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{'item': 'W170 2281776-2'}

Obsah (11)§§ 16Art. 133§ 17§ 73Art. 130Art. 132§ 8§ 12§ 27§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW170 2281776-2 Spruch, W170 2281776-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 16, 28 Abs. 2 Vw

GVG mangels Zuständigkeit der Behörde, am 29.02.2024 über den Antrag zu entscheiden, aufgehoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid

Paragraphen 16, 28, Absatz 2, VwGVG mangels Zuständigkeit der Behörde, am 29.02.2024 über den Antrag zu entscheiden, aufgehoben. II. Der Antrag des Mag. Dr. XXXX auf Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Mag. Dr. römisch 40 auf Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Mag. Dr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat beim Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck (in Folge: Behörde) am 15.09.2021 einen Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gestellt. Mag. Dr. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) hat beim Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck (in Folge: Behörde) am 15.09.2021 einen Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl W170 2240747-1 eine Rechtssache hinsichtlich einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Behörde vom 20.01.2021, Pers-9-B-122, anhängig, mit dem dem Beschwerdeführer die zuvor bestandene Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen worden war. Diese Beschwerde gegen den (Entziehungs-)Bescheid der Behörde vom 20.01.2021, Pers-9-B-122, wurde (im zweiten Rechtsgang) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2024, W170 2240747-1/120E, abgewiesen; gegen dieses Erkenntnis wurde von Beschwerdeführer am 15.03.2024 eine Erkenntnisbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, das dortige Verfahren wird zur Zahl E 985/2024-2 geführt und ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht entschieden. Am 24.10.2023 erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde, da seit der Antragsstellung bereits über sechs Monate vergangen seien, die gesetzliche Entscheidungsfrist sei daher bereits verstrichen. Die Behörde legte mit Schreiben von 14.11.2023, eingelangt am 23.11.2023, die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 26.02.2024, 400 Jv 280/21b – 05 A – 48, wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde ein Bescheid vom 23.02.2024, 400 Jv 280/21 b, vorgelegt, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger „für die Zertifizierungsperiode vom 01.01.2022 bis 31.12.2026“ zurückgewiesen wurde; der Bescheid wurde dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 29.02.2024 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25.03.2024 bei der Behörde eingebachte Beschwerde, die insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde geltend machte. Weil die Behörde mit Bescheid vom 23.02.2024, 400 Jv 280/21 b, über den Antrag entschieden hatte, wurde die Säumnisbeschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2024, W170 2281776-1/8E, zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 08.04.2022 im elektronischen Postfach des im Spruch genannten Vertreters hinterlegt; ein Rückschein hinsichtlich der Zustellung an die Behörde ist bis dato nicht eingelangt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass

Art. I Abs. 1 EGVG die Verwaltungsverfahrensgesetze, unter anderem das AVG, das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, regeln und

Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden ist.

Art. I Abs. 3 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, (1.) in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG, (1a.) in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (1b.) in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (2.) in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (3.) in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, (4.) in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (5.) in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts und (6.) auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, nicht anzuwenden.3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass

Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG die Verwaltungsverfahrensgesetze, unter anderem das AVG, das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, regeln und

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden ist.

Artikel römisch eins, Absatz 3, EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, (1.) in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG, (1a.) in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (1b.) in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (2.) in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (3.) in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, (4.) in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (5.) in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts und (6.) auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass das AVG auf das Verfahren vor jeder anderen Verwaltungsbehörde, auch auf das Verfahren der gegenständlichen Behörde, anzuwenden ist. Das in der Revision herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich allerdings auf Art. 1 Abs. 2 EGVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (siehe BGBl. I Nr. 33/2013).Das bedeutet, dass das AVG auf das Verfahren vor jeder anderen Verwaltungsbehörde, auch auf das Verfahren der gegenständlichen Behörde, anzuwenden ist. Das in der Revision herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich allerdings auf Artikel eins, Absatz 2, EGVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (siehe Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,). Es war daher vor der Behörde das AVG und ist vor dem Bundesverwaltungsgericht (

§ 17Vw

GVG) das AVG und das VwGVG anzuwenden.Es war daher vor der Behörde das AVG und ist vor dem Bundesverwaltungsgericht (

Paragraph 17, VwGVG) das AVG und das VwGVG anzuwenden. 3.2.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.3.2.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Im SDG finden sich solche Sondernormen hinsichtlich der Entscheidungsfrist nicht.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde,

Art. 132Abs.

3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde,

Artikel 132

, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen,

§ 16Abs. 2 Vw

GVG hat die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen,

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Hiezu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0152).Hiezu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0152). Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). 3.

  1. Gegenständlich wurde der Antrag auf Rezertifizierung der Sachverständigeneigenschaft des Beschwerdeführers am 15.09.2021 gestellt, am 24.10.2023, also mehr als sechs Monate später, wurde die Säumnisbeschwerde erhoben. Die Entscheidungsfrist der Behörde war daher objektiv abgelaufen bzw. ist diese objektiv säumig, es ist daher zu prüfen, ob diese Säumigkeit auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Es ist nicht zu sehen, warum die Behörde die Entscheidung nicht binnen Entscheidungsfrist getroffen hat, zumal ihr alle relevanten Informationen bekannt waren. Dass die Behörde das unter der Zahl W170 2240747-1 geführte Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet hat, mag aus verfahrensökonomischen Gründen nachvollziehbar sein, es wäre der Behörde aber immer eine (wenn im Vergleich der nun erfolgten Zurückverweisung) aufwändigere Abweisung des Rezertifizierungsantrags wegen der (schon im Bescheid der Behörde vom 20.01.2021, Pers-9-B-122, formulierten mangelnden Vertrauenswürdigkeit) offengestanden; dass der Beschwerdeführer zur Verfahrensverzögerung beigetragen hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Es lag daher eine zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde vor und ist daher mit Vorlage der Säumnisbeschwerde am 14.11.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2023, keine Zuständigkeit der Behörde mehr vorgelegen. Trotzdem hat die Behörde mit Bescheid vom 23.02.2024, 400 Jv 280/21 b, den Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger „für die Zertifizierungsperiode vom 01.01.2022 bis 31.12.2026“ zurückgewiesen; der Bescheid wurde dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 29.02.2024 zugestellt. Damit hat die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr weder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch zum nunmehrigen Zeitpunkt zukommt. Daher ist der Bescheid mangels Zuständigkeit der Behörde aufzuheben. 3.
  2. Fraglich ist allerdings, ob nach der nunmehr erfolgten ersatzlosen Kassation des verspäteten Bescheids das Verwaltungsgericht oder die Behörde zuständig sind, über den nunmehr wieder unerledigten Antrag des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden. In seiner Entscheidung vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, führte der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall aus: „15 2.
  3. Zuständigkeit nach Erhebung der Säumnisbeschwerde § 16 Abs. 1 VwGVG räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2015, Ra 2015/19/0075). Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde

§ 12Vw

GVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Demnach bleibt im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist

§ 16Abs. 1 Vw

GVG bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs. 2 VwGVG). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen. 16 2.

  1. Zuständigkeit nach Verstreichen der Nachholfrist Nach dem oben Gesagten geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2017, Ra 2017/01/0052). Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat. Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist – ausgenommen im Falle einer Vorlage nach § 16 Abs. 2 VwGVG – nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Da die nachträgliche Erlassung des die Verwaltungssache erledigenden Bescheides keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, ändert die allfällige Aufhebung eines nach Zuständigkeitsübergang von der Behörde erlassenen Bescheides in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ebenso nichts an der einmal eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit. Das Verwaltungsgericht ist nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist zuständig, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (vgl. wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom
  3. Mai 2015). Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht

§ 27Vw

GVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des § 8 VwGVG zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom

  1. April 2017, XXXXX), umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde.“In seiner Entscheidung vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, führte der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall aus: „15 2.
  2. Zuständigkeit nach Erhebung der Säumnisbeschwerde Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG räumt der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2015, Ra 2015/19/0075). Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde

Paragraph 12, VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Demnach bleibt im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen. 16 2.

  1. Zuständigkeit nach Verstreichen der Nachholfrist Nach dem oben Gesagten geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2017, Ra 2017/01/0052). Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat. Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist – ausgenommen im Falle einer Vorlage nach Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG – nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Da die nachträgliche Erlassung des die Verwaltungssache erledigenden Bescheides keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, ändert die allfällige Aufhebung eines nach Zuständigkeitsübergang von der Behörde erlassenen Bescheides in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ebenso nichts an der einmal eingetretenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit. Das Verwaltungsgericht ist nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist zuständig, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist vergleiche wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom
  3. Mai 2015). Wird der verwaltungsbehördliche Bescheid nach Ablauf der der Behörde gesetzlich eingeräumten Nachfrist erlassen, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht

Paragraph 27, VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Weil nur eine im Sinne des Paragraph 8, VwGVG zulässige und berechtigte Säumnisbeschwerde die Rechtsfolgen des Zuständigkeitsübergangs nach sich ziehen kann vergleiche dazu auch den hg. Beschluss vom 27. April 2017, XXXXX), umfasst die Prüfung der Zuständigkeit im Fall eines Beschwerdeverfahrens in einer Verwaltungsangelegenheit, in deren Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde, die Beurteilung der Zulässigkeit und Berechtigung der erhobenen Säumnisbeschwerde.“ In Entsprechung dieser Entscheidung wäre sohin davon auszugehen, dass im Fall der Erhebung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde für die meritorische Entscheidung nach Ablauf der dreimonatigen Frist zur Erlassung des Bescheids iSd § 16 Abs. 1 VwGVG jedenfalls das Verwaltungsgericht – im gegenständlichen Fall das Bundesverwaltungsgericht – für die Sachentscheidung in der Verwaltungssache zuständig ist. Dies im Zusammenhang damit, dass die belangte Behörde gegenständlich nach Verstreichen der Nachholfrist einen mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belasteten Bescheid in der Rechtssache erlassen hatte. In Entsprechung dieser Entscheidung wäre sohin davon auszugehen, dass im Fall der Erhebung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde für die meritorische Entscheidung nach Ablauf der dreimonatigen Frist zur Erlassung des Bescheids iSd Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG jedenfalls das Verwaltungsgericht – im gegenständlichen Fall das Bundesverwaltungsgericht – für die Sachentscheidung in der Verwaltungssache zuständig ist. Dies im Zusammenhang damit, dass die belangte Behörde gegenständlich nach Verstreichen der Nachholfrist einen mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belasteten Bescheid in der Rechtssache erlassen hatte. In seiner Entscheidung vom 20.12.2017 Ro 2017/03/0019 führte der Verwaltungsgerichtshof jedoch im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Entscheidung in der Sache nach der Erhebung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde und einem erst nach Ablauf der Nachfrist von der Behörde erlassenen Bescheid – anders – wie folgt aus: „13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner – nach Einlangen der hier vorliegenden Revision ergangenen – Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist

§ 16Abs. 1 Vw

GVG erlassenen Bescheid die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt hat, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung – nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (VwGH 19.10.2017, Ro 2017/20/0001). 14 Im Revisionsfall langte das verfahrenseinleitende Anbringen des Revisionswerbers am

  1. September 2015, die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde am
  2. März 2016 bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom
  3. Juni 2016 (dem Vertreter des Revisionswerbers unstrittiger Weise zugestellt am
  4. August 2016), also nach Verstreichen der dreimonatigen Frist nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG, stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die flugmedizinische Untauglichkeit des Revisionswerbers fest. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin mit Spruchpunkt A) III. des angefochtenen Erkenntnisses das Säumnisbeschwerdeverfahren ein. 15 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers führte die – nach Ablauf der Nachfrist nach § 16 Abs. 1 VwGVG erfolgte – Erlassung des Bescheides vom
  5. Juni 2016 nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht (nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde) wieder zuständig geworden wäre, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Indem das Verwaltungsgericht daher im Säumnisbeschwerdeverfahren im vorliegenden Fall eine derartige Sachentscheidungspflicht (nach Nachholung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde, wenn auch außerhalb der Nachfrist) nicht angenommen hat, ist es nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.“In seiner Entscheidung vom 20.12.2017 Ro 2017/03/0019 führte der Verwaltungsgerichtshof jedoch im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Entscheidung in der Sache nach der Erhebung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde und einem erst nach Ablauf der Nachfrist von der Behörde erlassenen Bescheid – anders – wie folgt aus: „13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner – nach Einlangen der hier vorliegenden Revision ergangenen – Rechtsprechung bereits festgehalten, dass auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassenen Bescheid die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt hat, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung – nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (VwGH 19.10.2017, Ro 2017/20/0001). 14 Im Revisionsfall langte das verfahrenseinleitende Anbringen des Revisionswerbers am

  1. September 2015, die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde am
  2. März 2016 bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom
  3. Juni 2016 (dem Vertreter des Revisionswerbers unstrittiger Weise zugestellt am
  4. August 2016), also nach Verstreichen der dreimonatigen Frist nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz VwGVG, stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die flugmedizinische Untauglichkeit des Revisionswerbers fest. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin mit Spruchpunkt A) römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses das Säumnisbeschwerdeverfahren ein. 15 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers führte die – nach Ablauf der Nachfrist nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erfolgte – Erlassung des Bescheides vom
  5. Juni 2016 nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht (nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde) wieder zuständig geworden wäre, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Indem das Verwaltungsgericht daher im Säumnisbeschwerdeverfahren im vorliegenden Fall eine derartige Sachentscheidungspflicht (nach Nachholung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde, wenn auch außerhalb der Nachfrist) nicht angenommen hat, ist es nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.“ Aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geht sohin, und dies anders als aus der Entscheidung vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, hervor, dass nach Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130Abs.

1 Z 3 B-VG, weil dessen Rechtsschutzziel durch die – wenn auch wegen einer verspäteten und damit wegen Unzuständigkeit rechtswidrig erfolgten – Bescheiderlassung erreicht wurde, nunmehr die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Verwaltungssache erneut bei der Behörde und nicht beim Verwaltungsgericht liegt.Aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geht sohin, und dies anders als aus der Entscheidung vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, hervor, dass nach Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, weil dessen Rechtsschutzziel durch die – wenn auch wegen einer verspäteten und damit wegen Unzuständigkeit rechtswidrig erfolgten – Bescheiderlassung erreicht wurde, nunmehr die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Verwaltungssache erneut bei der Behörde und nicht beim Verwaltungsgericht liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hält die zuletzt dargestellte Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes für schlüssiger, da das Rechtschutzziel der Säumnisbeschwerde durch das Erlassen des Bescheides erreicht wurde und – hier – die Säumnisbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht auch bereits rechtkräftig zurückgewiesen wurde sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 27 VwGG in der Fassung vor der Einführung der Verwaltungsgerichte ausführte, dass die in § 27 VwGG aF vorgesehene (sechsmonatige) Entscheidungsfrist der Behörde mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2017, Fr 2017/10/0007).Das Bundesverwaltungsgericht hält die zuletzt dargestellte Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes für schlüssiger, da das Rechtschutzziel der Säumnisbeschwerde durch das Erlassen des Bescheides erreicht wurde und – hier – die Säumnisbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht auch bereits rechtkräftig zurückgewiesen wurde sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 27, VwGG in der Fassung vor der Einführung der Verwaltungsgerichte ausführte, dass die in Paragraph 27, VwGG aF vorgesehene (sechsmonatige) Entscheidungsfrist der Behörde mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2017, Fr 2017/10/0007). Daher ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr die Behörde gefordert, nach Rückmittlung der Akten über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.09.2021 binnen sechs Monaten zu entscheiden. Da hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht einheitlich ist, ist die Revision zulässig. 3.5. Zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwErsV stützt und § 35 VwGVG ausdrücklich normiert, dass lediglich die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.3.5. Zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwErsV stützt und Paragraph 35, VwGVG ausdrücklich normiert, dass lediglich die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Gegenständlich liegt aber ein Bescheidbeschwerdeverfahren vor (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).Gegenständlich liegt aber ein Bescheidbeschwerdeverfahren vor (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, soweit im Vw

GVG nicht anderes bestimmt ist, – soweit hier relevant – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG, soweit im Vw

GVG nicht anderes bestimmt ist, – soweit hier relevant – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 74Abs.

1 AVG – § 74 AVG gehört zum V. Teil des AVG und ist daher vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden – hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungs-verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten,

§ 74Abs.

2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG – Paragraph 74, AVG gehört zum römisch fünf. Teil des AVG und ist daher vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden – hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungs-verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten,

Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. Eine Norm über einen Kostenersatz im Bescheidbeschwerdeverfahren nach dem SDG ist diesem nicht zu entnehmen. Auch aus § 53 VwGVG lässt sich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Bescheidbeschwerdeverfahrens nicht ableiten (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103).Auch aus Paragraph 53, VwGVG lässt sich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Bescheidbeschwerdeverfahrens nicht ableiten (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103). Daher gründet sich der Antrag auf keine Rechtsgrundlage und ist als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, siehe hiezu 3.4..Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, siehe hiezu 3.4.. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2281776.2.00

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