4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Burgenland (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 02.10.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad seiner Behinderung 80% beträgt. In einem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren veranlasste die belangte Behörde eine ärztliche Nachbegutachtung des Beschwerdeführers und setzte in der Folge mit Bescheid vom 19.03.2024 den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40% neu fest. Gleichzeitig erfolgte aus diesem Grund eine Aberkennung der Begünstigteneigenschaft. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailschreiben vom 01.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Durchsicht des Aktes und eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die Beischaffung des diesbezüglichen PVA-Bescheides ergaben, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2024 im Bezug einer unbefristeten Invaliditätspension steht. Seitens der PVA wurde mitgeteilt, dass die Invalidität hier dauerhaft angenommen wurde. Seitens des Beschwerdeführers war bis dato keinerlei Verständigung an das Bundesverwaltungsgericht über den Bezug von Invaliditätspension erfolgt. Da der Beschwerdeführer somit seit 01.03.2024 eine Geldleistung wegen dauernder Berufsunfähigkeit bezieht, und gemäß §2 Abs.2 lit.c BEinstG der Bezug einer Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit bzw dauernder Berufsunfähigkeit einen Ausschlussgrund darstellt, wenn der begünstige Behinderte nicht in Beschäftigung steht, und sich weiters weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Sozialversicherungsdatenauszug Hinweise für eine entsprechende unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergaben, räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2024 ein entsprechendes Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ein.Da der Beschwerdeführer somit seit 01.03.2024 eine Geldleistung wegen dauernder Berufsunfähigkeit bezieht, und gemäß §2 Absatz 2, Litera c, BEinstG der Bezug einer Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit bzw dauernder Berufsunfähigkeit einen Ausschlussgrund darstellt, wenn der begünstige Behinderte nicht in Beschäftigung steht, und sich weiters weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Sozialversicherungsdatenauszug Hinweise für eine entsprechende unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergaben, räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2024 ein entsprechendes Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ein. Am 22.04.2024 rief der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht an und erkundigte sich über die Bedeutung dieses Parteiengehöres. Er teilte unter anderem mit, dass er tatsächlich seit 01.03.2024 eine Pension beziehe und eigentlich nur wieder einen Behindertenpass bekommen wolle. Die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft habe er nicht bekämpfen wollen, sondern den Verlust seines Behindertenpasses. Mit Schreiben vom 22.04.2024 zog der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Beschwerde vom 01.04.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2024, womit der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40% neu festgesetzt und die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft festgestellt wurde, zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.04.2024 aus freien Stücken seine Beschwerde vom 01.04.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2024, womit der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40% neu festgesetzt und die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft festgestellt wurden, zurückgezogen hat. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Durch die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.04.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 22.04.2024, erfolgte unmissverständliche Zurückziehung der Beschwerde vom 01.04.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2024, womit der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40% neu festgesetzt und die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft festgestellt wurden, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f). Durch die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.04.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 22.04.2024, erfolgte unmissverständliche Zurückziehung der Beschwerde vom 01.04.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2024, womit der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40% neu festgesetzt und die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft festgestellt wurden, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2289552.1.00
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