Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 8§ 68§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW203 2257060-2 Spruch, W203 2257060-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2021 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er Syrien wegen des Militärdienstes verlassen habe.
- Am 04.03.2022 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Syrien ausgereist sei, weil er fürchte, als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden.
- Mit Bescheid vom 24.05.2022, Zl. 1283909800/211252857, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 24.05.2022, Zl. 1283909800/211252857, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein asylrelevantes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Aufgrund der Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
- Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
- Mit Schriftsatz vom 20.02.2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass er im Jahr 2012 an vier Demonstrationen in Manbij gegen die syrische Regierung und außerdem am 04.02.2023 an einer Demonstration in Wien teilgenommen habe, letztere sei auf einer Facebook-Seite live übertragen worden.
- Am 01.08.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
- Mit Erkenntnis vom 11.08.2023, Zl. W184 2257060-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst nicht maßgeblich wahrscheinlich sei, weil der Beschwerdeführer über keine besonderen Kenntnisse oder Qualifikationen verfüge. Ungeachtet dessen stehe das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter kurdischer Kontrolle und könne das Regime in von Kurden kontrollierten Gebieten keine Rekrutierungen durchführen. Zudem sei dem Beschwerdeführer ein Freikauf möglich. Der Beschwerdeführer habe erstmals in Österreich an einer Demonstration gegen das Assad-Regime teilgenommen. Zwar seien Fotos dieser Demonstration auf Facebook gelangt, jedoch sei dem Beschwerdeführer keine besondere Funktion zugekommen; die exilpolitische Betätigung lasse den Beschwerdeführer daher für die syrischen Behörden nicht als Oppositionellen erscheinen, zumal er im Herkunftsstaat nie politisch aktiv gewesen sei. Daher drohe dem Beschwerdeführer insgesamt aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung und lasse sich aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten.
- Am 21.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen (und hier gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen neuen Fluchtgründen befragt und gab hierzu an, dass ihm eine Zwangsrekrutierung durch das kurdische Militär drohe, wofür er auch Beweise habe.
- Am 24.01.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass zwischen den arabischen Stämmen und den Kurden derzeit Kämpfe stattfinden würden. Er komme aus einem Stammesgebiet und habe einen Einberufungsbefehl erhalten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2024, Zl. 1283909800/231894659 zugestellt am 16.02.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2024, Zl. 1283909800/231894659 zugestellt am 16.02.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde. Damit stehe die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2023 einem neuerlichen Antrag entgegen. Der Folgeantrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.03.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein geänderter Sachverhalt vorliege, nämlich die stattfindenden Stammeskämpfe zwischen Arabern und Kurden bzw. das aus diesen resultierende besondere Interesse an einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen. Die Stammeskämpfe würden einen risikoerhöhenden Umstand für eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers darstellen und sei auch das neue Beweismittel von der belangten Behörde vor diesem Hintergrund unzureichend gewürdigt worden.
- Mit Schreiben vom 11.03.2024, hg eingelangt am 15.03.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, verließ im Jahr 2021 sein Heimatdorf, XXXX , in Syrien und stellte am 01.09.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, verließ im Jahr 2021 sein Heimatdorf, römisch 40 , in Syrien und stellte am 01.09.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 3.
- 1.
- Am 11.08.2023 wurde das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig mit der Begründung abgeschlossen, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine zwangsweise Einberufung zum Reservedienst oder aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen eine Verfolgung durch das syrische Regime, als nicht glaubhaft erwiesen habe. In keiner Phase des gesamten Verfahrens brachte der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen als Fluchtgrund vor. 1.
- Am 21.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung von internationalem Schutz und begründete diesen Antrag damit, dass er eine Zwangsrekrutierung durch das kurdische Militär fürchte. 1.
- Zur aktuellen Lage in Syrien: Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet […] Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023). Auslöser war die Verhaftung eines arabischen Stammesführers durch die SDF und sind Ausdruck von jahrelangem Unmut gegenüber dem System der SDF (MEI 1.9.2023). Nicht alle Stämme beteiligten sich an den Kampfhandlungen, einige stellten sich auf die Seite der SDF (MEI 30.8.2023). Berichte über willkürliche Gewalt der SDF und steigende zivile Opferzahlen führten zur erhöhten Mobilisierung von Stammeskämpfern (MEI 1.9.2023). Zeitweise war es den Aufständischen gelungen, die Kontrolle über Otschaften entlang des Euphrats zu erlangen (AA 2.2.2024). Mittte September 2023 wurden die Todesopfer mit 96 Toten und 106 Verletzten sowie ca. 6.500 vertriebenen Familien beziffert (OCHA 14.9.2023). Ende September erreichten die gewaltsamen Zusammenstöße erneut einen Höhepunkt durch mehrere Angriffe durch die arabischen Stämme (Etana 9.2023). Den SDF gelang es, alle Räume zurückzuerobern, die von den arabischen Stämmen erobert worden waren. Letztere führten im Oktober weiterhin Angriffe auf Stellungen der SDF aus (Etana 10.2023). Diese Angriffe dauerten auch im November 2023 weiter an (Etana 11.2023). Mit Dezember 2023 flauten die Auseinandersetzungen zunehmend ab, die Stämme führten aber weiterhin kleinere Angriffe durch (Etana 12.2023). Im Jänner 2024 führten die Stammeskämpfer weiterhin Angriffe gegen die SDF durch, es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, Ausgangssperren und Verhaftungswellen (SO 4.1.2024). Die Kampfhandlungen in Deir ez-Zor veranlassten auch Stämme, die der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) nahe stehen, in Manbij in der Provinz Aleppo gegen die SDF zu kämpfen und es gelang ihnen mehrere militärische Stellungen unter ihre Kontrolle zu bringen. Durch russische Luftangriffe und Artilleriebeschuss durch die syrische Armee und die SDF zwangen diese Stammeskämpfer allerdings wieder zum Rückzug (CC 13.12.2023).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Syrien beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024 (Version 11). Angesichts der Seriosität der darin angeführten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. 2.
- Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendenden Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jeneverfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jeneverfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Vw
GH 19.02.2009, 2008/01/0344).3.2.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.Infolge des in Paragraph 17, Vw
GVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. 3.2.2. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. auch hierzu das zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, mw
N; zum „glaubhaften Kern“ im Asylverfahren nach AsylG 1997 vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche auch hierzu das zitierte hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, mwN; zum „glaubhaften Kern“ im Asylverfahren nach AsylG 1997 vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2006, Zl. 2006/19/0380, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist ein Folgeantrag zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0087). 3.2.
- Fallbezogen ist somit zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass im Vergleich zu den rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist: Der Beschwerdeführer stützt seinen Folgeantrag nun erstmals auf eine ihm im Herkunftsstaat drohende Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen, insbesondere aufgrund des risikoerhöhenden Umstandes, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens in seinem Herkunftsort gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen ausgebrochen seien, aus denen sich ein erhöhter Rekrutierungsbedarf ergebe. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner neuerlichen Asylantragsstellung auf Geschehnisse stützt, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zugetragen haben, nämlich die Stammeskämpfe (vgl. dazu Punkt 1.
- der Feststellungen) kann die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz – auf Grund der vorangehend dargestellten Rechtslage – nicht damit begründet werden, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ohnehin von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2023, Zl. W184 2257060-1/8E, erfasst sei. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren eine erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstandene Änderung des Sachverhalts vorgebracht. Aufgrund des neuen Vorbringens ergibt sich eine potentiell asylrelevante Änderung des Sachverhalts nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens.Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner neuerlichen Asylantragsstellung auf Geschehnisse stützt, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zugetragen haben, nämlich die Stammeskämpfe vergleiche dazu Punkt 1.
- der Feststellungen) kann die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz – auf Grund der vorangehend dargestellten Rechtslage – nicht damit begründet werden, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ohnehin von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2023, Zl. W184 2257060-1/8E, erfasst sei. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren eine erst nach Abschluss des Erstverfahrens entstandene Änderung des Sachverhalts vorgebracht. Aufgrund des neuen Vorbringens ergibt sich eine potentiell asylrelevante Änderung des Sachverhalts nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens. Es kann auch im Vorhinein nicht ausgeschlossen werden, dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz zukommt: Den Länderfeststellungen zufolge brachen im August 2023 gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus, die im Jänner 2024 weiterhin anhielten. Diese Kampfhandlungen veranlassten auch Stämme, die der von der Türkei unterstützten SNA nahestehen, in Manbij in der Provinz Aleppo gegen die SDF zu kämpfen. In Anbetracht dieses Umstandes erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass diese Kämpfe – wie vorgebracht – einen risikoerhöhenden Umstand hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen bilden. Insofern erscheint es daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, dass der Beschwerdeführer, dessen Herkunftsort XXXX ca. 20 km von der Stadt Manbij entfernt liegt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl erfüllt. Es wäre demnach geboten gewesen, in einem meritorischen Verfahren das Vorliegen einer etwaigen Bedrohung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr zu prüfen, und nicht – wie gegenständlich erfolgt – den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es kann auch im Vorhinein nicht ausgeschlossen werden, dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz zukommt: Den Länderfeststellungen zufolge brachen im August 2023 gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus, die im Jänner 2024 weiterhin anhielten. Diese Kampfhandlungen veranlassten auch Stämme, die der von der Türkei unterstützten SNA nahestehen, in Manbij in der Provinz Aleppo gegen die SDF zu kämpfen. In Anbetracht dieses Umstandes erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass diese Kämpfe – wie vorgebracht – einen risikoerhöhenden Umstand hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen bilden. Insofern erscheint es daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, dass der Beschwerdeführer, dessen Herkunftsort römisch 40 ca. 20 km von der Stadt Manbij entfernt liegt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl erfüllt. Es wäre demnach geboten gewesen, in einem meritorischen Verfahren das Vorliegen einer etwaigen Bedrohung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr zu prüfen, und nicht – wie gegenständlich erfolgt – den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich näher auseinanderzusetzen, zumal sie die Zurückweisung des Folgeantrags im angefochtenen Bescheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Ausbildungen vorweisen könne, weshalb eine Einziehung zum Militärdienst nicht glaubhaft sei und der Beschwerdeführer sich unabhängig davon freikaufen könne. Damit setzte sich die belangte Behörde jedoch in keiner Weise mit der vorgebrachten Gefährdungslage bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen - insbesondere aufgrund eines allfällig bestehenden besonderen Interesses an einer Zwangsrekrutierung infolge der stattfindenden Stammeskämpfe - auseinander und reicht die Begründung der Behörde daher nicht aus, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers ohne jegliche nähere Auseinandersetzung hiermit abzutun. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nämlich, dass aufgrund der neu vorgebrachten Tatsachen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein ausgeschlossen und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist. Dies ist verfahrensgegenständlich der Fall. Folglich liegt hinsichtlich des Vorbringens zumindest ein „glaubhafter Kern“ der neu vorgebrachten Tatsachen vor (vgl. wieder VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006).Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich näher auseinanderzusetzen, zumal sie die Zurückweisung des Folgeantrags im angefochtenen Bescheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Ausbildungen vorweisen könne, weshalb eine Einziehung zum Militärdienst nicht glaubhaft sei und der Beschwerdeführer sich unabhängig davon freikaufen könne. Damit setzte sich die belangte Behörde jedoch in keiner Weise mit der vorgebrachten Gefährdungslage bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen - insbesondere aufgrund eines allfällig bestehenden besonderen Interesses an einer Zwangsrekrutierung infolge der stattfindenden Stammeskämpfe - auseinander und reicht die Begründung der Behörde daher nicht aus, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers ohne jegliche nähere Auseinandersetzung hiermit abzutun. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nämlich, dass aufgrund der neu vorgebrachten Tatsachen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein ausgeschlossen und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist. Dies ist verfahrensgegenständlich der Fall. Folglich liegt hinsichtlich des Vorbringens zumindest ein „glaubhafter Kern“ der neu vorgebrachten Tatsachen vor vergleiche wieder VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006). Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht zum Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Der angefochtene Bescheid ist demnach zu beheben. 3.2.
- Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Bescheides der verfahrensgegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich – nämlich meritorisch – abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314), wenngleich dies nicht bedeutet, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden muss. 3.2.
- Für das fortgesetzte Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung des Bescheides der verfahrensgegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich – nämlich meritorisch – abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314), wenngleich dies nicht bedeutet, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden muss. 3.2.
- Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.5. Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.
- angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
- Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.
- angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.
- Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W203.2257060.2.00