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{'item': 'W170 2288855-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW170 2288855-1 Spruch, W170 2288855-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 13.10.2022 festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Am 29.09.2023 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst ab 02.12.2024 erlassen. Daraufhin brachte dieser am 21.01.2024 eine Zivildiensterklärung ein.1.
  3. Die Tauglichkeit des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 13.10.2022 festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Am 29.09.2023 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst ab 02.12.2024 erlassen. Daraufhin brachte dieser am 21.01.2024 eine Zivildiensterklärung ein. 1.
  4. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 29.01.2024, 555842/1/ZD/24, wurde festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zum 21.01.2024 ruhte und die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers daher seine Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen. 1.
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2024, Zl. 555842/15/ZD/0324, abgewiesen wurde. 1.
  6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrags des Beschwerdeführers samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 21.03.2024 vorgelegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Im Akt befindet sich die Niederschrift der Stellungskommission Tirol vom 13.10.2022, wonach der Beschluss der Stellungskommission auf „tauglich“ lautete, samt Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers. Ebenso befindet sich der Rückschein zur Zustellung des Einberufungsbefehls im Akt wonach dieser nach erfolglosem Zustellversuch am 28.09.2023 ab dem 29.09.2023 zur Abholung bereitgehalten wurde, und somit an diesem Tag als zugestellt gilt. Darüber hinaus ging auch die Behörde in ihrem Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung von diesen Feststellungen aus und trat der Beschwerdeführer diesen nicht entgegen, sondern gab selbst an die Umstände seien „exakt und korrekt beschrieben und dargelegt“ worden.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Gemäß § 1 Abs. 1 ZDG können Wehrpflichtige, die zum Wehrdienst für tauglich befunden wurden, eine Zivildiensterklärung abgegeben. 3.
  10. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG können Wehrpflichtige, die zum Wehrdienst für tauglich befunden wurden, eine Zivildiensterklärung abgegeben. Gemäß § 1 Abs. 2 ZDG ist die Ausübung dieses Rechtes dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZDG ist die Ausübung dieses Rechtes dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren. Der Wehrpflichtige ist gemäß § 5 Abs. 1 ZDG im Zuge des Stellungsverfahrens über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben, über den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und über die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist, schriftlich zu informieren.Der Wehrpflichtige ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZDG im Zuge des Stellungsverfahrens über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (Paragraph eins, Absatz 2,), abzugeben, über den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und über die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist, schriftlich zu informieren. Die Zivildiensterklärung ist gemäß § 5 Abs. 2 ZDG in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 ZDG anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.Die Zivildiensterklärung ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ZDG in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß Paragraph 4, ZDG anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. 3.
  11. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit 29.09.2023 einberufen. Es bestand daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung – wie bereits von der Behörde festgestellt – ein aufrechter Einberufungsbefehl, weshalb das Recht zur Einbringung einer Zivildiensterklärung ruhte. Die Behörde stellte daher rechtsrichtig fest, dass die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zu. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2288855.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.