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{'item': 'W175 2268132-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW175 2268132-1 Spruch, W175 2268132-1/2E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 29.01.2023, Zahl: RECHT/0006/2023, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geboren am XXXX , irakische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 22.12.2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 29.01.2023, Zahl: RECHT/0006/2023, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geboren am römisch 40 , irakische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 22.12.2022, beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist irakische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 26.11.2020 persönlich und schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG.
  4. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist irakische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 26.11.2020 persönlich und schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG.
  5. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Teheran in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 07.09.2021 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die BF zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sei.
  6. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Teheran in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 07.09.2021 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die BF zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sei.
  7. Mit Stellungnahme vom 07.09.2021 teilte das BFA weiters mit, dass die BF am 26.11.2020 gemeinsam mit ihren Eltern und Schwestern einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG gestellt und sich als Bezugsperson auf ihren Bruder XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, Zahl: 1071488609, gestützt habe. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch ergeben, dass die Verfahrenspartei zum Einbringungsdatum das
  8. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle und somit keine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliege, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich erscheine. Ein konkreter Sachverhalt, dass bei der BF die Notwendigkeit einer etwaigen besonderen Zuwendung der Eltern aufgrund der behaupteten Erkrankung erforderlich wäre, habe diese in keiner Weise belegen können. Die BF habe lediglich ein ärztliches Attest des XXXX aus dem Jahr 2020, worin bestätigt werde, dass sie unter chronischer paranoider Schizophrenie leide, sowie einen ärztlichen Bericht einer allgemeinen Harnuntersuchung vom 10.09.2019, vorgelegt. Am 23.02.2021 sei daher eine Anfrage an die ÖB Teheran mit der Aufforderung ergangen, weitere Befunde, die über den bisherigen Verlauf der Erkrankung Aufschluss geben könnten, vorzulegen. Am 26.03.2021 sei seitens der ÖB Teheran (via rechtliche Vertretung der BF) eine Bestätigung des XXXX übermittelt worden, wonach die BF seit 2015 an chronischer paranoider Schizophrenie leide. Gründe, weshalb es keine weiteren medizinischen Unterlagen gäbe, seien in diesem Zusammenhang nicht genannt worden. Nach einer weiteren Aufforderung sei dasselbe Schriftstück nochmals übermittelt worden. Es läge somit zum Entscheidungszeitpunkt keine ausreichenden Dokumentationen über die angeführte Erkrankung vor, welche eine Einreise der bereits volljährigen BF nach Art. 8 EMRK rechtfertige.
  9. Mit Stellungnahme vom 07.09.2021 teilte das BFA weiters mit, dass die BF am 26.11.2020 gemeinsam mit ihren Eltern und Schwestern einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt und sich als Bezugsperson auf ihren Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, Zahl: 1071488609, gestützt habe. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch ergeben, dass die Verfahrenspartei zum Einbringungsdatum das
  10. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle und somit keine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliege, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich erscheine. Ein konkreter Sachverhalt, dass bei der BF die Notwendigkeit einer etwaigen besonderen Zuwendung der Eltern aufgrund der behaupteten Erkrankung erforderlich wäre, habe diese in keiner Weise belegen können. Die BF habe lediglich ein ärztliches Attest des römisch 40 aus dem Jahr 2020, worin bestätigt werde, dass sie unter chronischer paranoider Schizophrenie leide, sowie einen ärztlichen Bericht einer allgemeinen Harnuntersuchung vom 10.09.2019, vorgelegt. Am 23.02.2021 sei daher eine Anfrage an die ÖB Teheran mit der Aufforderung ergangen, weitere Befunde, die über den bisherigen Verlauf der Erkrankung Aufschluss geben könnten, vorzulegen. Am 26.03.2021 sei seitens der ÖB Teheran (via rechtliche Vertretung der BF) eine Bestätigung des römisch 40 übermittelt worden, wonach die BF seit 2015 an chronischer paranoider Schizophrenie leide. Gründe, weshalb es keine weiteren medizinischen Unterlagen gäbe, seien in diesem Zusammenhang nicht genannt worden. Nach einer weiteren Aufforderung sei dasselbe Schriftstück nochmals übermittelt worden. Es läge somit zum Entscheidungszeitpunkt keine ausreichenden Dokumentationen über die angeführte Erkrankung vor, welche eine Einreise der bereits volljährigen BF nach Artikel 8, EMRK rechtfertige.
  11. Mit Schreiben vom 19.09.2021 wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF sei zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits volljährig gewesen. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  12. Mit Stellungnahme vom 25.09.2021 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass bei ihr am 22.08.2015 eine chronische paranoide Schizophrenie mit depressiven Störungen und Aggressionsanfällen festgestellt worden seien. Die Familie sei kurz danach nach XXXX und ca. 8 Monate später in das kurdische Camp in XXXX geflüchtet. Auf diesem Fluchtweg seien die Schulzeugnisse und ärztlichen Befunde verlorengegangen. Nachdem die Diagnose gestellt worden sei, habe es keine weiteren psychiatrischen Untersuchungen – die BF sei lediglich physisch untersucht und behandelt worden bzw. habe Medikamente verschrieben erhalten – gegeben. Die BF bedürfe ständiger Aufsicht, ihre Großeltern seien zu alt. Zudem sei die Großmutter krank und auf den Rollstuhl angewiesen. Es gäbe auch keine Verwandten, die die Aufsicht übernehmen könnten. Die BF sei somit auf die Aufsicht ihrer Kernfamilie angewiesen. Gleichzeitig legte die BF eine Bestätigung über die Diagnose und Behandlung vom 29.04.2021 sowie über die Diagnose und Medikation vom XXXX vor.
  13. Mit Stellungnahme vom 25.09.2021 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass bei ihr am 22.08.2015 eine chronische paranoide Schizophrenie mit depressiven Störungen und Aggressionsanfällen festgestellt worden seien. Die Familie sei kurz danach nach römisch 40 und ca. 8 Monate später in das kurdische Camp in römisch 40 geflüchtet. Auf diesem Fluchtweg seien die Schulzeugnisse und ärztlichen Befunde verlorengegangen. Nachdem die Diagnose gestellt worden sei, habe es keine weiteren psychiatrischen Untersuchungen – die BF sei lediglich physisch untersucht und behandelt worden bzw. habe Medikamente verschrieben erhalten – gegeben. Die BF bedürfe ständiger Aufsicht, ihre Großeltern seien zu alt. Zudem sei die Großmutter krank und auf den Rollstuhl angewiesen. Es gäbe auch keine Verwandten, die die Aufsicht übernehmen könnten. Die BF sei somit auf die Aufsicht ihrer Kernfamilie angewiesen. Gleichzeitig legte die BF eine Bestätigung über die Diagnose und Behandlung vom 29.04.2021 sowie über die Diagnose und Medikation vom römisch 40 vor.
  14. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen, zumal die BF bei Antragstellung bereits volljährig gewesen sei.
  15. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen, zumal die BF bei Antragstellung bereits volljährig gewesen sei.
  16. Mit Schriftsatz vom 18.01.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen. Weiters führte sie aus, dass nachdem sie gemeinsam mit ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern einen Einreisetitel gemäß § 35 AsylG beantragt habe, diesen – mit Ausnahme der BF – die positive Wahrscheinlichkeit zugestellt worden sei. Zwar bestreite die BF nicht, dass sie volljährig gewesen sei, die Entscheidung stelle jedoch einen Eingriff in das Recht der BF und ihrer Familie auf Achtung ihres Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar. Die BF sei eine ledige, junge Frau, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der daraus resultierenden mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern stehe. Die Diagnose paranoide Schizophrenie impliziere eine schwerste Beeinträchtigung, zudem seien die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten im Irak als bestenfalls mangelhaft einzustufen, wie man aus dem angehängten Themenpapier der Schweizer Flüchtlingshilfe entnehmen könne. Die BF werde laut beiliegendem Arztbrief seit der Diagnose medikamentös behandelt, weitere psychiatrische Behandlungen oder eine psychosoziale Betreuung seien nicht durchgeführt worden. Die Eltern und die minderjährigen Geschwister hätten sich entschlossen, in Österreich einzureisen. Aufgrund des Alters und der Gebrechlichkeit der Großeltern könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese noch lange in der Lage sein würden, die BF zu betreuen. Ohne einen schutzbereiten männlichen Verwandten sei es wahrscheinlich, dass die BF in eine psychisch und physisch aussichtslose Lage geraten würde. Gleichzeitig brachte die BF einen Arztbrief, ein Themenpapier der Schweizer Flüchtlingshilfe sowie den EASO Informationsbericht zum Herkunftsland Irak in Vorlage.
  17. Mit Schriftsatz vom 18.01.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen. Weiters führte sie aus, dass nachdem sie gemeinsam mit ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern einen Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG beantragt habe, diesen – mit Ausnahme der BF – die positive Wahrscheinlichkeit zugestellt worden sei. Zwar bestreite die BF nicht, dass sie volljährig gewesen sei, die Entscheidung stelle jedoch einen Eingriff in das Recht der BF und ihrer Familie auf Achtung ihres Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK dar. Die BF sei eine ledige, junge Frau, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der daraus resultierenden mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern stehe. Die Diagnose paranoide Schizophrenie impliziere eine schwerste Beeinträchtigung, zudem seien die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten im Irak als bestenfalls mangelhaft einzustufen, wie man aus dem angehängten Themenpapier der Schweizer Flüchtlingshilfe entnehmen könne. Die BF werde laut beiliegendem Arztbrief seit der Diagnose medikamentös behandelt, weitere psychiatrische Behandlungen oder eine psychosoziale Betreuung seien nicht durchgeführt worden. Die Eltern und die minderjährigen Geschwister hätten sich entschlossen, in Österreich einzureisen. Aufgrund des Alters und der Gebrechlichkeit der Großeltern könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese noch lange in der Lage sein würden, die BF zu betreuen. Ohne einen schutzbereiten männlichen Verwandten sei es wahrscheinlich, dass die BF in eine psychisch und physisch aussichtslose Lage geraten würde. Gleichzeitig brachte die BF einen Arztbrief, ein Themenpapier der Schweizer Flüchtlingshilfe sowie den EASO Informationsbericht zum Herkunftsland Irak in Vorlage.
  18. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2023 wies die ÖB Teheran die (zulässige) Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA angeführt habe, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, zumal die BF bei Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Zudem sei kein konkreter Sachverhalt durch die BF belegt worden, wonach bei der BF die Notwendigkeit einer etwaigen besonderen Zuwendung der Eltern aufgrund der behaupteten Erkrankung erforderlich gewesen wäre.
  19. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2023 wies die ÖB Teheran die (zulässige) Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA angeführt habe, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, zumal die BF bei Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Zudem sei kein konkreter Sachverhalt durch die BF belegt worden, wonach bei der BF die Notwendigkeit einer etwaigen besonderen Zuwendung der Eltern aufgrund der behaupteten Erkrankung erforderlich gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der BF gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten des Antrages der BF auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei in den angefochtenen Bescheiden auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die ÖB Teheran die Ansicht des BFA, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus den oben genannten Gründen nicht vorliegen würden.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der BF gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten des Antrages der BF auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei in den angefochtenen Bescheiden auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die ÖB Teheran die Ansicht des BFA, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus den oben genannten Gründen nicht vorliegen würden. Das in § 35 AsylG normierte Gebot der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe im Falle erwachsener Kinder nur dann, wenn weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen würden, festgestellt werden könne. Ein derartiger Ausnahmefall sei hier nicht feststellbar, da ein konkreter Sachverhalt, dass bei der BF die Notwendigkeit einer etwaigen besonderen Zuwendung der Eltern aufgrund behaupteter Erkrankung (Schizophrenie) erforderlich gewesen wäre, in keiner Weise belegt worden sei. Trotz mehrerer Verbesserungsaufträge, sei lediglich eine Bestätigung eines Krankenhauses, wonach die BF an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leiden würde, vorgelegt worden. Gründe, weshalb es keine weiteren medizinischen Unterlagen gäbe, seien in diesem Zusammenhang nicht genannt worden. Es liege somit zum Entscheidungszeitpunkt keine ausreichende Dokumentation über die angeführte Erkrankung vor, welche eine Einreise der bereits volljährigen BF im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen würde.Das in Paragraph 35, AsylG normierte Gebot der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe im Falle erwachsener Kinder nur dann, wenn weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen würden, festgestellt werden könne. Ein derartiger Ausnahmefall sei hier nicht feststellbar, da ein konkreter Sachverhalt, dass bei der BF die Notwendigkeit einer etwaigen besonderen Zuwendung der Eltern aufgrund behaupteter Erkrankung (Schizophrenie) erforderlich gewesen wäre, in keiner Weise belegt worden sei. Trotz mehrerer Verbesserungsaufträge, sei lediglich eine Bestätigung eines Krankenhauses, wonach die BF an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leiden würde, vorgelegt worden. Gründe, weshalb es keine weiteren medizinischen Unterlagen gäbe, seien in diesem Zusammenhang nicht genannt worden. Es liege somit zum Entscheidungszeitpunkt keine ausreichende Dokumentation über die angeführte Erkrankung vor, welche eine Einreise der bereits volljährigen BF im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK rechtfertigen würde.
  20. Am 06.02.2023 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme sowie der Beschwerde wurde verwiesen.
  21. Am 06.02.2023 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme sowie der Beschwerde wurde verwiesen.
  22. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.03.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2023, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Die BF, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 26.11.2020 persönlich und schriftlich bei der ÖB Teheran gemeinsam mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG. Als Bezugsperson wurde der Bruder der BF genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 24.01.2017, rechtskräftig seit 28.02.2017, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Die BF, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 26.11.2020 persönlich und schriftlich bei der ÖB Teheran gemeinsam mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG. Als Bezugsperson wurde der Bruder der BF genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 24.01.2017, rechtskräftig seit 28.02.2017, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das BFA teilte der ÖB Teheran nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung des Antrages der BF auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die BF zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sei. Nachdem die Mutter und die zwei jüngeren Schwestern der BF – infolge Erteilung eines Einreisetitels durch die ÖB Teheran – in das Bundesgebiet einreisten und am 09.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wurde ihnen mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 16.02.2022 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie leiteten ihrerseits ihren Status als subsidiär Schutzberechtigte aus einem Familienverfahren nach dem
  24. Abschnitt des AsylG 2005 ab. Dem Vater der BF wurde von der ÖB Teheran per 03.11.2021 ein Visum der Kategorie D mit einer Gültigkeitsdauer bis 02.03.2022 erteilt. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, zumal die BF bei Antragstellung bereits volljährig gewesen sei.Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, zumal die BF bei Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Eine Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG kann nicht festgestellt werden. Bei Stellung des Einreiseantrages hatte die am XXXX geborene BF bereits das
  25. Lebensjahr vollendet. Die Volljährigkeit der BF im Antragszeitpunkt wurde im Verfahren auch nicht bestritten.Eine Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG kann nicht festgestellt werden. Bei Stellung des Einreiseantrages hatte die am römisch 40 geborene BF bereits das
  26. Lebensjahr vollendet. Die Volljährigkeit der BF im Antragszeitpunkt wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Die Mutter und jüngeren Geschwister der ledigen und kinderlosen BF leben in Österreich. Die BF leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Sie benötigt Medikamente und ist auf Unterstützung im Alltag angewiesen.
  27. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Teheran; diese wurden von der BF auch nicht bestritten. Unbestritten blieb insbesondere die Volljährigkeit der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels. Dass der Bezugsperson der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 29.01.
  28. Dass der Mutter und den zwei jüngeren Schwestern der BF – infolge Erteilung eines Einreisetitels – im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 3 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten und dem Vater der BF ein Visum D gewährt wurde, ergibt sich ebenso aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.Dass der Mutter und den zwei jüngeren Schwestern der BF – infolge Erteilung eines Einreisetitels – im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten und dem Vater der BF ein Visum D gewährt wurde, ergibt sich ebenso aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung der Rechtssache: 3.
  30. § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet: 3.
  31. Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet: Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet: Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: „
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  5. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  6. Mai 2018 weiter.“„
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  4. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  5. Mai 2018 weiter.“ § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. … Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich – im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde – durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich – im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde – durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), war Folgendes zu erwägen: Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), war Folgendes zu erwägen: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte jüngere Bruder der BF genannt. Die Bezugsperson reiste als minderjähriger Flüchtling in das Bundesgebiet ein und wurde ihm infolge Antragstellung bereits am 24.01.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte jüngere Bruder der BF genannt. Die Bezugsperson reiste als minderjähriger Flüchtling in das Bundesgebiet ein und wurde ihm infolge Antragstellung bereits am 24.01.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die BF im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits volljährig war, weshalb die BF nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG fällt.Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die BF im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bereits volljährig war, weshalb die BF nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fällt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff des Familienangehörigen nach § 35 Abs. 5 AsylG auseinandergesetzt und ausgeführt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei.Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff des Familienangehörigen nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG auseinandergesetzt und ausgeführt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei. Die Behörde hat demnach zutreffend aufgezeigt, dass die BF zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bei der ÖB Teheran am 26.11.2020 das
  1. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle und somit keine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliege, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.Die Behörde hat demnach zutreffend aufgezeigt, dass die BF zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bei der ÖB Teheran am 26.11.2020 das
  2. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle und somit keine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliege, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Der EuGH hat in seinem Urteil C-560/20, CR ua gg Österreich, vom 30.01.2024, betreffend die Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling jedoch jüngst Folgendes ausgesprochen: Demnach hat ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling wie RI nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. A der Richtlinie 2003/86 ein Recht auf Familienzusammenführung mit seinen beiden Elternteilen.Demnach hat ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling wie RI nach Artikel 10, Absatz 3, Buchst. A der Richtlinie 2003/86 ein Recht auf Familienzusammenführung mit seinen beiden Elternteilen. Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Anträge auf Einreise nach und Aufenthalt in Österreich zum Zweck der Familienzusammenführung mit RI von seinen beiden Elternteilen und von TY, der Schwester von RI, gestellt wurden. Diese ist zwar volljährig, aber aufgrund einer schweren Krankheit vollständig und dauerhaft auf die konkrete Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Insbesondere leidet sie an Zerebralparese und ist permanent auf einen Rollstuhl sowie auf Unterstützung bei der täglichen Körperpflege und bei der Nahrungsaufnahme angewiesen. Diese Pflege wird im Wesentlichen von ihrer Mutter, CR, erbracht, da TY dafür an ihrem derzeitigen Wohnort auf kein soziales Hilfsnetzwerk zurückgreifen kann. Folglich sind die Eltern von TY die einzigen Personen, die sich um sie kümmern können, so dass sie sie nicht allein in ihrem Herkunftsland lassen können. Wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, ist es den beiden Elternteilen angesichts dieser außergewöhnlichen Situation und der besonderen Schwere der Krankheit von TY nicht möglich, zu ihrem Sohn, einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling, nach Österreich zu ziehen, ohne ihre Tochter mitzunehmen. Der Schwester von RI einen Einreise- und Aufenthaltstitel zu erteilen, ist daher das einzige Mittel, um es RI zu ermöglichen, sein Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern auszuüben (siehe Rn 53 ff). Im verfahrensgegenständlichen Fall könnte es sohin – angesichts ihrer vorgebrachten persönlichen Situation als junge Frau mit den festgestellten psychischen Beeinträchtigungen – im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur geboten erscheinen, der BF ungeachtet der einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen, wonach eine Erstreckung des Status (mangels gesetzlicher Grundlage) nicht in Betracht kommt, die Einreise zu ermöglichen, um ein Familienleben mit ihren Eltern, aber auch ihrem ebenfalls hier subsidiär Schutzberechtigten Bruder als Bezugsperson sowie weiteren zwei Geschwistern in Österreich fortzusetzen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" des Art. 8 EMRK fallen, außer es können weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden (EGMR 13.12.2007; Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Abs. 35 und EGMR 7.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/Niederlande, Nr. 31519/96).In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" des Artikel 8, EMRK fallen, außer es können weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden (EGMR 13.12.2007; Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Absatz 35 und EGMR 7.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/Niederlande, Nr. 31519/96). Solche Faktoren der Abhängigkeit sind der Aktenlage nach jedoch im konkreten Einzelfall nicht auszuschließen und wurden von der ÖB Teheran unzureichend erhoben: Nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen leidet die BF an einer chronischen paranoiden Schizophrenie mit Anfällen der Aggression gegenüber anderen wegen Verfolgungswahn. Ein in Vorlage gebrachte ärztliche Bestätigung vom 06.02.2020 attestiert, dass die BF antipsychotische Medikamente erhalte. Am häufigsten gebrauche sie Tiflouperazine, Respiradon mit Anti Cholinerge um die ESPG der Medikation Benzatopine und Cyclizine zu verringern. Der psychische Zustand der BF sei stabil; sie stehe unter Behandlung und benötige eine Nachuntersuchung. In einer weiteren in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigung vom XXXX und vom 29.04.2021 wird festgehalten, dass die BF am 22.08.2015 zum ersten Mal in der Klinik untersucht und diagnostiziert worden sei, dass sie unter Dyspnoe und Palpitation, Schmerzen auf der rechten Brustseite, Schlaflosigkeit und Angst vor dem Tod leide und derzeit das Medikament Esipram einnehme.Nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen leidet die BF an einer chronischen paranoiden Schizophrenie mit Anfällen der Aggression gegenüber anderen wegen Verfolgungswahn. Ein in Vorlage gebrachte ärztliche Bestätigung vom 06.02.2020 attestiert, dass die BF antipsychotische Medikamente erhalte. Am häufigsten gebrauche sie Tiflouperazine, Respiradon mit Anti Cholinerge um die ESPG der Medikation Benzatopine und Cyclizine zu verringern. Der psychische Zustand der BF sei stabil; sie stehe unter Behandlung und benötige eine Nachuntersuchung. In einer weiteren in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigung vom römisch 40 und vom 29.04.2021 wird festgehalten, dass die BF am 22.08.2015 zum ersten Mal in der Klinik untersucht und diagnostiziert worden sei, dass sie unter Dyspnoe und Palpitation, Schmerzen auf der rechten Brustseite, Schlaflosigkeit und Angst vor dem Tod leide und derzeit das Medikament Esipram einnehme. Die ÖB Teheran hat in diesem Zusammenhang keine Feststellungen zu den konkret vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere dem Ausmaß der Erkrankung und der Unterstützungsbedürftigkeit im Alltag getroffen, welche eine Beurteilung dahingehend zuließen, ob die BF trotz Volljährigkeit zu ihren Eltern in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis steht. Angesichts des Vorbringens zur chronischen paranoiden Schizophrenie, was zweifelsohne eine psychische Erkrankung darstellt und der medikamentösen Einstellung waren jedenfalls Anhaltspunkte aktenkundig, welche nähere Erhebungen erforderlich gemacht hätten. Das entsprechende Vorbringen der BF wurde keiner Beweiswürdigung unterzogen und fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen dazu. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, ob die BF aufgrund einer ausgeprägten Symptomatik dauerhaft auf die Pflege und Betreuung ihrer Eltern angewiesen ist. Dem Verwaltungsakt lässt sich entnehmen, dass die BF im Irak infolge der Ausreise ihrer Mutter offensichtlich von ihren Großeltern betreut wird und dort während der letzten drei Jahre offenbar unter Trennung von ihrer Mutter und ihren Geschwistern leben konnte, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Laut einem amtwegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sind die Mutter und die zwei minderjährigen Schwestern bereits seit November 2021 – infolge Antragstellung – im Bundesgebiet aufhältig. Sofern der Vater der BF im Irak verblieben ist, bleibt zu klären, ob zwischen der BF und ihrem Vater (unter Berücksichtigung des Aufenthalts ihrer Mutter und sämtlicher Geschwister in Österreich) ein solches Naheverhältnis besteht, welches die Erteilung eines Einreisetitels aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten erscheinen ließe, was insbesondere dann gerechtfertigt erschiene, wenn die Beziehung der BF und ihrem Vater – angesichts der bei der BF vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung – im Ergebnis jener zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind gleichkommen würde.Dem Verwaltungsakt lässt sich entnehmen, dass die BF im Irak infolge der Ausreise ihrer Mutter offensichtlich von ihren Großeltern betreut wird und dort während der letzten drei Jahre offenbar unter Trennung von ihrer Mutter und ihren Geschwistern leben konnte, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Laut einem amtwegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sind die Mutter und die zwei minderjährigen Schwestern bereits seit November 2021 – infolge Antragstellung – im Bundesgebiet aufhältig. Sofern der Vater der BF im Irak verblieben ist, bleibt zu klären, ob zwischen der BF und ihrem Vater (unter Berücksichtigung des Aufenthalts ihrer Mutter und sämtlicher Geschwister in Österreich) ein solches Naheverhältnis besteht, welches die Erteilung eines Einreisetitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten erscheinen ließe, was insbesondere dann gerechtfertigt erschiene, wenn die Beziehung der BF und ihrem Vater – angesichts der bei der BF vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung – im Ergebnis jener zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind gleichkommen würde. Die ÖB Teheran hat sich mit den fallspezifischen besonderen Umständen der psychischen Beeinträchtigung der BF sowie der konkreten Ausgestaltung des familiären Verhältnisses zwischen der BF, ihrer Mutter und ihren jüngeren Geschwistern, welche zwischenzeitlich allesamt in Österreich subsidiär Schutzberechtigte sind sowie ihrem Vater nicht erkennbar auseinandergesetzt. Die ÖB Teheran traf weder Feststellungen zu einem in der Vergangenheit geführten Familienleben der BF mit ihren Eltern und Großeltern (wie auch den jüngeren Geschwistern) im Herkunftsstaat noch zu einem zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls bestehenden Kontakt der BF mit ihrer zwischenzeitlich im Bundesgebiet lebenden Mutter und den Geschwistern. Dem angefochtenen Bescheid lassen sich auch keine Feststellungen dahingehend entnehmen, weshalb die Trennung zwischen der BF und ihrer Mutter und ihren Geschwistern ursprünglich erfolgte, ob also gegebenenfalls zwingende Faktoren die Ausreise der übrigen Familienmitglieder unter Zurücklassung der BF im Herkunftsstaat erforderlich machten, oder ob dies auf einen freien Entschluss der Familienmitglieder zurückzuführen gewesen ist. In der Beschwerdevorentscheidung wird einzig festgehalten, dass bei der BF die Notwendigkeit einer etwaigen besonderen Zuwendung der Eltern aufgrund behaupteter Erkrankung (Schizophrenie) in keiner Weise belegt worden sei und zum Entscheidungszeitpunkt keine ausreichende Dokumentation über die angeführte Erkrankung vorliegen würde, welche eine Einreise der bereits volljährigen BF im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen würde.Die ÖB Teheran hat sich mit den fallspezifischen besonderen Umständen der psychischen Beeinträchtigung der BF sowie der konkreten Ausgestaltung des familiären Verhältnisses zwischen der BF, ihrer Mutter und ihren jüngeren Geschwistern, welche zwischenzeitlich allesamt in Österreich subsidiär Schutzberechtigte sind sowie ihrem Vater nicht erkennbar auseinandergesetzt. Die ÖB Teheran traf weder Feststellungen zu einem in der Vergangenheit geführten Familienleben der BF mit ihren Eltern und Großeltern (wie auch den jüngeren Geschwistern) im Herkunftsstaat noch zu einem zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls bestehenden Kontakt der BF mit ihrer zwischenzeitlich im Bundesgebiet lebenden Mutter und den Geschwistern. Dem angefochtenen Bescheid lassen sich auch keine Feststellungen dahingehend entnehmen, weshalb die Trennung zwischen der BF und ihrer Mutter und ihren Geschwistern ursprünglich erfolgte, ob also gegebenenfalls zwingende Faktoren die Ausreise der übrigen Familienmitglieder unter Zurücklassung der BF im Herkunftsstaat erforderlich machten, oder ob dies auf einen freien Entschluss der Familienmitglieder zurückzuführen gewesen ist. In der Beschwerdevorentscheidung wird einzig festgehalten, dass bei der BF die Notwendigkeit einer etwaigen besonderen Zuwendung der Eltern aufgrund behaupteter Erkrankung (Schizophrenie) in keiner Weise belegt worden sei und zum Entscheidungszeitpunkt keine ausreichende Dokumentation über die angeführte Erkrankung vorliegen würde, welche eine Einreise der bereits volljährigen BF im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK rechtfertigen würde. Fraglich erscheint auch, ob vor dem Hintergrund der vorliegenden psychischen Beeinträchtigung eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen der BF und ihren in Österreich lebenden engsten Angehörigen über moderne Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet, wie sie zwischen volljährigen Angehörigen üblicherweise erfolgen kann, überhaupt möglich ist. Hierzu fehlen jegliche Feststellungen, sodass nicht auszuschließen ist, dass die Verweigerung eines Einreisetitels im vorliegenden Fall angesichts der bei der BF bestehenden psychischen Beeinträchtigung faktisch einen gänzlichen Abbruch der Beziehung zwischen der BF und ihrer in Österreich lebenden Mutter und ihren Geschwistern bewirken würde, was deren Interessen nach Art. 8 EMRK entsprechend höheres Gewicht verleihen könnte.Fraglich erscheint auch, ob vor dem Hintergrund der vorliegenden psychischen Beeinträchtigung eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen der BF und ihren in Österreich lebenden engsten Angehörigen über moderne Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet, wie sie zwischen volljährigen Angehörigen üblicherweise erfolgen kann, überhaupt möglich ist. Hierzu fehlen jegliche Feststellungen, sodass nicht auszuschließen ist, dass die Verweigerung eines Einreisetitels im vorliegenden Fall angesichts der bei der BF bestehenden psychischen Beeinträchtigung faktisch einen gänzlichen Abbruch der Beziehung zwischen der BF und ihrer in Österreich lebenden Mutter und ihren Geschwistern bewirken würde, was deren Interessen nach Artikel 8, EMRK entsprechend höheres Gewicht verleihen könnte. Es fehlen somit entsprechende Feststellungen der Behörde letztlich dazu, ob es in casu ausnahmsweise erforderlich ist (sein könnte), dass das Familienleben (der volljährigen) BF in Österreich fortgesetzt wird (oder nicht). Aufgrund des Mangels an diesbezüglichen Feststellungen ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, die angefochtene Entscheidung einer Prüfung hinsichtlich der Berücksichtigung bzw. Einhaltung des Art. 8 EMRK zu unterziehen.Es fehlen somit entsprechende Feststellungen der Behörde letztlich dazu, ob es in casu ausnahmsweise erforderlich ist (sein könnte), dass das Familienleben (der volljährigen) BF in Österreich fortgesetzt wird (oder nicht). Aufgrund des Mangels an diesbezüglichen Feststellungen ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, die angefochtene Entscheidung einer Prüfung hinsichtlich der Berücksichtigung bzw. Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu unterziehen. Insofern war die Entscheidung zu beheben und zur Durchführung von Ermittlungen zum Grad der Erkrankung, zur Versorgung und Betreuung der BF in der Heimat sowie dem Ausmaß der Beziehung bzw. des Kontaktes zu ihren Eltern und Geschwistern durchzuführen, und hierzu Feststellungen zu treffen. Von besonderer Relevanz erscheint es, Ermittlungen zu führen und Feststellungen zu treffen, wie sich die aktuelle Versorgung bzw. Betreuung der BF in ihrem Heimatstaat konkret gestaltet, zumal sich seit mittlerweile geraumer Zeit die Mutter und sämtliche Geschwister der BF in Österreich befinden. Aus den oben zitierten Erkenntnissen der Höchstgerichte ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Art. 8 EMRK stattzufinden hat und eine Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgenommen bzw. zumindest nicht begründet dokumentiert. Die erstinstanzliche Behörde hätte sich gegenständlich mit der angegebenen psychischen Erkrankung der BF, ihrer tatsächlichen Lebenssituation und der sie erwartenden Lebenssituation nach Abreise der im Verfahren genannten Familienmitglieder aus dem Heimatstaat näher auseinandersetzen müssen. Infolge der besonderen Konstellation des Falles wäre zu prüfen gewesen, ob es durch die angefochtene Entscheidung zu einem möglichen Eingriff nach Art. 8 EMRK kommt.Aus den oben zitierten Erkenntnissen der Höchstgerichte ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8, EMRK stattzufinden hat und eine Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgenommen bzw. zumindest nicht begründet dokumentiert. Die erstinstanzliche Behörde hätte sich gegenständlich mit der angegebenen psychischen Erkrankung der BF, ihrer tatsächlichen Lebenssituation und der sie erwartenden Lebenssituation nach Abreise der im Verfahren genannten Familienmitglieder aus dem Heimatstaat näher auseinandersetzen müssen. Infolge der besonderen Konstellation des Falles wäre zu prüfen gewesen, ob es durch die angefochtene Entscheidung zu einem möglichen Eingriff nach Artikel 8, EMRK kommt. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben, zur Schwere der Erkrankung der BF und zur Intensität ihrer Abhängigkeit bzw. deren nunmehrigen Lebenssituation in Abwesenheit ihrer Kernfamilie, nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung des gegenständlichen Bescheids vorzugehen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11, a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben, zur Schwere der Erkrankung der BF und zur Intensität ihrer Abhängigkeit bzw. deren nunmehrigen Lebenssituation in Abwesenheit ihrer Kernfamilie, nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung des gegenständlichen Bescheids vorzugehen. Gemäß § 11 a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11, a Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W175.2268132.1.00

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