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{'item': 'W198 2275892-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW198 2275892-1 Spruch, W198 2275892-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) vom 25.04.2023, VSNR XXXX , wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 17 Abs. 1 und §§ 44 und 46 AlVG ab dem 25.04.2023 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst mit 25.04.2023 gestellt habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) vom 25.04.2023, VSNR römisch 40 , wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 25.04.2023 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst mit 25.04.2023 gestellt habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass in der Mitteilung über den Leistungsbezug angeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich bis 27.03.2023 Anspruch auf Notstandshilfe habe. Dieser Zeitpunkt habe sich aber aufgrund diverser Krankenstände immer wieder verschoben. Am 07.03.2023 habe der Beschwerdeführer mit seiner Beraterin telefoniert, welche ihm versichert habe, dass er vor Ende der Notstandshilfe noch einen Bescheid bekommen werde. Dies sei auch im AMS-System notiert worden. Ein solcher Bescheid sei dem Beschwerdeführer aber nicht zugegangen. Folglich sei es das Verschulden der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe erst am 25.04.2023 gestellt habe. Ihm gebühre die Notstandshilfe bereits ab 27.03.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.06.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom AMS mit zahlreichen Mitteilungen über das voraussichtliche Ende der Notstandshilfe sowie das Erfordernis einer neuen Antragstellung informiert worden sei. Das Telefonat mit seiner Beraterin am 07.03.2023 habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe erst am 25.04.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und könne der Bezug daher erst ab diesem Tag erfolgen. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 30.06.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom AMS mit zahlreichen Mitteilungen über das voraussichtliche Ende der Notstandshilfe sowie das Erfordernis einer neuen Antragstellung informiert worden sei. Das Telefonat mit seiner Beraterin am 07.03.2023 habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe erst am 25.04.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und könne der Bezug daher erst ab diesem Tag erfolgen.

  1. Mit Schreiben vom 14.07.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung – nicht verpflichtet sei, das Ende der Notstandshilfe selbst zu berechnen. Auch werde ein Antrag im laufenden Bezug zu einer Ablehnung führen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung habe der Beschwerdeführer nicht am 07.03.2023, sondern am 15.03.2023, telefonisch Kontakt mit der Service-Line gehabt und dürfe er davon ausgehen, dass dort geschulte Mitarbeiter des AMS sitzen, die ihm Auskunft über das Ende seines Bezugs geben hätten können. Nach Einlangen der Mitteilung des AMS vom 13.04.2023, welche erst fast drei Wochen nach Auslaufen der Notstandshilfe erfolgte, habe er umgehend einen Antrag stellen wollen, was ihm aber nicht möglich gewesen sei, weil im eAMS-Konto Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien und er deshalb nicht zugreifen habe können, sodass ein Antrag erst am 25.04.2023 möglich gewesen sei. Die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung beruhe auf einem Fehler der belangten Behörde und gebühre dem Beschwerdeführer daher die Notstandshilfe ab dem 28.03.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 23.08.2023 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 19.03.2024 übermittelte die belangte Behörde eine mit 18.03.2024 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.03.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Eingabe der belangten Behörde vom 18.03.2024 übermittelt.
  4. Am 20.03.2024 langte eine Mitteilung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 03.04.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen.
  6. Am 10.04.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mit 09.04.2024 datierte Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.04.2024 der belangten Behörde die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.04.2024 übermittelt.
  8. Am 19.04.2024 langte eine Stellungnahme und Urkundenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.04.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.04.2024 übermittelt.
  10. Am 23.04.2024 wurde eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
  11. Am 24.04.2024 langte eine Stellungnahme und Urkundenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2024 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme und Urkundenvorlage der belangten Behörde vom 24.04.2024 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 01.04.2021 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 19.03.2022 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Der Beschwerdeführer hat bereits am 02.04.2021 erstmals eine Mitteilung über den Leistungsanspruch und über das voraussichtliche Leistungsende erhalten. Es folgten weitere Mitteilungen über den Leistungsanspruch am 03.12.2021, am 17.02.2022, 15.03.2022, 16.05.
  14. Sämtliche versendeten Mitteilungen über den Leistungsanspruch haben auf der zweiten Seite einen deutlichen Hinweis enthalten, der Informationen über das Leistungsende enthält und auch deutlich – weil in fetter Schrift hervorgehoben – darauf hinweist, dass die Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann. Weiters ist ausgeführt: „Für eine lückenlose Zahlung wird aufgefordert, sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung zu setzen.“ Der Beschwerdeführer wurde sohin bereits in mehreren Mitteilungen des AMS vom voraussichtlichen Höchstausmaß seiner Notstandshilfe sowie auf das Erfordernis einer neuen Antragstellung hingewiesen. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung über das Leistungsende vom 16.02.2023 das voraussichtliche Enddatum des Leistungsbezuges mit 23.03.2023 bekanntgegeben. Da der Beschwerdeführer von 11.03.2023 bis 14.03.2023 Krankengeld bezogen hat, hat sich die Anspruchsdauer um vier Tage verlängert und war daher der 27.03.2023 das neue Enddatum seines Leistungsbezuges. Mit Mitteilung per eAMS-Konto vom 13.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer das nunmehrige Ende des Leistungsanspruches mit 27.03.2023 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat diese Mitteilung erst am 21.04.2023 um 23:14 Uhr in seinem eAMS-Konto gelesen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.04.2023 bis 21.04.2023 kein einziges Mal in sein eAMS-Konto eingestiegen ist. Der Beschwerdeführer hat am 07.03.2023 beim AMS angerufen und mit der Serviceline telefoniert um sich nach dem Auszahlungstermin zu erkundigen. Über das Leistungsende wurde dabei nicht gesprochen. Am 25.04.2023 hat der Beschwerdeführerin mit seiner AMS-Betreuerin, Frau XXXX , telefoniert. Die Betreuerin hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Höchstausmaß bereits überschritten worden sei und hat ihn über die dringende Antragstellung informiert. Am 25.04.2023 hat der Beschwerdeführerin mit seiner AMS-Betreuerin, Frau römisch 40 , telefoniert. Die Betreuerin hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Höchstausmaß bereits überschritten worden sei und hat ihn über die dringende Antragstellung informiert. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Notstandshilfe am 25.04.2023 um 08:39 Uhr geltend gemacht. Ihm wurde daher in der Folge die Notstandshilfe ab dem 25.04.2023 zuerkannt. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführerin vor dem 25.04.2023 keinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat.
  15. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in den Jahren 2021 und 2022 mehrfach Mitteilungen über den Leistungsanspruch und über das voraussichtliche Leistungsende erhalten hat. Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 16.05.2022 liegt im Akt ein (Anhang 16 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung am 23.04.2024, dass ihm sehr wohl bewusst gewesen sei, dass er nach dem Leistungsende immer wieder einen neuen Antrag stellen muss. Die Mitteilung über das Leistungsende vom 16.02.2023, in welcher das voraussichtliche Enddatum des Leistungsbezuges mit 23.03.2023 angegeben war, liegt ebenso im Akt ein (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Der Krankengeldbezug von 11.03.2023 bis 14.03.2023, aufgrund dessen sich das Enddatum des Leistungsbezugs von 23.03.2023 auf 27.03.2023 verschoben hat, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Mitteilung vom 13.04.2023, mit welcher dem Beschwerdeführer das nunmehrige Ende des Leistungsanspruches mit 27.03.2023 mitgeteilt wurde, liegt im Akt ein (Anhang 11 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer diese Mitteilung erst am 21.04.2023 um 23:14 Uhr in seinem eAMS-Konto gelesen hat, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde mit Urkundenvorlage vom 18.03.2024 vorgelegten Sendeprotokoll. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 01.04.2023 bis 21.04.2023 kein einziges Mal in sein eAMS-Konto eingestiegen ist, ergibt sich aus dem Email des BRZ vom 23.02.2024, welches die Anmeldungen des Beschwerdeführers in seinem eAMS-Konto auflistet. In diesem Zusammenhang ist auf die Betreuungsvereinbarung von 10.10.2022 zu verweisen, in welcher wörtlich festgehalten ist: „Es ist wichtig, dass Sie täglich ihr eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten überprüfen.“ Dies hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft unterlassen. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung am 23.04.2024 gab er an, dass er darauf vertraut habe, dass er Benachrichtigungen per Email erhalte, wenn eine neue Mitteilung in seinem eAMS-Konto eingelangt ist. Dazu ist auszuführen, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass man bei Erhalt einer Mitteilung im eAMS-Konto eine solche Benachrichtigung per E-Mail bekommt. Bei diesen Erinnerungs-Benachrichtigungs-Emails des AMS handelt es sich um eine reine Serviceleistung ohne rechtliche Verpflichtung. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer – wie er selbst in der Verhandlung am 23.04.2024 anführte – nur in seinem eAMS-Konto eingeloggt hat, wenn er eine Benachrichtigung per Email erhalten hat, ist er seinen in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 07.03.2023 beim AMS angerufen und mit der Serviceline telefoniert hat, um sich nach dem Auszahlungstermin zu erkundigen, über das Leistungsende dabei jedoch nicht gesprochen wurde, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde an, dass er am 07.03.2023 mit seiner AMS-Beraterin telefoniert habe, welche ihm versichert habe, dass der Beschwerdeführer vor dem Ende der Notstandshilfe noch einen Bescheid bekommen werde. Im Vorlagentrag gab er widersprüchlich dazu an, dass das Telefonat nicht am 07.03.2023, sondern am 15.03.2023 stattgefunden habe. In der Verhandlung am 23.04.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Namen dieser Person, mit der er laut seinem Beschwerdevorbringen am 07.03.2023 telefoniert habe, und die Uhrzeit des Telefonats zu nennen. Der Beschwerdeführer konnte die Uhrzeit nicht angeben und führte er aus, dass er vermute, dass es sich um seine AMS-Betreuerin Frau XXXX gehandelt habe, bzw. könne es auch eine Dame von der Auszahlung gewesen sein. Er gab an, dass er zunächst mit der Serviceline gesprochen habe und dann weiterverbunden worden sei; an wen konkret, konnte er jedoch nicht angeben. Sein Vorbringen betreffend dieses Telefonat am 07.03.2023 blieb sohin vage und lediglich auf Vermutungen gestützt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf den Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Sdoutz/ Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  16. Lfg., zu § 17, RZ 412 ff, wonach die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung grundsätzlich den Geschädigten trifft. Nach diesen Beweislastregeln wäre der Beschwerdeführer in diesem Fall verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. zumindest anzubieten. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde an, dass er am 07.03.2023 mit seiner AMS-Beraterin telefoniert habe, welche ihm versichert habe, dass der Beschwerdeführer vor dem Ende der Notstandshilfe noch einen Bescheid bekommen werde. Im Vorlagentrag gab er widersprüchlich dazu an, dass das Telefonat nicht am 07.03.2023, sondern am 15.03.2023 stattgefunden habe. In der Verhandlung am 23.04.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Namen dieser Person, mit der er laut seinem Beschwerdevorbringen am 07.03.2023 telefoniert habe, und die Uhrzeit des Telefonats zu nennen. Der Beschwerdeführer konnte die Uhrzeit nicht angeben und führte er aus, dass er vermute, dass es sich um seine AMS-Betreuerin Frau römisch 40 gehandelt habe, bzw. könne es auch eine Dame von der Auszahlung gewesen sein. Er gab an, dass er zunächst mit der Serviceline gesprochen habe und dann weiterverbunden worden sei; an wen konkret, konnte er jedoch nicht angeben. Sein Vorbringen betreffend dieses Telefonat am 07.03.2023 blieb sohin vage und lediglich auf Vermutungen gestützt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf den Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Sdoutz/ Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  17. Lfg., zu Paragraph 17,, RZ 412 ff, wonach die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung grundsätzlich den Geschädigten trifft. Nach diesen Beweislastregeln wäre der Beschwerdeführer in diesem Fall verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. zumindest anzubieten. Die belangte Behörde hat am 19.03.2024 nach gerichtlichen Auftrag einen Aktenvermerk über das Telefonat vom 07.03.2023 und eine BRZ- Zugriffsstatistik auf den EDV Datensatz des Beschwerdeführers übermittelt.

diesen beiden Dokumenten hat der Beschwerdeführer am 07.03.2023, entgegen seinem Vorbringen, nicht mit seiner Betreuerin, sondern ausschließlich mit der Serviceline des AMS, mit Frau Mag. XXXX , um 12:42 Uhr, telefoniert. Auch aus dem vorgelegten Aktenvermerk über ein AMS-internes Telefonat vom 09.06.2023 ist ableitbar, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2023 nicht mit seiner Betreuerin Frau XXXX telefoniert habe. Frau XXXX gab nämlich nach Konfrontation mit diesem Beschwerdevorbringen an, dass sie nicht mit dem Beschwerdeführer telefoniert hätte; sie sei an diesem Tag auch gar nicht im Datensatz des Beschwerdeführers gewesen.Die belangte Behörde hat am 19.03.2024 nach gerichtlichen Auftrag einen Aktenvermerk über das Telefonat vom 07.03.2023 und eine BRZ- Zugriffsstatistik auf den EDV Datensatz des Beschwerdeführers übermittelt.

diesen beiden Dokumenten hat der Beschwerdeführer am 07.03.2023, entgegen seinem Vorbringen, nicht mit seiner Betreuerin, sondern ausschließlich mit der Serviceline des AMS, mit Frau Mag. römisch 40 , um 12:42 Uhr, telefoniert. Auch aus dem vorgelegten Aktenvermerk über ein AMS-internes Telefonat vom 09.06.2023 ist ableitbar, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2023 nicht mit seiner Betreuerin Frau römisch 40 telefoniert habe. Frau römisch 40 gab nämlich nach Konfrontation mit diesem Beschwerdevorbringen an, dass sie nicht mit dem Beschwerdeführer telefoniert hätte; sie sei an diesem Tag auch gar nicht im Datensatz des Beschwerdeführers gewesen. Aus der Stellungnahme und Urkundevorlage des AMS vom 18.03.2024 geht hervor, dass bei der Mitarbeiterin der Serviceline, mit der der Beschwerdeführer am 07.03.2023 tatsächlich telefoniert hat, Frau Mag. XXXX , nachgefragt wurde und diese versichert habe, dass sie dem Beschwerdeführer „sicherlich nicht versichert“ hätte, dass er „vor dem Ende der Notstandshilfe noch einen Bescheid bekommen werde“. „Sowas würde sie keinesfalls tun, das wäre völlig unüblich, dazu dienen die Mitteilungen über den Leistungsanspruch, nur auf diese werde verwiesen.“Aus der Stellungnahme und Urkundevorlage des AMS vom 18.03.2024 geht hervor, dass bei der Mitarbeiterin der Serviceline, mit der der Beschwerdeführer am 07.03.2023 tatsächlich telefoniert hat, Frau Mag. römisch 40 , nachgefragt wurde und diese versichert habe, dass sie dem Beschwerdeführer „sicherlich nicht versichert“ hätte, dass er „vor dem Ende der Notstandshilfe noch einen Bescheid bekommen werde“. „Sowas würde sie keinesfalls tun, das wäre völlig unüblich, dazu dienen die Mitteilungen über den Leistungsanspruch, nur auf diese werde verwiesen.“ In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung am 03.04.2024 ausführte, dass es keine Anweisung gebe, die vorsieht, dass ein Bescheid über ein bevorstehendes Leistungsende zu ergehen hätte und würden die Mitarbeiter des AMS daher auch keine Auskünfte erteilen, wonach ein Bescheid ergehen würde. Auf die Frage in der Verhandlung am 03.04.2024, für wie wahrscheinlich er es halte, dass dem Beschwerdeführer von seiner Betreuerin oder von einem anderen Mitarbeiter des AMS ein Bescheid über das Anspruchsende angekündigt worden sei, gab der Vertreter der belangten Behörde an: „Das schließe ich aus. Es gibt keinen solchen Bescheid. Es gibt einen Bescheid, betreffend Einstellung des Bezuges aus diversen Gründen, aber keinen Bescheid wegen Erreichen des Höchstausmaßes des Leistungsbezuges.“ Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 23.04.2024 auch selbst angegeben, dass er in der Vergangenheit noch nie einen förmlichen Bescheid, welcher das Leistungsende bescheidmäßig feststellt, erhalten habe. Es erscheint völlig lebensfremd, dass dem Beschwerdeführer diesmal ein solcher Bescheid in Aussicht gestellt werden hätte sollen, zumal ein solcher Bescheid gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen ist. Aus den eben dargelegten Erwägungen konnte die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Frau Mag. XXXX unterbleiben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Einvernahme von Frau Mag. XXXX als Zeugin zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen würde. Aus den eben dargelegten Erwägungen konnte die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Frau Mag. römisch 40 unterbleiben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Einvernahme von Frau Mag. römisch 40 als Zeugin zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen würde. In einer Gesamtschau kann daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen eines Telefonats am 07.03.2023 angekündigt worden sei, dass er einen Bescheid über das Leistungsende erhalte, nicht gefolgt werden. Beweiswürdigend ist weiters auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen, welche sich insbesondere im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von den bereits dargelegten Punkten – aus folgenden Erwägungen ergeben hat: Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag erstmals und völlig neu vorgebracht, dass eine rechtzeitige Antragstellung aufgrund von Wartungsarbeiten beim eAMS-Konto nicht möglich gewesen sei. Das AMS hat beim BRZ Rückfrage gehalten und die Auskunft erhalten, dass ab Samstag, 22.04.2023, 18:30 Uhr, Wartungsarbeiten stattgefunden hätten und ab Sonntag, 23.04.2023, 19:00 Uhr, wieder Normalbetrieb geherrscht habe und sich der Beschwerdeführer am 21.04.2023 (Freitag) um 23:14 Uhr und am 24.04.2023 (Montag) um 10:59 Uhr erfolgreich in sein eAMS-Konto eingeloggt, aber jeweils noch keinen Antrag gestellt habe (siehe OZ 8 - Mail des BRZ vom 23.02.2024). Dieses Wartungsfenster im Zeitraum 22.04.2023 bis 23.04.2023 erklärt nicht, warum der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum 01.04.2023 bis 21.04.2023 kein einziges Mal in sein eAMS-Konto eingestiegen ist und er seinen Antrag erst am 25.04.2023 geltend gemacht hat. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2024 steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen weiters dahingehend, dass er erstmals erwähnte, dass ihm angekündigt worden sei, dass er vor Ende des Leistungsanspruchs ein Schriftstück per Post bekommen werde. Dieses Vorbringen erscheint völlig unglaubwürdig, zumal erstens dieser Umstand völlig neu erwähnt wurde und zweitens nicht lebensnah erscheint, zumal der Beschwerdeführer über ein eAMS-Konto verfügt. Abgesehen davon ist – wie bereits erörtert – ein Bescheid über das Leistungsende gesetzlich nicht vorgesehen. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.04.2024 wurde ebenfalls ein völlig neues Vorbringen erstattet, welches weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder im Vorlageantrag erwähnt wurde. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst am 21.04.2023 eine Benachrichtigung per Email betreffend die am 13.04.2023 in seinem eAMS-Konto erhaltene Mitteilung über das Leistungsende bekommen habe. Er legte diesbezüglich ein E-Mail von 21.04.2023, 05:18 Uhr vor. Aus der Stellungnahme und Urkundenvorlage des AMS vom 19.04.2024 ergibt sich jedoch, dass laut BRZ jene Email tatsächlich bereits am 15.04.2023 vom BRZ verschickt wurde und am 21.04.2023 keine Email an den Beschwerdeführer gesendet wurde. Es liegt daher der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer bei dem vorgelegten Ausdruck das Datum geändert hat, insbesondere zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf seinem Handy nicht die Originalmail, sondern eine weitergeleitete Email gezeigt hat, in welcher das Datum ohne Probleme zu bearbeiten ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Benachrichtigung tatsächlich erst am 21.04.2023 erhalten hätte, hat er darauf verzögert reagiert und hat erst am 25.04.2023 den Antrag gestellt. Abgesehen davon handelt es sich – wie bereits ausgeführt – bei den Benachrichtigungen per Email um eine reine Serviceleistung des AMS ohne rechtliche Verpflichtung. Zum weiteren, im Vorlageantrag erstmals erstatteten, Vorbringen, wonach eine Antragstellung bereits vor dem Erreichen des Höchstausmaßes zu einer Ablehnung geführt hätte, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass eine Antragstellung vor Erreichen des Höchstausmaßes unschädlich ist, weil er schon im Jahr 2022 seine damaligen Anträge bereits vor (ebenfalls krankheitsbedingt mehrfach verschobenem) Erreichen des Höchstausmaßes gestellt und bewilligt erhalten hat. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme und Urkundenvorlage des AMS vom 24.04.2024. Die Feststellungen zum Telefonat des Beschwerdeführers mit seiner Betreuerin am 25.04.2023 ergeben sich aus der Gesprächsnotiz von diesem Tag und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er erst am 25.04.2023 seinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Gänserndorf.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Gänserndorf. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). , Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das AMS kann

§ 46Abs. 1 Al

VG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet.Das AMS kann

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet. Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.Im Erkenntnis vom
  3. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  4. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Festzuhalten ist, dass die Mitteilung des AMS betreffend das Ende des Leistungsanspruchs lediglich eine Kundeninformation darstellt und jede arbeitslose Person selbst dafür Sorge tragen muss, rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend zu machen. Dieses Kundenservice ist ein Service des AMS ohne rechtliche Verpflichtung. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - erst am 25.04.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Da der Beschwerdeführer erst am 25.04.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat, kann der Bezug der Notstandshilfe frühestens ab diesem Tag erfolgen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 25.04.2023 gebührt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2275892.1.00

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