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{'item': 'W191 2286733-2'}

Obsah (24)§ 28§ 33Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 23§ 45§ 6§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 19§ 24§ 13§ 15§ 15a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW191 2286733-2 Spruch, W191 2286733-1/5EW191 2286733-2/2EW191 2286733-1/5E, W191 2286733-2/2E, Das Bundesverwaltu

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zahl 1378257703/232472302, wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.03.2024 gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 11.12.2023, Zahl 1378257703/232472302, wird

§ 33Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.03.2024 gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 11.12.2023, Zahl 1378257703/232472302, wird

Paragraph 33, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 29.11.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab in Indien stamme, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi sei, der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre und ledig sei. Seine Familie lebe in Indien. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Online Buchhalter tätig gewesen. Er sei mit einem indischen Reisepass legal ausgereist, dieser sei ihm unterwegs abgenommen worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er Unterstützer von Amritpal Singh sei und bei allen Protesten und Kundgebungen dabei gewesen wäre. Die Regierung hätte dies nicht gutgeheißen und hätte sie angegriffen. Am 14.04.2023 hätte die Polizei sie bei einem friedlichen Umzug mit Schüssen und Schlägen angegriffen, wobei sein Freund ums Leben gekommen sei und andere verhaftet worden wären. Seither wäre er, so wie die anderen Mitglieder der Vereinigung, auf der Flucht und werde zuhause gesucht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er eine Inhaftierung. 1.
  5. Von 29.11.2023 bis 06.12.2023 war der BF in einer Bundesbetreuungseinrichtung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 11.12.2023 ist der BF wieder aufrecht mit Hauptwohnsitz in 1150 Wien gemeldet. 1.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 11.12.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.11.2023

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 11.12.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.11.2023

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.5. Am 11.12.2023 wurde die Hinterlegung dieses Bescheides vom 11.12.2023 im Akt

§ 23Abs. 2 Zustellgesetz (in der Folge Zust

G) beurkundet, nachdem ein an diesem Tag um 08:39 Uhr erstellter Auszug aus dem Zentralen Melderegister keine aufrechte Meldung aufgewiesen hatte. Die Verfahrenspartei sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig und eine neuerliche Abgabestelle hätte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Daher wurde der Bescheid vom 11.12.2023

§ 8Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zust

G ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt mit 11.12.2023, ab 13:00 Uhr hinterlegt. 1.5. Am 11.12.2023 wurde die Hinterlegung dieses Bescheides vom 11.12.2023 im Akt

Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz (in der Folge ZustG) beurkundet, nachdem ein an diesem Tag um 08:39 Uhr erstellter Auszug aus dem Zentralen Melderegister keine aufrechte Meldung aufgewiesen hatte. Die Verfahrenspartei sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig und eine neuerliche Abgabestelle hätte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Daher wurde der Bescheid vom 11.12.2023

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt mit 11.12.2023, ab 13:00 Uhr hinterlegt. 1.

  1. Ein am 18.01.2024 erstellter Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der BF seit 11.12.2023 wieder aufrecht gemeldet war. Daraufhin wurde der Bescheid, nachdem dieser an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt, ab dem 25.01.2024 erstmals zur Abholung bereitgehalten und am 26.01.2024 vom BF übernommen. 1.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 14.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung vorlägen. Das BFA hätte keine Einvernahme mit dem BF durchgeführt, diese nicht einmal anberaumt, und es sei nicht versucht worden, eine Ladung zur Einvernahme zuzustellen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen, und die Behauptung des BFA, der BF wäre untergetaucht, sei unverständlich. Den Antrag des BF nach so kurzer Zeit ohne eine Einvernahme abzuweisen, sei eklatant rechtswidrig und das Verfahren daher fundamental mangelhaft. Beantragt wurde unter anderem, dem BF Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, bzw. allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 29.02.2024 gewährte das BVwG Parteiengehör

§ 45Abs.

3 AVG, brachte dem BF und dem BFA zur Kenntnis, dass die Beschwerde vom 14.02.2024 gegen den durch Hinterlegung im Akt am 11.12.2023 zugestellten Bescheid offensichtlich verspätet eingebracht worden war, und gab dem BF eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.1.8. Mit Schriftsatz vom 29.02.2024 gewährte das BVwG Parteiengehör

Paragraph 45, Absatz 3, AVG, brachte dem BF und dem BFA zur Kenntnis, dass die Beschwerde vom 14.02.2024 gegen den durch Hinterlegung im Akt am 11.12.2023 zugestellten Bescheid offensichtlich verspätet eingebracht worden war, und gab dem BF eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme. 1.

  1. Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 12.03.2024 bracht der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde ein. Zugleich wurde gegen den Bescheid vom 11.12.2023 Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die Hinterlegung des Bescheides im Akt seitens der Behörde, ohne den BF zur Einvernahme zu laden, obwohl er am Tag der Bescheidausstellung eine aufrechte Meldung gehabt habe, rechtswidrig sei. Die Hinterlegung im Akt sei nicht notwendig gewesen, weil der BF lediglich wenige Tage nach Verlassen des Asylheims seinen Wohnsitz bereits wieder angemeldet habe. Ohne Einvernahme des BF eine negative meritorische Entscheidung zu treffen, den Bescheid im Akt zu hinterlegen, obwohl eine aufrechte Meldeadresse bestanden hätte, den BF nicht über die Hinterlegung im Akt zu verständigen und den Bescheid erst nach Rechtskraft zu übermitteln, könne nicht rechtmäßig sein. In dieser Verkettung von Ereignissen liege daher jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Einschreiter gehindert hätte, die Frist einzuhalten. Verschulden treffe ihn keines. Hinsichtlich der Bescheidbeschwerde wurde auf das Schreiben vom 14.02.2024 verwiesen. 1.
  2. Diese Eingabe vom 12.03.2024 wurde dem BFA übermittelt. Es hat dazu nicht Stellung genommen.
  3. Sachverhaltsfeststellungen: 2.
  4. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Indiens und führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Seine Muttersprache ist Punjabi.Der BF ist Staatsangehöriger Indiens und führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Muttersprache ist Punjabi. 2.
  5. Zum Verfahrensablauf: Der BF stellte am 29.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Einvernahme des BF vor dem BFA fand nicht statt. Von 29.11.2023 bis 06.12.2023 war der BF in einer Bundesbetreuungseinrichtung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von dieser wurde er aufgrund von Abwesenheit am 06.12.2023 abgemeldet. Zwischen dem 06.12.2023 und dem 11.12.2023 wies der BF keine Meldung im Zentralen Melderegister auf. Eine Änderung der Abgabestelle gab der BF dem BFA nicht bekannt. Seit 11.12.2023 ist der BF wieder aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das BFA fertigte am 11.12.2023 den gegenständlichen Bescheid aus. Die Zustellung am selben Tag ohne vorherigen Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Diese Zustellung ist nicht rechtswirksam. Die folgende Zustellung durch Hinterlegung mit erstmaliger Bereithaltung des Bescheides ab dem 25.01.2024 erfolgte rechtswirksam.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
  7. Rechtliche Beurteilung: 4.
  8. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG, des ZustG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): „In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom

  1. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  2. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  3. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“„In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  4. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  5. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“ 4.
  7. Rechtlich folgt daraus: 4.2.
  8. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 4.2.
  9. Zustellung des Bescheides:

§ 8Abs. 1 Zust

G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

§ 8Abs. 2 Zust

G, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses

§ 23Abs. 1 Zust

G sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses

Paragraph 23, Absatz eins, ZustG sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

§ 23Abs. 2 Zust

G ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auf andere Weise zu beurkunden.

Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auf andere Weise zu beurkunden. Im Asylverfahren besteht die „Änderung“ der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der VwGH hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine „unverzüglich“ mitzuteilende „Änderung“ (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der „Unverzüglichkeit“ einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren – unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079). Im Asylverfahren besteht die „Änderung“ der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen. Der VwGH hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine „unverzüglich“ mitzuteilende „Änderung“ (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0359). Das bedeutet nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der „Unverzüglichkeit“ einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren – unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten – typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht vergleiche VwGH 21.03.2007, 2006/19/0079). Ausgehend davon beurteilte der VwGH in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung

§ 8Abs. 2 Zust

G als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).Ausgehend davon beurteilte der VwGH in einem Fall, in dem zwischen der Änderung der Abgabestelle und der Hinterlegung fünf Tage lagen, die Zustellung

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG als nicht rechtswirksam, weil zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Beschwerdeführer für die Mitteilung der Änderung zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen war vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754; siehe auch zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Der BF gab während des Verfahrens seine Abgabestelle auf und war daher

§ 8Abs. 1 Zust

G verpflichtet, dies dem BFA unverzüglich mitzuteilen.Der BF gab während des Verfahrens seine Abgabestelle auf und war daher

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verpflichtet, dies dem BFA unverzüglich mitzuteilen. Da der BF bis zum 06.12.2023 aufrecht gemeldet war, der Bescheid über seinen Antrag auf internationalen Schutz jedoch bereits am 11.12.2023 ausgefertigt und ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt wurde, war der dem BF zur Verfügung stehende Zeitraum für die Mitteilung über die Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung noch nicht abgelaufen (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754, VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Schließlich verfügte der BF auch ab dem 11.12.2023 wieder über eine aufrechte Meldung.Da der BF bis zum 06.12.2023 aufrecht gemeldet war, der Bescheid über seinen Antrag auf internationalen Schutz jedoch bereits am 11.12.2023 ausgefertigt und ohne vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt wurde, war der dem BF zur Verfügung stehende Zeitraum für die Mitteilung über die Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung noch nicht abgelaufen vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754, VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Schließlich verfügte der BF auch ab dem 11.12.2023 wieder über eine aufrechte Meldung. Das BFA holte jedoch am 11.12.2023 um 08:39 Uhr einen Meldeauszug aus dem Zentralen Melderegister ein und hinterlegte den Bescheid ohne vorausgehenden Zustellversuch im Akt ab 13 Uhr desselben Tages, ohne zumindest einen weiteren Tag, der dem BF im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung zuzustehen gewesen wäre, zuzuwarten. Das BFA durfte somit den Bescheid vom 11.12.2023 noch nicht am 11.12.2023 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch

§ 8in Verbindung mit § 23 Zust

G zustellen. Diese Zustellung erweist sich somit als nicht rechtswirksam und die gegen den am 25.01.2024 erneut, und diesmal rechtswirksam zugstellten Bescheid eingebrachte Beschwerde sohin als rechtzeitig.Das BFA durfte somit den Bescheid vom 11.12.2023 noch nicht am 11.12.2023 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zustellen. Diese Zustellung erweist sich somit als nicht rechtswirksam und die gegen den am 25.01.2024 erneut, und diesmal rechtswirksam zugstellten Bescheid eingebrachte Beschwerde sohin als rechtzeitig. 4.2.3. Aufhebung und Zurückverweisung:

§ 19Abs. 1 Asyl

G ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

§ 19Abs. 2 Asyl

G ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.

§ 24Abs. 1 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das BVw

G leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das BVwG leicht feststellbar ist oder

  1. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandlos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandlos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

§ 24Abs. 3 Asyl

G steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom BVwG bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1) hat.

Paragraph 24, Absatz 3, AsylG steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom BVwG bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,) hat.

§ 15Abs. 1 Z 4 Asyl

G hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz insbesondere dadurch mitzuwirken, indem er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben hat. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung

§ 15a

, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz insbesondere dadurch mitzuwirken, indem er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben hat. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Auf den Seiten 3 sowie 40 des angefochtenen Bescheides führt das BFA aus, dass der BF nachweislich nicht mehr am Verfahren mitgewirkt habe, da er unbekannten Aufenthalts und nicht erreichbar sei und im Zentralen Melderegister keine aufrechte Wohnsitzmeldung aufscheine, und geht damit offensichtlich davon aus, dass es im Sinne des § 24 Abs. 3 AsylG eine Entscheidung ohne Einvernahme treffen konnte.Auf den Seiten 3 sowie 40 des angefochtenen Bescheides führt das BFA aus, dass der BF nachweislich nicht mehr am Verfahren mitgewirkt habe, da er unbekannten Aufenthalts und nicht erreichbar sei und im Zentralen Melderegister keine aufrechte Wohnsitzmeldung aufscheine, und geht damit offensichtlich davon aus, dass es im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG eine Entscheidung ohne Einvernahme treffen konnte. Wie unter Punkt. 4.2.2. dargelegt war jedoch der dem BF zur Verfügung stehende Zeitraum für die Mitteilung über die Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle im Zeitpunkt der Hinterlegung noch nicht abgelaufen. Somit konnte das BFA nicht davon ausgehen, dass sich der BF dem Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 1 AsylG entzogen hat, zumal bei Zuwarten dieses dem BF zur Verfügung stehenden Zeitraumes sein Aufenthaltsort durch einen weiteren Auszug aus dem Zentralen Melderegister für das BFA leicht feststellbar gewesen wäre.Somit konnte das BFA nicht davon ausgehen, dass sich der BF dem Verfahren im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AsylG entzogen hat, zumal bei Zuwarten dieses dem BF zur Verfügung stehenden Zeitraumes sein Aufenthaltsort durch einen weiteren Auszug aus dem Zentralen Melderegister für das BFA leicht feststellbar gewesen wäre. Im Übrigen ist auch die zweite Voraussetzung des § 24 Abs. 3 AsylG, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, nicht erfüllt:Im Übrigen ist auch die zweite Voraussetzung des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, nicht erfüllt: Gegenständlich brachte der BF vor, er sei Unterstützer von Amritpal Singh und sei von der Regierung gewaltsam angegriffen worden. Sein Freund sei dabei ums Leben gekommen, andere wären verhaftet worden. Da er zuhause gesucht werde, sei er wie andere Mitglieder der Vereinigung auf der Flucht. Das Vorliegen einer Rückkehrsituation, die die Gewährung von internationalen Schutz erfordert, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es ist zwar durchaus möglich, dass sich der vorgebrachte Fluchtgrund als nicht glaubhaft herausstellt oder aus rechtlichen Gründen dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies Bedarf jedoch einer näheren Prüfung, insbesondere einer Einvernahme des BF zu seinem Fluchtvorbringen, zumal die stattgefundene Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. In Anbetracht seines bloß im Rahmen der Erstbefragung erstatteten Fluchtvorbringens ist auch nicht von vornherein davon auszugehen, dass dem BF jedenfalls staatlicher Schutz zukommen werde.Gegenständlich brachte der BF vor, er sei Unterstützer von Amritpal Singh und sei von der Regierung gewaltsam angegriffen worden. Sein Freund sei dabei ums Leben gekommen, andere wären verhaftet worden. Da er zuhause gesucht werde, sei er wie andere Mitglieder der Vereinigung auf der Flucht. Das Vorliegen einer Rückkehrsituation, die die Gewährung von internationalen Schutz erfordert, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es ist zwar durchaus möglich, dass sich der vorgebrachte Fluchtgrund als nicht glaubhaft herausstellt oder aus rechtlichen Gründen dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies Bedarf jedoch einer näheren Prüfung, insbesondere einer Einvernahme des BF zu seinem Fluchtvorbringen, zumal die stattgefundene Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. In Anbetracht seines bloß im Rahmen der Erstbefragung erstatteten Fluchtvorbringens ist auch nicht von vornherein davon auszugehen, dass dem BF jedenfalls staatlicher Schutz zukommen werde. Indem das BFA auf Seite 41 des Bescheides in der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des BF angibt, dass ihm im Rahmen der durchgeführten Befragungen vor dem Bundesamt mehrmals die Möglichkeit gegeben worden sei, sämtliche Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewogen haben, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde sein Vorbringen nachvollziehbar zu schildern, bringt die Behörde gewissermaßen selbst zum Ausdruck, dass sie notwendige Ermittlungen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unterließ. Schließlich fand eine Einvernahme vor dem BFA nie statt, und der BF wurde lediglich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Angemerkt sei an dieser Stelle auch, dass sich die rechtliche Beurteilung betreffend die Spruchpunkte I. und II. in kurzen allgemeinen Rechtsausführungen erschöpfte und keinerlei konkret den BF betreffende Ausführungen getätigt wurden. Folglich kann nicht angenommen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, denn das Ermittlungsverfahren erschöpfte sich in der Erstbefragung des BF, welche sich wie bereits ausgeführt nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, und der Wiedergabe der Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA. Dem BF wurde auch keine schriftliche Äußerungsmöglichkeit eingeräumt und ihm soweit eine behördliche Entscheidung auf Basis eines entscheidungsrelevant festgestellten Sachverhalts verwehrt.Angemerkt sei an dieser Stelle auch, dass sich die rechtliche Beurteilung betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in kurzen allgemeinen Rechtsausführungen erschöpfte und keinerlei konkret den BF betreffende Ausführungen getätigt wurden. , Folglich kann nicht angenommen werden, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, denn das Ermittlungsverfahren erschöpfte sich in der Erstbefragung des BF, welche sich wie bereits ausgeführt nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, und der Wiedergabe der Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA. Dem BF wurde auch keine schriftliche Äußerungsmöglichkeit eingeräumt und ihm soweit eine behördliche Entscheidung auf Basis eines entscheidungsrelevant festgestellten Sachverhalts verwehrt. Der VwGH hält in Fällen unterlassener Einvernahmen fest (zuletzt VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0171): „Dieser Umstand berechtigt aber schon deshalb nicht zur Zurückverweisung, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des BVwG ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0247, Rn. 8, mwN, und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308, Rn. 9, mwN).“„Dieser Umstand berechtigt aber schon deshalb nicht zur Zurückverweisung, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des BVwG ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0247, Rn. 8, mwN, und zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0308, Rn. 9, mwN).“ Gegenständlich ist ein eindeutiger Fall gegeben, weil das Ermittlungsverfahren lediglich aus der Erstbefragung und den in den Bescheid übernommenen Länderinformationen der Staatendokumentation bestand und wie ausgeführt dem BF in der Beweiswürdigung des Bescheides Befragungen vor dem Bundesamt vorgehalten wurden, die nie stattfanden. Sohin wurde auch dem BVwG die Möglichkeit genommen, die aufgrund einer Einvernahme des BF vorm BFA vorgenommene Beweiswürdigung seines Vorbringens einer Beurteilung zu unterziehen, und kann im Falle derart dürftiger Ermittlungen die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein. Die Voraussetzungen des§ 24 Abs. 3 AsylG, nach welchen das Unterbleiben einer Einvernahme durch das Bundesamt einer Entscheidung nicht entgegensteht, lagen gegenständlich somit nicht vor. Das BFA wäre daher

§ 19Abs. 2 Asyl

G verpflichtet gewesen, den BF einzuvernehmen.Die Voraussetzungen des§ 24 Absatz 3, AsylG, nach welchen das Unterbleiben einer Einvernahme durch das Bundesamt einer Entscheidung nicht entgegensteht, lagen gegenständlich somit nicht vor. Das BFA wäre daher

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG verpflichtet gewesen, den BF einzuvernehmen. Die belangte Behörde tätigte daher keine bzw. lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts und ermittelte darüber hinaus entscheidungswesentliche Umstände gar nicht bzw. nur rudimentär und führte das gegenständliche Verfahren somit grob mangelhaft. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Insbesondere wird der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen sein, das BFA wird seine Schilderungen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen haben und sein Vorbringen rechtlich zu beurteilen haben. 4.2.

  1. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wie dargestellt hat der BF die Beschwerde fristgerecht erhoben. Zur Frage, wie im Falle einer gar nicht versäumten Frist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln ist, hat der VwGH unter anderem wie folgt festgehalten (VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007): „Nach § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen – und kann deshalb auch nicht versäumt werden –, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).“„Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen – und kann deshalb auch nicht versäumt werden –, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).“ Mangels Vorliegen einer Fristversäumnis war der Antrag daher zurückzuweisen. 4.2.
  2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch bzw. einer Aufhebung und Zurückverweisung im Falle des Unterlassens der Behörde notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch bzw. einer Aufhebung und Zurückverweisung im Falle des Unterlassens der Behörde notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde auch wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.2286733.2.00

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