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{'item': 'W208 2273567-1'}

Obsah (4)§ 3Art 133§ 8Artikel 10

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2024 GeschäftszahlW208 2273567-1 Spruch, W208 2273567-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und Jamal Aldin römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass Jamal Aldin XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Jamal Aldin römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 07.08.2022 gemeinsam mit drei Geschwistern den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 08.08.2022 durchgeführten Erstbefragung in der Muttersprache „Arabisch“ gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie das Heimatland im Jahr 2013 wegen des Bürgerkriegs und der Zerstörung ihrer Häuser verlassen habe (AS 8). Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 9).
  2. Am 04.04.2023 erfolgte die niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in arabischer Sprache (AS 25). Dabei gab sie zusammengefasst an, sie sei in SYRIEN acht Jahre in die Schule gegangen, dann sei der Krieg ausgeborchen und der Vater – ein Anwalt (AS 32) – habe 2013 entschieden mit der gesamten Familie in die TÜRKEI auszureisen, weil es wegen des Krieges zu gefährlich geworden sei (AS 31). Eine Tante in SCHWEDEN und andere Verwandte aus der TÜRKEI hätten ihnen Geld geliehen. Sie könne nicht zurück, weil sie dann zum Wehrdienst müsste und an Bürgerkriegshandlungen teilnehmen. Sie wolle kein Blut an ihren Händen haben. Der Ehemann der Schwester und zwei ihrer Brüder die schon verheiratet seien und kleine Kinder hätten, seien in der TÜRKEI geblieben, weil ihnen die finanziellen Mittel gefehlt hätten (AS 33). Die Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 36).
  3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 53), zugestellt am 09.05.2022, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 1 Asyl

G wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründung für die Abweisung war im Wesentlichen, dass die bP nach fast einem Jahrzehnt des Aufenthaltes in der TÜRKEI, weder dort noch in SYRIEN eine Einberufung zu fürchten habe, weil sie sich davon durch Entrichtung einer Befreiungsgebühr vom Regime befreien lassen könne sowie auch keine Gefahr eines Militärdienstes bei den kurdischen Milizen bestehe. Es bestehe auch nicht die Gefahr der Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung, trotz einer kritischen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime, weil sie diese nicht so zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ins Visier des Regimes gekommen wäre (AS 68).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 53), zugestellt am 09.05.2022, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründung für die Abweisung war im Wesentlichen, dass die bP nach fast einem Jahrzehnt des Aufenthaltes in der TÜRKEI, weder dort noch in SYRIEN eine Einberufung zu fürchten habe, weil sie sich davon durch Entrichtung einer Befreiungsgebühr vom Regime befreien lassen könne sowie auch keine Gefahr eines Militärdienstes bei den kurdischen Milizen bestehe. Es bestehe auch nicht die Gefahr der Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung, trotz einer kritischen Einstellung gegenüber dem syrischen Regime, weil sie diese nicht so zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ins Visier des Regimes gekommen wäre (AS 68). 4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 25.05.2023 Beschwerde (AS 229) erhoben. Auch die mit ihr gleichzeitig eingereiste Schwester (samt der beiden minderjährigen Kindern) und drei ihrer Brüder – die alle ebenfalls subsidiären Schutz erhalten haben – haben Beschwerden eingelegt. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 25.05.2023 Beschwerde (AS 229) erhoben. Auch die mit ihr gleichzeitig eingereiste Schwester (samt der beiden minderjährigen Kindern) und drei ihrer Brüder – die alle ebenfalls subsidiären Schutz erhalten haben – haben Beschwerden eingelegt. Die Beschwerden wurden dem BVwG vorgelegt und unter folgenden GZ registriert und der Gerichtsabteilung W208 zugewiesen: bP Jamal Aldin, geb 1999, GZ 2273567-1 Hameda, GZ 2274437-1 (deren beide Kinder geb 2018 und 2017: GZ 224435-1 und 2274434) Abdalkadir, geb 2006, GZ 2274436-1 (vertreten durch die Schwester Hameda) Hussein, geb 2001, GZ 2274572-1 Hasan, geb 2003, GZ 2287558-1 (dieser kam nach und stellte erst am 17.03.2023 seinen Antrag). 5. Das BVwG führte am 11.03.2024 und am 26.04.2024 (Hasan) mündliche Verhandlungen mit allen bP durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der bP Die bP ist ein körperlich und geistig gesunder, 25 Jahre alter Mann, Staatsangehörige SYRIENS und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist Sunnit. Ihr Familienname lautet: XXXX Die bP ist ein körperlich und geistig gesunder, 25 Jahre alter Mann, Staatsangehörige SYRIENS und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist Sunnit. Ihr Familienname lautet: römisch 40 Die bP stammt aus XXXX , östlich von ALEPPO-Stadt im Registeramt XXXX in der Provinz ALEPPO. Die bP stammt aus römisch 40 , östlich von ALEPPO-Stadt im Registeramt römisch 40 in der Provinz ALEPPO. Ihr Vater (Mustafa) war bis kurz vor Ausbruch des Bürgerkrieges Dorfvorsteher mehrerer Dörfer für das Regime ( XXXX ).Ihr Vater (Mustafa) war bis kurz vor Ausbruch des Bürgerkrieges Dorfvorsteher mehrerer Dörfer für das Regime ( römisch 40 ). Sie ist gemeinsam mit ihren Eltern und ihren acht Geschwistern sowie der in der Zwischenzeit bereits verstorbenen Großmutter väterlicherseits (

  1. vs)spätestens im Herbst 2013 in die TÜRKEI ausgereist und hat dort bis zu ihrer Ausreise nach Europa im Sommer 2022 (zuletzt in XXXX ) gelebt. Der Vater hat dort als Lehrer, Taxifahrer und in einer Saftfabrik sein Geld verdient. Er befindet sich derzeit in GRIECHENLAND. Zwei Brüder ( XXXX ) befinden sich mit deren Familien nach wie vor in der TÜRKEI in XXXX . Sie ist gemeinsam mit ihren Eltern und ihren acht Geschwistern sowie der in der Zwischenzeit bereits verstorbenen Großmutter väterlicherseits (
  2. vs)spätestens im Herbst 2013 in die TÜRKEI ausgereist und hat dort bis zu ihrer Ausreise nach Europa im Sommer 2022 (zuletzt in römisch 40 ) gelebt. Der Vater hat dort als Lehrer, Taxifahrer und in einer Saftfabrik sein Geld verdient. Er befindet sich derzeit in GRIECHENLAND. Zwei Brüder ( römisch 40 ) befinden sich mit deren Familien nach wie vor in der TÜRKEI in römisch 40 . Die bP verfügt über Verwandte in der TÜRKEI, in SYRIEN, DEUTSCHLAND, SCHWEDEN und DÄNEMARK. Diese haben zum Teil die Familie bei der Aufbringung der Schlepperkosten unterstützt. Die wirtschaftliche Situation der Familie war gut. Sie bewirtschaftete mehrere Grundstücke mit einem Arbeiter und betrieb Landwirtschaft. Der Vater hat neben seiner Tätigkeit als Landwirt und Dorfvorsteher Recht studiert und wollte dann Anwalt werden. Er konnte diese Tätigkeit aber aufgrund des Ausbruchs der Konflikte nicht mehr ausüben. Das Elternhaus im Heimatdorf wurde nach der Ausreise durch einen Bomben- oder Granattreffer zumindest teilweise zerstört und als Militärstützpunkt verwendet. Sofern die Grundstücke nicht schon zur Finanzierung der Flucht der nunmehr insgesamt 12-köpfigen Familie aus der TÜRKEI verwendet wurden, hat der Vater der bP keinen Zugriff mehr darauf, was sich darin zeigt, dass er sich schon Geld ausborgen musste, um die Ausreisen zu finanzieren. Die bP ist am 07.08.2022 gemeinsam mit ihrer Schwester (Hameda), deren zwei minderjährigen Kindern und zwei ihrer Brüder (Abdalkadir und Hussein) illegal nach Österreich gereist, wobei sie für die Schleppung 5.000 oder 6000 Euro für jeden der Brüder und für die Schwester und ihre beiden Kinder 10.000 Euro bezahlt haben. In der Zwischenzeit sind ein weiterer Bruder (Hasan), der Mann der Schwester (Ali XXXX ), ihre Mutter und zwei weiter Brüder (Abdelgafour und Mohammad) illegal in Österreich eingereist. Die bP ist am 07.08.2022 gemeinsam mit ihrer Schwester (Hameda), deren zwei minderjährigen Kindern und zwei ihrer Brüder (Abdalkadir und Hussein) illegal nach Österreich gereist, wobei sie für die Schleppung 5.000 oder 6000 Euro für jeden der Brüder und für die Schwester und ihre beiden Kinder 10.000 Euro bezahlt haben. In der Zwischenzeit sind ein weiterer Bruder (Hasan), der Mann der Schwester (Ali römisch 40 ), ihre Mutter und zwei weiter Brüder (Abdelgafour und Mohammad) illegal in Österreich eingereist. Sie in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen Die asylrechtliche Heimatregion der bP liegt in XXXX in der Provinz ALEPPO, diese wurde nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges (März 2011) bis April 2015 von der FSA und dem IS kontrolliert, danach von Mai bis Oktober 2015 wieder vom Regime und dann wieder vom IS. Der IS wurde im März 2016 vom Regime besiegt und vertrieben. Seitdem kontrolliert das Regime das Dorf und die Region. Die asylrechtliche Heimatregion der bP liegt in römisch 40 in der Provinz ALEPPO, diese wurde nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges (März 2011) bis April 2015 von der FSA und dem IS kontrolliert, danach von Mai bis Oktober 2015 wieder vom Regime und dann wieder vom IS. Der IS wurde im März 2016 vom Regime besiegt und vertrieben. Seitdem kontrolliert das Regime das Dorf und die Region. Die bP verließ im Alter von 13 oder 14 Jahren gemeinsam mit ihrer Familie das Heimatdorf (2012/2013), weil dort die FSA die Kontrolle übernommen hatte, der Vater zuvor als Dorfvorsteher für das Regime tätig war und es Kampfhandlungen gab. Eine konkrete Verfolgung durch die FSA, den IS oder das Regime wurde nicht behauptet. Sie lebte sodann ca ein Monat in ALEPPO bei Verwandten und ging dann mit ihrer gesamten Familie in die TÜRKEI. Die bP verließ im Alter von 13 oder 14 Jahren gemeinsam mit ihrer Familie das Heimatdorf (2012 aus 2013,), weil dort die FSA die Kontrolle übernommen hatte, der Vater zuvor als Dorfvorsteher für das Regime tätig war und es Kampfhandlungen gab. Eine konkrete Verfolgung durch die FSA, den IS oder das Regime wurde nicht behauptet. Sie lebte sodann ca ein Monat in ALEPPO bei Verwandten und ging dann mit ihrer gesamten Familie in die TÜRKEI. Die bP hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet. Sie wurde noch keiner medizinischen Untersuchung (Musterung) unterzogen und erhielt auch kein Militär- bzw. Wehrdienstbuch, weil sie sich in der TÜRKEI aufhielt. Der bP droht bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion die reale Gefahr die Einziehung zum Militärdienst bei der syrischen Armee – was sie ablehnt – und damit iZ (der Begehung) erheblicher Menschenrechtsverletzungen und besteht die Gefahr, dass der bP durch das syrische Regime wegen ihrer Militärdienstverweigerung und ihrer gegenüber dem syrischen Regime eingenommene kritischen Haltung eine oppositionsnahe Einstellung bzw politische Gesinnung unterstellt wird, weil sie sich als Sohn eines Dorfvorstehers des Regimes im Alter von 17 Jahren nicht bei der syrischen Botschaft in der TÜRKEI gemeldet und das Militärbuch abgeholt oder um Befreiung angesucht hat und die Familie nach der Rückeroberung des Rebellengebietes 2016 durch das Regime nicht zurückgekehrt ist. Die Weigerung würde zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Es besteht das reale Risiko, dass die bP an einem vom Regime kontrollierten Grenzübergang bzw am Flughafen von DAMASKUS verhaftet und dem Dienst bei der syrischen Armee zugeführt wird. Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung junge Männer, die für den Wehrdienst gesucht werden. Rekrutierungen finden ua auch an Checkpoints statt. Ein Freikauf ist ihm nicht verlässlich möglich. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion der BF - ALEPPO 1.3.1. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug – abgefragt am 29.04.2024): DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST Letzte Änderung 2024-03-11 06:50 Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022). Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023). Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024). Rekrutierungspraxis Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei

einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei

einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vergleiche DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023). Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 2.2.2024). Staatenlose Palästinenser werden meistens in die Palestinian Liberation Army (PLA) rekrutiert, seltener auch in die reguläre SAA. Sie sind ebenfalls reservepflichtig. Allerdings dauert ihre Pflicht zum Reservedienst weniger lange, nämlich nur viereinhalb Jahre. Den meisten Quellen des Danish Immigration Service waren keine Fälle bekannt, wonach staatenlose Palästinenser in Syrien zum Reservedienst in der PLA einberufen wurden. Die PLA wurde auch an die Front geschickt (DIS 1.2024). Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle […] Reservedienst […] Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022). Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 1.2.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.1.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (SANA 4.12.2023). Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vergleiche SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 5.2022). Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 1.2.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.1.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (SANA 4.12.2023). Die Rekruten werden während des Wehrdienstes im Allgemeinen nicht gut behandelt. Der Umgang mit ihnen ist harsch. Nur wer gute Verbindungen zu höheren Offizieren oder Militärbehörden hat oder wer seine Vorgesetzten besticht, kann mit einer besseren Behandlung rechnen. Außerdem ist die Bezahlung sehr niedrig und oft ist es den Rekruten während des Wehrdienstes nicht gestattet, ihre Familien zu sehen (DIS 1.2024). Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. (EUAA 2.2023; vgl. DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vgl. NMFA 8.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor.] Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. (EUAA 2.2023; vergleiche DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vergleiche NMFA 8.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor.] BEFREIUNG, AUFSCHUB, BEFREIUNGSGEBÜHREN, STRAFEN BEI ERREICHUNG DES 43. LEBENSJAHRS OHNE ABLEISTUNG DES WEHRDIENSTS Letzte Änderung 2024-03-11 07:21 Siehe auch Kapitel "Länderspezifische Anmerkungen". Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des Danish Immigration Service haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 1.2024). Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vgl. DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vgl. NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024). Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vergleiche DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vergleiche DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vergleiche NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Am 1.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr.37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, sich von ebendiesem freikaufen können durch eine Zahlung von 4.800 USD. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden 200 USD abgezogen (SANA 1.12.2023). Polizeidienst als Befreiung vom Wehrdienst

Abschnitt 12

des Wehrpflichtgesetzes war eine Person vom Wehrdienst befreit, wenn sie mindestens zehn Jahre in den Diensten der inneren Sicherheit stand, einschließlich der Polizei. Diese Frist wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 1 von 2012 auf fünf Jahre verkürzt. Hat eine Person nicht die vollen fünf Jahre gedient, muss sie dennoch ihren Militärdienst ableisten. Wer bei der Polizei akzeptiert wird, unterschreibt jedoch einen Zehnjahresvertrag. Es ist auch möglich, dass ein Rekrut der Polizei beitritt und dort seinen Militärdienst ableistet, da die internen Sicherheitsdienste

Artikel 10des Wehrpflichtgesetzes zu den syrischen Streitkräften gezählt werden.

Wenn eine Person der Polizei beitritt, wird das Rekrutierungsbüro, dem sie untersteht, angewiesen, sie nicht zum Militärdienst einzuberufen (NMFA 5.2022). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt zudem an, dass Polizisten keinen Reservedienst leisten müssen, wenn sie ihre Wehrpflicht erfüllt haben, unabhängig davon, ob sie Polizeidienst geleistet haben oder nicht (NMFA 8.2023). Rechtlich gesehen ist es möglich, aus dem Polizeidienst auszutreten. Die Kündigung muss samt einer Erklärung über die Gründe eingereicht werden. Alle Rücktrittsgesuche werden auf der Grundlage einer Sicherheitsanalyse geprüft. In der Praxis werden die meisten Anträge aus Sicherheitsgründen abgelehnt. Polizeibeamte können während der ersten zehn Jahre ihres Vertrags de facto nicht kündigen. Eine Laufbahn innerhalb des erweiterten Sicherheitsapparats ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt und es ist nicht üblich, eine solche Position vorzeitig zu verlassen. Bei einer Laufbahn in einer Sicherheitsbehörde ist es laut einer Quelle praktisch unmöglich, die Erlaubnis zur Kündigung zu erhalten. Das unerlaubte Verlassen eines Polizeidienstpostens wird als eine Form der Desertion angesehen, die mit Strafe bedroht werden kann. Es gibt unterschiedliche Angaben darüber, welches Gesetz in diesem Fall gilt (NMFA 5.2022). Zollbeamte gelten im Rahmen ihrer Zuständigkeit als allgemeine Sicherheitskräfte und Kriminalbeamte (ACCORD 17.1.2022). Anm.: Zur Rolle des Sicherheitsapparats im Laufe des Kriegs und bei Menschenrechtsverletzungen siehe die Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Folter und unmenschliche Behandlung, Hinrichtungen und außergerichtliche Tötungen sowie das Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen.Anmerkung, Zur Rolle des Sicherheitsapparats im Laufe des Kriegs und bei Menschenrechtsverletzungen siehe die Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Folter und unmenschliche Behandlung, Hinrichtungen und außergerichtliche Tötungen sowie das Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen. Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre) ISPI 5.6.2023; vgl. AA 2.2.2024). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 2.2.2024; vgl. ISPI 5.6.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024). Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre) ISPI 5.6.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 2.2.2024; vergleiche ISPI 5.6.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024). Ein Freikauf vom Reservedienst ist

Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vgl. EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024).Ein Freikauf vom Reservedienst ist

Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das

  1. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vergleiche EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022; NMFA 8.2023). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022; NMFA 8.2023). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird ("bayan harakat"). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021). 1.3.
  2. Den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik SYRIEN fliehen;
  3. Aktualisierte Fassung – März 2021, (HCR/PC/SYR/2021/02), ist zu entnehmen (Auszug Seite 10): […] Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet (oder auf ihrer Abstammung aus einem bestimmten Gebiet) oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund. In solchen Fällen ist die Verletzungsgefahr schwerwiegend und real und keineswegs durch den Umstand gemindert, dass die betreffende Person möglicherweise nicht individuell und gezielt angegriffen würde. UNHCR bleibt bei seiner Einschätzung, dass Syrer und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in SYRIEN hatten und unter die nachfolgend genannten Risikoprofile fallen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen
  4. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstrierende; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; (ehemalige) Mitglieder oppositioneller lokaler Räte; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte; Hochschulangestellte; Personen, die als Mitglieder bewaffneter, regierungsfeindlicher Gruppen angesehen werden; und Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten;
  5. Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte; […] 1.3.
  6. In den April 2024 - EUAA - European Union Agency for Asylum Leitlinien zu SYRIEN, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107183/2024_Country_Guidance_Syria_EN.pdf ist angeführt: „4.2.1 Military service: overview Last update: April 2024 Male citizens between the age of 18 and 42 are obliged by law to perform their military service for a duration of between 18 and 21 months, depending on their level of education. Career soldiers can be called to service up to the age bracket of 48 to 62, depending on the rank. Registered Palestinians residing in Syria are also subject to conscription and usually serve in the ranks of the SAA-affiliated Palestinian Liberation Army. After completing compulsory military service, former soldiers can be called up for reserve service until 42 years of age [Country Focus 2023, 1.2.1, p.22; Targeting 2022, 2.1, p. 37; Military service, 2, p. 13]. The age limit is less dependent on the universal draft than on the government’s mobilising efforts and local developments [Military service, 2.1, p. 13]. Sources have reported in previous years on cases where men past the age of 42 were conscripted or called up for reserve service. A source interviewed in July 2023 stated that they were not aware of conscripts serving in the SAA past the age of 42 but knew numerous cases of persons over 42 serving in SAA-affiliated militias [Country Focus 2023, 1.2.1, p.22]. Recruitment of conscripts and reservists All Syrian men must report for military service and get their military booklet at a local recruitment division office after turning
  7. Syrians living abroad have to report to a Syrian embassy or consulate to fill in a specific form which would serve as a substitute for the military booklet until their return to Syria. Military exemptions and deferrals are recorded in the military booklet. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 23]. Failure to report to the military recruitment division within the period specified results in a fine and a potential extension of additional months of the military service period. Those who do not report within one year of becoming eligible for military service or do not start their military service, are registered in a national database as draft evaders. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 23]. The SAA is also recruiting conscripts through reconciliation agreements/settlement of status which are announced periodically. These conscripts are either incorporated directly in the SAA or in affiliated militias [For more information on these agreements see below the section Regional specifics]. According to one source, new conscripts will get a maximum of 45 days training and are then considered ready for deployment, while another source stated that training of conscripts lasts six months. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 24] In practice, an alternative to the military service in the SAA is joining a SAA-affiliated militia. Those who join militias reportedly do so for better salaries and incentives, such as being promised that they would be serving in their area of origin and be exempted from military service. However, according to a source, when the SAA is involved in active fighting and has a need for manpower, militias would also be deployed to the frontlines to take part in the confrontations as auxiliary forces to the SAA. Moreover, once their service in the militias is completed, individuals still risk being conscripted by the SAA under the pretext that they had avoided mandatory military service. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 25] Reservists continue to be called up for service, albeit in smaller numbers compared to previous years due to the reduction of armed confrontations. Individuals with specific skills such as tank crewmen are more likely to be called up for reserve service. It has also been reported that reservists from former opposition-held areas are increasingly called up for service, as the GoS wants to assert more control over these areas. If those who are called up for reserve service do not report within the given deadline, their name will be added to wanted lists and they would risk being arrested by the authorities. Between August 2022 and August 2023, sources reported that GoS security forces arrested men wanted for reserve service, including in Rural Damascus and Idlib governorates. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 25-26]Reservists continue to be called up for service, albeit in smaller numbers compared to previous years due to the reduction of armed confrontations. Individuals with specific skills such as tank crewmen are more likely to be called up for reserve service. römisch eins t has also been reported that reservists from former opposition-held areas are increasingly called up for service, as the GoS wants to assert more control over these areas. römisch eins f those who are called up for reserve service do not report within the given deadline, their name will be added to wanted lists and they would risk being arrested by the authorities. Between August 2022 and August 2023, sources reported that GoS security forces arrested men wanted for reserve service, including in Rural Damascus and Idlib governorates. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 25-26] Conscientious objection According to Article 46 of the Syrian Constitution of 2012, ‘compulsory military service shall be a sacred duty’ and ‘defending the territorial integrity of the homeland and maintaining the secrets of the state shall be a duty of every citizen’. The right to conscientious objection is not legally recognised and there are no provisions for substitute or alternative service. Only Christian and Muslim religious leaders continued to be exempted from the military based on conscientious objection, although Muslim religious leaders were required to pay an exemption fee. [Country Focus 2023, 1.2.5, p.29; Targeting 2022, 2.2, p. 14] Exemptions and deferrals The law permits exemptions from military service for the categories of individuals described below. Generally, the exemptions from military service are being enforced in practice by the GoS. However, sources noted that, at times, the GoS resorts to blackmail and extortion of individuals seeking to obtain or renew exemptions. [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 29; Military service, 3, p. 28] […] Paying an exemption fee: the law also allows for the payment of an exemption fee; however, this only applies for people residing abroad. The amount of the exemption fee is between 7 000 to 10 000 USD and depends on the length of stay abroad [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 31; Targeting 2022, 2.1, p. 37]. It was reported that many conscripts residing abroad had made use of the option of paying an exemption fee, but the rules change regularly [Targeting 2022, 2.6, p. 45; Military service, 3.4, p. 31]. Exemption from reserve service is also acquirable by Syrians who have been residing abroad for at least one year upon payment of a fee of USD 5 000 [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 30]. The exemption fee can be paid either from abroad at a Syrian embassy or consulate, or by a proxy (for instance a family member) in Syria. In both cases, the exemption will have to be registered in the military booklet of the person by approaching the military recruitment division either through the proxy or in person upon return to Syria, in the case of persons paying the exemption fee themselves from abroad. While several sources stated that the GoS does not forcibly conscript persons who paid the exemption fee, some returnees have reportedly expressed concerns that either them, friends or relatives were at risk of forced conscription in the SAA despite the fact that in some cases they had served in the SAA prior to the current conflict or paid the exemption fee. [Country Focus 2023, 1.2.5, pp. 30-31]the law also allows for the payment of an exemption fee; however, this only applies for people residing abroad. The amount of the exemption fee is between 7 000 to 10 000 USD and depends on the length of stay abroad [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 31; Targeting 2022, 2.1, p. 37]. römisch eins t was reported that many conscripts residing abroad had made use of the option of paying an exemption fee, but the rules change regularly [Targeting 2022, 2.6, p. 45; Military service, 3.4, p. 31]. Exemption from reserve service is also acquirable by Syrians who have been residing abroad for at least one year upon payment of a fee of USD 5 000 [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 30]. The exemption fee can be paid either from abroad at a Syrian embassy or consulate, or by a proxy (for instance a family member) in Syria. In both cases, the exemption will have to be registered in the military booklet of the person by approaching the military recruitment division either through the proxy or in person upon return to Syria, in the case of persons paying the exemption fee themselves from abroad. While several sources stated that the GoS does not forcibly conscript persons who paid the exemption fee, some returnees have reportedly expressed concerns that either them, friends or relatives were at risk of forced conscription in the SAA despite the fact that in some cases they had served in the SAA prior to the current conflict or paid the exemption fee. [Country Focus 2023, 1.2.5, pp. 30-31] […] 4.2.2 Draft evaders Last update: April 2024 This profile refers to men who have refused or evaded conscription, including those who have not yet been confronted with conscription. It also includes reservists. This profile refers to men who have refused or evaded conscription, including those who have not yet been confronted with conscription. römisch eins t also includes reservists. For information on military service and definition of ‘draft evader’ and ‘reservist’ see 4.2.
  8. Military service: overview. COI summary As of August 2023, recruitment of conscripts and reservists in the SAA continued to take place according to the existing laws regarding compulsory and reserve service. The need for reservists is at its minimum because SAA’s need for manpower is low and the GoS also relies on affiliated militias for operations, who are more efficient and cheaper. As a result, conscripts are reportedly called up for military service in much higher numbers than reservists. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 22-23] It has been reported that the names of men called up for military service were recorded in so called ‘wanted lists’ and in central databases, which were also accessible to officers at checkpoints and at the border and most of draft evaders were recruited at checkpoints, for example when travelling between or around cities. Paying bribes was reportedly a common method of evading military service, e.g. to have one’s name removed from wanted lists or to be waved through checkpoints. [Targeting 2022, 2.3, p. 39; Military service, 2.4, p. 21] According to recent reports, draft evaders were mainly apprehended at checkpoints where their identification documents and military booklet are verified or when applying for a service at state institutions. According to a source, the authorities do not carry out house raids to search for draft evaders. Those who are caught are sent to the military police and from there to military bases for training and deployment. During the period August 2022 – August 2023, sources reported arrests of men wanted for conscription at checkpoints in Rural Damascus, Dar’a and Deir Ez-Zor governorates, as well as on certain occasions in Damascus city. Arrest campaigns targeting persons wanted for military service were also reported in reconquered areas in Idlib governorate [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 33]. In November 2023, arrests of persons wanted for military and reserve service reportedly took place in Aleppo, Homs and Hama governorates. Moreover, it was reported that from its controlled areas in Hasaka and Qamishli cities, the GoS was also trying to recruit conscripts from areas outside its control [COI Update 2023, 3, p. 12]. Draft evaders who are apprehended by the authorities will ultimately be sent to military service [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 33]. It has been reported that they would not be treated differently in the army than regularly recruited soldiers, as the individual qualification of the conscript is more important. However, there is further information that arrested draft evaders as well as returnees who did not pay their exemption fee were immediately sent to the army and most often to an active war zone. Furthermore, it is reported that conscripts who did not pay their exemption fee were first detained for a few weeks and then sent to the army. römisch eins t has been reported that the names of men called up for military service were recorded in so called ‘wanted lists’ and in central databases, which were also accessible to officers at checkpoints and at the border and most of draft evaders were recruited at checkpoints, for example when travelling between or around cities. Paying bribes was reportedly a common method of evading military service, e.g. to have one’s name removed from wanted lists or to be waved through checkpoints. [Targeting 2022, 2.3, p. 39; Military service, 2.4, p. 21] According to recent reports, draft evaders were mainly apprehended at checkpoints where their identification documents and military booklet are verified or when applying for a service at state institutions. According to a source, the authorities do not carry out house raids to search for draft evaders. Those who are caught are sent to the military police and from there to military bases for training and deployment. During the period August 2022 – August 2023, sources reported arrests of men wanted for conscription at checkpoints in Rural Damascus, Dar’a and Deir Ez-Zor governorates, as well as on certain occasions in Damascus city. Arrest campaigns targeting persons wanted for military service were also reported in reconquered areas in Idlib governorate [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 33]. In November 2023, arrests of persons wanted for military and reserve service reportedly took place in Aleppo, Homs and Hama governorates. Moreover, it was reported that from its controlled areas in Hasaka and Qamishli cities, the GoS was also trying to recruit conscripts from areas outside its control [COI Update 2023, 3, p. 12]. Draft evaders who are apprehended by the authorities will ultimately be sent to military service [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 33]. römisch eins t has been reported that they would not be treated differently in the army than regularly recruited soldiers, as the individual qualification of the conscript is more important. However, there is further information that arrested draft evaders as well as returnees who did not pay their exemption fee were immediately sent to the army and most often to an active war zone. Furthermore, it is reported that conscripts who did not pay their exemption fee were first detained for a few weeks and then sent to the army. Evaders returning after some years abroad were reported to be punished with imprisonment. According to various sources, it was likely that people were first detained for some time and sometimes even tortured before being recruited and sent to fight. [Targeting 2022, 2.4, p. 42] Conflicting information exists on how the GoS considers draft evasion. On the one hand, it was reported that draft evasion was seen as disloyalty or even political dissent towards the GoS and that persons who refuse military service are considered cowards and traitors by the authorities. In a war situation, military field tribunals with summary execution are possible, as draft evasion is regarded as betrayal of the nation. On the other hand, a source noted that the GoS does not necessarily consider draft evaders to be opponents of the government in general, knowing that many people have fled only to avoid death and not because of an oppositional attitude. [Targeting 2022, 2.7, p. 46] According to the Syrian Military Penal Code (Articles 98, 99), draft evaders are punished with one to six months of imprisonment in peacetime, after which they have to complete their military service in full. In wartime, draft evasion is a criminal offence, punishable by up to five years in prison and individuals have to complete their military service. Military conscription has been reported as a reason for arrest. In April 2022, there was information that draft evaders who had not been involved in any opposition activities were detained for a short period and then sent to military service. Returnees were reportedly also at risk of being detained and/or being re-enlisted. It is also assumed that all prisoners in Syria are tortured and that soldiers could be treated worse. According to one source, even a conviction under the anti-terror law for draft evaders is possible. Regarding the personal background of draft evaders, it was reported that the sanctions, such as the risk of being imprisoned and drafted into the army, are similar for all of them, even for the privileged ones, for example those from Alawite families or with contacts to the regime. [Targeting 2022, 2.7, p. 48] Returnees were reportedly also at risk of being detained and/or being re-enlisted. römisch eins t is also assumed that all prisoners in Syria are tortured and that soldiers could be treated worse. According to one source, even a conviction under the anti-terror law for draft evaders is possible. Regarding the personal background of draft evaders, it was reported that the sanctions, such as the risk of being imprisoned and drafted into the army, are similar for all of them, even for the privileged ones, for example those from Alawite families or with contacts to the regime. [Targeting 2022, 2.7, p. 48] Recent sources indicated that draft evaders could make use of the reconciliation/settlement deals that the GoS initiates regularly, whereby if they report for military service within a period of time prescribed by the settlement and do not have additional security issues, they will not incur any punishment. The treatment of draft evaders who have other security issues pending with the GoS apart from evading military service would depend on the nature and gravity of the issues. Those who do not solve their security issues, especially prominent figures, would risk arrest and enforced disappearance. It has also been reported that draft evaders originating from former opposition-held areas would be viewed with suspicion and be more likely to be imprisoned or sent to the front. [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 34] Men who have evaded compulsory military service and have not paid the exemption fee before reaching the age of 43, must pay a fee of USD 8 000 or they risk having their property seized without notification or the opportunity to challenge the decision. If they do not have any property or real estate, the reserve seizure will be executed on the properties of their family members. While previous reports noted the freeze of assets of draft evaders and their family members, more recent information indicated that asset seizure of individuals under the relevant law has not been implemented in practice because most men either have not reached the age of 43 yet, have paid the exemption fee or have already completed their military service. [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 31]. Recent sources indicated that draft evaders could make use of the reconciliation/settlement deals that the GoS initiates regularly, whereby if they report for military service within a period of time prescribed by the settlement and do not have additional security issues, they will not incur any punishment. The treatment of draft evaders who have other security issues pending with the GoS apart from evading military service would depend on the nature and gravity of the issues. Those who do not solve their security issues, especially prominent figures, would risk arrest and enforced disappearance. römisch eins t has also been reported that draft evaders originating from former opposition-held areas would be viewed with suspicion and be more likely to be imprisoned or sent to the front. [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 34] Men who have evaded compulsory military service and have not paid the exemption fee before reaching the age of 43, must pay a fee of USD 8 000 or they risk having their property seized without notification or the opportunity to challenge the decision. römisch eins f they do not have any property or real estate, the reserve seizure will be executed on the properties of their family members. While previous reports noted the freeze of assets of draft evaders and their family members, more recent information indicated that asset seizure of individuals under the relevant law has not been implemented in practice because most men either have not reached the age of 43 yet, have paid the exemption fee or have already completed their military service. [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 31]. There were also reports that family members of those evading military service and deserters faced retaliation by GoS. Concerning family members of draft evaders, reports ranged from pressure and harassment to house searches, interrogations and arrests, with sources noting that family members of draft evaders from former opposition-held areas had been more severely harassed [Military service, 4.1.2, pp. 34-35, 4.2.1, p. 38]. Recent sources indicated that issues related to military service (e.g. draft evasion, desertion, defection) do not currently lead to direct repercussions for family members. However, according to a source, in cases where the persons wanted by the GoS are higher profile, their family members would also be at risk [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 35].“
  9. Beweiswürdigung: Das Beschwerdeverfahren der bP ist nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund, dass nahezu die gesamte Kernfamilie (bis auf zwei Brüder, die sich mit ihren Familien noch in der TÜRKEI befinden, weil sie das Geld nicht aufbringen können) sich mittlerweile in Österreich befindet, ebenso wie der Ehemann der Schwester. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die bP zum Zeitpunkt des Verlassens von SYRIEN erst 13 oder 14 Jahre alt war und auch alle einvernommenen Geschwister noch Kinder. Sodass es nicht verwundert, wenn Zeitangaben voneinander abweichen. Bei der Beweiswürdigung werden daher auch die Einvernahmen der Schwester Hameda, geb XXXX 1997 (W208 2274437-1) und der Brüder Hussein, geb XXXX .2001 (W208 2274572-1), Hasan, geb XXXX 2003 (W208 2287558-1) sowie Abdalkadir, geb XXXX 2006 (W208 2274436-1) herangezogen. Wobei der Aussage des Hasan, der als vorläufig letzter nach Österreich eingereist ist, der größte Beweiswert zukommt, weil er nicht mit den anderen gemeinsam gekommen ist und in einigem zeitlichen Abstand einvernommen wurde. Demgegenüber wirkten die Angaben der anderen Familienmitglieder abgesprochen und karg. Bei der Beweiswürdigung werden daher auch die Einvernahmen der Schwester Hameda, geb römisch 40 1997 (W208 2274437-1) und der Brüder Hussein, geb römisch 40 .2001 (W208 2274572-1), Hasan, geb römisch 40 2003 (W208 2287558-1) sowie Abdalkadir, geb römisch 40 2006 (W208 2274436-1) herangezogen. Wobei der Aussage des Hasan, der als vorläufig letzter nach Österreich eingereist ist, der größte Beweiswert zukommt, weil er nicht mit den anderen gemeinsam gekommen ist und in einigem zeitlichen Abstand einvernommen wurde. Demgegenüber wirkten die Angaben der anderen Familienmitglieder abgesprochen und karg. Die Einvernahmeprotokolle der Mutter Amina, geb XXXX 1977 und des Ehemannes der Schwester, Ali XXXX , geb XXXX 1991, die sich beide ebenfalls bereits in Österreich befinden) wurde vom BFA (trotz Ersuchen des BVwG) bis dato nicht vorgelegt.Die Einvernahmeprotokolle der Mutter Amina, geb römisch 40 1977 und des Ehemannes der Schwester, Ali römisch 40 , geb römisch 40 1991, die sich beide ebenfalls bereits in Österreich befinden) wurde vom BFA (trotz Ersuchen des BVwG) bis dato nicht vorgelegt. (AS bezeichnet die Seitenzahl der Fundstelle im Akt des BFA, VHS der Verhandlungsschrift beim BVwG und OZ die Ordnungszahl des BVwG-Aktes [sofern kein Name hinzugefügt wurde im Akt der bP ansonsten im Akt des Geschwisters]) Anzumerken ist, dass die von den bP als Freie Syrische Armee (FSA) bezeichnete Miliz nicht mehr als zusammenhängende militärische Gruppe existiert. Syrer/innen verwenden den Begriff „Freie Syrische Armee (FSA)“ jedoch weiterhin, um sich auf Oppositionsgruppen wie die Syrische Nationalarmee (SNA) zu beziehen (DIS, Dezember 2022, 1). 2.
  10. Zu den Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Identität und des Alters gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der bP sowie die folgenden ins gegenständlichen Verfahren eingebrachte Dokumente die sich verstreut in den Akten der anderen Familienmitglieder finden: Familienregisterauszug vom 16.10.2022, ausgestellt vom Zivilregisteramt XXXX in ALEPPO (Akt Abdelkadir, AS 368). Familienregisterauszug vom 16.10.2022, ausgestellt vom Zivilregisteramt römisch 40 in ALEPPO (Akt Abdelkadir, AS 368). Zivilregisterauszug vom 17.10.2022, ausgestellt vom Zivilregisteramt XXXX in ALEPPO am 06.11.2022 (AS 39, 41).Zivilregisterauszug vom 17.10.2022, ausgestellt vom Zivilregisteramt römisch 40 in ALEPPO am 06.11.2022 (AS 39, 41). Geburtsurkunde vom 17.10.2022, ausgestellt vom Zivilregisteramt XXXX in ALEPPO am 06.11.2022 (AS 45, 47).Geburtsurkunde vom 17.10.2022, ausgestellt vom Zivilregisteramt römisch 40 in ALEPPO am 06.11.2022 (AS 45, 47). Dass der Name der bP XXXX und nicht wie in der deutschen Übersetzung im Akt angeführt XXXX ist, ergibt sich aus der Kopie des vorgelegten arabischen Originaldokumentes (AS 47) und den Ausführungen der gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin in der Verhandlung des Hasan vor dem BVwG, der von Anfang an angeben hatte, dass der Familienname XXXX lautet (VHS vom 26.04.2024, 6). Es liegt ein Übersetzungsfehler des von der Familie herangezogenen Übersetzers in ALEPPO vor. Dass der Name der bP römisch 40 und nicht wie in der deutschen Übersetzung im Akt angeführt römisch 40 ist, ergibt sich aus der Kopie des vorgelegten arabischen Originaldokumentes (AS 47) und den Ausführungen der gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin in der Verhandlung des Hasan vor dem BVwG, der von Anfang an angeben hatte, dass der Familienname römisch 40 lautet (VHS vom 26.04.2024, 6). Es liegt ein Übersetzungsfehler des von der Familie herangezogenen Übersetzers in ALEPPO vor. Die Feststellungen, der Volksgruppenzugehörigkeit und der Sprachkenntnisse, der bP basieren auf den diesbezüglich glaubhaften gleichbleibenden Angaben der bP sowie des direkt von ihr gewonnenen Eindrucks im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Zum Beruf des Vaters fällt auf, dass die bP und alle anderen Familienmitglieder (mit Ausnahme von Hassan) bei ihren Einvernahmen vor dem BFA die Funktion des Vaters als Gemeindevorsteher von mehreren Dörfern in SYRIEN nicht erwähnt haben. Die bP (AS 31) und Hamida (Hamida, AS 39) und Abdalkadir (Abdalkadir, AS 376) sprachen davon, dass er in SYRIEN Anwalt gewesen sei und in der TÜRKEI in einer Saftfabrik gearbeitet habe. In der Verhandlung vor dem BVwG relativierte die bP (und auch die Schwester) das und gaben an, dass er nicht als Anwalt gearbeitet, sondern das nur studiert habe und aufgrund des Kriegsausbruches nicht mehr dazu gekommen sei (VHS 8; Hameda, VHS 9). Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat die bP zwar angegeben sie wisse nicht was ihre Schleppung gekostet hat, die Schwester gab dazu jedoch beim BFA an, dass sie für sich und Ihre Kinder 10.000 Euro und für die Brüder jeweils 5.000 Euro vom Vater bezahlt worden seien (Hameda, AS 43). Für den Bruder Hasan zahlte der Vater noch einmal 6.000 Euro (Hasan, AS 51). Die bP hat angegeben, dass sie von ihren Verwandten Geldaushilfen bekommen haben, um die Schlepper zu bezahlen (VHS 9). Soweit die bP angab, sie hätten in SYRIEN nur über ein kleines Stück Land verfügt ist das nicht glaubhaft, weil der Bruder Hasan beim BFA (im Gegensatz zu seinen vor ihm eingereisten Geschwistern, die diesbezüglich nur von einem kleinen Grundstück sprachen) angegeben hat, die wirtschaftliche Situation sei gut gewesen, der Vater habe eine große Landwirtschaft gehabt und mehrere Grundstücke im Heimatdorf und sei auch „Bürgermeister“ gewesen (Hasan, AS 51). Später war Hasan beim BVwG zwar bemüht diese Aussage zu relativieren, hatte viele Erinnerungslücken und sprach nur mehr von „einem kleinen Stück Land“ (Hasan, VHS 10), räumte dann aber ein, dass sie auch einen Arbeiter und Vieh gehabt hätten, wobei er nicht glaubhaft angab, es wären nur drei Stück gewesen und er wüssten nicht mehr, ob es Ziegen oder Schafe gewesen wären (Hasan, VHS 11). Es ist völlig unplausibel, dass ein damals 11-jähriger Bub, der in einer Landwirtschaft aufgewachsen ist, Ziegen nicht von Schafen unterscheiden bzw sich daran nicht mehr erinnern kann. Weiters ist unplausibel, dass der Vater der bP als Dorfvorsteher von gleich drei Dörfern und Vater von 9 Kindern nur drei Stück Vieh besaß und dafür einen Arbeiter brauchte. Hameda, gab an, der Vater habe die Familie mit der Ernte des Landes ernährt (Hameda, VHS 9). Hasan gab zunächst auch an, dass er nicht wisse, was seine in der TÜRKEI verbliebenen Brüder arbeiten, später in der Verhandlung sagte er dann, dass einer ein Handygeschäft in der Türkei besitzt (Hasan, VHS 4, 14). Hussein gab an, sie hätten kein Vieh besessen und nur ein kleines Stück Land besessen, er könne sich nicht genau erinnern und die Brüder in der TÜRKEI würden im Bauwesen arbeiten (Hussein, VHS 7). Zum Haus im Heimatort lagen auch widersprüchliche Angaben vor, so sprach die bP in der Ersteinvernahme nur ganz allgemein davon, dass im Krieg „die Häuser“ zerstört würden (AS 8), erwähnte eine Zerstörung des Hauses beim BFA überhaupt nicht und gab dann beim BVwG an, aus dem Haus sei ein Militärstützpunkt gemacht worden (VHS 7). Demgegenüber sprach die Schwester schon bei der Ersteinvernahme davon, dass ihr Haus durch Bomben zerstört worden sei (Hameda, AS 8), erwähnte beim BFA davon nichts und sprach dann beim BVwG (auf das Haus angesprochen) davon, dass das Haus „dem Erdboden gleichgemacht“ worden wäre (Hameda, VHS 9), während Hasan angab es sei beschossen und zur Hälfte beschädigt worden (Hasan, VHS 15). Zusammengefasst zeigen die Widersprüche und unterschiedlichen Angaben der Geschwister, dass die bP bemüht war die Vermögensverhältnisse zu verschleiern und den Vater als nicht wohlhabend und einflussreich darzustellen, was aber nicht glaubhaft war. Es wurde versucht die Funktion des Vaters als Dorfvorsteher erst gar nicht anzusprechen, was aber nachdem sich der später eingereiste Hassan „verplappert“ hatte (Hasan, AS 51) nicht mehr möglich war, sodass sodann die bP (VHS 8) und alle anderen Geschwister beim BVwG das bestätigten. Das BVwG geht daher davon aus, dass die bP aus einer wohlhabenden Familie stammt und in der Lage wäre allenfalls mit Hilfe der Verwandten, die finanziellen Mittel für einen Freikauf von der Wehrpflicht bei der syrischen Armee aufzubringen. Die bP sagte aus, dass sie viele Verwandte in DEUTSCHLAND und in SCHWEDEN habe, die arbeiten würden (Bäcker, Busfahrer, Altenpflegerin, Post) und dass die Verwandten ihnen geholfen hätten, die Schlepperkosten zu finanzieren (VHS 9). Die Feststellungen zur Herkunftsregion, stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte die dort abgebildeten Karten, welche die Kontroll- und Einflussgebiete verschiedener Akteure in SYRIEN darstellen, und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/. Die bP hat dies durch ihre Angaben auch bestätigt und ist unstrittig, dass der Herkunftsort derzeit unter Kontrolle des Regimes steht. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der subsidiäre Schutz ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid bzw der unverändert volatilen Sicherheitslage in SYRIEN gem EUAA. 2.
  11. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen Die Feststellungen zu den Kontroll- und Einflussgebiete der verschiedenen Akteure in SYRIEN zum Zeitpunkt der Ausreise stützen sich auf die Nachschau auf der Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html daraus ergibt sich, dass der Herkunftsort der bP im Winter 2014/2015 unter Kontrolle des IS bzw der FSA war, danach kurz von Mai – Oktober 2015 unter Regimekontrolle und danach bis März 2016 unter der Kontrolle des IS stand, der dann vom Regime vertrieben wurde. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html daraus ergibt sich, dass der Herkunftsort der bP im Winter 2014 aus 2015, unter Kontrolle des IS bzw der FSA war, danach kurz von Mai – Oktober 2015 unter Regimekontrolle und danach bis März 2016 unter der Kontrolle des IS stand, der dann vom Regime vertrieben wurde. Hinsichtlich des Ausreisezeitpunkte weichen die Aussagen der bP und die der Geschwister ab. Die bP (AS 4), Hussein (AS 7) und Abdalkadir (AS 9) gaben 2013 an, Hameda (AS 35) und Hassan Winter 2014 (AS 11). Abdalkadir korrigierte in der Verhandlung vor dem BVwG das Ausreisejahr zwar auf 2014, gab aber dazu auch an, dass er zwischen 6 und 8 Jahre gewesen sei (VHS 5), woraus sich bei einem Geburtsdatum Mitte 2006 aber wiederum eine Ausreise zwischen 2012 und 2014 ergibt, sodass das BVwG davon ausgeht, dass diese, wie zuerst angeführt Ende 2013 erfolgte. Lt den Angaben des damals 13-jährigen Hasan stand das Heimatdorf noch unter Kontrolle des Regimes und hat dieser noch keine Kämpfer der FSA und des IS gesehen als sie den Ort verlassen haben (Hasan, VHS 8). Damit widerspricht er der bP (VHS 5), die wie Hamida (2013 war sie 16 Jahre alt, VHS 7), Hussein (2013 war er 12 Jahre alt, VHS 6), angab, sie erinnere sich, dass die FSA die Kontrolle gehabt habe. Nachdem der Bürgerkrieg im März 2011 im Süden ausbrach und das Regime danach nach und nach die Kontrolle verlor. Ist es maßgeblich wahrscheinlich, dass dieses im Norden erst 2013 den Rückzug antreten und der Vater der bP als Dorfvorsteher des Regimes seine Tätigkeit aufgeben musste und sodann mit der Familie über ALEPPO vor den Kampfhandlungen in die TÜRKEI flüchtete. Unter Zugrundelegung der aus den Länderfeststellungen deutlich ableitbaren autoritären Strukturen in SYRIEN, die insbesondere eine äußerst repressive und gewaltsame Vorgehensweise des Sicherheitsapparates gegen oppositionelle Tendenzen erkennen lässt, erweist es sich als glaubhaft, dass die bP und deren Brüder aufgrund ihrer Wehrdienstentziehung – eine solche liegt auch vor, wenn ein Wehrpflichtiger noch keine Einberufung erhalten hat und sich nicht meldet oder die Befreiungsgebühr zahlt – gewaltsam gegen diese vorgehen werden, wenn sie ihrer habhaft werden. Angesichts der in den Länderberichten dokumentierten kollektiven Bestrafung von vermeintlichen Mitwissern und Familienangehörigen erscheint es wahrscheinlich, dass sie als Söhne eines nach der Wiedererlangung der Kontrolle des Regimes nicht zurückgekehrten ehemaligen Dorfvorstehers aus einem Oppositionsgebiet, während der Haft vor dem Militärdienst gewaltsamen Übergriffen bis hin zu Folter ausgesetzt sind, weil ihnen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Die Feststellung, dass die bP oppostionell gegenüber dem syrischen Regime eingestellt ist, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben während der mündlichen Verhandlung, wo er angab, dass Regime richte Menschen hin, es kenne keine Gnade er sei oppositionell gegenüber dem Regime eingestellt (VHS 11). Er wolle nicht zurück und zur Armee und zum Blutvergießen, sie alle seien gegen das Regime (VHS 7). Solange das Regime an der Macht sei, würden sie nicht an Rückkehr denken (VHS 8). Die belangte Behörde führt an, dass er aufgrund einer regimekritischen Einstellung bislang nicht in das Visier des syrischen Regimes geraten sei, weil er diesbezüglich keine Aktivitäten gesetzt habe. Das war nachdem damaligen Informationsstand der Behörde richtig. Bei der Einvernahme des Bruders Hassan, knappe 9 Monate später, stellte sich allerdings heraus, dass die bP der Sohn eines ehemaligen regimetreuen Dorfvorstehers ist (Hassan, 51). Hassan anwortete völlig ungesteuert auf die Frage, was er bisher alles gearbeitet habe in SYRIEN: „Mein Vater hatte eine große Landwirtschaft und mehrere Grundstücke in […]. Er war auch Bürgermeister in unserem Dorf in Syrien.“ Kurz davor sagte er sogar, die Landwirtschaft sei „sehr groß“ (Hassan, 49). Er führte auch aus, dass das Dorf rund 1000 Einwohner gehabt habe, von denen nunmehr nur mehr die Hälfte dort sei. Beim BVwG führte die bP (und auch ihre anderen Geschwister), darauf angesprochen, zusammengefasst aus, dass er für drei Dörfen als Dorfvorsteher tätig und unter anderem für die Baubewilligungen zuständig gewesen sei (VHS 8). Er habe auch studiert und eine Anwaltskanzlei aufmachen wollen, daraus sei aber dann aufgrund des Konflikts nichts mehr geworden (Hameda, VHS 9; Abdalkadir, VHS 7). Bei einer Zusammenschau dieser Information mit den Länderberichten, ergibt sich folgendes schlüssiges Bild. Der Vater war wohlhabend und als Dorfvorsteher des Regimes und Großgrundbesitzer, der nebenbei auch ein Anwaltsstudim betrieb, einflußreich. Er hat 2013 als die Konflikte ausbrachen und die FSA (die Opposition) die Macht ergriffen hat, sein Heimatdorf verlassen und sich und seine große Familie in Sicherheit gebracht. Das Heimatdorf und die Region darum herum, waren sodann mit einer Unterbrechung bis zur Rückerorberung durch das Regime im März 2016 Oppositionsgebiet. Nach der Zurückeroberung durch das Regime ist er nicht zurückgekehrt, sondern ist in der TÜRKEI (die die Teile der Opposition unterstützt) geblieben, obwohl er in SYRIEN noch über beträchtlichen Grundstücksbesitz verfügte. Das deutet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine begründete Furcht vor dem Regime bei einer Rückkehr hin. Er müsste seine inzwischen wehrpflichtigen Söhne und damit auch die bP, die dem Regime bekannt sind, weil sie in ALEPPO registriert sind, dem Wehrdienst zuführen, sonst würde ihm eine oppostionelle Gesinnung unterstellt. Nachdem die wirtschaftlichen Verhältnisse in der TÜRKEI aufgrund der Inflation schlechter wurden und das Geld trotz Arbeit der meisten Familienmitglieder ausging, hat er sich entschlossen, sein restliches Vermögen und von seinen Verwandten geborgtes Geld in deren Ausreise nach ÖSTERREICH zu investieren, weil eine gefahrlose Rückkehr nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch nocheinmal auf den Übersetzungsfehler bezüglich des Familiennamens einzugehen. Dieser ist so offensichtlich, dass das kein Zufall gewesen sein kann, dass das keinem Familienmitglied aufgefallen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Name ganz bewusst verfälscht gelassen wurde, um dem syrischen Geheimdienst – oder sonstigen Feinden der Familie – in Österreich, keine Anhaltspunkte für eine Identifizierung zu bieten. Dass die bP im Falle einer Rückkehr Gefahr läuft, zum Militärdienst eingezogen zu werden, basiert auf den Länderfeststellungen, wonach in Syrien eine gesetzliche Pflicht zur Ableistung eines Wehrdienstes für männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren besteht. Zur Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (AS 218), wonach die bP niemals vom syrischen Regime verfolgt worden sei, ist festzuhalten, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Verfolgung (Einberufung zum Militärdienst) vor der Ausreise bereits erfolgt ist oder ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Die aktuell bestehende reale Gefahr für die bP, an einem Grenzkontrollposten oder Checkpoint aufgegriffen und zum Wehrdienst zwangsrekrutiert zu werden, ergibt sich aus den Länderberichten. Dass die bP bei Ableistung des Wehrdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen, wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung, gezwungen wäre, folgt ebenfalls klar aus den Länderberichten, denen zufolge das syrische Regime (und damit auch die militärische Führung) nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ unterscheiden. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Völkerrecht achten würde. Den Länderberichten ist ferner zu entnehmen, dass die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst oft Haft und im Zuge dessen auch Folter ist, da Gefängnis in der Regel immer auch Folter bedeutet. Wehrdienstverweigerer werden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder noch schlechter. Daher war festzustellen, dass die bP im Falle einer Wehrdienstverweigerung mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden würde, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Es besteht nach dem LIB zwar kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Letzteres ließe sich auch kaum mit der legalen Möglichkeit vereinbaren, sich selbst nach illegaler Ausreise bei Auslandaufenthalten vom Militärdienst freikaufen zu können. Für die bP kommt ein erfolgreicher Freikauf trotz (allenfalls) mit Hilfe der Verwandten aufbringbarer finanzieller Mittel jedoch nicht in Betracht, weil die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, bei der bP aufgrund der ehemaligen Tätigkeit des Vaters und ihrer Herkunft aus einem Oppositionsgebiet iZm mit der glaubhaften Einstellung der bP keinen Wehrdienst für das kriminelle Regime verrichten zu wollen und dem bisherigen Entzug (auch der Brüder), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erreicht ist, sodass ihr ein Freikauf aufgrund dessen gar nicht erlaubt würde (keine positive Sicherheitsüberprüfung) bzw sie trotz der Bezahlung der Gebühr bei einer Rückkehr mit Verhaftung, Folter und Zwangsrekrutierung zu rechnen hätte. Zudem musste sich der Vater der bP bereits Geld für die Ausreise seiner Großfamilie von Verwandten borgen und ist keineswegs gesichert, dass diese in der Lage und willens wären, nocheinmal die für einen Freikauf erforderlichen 7.000,- US-$ aufzubringen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die bP drei weitere Brüder im wehrdienstfähigen Alter hat und auch für diese die selbe Gebühr fällig wäre. 2.
  12. Zu den Feststellungen zur Situation in SYRIEN und zur Heimatregion Die bP hat unstrittig vor der Ausreise in einem vom Regime kontrollierten Gebiet gelebt und dann dieses im Zuge der Bürgerkriegssituation verlassen. Das Gebiet ist unstrittig seit März 2016 wieder unter Regimekontrolle. Diese stützen sich auf die zitierten Quellen, insb auf eine Abfrage von Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (Zugriff am ). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl

§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 und Art 10 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9 und Artikel 10, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Art

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.