← Österreich

{'item': 'W203 2263364-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 68§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW203 2263364-2 Spruch, W203 2263364-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 09.10.2021 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.10.2021 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und dass er zum Militär einberufen worden sei, diesem Einberufungsbefehl aber nicht Folge leisten wolle. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er eine Zwangsrekrutierung bzw. töten zu müssen oder getötet zu werden.
  2. Am 26.08.2022 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Österreich geflüchtet sei, weil ihn das Assad-Regime zwangsrekrutieren sowie aus politischen Gründen verfolgen würde, weil er sich ehemals an Demonstrationen gegen das Regime beteiligt habe. Zudem sei er Sunnit, sodass er vom Assad-Regime und der Hisbollah auch aus religiösen Gründen verfolgt werden würde.
  3. Mit Bescheid vom 20.10.2022, Zl. 1286653109/211489776, zugestellt am 27.10.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 20.10.2022, Zl. 1286653109/211489776, zugestellt am 27.10.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr nicht habe festgestellt werden können.

  1. Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.11.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Am 08.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Auch wurde mit dem Beschwerdeführer das ihm im Vorfeld der Verhandlung übermittelte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 29.12.2022 (Version 8) erörtert.
  3. Im Anschluss an die durchgeführte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen in seiner Herkunftsregion keine asylrelevante Verfolgung drohe und sich aus der aktuellen allgemeinen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten ließe. Der Beschwerdeführer habe - obwohl er vom erkennenden Gericht ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei - ein inhaltlich nachvollziehbares und unterlegtes entgegnendes Vorbringen zu erstatten, lediglich undokumentierte, nicht nachvollziehbare und damit auch nicht glaubhafte entgegnende Behauptungen aufgestellt.
  4. Am 13.02.2023 wurde das am 08.02.2023 mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt.
  5. Am 31.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen (und hier gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen neuen Fluchtgründen befragt und gab an, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht halte, nunmehr aber zwei Bestätigungen vorlegen könne: Zum einen ein Schreiben des syrischen Innenministeriums vom 18.12.2022, dem sich entnehmen lasse, dass es eine Verurteilung gegen ihn gebe, da er nicht zum Militärdienst eingerückt sei; zum anderen ein Schreiben der kurdischen Partei vom 06.04.2023, in dem es um eine Zwangsrekrutierung gehe.
  6. Am 12.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Süden des Landes von der Regierung und im Osten von der SDF gesucht werde. Aktuell gäbe es Kämpfe zwischen der SDF und den arabischen Stämmen. Grundsätzlich sei weiterhin die Wehrdienstverweigerung der Grund für seinen neuen Antrag, aber auch die aktuelle Lage. Er habe einen Einberufungsbefehl vorgelegt, der all dies beweisen würde.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2024, zugestellt am 06.02.2024, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2024, zugestellt am 06.02.2024, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde und damit die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023 einem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Der Folgeantrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Zudem habe eine Dokumentenüberprüfung zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des syrischen Innenministeriums ergeben, dass das Dokument bedenklich sei, weshalb es in der Folge einer kriminalpolizeilichen Untersuchung unterzogen worden sei, die ergeben habe, dass es sich bei diesem Beweismittel um eine Totalfälschung handle.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 05.03.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass die nunmehr vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht mit jenen identisch seien, die der Beschwerdeführer bei der Erstantragstellung vorgebracht habe. Zum einen liege nunmehr ein Einberufungsbefehl vor, zum anderen sei die Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX , aktuell links von der syrischen Armee und rechts von den Kurden beherrscht. Zudem habe die belangte Behörde den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe, zu der Totalfälschung Stellung zu nehmen. Begründend wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass die nunmehr vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht mit jenen identisch seien, die der Beschwerdeführer bei der Erstantragstellung vorgebracht habe. Zum einen liege nunmehr ein Einberufungsbefehl vor, zum anderen sei die Heimatstadt des Beschwerdeführers, römisch 40 , aktuell links von der syrischen Armee und rechts von den Kurden beherrscht. Zudem habe die belangte Behörde den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe, zu der Totalfälschung Stellung zu nehmen.
  2. Mit Schreiben vom 12.03.2024, hg eingelangt am 18.03.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 3.
  4. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger im Alter von 30 Jahren, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde in XXXX , einem Ort ca. 70 km südlich von Deir ez Zor, in Syrien geboren.Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger im Alter von 30 Jahren, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde in römisch 40 , einem Ort ca. 70 km südlich von Deir ez Zor, in Syrien geboren. Im Jahr 2017 überquerte der Beschwerdeführer den Euphrat und ließ sich in XXXX nieder, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 lebte.Im Jahr 2017 überquerte der Beschwerdeführer den Euphrat und ließ sich in römisch 40 nieder, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 lebte. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , steht unter kurdischer Kontrolle.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , steht unter kurdischer Kontrolle. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde der Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 20.10.2022 abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Die gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des behördlichen Verfahrens legte er zwei Beweismittel vor, bei denen es sich um die Kopie eines Einberufungsbefehls der kurdischen Partei und eine Verurteilung durch das syrische Innenministerium handeln soll. Eine kriminalpolizeiliche Dokumentenüberprüfung ergab, dass es sich bei letzterem Schreiben um eine Totalfälschung handelt. Seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 08.02.2023 hat sich weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor. Der Beschwerdeführer stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er macht keine neuen Gründe geltend.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie das Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023, Zl. W114 2263364-1/9E, sowie dem vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt. Dass es sich bei dem im Zuge des behördlichen Verfahrens vorgelegten Schreiben des syrischen Innenministeriums um eine Totalfälschung handelt, gründet auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 10.01.
  7. Die Feststellung zum Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , ergibt sich insbesondere auch aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA zum Folgeantrag (EV, S. 7 und 10). 2.
  8. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie das Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023, Zl. W114 2263364-1/9E, sowie dem vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt. Dass es sich bei dem im Zuge des behördlichen Verfahrens vorgelegten Schreiben des syrischen Innenministeriums um eine Totalfälschung handelt, gründet auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 10.01.
  9. Die Feststellung zum Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , ergibt sich insbesondere auch aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA zum Folgeantrag (EV, S. 7 und 10). 2.
  10. Die Feststellung zur aktuellen Machtsituation im Herkunftsort des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/de (zuletzt abgerufen am 30.04.2024). 2.
  11. Zur Feststellung, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage eingetreten ist, wird wie folgt ausgeführt: Im „Vergleichserkenntnis“ vom 08.02.2023 stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.
  12. Im gegenständlichen Verfahren zog das BFA die Version 9 vom 17.07.2023 heran. Aus dieser Aktualisierung des Länderinformationsblattes (LIB) ergibt sich allerdings keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, wie ein vom erkennenden Richter vorgenommener Vergleich der beiden Länderinformationsblätter, insbesondere der entscheidungsrelevanten Kapitel, zeigt: 2.3.
  13. Zu einem möglichen Zugriff der syrischen Regierung in kurdisch kontrollierten Gebieten: Im „Vergleichserkenntnis“ (vgl. S. 24 des Erkenntnisses vom 13.02.2023) geht aus dem relevanten Kapitel aus den Länderfeststellungen (Stand 29.12.2022) zum Thema Zugriff der syrischen Regierung in kurdisch kontrolliertem Gebiet wie folgt hervor:Im „Vergleichserkenntnis“ vergleiche S. 24 des Erkenntnisses vom 13.02.2023) geht aus dem relevanten Kapitel aus den Länderfeststellungen (Stand 29.12.2022) zum Thema Zugriff der syrischen Regierung in kurdisch kontrolliertem Gebiet wie folgt hervor: „Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022)“. Im vom Bundesamt (vgl. S. 40 des Bescheids vom 31.01.2024) herangezogenen Länderinformationsblatt mit Stand 17.07.2023 heißt es zu dieser Frage wie folgt:Im vom Bundesamt vergleiche S. 40 des Bescheids vom 31.01.2024) herangezogenen Länderinformationsblatt mit Stand 17.07.2023 heißt es zu dieser Frage wie folgt: „Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des „Wehrdiensts“

der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).“ Im März 2024 erfolgten weitere Aktualisierungen des Länderinformationsblattes (Versionen 10 und 11). Auch aus der aktuellen mit Stand 27.03.2024 (Version 11) lässt sich zu diesem Thema keine maßgebliche Änderung im Vergleich zu den Vorversionen des Länderinformations-blattes erkennen (vgl. Länderinformationsblatt zu Syrien mit Stand 27.03.2024, S. 123 f):Im März 2024 erfolgten weitere Aktualisierungen des Länderinformationsblattes (Versionen 10 und 11). Auch aus der aktuellen mit Stand 27.03.2024 (Version 11) lässt sich zu diesem Thema keine maßgebliche Änderung im Vergleich zu den Vorversionen des Länderinformations-blattes erkennen vergleiche Länderinformationsblatt zu Syrien mit Stand 27.03.2024, S. 123 f): „Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des „Wehrdiensts“

der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist (ACCORD 7.9.2023). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).“ Aus dem gerade dargestellten Vergleich der Länderinformation lässt sich entnehmen, dass grundsätzlich nach wie vor die SDF die Kontrolle in der Region ausübt und eine (Zwangs-) Rekrutierung bzw. ein entsprechender Zugriff durch die syrischen Truppen auf Personen grundsätzlich eher nicht stattfindet, und wenn, dann nur in den sog. „Sicherheitsquadraten“ wie in Qamishli oder Al Hasakah. Wenn im Beschwerdeschriftsatz in diesem Zusammenhang auf eine Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatstadt des Beschwerdeführers hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass als Heimatstadt nicht das im Beschwerdeschriftsatz angegebene XXXX als Herkunftsort anzusehen ist, sondern das Dorf XXXX , da der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge von 2017 bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte (vgl. hierzu auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2023) und gab der Beschwerdeführer im Folgeverfahren auch XXXX als Herkunftsort an (vgl. EV, S. 10). Somit setzt sich der Beschwerdeschriftsatz nicht mit der aktuellen Machtsituation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auseinander und erstattet dazu kein substantiiertes Vorbringen. Wenn im Beschwerdeschriftsatz in diesem Zusammenhang auf eine Kontrolle des syrischen Regimes in der Heimatstadt des Beschwerdeführers hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass als Heimatstadt nicht das im Beschwerdeschriftsatz angegebene römisch 40 als Herkunftsort anzusehen ist, sondern das Dorf römisch 40 , da der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge von 2017 bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte vergleiche hierzu auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2023) und gab der Beschwerdeführer im Folgeverfahren auch römisch 40 als Herkunftsort an vergleiche EV, S. 10). Somit setzt sich der Beschwerdeschriftsatz nicht mit der aktuellen Machtsituation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auseinander und erstattet dazu kein substantiiertes Vorbringen. 2.3.

  1. Zu einer Rekrutierung durch kurdische Milizen: Im „Vergleichserkenntnis“ (vgl. S. 22 des Erkenntnisses vom 13.02.2023) geht aus dem relevanten Kapitel aus den Länderfeststellungen (Stand 29.12.2022) zum Thema einer Rekrutierung durch kurdische Milizen wie folgt hervor:Im „Vergleichserkenntnis“ vergleiche S. 22 des Erkenntnisses vom 13.02.2023) geht aus dem relevanten Kapitel aus den Länderfeststellungen (Stand 29.12.2022) zum Thema einer Rekrutierung durch kurdische Milizen wie folgt hervor: Wehrpflichtgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher – bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Im vom Bundesamt (vgl. S. 54 des Bescheids vom 11.02.2024) herangezogenen Länderinformationsblatt (Stand 17.07.2023) heißt es zu dieser Frage wie folgt:Im vom Bundesamt vergleiche S. 54 des Bescheids vom 11.02.2024) herangezogenen Länderinformationsblatt (Stand 17.07.2023) heißt es zu dieser Frage wie folgt: Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit – bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit – bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt von März 2024 lässt sich zu diesem Thema keine Änderung im Vergleich zu den Vorversionen des Länderinformationsblattes erkennen (vgl. Länderinformationsblatt zu Syrien mit Stand 27.03.2024, S. 157):Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt von März 2024 lässt sich zu diesem Thema keine Änderung im Vergleich zu den Vorversionen des Länderinformationsblattes erkennen vergleiche Länderinformationsblatt zu Syrien mit Stand 27.03.2024, S. 157): Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  2. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  3. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). 2.3.
  4. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich die Situation hinsichtlich gewaltsamer Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen seit dem Sachverhalt des „Vergleichserkenntnisses“ vom 13.02.2023 nicht wesentlich geändert hat, da solche Kämpfe zwischenzeitlich zwar stattgefunden haben, die Stammeskämpfer mittlerweile jedoch wieder zum Rückzug gezwungen waren, sohin der vom Beschwerdeführer vorgebrachte veränderte Sachverhalt nicht (mehr) vorliegt (vgl. Länderinformationsblatt zu Syrien, 27.03.2024, S. 60): 2.3.
  5. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich die Situation hinsichtlich gewaltsamer Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen seit dem Sachverhalt des „Vergleichserkenntnisses“ vom 13.02.2023 nicht wesentlich geändert hat, da solche Kämpfe zwischenzeitlich zwar stattgefunden haben, die Stammeskämpfer mittlerweile jedoch wieder zum Rückzug gezwungen waren, sohin der vom Beschwerdeführer vorgebrachte veränderte Sachverhalt nicht (mehr) vorliegt vergleiche Länderinformationsblatt zu Syrien, 27.03.2024, S. 60): „Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023). Auslöser war die Verhaftung eines arabischen Stammesführers durch die SDF und sind Ausdruck von jahrelangem Unmut gegenüber dem System der SDF (MEI 1.9.2023). Nicht alle Stämme beteiligten sich an den Kampfhandlungen, einige stellten sich auf die Seite der SDF (MEI 30.8.2023). Berichte über willkürliche Gewalt der SDF und steigende zivile Opferzahlen führten zur erhöhten Mobilisierung von Stammeskämpfern (MEI 1.9.2023). Zeitweise war es den Aufständischen gelungen, die Kontrolle über Otschaften entlang des Euphrats zu erlangen (AA 2.2.2024). Mitte September 2023 wurden die Todesopfer mit 96 Toten und 106 Verletzten sowie ca. 6.500 vertriebenen Familien beziffert (OCHA 14.9.2023). Ende September erreichten die gewaltsamen Zusammenstöße erneut einen Höhepunkt durch mehrere Angriffe durch die arabischen Stämme (Etana 9.2023). Den SDF gelang es, alle Räume zurückzuerobern, die von den arabischen Stämmen erobert worden waren. Letztere führten im Oktober weiterhin Angriffe auf Stellungen der SDF aus (Etana 10.2023). Diese Angriffe dauerten auch im November 2023 weiter an (Etana 11.2023). Mit Dezember 2023 flauten die Auseinandersetzungen zunehmend ab, die Stämme führten aber weiterhin kleinere Angriffe durch (Etana 12.2023). Im Jänner 2024 führten die Stammeskämpfer weiterhin Angriffe gegen die SDF durch, es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, Ausgangssperren und Verhaftungswellen (SO 4.1.2024). Die Kampfhandlungen in Deir ez-Zor veranlassten auch Stämme, die der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) nahe stehen, in Manbij in der Provinz Aleppo gegen die SDF zu kämpfen und es gelang ihnen mehrere militärische Stellungen unter ihre Kontrolle zu bringen. Durch russische Luftangriffe und Artilleriebeschuss durch die syrische Armee und die SDF zwangen diese Stammeskämpfer allerdings wieder zum Rückzug (CC 13.12.2023).“ Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien. 2.3.
  6. Von einem Parteiengehör zum aktualisierten Länderinformationsblatt 2024 konnte Abstand genommen werden, da die relevanten darin enthaltenen Informationen keine wesentliche Änderung zum Länderinformationsblatt in den Vorversionen darstellen. 2.
  7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hierbei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten Gründe gestützt hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner jeweiligen Vorbringen im ersten Verfahren sowie im Verfahren betreffend den Folgeantrag: Der Beschwerdeführer führte bereits in seiner Erstbefragung im Erstverfahren am 10.10.2021 aus, wegen seiner Desertion vom syrischen Regime gesucht zu werden; gleiches brachte er in seiner Einvernahme am 26.08.2022 vor. Im Folgeantragsverfahren führt der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 13.07.2023 aus, dass seine „bisherigen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht“ seien. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass er zwei Bestätigungen bzw. Beweise erhalten habe, nämlich einerseits vom syrischen Innenministerium und andererseits von der kurdischen Partei. Auch bei seiner Einvernahme am 22.01.2024 bringt der Beschwerdeführer zu seinen neuen Fluchtgründen befragt (lediglich) vor, dass er sowohl von der syrischen Regierung als auch von den kurdischen Milizen gesucht werde. Weiters gibt er an, dass in seinem Heimatort aktuell Kämpfe zwischen der SDF und arabischen Stämmen herrschen würden. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich demnach anschaulich, dass er im Folgeverfahren keine neuen Gründe für die Antragstellung dartut, sondern sich auf die gleichen Gründe wie im vorherigen Verfahren beruft. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantragsverfahren kann entnommen werden, dass er in erster Linie mit dem Ausgang des ersten Verfahrens nicht einverstanden war und diesen geändert haben möchte, aber nicht, dass es sich tatsächlich in seinem Fall um einen geänderten Sachverhalt handelt. Auch die Stammeskämpfe, die im Heimatort des Beschwerdeführers stattgefundenen haben, stellen – wie bereits oben ausgeführt – keine Änderung im Sachverhalts dar, da sich die Stammeskämpfer mittlerweile zurückgezogen haben. Wenn in der Beschwerde schließlich moniert wird, dass sich die Behörde nur oberflächlich bzw gar nicht mit den neuen Beweismitteln beschäftigt habe, wird damit auch kein neuer Sachverhalt gegenüber dem Vorerkenntnis, das sich wesentlich mit der Frage einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers befasste, vorgebracht. Der erkennende Richter verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Antragstellung erstmals ein arabischsprachiges Dokument vorlegte, das eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen seiner Desertion bestätigen soll. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aber aus diesem Schreiben kein neuer Sachverhalt; zumal die durchgeführte kriminalpolizeiliche Dokumentenüberprüfung ergab, dass es sich bei diesem um eine Totalfälschung handelt. Vom erkennenden Richter wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer ein weiteres arabischsprachiges Dokument vorlegte, bei dem es sich um einen Einberufungsbefehl einer kurdischen Partei handeln soll. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ergibt sich aber auch aus diesem kein neuer Sachverhalt, zumal das Schriftstück nicht im Original vorgelegt wurde, sondern in Kopie, und einer Dokumentenüberprüfung nicht unterzogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen auch zentrales Element des Vorverfahrens gewesen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487). Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich aber nicht um einen nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ausgestellten Haftbefehl oder Fahndungsaufruf, sondern um einen (möglichen) Einberufungsbefehl seitens einer kurdischen Partei, wobei dessen Echtheit unklar bleibt. Es kann daher darin kein neuer Sachverhalt erblickt werden, sondern wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich versucht, den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubhaft befundenen Fluchtgrund durch ein zusätzliches Beweismittel zu stützen. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen aber keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens sein (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Dokument vermag daher keine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Dokument im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet wäre, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487), wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Es wäre zu prüfen, ob dem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist: Den Länderinformationsberichten zufolge rekrutieren kurdische Milizen Männer bis zu einem Höchstalter von 24 Jahren (dies war – wie unter Punkt 3.2.
  8. dargelegt – bereits im ersten Verfahren der Fall und änderte sich dies auch gegenständlich weder im LIB 2023 noch im LIB 2024), der Beschwerdeführer hat dieses Alter jedoch weit überschritten und kommt der vorgelegten Kopie des (vermeintlichen) Einberufungsbefehls daher kein „glaubhafter Kern“ zu und ist diese jedenfalls nicht geeignet, die ausführlich begründeten Verfahrensergebnisse, die sich mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Zwangsrekrutierung auseinandergesetzt haben, zu erschüttern.Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Dokument vermag daher keine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Dokument im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet wäre, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487), wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Es wäre zu prüfen, ob dem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist: Den Länderinformationsberichten zufolge rekrutieren kurdische Milizen Männer bis zu einem Höchstalter von 24 Jahren (dies war – wie unter Punkt 3.2.
  9. dargelegt – bereits im ersten Verfahren der Fall und änderte sich dies auch gegenständlich weder im LIB 2023 noch im LIB 2024), der Beschwerdeführer hat dieses Alter jedoch weit überschritten und kommt der vorgelegten Kopie des (vermeintlichen) Einberufungsbefehls daher kein „glaubhafter Kern“ zu und ist diese jedenfalls nicht geeignet, die ausführlich begründeten Verfahrensergebnisse, die sich mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Zwangsrekrutierung auseinandergesetzt haben, zu erschüttern. 2.
  10. Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine - in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde - maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendenden Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Vw

GH 19.02.2009, 2008/01/0344).3.2.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.Infolge des in Paragraph 17, Vw

GVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. 3.2.2. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. auch hierzu das zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, mw

N; zum „glaubhaften Kern“ im Asylverfahren nach AsylG 1997 vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist – nach wie vor – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „glaubhaften Kern“ maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche auch hierzu das zitierte hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2008, mwN; zum „glaubhaften Kern“ im Asylverfahren nach AsylG 1997 vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2006, Zl. 2006/19/0380, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist ein Folgeantrag zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0087). 3.2.
  3. Fallbezogen ist somit zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass im Vergleich zu den rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist: Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2023, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde – als unglaubwürdig beurteilt. Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt, wobei er nur zusätzliche Beweismittel vorlegte (wobei diesen aus Sicht des erkennenden Richters auch kein „glaubhafter Kern“ zukäme), liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe (konkret eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär oder kurdische Milizen). Zudem geht aus dem aktuellen LIB unverändert hervor, dass einerseits das syrische Regime in kurdisch kontrollierten Gebieten keine Zwangsrekrutierungen durchführen kann und andererseits seitens der SDF lediglich Männer in einem Alter von bis zu 24 Jahren rekrutiert werden und liegt insofern keine Sachverhaltsänderung vor. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden. Auch hinsichtlich seines Vorbringens betreffend die in seinem Herkunftsort stattfindenden Kämpfe zwischen der kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen liegt – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – kein geänderter Sachverhalt vor, zumal aus dem aktuellen LIB hervorgeht, dass die Stammeskämpfer mittlerweile wieder zum Rückzug gezwungen waren (vgl. die Feststellungen). Auch hinsichtlich seines Vorbringens betreffend die in seinem Herkunftsort stattfindenden Kämpfe zwischen der kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen liegt – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – kein geänderter Sachverhalt vor, zumal aus dem aktuellen LIB hervorgeht, dass die Stammeskämpfer mittlerweile wieder zum Rückzug gezwungen waren vergleiche die Feststellungen). Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass er in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden sei, da die belangte Behörde von seiner Einvernahme hinsichtlich der Totalfälschung der vorgelegten Verurteilung absah, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beschwerdeführer mit der Rüge, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Parteiengehör nicht gewährt, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag, wenn er es unterlässt, in der Beschwerde darzulegen, was er gegen diese Ermittlungsergebnisse vorgebracht hätte, wenn man ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte und inwieweit die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 24.01.1991, 88/06/0214). Konkret brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass ihm rechtliches Gehör zu gewähren gewesen wäre, „damit er seine Sicht der Dinge darstellen kann“. Damit legte er jedoch nicht dar, was er gegen dieses Ermittlungsergebnis vorgebracht hätte, wenn ihm seitens der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er das gefälschte Dokument durch einen Bekannten erhalten habe und daher davon ausgegangen sei, dass er ein echtes Dokument und keine Fälschung vorgelegt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nichts an der Tatsache des Vorliegens einer Totalfälschung ändert und legte der Beschwerdeführer damit auch nicht dar, inwieweit die Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Zudem bezieht sich das Recht auf Parteiengehör nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den von der Behörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, die Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt aber nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens (vgl. VwGH 04.03.2019, Ra 2018/14/0273). Insofern gehen auch diese Einwände des Beschwerdeführers ins Leere.Konkret brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass ihm rechtliches Gehör zu gewähren gewesen wäre, „damit er seine Sicht der Dinge darstellen kann“. Damit legte er jedoch nicht dar, was er gegen dieses Ermittlungsergebnis vorgebracht hätte, wenn ihm seitens der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er das gefälschte Dokument durch einen Bekannten erhalten habe und daher davon ausgegangen sei, dass er ein echtes Dokument und keine Fälschung vorgelegt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nichts an der Tatsache des Vorliegens einer Totalfälschung ändert und legte der Beschwerdeführer damit auch nicht dar, inwieweit die Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Zudem bezieht sich das Recht auf Parteiengehör nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den von der Behörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, die Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt aber nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens vergleiche VwGH 04.03.2019, Ra 2018/14/0273). Insofern gehen auch diese Einwände des Beschwerdeführers ins Leere. Zusammengefasst folgt daraus, dass im gegenständlichen Fall lediglich ein neues Beweismittel vorgelegt wurde, aber weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist (wobei er gegenständlich keine neuen Gründe vorbrachte, sondern sich auf jene bereits in den vorherigen Verfahren behaupteten berief), als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe. Damit liegt eine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. 3.2.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004).3.2.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich schon aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. 3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.

  1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.

  1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.
  2. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W203.2263364.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.