GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) vom 25.04.2023, VSNR XXXX , wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe
Vm § 17 Abs. 1 und §§ 44 und 46 AlVG ab dem 25.04.2023 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst mit 25.04.2023 gestellt habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) vom 25.04.2023, VSNR römisch 40 , wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 25.04.2023 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst mit 25.04.2023 gestellt habe.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.06.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom AMS mit zahlreichen Mitteilungen über das voraussichtliche Ende der Notstandshilfe sowie das Erfordernis einer neuen Antragstellung informiert worden sei. Das Telefonat mit seiner Beraterin am 07.03.2023 habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe erst am 25.04.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und könne der Bezug daher erst ab diesem Tag erfolgen. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 30.06.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom AMS mit zahlreichen Mitteilungen über das voraussichtliche Ende der Notstandshilfe sowie das Erfordernis einer neuen Antragstellung informiert worden sei. Das Telefonat mit seiner Beraterin am 07.03.2023 habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe erst am 25.04.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und könne der Bezug daher erst ab diesem Tag erfolgen.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
diesen beiden Dokumenten hat der Beschwerdeführer am 07.03.2023, entgegen seinem Vorbringen, nicht mit seiner Betreuerin, sondern ausschließlich mit der Serviceline des AMS, mit Frau Mag. XXXX , um 12:42 Uhr, telefoniert. Auch aus dem vorgelegten Aktenvermerk über ein AMS-internes Telefonat vom 09.06.2023 ist ableitbar, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2023 nicht mit seiner Betreuerin Frau XXXX telefoniert habe. Frau XXXX gab nämlich nach Konfrontation mit diesem Beschwerdevorbringen an, dass sie nicht mit dem Beschwerdeführer telefoniert hätte; sie sei an diesem Tag auch gar nicht im Datensatz des Beschwerdeführers gewesen.Die belangte Behörde hat am 19.03.2024 nach gerichtlichen Auftrag einen Aktenvermerk über das Telefonat vom 07.03.2023 und eine BRZ- Zugriffsstatistik auf den EDV Datensatz des Beschwerdeführers übermittelt.
diesen beiden Dokumenten hat der Beschwerdeführer am 07.03.2023, entgegen seinem Vorbringen, nicht mit seiner Betreuerin, sondern ausschließlich mit der Serviceline des AMS, mit Frau Mag. römisch 40 , um 12:42 Uhr, telefoniert. Auch aus dem vorgelegten Aktenvermerk über ein AMS-internes Telefonat vom 09.06.2023 ist ableitbar, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2023 nicht mit seiner Betreuerin Frau römisch 40 telefoniert habe. Frau römisch 40 gab nämlich nach Konfrontation mit diesem Beschwerdevorbringen an, dass sie nicht mit dem Beschwerdeführer telefoniert hätte; sie sei an diesem Tag auch gar nicht im Datensatz des Beschwerdeführers gewesen. Aus der Stellungnahme und Urkundevorlage des AMS vom 18.03.2024 geht hervor, dass bei der Mitarbeiterin der Serviceline, mit der der Beschwerdeführer am 07.03.2023 tatsächlich telefoniert hat, Frau Mag. XXXX , nachgefragt wurde und diese versichert habe, dass sie dem Beschwerdeführer „sicherlich nicht versichert“ hätte, dass er „vor dem Ende der Notstandshilfe noch einen Bescheid bekommen werde“. „Sowas würde sie keinesfalls tun, das wäre völlig unüblich, dazu dienen die Mitteilungen über den Leistungsanspruch, nur auf diese werde verwiesen.“Aus der Stellungnahme und Urkundevorlage des AMS vom 18.03.2024 geht hervor, dass bei der Mitarbeiterin der Serviceline, mit der der Beschwerdeführer am 07.03.2023 tatsächlich telefoniert hat, Frau Mag. römisch 40 , nachgefragt wurde und diese versichert habe, dass sie dem Beschwerdeführer „sicherlich nicht versichert“ hätte, dass er „vor dem Ende der Notstandshilfe noch einen Bescheid bekommen werde“. „Sowas würde sie keinesfalls tun, das wäre völlig unüblich, dazu dienen die Mitteilungen über den Leistungsanspruch, nur auf diese werde verwiesen.“ In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung am 03.04.2024 ausführte, dass es keine Anweisung gebe, die vorsieht, dass ein Bescheid über ein bevorstehendes Leistungsende zu ergehen hätte und würden die Mitarbeiter des AMS daher auch keine Auskünfte erteilen, wonach ein Bescheid ergehen würde. Auf die Frage in der Verhandlung am 03.04.2024, für wie wahrscheinlich er es halte, dass dem Beschwerdeführer von seiner Betreuerin oder von einem anderen Mitarbeiter des AMS ein Bescheid über das Anspruchsende angekündigt worden sei, gab der Vertreter der belangten Behörde an: „Das schließe ich aus. Es gibt keinen solchen Bescheid. Es gibt einen Bescheid, betreffend Einstellung des Bezuges aus diversen Gründen, aber keinen Bescheid wegen Erreichen des Höchstausmaßes des Leistungsbezuges.“ Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 23.04.2024 auch selbst angegeben, dass er in der Vergangenheit noch nie einen förmlichen Bescheid, welcher das Leistungsende bescheidmäßig feststellt, erhalten habe. Es erscheint völlig lebensfremd, dass dem Beschwerdeführer diesmal ein solcher Bescheid in Aussicht gestellt werden hätte sollen, zumal ein solcher Bescheid gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen ist. Aus den eben dargelegten Erwägungen konnte die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Frau Mag. XXXX unterbleiben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Einvernahme von Frau Mag. XXXX als Zeugin zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen würde. Aus den eben dargelegten Erwägungen konnte die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Frau Mag. römisch 40 unterbleiben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Einvernahme von Frau Mag. römisch 40 als Zeugin zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen würde. In einer Gesamtschau kann daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen eines Telefonats am 07.03.2023 angekündigt worden sei, dass er einen Bescheid über das Leistungsende erhalte, nicht gefolgt werden. Beweiswürdigend ist weiters auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen, welche sich insbesondere im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von den bereits dargelegten Punkten – aus folgenden Erwägungen ergeben hat: Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag erstmals und völlig neu vorgebracht, dass eine rechtzeitige Antragstellung aufgrund von Wartungsarbeiten beim eAMS-Konto nicht möglich gewesen sei. Das AMS hat beim BRZ Rückfrage gehalten und die Auskunft erhalten, dass ab Samstag, 22.04.2023, 18:30 Uhr, Wartungsarbeiten stattgefunden hätten und ab Sonntag, 23.04.2023, 19:00 Uhr, wieder Normalbetrieb geherrscht habe und sich der Beschwerdeführer am 21.04.2023 (Freitag) um 23:14 Uhr und am 24.04.2023 (Montag) um 10:59 Uhr erfolgreich in sein eAMS-Konto eingeloggt, aber jeweils noch keinen Antrag gestellt habe (siehe OZ 8 - Mail des BRZ vom 23.02.2024). Dieses Wartungsfenster im Zeitraum 22.04.2023 bis 23.04.2023 erklärt nicht, warum der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum 01.04.2023 bis 21.04.2023 kein einziges Mal in sein eAMS-Konto eingestiegen ist und er seinen Antrag erst am 25.04.2023 geltend gemacht hat. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2024 steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen weiters dahingehend, dass er erstmals erwähnte, dass ihm angekündigt worden sei, dass er vor Ende des Leistungsanspruchs ein Schriftstück per Post bekommen werde. Dieses Vorbringen erscheint völlig unglaubwürdig, zumal erstens dieser Umstand völlig neu erwähnt wurde und zweitens nicht lebensnah erscheint, zumal der Beschwerdeführer über ein eAMS-Konto verfügt. Abgesehen davon ist – wie bereits erörtert – ein Bescheid über das Leistungsende gesetzlich nicht vorgesehen. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.04.2024 wurde ebenfalls ein völlig neues Vorbringen erstattet, welches weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder im Vorlageantrag erwähnt wurde. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst am 21.04.2023 eine Benachrichtigung per Email betreffend die am 13.04.2023 in seinem eAMS-Konto erhaltene Mitteilung über das Leistungsende bekommen habe. Er legte diesbezüglich ein E-Mail von 21.04.2023, 05:18 Uhr vor. Aus der Stellungnahme und Urkundenvorlage des AMS vom 19.04.2024 ergibt sich jedoch, dass laut BRZ jene Email tatsächlich bereits am 15.04.2023 vom BRZ verschickt wurde und am 21.04.2023 keine Email an den Beschwerdeführer gesendet wurde. Es liegt daher der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer bei dem vorgelegten Ausdruck das Datum geändert hat, insbesondere zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf seinem Handy nicht die Originalmail, sondern eine weitergeleitete Email gezeigt hat, in welcher das Datum ohne Probleme zu bearbeiten ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Benachrichtigung tatsächlich erst am 21.04.2023 erhalten hätte, hat er darauf verzögert reagiert und hat erst am 25.04.2023 den Antrag gestellt. Abgesehen davon handelt es sich – wie bereits ausgeführt – bei den Benachrichtigungen per Email um eine reine Serviceleistung des AMS ohne rechtliche Verpflichtung. Zum weiteren, im Vorlageantrag erstmals erstatteten, Vorbringen, wonach eine Antragstellung bereits vor dem Erreichen des Höchstausmaßes zu einer Ablehnung geführt hätte, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass eine Antragstellung vor Erreichen des Höchstausmaßes unschädlich ist, weil er schon im Jahr 2022 seine damaligen Anträge bereits vor (ebenfalls krankheitsbedingt mehrfach verschobenem) Erreichen des Höchstausmaßes gestellt und bewilligt erhalten hat. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme und Urkundenvorlage des AMS vom 24.04.2024. Die Feststellungen zum Telefonat des Beschwerdeführers mit seiner Betreuerin am 25.04.2023 ergeben sich aus der Gesprächsnotiz von diesem Tag und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er erst am 25.04.2023 seinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Gänserndorf.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Gänserndorf. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). , Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das AMS kann
VG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet.Das AMS kann
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet. Im Erkenntnis vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2275892.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.