Obsah (18)
§ 40Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 35§ 41§ 8§ 42§ 43§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW141 2278786-1 Spruch, W141 2278786-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,, geboren am römisch 40 bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.05.2023 römisch 40 , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in der Höhe von sechzig
(60)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 02.01.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde. 1.
- Mit Schreiben vom 20.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern.1.2. Mit Schreiben vom 20.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern. 1.
- Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v
H festgestellt.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Aufgrund des im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens zur Feststellung des Grades der Behinderung betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.. Da eine Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens würden daher als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, durch seinen bevollmächtigten Vertreter, am 03.05.2023 Beschwerde erhoben. Darin rügte der bevollmächtigte Vertreter insbesondere, dass vom Sachverständigen, nicht nachvollziehbar, festgestellt wurde, dass keine gegenseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Beschwerdeführer leide an zahlreichen unterschiedlichen Leiden, die ihn in seiner körperlichen Belastbarkeit sowie seiner Mobilität einschränkten. Einerseits wäre die körperliche Belastbarkeit durch die koronare Herzkrankheit herabgesetzt und dies nicht nur gering. Zuletzt wurde eine Echokardiographie durchgeführt und nun ist eine Myokardszintigraphie geplant. Bezüglich der Diabeteserkrankung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer an einer diabetogenen PNP der UE leidet. Diese wirke negativ mit den degenerativen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparats zusammen. Weiters leide der Beschwerdeführer an Schwindel bei Lagewechseln und beim Gehen. Es liege eine erhöhte Sturzgefahr vor, die bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. Außerdem beziehe der Beschwerdeführer aufgrund seiner diversen körperlichen Einschränkungen bereits seit 2020 ein Pflegegeld der Stufe
- Insgesamt hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass – auch aufgrund der gegenseitigen Leidensbeeinflussung – ein Grad der Behinderung von 50vH vorliege. Weiters hätte er aufgrund der körperlichen Einschränkungen und der herabgesetzten körperlichen Belastbarkeit sowie des Schwindels samt der erhöhten Sturzgefahr auch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erfüllt. 2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage des Beschwerdeführers am 04.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde. 2.2 Des Weiteren wurde zur Überprüfung ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40vH bewertet wurde. 2.3 Mit Schreiben 31.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern.2.3 Mit Schreiben 31.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern. 2.4 Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
- Mit Beschwerdevorlage vom 29.09.2023 hat die belangte Behörde, da die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen war, den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 02.10.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2023 und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde. 4.
- Mit Schreiben vom 11.03.2024 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
4.4. Mit Schreiben vom 11.03.2024 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Weder von Seiten der belangten Behörde noch von Seiten des Beschwerdeführers wurde zum Ergebnis des Beweisaufnahme schriftlich Stellung genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gutErnährungszustand: etwas reduziertGröße: 173 cm Gewicht: 61 kgAllgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: etwas reduziert, Größe: 173 cm Gewicht: 61 kg Klinischer Status - Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: Zustand nach Catarakt OP Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne rhythmisch, 2/6 Systolikum, p.m. Apex, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: im Lot. HWS in R40-0-40, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 14 cm. Verstärkte Bruskophyse, BWS-drehung 25-0-25, FKBA und Seitneigung schmerzbedingt? Nicht gezeigt. OE: Schulter rechts S 40-0-170, F 170-0-45, R 60-0-65, linke Schulter wird schmerzbedingt? nicht gezegt; Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 45-0-50, Fausschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff rechts durchführbar, links nicht gezeigt.OE: Schulter rechts S 40-0-170, F 170-0-45, R 60-0-65, linke Schulter wird schmerzbedingt? nicht gezegt; Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 45-0-50, Fausschluß beidseits möglich. , Nacken- und Kreuzgriff rechts durchführbar, links nicht gezeigt. UE: Hüftgelenke in S rechts 0-0-100 zu links 0-0-105, F 30-0-20, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 5-0-
- Pseudolasegue beidseits positiv. UE: Hüftgelenke in S rechts 0-0-100 zu links 0-0-105, F 30-0-20, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125, bandfest, reizfrei. , Sprunggelenke 5-0-
- , Pseudolasegue beidseits positiv. Haut: intakt Status Psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: Kommt am Stock gehend in normaler Straßenkleidung in die Ordination, Lagewechsel möglich, insgesamt etwa schwerfällig und umständlich 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Zusammenfassung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Herzinfarkt Position im oberen Rahmensatz bei Herzinfarkt 12/2022 mit erfolgreicher Gefäßdehnung, die Linksventrikelfunktion ist erhalten.Position im oberen Rahmensatz bei Herzinfarkt 12 aus 2022, mit erfolgreicher Gefäßdehnung, die Linksventrikelfunktion ist erhalten. 05.05.02 40 vH 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrosen, Spondylosen Oberer Rahmensatz da die gesamte Wirbelsäule betroffen ist, kein radikuläres motorisches Defizit. 02.01.02 40 vH 03 Kombiniertes Aortenvitium Unterer Rahmensatz bei vorliegender Stenosierung der Aorten und Mitralklappe, keine klinischen Herzinsuffizienzzeichen. 05.06.02 30 vH 04 Diabetes mellitus Typ 2 Oberer Rahmensatz bei oraler Medikation, die diabetogene Polyneuropathie ist hier miterfasst. 09.02.01 30 vH 05 Geringe Schwerhörigkeit rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links Fixer Rahmensatz bei Beurteilung nach Tabelle Z2/K4 12.02.01 20 vH 06 Kniegelenksarthrosen beidseits Unterer Rahmensatz da geringe Einschränkung rechts mehr als links, geringe radiologische Veränderungen. 02.05.19 20 vH 07 Basalcellkarzinom Oberer Rahmensatz da regelmäßige Kontrolle notwendig, keine weiterführende Therapienotwendigkeit. 13.01.01 20 vH 08 Omarthrose links Fixer Richtsatz bei entsprechender Bewegungseinschränkung 02.06.03 20 vH 09 Chronisch venöse Insuffizienz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei sichtbaren Varizen, geringe Schwellungsneigung, keine Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. 05.08.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 9 und aufgrund der negativen Zusammenwirkung der einzelnen Leiden, um zwei Stufen erhöht. 1.
- Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 02.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 02.10.
- Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie setzt das führenden Leiden 1, Zustand nach Herzinfarkt, mit der Positionsnummer 05.05.02 fest und bewertet bewertet dieses mit einem Grad der Behinderung von 40 vH. Die Bewertung des Leidens wurde, in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung getroffen. Daraus ergibt sich die Position im oberen Rahmensatz durch Herzinfarkt mit erfolgreicher Gefäßdehnung, die Linksventrikelfunktion ist erhalten. Das Leiden 2, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegementale Osteochondrosen, Spondylosen, unter der Positionsnummer 02.01.02 bewertet der Facharzt für Unfallchirurgie unter Heranziehung der allgemeinmedizinischen Vorgutachten mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH. Die Heranziehung des oberen Rahmensatzes wird mit der Betroffenheit der ganzen Wirbelsäule und dem Fehlen eines radikulären motorischen Defizits begründet. Das Leiden 3, Kombiniertes Aortenvitium, bewertet die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie unter der Positionsnummer 05.06.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert. Dies entspricht dem unteren Rahmensatz, der mit der vorliegenden Stenosierung der Aorten und Mitralkappe und dem Fehlen von klinischen Herzinsuffizienzzeichen begründet wird. Leiden 4, Diabetes mellitus Typ 2, wurde von der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie unter der Positionsnummer 09.02.01 aufgenommen. Die Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ist plausibel, da die diabetogene Polyneuropathie hier miterfasst ist. Das Leiden 5, Geringe Schwerhörigkeit rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links, bewertet die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie unter der Positionsnummer 12.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH. Dies entspricht dem fixen Rahmensatz bei Beurteilung nach der Tabelle Z2/K
- Das Leiden 6, Kniegelenksarthrosen beidseits, unter der Positionsnummer 02.05.19 bewertet der orthopädische Sachverständige mit einem Grad der Behinderung von 20 vH. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes wird damit begründet, dass eine geringe Einschränkung rechts mehr als links und nur geringe radiologische Veränderungen vorliegen. Das Leiden 7, Basalcellkarzinom, bewertet die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie unter der Positionsnummer 13.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH. Dies entspricht dem oberen Rahmensatz, da regelmäßige Kontrolle notwendig ist. Es liegt jedoch keine weitere Therapienotwendigkeit vor. Das Leiden 8, Omarthrose links, wurde vom Facharzt für Unfallchirurgie unter der Positionsnummer 02.06.03 aufgenommen. Das Leiden mit 20 vH entspricht dem fixen Rahmensatz da eine entsprechende Bewegungseinschränkung vorliegt. Das Leiden 9, chronisch venöse Insuffizienz, bewertet die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie unter der Positionsnummer 05.08.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH. Dies entspricht einer Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund von sichtbaren Varizen, geringe Schwellungsneigung bei fehlender Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich durch das negative Zusammenwirken der einzelnen Leiden. Die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie und der Facharzt für Unfallchirurgie nehmen in ihrem gemeinsamen Gutachten zudem ausführlich zu den vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers fachspezifisch Stellung. Die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie führt insbesondere aus, dass der Befund vom 10.11.2023 insofern eine Änderung im internistischen Sachverständigengutachten bewirkt, als dass die kombinierten Klappenveränderungen im Leiden 3 erfasst und nach EVO eingeschätzt werden. Ebenso wird das Leiden 9 aufgrund dieses Befundes neu aufgenommen und in der entsprechenden Positionsnummer abgebildet. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich aus der negativen Leidenszusammenwirkung im Vergleich zum Vorgutachten aus 28.07.2023 aufgrund der internistischen Einschätzung. Bereits im orthopädischen Gutachten wurden die einzelnen Leiden eingeschätzt und abgebildet und der Behinderungsgrad erhöht. Aufgrund der Erhöhung des Leiden 4 und der Neuaufnahme des Leiden 3 ergibt sich eine nochmalige Erhöhung im Gesamtgrad der Behinderung bei besonders ungünstiger Leidensbeeinflussung des Hauptleidens. Durch die Berücksichtiung des orthopädischen Gutachtens kommt die internistische Sachverständige aufgrund der funktionellen Einschätzung der einzelnen Leiden zu einer weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung mit insgesamt 60 v.H.. Eine Nachuntersuchung ist aus fachlicher Sicht, weder orthopädisch noch internistisch indiziert. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers bzw. die nunmehr vorgelegten Befunde, mit welchen ein bereits festgestelltes Leiden weiter untermauert wurde, waren sohin geeignet, eine Änderung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens herbeizuführen. Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 20.02.2023 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 35Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43Abs 1.
hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 9 und aufgrund der negativen Zusammenwirkung der einzelnen Leiden, um zwei Stufen, auf 60 von Hundert erhöht wird. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung wurde sowohl von dem Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und seitens des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass er mit dem Sachverständigengutachten einverstanden ist und er, außer im Falle der Ab- oder Zurückweisung seiner Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt – geeignet, eine Änderung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Einschätzung herbeizuführen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt – geeignet, eine Änderung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Einschätzung herbeizuführen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2278786.1.00