Mitgliedern der HDP im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen in sozialen Medien berichtet. Das entsprechende Profil trifft auch auf den BF zu. Zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus der Türkei, wurde nach Angaben seines türkischen Rechtsanwaltes bereits ein Strafverfahren wegen verschiedener Beiträge in sozialen Medien gegen den BF geführt. Zu diesem Verfahren verfügen wir über keine Unterlagen. Jenes Verfahren, zu welchem nun Gerichtsunterlagen aus der Türkei vorgelegt wurden, betrifft ein später gegen den BF eröffnetes Strafverfahren wegen Veröffentlichungen auf seinem zweiten Facebook Account. Im Fall einer Rückkehr müsste der BF damit rechnen, wegen all dieser Beiträge in sozialen Medien, wegen seiner Parteimitgliedschaft und wegen seiner engen Freundschaft zu einem vermeintlichen PKK-Mitglied und Attentäter unter Anwendung von Folter verhört bzw. strafrechtlich verfolgt zu werden. Wobei sich aus den vorliegenden Länderberichten ergibt, dass der BF in einem solchen Verfahren nicht mit der Einhaltung rechtsstaatlichen Standards im Sinne des Artikel 6 EMRK, rechnen könnte. […] RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF? Z 1: Wir sind Freunde.Ziffer eins :, Wir sind Freunde. RI: Sind Sie mit dem BF verwandt oder verschwägert? Z 1: Nein.Ziffer eins :, Nein. RI: Gehen Sie davon aus, das der BF in der Türkei verfolgt werden würde? Z 1: Ja.Ziffer eins :, Ja. RI: Woraus leiten Sie ab, dass dem BF eine Verfolgung in der Türkei droht? Z 1: Aufgrund der Erkenntnisse von meinem eigenen Akt und aufgrund meiner eigenen Lage und zwar der politischen Aktivität.Ziffer eins :, Aufgrund der Erkenntnisse von meinem eigenen Akt und aufgrund meiner eigenen Lage und zwar der politischen Aktivität. RI: Können Sie das mir kurz begründen? Z 1: Ich weiß von meiner eigenen Geschichte, dass die Polizei dauernd zu meiner Familie kommt oder sie telefonieren, weil es einen Akt über eine Klage gegen mich gibt. Ich bin der Meinung, dass es möglich ist, dass es meinem Freund genauso geht.Ziffer eins :, Ich weiß von meiner eigenen Geschichte, dass die Polizei dauernd zu meiner Familie kommt oder sie telefonieren, weil es einen Akt über eine Klage gegen mich gibt. Ich bin der Meinung, dass es möglich ist, dass es meinem Freund genauso geht. RI: Welche Verbindung besteht zwischen dem BF und XXXX ?RI: Welche Verbindung besteht zwischen dem BF und römisch 40 ? Z 1: Ich und XXXX hatten ein Kaffeehaus, das wir gemeinsam betrieben haben. Ich hatte früher eine Beziehung zu XXXX , ich betrieb im Irak ein Kaffeehaus und in diesem Kaffeehaus lernte ich den BF kennen. Ziffer eins :, Ich und römisch 40 hatten ein Kaffeehaus, das wir gemeinsam betrieben haben. Ich hatte früher eine Beziehung zu römisch 40 , ich betrieb im Irak ein Kaffeehaus und in diesem Kaffeehaus lernte ich den BF kennen. RI: In welcher Verbindung stand der BF und XXXX ?RI: In welcher Verbindung stand der BF und römisch 40 ? Z 1: Sie waren gute Freunde.Ziffer eins :, Sie waren gute Freunde. RI: Gibt es Fragen des RV an die Zeugin?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an die Zeugin? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RV: AS 341 (links oben): Welche 4 Personen sind hier abgebildet?Regierungsvorlage, AS 341 (links oben): Welche 4 Personen sind hier abgebildet? Z 1: XXXX , XXXX , XXXX und ich.Ziffer eins :, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und ich. RV: Würden Sie sagen, dass dieses Foto ein gutes Beispiel ist für die Freundschaft, die sie damals geführt haben?Regierungsvorlage, Würden Sie sagen, dass dieses Foto ein gutes Beispiel ist für die Freundschaft, die sie damals geführt haben? Z 1: Ja, natürlich.Ziffer eins :, Ja, natürlich. RV: Gehen Sie davon aus, dass der MIT an den beiden Attentaten gegen XXXX beteiligt war bzw. diese organisiert hat?Regierungsvorlage, Gehen Sie davon aus, dass der MIT an den beiden Attentaten gegen römisch 40 beteiligt war bzw. diese organisiert hat? Z 1: Es gibt keine andere Möglichkeit.Ziffer eins :, Es gibt keine andere Möglichkeit. RV: Gehen Sie davon aus, dass XXXX und sein Umfeld vor dem Attentat durch den MIT ausspioniert wurden?Regierungsvorlage, Gehen Sie davon aus, dass römisch 40 und sein Umfeld vor dem Attentat durch den MIT ausspioniert wurden? Z 1: Anfangs, vor diesem Attentat, habe ich das nicht angenommen, aber nach dem Vorfall gibt es keine andere Möglichkeit.Ziffer eins :, Anfangs, vor diesem Attentat, habe ich das nicht angenommen, aber nach dem Vorfall gibt es keine andere Möglichkeit. RV: Der BF hat angegeben, dass seine Familie in der Türkei wohlhabend ist, dass es der Familie wirtschaftlich gut geht. Wissen Sie etwas darüber, können Sie das bestätigen?Regierungsvorlage, Der BF hat angegeben, dass seine Familie in der Türkei wohlhabend ist, dass es der Familie wirtschaftlich gut geht. Wissen Sie etwas darüber, können Sie das bestätigen? Z 1: Ich kann das bestätigen, weil ich seine Familie kenne.Ziffer eins :, Ich kann das bestätigen, weil ich seine Familie kenne. RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen. […] RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF? Z 2: Wir kennen uns seit Jahren.Ziffer 2 :, Wir kennen uns seit Jahren. RI: Sind Sie mit dem BF verwandt oder verschwägert? Z 2: Wir kennen uns nur, keine Verwandtschaft.Ziffer 2 :, Wir kennen uns nur, keine Verwandtschaft. RI: Gehen Sie davon aus, dass dem BF in der Türkei eine Verfolgung droht? Z 2: Ja.Ziffer 2 :, Ja. RI: Woraus leiten Sie ab, dass dem BF eine Verfolgung in der Türkei droht? Z 2: Ich bin in der gleichen Lage wie er.Ziffer 2 :, Ich bin in der gleichen Lage wie er. RI: Können Sie das näher definieren? Z 2: Nach den Personen, die bestraft wurden und nicht mehr in der Türkei anwesend sind, wird gefragt. Wenn sie gesucht werden, wird nach ihnen gefragt, und wenn sie nicht da sind, dann werden ihre Eltern befragt. Ich kann das deshalb sagen, weil ich ebenfalls bestraft bin und dauernd bei meinen Eltern nach mir gefragt wird. Ziffer 2 :, Nach den Personen, die bestraft wurden und nicht mehr in der Türkei anwesend sind, wird gefragt. Wenn sie gesucht werden, wird nach ihnen gefragt, und wenn sie nicht da sind, dann werden ihre Eltern befragt. Ich kann das deshalb sagen, weil ich ebenfalls bestraft bin und dauernd bei meinen Eltern nach mir gefragt wird. RI: Welche Verbindung besteht zwischen dem BF und XXXX ?RI: Welche Verbindung besteht zwischen dem BF und römisch 40 ? Z 2: Sie sind Freunde.Ziffer 2 :, Sie sind Freunde. RI: Gibt es Fragen des RV an den Zeugen?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an den Zeugen? RV: Keine Fragen. Ich habe meine Fragen bereist gestellt, es gibt auch nichts, was diesen Beweisergebnissen entgegensteht.Regierungsvorlage, Keine Fragen. Ich habe meine Fragen bereist gestellt, es gibt auch nichts, was diesen Beweisergebnissen entgegensteht. […] RI: Gibt es eine abschließende Stellungnahme des BF oder wollen Sie sich den Worten Ihres RV anschließen?RI: Gibt es eine abschließende Stellungnahme des BF oder wollen Sie sich den Worten Ihres Regierungsvorlage anschließen? BF: Von mir aus nur so viel, ich schließe mich an. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: 1.
  33. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Der BF beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Er ist verheiratet und Vater von drei unmündigen minderjährigen Kindern. 1.
  34. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Der BF beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Er ist verheiratet und Vater von drei unmündigen minderjährigen Kindern. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 lebte der BF in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen Kindern. Das Haus steht im Eigentum der Familie des BF und die angeführten Personen halten sich nach wie vor dort auf. Am 28.10.2019 migrierte der BF legal in den Irak und hielt sich dort bis Juni 2022 auf. In weiterer Folge reiste er unrechtmäßig und unter Umgehung von Grenzkontrollen auf dem Landweg nach Österreich. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 lebte der BF in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen Kindern. Das Haus steht im Eigentum der Familie des BF und die angeführten Personen halten sich nach wie vor dort auf. Am 28.10.2019 migrierte der BF legal in den Irak und hielt sich dort bis Juni 2022 auf. In weiterer Folge reiste er unrechtmäßig und unter Umgehung von Grenzkontrollen auf dem Landweg nach Österreich. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und absolvierte zwar keine Berufsausbildung, erwarb jedoch Berufserfahrung als Autohändler und Betreiber eines Kaffeehauses sowie als Landwirt. 1.
  35. Die Familienangehörigen des BF, konkret seine Eltern, seine Schwestern, sein Bruder, seine Ehefrau sowie seine Kinder, leben derzeit in verschiedenen Städten der Türkei. Die genannten Personen finanzieren über deren Ehepartner deren Lebensunterhalt bzw. gehen einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach oder sind Pensionisten. Darüber hinaus verfügt der BF in der Türkei noch über weitere entferntere Angehörige. Die wirtschaftliche Lage der Familie stellt sich als gut dar, der BF selbst gehört der oberen Mittelschicht an. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinen näheren Angehörigen in der Türkei. 1.
  36. Der BF ist körperlich und geistig gesund und bedarf keiner Medikation. 1.
  37. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. Gegen den BF ist in der Türkei ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten anhängig. Der Strafrahmen des § 299 tStGB beträgt ein Jahr bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Der BF muss nicht befürchten, dass er einem den Verfahrensgarantieren nach Art. 6 EMRK widersprechenden Strafverfahren ausgesetzt wäre. Gegen den BF ist in der Türkei ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten anhängig. Der Strafrahmen des Paragraph 299, tStGB beträgt ein Jahr bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Der BF muss nicht befürchten, dass er einem den Verfahrensgarantieren nach Artikel 6, EMRK widersprechenden Strafverfahren ausgesetzt wäre. Dass der BF wegen des Delikts der Terrorpropaganda (oder einer anderen Straftat, die diesem Segment zuzuordnen ist) verfolgt werden würde, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  38. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2019 auf legalem Wege, indem er von Van über den Iran in den Irak reiste. Circa drei Jahre später reiste er schlepperunterstützt mit einem LKW auf dem Landweg über Ungarn nach Österreich. Im Bundesgebiet stellte er in weiterer Folge gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Istanbul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. Von Istanbul aus bestehen Inlandsflüge zum Flughafen Ferit Melen (Van). Der BF ist keinen illegitimen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Im Falle einer Verurteilung könnte ihm theoretisch die Verhängung einer Haftstrafe drohen. Die Haftbedingungen in der Türkei widersprechen nicht im Allgemeinen den Art. 2 und 3 EMRK. Der BF ist keinen illegitimen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Im Falle einer Verurteilung könnte ihm theoretisch die Verhängung einer Haftstrafe drohen. Die Haftbedingungen in der Türkei widersprechen nicht im Allgemeinen den Artikel 2 und 3 EMRK. 1.
  39. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit im Haus seiner Eltern in XXXX in der Provinz Van sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Eltern, Geschwister, Ehefrau und Kinder. Auch hat der BF in der Türkei darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.
  40. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit im Haus seiner Eltern in römisch 40 in der Provinz Van sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Eltern, Geschwister, Ehefrau und Kinder. Auch hat der BF in der Türkei darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.
  41. Der BF hält sich seit spätestens 22.06.2022 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF bezog von Juni bis Oktober 2022 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seit Jahresende 2023 geht der BF einer selbstständigen Beschäftigung nach und bringt circa EUR 1.200,-- bis 1.300,-- ins Verdienen. Der BF schloss bis dato keinen Deutschkurs ab und verfügt über keine erkennbaren Kenntnisse der deutschen Sprache. Über Angehörige in Österreich verfügt der BF nicht. Eine Cousine des BF lebt in der Schweiz. Seine Freizeit verbringt der BF mit Fahrradtouren und dem Versuch, die deutsche Sprache zu lernen. Der BF verfügt in Österreich über keinen maßgeblichen Freundeskreis. Er engagiert sich weder ehrenamtlich noch gehört er einem Verein an, besucht jedoch fallweise einen kurdischen Verein. Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich ist nicht gegeben. Der BF ist strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten. Jedoch wurden bis dato zwei Verwaltungsstrafen wegen Fahrens ohne Führerschein gegen den BF verhängt. 1.
  42. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  43. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  44. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
  45. Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-07 13:54 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt.9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt.9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022a, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Machtfülle des Staatspräsidenten Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter d

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.