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{'item': 'W133 2289334-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW133 2289334-1 Spruch, W133 2289334-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer beantragte, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin (seine Mutter), mit dem bei der belangten Behörde am 09.03.2023 eingelangten ausgefüllten Formularvordruck die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Rubrik „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Insbesondere: …." unter Punkt

  1. dieses von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ausgefüllten, unterfertigten und mit 06.03.2023 datierten Antragsformulars blieb unausgefüllt und wurde daher keine Zusatzeintragung genannt. In diesem ausgefüllten, unterfertigten und mit 06.03.2023 datierten Formular zur Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses scheint daher kein ausdrücklicher Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass auf. Auf Grundlage der Stellung des mit 06.03.2023 datierten, bei der belangten Behörde am 09.03.2023 eingelangten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses (im weiteren Text als „Antrag vom 09.03.2023“ bezeichnet) schaffte die belangte Behörde das FLAG-Gutachten vom 30.06.2023 bei und holte ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jungendheilkunde auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) vom 04.08.2023 sowie – nach erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen dieses Gutachten mit Schreiben der Mutter vom 18.08.2024 - ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jungendheilkunde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19.12.2023 ein. Darin wurde beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Asperger Syndrom“ festgestellt, dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur EVO zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 50% bewertet. Betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die sachverständige Ärztin aus, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Begleitung einer Bezugsperson zumutbar sei. Die Zusatzeintragung „Begleitperson“ (Anmerkung: Für diese Zusatzeintragung liegt nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ebenfalls kein ausdrücklicher Antrag vor) befürwortete die Sachverständige. Die belangte Behörde brachte dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs mit Begleitschreiben vom 29.12.2023 das Sachverständigengutachten zur Kenntnis und führte aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Begleitperson“ vorliegen würden. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer erhob gegen das Gutachten vom 19.12.2023 Einwendungen und führte aus, dass es ihm aufgrund von Schwierigkeiten in der Reizwahrnehmung und –verarbeitung nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. In der Folge befasste die belangte Behörde neuerlich die Fachärztin für Kinder- und Jungendheilkunde, die das Sachverständigengutachten vom 19.12.2023 verfasst hatte, mit den Einwendungen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers. In der daraufhin erstatteten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19.02.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht gegeben seien. Mit Bescheid vom 26.02.2024 wies die belangte Behörde spruchgemäß den „am 09.03.2023 eingelangten“ Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe am 09.03.2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beantragt. Sie stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 19.12.2023, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.03.2024 fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024, eingelangt am 02.04.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Da in dem Verwaltungsakt lediglich ein mit 06.03.2023 datierter, bei der belangten Behörde am 09.03.2023 eingelangter Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufliegt, jedoch kein ausdrücklicher Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ dokumentiert ist, erfolgte eine diesbezügliche Nachfrage bei der belangten Behörde. Am 05.04.2024 teilte eine Mitarbeiterin der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es im betreffenden Verfahren nur den Antrag vom 06.03.2024, eingelangt am 09.03.2023, gäbe, mit dem der Behindertenpass beantragt worden sei. Weiters würde es noch eine Stellungnahme vom 18.08.2024 geben, der von der Behörde dann als Antrag auf die Zusatzeintragungen betreffend die Begleitperson und die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewertet worden sei. Abgesehen davon seien keine Anträge gestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der minderjährige Beschwerdeführer brachte, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, am 09.03.2023 bei der belangten Behörde einen mit 06.03.2023 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Im Rahmen dieser Antragstellung wurde kein ausdrücklicher Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. Auch sonst ist kein solcher am 09.03.2023 gestellter Antrag auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt aktenkundig. Festgestellt wird daher, dass vom Beschwerdeführer am 09.03.2023 kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt wurde. Das von der gesetzlichen Vertreterin unterfertigte Antragsformular enthält unter Punkt
  3. folgenden Vordruck: „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Insbesondere: ….". Die belangte Behörde versendete am 26.02.2024 an den Beschwerdeführer im Wege dessen rechtlicher Vertretung einen befristet bis zum 28.02.2027 ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid ebenfalls vom 26.02.2024 spruchgemäß einen am 09.03.2023 eingelangten - tatsächlich aber nicht ausdrücklich gestellten und somit nicht eingelangten - Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab („Ihr am 09.03.2023 eingelangter Antrag auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung in den Behindertenpass wird abgewiesen: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"). Gegen diesen Bescheid vom 26.02.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung am 21.03.2024 Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2024 von der belangten Behörde samt dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt wurde.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 09.03.2023 und zum befristet ausgestellten Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass vom Beschwerdeführer am 09.03.2023 kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt wurde, gründet sich ebenfalls auf den Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, der eine solche Antragstellung nicht beinhaltet. Weder ist dem im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden, am 09.03.2023 eingelangten Antragsformular noch sonst ein solcher Antrag – etwa in Form einer eigenständigen Antragstellung - an diesem Tag zu entnehmen. Auch aus der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2024 bei der belangten Behörde ergibt sich zweifelsfrei, dass am 09.03.2024 kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt wurde. Insoweit aber eine allfällige Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass allenfalls interpretativ aus der im Wege der rechtlichen Vertretung abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.08.2023 erschlossen werden könnte – was die belangte Behörde nach ihrer Auskunft vom 05.04.2024 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht so gehandhabt haben dürfte - so kann eine solche Interpretation dahinstehen, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid spruchgemäß ausdrücklich über einen am 09.03.2023 eingelangten Antrag (nicht aber über einen am 18.08.2023 eingelangten Antrag) abgesprochen hat, was sie auch in der Begründung dieses Bescheides noch einmal bekräftigte. Das von der gesetzlichen Vertreterin unterfertigte Antragsformular enthält unter Punkt
  5. folgenden Vordruck: „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Insbesondere: ….". Selbst wenn man den Antrag als laut Punkt
  6. des Formularvordruckes gestellt ansehen würde, wäre ein solcher Antrag unzulässig, weil er bedingt gestellt wäre, nämlich unter der Bedingung, dass er nur als gestellt gilt, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Zusatzeintragung gegeben sind. Ein bedingter Antrag auf Ausstellung einer Zusatzeintragung ist jedoch im Bereich des Bundesbehindertengesetzes nicht vorgesehen. Selbst wenn die Behörde trotzdem den unter Punkt
  7. vorgedruckten Antrag als gültigen Antrag gewertet hätte, wäre er auch deshalb als nicht gestellt zu erachten, weil er ja nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur für den Fall gestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen vorliegen, was die belangte Behörde ja gerade als nicht gegeben erachtete. Die Feststellung, dass die belangte Behörde bescheidmäßig und spruchgemäß über einen am 09.03.2023 eingelangten, aber an diesem Tag weder eingelangten noch gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgesprochen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus Spruch und Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 26.02.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein entsprechender Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) einzubringen und ist ein solcher Antrag Grundvoraussetzung für die Führung eines entsprechenden Verfahrens über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen und Anbringen der Parteien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Unter Anwendung dieses Interpretationsmaßstabes umfasst der im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 26.02.2024 ausdrücklich genannte und abgewiesene Antrag des durch seine gesetzliche Vertreterin vertretenen Beschwerdeführers, der bei der belangten Behörde am 09.03.2023 eingelangt ist, aber keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sondern es handelt sich bei diesem Antrag vom 09.03.2023 ausschließlich um einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses; diesbezüglich wird auch auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde in dem vom Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin am 09.03.2023 eingebrachten und mit 06.03.2023 datierten Antragsformular auch nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik unter Punkt
  2. angeführt. Im gesamten Antrag vom 09.03.2023 scheint kein ausdrückliches Begehren auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung auf. Wie bereits oben dargelegt wurde, enthält das von der gesetzlichen Vertreterin unterfertigte Antragsformular unter Punkt
  3. folgenden Vordruck: „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Insbesondere: ….". Selbst wenn man im vorliegenden Fall den Antrag als laut Punkt
  4. des Formularvordruckes gestellt ansehen würde, wäre ein solcher Antrag unzulässig, weil er bedingt gestellt wäre, nämlich unter der Bedingung, dass er nur als gestellt gilt, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Zusatzeintragung gegeben sind. Ein bedingter Antrag auf Ausstellung einer Zusatzeintragung ist jedoch im Bereich des Bundesbehindertengesetzes rechtlich nicht vorgesehen. Selbst wenn die Behörde trotzdem den unter Punkt
  5. vorgedruckten Antrag als gültigen Antrag gewertet hätte, wäre er auch deshalb als nicht gestellt zu erachten, weil er ja nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur für den Fall gestellt worden wäre, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen vorliegen, was die belangte Behörde ja gerade als nicht gegeben erachtete. Auch sonst findet sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt für einen am 09.03.2023 gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Auch die Auskunft der belangten Behörde vom 05.04.2024 bestätigte diesen Sachverhalt. Es kann im gegenständlichen Fall auch dahinstehen, ob es sich bei der im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 18.08.2023 allenfalls interpretativ um einen verfahrenseinleitenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass handelt – was die belangte Behörde nach ihrer Auskunft vom 05.04.2024 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht so gehandhabt haben dürfte -, weil über einen solchen allfälligen Antrag vom 18.08.2023 von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und ein solcher hypothetischer Antrag daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wäre. Im Übrigen ist dazu Folgendes anzumerken: Die belangte Behörde dürfte die von ihr gewählte Vorgangsweise - nämlich eine „Umdeutung“ einer Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs in einen Antrag auf Gewährung einer Zusatzeintragung – offenbar zur Verfahrensbeschleunigung getätigt haben. Sie übersieht jedoch dabei, dass die Verfahrenspartei dadurch verfahrensrechtliche Nachteile erleidet, da sie medizinische Befunde in Bezug auf die von ihr zuvor gar nicht beantragte Zusatzeintragung innerhalb der kurzen Stellungnahmefrist beischaffen muss und zudem bei abschlägiger Entscheidung über die Zusatzeintragung für einen „neuerlichen“ Antrag auf diese Zusatzeintragung die Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG zum Tragen kommt.Im Übrigen ist dazu Folgendes anzumerken: Die belangte Behörde dürfte die von ihr gewählte Vorgangsweise - nämlich eine „Umdeutung“ einer Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs in einen Antrag auf Gewährung einer Zusatzeintragung – offenbar zur Verfahrensbeschleunigung getätigt haben. Sie übersieht jedoch dabei, dass die Verfahrenspartei dadurch verfahrensrechtliche Nachteile erleidet, da sie medizinische Befunde in Bezug auf die von ihr zuvor gar nicht beantragte Zusatzeintragung innerhalb der kurzen Stellungnahmefrist beischaffen muss und zudem bei abschlägiger Entscheidung über die Zusatzeintragung für einen „neuerlichen“ Antrag auf diese Zusatzeintragung die Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG zum Tragen kommt. Die belangte Behörde hat im nun bekämpften Bescheid vom 26.02.2024 sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausdrücklich über einen bei der belangten Behörde „am 09.03.2023 eingelangten“ Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgesprochen und einen solchen Antrag abgewiesen, obwohl ein solcher Antrag am 09.03.2023 nicht gestellt worden ist. Da die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 1 BBG an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im von der gesetzlichen Vertreterin ausgefüllten, bei der belangten Behörde am 09.03.2023 eingelangten Formular betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses an einem solchen Antrag mangelt und ein solcher am 09.03.2023 auch sonst nicht aktenkundig ist, ist der einen Antrag vom 09.03.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abweisende, mit 26.02.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet.Da die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG an einen entsprechenden verfahrenseinleitenden Antrag gebunden ist, es sich daher um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im von der gesetzlichen Vertreterin ausgefüllten, bei der belangten Behörde am 09.03.2023 eingelangten Formular betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses an einem solchen Antrag mangelt und ein solcher am 09.03.2023 auch sonst nicht aktenkundig ist, ist der einen Antrag vom 09.03.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abweisende, mit 26.02.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche inhaltliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH
  6. 1964, Slg. Nr. 4730,
  7. 3 1968, Slg. Nr. 5685).Die belangte Behörde hat in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen zu Grunde liegenden Antrag eine behördliche inhaltliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH
  8. 1964, Slg. Nr. 4730,
  9. 3 1968, Slg. Nr. 5685). Nach § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2289334.1.00

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