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{'item': 'W170 2289347-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW170 2289347-1 Spruch, W170 2289347-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat und wurde mit im Spruch genannten Bescheid zu einer Milizübung im Zeitraum 13.06.2024 bis 22.06.2024 einberufen. Der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark (in Folge: Behörde) wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2024 zugestellt.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat und wurde mit im Spruch genannten Bescheid zu einer Milizübung im Zeitraum 13.06.2024 bis 22.06.2024 einberufen. Der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark (in Folge: Behörde) wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2024 zugestellt. 1.
  4. Dagegen richtet sich die am 27.03.2024 bei der Behörde eingelangte Beschwerde, worin der Beschwerdeführer beantragte den Einberufungsbefehl zu verschieben, da er in einer kleinen Firma mit insgesamt drei Beschäftigten im Bereich Insektenschutz arbeite und der Einberufungstermin in die Hauptsaison falle. 1.
  5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 02.04.2024 vorgelegt. Die Behörde wies darauf hin, dass die im Antrag geltend gemachten Befreiungsgründe in einem gesonderten Verfahren behandelt werden. 1.
  6. Der Beschwerdeführer wurde nicht von der Leistung des Präsenzdienstes befreit.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  8. bis 1.
  9. beruhen auf der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zu 1.
  10. auf der Information der Behörde, dass die Befreiungsgründe in einem gesonderten Verfahren behandelt werden würden und bisher weder vom Beschwerdeführer noch von der Behörde eine erfolgte Befreiung bekannt gegeben wurde.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 21 WG 2001 sind Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Gemäß Paragraph 21, WG 2001 sind Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zur Milizübung zu erlassen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zur Milizübung zu erlassen. Der Einberufungsbefehl ist länger als acht Wochen vor dem Einberufungstermin erlassen worden und daher aus diesem Grund nicht rechtswidrig. Nach § 25 Abs. 1 WG 2001 sind jene Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung (Z 1); die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung (Z 2); die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Z 3 lit a); oder nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Z 3 lit b). Nach § 25 Abs. 2 WG 2001 sind darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch Wehrpflichte, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes geleistet haben von der Einberufung ausgeschlossen. Nach Paragraph 25, Absatz eins, WG 2001 sind jene Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung (Ziffer eins,); die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung (Ziffer 2,); die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, erfüllen und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Ziffer 3, Litera a,); oder nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Ziffer 3, Litera b,). Nach Paragraph 25, Absatz 2, WG 2001 sind darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch Wehrpflichte, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes geleistet haben von der Einberufung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe die zu einem Ausschluss von der Einberufung nach § 25 WG 2001 führen könnten vor und finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte die auf ein Vorliegen solcher Gründe hindeuten würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers könnte allenfalls einen Befreiungsantrag begründen, ein solcher ist und wird von der Behörde einer gesonderten Erledigung zugeführt. Eine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehls – nur eine solche hat das Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen – begründen diese nicht.Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe die zu einem Ausschluss von der Einberufung nach Paragraph 25, WG 2001 führen könnten vor und finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte die auf ein Vorliegen solcher Gründe hindeuten würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers könnte allenfalls einen Befreiungsantrag begründen, ein solcher ist und wird von der Behörde einer gesonderten Erledigung zugeführt. Eine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehls – nur eine solche hat das Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen – begründen diese nicht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2289347.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.