RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW170 2287041-1 Spruch, W170 2287041-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 23.01.2008 tauglich und seit 08.04.2008 zivildienstpflichtig. Mit Bescheid vom 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer bis 31.12.2019 aus besonders berücksichtigungswürdigen familiären Interessen vom Zivildienst befreit. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 23.01.2008 tauglich und seit 08.04.2008 zivildienstpflichtig. Mit Bescheid vom 10.04.2017 wurde der Beschwerdeführer bis 31.12.2019 aus besonders berücksichtigungswürdigen familiären Interessen vom Zivildienst befreit. Mit Bescheid vom 04.12.2023 wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung mit Zuweisungszeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 zugewiesen. Am 27.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes. Zusammengefasst brachte er darin vor, er und seine Ehegattin hätten am 08.10.2016 Vierlinge bekommen und seien zwei der Kinder schwer behindert und stark auf die elterliche Hilfe angewiesen. Die anderen beiden Kinder würden die Volkschule besuchen. Die Vierlinge müssten regelmäßig zu ärztlichen Untersuchungen und ins Zentrum für Entwicklungsförderung. Er habe mit seiner Gattin außerdem am 26.04.2023 noch ein weiteres Kind bekommen. Ohne seine Mithilfe können sich die Ehegattin nicht alleine um die Kinder kümmern. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde – abgesehen von der Einholung eines Versicherungsdatenauszuges – ohne weitere Erhebungen den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte – nachdem sie im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Harmonisierungspflicht darstellte – aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen habe und dass, der Umstand, dass er sich in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis befinde und Vater (und somit unterhaltsverpflichtet) sei, keine besonderen berücksichtigungswürdigen Interessen im Sinne des § 13 ZDG darstelle. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde – abgesehen von der Einholung eines Versicherungsdatenauszuges – ohne weitere Erhebungen den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte – nachdem sie im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Harmonisierungspflicht darstellte – aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen habe und dass, der Umstand, dass er sich in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis befinde und Vater (und somit unterhaltsverpflichtet) sei, keine besonderen berücksichtigungswürdigen Interessen im Sinne des Paragraph 13, ZDG darstelle. Mit Schreiben vom 12.02.2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und legte erneut seine familiäre Situation dar. Von Seiten der Behörde wurde von der ÖGK ein Versicherungsauszug des Beschwerdeführers angefordert, welcher am 26.01.2024 bei der Behörde einlangte und wonach der Beschwerdeführer vom 01.01.2023 bis 20.01.2023, vom 06.03.2023 bis 31.03.2023 und vom 18.09.2023 laufen, jeweils als Arbeiter bei verschiedenen Stellen beschäftigt war. Es ergeben sich aus dem Akt keine weiteren Ermittlungsschritte. Die Behörde wird die fehlenden notwendigen Erhebungen, vor allem die Ermittlung der familiären Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung (Nachweis der Behinderung der Kinder, Ermittlungen zum Pflegebedarf, Umfang der bisherigen Unterstützung der Ehegattin durch den Beschwerdeführer, finanzielle oder andere Möglichkeit der Substituierung dieser Unterstützung) auf Grund der Möglichkeit, ein Aktenverfahren zu führen und keine mündliche Verhandlung durchführen zu müssen, schneller und vor allem billiger als das Bundesverwaltungsgericht erledigen können. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt. Rechtliche Beurteilung: A) Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er habe gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen und stelle der Umstand, dass er einer Beschäftigung nachgehe, keinen Befreiungsgrund dar. Auf sein Vorbringen hinsichtlich des Unterstützungsbedarfes der Kinder ging die Behörde hingegen nicht ein. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Im gegenständlichen Fall, hat die Behörde abseits der Einholung des Versicherungsauszuges des Beschwerdeführers keine Ermittlungsschritte getätigt. Auch unterließ sie es, dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der so erlangten Ermittlungsergebnisse zu gewähren. Dies spiegelt sich auch im Bescheid wieder, in welchen weder Feststellungen zum Ausmaß der Beschäftigung und der Arbeitszeiten des Beschwerdeführers getroffen werden noch eine nähere Begründung dargeboten wird, inwiefern der Beschwerdeführer gegen die Harmonisierungspflicht verstoßen hat, bzw. mit welchen Vorkehrungen dieser seine familiären Interessen hätte mit der Zivildienstpflicht in Einklang bringen können. Letztere hätte eine Befassung mit den derzeitigen Hilfestellungen des Beschwerdeführers für seine Ehefrau bedurft. Da die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat, offenbar um die im Gegensatz zu anderen derartigen Verfahren schwierigeren Ermittlungen an das Verwaltungsgericht zu delegieren, ist im gegenständlichen der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, zumal auch die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären. Die Verwaltungsbehörde wird insbesondere Ermittlung zur Beurteilung der familiären Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung (Nachweis der Behinderung der Kinder, Ermittlungen zum Pflegebedarf, Umfang der bisherigen Unterstützung der Ehegattin durch den Beschwerdeführer, finanzielle oder andere Möglichkeit der Substituierung dieser Unterstützung) zu setzen haben, damit deren Umfang und Gewicht festgestellt und diese dann entsprechend abgewogen werden kann. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. B) Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2287041.1.00